EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012AB0103

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. Dezember 2012 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte (CON/2012/103)

OJ C 70, 9.3.2013, p. 2–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. Dezember 2012

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte

(CON/2012/103)

2013/C 70/02

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 11. und am 18. September 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union bzw. vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur reibungslosen Durchführung der Maßnahmen zur Stabilität des Finanzsystems berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Die EZB begrüßt den Verordnungsvorschlag, der darauf abzielt, die Transparenz von Anlageprodukten für Kleinanleger zu verbessern und sicherzustellen, dass Kleinanleger in der Lage sind, die grundlegenden Merkmale und Risiken von Anlageprodukten zu verstehen und die Merkmale verschiedener Produkte zu vergleichen. Angemessene Informationspflichten erleichtern den Verbraucherschutz, der eine Schlüsselrolle bei der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems spielt.

Spezielle Anmerkungen

1.   Einheitlichkeit mit anderen Rechtsetzungsinitiativen der Europäischen Union

1.1

Die Informationspflichten sollten sowohl auf der nationalen Ebene als auch auf Unionsebene mit angemessenen Aufsichtsbefugnissen einhergehen, um die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf bestimmter Finanzinstrumente zu verbieten oder zu beschränken, wenn eine Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte, die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems oder des Anlegerschutzes besteht (2). Die EZB betont, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen die Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs) und die zuständigen nationalen Behörden mit angemessenen Eingriffsbefugnissen ausstatten. Insbesondere könnte die Banken- und Versicherungsaufsicht Eingriffsbefugnisse erhalten, die denjenigen ähneln, die der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) und zuständigen nationalen Behörden gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EMIR) über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (nachfolgend der „MiFIR-Vorschlag“) (3) zugewiesen sind.

1.2

Zusätzlich zu der durch den Verordnungsvorschlag eingeführten Harmonisierung der vorvertraglichen Informationen empfiehlt die EZB, dass die Anforderungen an das Marktverhalten im Hinblick auf den Verkauf von Finanzprodukten gegebenenfalls in Anlehnung an bereits vorgeschlagene Maßnahmen (4) auch übergreifend in allen Finanzdienstleistungsbranchen vereinheitlicht werden sollten.

1.3

Schließlich sollten gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen verschiedenen Arten von Anlageprodukten sichergestellt werden, um Aufsichtsarbitrage auf Kosten der Anlageprodukte zu vermeiden, die nicht von dem Verordnungsvorschlag erfasst sind, wie etwa den nicht komplexen Finanzinstrumenten. Die nach den Rechtsvorschriften der Union für andere Kategorien von Finanzprodukten geltenden Informationspflichten sollten durch das standardisierte Basisinformationsblatt (key information document, KID) ergänzt werden, das durch den Verordnungsvorschlag eingeführt wird. Dies könnte insbesondere die Produkte betreffen, die von der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (5) und der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (6) erfasst sind.

2.   Zuständigkeit für die Abfassung des Basisinformationsblatts

Nach dem Verordnungsvorschlag liegt die Zuständigkeit für die Abfassung des Basisinformationsblatts bei dem Anlageproduktanbieter, der auch auf der Grundlage der gelieferten Informationen haftbar ist (7). Die Kleinanleger stehen jedoch nicht mit den Anbietern, sondern mit den Vertriebsstellen der Anlageprodukte in direktem Kontakt. Daher sollte es der Vertriebsstelle eines Anlageprodukts auch obliegen, sicherzustellen, dass ein Kleinanleger auf wirksame Weise eine Beschwerde gegenüber dem Anbieter in Bezug auf das Basisinformationsblatt einreichen und ein Rechtsbehelfsverfahren einleiten kann. Darüber hinaus ist die EZB der Ansicht, dass die vorgeschlagene Regelung auch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten wirksame Rechtsbehelfsverfahren vorsehen sollte, insbesondere für den Fall, dass ein Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig ist.

3.   Inhalt des Basisinformationsblatts

Die EZB empfiehlt, dass der Verordnungsvorschlag ausdrücklich vorsieht, dass das Basisinformationsblatt die folgenden Elemente zu enthalten hat: i) Geschäftspartner, das Anlageprodukt berührende operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken; ii) Sensibilität der Wertentwicklung der Produkte gegenüber effektiven Stressszenarien und iii) den fremdfinanzierten Bestandteil des Produkts insofern, als dieser Bestandteil die einschlägigen Risiken vervielfachen könnte. Solche zusätzlichen Informationsbestandteile werden gewährleisten, dass das Basisinformationsblatt Anleger nicht dazu verleitet, sich übermäßig auf Muster vergangener Wertentwicklungen zu verlassen und dass es eine vollständige und redliche Erläuterung der mit dem Anlageprodukt verbundenen Risiken liefert.

4.   Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

Die EZB empfiehlt, dass der Verordnungsvorschlag dahingehend abgeändert wird, dass eine Harmonisierung mit anderen Vorschlägen des Unionsrechts (8) sichergestellt wird, durch die Verwaltungssanktionen eingeführt werden, insbesondere durch die Aufnahme von Bestimmungen zu Verwaltungsgeldstrafen.

Soweit die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Dezember 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  KOM(2012) 352 endgültig.

(2)  Siehe Nr. 12.1 der Stellungnahme CON/2012/21 der EZB vom 22. März 2012 zu i) einem Vorschlag für eine Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ii) einem Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EMIR) über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktisonsregister, iii) einem Vorschlag für eine Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation sowie iv) einem Vorschlag für eine Richtlinie über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. C 161 vom 7.6.2012, S. 3). Alle Stellungnahmen der EZB sind auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(3)  KOM(2011) 652 endgültig, siehe die Artikel 31 und 32.

(4)  Siehe zum Beispiel die in Artikel 25 Absatz 3 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, KOM(2011) 656 endgültig (nachfolgend der „MiFID-Vorschlag“) enthaltenen Vorschriften, die den erlaubten Anwendungsbereich für die durch Wertpapierfirmen angebotenen reinen-Ausführungsdienstleistungen betreffen.

(5)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(6)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S.1. Siehe insbesondere die Artikel 183 bis 185.

(7)  Siehe Artikel 5 des Verordnungsvorschlags.

(8)  Siehe Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben e) und f) des MiFID-Vorschlags. Siehe auch Artikel 99a Absatz 2 Buchstaben (x) und (y) (englische Fassung des Vorschlags: Buchstaben (e) und (f), die durch den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Werpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen, KOM(2012) 350 endgültig (nachfolgend der „OGAW-V-Richtlinienvorschlag”) in die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) einzufügen sind.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 25

„Artikel 25

1.   Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem Markt für Kleinanlegerprodukte. In Bezug auf OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG wird bei der Überprüfung bewertet, ob die Übergangsregelungen des Artikels 24 der vorliegenden Verordnung verlängert werden sollten oder ob nach Feststellung eventuell erforderlicher Anpassungen die Vorschriften über die wesentlichen Informationen für den Anleger in der Richtlinie 2009/65/EG durch das Basisinformationsblatt dieser Verordnung ersetzt oder als gleichwertig betrachtet werden könnten. Bei der Überprüfung wird auch eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf sonstige Finanzprodukte in Betracht gezogen.

2.   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.“

„Artikel 25

1.   Nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission das Unionsrecht in dem Bereich der Finanzdienstleistungen zur Bewertung der Vorteile der: i) Einführung von standardisierten Basisinformationsblättern im Einklang mit den durch diese Verordnung eingeführten Bestimmungen in Bezug auf die von dieser Verordnung nicht erfassten Gattungen von Finanzinstrumenten, insbesondere in Bezug auf die durch die Richtlinie 2003/71/EG und die Richtlinie 2009/138/EG erfassten Produkte; ii) Einführung von harmonisierten Anforderungen an das Marktverhalten in Bezug auf den Verkauf von Finanzprodukten; und iii) Erteilung von Interventionsbefugnissen zugunsten der Europäischen Aufsichtsbehörden und der zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf bestimmte Kategorien von Finanzprodukten, unter anderem durch Produktverbote, die im Interesse des Anlegerschutzes und der Finanzstabilität eingeführt werden, unter Berücksichtigung der in dieser Hinsicht durch die Verordnung (EU) Nr. xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung [EMIR] über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2) eingeführten Befugnisse.

1 2.   Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem Markt für Kleinanlegerprodukte. In Bezug auf OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG wird bei der Überprüfung bewertet, ob die Übergangsregelungen des Artikels 24 der vorliegenden Verordnung verlängert werden sollten oder ob nach Feststellung eventuell erforderlicher Anpassungen die Vorschriften über die wesentlichen Informationen für den Anleger in der Richtlinie 2009/65/EG durch das Basisinformationsblatt dieser Verordnung ersetzt oder als gleichwertig betrachtet werden könnten. Bei der Überprüfung wird auch eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf sonstige Finanzprodukte in Betracht gezogen.

2 3.   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

Begründung

Zwischen verschiedenen Arten von Anlageprodukten sollten gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden, um Aufsichtsarbitrage auf Kosten der Anlageprodukte zu vermeiden, die nicht von dem Verordnungsvorschlag erfasst sind, wie etwa nicht komplexe Finanzinstrumente. Die für andere Kategorien von Finanzprodukten nach dem Unionsrecht derzeit geltenden Informationspflichten sollten durch das standardisierte Basisinformationsblatt ergänzt werden, das durch den Verordnungsvorschlag eingeführt wird. Ebenso sollten Anforderungen an das Marktverhalten in Bezug auf den Verkauf von Finanzprodukten einheitlich für einen weit gefassten Kreis von Produkten eingeführt werden. Den Europäischen Aufsichtsbehörden und den zuständigen nationalen Behördensollten zugleich Eingriffsbefugnisse in Bezug auf bestimmte Kategorien von Finanzprodukten erteilt werden, unter anderem durch deren Verbot aufgrund von Gefahren für den Anlegerschutz und für die Finanzstabilität. In dieser Hinsicht sollte der Ausgang des laufenden Rechtsetzungsverfahrens berücksichtigt werden, in dem derartige Anforderungen an das Marktverhalten und aufsichtliche Eingriffsbefugnisse durch den MiFIR-Vorschlag eingeführt werden sollen.

Änderung 2

Artikel 8 Absatz 2

„2.   Das Basisinformationsblatt enthält folgende Angaben:

a)

in einem Abschnitt am Anfang des Informationsblatts den Namen des Anlageprodukts und die Identität des Anlageproduktanbieters;

b)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Um welche Art von Anlage handelt es sich?‘ die Art und die wichtigsten Merkmale des Anlageprodukts, darunter Angaben zu:

i)

der Gattung des Anlageprodukts;

ii)

seinen Zielen und den zu deren Erreichung eingesetzten Mittel;

iii)

der Frage, ob der Anlageproduktanbieter spezielle Ergebnisse im Bereich Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung entweder in Bezug auf seine Geschäftsausübung oder in Bezug auf das Anlageprodukt anstrebt, und falls ja Angaben zu den angestrebten Ergebnissen und den dazu eingesetzten Mitteln;

iv)

Einzelheiten zu den Versicherungsleistungen, die das Anlageprodukt gegebenenfalls bietet;

v)

der Laufzeit des Anlageprodukts, falls bekannt;

vi)

Szenarien zur Wertentwicklung, falls dies für die Art des Produkts relevant ist;

c)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Könnte ich Geld verlieren?‘ eine kurze Erläuterung dazu, ob ein Kapitalverlust möglich ist, darunter Angaben zu Folgendem:

i)

Garantien oder Kapitalschutz sowie etwaige Beschränkungen;

ii)

der Frage, ob das Anlageprodukt von einem Entschädigungs- oder Sicherungssystem gedeckt ist;

d)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Wozu ist es gedacht?‘ die empfohlene Mindesthaltedauer und das erwartete Liquiditätsprofil des Produkts, darunter die Möglichkeit und die Bedingungen für Desinvestitionen vor Ende der Laufzeit, unter Berücksichtigung des Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts und der Marktentwicklung, auf die es abzielt;

e)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Welche Risiken bestehen und was könnte ich zurückbekommen?‘ das Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts, darunter ein Gesamtindikator für dieses Profil und Warnungen hinsichtlich spezieller Risiken, die sich in dem Gesamtindikator möglicherweise nicht vollständig widerspiegeln;

f)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Welche Kosten entstehen?‘ die mit einer Investition in das Anlageprodukt verbundenen Kosten, einschließlich der dem Anleger entstehenden direkten und indirekten Kosten, darunter Gesamtindikatoren für diese Kosten;

g)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Wie hat sich das Produkt bisher entwickelt?‘ die bisherige Wertentwicklung des Anlageprodukts, falls dies angesichts der Art des Produkts und seiner bisherigen Existenzdauer relevant ist;

h)

für Altersvorsorgeprodukte in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Was könnte ich bekommen, wenn ich in den Ruhestand gehe?‘ Vorausschätzungen möglicher künftiger Ergebnisse.“

„2.   Das Basisinformationsblatt enthält folgende Angaben:

a)

in einem Abschnitt am Anfang des Informationsblatts den Namen des Anlageprodukts und die Identität des Anlageproduktanbieters;

b)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Um welche Art von Anlage handelt es sich?‘ die Art und die wichtigsten Merkmale des Anlageprodukts, darunter Angaben zu:

i)

der Gattung des Anlageprodukts;

ii)

seinen Zielen und den zu deren Erreichung eingesetzten Mittel;

iii)

der Frage, ob der Anlageproduktanbieter spezielle Ergebnisse im Bereich Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung entweder in Bezug auf seine Geschäftsausübung oder in Bezug auf das Anlageprodukt anstrebt, und falls ja Angaben zu den angestrebten Ergebnissen und den dazu eingesetzten Mitteln;

iv)

Einzelheiten zu den Versicherungsleistungen, die das Anlageprodukt gegebenenfalls bietet;

v)

der Laufzeit des Anlageprodukts, falls bekannt;

vi)

Szenarien zur Wertentwicklung, falls dies für die Art des Produkts relevant ist;

c)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Könnte ich Geld verlieren?‘ eine kurze Erläuterung dazu, ob ein Kapitalverlust möglich ist, darunter Angaben zu Folgendem:

i)

Garantien oder Kapitalschutz sowie etwaige Beschränkungen;

ii)

der Frage, ob das Anlageprodukt von einem Entschädigungs- oder Sicherungssystem gedeckt ist;

d)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Wozu ist es gedacht?‘ die empfohlene Mindesthaltedauer und das erwartete Liquiditätsprofil des Produkts, darunter die Möglichkeit und die Bedingungen für Desinvestitionen vor Ende der Laufzeit, unter Berücksichtigung des Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts und der Marktentwicklung, auf die es abzielt;

e)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Welche Risiken bestehen und was könnte ich zurückbekommen?‘ das Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts, darunter ein Gesamtindikator für dieses Profil und eine Warnung, dass der Ertrag des Produkts durch die aufgeführten Risiken negativ beeinflusst werden kann, ergänzt durch eine Beschreibung:

i)

des Geschäftspartners, der das Anlageprodukt berührenden operationellen Risiken und Liquiditätsrisiken;

ii)

der Sensibilität der Wertentwicklung der Produkte in gegenüber effektiven Stressszenarien;

iii)

des fremdfinanzierten Bestandteils des Produkts insofern, als dieser Bestandteil die einschlägigen Risiken vervielfachen könnte;

iv)

und Warnungen hinsichtlich anderer spezieller r Risiken, die sich in dem Gesamtindikator möglicherweise nicht vollständig widerspiegeln;

f)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Welche Kosten entstehen?‘ die mit einer Investition in das Anlageprodukt verbundenen Kosten, einschließlich der dem Anleger entstehenden direkten und indirekten Kosten, darunter Gesamtindikatoren für diese Kosten;

g)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Wie hat sich das Produkt bisher entwickelt?‘ die bisherige Wertentwicklung des Anlageprodukts, falls dies angesichts der Art des Produkts und seiner bisherigen Existenzdauer relevant ist, einschließlich einer Warnung, dass die bisherige Wertentwicklung keine Garantie für künftige Anlageergebnisse darstellt und dass die in den anderen Abschnitten des Basisinformationsblatts erwähnten Risiken wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Anlage haben können;

h)

für Altersvorsorgeprodukte in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Was könnte ich bekommen, wenn ich in den Ruhestand gehe?‘ Vorausschätzungen möglicher künftiger Ergebnisse.“

Begründung

Die vorgeschlagenen zusätzlichen Informationsbestandteile werden sicherstellen, dass das Basisinformationsblatt Anleger nicht dazu verleitet, sich übermäßig auf Muster vergangener Wertentwicklungen zu verlassen und dass es eine vollständige und redliche Erläuterung der mit dem Anlageprodukt verbundenen Risiken liefert.

Änderung 3

Artikel 14

„Artikel 14

Anlageproduktanbieter sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanleger, die in Bezug auf das Basisinformationsblatt eine Beschwerde eingereicht haben, zeitig und in angemessener Form eine sachdienliche Antwort erhalten.“

„Artikel 14

Anlageproduktanbieter und Vertriebsstelle sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, durch die gewährleistet wird, dass i) Kleinanleger auf wirksame Weise eine Beschwerde gegenüber dem Anlageproduktanbieter einreichen und sonach ein Rechtsbehelfsverfahren einleiten können; ii) Kleinanleger, die in Bezug auf das Basisinformationsblatt eine Beschwerde eingereicht haben, zeitig und in angemessener Form eine sachdienliche Antwort erhalten; und iii) den Kleinanlegern wirksame Rechtsbehelfsverfahren auch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen, insbesondere für den Fall, dass ein Anlageproduktanbieter in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig ist.“

Begründung

Nach dem Verordnungsvorschlag liegt die Zuständigkeit für die Abfassung des Basisinformationsblatts bei dem Anlageproduktanbieter, der auch auf der Grundlage der gelieferten Informationen haftbar ist. Die Kleinanleger stehen jedoch nicht mit den Anbietern der Anlageprodukte, sondern mit den Vertriebsstellen in direktem Kontakt. Daher sollte es der Vertriebsstelle eines Anlageprodukts auch obliegen, sicherzustellen, dass ein Kleinanleger auf wirksame Weise eine Beschwerde gegenüber dem Anbieter in Bezug auf das Basisinformationsblatt einreichen und ein Rechtsbehelfsverfahren einleiten kann. Die Rechtsbehelfsverfahren sollten auch im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten wirksam sein, insbesondere für den Fall, dass ein Anlageproduktanbieter in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig ist.

Änderung 4

Artikel 19 Absatz 2

„2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, zumindest die folgenden Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zu verhängen:

a)

eine Anweisung zum Verbot des Vertriebs eines Anlageprodukts;

b)

eine Anweisung zur Aussetzung des Vertriebs eines Anlageprodukts;

c)

eine Warnung, die veröffentlicht wird und in der die Identität des Verantwortlichen und die Art des Verstoßes bekanntgegeben werden;

d)

eine Anweisung zur Veröffentlichung einer neuen Fassung des Basisinformationsblatts.“

„2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, zumindest die folgenden Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zu verhängen:

a)

eine Anweisung zum Verbot des Vertriebs eines Anlageprodukts;

b)

eine Anweisung zur Aussetzung des Vertriebs eines Anlageprodukts;

c)

eine Warnung, die veröffentlicht wird und in der die Identität des Verantwortlichen und die Art des Verstoßes bekanntgegeben werden;

d)

eine Anweisung zur Veröffentlichung einer neuen Fassung des Basisinformationsblatts;

e)

im Falle einer juristischen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet ‚jährlicher Gesamtumsatz‘ den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen ist;

f)

im Falle einer natürlichen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, bis zum entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie.“

Begründung

Die Änderungsvorschläge würden im Hinblick auf die Verhängung von Verwaltungsgeldstrafen eine Harmonisierung mit anderen Vorschlägen des Unionsrechts, insbesondere dem MiFID-Vorschlag und dem OGAW-V-Richtlinienvorschlag, sicherstellen.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  ABl. L … vom …, S. ….


Top