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Document 32013O0023

2014/2/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 25. Juli 2013 über staatliche Finanzstatistiken (Neufassung) (EZB/2013/23)

OJ L 2, 7.1.2014, p. 12–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2014/2/oj

7.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/12


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. Juli 2013

über staatliche Finanzstatistiken

(Neufassung)

(EZB/2013/23)

(2014/2/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 5.2, 12.1 und 14.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es erforderlich ist, wesentliche Änderungen der Leitlinie EZB/2009/20 der Europäischen Zentralbank vom 31. Juli 2009 über staatliche Finanzstatistiken (3) vorzunehmen, sollte diese Leitlinie im Interesse der Klarheit und Transparenz neu gefasst werden.

(2)

Die Überarbeitung des in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Rates vorgesehenen methodologischen Rahmens — vom Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995 zum ESVG 2010 — erfordert eine Anpassung der statistischen Konzepte. Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten die Anforderungen der Europäischen Zentralbank (EZB) im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken („government finance statistics“ — GFS) auf den statistischen Standards der Union beruhen, die im ESVG 2010 definiert sind.

(3)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) umfassende, d. h. alle Transaktionen — einschließlich solchen, in denen der Staat im Namen von Institutionen der Europäischen Union handelt — erfassende, und verlässliche Daten für die wirtschaftliche und monetäre Analyse. Die in dieser Leitlinie festgelegten Verfahren berühren nicht die Zuständigkeiten und Kompetenzen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Union.

(4)

Es ist erforderlich, effiziente Verfahren für den Austausch von GFS innerhalb des ESZB zu entwickeln, um zu gewährleisten, dass dem ESZB rechtzeitig GFS vorliegen, die dessen Anforderungen erfüllen, und dass — unabhängig davon, ob die Statistiken von den nationalen Zentralbanken (NZBen) oder den zuständigen nationalen Behörden erstellt werden — Kompatibilität zwischen den GFS und den von den NZBen erstellten Prognosen der gleichen Variablen besteht.

(5)

Ein Teil der Daten, die zur Erfüllung der statistischen Anforderungen des ESZB im Bereich der GFS erforderlich sind, wird von den zuständigen nationalen Behörden außer den NZBen erhoben. Aus diesem Grunde ist für bestimmte gemäß dieser Leitlinie wahrzunehmende Aufgaben eine Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und den zuständigen nationalen Behörden erforderlich. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (4) verpflichtet die Mitgliedstaaten, die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahrzunehmen und eng mit dem ESZB zusammenzuarbeiten, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) ergebenden Pflichten sicherzustellen.

(6)

Die statistischen Quellen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates und des ESVG 2010 reichen nicht aus, um die Anforderungen des ESZB im Hinblick auf den Berichtsumfang der Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand und über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung und der Statistiken über Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Haushalt der Union zu erfüllen. Daher ist eine weitergehende Erstellung durch die zuständigen nationalen Behörden erforderlich.

(7)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert, noch die Berichtslast berührt werden. Die NZBen können dem Ausschuss für Statistik des ESZB solche technische Änderungen vorschlagen, wobei dessen Position im Rahmen dieses Verfahrens Rechnung getragen wird —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.   „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“: ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;

2.   „staatliche Finanzstatistiken (‚government finance statistics‘ — GFS)“: Statistiken über Einnahmen/Ausgaben und das Defizit/den Überschuss und Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung sowie Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand (wie in Anhang I beschrieben);

3.   „öffentlicher Schuldenstand“: dieser Begriff hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009;

4.   „erste Übermittlung“: die regelmäßige Übermittlung, welche die NZBen vor dem 15. April vornehmen;

5.   „zweite Übermittlung“: die regelmäßige Übermittlung, welche die NZBen vor dem 15. Oktober vornehmen.

Artikel 2

Statistische Berichtspflichten der NZBen

(1)   Für jedes Kalenderjahr melden die NZBen der EZB jährlich die GFS gemäß Anhang I. In Anhang II wird näher erläutert, dass die Daten den Grundsätzen und Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 und des ESVG 2010 entsprechen müssen.

(2)   Die NZBen melden die folgenden Daten in Einklang mit den für Sektoren und Teilsektoren in Anhang II Abschnitt 1 dieser Leitlinie sowie für die folgenden in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten methodologischen Begriffsbestimmungen:

a)

„Statistiken über Einnahmen/Ausgaben und das Defizit/den Überschuss“, die aus den Statistiken in Anhang I, Tabellen 1A, 1B und 1C bestehen;

b)

„Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung“, die aus den Statistiken in Anhang I, Tabellen 2A und 2B bestehen;

c)

„Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand“, die aus den Statistiken in Anhang I, Tabellen 3A und 3B bestehen.

(3)   Ein vollständiger Datensatz umfasst alle in Anhang I definierten Kategorien (dazu gehören Statistiken über Einnahmen/Ausgaben und das Defizit/den Überschuss und Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung sowie Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand). Der genannte Datensatz umfasst ferner zurückliegende Daten ab 1995 bis zu dem Jahr, auf das sich die Übermittlung bezieht (Jahr t-1).

(4)   Abweichend von Absatz 3 sind die NZBen nicht verpflichtet, zurückliegende Daten für Kategorien zu übermitteln, die unter die von der Europäischen Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten vereinbarten Ausnahmeregelungen fallen.

(5)   Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang I, Tabellen 1A-C, 2A-B, 3A-B beginnt im Oktober 2014.

(6)   Wenn der Umfang der durch Korrekturen bedingten Änderungen des Defizits/Überschusses zumindest 0,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) oder der Umfang der durch Korrekturen bedingten Änderungen des Schuldenstandes, der Einnahmen, Ausgaben oder des nominalen BIP zumindest 0,5 % des BIP beträgt, werden die Daten über das Defizit/den Überschuss, den Schuldenstand, die Einnahmen, Ausgaben oder das nominale BIP mit einer Begründung für die Korrekturen versehen.

Artikel 3

Statistische Berichtspflichten der EZB

(1)   Auf der Grundlage der von den NZBen gemeldeten Daten verwaltet die EZB die „GFS-Datenbank“, die Daten des Euro-Währungsgebiets und nationale Daten enthält. Die EZB übermittelt dem ESZB die GFS-Datenbank.

(2)   Die NZBen machen bei ihren nationalen statistischen Informationen kenntlich, wem diese zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die EZB handelt entsprechend dieser Kennzeichnung, wenn sie die GFS-Datenbank übermittelt.

Artikel 4

Vorlagefrist

(1)   Die NZBen melden zweimal jährlich, vor dem 15. April und vor dem 15. Oktober, vollständige Datensätze.

(2)   Immer dann, wenn relevante neue Daten vorliegen, melden die NZBen von sich aus (Teil-) Datensätze. Ein solcher Datensatz kann Schätzungen für Kategorien enthalten, für die keine neuen Informationen zur Verfügung stehen.

(3)   Die EZB übermittelt den NZBen die GFS-Datenbank mindestens einmal im Monat, spätestens an dem EZB-Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem die EZB die Daten zur Veröffentlichung fertigstellt.

Artikel 5

Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden

(1)   In den Fällen, in denen zuständige nationale Behörden außer den NZBen einige oder alle der in Artikel 2 genannten Daten liefern, bemühen sich die NZBen, geeignete Modalitäten der Zusammenarbeit mit diesen Behörden zu vereinbaren, um eine dauerhafte Datenübermittlungsstruktur zu gewährleisten, die die Standards und Anforderungen des ESZB erfüllt, es sei denn, das gleiche Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt.

(2)   Wenn im Verlauf dieser Zusammenarbeit eine NZB die Anforderungen gemäß den Artikeln 2 und 4 nicht erfüllen kann, weil die zuständige nationale Behörde ihr die erforderlichen Daten nicht geliefert hat, erörtern die EZB und die NZB mit der betreffenden Behörde, wie die Daten zur Verfügung gestellt werden können.

Artikel 6

Übermittlungsstandard

Die erforderlichen statistischen Daten werden der EZB in einer Form zur Verfügung gestellt, die den in Anhang III genannten Anforderungen entspricht. Als Notfall-Lösung steht der Nutzung anderer Medien zur Übertragung statistischer Daten an die EZB jedoch nichts entgegen.

Artikel 7

Qualität

(1)   Die EZB und die NZBen überwachen und fördern die Qualität der Daten, die der EZB gemeldet werden.

(2)   Das Direktorium der EZB berichtet dem EZB-Rat jährlich über die Qualität der jährlichen Daten.

(3)   Dieser Bericht enthält zumindest den Erfassungsgrad der Daten, den Grad ihrer Übereinstimmung mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen und den Umfang der Korrekturen.

Artikel 8

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vornehmen, wenn diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Meldebelastung haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat über jede solche Änderung unverzüglich.

Artikel 9

Aufhebung

(1)   Die Leitlinie EZB/2009/20 wird mit Wirkung vom 1. September 2014 aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 10

Schlussbestimmungen

(1)   Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

(2)   Diese Leitlinie tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. Juli 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 25.

(4)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.


ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN DIE MELDUNG VON DATEN

Statistiken über Einnahmen/Ausgaben und das Defizit/den Überschuss

Tabelle 1A

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Defizit (–) bzw. Überschuss (+)

Formula

Formula

Darunter: Primärdefizit (–) bzw. -überschuss (+)

Formula

Bund (Zentralstaat)

3

Länder

4

Gemeinden

5

Sozialversicherung

6

Gesamteinnahmen

Formula

Gesamte laufende Einnahmen

Formula

Direkte Steuern

9

davon: zu leisten von Kapitalgesellschaften

10

davon: zu leisten von privaten Haushalten

11

Indirekte Steuern

12

davon: Mehrwertsteuer (MwSt.)

13

Nettosozialbeiträge

14

davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber

15

davon: tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte

16

Sonstige laufende Einnahmen

17

davon: zu empfangende Zinsen

18

Umsatz

19

Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung

20

davon: vermögenswirksame Steuern

21

Gesamtausgaben

Formula

Gesamte laufende Ausgaben

Formula

Laufende Transfers

Formula

Sozialleistungen

25

Zu leistende Subventionen

26

Sonstige laufende Transferleistungen

27

Zu leistende Zinsen

28

Arbeitnehmerentgelt

29

davon: Bruttolöhne und -gehälter

30

Vorleistungen

31

Gesamtausgaben der Kapitalrechnung

Formula

Anlageinvestitionen

33

Sonstige Nettozugänge von Vermögensgütern und Vorratsveränderungen

34

Vermögenstransferleistungen

35

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Sparen, brutto

Formula

Zinsen einschließlich Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements

37

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Formula

Universal Mobile Telecommunications System-Erlöse

39

Tatsächliche Sozialbeiträge

Formula

Monetäre Sozialleistungen

41


Tabelle 1B

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Ausgaben des Mitgliedstaats in Bezug auf den Haushalt der Europäischen Union (EU)

Formula

Indirekte Steuern

2

Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit

3

Übrige laufende Transfers

4

davon: MwSt.-basierte dritte Eigenmittel

5

davon: BNE-basierte vierte Eigenmittel

6

Vermögenstransfers

7

Einnahmen des Mitgliedstaats aus dem EU-Haushalt

Formula

Subventionen

9

Laufende Transfers an den Staat

10

Laufende Transfers an nicht staatliche Einheiten

11

Vermögenstransfers an den Staat

12

Vermögenstransfers an nicht staatliche Einheiten

13

Saldo des Mitgliedstaats in Bezug auf den EU-Haushalt (Nettoempfänger +, Nettozahler –)

Formula

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Eigenmittel-Erhebungskosten

15


Tabelle 1C

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Konsumausgaben

Formula

Formula

Konsumausgaben für den Individualverbrauch

2

Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch

3

Soziale Sachleistungen — gekaufte Marktproduktion

4

Abschreibungen

5

Geleistete Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen

6

Nettobetriebsüberschuss

7

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Konsumausgaben zu Preisen des Vorjahres

8

Öffentliche Anlageinvestitionen zu Preisen des Vorjahres

9

Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu aktuellen Preisen

10

BIP zu Preisen des Vorjahres

11

Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung

Tabelle 2A

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten

Formula

Saldo der finanziellen Transaktionen (konsolidiert)

Formula

Finanzielle Vermögenswerte (konsolidiert)

Formula

Bargeld und Einlagen

4

Schuldverschreibungen

5

Kredite

6

Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds

7

Privatisierungen

8

Eigenkapitaleinschüsse

9

Sonstige

10

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme

11

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen

12

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

13

davon: entstandene, aber noch nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

14

Verbindlichkeiten (konsolidiert)

Formula

Bargeld und Einlagen

16

Kurzfristige Schuldverschreibungen

17

Langfristige Schuldverschreibungen

18

Kredite

19

davon: Zentralbankkredite

20

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme

21

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen

22

Sonstige Verbindlichkeiten

23

Finanzierungsbedarf des Staates

Formula

Formula

Formula

davon: langfristig

25

Auf Landeswährung lautend

26

Auf die Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautend

27

Auf sonstige Währungen lautend

28

Sonstige Stromgrößen

Formula

Neubewertungseffekte bei den Schulden

Formula

Gewinne und Verluste aus Devisenbeständen

31

Sonstige Neubewertungseffekte — Nennwert

Formula

Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens

33

Änderung des öffentlichen Schuldenstands

Formula

Formula

Formula


Tabelle 2B

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Transaktionen mit staatlichen Schuldtiteln (nicht konsolidiert)

Formula

Bargeld und Einlagen

2

Kurzfristige Schuldverschreibungen

3

Langfristige Schuldverschreibungen

4

Zentralbankkredite

5

Sonstige Kredite

6

Konsolidierungstransaktionen

Formula

Bargeld und Einlagen

Formula

Kurzfristige Schuldverschreibungen

Formula

Langfristige Schuldverschreibungen

Formula

Kredite

Formula

Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand

Tabelle 3A

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Öffentlicher Schuldenstand (konsolidiert)

Formula

Formula

Formula

Formula

Formula

Bargeld und Einlagen

2

Kurzfristige Schuldverschreibungen

3

Langfristige Schuldverschreibungen

4

Zentralbankkredite

5

Sonstige Kredite

6

Von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltene Schulden

Formula

Zentralbank

8

Sonstige monetäre Finanzinstitute

9

Sonstige Finanzinstitute

10

Sonstige Gebietsansässige

11

Von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltene Schulden

12

Auf Landeswährung lautend

13

Auf die Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautend

14

Auf sonstige Währungen lautend

15

Kurzfristige Schulden

16

Langfristige Schulden

17

davon: mit variablem Zinssatz

18

Mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr

19

Mit einer Restlaufzeit von über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

20

davon: mit variablem Zinssatz

21

Mit einer Restlaufzeit von über 5 Jahren

22

davon: mit variablem Zinssatz

23

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden

24

Öffentliche Schulden — Nullkuponanleihen

25


Tabelle 3B

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Öffentlicher Schuldenstand (nicht konsolidiert zwischen Teilsektoren)

Formula

Konsolidierungselemente

Formula

Formula

Formula

Bargeld und Einlagen

3

Kurzfristige Schuldverschreibungen

4

Langfristige Schuldverschreibungen

5

Kredite

6

Vom Bund (Zentralstaat) emittierte Schulden (konsolidiert)

7

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

8

Von Ländern emittierte Schulden (konsolidiert)

9

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

10

Von Gemeinden emittierte Schulden (konsolidiert)

11

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

12

Von der Sozialversicherung emittierte Schulden (konsolidiert)

13

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

14

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Vom Bund (Zentralstaat) gehaltene, von anderen staatlichen Teilsektoren emittierte Schulden

15

Von Ländern gehaltene, von anderen staatlichen Teilsektoren emittierte Schulden

16

Von Gemeinden gehaltene, von anderen staatlichen Teilsektoren emittierte Schulden

17

Von der Sozialversicherung gehaltene, von anderen staatlichen Teilsektoren emittierte Schulden

18


ANHANG II

METHODOLOGISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.   Methodologische Bezugnahmen

Sektoren und Teilsektoren laut ESVG 2010

Gesamte Volkswirtschaft

S.1

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.11

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.12

Zentralbank

S.121

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

S.122

Geldmarktfonds

S.123

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

S.124

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

S.125

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S.126

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

S.127

Versicherungsgesellschaften

S.128

Altersvorsorgeeinrichtungen

S.129

Monetäre Finanzinstitute

S.121 + S.122 + S.123

Sektor Staat

S.13

Bund (Zentralstaat)(ohne Sozialversicherung)

S.1311

Länder (ohne Sozialversicherung)

S.1312

Gemeinden (ohne Sozialversicherung)

S.1313

Sozialversicherung

S.1314

Private Haushalte

S.14

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.15

Übrige Welt

S.2

Mitgliedstaaten sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (EU)

S.21

Mitgliedstaaten der EU

S.211

Organe und Einrichtungen der EU

S.212

Europäische Zentralbank (EZB)

S.2121

Organe und Einrichtungen der EU, ohne die EZB

S.2122

Drittländer und nicht in der EU ansässige internationale Organisationen

S.22

2.   Definitionen der Kategorien  (1), (2)

Tabelle 1A

1.

Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) [1A.1] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.13, ist gleich den Gesamteinnahmen [1A.7] minus den Gesamtausgaben [1A.22], und ist gleich dem Defizit (–) bzw. dem Überschuss (+) Bund (Zentralstaat) [1A.3], plus das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Länder [1A.4], plus das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Gemeinden [1A.5], plus das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Sozialversicherung [1A.6].

2.

Das Primärdefizit (–) bzw. der Primärüberschuss (+) [1A.2] ist gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1A.1] plus zu leistende Zinsen [1A.28].

3.

Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Bund (Zentralstaat) [1A.3] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1311.

4.

Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Länder [1A.4] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1312.

5.

Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Gemeinden [1A.5] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1313.

6.

Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Sozialversicherung [1A.6] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1314.

7.

Die Gesamteinnahmen [1A.7] sind gleich den gesamten laufenden Einnahmen [1A.8] plus den Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.20].

8.

Die gesamten laufenden Einnahmen [1A.8] sind gleich den direkten Steuern [1A.9] plus den indirekten Steuern [1A.12] plus den Nettosozialbeiträgen [1A.14] plus den sonstigen laufenden Einnahmen [1A.17] plus dem Umsatz [1A.19].

9.

Die direkten Steuern [1A.9] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5).

10.

Die direkten Steuern, davon: zu leisten von Kapitalgesellschaften [1A.10], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.11 und S.12 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5).

11.

Die direkten Steuern, davon: zu leisten von privaten Haushalten [1A.11], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.14 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5).

12.

Die indirekten Steuern [1A.12] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2).

13.

Die indirekten Steuern, davon: Mehrwertsteuer [1A.13], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Mehrwertsteuern (D.211).

14.

Die Nettosozialbeiträge [1A.14] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Sozialbeiträgen (D.61).

15.

Die Nettosozialbeiträge, davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber [1A.15], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialbeiträgen der Arbeitgeber (D.611).

16.

Die Nettosozialbeiträge, davon: tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte [1A.16], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialbeiträgen der privaten Haushalte (D.613).

17.

Die sonstigen laufenden Einnahmen [1A.17] sind gleich dem bzw. den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Vermögenseinkommen (D.4) plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7), jedoch ohne die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41), die auch eine Verwendung von S.13 darstellen, plus den erhaltenen Subventionen (D.39), die eine Verwendung von S.13 sind.

18.

Die sonstigen laufenden Einnahmen, davon: zu empfangende Zinsen [1A.18], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41).

19.

Der Umsatz [1A.19] ist gleich der Marktproduktion (P.11) plus der Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12) plus den Leistungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131), die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesen sind.

20.

Die Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.20] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als Vermögenstransferleistung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind.

21.

Die Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung, davon: vermögenswirksame Steuern [1A.21] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen vermögenswirksamen Steuern (D.91).

22.

Die Gesamtausgaben [1A.22] sind gleich den gesamten laufenden Ausgaben [1A.23] plus den Gesamtausgaben der Kapitalrechnung [1A.32].

23.

Die gesamten laufenden Ausgaben [1A.23] sind gleich den laufenden Transfers [1A.24] plus den zu leistenden Zinsen [1A.28] plus dem Arbeitnehmerentgelt [1A.29] plus den Vorleistungen [1A.31].

24.

Die laufenden Transfers [1A.24] sind gleich den Sozialleistungen [1A.25] plus den zu leistenden Subventionen [1A.26] plus den sonstigen laufenden Transferleistungen [1A.27].

25.

Die Sozialleistungen [1A.25] sind gleich den monetären Sozialleistungen (D.62) plus den sozialen Sachleistungen im Zusammenhang mit vom Staat gekaufter Marktproduktion (D.632), die unter der Verwendung von S.13 ausgewiesen sind, plus den übrigen laufenden Transfers (D.75), die unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen von S.15 ausgewiesen sind.

26.

Die zu leistenden Subventionen [1A.26] sind gleich dem unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Minuswert von Subventionen (-D.3).

27.

Die sonstigen laufenden Transferleistungen [1A.27] sind gleich den Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5) plus den sonstigen Produktionsabgaben (D.29) plus dem Vermögenseinkommen (D.4) ohne Zinsen (D.41) plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7), die unter der Verwendung von S.13 ausgewiesen sind, ohne die übrigen laufenden Transfers (D.75), die unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen von S.15 ausgewiesen sind.

28.

Die zu leistenden Zinsen [1A.28] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41).

29.

Das Arbeitnehmerentgelt [1A.29] ist gleich dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Arbeitnehmerentgelt (D.1).

30.

Das Arbeitnehmerentgelt, davon: Bruttolöhne und -gehälter [1A.30], ist gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Bruttolöhnen und -gehältern (D.11).

31.

Die Vorleistungen [1A.31] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Vorleistungen (P.2).

32.

Die Gesamtausgaben der Kapitalrechnung [1A.32] sind gleich den Anlageinvestitionen [1A.33] plus den sonstigen Nettozugängen von Vermögensgütern [1A.34] plus den Vermögenstransferleistungen [1A.35].

33.

Die Anlageinvestitionen [1A.33] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51g).

34.

Die sonstigen Nettozugänge von Vermögensgütern und die Vorratsveränderungen [1A.34] sind gleich den Vorratsveränderungen (P.52) plus dem Nettozugang an Wertsachen (P.53) plus dem Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (NP), die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesen sind.

35.

Die Vermögenstransferleistungen [1A.35] sind gleich den Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als von allen Sektoren außer S.13 zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind.

36.

Sparen, brutto [1A.36] ist gleich den gesamten laufenden Einnahmen [1A.8] minus den gesamten laufenden Ausgaben [1A.23].

37.

Zinsen einschließlich Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements [1A.37] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (EDP) (EDP D.41).

38.

Defizit (–) bzw. -Überschuss (+) im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (EDP) [1A.38] ist gleich dem EDP-Finanzierungssaldo (EDP B.9) von S.13, und ist gleich dem Defizit (–) bzw. -Überschuss (+) [1A.1] plus den zu leistenden Zinsen [1A.28] minus den Zinsen einschließlich Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements [1A.37].

39.

Universal Mobile Telecommunications System-Erlöse [1A.39] sind gleich den Erlösen aus dem Verkauf der dritten Generation von Mobilfunklizenzen, die gemäß dem Beschluss von Eurostat über die Zuordnung von Mobilfunklizenzen als Veräußerung eines Vermögensguts ausgewiesen sind.

40.

Die tatsächlichen Sozialbeiträge [1A.40] sind gleich den tatsächlichen Sozialbeiträgen des Arbeitsgebers (D.611) [1A.15] plus den tatsächlichen Sozialbeiträgen der privaten Haushalte (D.613) [1A.16], die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesen sind.

41.

Die monetären Sozialleistungen [1A.41] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen monetären Sozialleistungen (D.62).

Tabelle 1B

1.

Ausgaben des Mitgliedstaats in Bezug auf den Haushalt der Europäischen Union (EU) [1B.1] sind gleich den vom EU-Haushalt zu vereinnahmenden indirekten Steuern [1B.2] plus den laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) des Staates an den EU-Haushalt [1B.4] plus den übrigen laufenden Transfers (D.75) des Staates an den EU-Haushalt [1B.5] plus Vermögenstransfers (D.9) des Staates an den EU-Haushalt [1B.7].

2.

Die indirekten Steuern [1B.2] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.2122 ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2).

3.

Die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit des Staates [1B.3] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.2122 und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74).

4.

Die übrigen laufenden Transfers [1B.4] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.2122 und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75) plus MwSt.- und BNE-basierte EU-Eigenmittel (D.76).

5.

Die übrigen laufenden Transfers, davon: MwSt.-basierte dritte Eigenmittel [1B.5] sind gleich den Zahlungen im Rahmen der auf der Mehrwertsteuer (MwSt.) basierenden dritten Eigenmittelquelle (D.761), die unter dem Aufkommen von S.2122 und der Verwendung von S.13 ausgewiesen ist.

6.

Die übrigen laufenden Transfers, davon: BNE-basierte vierte Eigenmittel [1B.6] sind gleich den Zahlungen im Rahmen der auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) basierenden vierten Eigenmittelquelle (D.762), die unter dem Aufkommen von S.2122 und der Verwendung von S.13 ausgewiesen ist.

7.

Die Vermögenstransfers [1B.7] sind gleich den zu leistenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als von S.2122 zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind.

8.

Einnahmen des Mitgliedstaats aus dem EU-Haushalt [1B.8] sind gleich den vom EU-Haushalt zu leistenden Subventionen (D.3) [1B.9] plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7) des EU-Haushalts an den Staat [1B.10] plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.11] plus den Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an den Staat [1B.12] plus den Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.13].

9.

Subventionen [1B.9] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.2122 ausgewiesenen Subventionen (D.3).

10.

Laufende Transfers an den Staat [1B.10] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.2122 ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) plus übrige laufende Transfers (D.75).

11.

Laufende Transfers an nicht staatliche Einheiten [1B.11] sind gleich den unter der Verwendung von S.2122 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75).

12.

Vermögenstransfers an den Staat [1B.12] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie unter der Veränderung der Aktiva von S.2122 ausgewiesen sind.

13.

Die Vermögenstransfers an nicht staatliche Einheiten [1B.13] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.2122 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Vermögenstransfers (D.9).

14.

Der Saldo des Mitgliedstaats in Bezug auf den EU-Haushalt (Nettoempfänger +, Nettozahler -) [1B.14] ist gleich den Einnahmen des Mitgliedstaats aus dem EU-Haushalt [1B.8] minus den Ausgaben des Mitgliedstaats in Bezug auf den EU-Haushalt [1B.1].

15.

Die Eigenmittel-Erhebungskosten [1B.15] sind derjenige Teil der unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Nichtmarktproduktion (P.13), der die vom EU-Haushalt gezahlten Eigenmittel-Erhebungskosten darstellt.

Tabelle 1C

1.

Die Konsumausgaben [1C.1] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben (P.3).

2.

Die Konsumausgaben für den Individualverbrauch [1C.2] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Individualverbrauch (P.31).

3.

Die Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch [1C.3] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch (P.32).

4.

Soziale Sachleistungen — gekaufte Martkproduktion [1C.4] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen sozialen Sachleistungen — gekaufte Martkproduktion (D.632).

5.

Die Abschreibungen [1C.5] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Abschreibungen (P.51c).

6.

Die geleisteten Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen [1C.6] sind gleich der unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Leistung der sonstigen Produktionsabgaben (D.29) minus dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Erhalt der sonstigen Subventionen (D.39).

7.

Der Nettobetriebsüberschuss [1C.7] ist gleich dem Betriebsüberschuss, netto (B.2n) von S.13.

8.

Die Konsumausgaben zu Preisen des Vorjahres [1C.8] sind gleich dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen verketteten Volumen der Konsumausgaben (P.3) zu Preisen des Vorjahres.

9.

Die öffentlichen Anlageinvestitionen zu Preisen des Vorjahres [1C.9] sind gleich dem verketteten Volumen der unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51g) zu Preisen des Vorjahres.

10.

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu aktuellen Preisen [1C.10] ist gleich dem BIP (B.1*g) zu Marktpreisen.

11.

Das BIP zu Preisen des Vorjahres [1C.11] ist gleich dem verketteten Volumen des BIP (B1*g) zu Preisen des Vorjahres.

Tabelle 2A

1.

Die Anpassungen zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Konten [2A.1] sind gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1A.1] minus den Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten [2A.2].

2.

Die Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten (konsolidiert) [2A.2] sind gleich dem Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten [2A.3] minus der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten [2A.15].

3.

Die Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten (konsolidiert) [2A.3] sind gleich den konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.4] plus den Transaktionen mit Schuldverschreibungen (F.3) [2A.5] plus den Transaktionen mit Krediten (F.4) [2A.6] plus den Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5) [2A.7] plus den Transaktionen mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen (F.6) [2A.11] plus den Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7) [2A.12] plus den Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten [2A.13], die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind.

4.

Die Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2A.4] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Bargeld und Einlagen (F.2).

5.

Die Transaktionen mit Schuldverschreibungen [2A.5] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Schuldverschreibungen (F.3).

6.

Die Transaktionen mit Krediten [2A.6] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen neuen Krediten (F.4), die vom Staat gewährt werden, abzüglich Tilgungszahlungen an den Staat.

7.

Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds [2A.7] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5).

8.

Privatisierungen (netto) [2A.8] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5), die im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle (ESVG 10 Nummern 2.36 bis 2.39) über die Schuldner-Einheit durch S.13 durchgeführt werden; die betreffenden Transaktionen können von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit oder einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden.

9.

Die Eigenkapitaleinschüsse (netto) [2A.9] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5), die von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit und nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 durchgeführt werden.

10.

Sonstige [2A.10] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von allen Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5), die nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 und nicht von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit, sondern einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden.

11.

Transaktionen im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen [2A.11] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (F.6).

12.

Die Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen [2A.12] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoleistungen im Zusammenhang mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7).

13.

Die Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten [2A.13] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Währungsgold und Sonderziehungsrechten (SZR) (F.1) plus dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von sonstigen Forderungen (F.8).

14.

Die Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten, davon: entstandene, aber noch nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge [2A.14] sind gleich dem Teil der unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen sonstigen Forderungen (F.8 Aktiva), der sich auf in D.2, D.5, D.61 und D.91 ausgewiesene Steuern und Sozialbeiträge, abzüglich der tatsächlich vereinnahmten Steuerbeträge, bezieht.

15.

Transaktionen mit Verbindlichkeiten (konsolidiert) [2A.15] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.16] plus Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen (F.31) [2A.17] plus Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen (F.32) [2A.18] plus Transaktionen mit Krediten (F.4) [2A.19] plus Transaktionen mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen (F.6) [2A.21] plus Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7) [2A.22] plus Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.23].

16.

Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2A.16] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Bargeld und Einlagen (F.2).

17.

Die Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen [2A.17] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettobegebung von kurzfristigen Schuldverschreibungen (F.31), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

18.

Die Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen [2A.18] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettobegebung von langfristigen Schuldverschreibungen (F.32), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

19.

Die Transaktionen mit Krediten [2A.19] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen neu aufgenommenen Krediten (F.4), abzüglich Tilgungszahlungen von bestehenden Krediten.

20.

Die Transaktionen mit Krediten, davon: Zentralbankkredite [2A.20] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva von S.121 ausgewiesenen Transaktionen mit Krediten (F.4).

21.

Transaktionen im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen [2A.21] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoerwerb im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen (F.6).

22.

Die Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen [2A.22] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoeinnahmen im Zusammenhang mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7).

23.

Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.23] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoabbuchung von Währungsgold und SZR (F.1) plus den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5) plus den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen sonstigen Verbindlichkeiten (F.8).

24.

Der Finanzierungsbedarf des Staates [2A.24] ist gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Bargeld und Einlagen (F.2) [2.A.16] plus den Schuldverschreibungen [2A.17 und 2A.18] (F.3) plus Krediten (F.4) [2.A.19]. Er ist auch gleich den konsolidierten Transaktionen mit staatlichen Schuldtiteln.

25.

Die Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln [2A.25] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.24], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

26.

Die Transaktionen mit auf Landeswährung lautenden Schuldtiteln [2A.26] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.24], die auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lauten.

27.

Die Transaktionen mit auf Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautenden Schuldtiteln [2A.27] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.24], die auf ECU lauten, plus Schuldtiteln, die auf Euro lauten, vor der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat, plus Schuldtiteln, die auf die gesetzliche Währung eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets lauten, bevor dieser ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets wird.

28.

Die Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf sonstige Währungen lauten [2A.28], sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.24], die nicht in [2A.26] oder [2A.27] enthalten ist.

29.

Die sonstigen Stromgrößen [2A.29] sind gleich den Neubewertungseffekten bei den Schulden [2A.30] plus den sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.33].

30.

Die Neubewertungseffekte bei den Schulden [2A.30] sind gleich den Gewinnen und Verlusten aus Devisenbeständen [2A.31] plus den sonstigen Neubewertungseffekten — Nennwert [2A.32].

31.

Die Gewinne und Verluste aus Devisenbeständen [2A.31] sind gleich den nominalen Umbewertungsgewinnen/-verlusten (K.7) von Schulden [3A.1], die bei Umrechnung in die Landeswährung aufgrund von Wechselkursschwankungen Wertänderungen unterliegen.

32.

Die sonstigen Neubewertungseffekte — Nennwert [2A.32] sind gleich der Schuldenstandsänderung [2A.34] minus den Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert) [2A.24] minus den Gewinnen und Verlusten aus Devisenbeständen [2A.31] minus den sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.33].

33.

Die sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.33] sind gleich den sonstigen Volumenänderungen (K.1, K.2, K.3, K.4, K.5 und K.6) der Passiva, die als Bargeld und Einlagen (AF.2), Schuldverschreibungen (AF.3) oder Kredite (AF.4), die keine Aktiva von S.13 sind, klassifiziert werden.

34.

Die Änderung des öffentlichen Schuldenstands [2A.34] ist gleich den Schulden [3A.1] im Jahr t minus den Schulden [3A.1] im Jahr t-1.

Tabelle 2B

1.

Die Transaktionen mit staatlichen Schuldtiteln (nicht konsolidiert) [2B.1] sind gleich den konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2B.2] plus den Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen [2B.3] plus den Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen [2B.4] plus den Transaktionen mit Zentralbankkrediten [2B.5] plus den Transaktionen mit sonstigen Krediten [2B.6].

2.

Die Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2B.2] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen nicht konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2).

3.

Die Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen [2B.3] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen nicht konsolidierten Transaktionen mit Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt (F.31).

4.

Die Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen [2B.4] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen nicht konsolidierten Transaktionen mit Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt (F.32).

5.

Die Transaktionen mit Zentralbankkrediten [2B.5] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva von S.121 ausgewiesenen nicht konsolidierten Transaktionen mit Krediten (F.4).

6.

Die Transaktionen mit sonstigen Krediten [2B.6] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.121 ausgewiesenen nicht konsolidierten Transaktionen mit Krediten (F.4).

7.

Die Konsolidierungstransaktionen [2B.7] sind gleich den nicht konsolidierten Transaktionen mit Schuldtiteln [2B.1] minus den konsolidierten Transaktionen mit Schuldtiteln [2A.24].

8.

Die Konsolidierungstransaktionen — Bargeld und Einlagen [2B.8] sind gleich den nicht konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2B.2] minus den konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2A.16].

9.

Die Konsolidierungstransaktionen — kurzfristige Schuldverschreibungen [2B.9] sind gleich den nicht konsolidierten Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen [2B.3] minus den konsolidierten Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen [2A.17].

10.

Die Konsolidierungstransaktionen — langfristige Schuldverschreibungen [2B.10] sind gleich den nicht konsolidierten Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen [2B.4] minus den konsolidierten Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen [2A.18].

11.

Die Konsolidierungstransaktionen — Kredite [2B.11] sind gleich den nicht konsolidierten Transaktionen mit sonstigen Krediten [2B.6] minus konsolidierte Transaktionen mit Krediten [2A.19] plus den konsolidierten Transaktionen mit Krediten, davon: Zentralbankkredite [2A.20].

Tabelle 3A

1.

Der öffentliche Schuldenstand (konsolidiert) [3A.1] ist gleich den in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 definierten Schulden. Er ist auch gleich den konsolidierten Passiva von S.13 im Instrument Bargeld und Einlagen [3A.2] plus kurzfristige Schuldverschreibungen [3A.3], plus langfristige Schuldverschreibungen [3A.4] plus Zentralbankkredite [3A.5] plus sonstige Kredite [3A.6].

2.

Die Schulden — Bargeld und Einlagen [3A.2] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Bargeld und Einlagen (AF.2).

3.

Die Schulden — kurzfristige Schuldverschreibungen [3A.3] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument kurzfristige Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt (AF.31).

4.

Die Schulden — langfristige Schuldverschreibungen [3A.4] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument langfristige Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt (AF.32).

5.

Die Schulden — Zentralbankkredite [3A.5] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Kredite (AF.4), der ein Aktivum von S.121 darstellt.

6.

Die Schulden — sonstige Kredite [3A.6] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Kredite (AF.4), der kein Aktivum von S.121 darstellt.

7.

Die von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.7] sind gleich den von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8] plus den von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9] plus den von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] plus den von sonstigen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.11].

8.

Die von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.121 darstellt.

9.

Die von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.122 oder S.123 darstellt.

10.

Die von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.124, S. 125, S. 126, S. 127, S. 128 oder S.129 darstellt.

11.

Die von sonstigen Gebietsansässigen gehaltenen Schulden [3A.11] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.11, S. 14 oder S.15 darstellt.

12.

Die von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.12] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.2 darstellt.

13.

Die auf Landeswährung lautenden Schulden [3A.13] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lautet.

14.

Die auf Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautenden Schulden [3A.14] sind — vor dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets wird — gleich dem Teil der Schulden [3A.1] der auf die gesetzliche Währung einer der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautet (ohne Landeswährung [3A.13]), plus den Schulden, die auf ECU oder Euro lauten.

15.

Die auf sonstige Währungen lautenden Schulden [3A.15] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der nicht in [3A.13] oder [3A.14] enthalten ist.

16.

Die kurzfristigen Schulden [3A.16] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

17.

Die langfristigen Schulden [3A.17] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

18.

Die langfristigen Schulden, davon: mit variablem Zinssatz [3A.18] sind gleich dem Teil der langfristigen Schulden [3A.17], deren Zinssatz variabel ist.

19.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr [3A.19] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

20.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren [3A.20] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahren beträgt.

21.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren, davon: mit variablem Zinssatz [3A.21], sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahren beträgt [3A.20] und deren Zinssatz variabel ist.

22.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.22] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über fünf Jahre beträgt.

23.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren, davon: mit variablem Zinssatz [3A.23], sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.22], deren Zinssatz variabel ist.

24.

Die durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden [3A.24] ist gleich der durchschnittlichen, nach den ausstehenden Beträgen gewichteten Restlaufzeit in Jahren.

25.

Die öffentlichen Schulden — Nullkuponanleihen [3A.25] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] in Form von Nullkuponanleihen, d. h. Anleihen ohne Kuponzahlungen, deren Verzinsung auf der Differenz zwischen dem Ausgabe- und Rücknahmepreis beruht.

Tabelle 3B

1.

Öffentlicher Schuldenstand (nicht konsolidiert zwischen Teilsektoren) [3B.1] sind gleich den nicht konsolidierten Passiva von S.13 — ohne a) die Passiva von S.1311, die zugleich Aktiva von S.1311 darstellen und b) die Passiva von S.1312, die zugleich Aktiva von S.1312 darstellen, c) die Passiva von S.1313, die zugleich Aktiva von S.1313 darstellen, und d) die Passiva von S.1314, die zugleich Aktiva von S.1314 darstellen, — in den gleichen Instrumenten wie öffentlicher Schuldenstand [3A.1].

2.

Konsolidierungselemente [3B.2] sind gleich den Passiva von S.13, die zugleich Aktiva von S.13 darstellen, — ohne a) die Passiva von S.1311, die zugleich Aktiva von S.1311 darstellen und b) die Passiva von S.1312, die zugleich Aktiva von S.1312 darstellen, c) die Passiva von S.1313, die zugleich Aktiva von S.1313 darstellen, und d) die Passiva von S.1314, die zugleich Aktiva von S.1314 darstellen, — im Instrument Bargeld und Einlagen [3B.3] plus kurzfristige Schuldverschreibungen [3B.4] plus langfristige Schuldverschreibungen [3B.5] plus Kredite [3B.6].

3.

Die Konsolidierungselemente in Bargeld und Einlagen [3B.3] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Bargeld und Einlagen (F.2).

4.

Die Konsolidierungselemente in kurzfristigen Schuldverschreibungen [3B.4] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt (F.31).

5.

Die Konsolidierungselemente in langfristigen Schuldverschreibungen [3B.5] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt (F.32).

6.

Die Konsolidierungselemente in Krediten [3B.6] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Kredite (F.4).

7.

Die vom Bund (Zentralstaat) emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.7] sind gleich den Passiva von S.1311, die keine Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

8.

Die vom Bund (Zentralstaat) emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.8], sind gleich den Passiva von S.1311, die Aktiva von S.1312, S. 1313 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

9.

Die von Ländern emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.9] sind gleich den Passiva von S.1312, die keine Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

10.

Die von Ländern emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.10], sind gleich den Passiva von S.1312, die Aktiva von S.1311, S. 1313 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

11.

Die von Gemeinden emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.11] sind gleich den Passiva von S.1313, die keine Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

12.

Die von Gemeinden emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.12], sind gleich den Passiva von S.1313, die Aktiva von S.1311, S. 1312 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

13.

Die von der Sozialversicherung emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.13] sind gleich den Passiva von S.1314, die keine Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

14.

Die von der Sozialversicherung emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.14], sind gleich den Passiva von S.1314, die Aktiva von S.1311, S. 1312 oder S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

15.

Die vom Bund (Zentralstaat) gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.15] sind gleich den Passiva von S.1312, S. 1313 oder S.1314, die Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

16.

Die von Ländern gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.16] sind gleich den Passiva von S.1311, S. 1313 oder S.1314, die Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

17.

Die von Gemeinden gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.17] sind gleich den Passiva von S.1311, S. 1312 oder S.1314, die Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

18.

Die von der Sozialversicherung gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.18] sind gleich den Passiva von S.1311, S. 1312 oder S.1313, die Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].


(1)  [x.y] bezieht sich auf die Kategorienummer y in Tabelle x.

(2)  Der Begriff „Kategorien“ bezieht sich — sofern nichts anderes angegeben ist — auf den Sektor Staat.


ANHANG III

ÜBERMITTLUNG VON DATEN AN DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Die nationalen Zentralbanken (NZBen) nutzen für die elektronische Übermittlung der von der Europäischen Zentralbank (EZB) geforderten statistischen Daten die Einrichtungen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die sich auf die IT-Infrastruktur des ESZB stützen. Der Austausch von Daten innerhalb des ESZB erfolgt auf der Grundlage des Formats „Statistical Data and Metadata eXchange“. Als Notfall-Lösung steht der Nutzung anderer Medien zur Übermittlung statistischer Daten an die EZB jedoch nichts entgegen.

Die NZBen berücksichtigen die nachstehenden Empfehlungen, um sicherzustellen, dass die Datenübermittlung reibungslos funktioniert:

Vollständigkeit: Die NZBen melden sämtliche Reihen mit den vorgesehenen Kennungen. Keine Meldungen bzw. Meldungen mit nicht verzeichneten Reihenkennungen gelten als unvollständig. Wenn ein Beobachtungswert fehlt, wird dies dadurch gekennzeichnet, dass ein entsprechender Statusparameter gesetzt wird.

Saldenmechanische Identitäten der Daten und Vorzeichenregelung: Vor der Übermittlung an die EZB müssen die NZBen die Richtigkeit der Daten durch eine Prüfung anhand der Validierungsregeln sicherstellen.

Wenn sich Revisionen nur auf bestimmte Reihenkennungen beziehen, muss die gesamte Meldung gemäß den Validierungsregeln überprüft werden.


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Leitlinie EZB/2009/20

Diese Leitlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 3-8

Artikel 3-8

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 3

Anhänge I-III

Anhänge I-III


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