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Document 32013D0010

2013/211/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (Neufassung) (EZB/2013/10)

OJ L 118, 30.4.2013, p. 37–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 007 P. 267 - 272

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/01/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/211(1)/oj

30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/37


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. April 2013

über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten

(Neufassung)

(EZB/2013/10)

(2013/211/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Anwendungsbereich des Beschlusses EZB/2003/4 vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (1) muss erweitert werden, um die künftigen Euro-Banknotenserien zu erfassen. Zu diesem Zweck sind mehrere technischer Änderungen des Beschlusses EZB/2003/4 erforderlich. Darüber hinaus ist es aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung und Auslegung des Beschlusses EZB/2003/4 notwendig, einige Regeln und Verfahren weiter klarzustellen und zu verbessern. Der Beschluss EZB/2003/4 sollte daher im Interesse der Klarheit und Transparenz neugefasst werden, um die vorstehend genannten Änderungen aufzunehmen.

(2)

Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sehen vor, dass die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Euro-Banknoten in der Union zu genehmigen. Gemäß diesen Vorschriften sind die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), ferner zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (2) setzen die EZB und die NZBen Euro-Banknoten in Umlauf.

(3)

Das Europäische Währungsinstitut (EWI) leistete die Vorbereitungsarbeiten für die Herstellung und Ausgabe der Euro-Banknoten; es hat insbesondere bei der Gestaltung der Euro-Banknoten die Erkennbarkeit und Akzeptanz der neuen Euro-Banknotenstückelungen und -merkmale durch die Benutzer erleichtert, indem es den speziellen visuellen und technischen Anforderungen von europäischen Verbänden der Benutzer von Banknoten Rechnung getragen hat.

(4)

Die EZB hat als Rechtsnachfolgerin des EWI das Urheberrecht an den Gestaltungsentwürfen der Euro-Banknoten, das ursprünglich das EWI innehatte. Bei Reproduktionen, die unter Verletzung des Urheberrechts an den Gestaltungsentwürfen der Euro-Banknoten erstellt oder verbreitet werden, wie z. B. Reproduktionen, die möglicherweise negative Auswirkungen auf das Ansehen der Euro-Banknoten haben, können die EZB und die NZBen, die für die EZB handeln, das Urheberrecht der EZB geltend machen.

(5)

Die EZB und die NZBen werden gelegentlich eine neue Euro-Banknotenserie mit verbesserten Sicherheitsmerkmalen einführen, die seit der Einführung der ersten Serie erzielten Fortschritten im Bereich der Banknotentechnologie Rechnung trägt.

(6)

Das Recht der EZB und der NZBen zur Ausgabe von Euro-Banknoten umfasst die Befugnis, alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen. Die EZB sollte Maßnahmen zur Erreichung eines Mindestschutzniveaus in allen Mitgliedstaaten ergreifen, deren Währung der Euro ist, um zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit Reproduktionen von Euro-Banknoten unterscheiden kann, die von der EZB und den NZBen ausgegeben werden und die keine falschen Banknoten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (3) sind (nachfolgend „echte Euro-Banknoten“). Es bedarf deshalb der Festlegung einheitlicher Regeln, wonach die Reproduktion von Euro-Banknoten erlaubt ist.

(7)

Die Anwendung von Bestimmungen des Strafrechts, insbesondere von solchen, die die Geldfälschung betreffen, sollte vom dem vorliegenden Beschluss unberührt bleiben.

(8)

Reproduktionen von Euro-Banknoten in elektronischer Form sind nur dann rechtmäßig, wenn ihre Hersteller ausreichende technische Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Ausdrucke dieser elektronischen Reproduktionen gemacht werden, die die Öffentlichkeit mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte.

(9)

Die Befugnis, Maßnahmen zum Schutz der Integrität von echten Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen, umfasst die Befugnis, einheitliche Regeln für den Umtausch beschädigter echter Euro-Banknoten durch die NZBen zu schaffen. Nach diesen Regeln werden bestimmte Kategorien von Euro-Banknoten festgelegt, die von den NZBen einbehalten werden sollten, wenn sie ihnen zum Umtausch vorgelegt werden.

(10)

Der Teil der ursprünglichen Euro-Banknote, der vorgelegt werden muss, um umgetauscht werden zu können, unterliegt bestimmten Mindestmaßanforderungen. Um Maßverzerrungen bei z. B. durch Schrumpfen beschädigten Euro-Banknoten zu vermeiden, sollten die Maße in Prozent der Oberfläche der ursprünglichen Banknote vor ihrer Beschädigung angegeben werden.

(11)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 sind Kreditinstitute und — im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit — andere Zahlungsdienstleister sowie alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, verpflichtet sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden, und dafür Sorge zu tragen, dass Fälschungen aufgedeckt werden.

(12)

Da die Beschädigung echter Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen im Zusammenhang mit einer versuchten oder vollendeten Straftat erfolgen kann, sollte sichergestellt werden, dass Banknoten in solchen Fällen nur durch das Opfer einer solchen vollendeten oder versuchten Straftat umgetauscht werden können.

(13)

Zur Förderung der richtigen Handhabung von Diebstahlschutzvorrichtungen durch alle in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute und Wirtschaftssubjekte ist es angemessen, dass die NZBen von den diesen Instituten und Wirtschaftssubjekten zur Entschädigung für die Untersuchungen, die beim Umtausch von echten, durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigten Euro-Banknoten durchgeführt wurden, eine Gebühr erheben.

(14)

Diese Gebühr sollte nicht erhoben werden, wenn die Euro-Banknoten infolge eines versuchten oder vollendeten Raubes oder Diebstahls beschädigt wurden; zur Vermeidung geringfügiger Gebühren sollte die Gebühr ferner nur erhoben werden, wenn eine Mindestzahl beschädigter Euro-Banknoten zum Umtausch vorgelegt wird.

(15)

Eine größere Anzahl durch die Aktivierung von Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigter Euro-Banknoten sollte — sofern dies von den NZBen verlangt wird — in Päckchen, die eine Mindestzahl Banknoten enthalten, zum Umtausch vorgelegt werden.

(16)

Zur Unterstützung von Bestrebungen, die Sicherzeit des Bargeldkreislaufs zu verbessern und um zu vermeiden, dass die Verwendung von Diebstahlschutzvorrichtungen bestraft wird, ist es angemessen, den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten, die echte, versehentlich durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigte Euro-Banknoten zum Umtausch vorlegen, am Tag des Erhalts dieser Banknoten ihren Wert gutzuschreiben, und zwar in einer ähnlichen Weise wie regelmäßige Bargeldeinzahlungen.

(17)

Um die Europäische Union bei der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen, ist es angemessen, dass das Eurosystem festlegt, wie von Antragstellern eingereichte Anträge zum Umstausch beschädigter echter Euro-Banknoten mit einem Wert von mindestens 7 500 EUR zu behandeln sind. Diese Regeln gelten unbeschadet strengerer Identifizierungs- und Meldeanforderungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (4) verabschiedet wurden.

(18)

Das ausschließliche Recht der EZB, die Ausgabe von Euro-Banknoten in der Union zu genehmigen, umfasst die Befugnis, Euro-Banknoten einzuziehen und einheitliche Regeln für den Einzug von Euro-Banknoten durch die EZB und die NZBen festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Stückelungen und Merkmale

1.   Euro-Banknoten gibt es in sieben Stückelungen von fünf Euro bis 500 Euro, auf denen das Thema „Zeitalter und Stile in Europa“ dargestellt wird, und die die folgenden Grundmerkmale erfüllen.

Nennwert

(EUR)

Abmessungen (erste Serie)

Abmessungen (zweite Serie)

Hauptfarbe

Gestaltungsmotiv

5

120 × 62 mm

120 × 62 mm

Grau

Klassik

10

127 × 67 mm

127 × 67 mm

Rot

Romanik

20

133 × 72 mm

133 × 72 mm

Blau

Gotik

50

140 × 77 mm

140 × 77 mm

Orange

Renaissance

100

147 × 82 mm

Noch zu entscheiden

Grün

Barock und Rokoko

200

153 × 82 mm

Noch zu entscheiden

Gelblich braun

Eisen- und Glas-architektur

500

160 × 82 mm

Noch zu entscheiden

Lila

Moderne Architektur des 20. Jahrhunderts

2.   Auf den sieben Stückelungen der Euro-Banknotenserie werden auf der Vorderseite (Rekto) Tore und Fenster und auf der Rückseite (Verso) Brücken dargestellt. Die Abbildungen auf den sieben Stückelungen sind alle typisch für die zuvor genannten kunsthistorischen Epochen in Europa. Weitere Gestaltungselemente der Banknotenentwürfe sind:

a)

das Symbol der Europäischen Union;

b)

die Währungsbezeichnung in lateinischer und griechischer Schrift und darüber hinaus die Währungsbezeichnung in kyrillischer Schrift für die zweite Euro-Banknotenserie;

c)

die Abkürzung der EZB in den offiziellen Sprachvarianten der Europäischen Union; für die erste Euro-Banknotenserie beschränkt sich die Abkürzung der EZB auf die folgenden fünf offiziellen Sprachvarianten: BCE, ECB, EZB, EKT sowie EKP und für die zweite Euro-Banknotenserie beschränkt sich die Abkürzung der EZB auf die folgenden neun offiziellen Sprachvarianten: BCE, ECB, ЕЦБ, EZB, EKP, EKT, EKB, BĊE sowie EBC;

d)

das Zeichen © als Hinweis auf das Urheberrecht der EZB; und

e)

die Unterschrift des Präsidenten der EZB.

Artikel 2

Vorschriften über die Reproduktion von Euro-Banknoten

1.   Eine „Reproduktion“ ist jede körperliche oder nicht körperliche Abbildung, in der eine Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 vollständig oder teilweise bzw. Teile ihrer einzelnen Gestaltungselemente verwendet werden, wie z. B. Farben, Abmessungen, Buchstaben oder Symbole, und die Ähnlichkeit mit einer Euro-Banknote haben könnte oder allgemein den Eindruck einer echten Euro-Banknote erwecken könnte, und zwar unabhängig:

a)

von der Größe der Abbildung

b)

von den für ihre Herstellung verwendeten Materialien oder den dafür eingesetzten Verfahren; oder

c)

davon, ob Gestaltungselemente der Euro-Banknoten, wie z. B. Buchstaben oder Symbole, verändert oder hinzugefügt wurden.

2.   Reproduktionen, die die Öffentlichkeit mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte, gelten als unrechtmäßig.

3.   Reproduktionen, die den folgenden Kriterien entsprechen, gelten als rechtmäßig, da bei ihnen nicht die Gefahr besteht, dass die Öffentlichkeit sie mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte:

a)

einseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite 125 % oder mehr als 125 % bzw. 75 % oder weniger als 75 % der jeweiligen Banknote im Sinne von Artikel 1 betragen;

b)

beidseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite 200 % oder mehr als 200 % bzw. 50 % oder weniger als 50 % der jeweiligen Banknote im Sinne von Artikel 1 betragen;

c)

Reproduktionen einzelner Gestaltungselemente einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn ein solches Gestaltungselement nicht auf einem Hintergrund erscheint, der einer Banknote ähnelt;

d)

einseitige Reproduktionen, auf denen nur ein Teil der Vorder- oder Rückseite einer Euro-Banknote erscheint, wenn dessen Größe weniger als ein Drittel der ursprünglichen Vorder- oder Rückseite der Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 ausmacht;

e)

Reproduktionen, die aus einem Material bestehen, das sich eindeutig von Papier unterscheidet und deutlich anders aussieht als das zur Herstellung von Banknoten verwendete Material; oder

f)

nicht körperliche Reproduktionen, die elektronisch auf Websites, drahtgebunden oder drahtlos oder auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden, wodurch diese nicht körperlichen Reproduktionen der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, wenn:

auf der Reproduktion das Wort „SPECIMEN“ (Muster) in der Schriftart „Arial“ oder einer der Schriftart „Arial“ ähnlichen Schriftart diagonal eingearbeitet ist, und

die Auflösung der elektronischen Reproduktion in 100 %-Größe 72 Punkte pro Inch (dot per inch, dpi) nicht überschreitet.

4.   Bei Reproduktionen gemäß Absatz 3 Buchstabe f

betragen die Abmessungen des Wortes „SPECIMEN“ mindestens 75 % der Länge der Reproduktion,

betragen die Abmessungen des Wortes „SPECIMEN“ mindestens 15 % der Breite der Reproduktion, und

ist das Wort „SPECIMEN“ in einer undurchsichtigen (opaken) Farbe abgebildet, die einen Kontrast zur Hauptfarbe der jeweiligen Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 bildet.

5.   Soweit Reproduktionen, die nicht den Kriterien des Absatzes 3 entsprechen, von der Öffentlichkeit nicht mit echten Euro-Banknoten im Sinne von Artikel 1 verwechselt werden können, bestätigen die EZB und die NZBen auf schriftlichen Antrag, dass diese Reproduktionen ebenfalls rechtmäßig sind. Wenn eine Reproduktion lediglich auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats hergestellt wird, dessen Währung der Euro ist, müssen die genannten Anträge an die NZB des betreffenden Mitgliedstaats gerichtet werden. In allen übrigen Fällen müssen diese Anträge an die EZB gerichtet werden.

6.   Die Vorschriften über die Reproduktion gelten auch für Euro-Banknoten, die gemäß diesem Beschluss eingezogen wurden oder ihre Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel verloren haben.

Artikel 3

Umtausch beschädigter echter Euro-Banknoten

1.   Die NZBen tauschen beschädigte echte Euro-Banknoten auf Antrag unter den Voraussetzungen um, die in Absatz 2 sowie in dem in Artikel 6 genannten entsprechenden Beschluss des EZB-Rates festgelegt sind, wenn:

a)

mehr als 50 % einer Banknote vorgelegt wird; oder

b)

50 % oder weniger als 50 % einer Banknote vorgelegt wird und der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden.

2.   Zusätzlich zu den in Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen gelten die folgenden weiteren Voraussetzungen für den Umtausch beschädigter echter Euro-Banknoten:

a)

bei Zweifeln über das Eigentum des Antragstellers an den Banknoten muss der Antragsteller einen Nachweis seiner Identität erbringen sowie darüber, dass er der Eigentümer oder sonst berechtigte Antragsteller ist;

b)

bei Zweifeln über die Echtheit der Banknoten muss der Antragsteller einen Nachweis seiner Identität erbringen;

c)

bei Vorlage verfärbter, verunreinigter oder imprägnierter echter Banknoten muss der Antragsteller eine schriftliche Erklärung über die Art der Verfärbung, Verunreinigung oder Imprägnierung abgeben;

d)

wenn die echten Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden, muss der Antragsteller eine schriftliche Stellungnahme zur Ursache der Neutralisation einreichen;

e)

wenn die echten Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen im Zusammenhang mit einem versuchten oder vollendeten Raub oder Diebstahl oder einer sonstigen kriminellen Tätigkeit beschädigt wurden, werden die Banknoten nur auf Antrag des Eigentümers oder sonst berechtigten Antragstellers umgetauscht, der Opfer der versuchten oder vollendeten kriminellen Tätigkeit ist, die zur Beschädigung der Banknoten geführt hat;

f)

wenn die echten Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden und von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten zum Umtausch vorgelegt werden, müssen diese eine schriftliche Stellungnahme zur Ursache der Neutralisation, zur Bezeichnung und zu den Eigenschaften der Diebstahlschutzvorrichtung, zu den Angaben über die Person, welche die beschädigten Banknoten vorlegt, und zum Tag der Vorlage dieser Banknoten einreichen;

g)

wenn eine größere Anzahl echter Euro-Banknoten durch die Aktivierung von Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurde, müssen diese — soweit möglich und falls dies von den NZBen verlangt wird — in Päckchen von jeweils 100 Banknoten vorgelegt werden, vorausgesetzt, dass die vorgelegte Anzahl Banknoten zur Erstellung solcher Päckchen ausreicht;

h)

wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute und Wirtschaftssubjekte beschädigte echte Euro-Banknoten mit einem Wert von mindestens 7 500 EUR in einer oder mehreren Transaktionen zum Umtausch vorlegen, müssen diese Institute und Wirtschaftssubjekte einen Nachweis über die Herkunft der Banknoten und über die Identität des Kunden oder gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG erbringen. Diese Verpflichtung gilt auch bei Zweifeln darüber, ob der Schwellenwert von 7 500 EUR erreicht ist. Die in diesem Absatz festgelegten Regeln gelten unbeschadet strengerer Identifizierungs- und Meldeanforderungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG verabschiedet werden.

3.   Ungeachtet des Vorstehenden gilt Folgendes:

a)

Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass die Beschädigung der echten Euro-Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurde, verweigern sie den Umtausch der Euro-Banknoten und behalten diese ein, um auf diese Weise zu verhindern, dass die Banknoten wieder in Umlauf gelangen bzw. dass der Antragsteller diese bei einer anderen NZB zum Umtausch vorlegt. Die NZBen tauschen die beschädigten echten Euro-Banknoten jedoch um, wenn sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass der Antragsteller gutgläubig ist, oder wenn der Antragsteller seine Gutgläubigkeit nachweisen kann. Bei Euro-Banknoten, die nur in geringem Maße beschädigt sind, z. B. bei mit Beschriftungen, Zahlen oder kurzen Sätzen versehenen Banknoten, ist in der Regel nicht anzunehmen, dass die Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde.

b)

Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass eine strafbare Handlung vorliegt, verweigern sie den Umtausch der beschädigten echten Euro-Banknoten, behalten diese gegen Empfangsbestätigung als Beweismittel ein und übergeben sie an die zuständigen Behörden zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen oder zur Einbringung in laufende strafrechtliche Ermittlungen. Wenn die zuständigen Behörden keine anderweitige Entscheidung treffen, können die echten Banknoten nach Abschluss der Ermittlungen unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen zum Umtausch vorgelegt werden.

c)

Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass die beschädigten echten Euro-Banknoten in der Weise verunreinigt sind, dass sie ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen, tauschen sie die beschädigten echten Euro-Banknoten um, wenn der Antragsteller eine von den zuständigen Behörden vorgenommene Gesundheits- und Sicherheitsbewertung vorlegen kann.

Artikel 4

Festlegung einer Gebühr für den Umtausch echter Euro-Banknoten, die durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden

1.   Die NZBen erheben von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten eine Gebühr, wenn diese gemäß Artikel 3 bei den NZBen den Umtausch von echten Euro-Banknoten beantragen, die durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden.

2.   Die Gebühr beträgt 10 Cent für jede beschädigte Euro-Banknote.

3.   Die Gebühr wird nur erhoben, wenn mindestens 100 beschädigte Euro-Banknoten umgetauscht werden. Die Gebühr wird für sämtliche umgetauschten Banknoten erhoben.

4.   Es wird keine Gebühr für den Umtausch erhoben, wenn die Euro-Banknoten im Zusammenhang mit einem versuchten oder vollendeten Raub oder Diebstahl oder einer sonstigen kriminellen Tätigkeit beschädigt wurden.

Artikel 5

Gutschrift des Wertes echter Euro-Banknoten, die versehentlich durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden und zum Umtausch vorgelegt werden

1.   Die NZBen schreiben den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten, die ein Konto bei der betreffenden NZB führen, den Wert der echten, versehentlich durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigten Euro-Banknoten am Tag des Erhalts dieser Banknoten gut, sofern:

a)

die Euro-Banknoten nicht im Zusammenhang mit einem vollendeten Raub oder Diebstahl oder einer sonstigen kriminellen Tätigkeit beschädigt wurden;

b)

die NZB sofort überprüfen kann, ob der beantragte Betrag zumindest ungefähr dem Wert der vorgelegten Banknoten entspricht; und

c)

alle sonstigen, von der NZB verlangten Informationen eingereicht werden.

2.   Eine nach der Bearbeitung festgestellte Differenz zwischen dem Wert der versehentlich beschädigten, echten Euro-Banknoten, die zum Umtausch vorgelegt wurden, und dem vor der Bearbeitung gutgeschriebenen Betrag wird dem Institut oder Wirtschaftssubjekt, dass die betreffenden Banknoten vorlegt, gutgeschrieben oder belastet.

3.   Die in Artikel 4 genannten Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl versehentlich beschädigter, echter Euro-Banknoten berechnet, die von der NZB bearbeitet werden.

Artikel 6

Einzug von Euro-Banknoten

Der Einzug einer Euro-Banknotenstückelung oder -serie wird durch einen Beschluss des EZB-Rates geregelt, der zur allgemeinen Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Medien veröffentlicht wird. Der Beschluss enthält Mindestangaben über Folgendes:

die Euro-Banknotenstückelung oder -serie, die aus dem Umlauf genommen werden soll;

den Zeitraum, in dem der Umtausch erfolgt;

den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Euro-Banknotenstückelung oder -serie ihre Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel verliert, und

die Behandlung von Euro-Banknoten, die nach Ablauf der Umtauschfrist und/oder nach Verlust ihrer Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel vorgelegt werden.

Artikel 7

Inkrafttreten und Aufhebung

1.   Der Beschluss EZB/2003/4 wird aufgehoben.

2.   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2003/4 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

3.   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. April 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16.

(2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(4)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss EZB/2003/4

Vorliegender Beschluss

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7


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