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Document 32014D0023(01)

2014/337/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 5. Juni 2014 über die Verzinsung von Einlagen, Guthaben und Überschussreserven (EZB/2014/23)

OJ L 168, 7.6.2014, p. 115–116 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/10/2019; Aufgehoben durch 32019D0031

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/337/oj

7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/115


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Juni 2014

über die Verzinsung von Einlagen, Guthaben und Überschussreserven

(EZB/2014/23)

(2014/337/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster und vierter Gedankenstrich und die Artikel 17, 18 und 22,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1),

gestützt auf die Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (2),

gestützt auf die Leitlinie EZB/2014/9 vom 20. Februar 2014 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EZB-Rat kann von Zeit zu Zeit beschließen, den Einlagesatz unter null Prozent zu senken.

(2)

Im Fall einer Senkung des Einlagesatzes müssen die in den Leitlinien EZB/2011/14, EZB/2012/27 und EZB/2014/9 vorgesehenen Bestimmungen über die Verzinsung von Einlagen, Guthaben und Überschussreserven entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Verzinsung von Einlagen

Die „Verzinsung“ nach den in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 enthaltenen Bestimmungen über die Hereinnahme von Termineinlagen und die Einlagefazilität kann a) zu einem positiven Zinssatz, b) einem Zinssatz von null Prozent, oder c) zu einem negativen Zinssatz erfolgen. Ein negativer Zinssatz führt zu einer Zahlungsverpflichtung des Einlegers gegenüber der betreffenden Zentralbank des Eurosystems, was das Recht dieser Zentralbank des Eurosystems umfasst, das Konto des Geschäftspartners entsprechend zu belasten.

Artikel 2

Verzinsung von Überschussreserven

Reserveguthaben, die über das Mindestreserve-Soll hinausgehen, werden mit null Prozent oder zum Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

Artikel 3

Verzinsung von Guthaben in TARGET2

Sofern sie nicht zur Haltung von Mindestreserven genutzt werden, werden PM-Konten und deren Unterkonten entweder mit null Prozent oder zum Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

Artikel 4

Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte

(1)   An einem beliebigen Kalendertag wird der Gesamtbetrag aller täglich fälligen Einlagen und Termineinlagen öffentlicher Haushalte bei einer NZB, insoweit als dieser den höheren Betrag aus: a) 200 Mio. EUR oder b) 0,04 % des Bruttoinlandsprodukts des Mitgliedstaats, in dem die NZB ihren Sitz hat, übersteigt, mit einem Zinssatz von null Prozent verzinst. Ist der Einlagesatz an diesem Tag negativ, findet ein Zinssatz Anwendung, der nicht höher als der Einlagesatz ist. Ein negativer Zinssatz führt zu einer Zahlungsverpflichtung des Einlegers gegenüber der betreffenden NZB, was das Recht dieser NZB umfasst, das jeweilige Einlagenkonto des öffentlichen Haushalts entsprechend zu belasten.

(2)   Absatz 1 gilt a) nur, wenn der EZB-Rat beschließt, den Einlagesatz unter null Prozent zu senken, und ist b) in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 11 der Leitlinie EZB/2014/9 zu lesen, sofern Artikel 11 der Leitlinie EZB/2014/9 nur auf den ausstehenden Betrag und die verbleibende Laufzeit von bei den NZBen gehaltenen Termineinlagen am Kalendertag vor dem Tag Anwendung findet, an dem der EZB-Rat beschließt, den Einlagesatz auf unter null Prozent zu senken.

(3)   Die Einlagen öffentlicher Haushalte in Zusammenhang mit finanziellen Hilfsprogrammen der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds und anderen vergleichbaren Hilfsprogrammen, die auf Konten bei den NZBen gehalten werden, unterliegen den in Artikel 5 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/9 genannten Zinssätzen oder werden mit null Prozent verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist; sie werden jedoch nicht auf den in Absatz 1 genannten Schwellenbetrag angerechnet.

Artikel 5

Verzinsung bestimmter bei der EZB gehaltener Einlagen

Gemäß den Beschlüssen EZB/2003/14 (4), EZB/2010/31 (5) und EZB/2010/17 (6) bei der EZB gehaltene Konten werden weiterhin zum Einlagesatz verzinst. Sind auf diesen Konten jedoch während eines Zeitraums vor dem Tag, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung auszuführen ist, Einlagen zu halten, werden diese in dem betreffenden Zeitraum zum Einlagesatz oder mit null Prozent verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Juni 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 56.

(4)  Beschluss EZB/2003/14 vom 7. November 2003 zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 35).

(5)  Beschluss EZB/2010/31 vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 10 vom 14.1.2011, S. 7).

(6)  Beschluss EZB/2010/17 vom 14. Oktober 2010 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 10).


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