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Document 52013AB0002

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. Januar 2013 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (CON/2013/2)

OJ C 96, 4.4.2013, p. 11–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/11


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Januar 2013

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist

(CON/2013/2)

2013/C 96/03

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 19. Juli 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) (1), ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen. Insbesondere verwaltet die EZB den Beistand, der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), gemäß der derzeitigen, durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (2) eingerichteten Fazilität gewährt wird, und sie würde bei der Bewertung, Überwachung und Verwaltung des finanziellen Beistands gemäß dem Verordnungsvorschlag eine Funktion übernehmen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.    Allgemeine Anmerkungen

Der Verordnungsvorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ersetzen, um mittelfristigen finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets unter flexibleren Bedingungen und im Hinblick auf die Gewährleistung einheitlicherer Wettbewerbsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets angesichts der aktuellen Finanzkrise einzurichten. Der Verordnungsvorschlag enthält Instrumente und Verfahren, die mit den bereits für den finanziellen Beistand zugunsten von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), entwickelten vergleichbar sind. Während die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (nach ihrer letzten Änderung) ausdrücklich nur mittelfristigen finanziellen Beistand in Form von Darlehen an Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets unter der Voraussetzung der Annahme von Anpassungsprogrammen vorsah, stellt der Verordnungsvorschlagzwei weitere Finanzierungsinstrumente zur Verfügung: eine vorsorgliche bedingte Kreditlinie („precautionary conditioned credit line“ — PCCL) und eine Kreditlinie mit verschärften Bedingungen („enhanced conditions credit line“ – ECCL). Die PCCL und die ECCL zählen tatsächlich zu den Instrumenten, die für den Beistand zugunsten von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets verwendet werden können. Die Obergrenze für mittelfristigen finanziellen Beistand, der nach dem Verordnungsvorschlag gewährt werden kann, ist mit 50 Mrd EUR die gleiche wie nach der Verordnung (EG) Nr. 332/2002.

Die EZB geht davon aus, dass bis zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (3) der finanzielle Beistand der Union für Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets nach der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 oder nach dem Verordnungsvorschlag erfolgen kann. Daher begrüßt sie die Bemühungen, die Instrumente, die den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets zur Verfügung stehen, möglichst identisch auszugestalten und die Verfahren zur Gewährung eines solchen Beistands aufeinander abzustimmen. Da der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) angesichts des Inkrafttretens des Vertrags über den Europäischen Stabilitätsmechanismus eingestellt wird (4), könnte es hilfreich sein, zu klären, ob ein etwaiger Beistand, der einem Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 geleistet wird, nach der Einstellung des EFSM dem Verordnungsvorschlag unterliegt.

2.    Spezielle Anmerkungen

2.1

Die EZB nimmt die Einrichtung von Kreditlinien zur Kenntnis, die es ermöglichen, Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, deren wirtschaftliche und finanzielle Lage grundsätzlich solide ist, Beistand zu leisten (5). Die EZB ist der Auffassung, dass die Gewährung der Kreditlinien mit Artikel 143 des Vertrags vereinbar ist, dem zufolge die Union nicht nur eingreifen kann, wenn ein Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen ist, sondern auch, wenn er „von Schwierigkeiten … ernstlich bedroht“ ist, soweit diese potenziellen Schwierigkeiten geeignet sind, insbesondere das Funktionieren des Binnenmarkts zu gefährden. Gleichzeitig ist es nach Auffassung der EZB von großer Bedeutung, bei der Prüfung des Zugangs zu den Kreditlinien die Anspruchsvoraussetzungen eng auszulegen und sie im Laufe der Zeit genau einzuhalten. Denn es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Begünstigten solcher Kreditlinien kein systematisches exzessives Risikoverhalten (Moral Hazard) an den Tag legen. Wie im Fall der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets setzt dies besondere Anstrengungen aller maßgeblichen Beteiligten voraus.

2.2

Im Hinblick auf die Funktion der EZB und des Eurosystems enthält der Verordnungsvorschlag vergleichbare Bestimmungen zur Verwaltung des finanziellen Beistands in Bezug auf die Eröffnung und Verwendung der bei der nationalen Zentralbank (NZB) geführten Konten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. bei der EZB geführten Konten der jeweiligen NZB. Insoweit geht die EZB davon aus, dass sie nach dem Verordnungsvorschlag als Fiskalagent gemäß Artikel 21.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank tätig würde und in Übereinstimmung mit dem Verbot der monetären Finanzierung gemäß Artikel 123 des Vertrags vom Europäischen System der Zentralbanken keine Finanzierung erwartet würde. Daher weist die EZB erneut darauf hin, dass die Konten, die für die Verwaltung dieses finanziellen Beistands bei den NZBen und der EZB zu verwenden sind, keine Überziehungsmöglichkeit vorsehen werden (6).

2.3

Der Verordnungsvorschlag legt neben der Verwaltung der Darlehen und Kreditlinien fest, dass die EZB in Fällen, in denen die Europäische Union Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets finanziellen Beistand leistet, in höherem Maße beteiligt wird, als dies derzeit nach der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 der Fall ist. Auch wenn die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 die Funktion der EZB auf die Verwaltung des Darlehens beschränkt, hat die EZB an den Missionen in den Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die finanziellen Beistand nach der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 erhalten, als Beobachterin teilgenommen. Der Verordnungsvorschlag trägt diesem Umstand Rechnung und schlägt unter anderem vor, dass die EZB mit der Kommission im Hinblick auf die Bewertung der langfristigen Tragfähigkeit des gesamtstaatlichen Schuldenstands sowie des aktuellen bzw. potenziellen Finanzbedarfs, die Ausarbeitung makroökonomischer Anpassungsprogramme, die Überwachung ihrer Fortschritte durch regelmäßige Missionen und verstärkte Überwachung bei Gewährung einer ECCL oder Inanspruchnahme einer PCCL zusammenarbeiten kann. Darüber hinaus wird in den meisten Fällen die Beteiligung des Internationalen Währungsfonds (IWF) angestrebt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 waren diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit mittelfristigem finanziellem Beistand zur Stützung der Zahlungsbilanzen nur der Kommission zugewiesen. Die Funktion, die der EZB und dem IWF nach dem Verordnungsvorschlag zukommt, scheint weitestgehend das System abzubilden, das für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nach dem EFSM, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) besteht. Da die EZB nicht die Währungsbehörde der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ist, möchte sie zwischen ihrer Beteiligung im Hinblick auf Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets und ihrer Beteiligung im Hinblick auf Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets unterscheiden und weist darauf hin, dass ihre Funktion bei der vorgeschlagenen Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen ihres Mandats und unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit organisiert werden muss.

2.4

Die EZB weist darauf hin, dass sie bei ihrer Beurteilung der Erfüllung der Konvergenzkriterien gemäß Artikel 140 des Vertrags und näher ausgeführt in einem Protokoll zum Vertrag weiterhin die Auswirkungen von internationaler Zahlungsbilanzhilfe und Liquiditätshilfe auf die Beurteilung der Wechselkursstabilität berücksichtigen wird, insbesondere für die Währungen, die am Wechselkursmechanismus II — WKM II — teilnehmen. Dies wird auch künftig der Fall sein und daher auch für jeglichen Beistand gelten, der nach dem Verordnungsvorschlag gewährt wird.

2.5

Die EZB weist darauf hin, dass die Verabschiedung des Verordnungsvorschlags keine Auswirkungen auf die Funktionsweise des WKM II in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion haben kann, die weiterhin dem bestehenden rechtlichen Rahmen (7) unterliegt.

Soweit die EZB empfiehlt, den Verordnungsvorschlag zu ändern, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Januar 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  KOM(2012) 336 endgültig.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

(4)  Siehe die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16.-17. Dezember 2010, http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ec/118578.pdf

(5)  Artikel 4 des Verordnungsvorschlags.

(6)  Siehe Nr. 1, zweiter Unterabsatz, der Stellungnahme CON/2009/37 vom 20. April 2009 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 1).

(7)  Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21).


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Ratsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 3 Absätze 2, 3, 7 und 8 und Artikel 5 Absatz 2

„Artikel 3

2.   Die Kommission bewertet in Abstimmung mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF die langfristige Tragfähigkeit des gesamtstaatlichen Schuldenstands sowie des aktuellen bzw. potenziellen Finanzbedarfs des betreffenden Mitgliedstaats und übermittelt die Bewertung dem WFA.

3.   Der betreffende Mitgliedstaat arbeitet in Absprache mit der Kommission, die sich ihrerseits mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF abstimmt, den Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms aus, das politische Auflagen enthält und auf die Wiederherstellung einer auf Dauer tragfähigen Zahlungsbilanzposition und der Fähigkeit, sich auf den Finanzmärkten in vollem Umfang selbst zu finanzieren, abstellt. Der Entwurf des makroökonomischen Anpassungsprogramms trägt den nach den Artikeln 121, 126 und 148 AEUV an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen sowie den zu deren Umsetzung vom betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen angemessen Rechnung und zielt gleichzeitig auf eine Ausweitung, Stärkung und Vertiefung der geforderten politischen Maßnahmen ab.

7.   Die Kommission überwacht in Abstimmung mit der EZB und soweit angezeigt mit dem IWF die bei der Umsetzung des makroökonomischen Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte und führt zu diesem Zweck regelmäßige Überprüfungsmissionen durch. Vierteljährlich unterrichtet sie den WFA. Der betreffende Mitgliedstaat arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission und der EZB zusammen. Insbesondere übermittelt er der Kommission und der EZB alle Informationen, die diese für die Überwachung des Programms für erforderlich erachten. Der betreffende Mitgliedstaat hat darüber hinaus den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verpflichtungen nachzukommen.

8.   Die Kommission prüft — in Abstimmung mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF — gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat, welche Änderungen gegebenenfalls an seinem makroökonomischen Anpassungsprogramm vorgenommen werden müssen. Auf Empfehlung der Kommission genehmigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit etwaige am Programm vorzunehmende Änderungen.

Artikel 5

2.   Die Kommission bewertet in Abstimmung mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF die Tragfähigkeit des gesamtstaatlichen Schuldenstands und des aktuellen bzw. potenziellen Finanzbedarfs des betreffenden Mitgliedstaats und übermittelt diese Bewertung dem WFA.“

„Artikel 3

2.   Die Kommission bewertet in Abstimmung mit der EZB und soweit möglich gegebenenfalls mit dem IWF die langfristige Tragfähigkeit des gesamtstaatlichen Schuldenstands sowie des aktuellen bzw. potenziellen Finanzbedarfs des betreffenden Mitgliedstaats und übermittelt die Bewertung dem WFA.

3.   Der betreffende Mitgliedstaat arbeitet in Absprache mit der Kommission unter Berücksichtigung der Auffassungen der EZB, falls die EZB beschließen sollte, in diesem Zusammenhang beratend tätig zu werden, und gegebenenfalls in Abstimmung die sich ihrerseits mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF abstimmt, den Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms aus, das politische Auflagen enthält und auf die Wiederherstellung einer auf Dauer tragfähigen Zahlungsbilanzposition und der Fähigkeit, sich auf den Finanzmärkten in vollem Umfang selbst zu finanzieren, abstellt. Der Entwurf des makroökonomischen Anpassungsprogramms trägt den nach den Artikeln 121, 126 und 148 AEUV an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen sowie den zu deren Umsetzung vom betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen angemessen Rechnung und zielt gleichzeitig auf eine Ausweitung, Stärkung und Vertiefung der geforderten politischen Maßnahmen ab. Soweit es sich bei dem betreffenden Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat handelt, dessen Währung am WKM II teilnimmt, sollte den im Rahmen des WKM II eingegangenen Verpflichtungen Rechnung getragen werden.

7.   Die Kommission überwacht in Abstimmung mit der EZB und soweit angezeigt gegebenenfalls mit dem IWF die bei der Umsetzung des makroökonomischen Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte und führt zu diesem Zweck regelmäßige Überprüfungsmissionen durch. Vierteljährlich unterrichtet sie den WFA. Der betreffende Mitgliedstaat arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission und der EZB zusammen. Insbesondere übermittelt er der Kommission und der EZB alle Informationen, die diese für die Überwachung des Programms für erforderlich erachten. Der betreffende Mitgliedstaat hat darüber hinaus den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verpflichtungen nachzukommen.

8.   Die Kommission prüft — unter Berücksichtigung der Auffassungen der EZB, falls die EZB beschließen sollte, in diesem Zusammenhang beratend tätig zu werden, und gegebenenfalls in Abstimmung mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF — gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat, welche Änderungen gegebenenfalls an seinem makroökonomischen Anpassungsprogramm vorgenommen werden müssen. Auf Empfehlung der Kommission genehmigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit etwaige am Programm vorzunehmende Änderungen.

Artikel 5

2.   Die Kommission bewertet in Abstimmung mit der EZB und soweit möglich gegebenenfalls mit dem IWF die Tragfähigkeit des gesamtstaatlichen Schuldenstands und des aktuellen bzw. potenziellen Finanzbedarfs des betreffenden Mitgliedstaats und übermittelt diese Bewertung dem WFA.“

Begründung

Um Zweifel im Hinblick auf die Funktion des IWF zu vermeiden, ist es erforderlich, im Verordnungsvorschlag durchgängig eine einheitliche Terminologie zu verwenden. Darüber hinaus sollte der Verordnungsvorschlag mit anderen vergleichbaren Rechtsinstrumenten, die finanziellen Beistand durch die Union und außerhalb der Union vorsehen, konsistent bleiben, z. B. mit der Verordnung (EU) Nr. 407/2010, dem EFSF-Rahmenvertrag und dem ESM-Vertrag.

Die Streichung von „die sich ihrerseits mit der EZB … abstimmt“ in Artikel 3 Absatz 3 und von „in Abstimmung mit der EZB“ in Artikel 3 Absatz 8 und die Aufnahme von „unter Berücksichtigung der Auffassungen der EZB, falls die EZB beschließen sollte, in diesem Zusammenhang beratend tätig zu werden“ in beiden Absätzen sollen zum Ausdruck bringen, dass die EZB an der Ausarbeitung der Anpassungsprogramme weniger beteiligt werden sollte. Während der übrige Text des Redaktionsvorschlags des Rates für die EZB eine Funktion vorsieht, die als eher überwachender Natur beschrieben werden kann, wäre die Funktion der EZB nach Artikel 3 Absätze 3 und 8 diejenige einer Institution, die ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm entwickelt. Die EZB ist der Auffassung, dass es nicht angemessen ist, eine solche Funktion im Hinblick auf einen Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets einzunehmen, da die Zuständigkeit für die Geldpolitik in einem solchen Mitgliedstaat der nationalen Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats obliegt. Daher sollte die EZB nicht durch eine Beteiligung an einem wirtschaftlichen Anpassungsprogramm auf die unabhängige Entscheidungsfindung dieser nationalen Zentralbank einwirken.

Änderung 2

Artikel 3 Absätze 11 und 12

„11.   Reichen die Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats nicht aus oder bereitet ihm die Umsetzung seines Programms erhebliche Probleme, ersucht er die Kommission um technische Unterstützung; die Kommission kann zu diesem Zweck Expertengruppen einsetzen, denen Vertreter der Mitgliedstaaten und anderer europäischer und/oder einschlägiger internationaler Institutionen angehören. Die technische Unterstützung kann die Einsetzung eines im betreffenden Land ansässigen Vertreters sowie von Unterstützungspersonal beinhalten, die die Behörden in Fragen der Umsetzung des Anpassungsprogramms beraten.

12.   Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Teilnahme an einer Aussprache über die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte geben.“

„11.   Reichen die Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats nicht aus oder bereitet ihm die Umsetzung seines makroökonomischen Anpassungsp Programms erhebliche Probleme, ersucht er die Kommission um technische Unterstützung; die Kommission kann zu diesem Zweck Expertengruppen einsetzen, denen Vertreter der Mitgliedstaaten und anderer europäischer und/oder einschlägiger internationaler Institutionen angehören. Die technische Unterstützung kann die Einsetzung eines im betreffenden Land ansässigen Vertreters sowie von Unterstützungspersonal beinhalten, die die Behörden in Fragen der Umsetzung des Anpassungsprogramms beraten.

12.   Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Teilnahme an einer Aussprache über die bei der Durchführung des makroökonomischen Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte geben.“

Begründung

Um Zweifel in Bezug auf die Art des angeführten Programms zu vermeiden und aus Gründen der Einheitlichkeit wird empfohlen, dass sich der Verordnungsvorschlag durchgängig auf das „makroökonomische Anpassungsprogramm“ bezieht.

Änderung 3

Artikel 3 Absatz 10

„10.   Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach einem Beschluss gemäß Absatz 9 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Auszahlungen wiederaufzunehmen, wenn er der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat die vereinbarten Bedingungen für die Gewährung des finanziellen Beistands erfüllt. Wird ein entsprechender Beschluss nicht fristgerecht erlassen, finden keine weiteren Auszahlungen des aufgrund dieser Verordnung gewährten finanziellen Beistands statt.“

„10.   Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach einem Beschluss gemäß Absatz 9 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Auszahlungen wiederaufzunehmen, wenn er der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat die vereinbarten Bedingungen für die Gewährung des finanziellen Beistands erfüllt. Wird ein entsprechender Beschluss nicht fristgerecht erlassen, finden keine weiteren Auszahlungen des aufgrund dieser Verordnung gewäh vereinbarten finanziellen Beistands statt.“

Begründung

Der Vorschlag soll klarstellen, dass die Bestimmung den Zugang zu neuem finanziellem Beistand, der z. B. aufgrund bestimmter Entwicklungen außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich werden könnte, nicht ausschließen soll.

Änderung 4

Artikel 4 Absatz 1

„1.   Der Zugang zu einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie ist Mitgliedstaaten vorbehalten, deren wirtschaftliche und finanzielle Lage grundsätzlich noch solide ist.“

„1.   Der Zugang zu einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie ist Mitgliedstaaten vorbehalten, deren wirtschaftliche und finanzielle Lage nach wie vor grundsätzlich nochsolide ist.“

Begründung

Der Änderungsvorschlag soll klarstellen, dass nur Mitgliedstaaten, deren Lage nach wie vor grundsätzlich solide ist und sich nicht kurzfristig ändern wird, Zugang zu einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie erhalten. Der Änderungsvorschlag soll gewährleisten, dass die Abweichung von der bisher nach dem EFSF/ESM-Rechtsrahmen verwendeten Terminologie nicht dahin gehend verstanden wird, dass sie eine wesentliche Änderung impliziert.

Änderung 5

Artikel 5 Absatz 5

„5.   Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat schließen ein MoU, in dem die an die Kreditlinie geknüpften Auflagen im Einzelnen festgelegt werden.“

„5.   Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat schließen ein MoU, in dem die an die Kreditlinie geknüpften Auflagen im Einzelnen festgelegt werden. Die Kommission übermittelt das MoU dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Begründung

Aus Gründen der Einheitlichkeit mit Artikel 3 Absatz 6 wird vorgeschlagen, eine Übermittlung des MoU, in dem die an die Kreditlinie geknüpften Auflagen im Einzelnen festgelegt werden, an das Europäische Parlament und den Rat vorzusehen.

Änderung 6

Artikel 11 Absatz 1

„1.   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission mindestens 45 Kalendertage im Voraus von seiner Absicht, Mittel im Rahmen seiner Kreditlinie in Anspruch zu nehmen. Detaillierte Bestimmungen werden in dem Beschluss nach Artikel 5 Absatz 5 festgelegt.“

„1.   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die EZB mindestens 45 Kalendertage im Voraus von seiner Absicht, Mittel im Rahmen seiner Kreditlinie in Anspruch zu nehmen. Detaillierte Bestimmungen werden in dem Beschluss nach Artikel 5 Absatz 5 festgelegt.“

Begründung

Da der EZB bestimmte Zuständigkeiten im Hinblick auf die Verwaltung der Darlehen zugewiesen werden, sollte sie zum gleichen Zeitpunkt wie die Kommission darüber informiert werden, dass der Mitgliedstaat beabsichtigt, Mittel im Rahmen seiner Kreditlinie in Anspruch zu nehmen.

Änderung 7

Artikel 12 Absatz 3

„3.   Nach dem Beschluss des Rates über die Gewährung eines Darlehens kann die Kommission zum günstigsten Zeitpunkt zwischen den geplanten Auszahlungen Anleihen an den Kapitalmärkten auflegen oder Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen, um die Finanzierungskosten zu optimieren und ihr Ansehen als Emittent der Union auf den Märkten zu wahren. Die aufgenommenen Mittel, die noch nicht ausgezahlt wurden, werden auf besondere, entsprechend den für Maßnahmen außerhalb des Haushaltsplans geltenden Regeln geführte Bar- oder Wertpapierkonten überwiesen und dürfen nicht für andere Zwecke als die Bereitstellung eines finanziellen Beistands der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Mechanismus verwendet werden.“

„3.   Nach dem Beschluss des Rates über die Gewährung eines Darlehens oder dem Eingang des Antrags eines Mitgliedstaats auf Inanspruchnahme von Mitteln im Rahmen seiner Kreditlinie kann die Kommission zum günstigsten Zeitpunkt zwischen den geplanten Auszahlungen Anleihen an den Kapitalmärkten auflegen oder Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen, um die Finanzierungskosten zu optimieren und ihr Ansehen als Emittent der Union auf den Märkten zu wahren. Die aufgenommenen Mittel, die noch nicht ausgezahlt wurden, werden auf besondere, entsprechend den für Maßnahmen außerhalb des Haushaltsplans geltenden Regeln geführte Bar- oder Wertpapierkonten überwiesen und dürfen nicht für andere Zwecke als die Bereitstellung eines finanziellen Beistands der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Mechanismus verwendet werden.“

Erläuterung

Es ist erforderlich, den Geltungsbereich von Artikel 12 Absatz 3 zu erweitern, damit die Kommission im Zusammenhang mit allen Arten des finanziellen Beistands — einschließlich dann, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Mittel im Rahmen seiner Kreditlinie in Anspruch zu nehmen — zum günstigsten Zeitpunkt Anleihen an den Kapitalmärkten auflegen oder Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen kann.

Änderung 8

Artikel 14 Absatz 2 Verwaltung der Darlehen und Kreditlinien

„2.   Für die Verwaltung des von der Union erhaltenen finanziellen Beistands eröffnet der betreffende Mitgliedstaat ein Sonderkonto bei seiner nationalen Zentralbank. Den Kapitalbetrag samt den im Rahmen des Darlehens fälligen Zinsen überweist er vierzehn TARGET2-Geschäftstage vor Fälligkeit auf ein Konto bei der EZB.“

„2.   Für die Verwaltung des von der Union erhaltenen finanziellen Beistands eröffnet der betreffende Mitgliedstaat ein Sonderkonto bei seiner nationalen Zentralbank. Die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats eröffnet ein Sonderkonto bei der EZB. Den Kapitalbetrag samt den im Rahmen des Darlehens oder der Kreditlinie fälligen Zinsen überweist der Mitgliedstaat über das bei seiner Zentralbank eröffnete Konto vierzehn TARGET2-Geschäftstage vor Fälligkeit auf das jeweilige ein Konto bei der EZB.“

Begründung

Es wird klargestellt, dass der Mitgliedstaat selbst kein Konto bei der EZB hat, sondern die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats im Namen dieses Mitgliedstaats ein Konto bei der EZB eröffnet. Vorgeschlagen wird außerdem die Klarstellung, dass die Verwaltung nicht nur Darlehen, sondern auch Kreditlinien betrifft, da es sich bei ihnen um unterschiedliche Finanzierungsinstrumente handelt, die als solche die Eröffnung eines Kontos bei der EZB erfordern.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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