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Document 32013O0014

2013/234/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 15. Mai 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/4 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2013/14)

OJ L 138, 24.5.2013, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 006 P. 89 - 89

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018O0014

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2013/234/oj

24.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/19


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Mai 2013

zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/4 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen

(EZB/2013/14)

(2013/234/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1 und 14.3 sowie Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2006/4 vom 7. April 2006 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (1) sollte dem Problem, dass Geschäftspartner restriktiven Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, Rechnung tragen.

(2)

Daher sollte die Leitlinie EZB/2006/4 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

In den Artikel 7 der Leitlinie EZB/2006/4 wird folgender Buchstabe f eingefügt:

„f)

vorsehen, dass der Kunde dem Mitglied des Eurosystems bestätigt, dass er alle unionsrechtlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhält, sofern und soweit sie auf ihn anwendbar sind, einschließlich Anweisungen der zuständigen Behörden, und dass er an keiner Form der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt ist.“.

Artikel 2

Inkrafttreten und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“) in Kraft.

(2)   Die NZBen befolgen diese Leitlinie ab dem Tag, an dem seit der Mitteilung an sie sechs Wochen vergangen sind.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Mai 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 107 vom 20.4.2006, S. 54.


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