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Document 32013D0018(01)

2013/360/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. Juni 2013 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (EZB/2013/18)

OJ L 187, 6.7.2013, p. 17–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013D0029(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/360/oj

6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/17


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Juni 2013

zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals

(EZB/2013/18)

(2013/360/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 28.5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2013/17 vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) regelt die Anpassung der den nationalen Zentralbanken (NZBen) zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) im Hinblick darauf, dass Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union beitritt und seine NZB, Hrvatska narodna banka, sich dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) anschließt. Diese Anpassung erfordert, dass der EZB-Rat die Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile zwischen den NZBen festlegt, die am 30. Juni 2013 Mitglieder des ESZB sind, und auf diese Weise sicherstellt, dass die Verteilung dieser Anteile den vorgenommenen Anpassungen entspricht. Dementsprechend ist die Verabschiedung eines neuen Beschlusses erforderlich, der den Beschluss EZB/2008/25 vom 12. Dezember 2008 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (2) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 aufhebt.

(2)

Die Hrvatska narodna banka wird dem ESZB bis zum 1. Juli 2013 nicht beitreten; dies bedeutet, dass die Übertragung von Kapitalanteilen gemäß Artikel 28.5 der ESZB-Satzung auf sie zu diesem Zeitpunkt keine Anwendung findet.

(3)

Der Beschluss EZB/2013/19 vom 21. Juni 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (3) legt fest, in welcher Form und in welcher Höhe die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), verpflichtet sind, das Kapital der EZB in Anbetracht des erweiterten Schlüssels für die Kapitalzeichnung einzuzahlen. Der Beschluss EZB/2013/20 vom 21. Juni 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (4) legt den Prozentsatz fest, den die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen“), verpflichtet sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Anbetracht des erweiterten Schlüssels für die Kapitalzeichnung einzuzahlen.

(4)

Die NZBen des Euro-Währungsgebiets haben ihren Anteil am gezeichneten Kapital der EZB gemäß den Anforderungen des Beschlusses EZB/2010/27 vom 13. Dezember 2010 über die Einzahlung der im Zuge der Kapitalerhöhung der Europäischen Zentralbank erforderlichen Beiträge durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (5) bereits eingezahlt. Deshalb bestimmt Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/19, dass die NZBen des Euro-Währungsgebiets entweder einen zusätzlichen Betrag an die EZB übertragen oder gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurückerhalten, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/19 aufgeführten Beträge ergeben. Der Beschluss EZB/2010/27 ergänzt den Beschluss EZB/2008/24 vom 12. Dezember 2008 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (6).

(5)

Gleichermaßen haben die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit Ausnahme der Hrvatska narodna banka bereits ihre prozentualen Anteile am gezeichneten Kapital der EZB gemäß den Anforderungen des Beschlusses EZB/2010/28 vom 13. Dezember 2010 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken eingezahlt (7). Deshalb bestimmt Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/20, dass jede von ihnen entweder einen zusätzlichen Betrag an die EZB überträgt oder gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurückerhält, damit sich die in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/20 aufgeführten Beträge ergeben. Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2013/20 bestimmt, dass die Hrvatska narodna banka den neben ihrem Namen in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 des genannten Beschlusses aufgeführten Betrag an die EZB überträgt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Übertragung von Kapitalanteilen

Im Hinblick auf den Anteil am EZB-Kapital, den die einzelnen NZBen mit Ausnahme von Hrvatska narodna banka am 30. Juni 2013 gezeichnet haben werden, und den Anteil am EZB-Kapital, den die einzelnen NZBen mit Wirkung vom 1. Juli 2013 infolge der gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/17 vorgenommenen Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zeichnen werden, übertragen sich die NZBen gegenseitig Kapitalanteile durch Übertragungen auf die EZB und von der EZB, damit gewährleistet ist, dass die Verteilung der Kapitalanteile mit Wirkung vom 1. Juli 2013 den angepassten Gewichtsanteilen entspricht. Zu diesem Zweck überträgt oder erhält jede NZB gemäß diesem Artikel und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen mit Wirkung vom 1. Juli 2013 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anteil am gezeichneten EZB-Kapital, wobei sich „+“ auf einen Kapitalanteil bezieht, den die EZB der NZB überträgt, und „-“ auf einen Kapitalanteil, den die NZB der EZB überträgt.

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

Im Hinblick auf den Betrag, den jede NZB auf das EZB-Kapital eingezahlt hat, und den Betrag, den jede NZB gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/19 für die NZBen des Euro-Währungsgebiets bzw. Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/20 für die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen mit Wirkung vom 1. Juli 2013 auf das EZB-Kapital einzuzahlen hat, überträgt oder erhält jede NZB am 1. Juli 2013 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Nettobetrag, wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die NZB der EZB überträgt, und „-“ auf einen Betrag, den die EZB der NZB überträgt.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die in Artikel 2 beschriebenen Übertragungen erfolgen über TARGET2.

(2)   Wenn eine NZB keinen Zugang zu TARGET2 hat, werden die in Artikel 2 genannten Beträge durch Gutschrift auf ein rechtzeitig von der EZB oder der NZB benanntes Konto übertragen.

(3)   Bei Nichtzahlung am 1. Juli 2013 werden die ab dem 1. Juli 2013 bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung fälligen Zinsen taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360) zu einem Zinssatz berechnet, der dem aktuellen marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verwendet wird. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen. Zahlungen der in Artikel 2 genannten Beträge und die Zinszahlungen erfolgen in zwei getrennten Transaktionen.

(4)   Die EZB und die NZBen, die zu einer Übertragung gemäß Artikel 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit die erforderlichen Anweisungen für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung.

Artikel 4

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2008/25 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 aufgehoben.

(3)   Verweisungen auf den Beschluss EZB/2008/25 gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Juni 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 71.

(3)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(4)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 54.

(6)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 69.

(7)  ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 56.


ANHANG I

VON DEN NZBEN GEZEICHNETES KAPITAL

(in EUR)

 

Gezeichneter Anteil am 30. Juni 2013

Gezeichneter Anteil vom 1. Juli 2013

Zu übertragender Anteil

NZB des Euro-Währungsgebiets

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

261 010 384,68

261 705 370,91

694 986,23

Deutsche Bundesbank

2 037 777 027,43

2 030 803 801,28

–6 973 226,15

Eesti Pank

19 261 567,80

19 268 512,58

6 944,78

Central Bank of Ireland

119 518 566,24

120 276 653,55

758 087,31

Bank of Greece

211 436 059,06

210 903 612,74

– 532 446,32

Banco de España

893 564 575,51

893 420 308,48

– 144 267,03

Banque de France

1 530 293 899,48

1 530 028 149,23

– 265 750,25

Banca d’Italia

1 344 715 688,14

1 348 471 130,66

3 755 442,52

Central Bank of Cyprus

14 731 333,14

14 429 734,42

– 301 598,72

Banque centrale du Luxembourg

18 798 859,75

18 824 687,29

25 827,54

Central Bank of Malta

6 800 732,32

6 873 879,49

73 147,17

De Nederlandsche Bank

429 156 339,12

429 352 255,40

195 916,28

Oesterreichische Nationalbank

208 939 587,70

209 680 386,94

740 799,24

Banco de Portugal

188 354 459,65

190 909 824,68

2 555 365,03

Banka Slovenije

35 381 025,10

35 397 773,12

16 748,02

Národná banka Slovenska

74 614 363,76

74 486 873,65

– 127 490,11

Suomen Pankki

134 927 820,48

134 836 288,06

–91 532,42

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

93 467 026,77

93 571 361,11

104 334,34

Česká národní banka

155 728 161,57

157 384 777,79

1 656 616,22

Danmarks Nationalbank

159 634 278,39

159 712 154,31

77 875,92

Hrvatska narodna banka

0,00

64 354 667,03

64 354 667,03

Latvijas Banka

30 527 970,87

29 682 169,38

– 845 801,49

Lietuvos bankas

45 797 336,63

44 306 753,94

–1 490 582,69

Magyar Nemzeti Bank

149 099 599,69

148 735 597,14

– 364 002,55

Narodowy Bank Polski

526 776 977,72

525 889 668,45

– 887 309,27

Banca Națională a României

265 196 278,46

264 660 597,84

– 535 680,62

Sveriges Riksbank

242 997 052,56

244 775 059,86

1 778 007,30

Bank of England

1 562 145 430,59

1 562 265 020,29

119 589,70

Summe (1):

10 760 652 402,58

10 825 007 069,61

64 354 667,03


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


ANHANG II

VON DEN NZBEN EINGEZAHLTES KAPITAL

(in EUR)

 

Eingezahlter Anteil am 30. Juni 2013

Eingezahlter Anteil vom 1. Juli 2013

Höhe der Übertragungszahlung

NZB des Euro-Währungsgebiets

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

261 010 384,68

261 705 370,91

694 986,23

Deutsche Bundesbank

2 037 777 027,43

2 030 803 801,28

–6 973 226,15

Eesti Pank

19 261 567,80

19 268 512,58

6 944,78

Central Bank of Ireland

119 518 566,24

120 276 653,55

758 087,31

Bank of Greece

211 436 059,06

210 903 612,74

– 532 446,32

Banco de España

893 564 575,51

893 420 308,48

– 144 267,03

Banque de France

1 530 293 899,48

1 530 028 149,23

– 265 750,25

Banca d’Italia

1 344 715 688,14

1 348 471 130,66

3 755 442,52

Central Bank of Cyprus

14 731 333,14

14 429 734,42

– 301 598,72

Banque centrale du Luxembourg

18 798 859,75

18 824 687,29

25 827,54

Central Bank of Malta

6 800 732,32

6 873 879,49

73 147,17

De Nederlandsche Bank

429 156 339,12

429 352 255,40

195 916,28

Oesterreichische Nationalbank

208 939 587,70

209 680 386,94

740 799,24

Banco de Portugal

188 354 459,65

190 909 824,68

2 555 365,03

Banka Slovenije

35 381 025,10

35 397 773,12

16 748,02

Národná banka Slovenska

74 614 363,76

74 486 873,65

– 127 490,11

Suomen Pankki

134 927 820,48

134 836 288,06

–91 532,42

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

3 505 013,50

3 508 926,04

3 912,54

Česká národní banka

5 839 806,06

5 901 929,17

62 123,11

Danmarks Nationalbank

5 986 285,44

5 989 205,79

2 920,35

Hrvatska narodna banka

0,00

2 413 300,01

2 413 300,01

Latvijas Banka

1 144 798,91

1 113 081,35

–31 717,56

Lietuvos bankas

1 717 400,12

1 661 503,27

–55 896,85

Magyar Nemzeti Bank

5 591 234,99

5 577 584,89

–13 650,10

Narodowy Bank Polski

19 754 136,66

19 720 862,57

–33 274,09

Banca Națională a României

9 944 860,44

9 924 772,42

–20 088,02

Sveriges Riksbank

9 112 389,47

9 179 064,74

66 675,27

Bank of England

58 580 453,65

58 584 938,26

4 484,61

Summe (1):

7 650 458 668,60

7 653 244 410,99

2 785 742,39


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


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