EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012O0027

2013/47/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (Neufassung) (EZB/2012/27)

OJ L 30, 30.1.2013, p. 1–93 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 007 P. 174 - 266

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/03/2023; Aufgehoben durch 32022O0912

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2013/47/oj

30.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/1


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Dezember 2012

über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem

(Neufassung)

(EZB/2012/27)

(2013/47/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (1) wurde mehrfach geändert. Da jetzt weitere Änderungen dieser Leitlinie erforderlich sind, um Regelungsinhalte aufzunehmen, die zuvor Eurosystem-intern waren, und um notwendige Begriffsbestimmungen und Vorschriften über die Nichtanwendbarkeit von Sanktionen auf nicht in der Union ansässige Banken sowie über den Austausch von Informationen in Bezug auf die Suspendierung oder Beendigung des Zugangs zu geldpolitischen Operationen und die Folgen einer solchen Suspendierung oder Beendigung zu ergänzen, sollte die Leitlinie im Interesse der Klarheit und Transparenz neu gefasst werden.

(2)

TARGET2 hat eine dezentrale Struktur, die die nationalen Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssys-teme (RTGS-Systeme) und den Zahlungsverkehrsmechanismus der EZB („ECB Payment Mechanism“ — EPM) miteinander verbindet.

(3)

TARGET2 beruht auf einer einzigen technischen Plattform mit der Bezeichnung Gemeinschaftsplattform („Single Shared Platform“ — SSP). TARGET2 besteht rechtlich gesehen aus einer Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen, in der die TARGET2-Komponenten-Systeme weitestgehend, mit bestimmten Ausnahmen bei Einschränkungen durch nationales Recht, harmonisiert werden.

(4)

In TARGET2 gibt es eine dreistufige Leitungsstruktur. Der EZB-Rat hat auf der Ebene 1 die oberste Zuständigkeit im Hinblick auf TARGET2 und gewährleistet dessen öffentliche Funktion. Die Zentralbanken des Eurosystems sind auf der Ebene 2 ergänzend für TARGET2 zuständig, während die Anbieter-NZBen auf der Ebene 3 die SSP für das Eurosystem aufbauen und betreiben.

(5)

Die Europäische Zentralbank (EZB) schließt im Auftrag des Eurosystems einen Rahmenvertrag sowie eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem durch den EZB-Rat bestimmten Netzwerkdienstleister ab. In dem Rahmenvertrag sind die wichtigsten Aspekte der Bereitstellung des Netzwerks für die Teilnehmer, einschließlich der Preisgestaltung, geregelt.

(6)

TARGET2 ist von entscheidender Bedeutung für die Erfüllung bestimmter grundlegender Aufgaben des Eurosystems, insbesondere für die Durchführung der Geldpolitik der Union und die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungsverkehrssysteme.

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Umfang

(1)   TARGET2 bietet Echtzeit-Brutto-Abwicklung (RTGS) von Euro-Zahlungen in Zentralbankgeld an. TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP betrieben, über die — technisch in gleicher Weise — alle Zahlungsaufträge eingereicht und verarbeitet sowie schließlich Zahlungen empfangen werden.

(2)   TARGET2 besteht in rechtlicher Sicht aus einer Vielzahl von RTGS-Systemen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.   „Gemeinschaftsplattform (Single Shared Platform — SSP)“: die einheitliche technische Plattform, die von den Anbieter-NZBen zur Verfügung gestellt wird;

2.   „TARGET2-Komponenten-System“ („TARGET2 component system“): ein RTGS-System einer Zentralbank des Eurosystems, das Bestandteil von TARGET2 ist;

3.   „Zentralbank“ („central bank (CB)“): eine Zentralbank des Eurosystems und/oder eine angeschlossene NZB;

4.   „Anbieter-NZBen“ („SSP-providing NCBs“): die Deutsche Bundesbank, die Banque de France sowie die Banca d’Italia in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der SSP für das Eurosystem;

5.   „Netzwerkdienstleister“ („network service provider“): das Unternehmen, welches IT-gestützte Netzwerkanschlüsse bereitstellt, über die Zahlungsnachrichten in TARGET2 übermittelt werden;

6.   „Teilnehmer“ oder „direkter Teilnehmer“ („participant“ or „direct participant“): eine Stelle, die mindestens ein PM-Konto bei einer Zentralbank des Eurosystems hat;

7.   „Zentralbank des Eurosystems“ („Eurosystem CB“): die EZB oder eine NZB des Euro-Währungsgebiets;

8.   „Zahlungsmodul (Payments Module — PM)“: ein Modul der SSP zur Verrechnung von Zahlungen von TARGET2-Teilnehmern über PM-Konten;

9.   „PM-Konto“ („PM account“): ein Konto eines TARGET2-Teilnehmers innerhalb des PM, das dieser bei einer Zentralbank des Eurosystems hat, um

10.   „NZB des Euro-Währungsgebiets“ („euro area NCB“): die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

11.   „Business Identifier Code — BIC“: ein in der ISO-Norm 9362 festgelegter Code;

12.   „erreichbarer BIC-Inhaber“ („addressable BIC holder“): eine Stelle, die:

13.   „indirekter Teilnehmer“ („indirect participant“): ein Kreditinstitut mit Sitz im EWR, das mit einem direkten Teilnehmer vereinbart hat, über das PM-Konto des direkten Teilnehmers Zahlungsaufträge einzureichen oder Zahlungen zu empfangen, wobei das Kreditinstitut von einem TARGET2-Komponenten-System als indirekter Teilnehmer erkannt wird;

14.   „Zweigstelle“ („branch“): eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (2);

15.   „Geschäftstag“ („business day“): jeder Tag, an dem TARGET2 gemäß Anhang II Anlage V zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen geöffnet ist;

16.   „Zertifizierungsstellen“ („certification authorities“): eine oder mehrere NZBen, die vom EZB-Rat dazu bestimmt wurden, bei der Ausstellung, der Verwaltung, dem Widerruf und der Erneuerung elektronischer Zertifikate für das Eurosystem tätig zu werden;

17.   „elektronische Zertifikate“ oder „Zertifikate“ („electronic certificates“ or „certificates“): eine von den Zertifizierungsstellen ausgestellte elektronische Datei, die einen Public Key mit einer Identität verbindet und die für die folgenden Zwecke verwendet wird: zur Überprüfung, dass ein Public Key zu einer bestimmten Person gehört, zur Authentifizierung des Inhabers, zur Überprüfung einer Signatur dieser Person oder zur Entschlüsselung einer an diese Person gerichtete Nachricht. Die Zertifikate werden auf einem physischen Speichermedium wie einer Smart Card oder einem USB-Stick gespeichert und Verweise auf Zertifikate schließen diese physischen Speichermedien ein. Die Zertifikate werden im Authentifizierungsverfahren der Teilnehmer eingesetzt, die über das Internet auf TARGET2 zugreifen und Zahlungs- oder Kontrollnachrichten übermitteln;

18.   „Zertifikatsinhaber“ („certificate holder“): eine namentlich benannte Einzelperson, die von einem TARGET2-Teilnehmer als berechtigt identifiziert und bestimmt wurde, internetbasierten Zugang zum TARGET2-Konto des Teilnehmers zu haben. Ihr Antrag auf Zertifikate wird von der kontoführenden Zentralbank des Teilnehmers geprüft und den Zertifizierungsstellen übermittelt, die ihrerseits Zertifikate liefern, die den Public Key mit den Referenzen verbinden, die den Teilnehmer identifizieren;

19.   „angeschlossene NZB“ (connected NCB): eine NZB, die keine NZB des Euro-Währungsgebiets ist und aufgrund einer besonderen Vereinbarung an TARGET2 angeschlossen ist;

20.   „AL-Gruppe“ („AL group“): eine Gruppe, die aus AL-Gruppenmitgliedern besteht, die das AL-Verfahren nutzen;

21.   „AL-Gruppenmitglied“ („AL group member“): ein TARGET2-Teilnehmer, der die Voraussetzungen für die Nutzung des AL-Verfahrens erfüllt und der eine AL-Vereinbarung geschlossen hat;

22.   „AL-Vereinbarung“ („AL agreement“): multilaterale Vereinbarung über die Aggregierung von Deckungsmitteln („aggregated liquidity — AL“) im AL-Verfahren, die zwischen den AL-Gruppenmitgliedern und ihren jeweiligen AL-NZBen (nationale Zentralbanken) geschlossen wurde;

23.   „AL-NZB“ („AL NCB“): eine NZB des Euro-Währungsgebiets, die Vertragspartei einer AL-Vereinbarung und Geschäftspartner der an ihrem TARGET2-Komponenten-System teilnehmenden AL-Gruppenmitglieder ist;

24.   „AL-Verfahren“ („AL mode“): die Aggregierung von Deckungsmitteln auf PM-Konten;

25.   „verfügbare Liquidität“ („available liquidity“): ein Guthaben auf einem PM-Konto eines TARGET2-Teilnehmers und, falls zutreffend, eine Kreditlinie, die von der betreffenden Zentralbank des Eurosystems für dieses Konto gewährt wird;

26.   „Innertageskredit“ („intraday credit“): die Kreditgewährung mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag;

27.   „Leiter der AL-Gruppe“ („AL group manager“): ein AL-Gruppenmitglied, das von den anderen AL-Gruppenmitgliedern beauftragt wurde, die während des Geschäftstages in der AL-Gruppe verfügbare Liquidität zu steuern;

28.   „Spitzenrefinanzierungssatz“ („marginal lending rate“): der aktuelle Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität;

29.   „Spitzenrefinanzierungsfazilität“ („marginal lending facility“): eine ständige Fazilität des Eurosystems, die Geschäftspartner in Anspruch nehmen können, um von einer nationalen Zentralbank Übernachtkredit zum festgelegten Spitzenrefinanzierungssatz zu erhalten;

30.   „Verrechnungsbank“ („settlement bank“): ein Teilnehmer, dessen PM-Konto oder Unterkonto zur Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen genutzt wird;

31.   „Nebensystem“ oder „Ancillary System (AS)“: ein der Aufsicht und/oder Überwachung durch eine zuständige Behörde unterliegendes, von einer Stelle mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betriebenes und die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils geltenden und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung (3) erfüllendes System, in dem Zahlungen und/oder Finanzinstrumente eingereicht und/oder ausgeführt werden, wobei die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen gemäß dieser Leitlinie und einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Nebensystem und der betreffenden Zentralbank des Eurosystems über TARGET2 abgewickelt werden;

32.   „Nebensystem-Schnittstelle (Ancillary System Interface — ASI)“: eine technische Einrichtung, über die ein Nebensystem eine Reihe von bestimmten, vorgegebenen Diensten nutzen kann, um Nebensystem-Zahlungsaufträge einzureichen und abzuwickeln; sie kann auch von einer NZB des Euro-Währungsgebiets zur Abwicklung von Bargeldtransaktionen, die sich aus Bareinlagen und -abhebungen ergeben, genutzt werden;

33.   „Zahler“ („payer“): ein TARGET2-Teilnehmer, dessen PM-Konto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags belastet wird;

34.   „Zahlungsempfänger“ („payee“): ein TARGET2-Teilnehmer, auf dessen PM-Konto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags eine Gutschrift erfolgt;

35.   „Harmonisierte Bedingungen“ („Harmonised Conditions“): die in den Anhängen II und V festgelegten Bedingungen;

36.   „TARGET2-Kerndienste“ („core TARGET2 services“): die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen in TARGET2-Komponenten-Systemen, die Abwicklung von Nebensystem-Transaktionen und Liquiditätspooling-Diensten;

37.   „Heimatkonto“ („Home Account“): ein Konto, das von einer NZB des Euro-Währungsgebiets für Stellen, die als indirekte Teilnehmer zugelassen werden können, außerhalb des PM eröffnet wird;

38.   „Übergangsfrist“ („transition period“): in Bezug auf jede Zentralbank des Eurosystems die Vierjahresfrist ab dem Zeitpunkt, an dem die Zentralbank des Eurosystems zur SSP migriert, soweit nicht der EZB-Rat im Einzelfall bezüglich bestimmter Eigenschaften oder Dienstleistungen anders entschieden hat;

39.   „Leit-NZB“ („managing NCB“): die AL-NZB des TARGET2-Komponenten-Systems, an dem der Leiter der AL-Gruppe teilnimmt;

40.   „Verwertungsfall“ („enforcement event“): im Hinblick auf ein AL-Gruppenmitglied:

41.   „Teilnehmer-Schnittstelle (Participant Interface — PI)“: eine technische Einrichtung, über die direkte Teilnehmer Zahlungsaufträge über die innerhalb des PM angebotenen Dienste einreichen und abwickeln können;

42.   „internetbasierter Zugang“ („Internet-based access“): auf Antrag des Teilnehmers kann für das PM-Konto ein ausschließlicher Zugang über das Internet eingerichtet werden; in diesem Fall übermittelt der Teilnehmer Zahlungs- oder Kontrollnachrichten an TARGET2 über das Internet;

43.   „Insolvenzverfahren“ („insolvency proceedings“): Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (4),

44.   „Informations- und Kontrollmodul (Information and Control Module — ICM)“: ein SSP-Dienst, der es Teilnehmern ermöglicht, online Informationen zu erhalten, Liquiditätsüberträge in Auftrag zu geben, Liquidität zu steuern und in Notfallsituationen Zahlungen zu veranlassen;

45.   „TARGET2-Koordinator“ („TARGET2 coordinator“): eine Person, die von der EZB beauftragt wurde, das tägliche Betriebsmanagement von TARGET2 zu gewährleisten, Maßnahmen bei Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses zu steuern und zu koordinieren sowie die Verbreitung von Informationen an Teilnehmer zu koordinieren;

46.   „TARGET2-Settlement-Manager“ („TARGET2 settlement manager“): eine Person, die von einer Zentralbank des Eurosystems beauftragt wurde, den Betrieb ihres TARGET2-Komponenten-Systems zu überwachen;

47.   „TARGET2-Krisenmanager“ („TARGET2 crisis manager“): eine Person, die von einer Zentralbank des Eurosystems beauftragt wurde, für diese Zentralbank des Eurosystems Ausfälle der SSP und/oder außergewöhnliche externe Ereignisse zu bewältigen;

48.   „technische Störung von TARGET2“ („technical malfunction of TARGET2“): alle Probleme, Mängel oder Ausfälle der technischen Infrastruktur und/oder IT-Systeme der SSP oder Netzwerkanschlüsse oder alle sonstigen Ereignisse, die eine taggleiche Ausführung von Zahlungen im betreffenden TARGET2-Komponenten-System unmöglich machen;

49.   „nicht abgewickelter Zahlungsauftrag“ („non-settled payment order“): ein Zahlungsauftrag, der nicht an demselben Geschäftstag abgewickelt wird, an dem er angenommen wurde;

50.   „systemübergreifende Abwicklung“ („cross-system settlement“): die Abwicklung von Nebensystem-Lastschriften in Echtzeit, auf deren Grundlage Zahlungen von einer Verrechnungsbank eines Nebensystems, das Abwicklungsverfahren 6 verwendet, an eine Verrechnungsbank eines anderen Nebensystems, das Abwicklungsverfahren 6 verwendet, ausgeführt werden, wie in Anhang IV dargelegt;

51.   „Bargeldabwicklung“ („cash settlement“): die Abwicklung von Banknoten und Münzen.

Artikel 3

TARGET2-Kompenten-Systeme

(1)   Jede Zentralbank des Eurosystems betreibt ihr eigenes TARGET2-Komponenten-System.

(2)   Jedes TARGET2-Komponenten-System wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG als „System“ angesehen.

(3)   Die Bezeichnungen der TARGET2-Komponenten-Systeme bestehen lediglich aus „TARGET2“ und dem Namen oder Kürzel der betreffenden Zentralbank des Eurosystems oder des Mitgliedstaats einer solchen Zentralbank des Eurosystems. Das TARGET2-Komponenten-System der EZB wird als „TARGET2-EZB“ bezeichnet.

Artikel 4

Anschluss von NZBen von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist

Die NZBen von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, können nur dann an TARGET2 angeschlossen werden, wenn sie eine Vereinbarung mit den NZBen des Eurosystems abschließen. In dieser Vereinbarung ist festzulegen, dass die angeschlossenen NZBen diese Leitlinie vorbehaltlich etwaiger vereinbarter Maßgaben und Änderungen einhalten.

Artikel 5

Transaktionen innerhalb des ESZB

Transaktionen innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) werden über TARGET2 bearbeitet, mit Ausnahme von Zahlungen, für welche die Zentralbanken gegebenenfalls eine Bearbeitung über Korrespondenzkonten bilateral oder multilateral vereinbaren.

Artikel 6

Abwicklung innerhalb des Eurosystems

(1)   Eine Abwicklung von Zahlungen zwischen Teilnehmern verschiedener TARGET2-Komponenten-Systeme begründet automatisch eine Intra-Eurosystem-Verbindlichkeit der für den Zahler zuständigen Zentralbank des Eurosystems gegenüber der für den Zahlungsempfänger zuständigen Zentralbank des Eurosystems.

(2)   Alle Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten, die gemäß Absatz 1 entstehen, werden automatisch aggregiert und bilden eine einzige Verbindlichkeit in Bezug auf die einzelnen Zentralbanken des Eurosystems. Bei jeder Abwicklung einer Zahlung zwischen Teilnehmern verschiedener TARGET2-Komponenten-Systeme wird die einzige Verbindlichkeit der betreffenden Zentralbank des Eurosystems entsprechend angepasst. Am Ende des Geschäftstags unterliegt jede dieser einzigen Verbindlichkeiten einem multilateralen Verrechnungsverfahren, das zu einer Verbindlichkeit oder Forderung der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets gegenüber der EZB führt, wie dies in einer Vereinbarung zwischen den Zentralbanken des Eurosystems festgelegt ist.

(3)   Jede NZB des Euro-Währungsgebiets führt ein Konto zur Verbuchung ihrer gegenüber der EZB bestehenden Verbindlichkeit oder Forderung, die sich aus der Abwicklung von Zahlungen zwischen den TARGET2-Komponenten-Systemen ergibt.

(4)   Die EZB eröffnet in ihren Büchern ein Konto für jede NZB des Euro-Währungsgebiets, das am Ende des Tages die Verbindlichkeit oder Forderung einer solchen NZB des Euro-Währungsgebiets gegenüber der EZB abbildet.

ABSCHNITT II

LEITUNGSSTRUKTUR

Artikel 7

Leitungsstrukturen

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) beruht die Steuerung von TARGET2 auf dem Konzept einer dreistufigen Leitungsstruktur. Die Aufgaben, die dem EZB-Rat (Ebene 1), den Zentralbanken des Eurosystems (Ebene 2) und den Anbieter-NZBen (Ebene 3) übertragen sind, sind in Anhang I dargelegt.

(2)   Der EZB-Rat ist für die Leitung, Steuerung und Kontrolle von TARGET2 zuständig. Die Aufgaben der Ebene 1 fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des EZB-Rates. Der Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssysteme des ESZB (PSSC) unterstützt den EZB-Rat als beratendes Gremium in allen Angelegenheiten, die Bezug zu TARGET2 haben.

(3)   Gemäß Artikel 12.1 Absatz 3 der ESZB-Satzung sind die Zentralbanken des Eurosystems innerhalb des allgemeinen, durch den EZB-Rat festgelegten Rahmens für die Aufgaben der Ebene 2 zuständig. Zusätzlich zu seiner beratenden Funktion nimmt der Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssysteme die Aufgaben der Ebene 2 wahr. Die angeschlossenen NZBen sind an Angelegenheiten der Ebene 2 beteiligt; sie haben jedoch kein Stimmrecht. Die NZBen von Mitgliedstaaten, die weder NZBen des Eurosystems noch angeschlossene NZBen sind, haben auf Ebene 2 lediglich Beobachterstatus.

(4)   Die Zentralbanken des Eurosystems regeln ihre interne Organisation durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen. Im Rahmen dieser Vereinbarungen werden Entscheidungen durch einfache Mehrheit getroffen, wobei jede Zentralbank des Eurosystems eine Stimme hat.

(5)   Gemäß Artikel 12.1 Absatz 3 der ESZB-Satzung sind die Anbieter-NZBen innerhalb des allgemeinen, durch den EZB-Rat festgelegten Rahmens für die Aufgaben der Ebene 3 zuständig.

(6)   Die Anbieter-NZBen schließen mit den Zentralbanken des Eurosystems eine Vereinbarung über die Dienste, die die Anbieter-NZBen für die Zentralbanken des Eurosystems erbringen. Diese Vereinbarung schließt, soweit angemessen, auch die angeschlossenen NZBen mit ein.

ABSCHNITT III

BETRIEB VON TARGET2

Artikel 8

Harmonisierte Bedingungen für die Teilnahme an TARGET2

(1)   Jede NZB des Euro-Währungsgebiets erlässt Regelungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen. Diese Regelungen regeln ausschließlich das Verhältnis zwischen den betreffenden NZBen des Euro-Währungsgebiets und ihren Teilnehmern in Bezug auf die Abwicklung von Zahlungen über das PM. Auf ein PM-Konto kann entweder im Rahmen des internetbasierten Zugangs oder über den Netzwerkdienstleister zugegriffen werden. Diese Methoden, auf ein PM-Konto zuzugreifen, schließen sich gegenseitig aus; allerdings kann ein Teilnehmer mehrere PM-Konten haben, bei denen er jeweils entscheiden kann, ob sie über das Internet oder über den Netzwerkdienstleister zugänglich sind.

(2)   Die EZB erlässt TARGET2-EZB-Bedingungen, die Anhang II umsetzen, mit der Ausnahme, dass TARGET2-EZB ausschließlich Dienste gegenüber Verrechnungs- oder Abwicklungsstellen, einschließlich solcher mit Sitz außerhalb des EWR, erbringt, soweit diese der Überwachung einer zuständigen Behörde unterliegen und der EZB-Rat ihren Zugang zu TARGET2-EZB genehmigt hat.

(3)   Die Regelungen, die die Zentralbanken des Eurosystems zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen erlassen, werden veröffentlicht.

(4)   Die Zentralbanken des Eurosystems können im Falle von Beschränkungen, die sich aus nationalen Rechtsvorschriften ergeben, Ausnahmeregelungen zu den Harmonisierten Bedingungen beantragen. Der EZB-Rat prüft jeden dieser Anträge und genehmigt gegebenenfalls Ausnahmeregelungen.

(5)   Die EZB kann, sofern dies nach den einschlägigen Währungsvereinbarungen möglich ist, angemessene Bedingungen für die TARGET2-Teilnahme von den in Anhang II Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e genannten Stellen festlegen.

(6)   Die Zentralbanken des Eurosystems versagen einer Stelle die Teilnahme als indirekter Teilnehmer oder die Registrierung als erreichbarer BIC-Inhaber in ihrem TARGET2-Komponenten-System, wenn diese Stelle über einen direkten Teilnehmer handelt, der zwar eine NZB eines Mitgliedstaats, jedoch weder eine Zentralbank des Eurosystems noch eine angeschlossene NZB ist.

Artikel 9

Preisgestaltung

(1)   Die Zentralbanken des Eurosystems stellen sicher, dass

a)

die Gebühren für TARGET2-Kerndienste, die ihren indirekten Teilnehmern und ihren erreichbaren BIC-Inhabern, die als indirekte Teilnehmer für die Teilnahme an TARGET2-zugelassen werden können, erbracht werden, höher sind als die Gebühren für direkte Teilnehmer gemäß Anhang II Anlage VI Abschnitt 1 Buchstabe a;

b)

die Gebühren für Zahlungen zwischen Kreditinstituten mit Sitz im EWR, die über Heimatkonten abgewickelt werden, höher sind als die Gebühren für direkte Teilnehmer gemäß Anhang II Anlage VI Abschnitt 1 Buchstabe a;

c)

Zahlungen im Rahmen von Offenmarktgeschäften, die über ein Heimatkonto abgewickelt werden, gemäß Anhang II Anlage VI in Rechnung gestellt werden;

d)

die Preisgestaltung für alle nachstehenden Geschäfte und Transaktionen außerhalb des Geltungsbereichs des in Anhang II Anlage VI aufgeführten Gebührenverzeichnisses liegt:

i)

Liquiditätsübertragungen, die von Heimatkonten veranlasst und über Heimatkonten verarbeitet werden,

ii)

Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung der Mindestreserve und ständigen Fazilitäten,

iii)

Bargeldtransaktionen, die über Heimatkonten abgewickelt werden.

(2)   Für Nebensystem-Transaktionen, die während der Übergangsfrist über Heimatkonten abgewickelt werden, sind die folgenden Gebühren in Rechnung zu stellen: Fixentgelt I, Fixentgelt II und eine Transaktionsgebühr, die höher ist als die Nebensystem-Transaktionsgebühr, die in Anhang IV Abschnitt 18 Absatz 1 festgelegt ist. Die Zentralbanken des Eurosystems können für Nebensystem-Transaktionen, die während der Übergangsfrist über Heimatkonten abgewickelt werden, andere Gebührenmodelle verwenden, sofern die Einnahmen mindestens so hoch sind wie die Einnahmen, die erzielt würden, wenn die Zentralbank des Eurosystems das Modell anwenden würde, auf das sich der erste Satz dieses Absatzes bezieht.

Artikel 10

Bestimmungen über das Liquiditätspooling

(1)   Die AL-NZBen tauschen alle Informationen aus, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten aufgrund einer AL-Vereinbarung erforderlich sind. Die AL-NZBen teilen der Leit-NZB jeden Verwertungsfall unverzüglich mit, von dem sie in Bezug auf die AL-Gruppe oder ein AL-Gruppenmitglied — einschließlich der Zentrale und ihrer Zweigstellen — Kenntnis erlangt haben.

(2)   Wenn die Leit-NZB über den Eintritt eines Verwertungsfalls in Kenntnis gesetzt wurde, beauftragt sie nach Maßgabe der AL-Vereinbarung die betreffenden AL-NZBen im Hinblick auf die gegenüber der AL-Gruppe oder dem betreffenden AL-Gruppenmitglied zu ergreifende Verwertungsmaßnahme. Die AL-NZBen sind für die Ausübung ihrer Rechte aus der AL-Vereinbarung und den Regelungen zur Umsetzung des Anhangs II zuständig. Die Leit-NZB ist für die Berechnung und die Erteilung von Anweisungen im Zusammenhang mit der Zuteilung von Forderungen zuständig.

(3)   Wenn bei Eintritt eines Verwertungsfalls einem AL-Gruppenmitglied gewährter Innertageskredit nicht vollständig zurückgezahlt wurde, übt eine AL-NZB — nachdem sie entsprechende Anweisungen von der Leit-NZB erhalten hat — ihre Rechte aus der AL-Vereinbarung gegenüber ihren jeweiligen AL-Gruppenmitgliedern aus, einschließlich der jeweiligen Ansprüche aus dem Pfand, der Aufrechnung, dem Close-out Netting oder einer sonstigen einschlägigen Bestimmung der Regelungen zur Umsetzung von Anhang II, um die Forderungen, die diese AL-NZB aufgrund der AL-Vereinbarung gegen ihre jeweiligen AL-Gruppenmitglieder hat, rechtzeitig und vollständig zu erfüllen. Diese Forderungen werden vorrangig vor den etwaigen anderen Rechten durchgesetzt, die der jeweiligen AL-NZB gegenüber ihren jeweiligen AL-Gruppenmitgliedern zustehen.

(4)   Die infolge der Durchführung einer Verwertungsmaßnahme erhaltenen Zahlungen zur Erfüllung einer Forderung aus AL-Vereinbarung werden an die AL-NZBen weitergeleitet, die den betreffenden AL-Gruppenmitgliedern Innertageskredite gewährt haben. Diese Zahlungen werden den AL-NZBen im Verhältnis zum Betrag des Innertageskredites zugeteilt, den die AL-Gruppenmitglieder nicht an ihre jeweilige AL-NZBen zurückgezahlt haben.

(5)   Eine AL-NZB, die einen Anspruch wegen eines von ihr erlittenen Schadens geltend machen möchte, der von allen AL-NZBen getragen werden sollte, übermittelt der Leit-NZB einen Antrag, der eine Begründung des Anspruchs enthält. Die Leit-NZB leitet diesen Antrag an die betreffenden AL-NZBen weiter und berechnet den Ausgleich, der von jeder dieser AL-NZBen zu gleichen Teilen zu leisten ist.

Artikel 11

Garantie-Konten und Verzinsung

(1)   Soweit ein zentraler Kontrahent (central counterparty — CCP) aufgrund einer Rechtsvorschrift, einschließlich aus Gründen der Überwachung, zur Führung eines Garantie-Kontos verpflichtet ist, werden Beträge, die diesem Garantie-Konto eines CCP gutgeschrieben sind, zum Hauptrefinanzierungssatz abzüglich 15 Basispunkten verzinst.

(2)   Beträge, die einem Garantie-Konto eines CCP anderweitig gutgeschrieben werden, werden zum Einlagensatz verzinst.

Artikel 12

Innertageskredit

(1)   Die NZBen des Euro-Währungsgebiets können Innertageskredite gewähren, sofern dies in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Umsetzung der in Anhang III festgelegten Bestimmungen zur Gewährung von Innertageskredit erfolgt. Einem Teilnehmer, dessen Zulassung als Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems suspendiert oder beendet wurde, wird kein Innertageskredit gewährt.

(2)   Die Zulassungskriterien für Innertageskredite an Geschäftspartner der EZB sind im Beschluss EZB/2007/7 vom 24. Juli 2007 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (5) festgelegt. Von der EZB gewährte Innertageskredite sind auf den betreffenden Tag beschränkt und können nicht in Übernachtkredite umgewandelt werden.

Artikel 13

Nebensysteme

(1)   Die Zentralbanken des Eurosystems stellen Überweisungsdienste in Zentralbankgeld für Nebensysteme innerhalb des PM, auf das über den Netzwerkdienstleister zugegriffen wird, oder — während der Übergangsfrist (falls zutreffend) — auf Heimatkonten zur Verfügung. Diese Dienste werden in bilateralen Vereinbarungen zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den jeweiligen Nebensystemen geregelt.

(2)   Bilaterale Vereinbarungen mit Nebensystemen, die die Nebensystem-Schnittstelle (ASI) verwenden, müssen mit den in Anhang IV festgelegten Bestimmungen vereinbar sein. Darüber hinaus sehen die Zentralbanken des Eurosystems in diesen bilateralen Vereinbarungen vor, dass die folgenden, in Anhang II enthaltenen Bestimmungen entsprechend anwendbar sind:

Artikel 8 Absatz 1 (technische und rechtliche Anforderungen);

Artikel 8 Absätze 2 bis 5 (Antragsverfahren) mit der Ausnahme, dass das Nebensystem statt der Zugangsvoraussetzungen gemäß Artikel 4 die in der Definition des „Nebensystems“ in Anhang II Artikel 1 enthaltenen Zugangsvoraussetzungen erfüllen muss;

Anlage V (Öffnungszeiten und Tagesablauf);

Artikel 11 (Anforderungen an Zusammenarbeit und Informationsaustausch) außer Absatz 8;

Artikel 27 und 28 (Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs („Business Continuity“) und Notfallverfahren und Sicherheitsanforderungen);

Artikel 31 (Haftungsregelung);

Artikel 32 (Nachweise);

Artikel 33 und 34 (Dauer, Beendigung und Suspendierung der Teilnahme) außer Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b;

Artikel 35 soweit einschlägig (Schließung von PM-Konten);

Artikel 38 (Vertraulichkeit);

Artikel 39 (Anforderungen der Union an Datenschutz, Geldwäschebekämpfung und damit zusammenhängende Aspekte);

Artikel 40 (Anforderungen an Mitteilungen);

Artikel 41 (Vertragsverhältnis mit dem Netzwerkdienstleister);

Artikel 44 (Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort).

(3)   Bilaterale Vereinbarungen mit Nebensystemen, die das PI verwenden, müssen mit den folgenden Bestimmungen vereinbar sein:

a)

Anhang II außer Titel V sowie Anlagen VI und VII und

b)

Anhang IV Artikel 18.

(4)   Abweichend von Absatz 3 stehen bilaterale Vereinbarungen mit Nebensystemen, die das PI verwenden, aber nur Zahlungen zugunsten ihrer Kunden abwickeln, im Einklang mit

a)

Anhang II außer Titel V, Artikel 36 sowie Anlagen VI und VII und

b)

Anhang IV Artikel 18.

Artikel 14

Finanzierungs- und Kostenrechnungsmethodologie

(1)   Der EZB-Rat legt die für die Finanzierung der SSP geltenden Bestimmungen fest. Überschüsse oder Fehlbeträge aus dem Betrieb der SSP sind gemäß Artikel 29 der ESZB-Satzung entsprechend dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB auf die NZBen des Euro-Währungsgebiets zu verteilen.

(2)   Der EZB-Rat legt für die TARGET2-Kerndienste eine einheitliche Kostenrechnungsmethodologie und Preisstruktur fest.

Artikel 15

Sicherheitsbestimmungen

(1)   Der EZB-Rat legt die Sicherheitspolitik sowie die Sicherheitsanforderungen und -Kontrollen für die SSP sowie, während der Übergangsfrist, für die technische Infrastruktur der Heimatkonten fest. Der EZB-Rat legt auch die Grundsätze fest, die für die Sicherheit der für den internetbasierten Zugang verwendeten Zertifikate gelten.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems halten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen ein und stellen sicher, dass die SSP diesen Bestimmungen entspricht.

Artikel 16

Revisionsvorschriften

Revisionsprüfungen werden gemäß den Grundsätzen und Vereinbarungen durchgeführt, die der EZB-Rat in den Richtlinien für das Revisionswesen im ESZB („ESCB Audit Policy“) festgelegt hat.

Artikel 17

Verpflichtungen bei Suspendierung oder Beendigung

(1)   Die Teilnahme eines Teilnehmers an dem TARGET2-Komponenten-System wird von den Zentralbanken des Eurosystems fristlos beendet oder suspendiert, wenn:

a)

ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Teilnehmers eröffnet wird, oder

b)

der Teilnehmer die Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an dem betreffenden TARGET2-System nicht mehr erfüllt.

(2)   Wenn eine Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET2 gemäß Absatz 1 oder aufgrund von Risikoerwägungen gemäß Artikel 19 suspendiert oder beendet, setzt sie alle anderen Zentralbanken des Eurosystems hierüber unverzüglich in Kenntnis, wobei sie ihnen Folgendes mitteilt:

a)

den Namen des Teilnehmers, den Code des monetären Finanzinstituts sowie den BIC,

b)

die Informationen, auf deren Grundlage die NZB des Eurosystems ihren Beschluss gefasst hat, darunter Informationen oder Stellungnahmen, die von der betreffenden Aufsichtsbehörde eingeholt wurden,

c)

die getroffene Maßnahme und einen vorgeschlagenen Zeitrahmen für deren Anwendung.

Jede Zentralbank des Eurosystems tauscht auf Ersuchen einer anderen Zentralbank des Eurosystems Informationen über den genannten Teilnehmer aus, darunter Informationen über die an ihn gerichteten Zahlungen.

(3)   Eine Zentralbank des Eurosystems, die die Teilnahme eines Teilnehmers an ihrem TARGET2-Komponenten-Systems nach Absatz 1 beendet oder suspendiert hat, haftet gegenüber den anderen Zentralbanken des Eurosystems, wenn sie entweder

a)

anschließend die Abwicklung von Zahlungsaufträgen genehmigt, die an Teilnehmer gerichtet sind, deren Teilnahme von ihr suspendiert oder beendet wurde; oder

b)

die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht einhält.

(4)   Die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Verpflichtungen der Zentralbanken des Eurosystems finden auch bei Suspendierung oder Beendigung der Nutzung der Nebensystem-Schnittstelle (ASI) durch Nebensysteme Anwendung.

Artikel 18

Verfahren für die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme an TARGET2 aufgrund von Risikoerwägungen

Wenn eine Zentralbank des Eurosystems einen Antrag auf Teilnahme an TARGET2 aufgrund von Risikoerwägungen gemäß Anhang II Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c ablehnt, setzt diese Zentralbank des Eurosystems die EZB unverzüglich über die Ablehnung in Kenntnis.

Artikel 19

Verfahren für die Suspendierung, Beschränkung oder Beendigung der Teilnahme an TARGET2 und des Zugangs zu Innertageskredit aufgrund von Risikoerwägungen

(1)   Wenn eine NZB des Euro-Währungsgebiets den Zugang eines Teilnehmers zu Innertageskrediten aus Risikoerwägungen gemäß Anhang III Nummer 12 Buchstabe d vorläufig oder endgültig ausschließt oder beschränkt oder wenn eine Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET2 nach Anhang II Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe e suspendiert oder beendet, wird dieser Beschluss soweit wie möglich in allen TARGET2-Komponenten-Systemen wirksam.

(2)   Die NZB des Euro-Währungsgebiets stellt den betreffenden Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats der NZB des Euro-Währungsgebiets die Informationen nach Artikel 17 Absatz 2 unverzüglich zur Verfügung, wobei sie die genannten Aufsichtsbehörden ersucht, die Informationen mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten auszutauschen, in denen der Teilnehmer ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle hat. Unter Berücksichtigung des Beschlusses nach Absatz 1 treffen die anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets geeignete Maßnahmen und informieren die EZB unverzüglich hierüber.

(3)   Das Direktorium der EZB kann dem EZB-Rat vorschlagen, Beschlüsse zu fassen, um die einheitliche Umsetzungsmaßnahmen der nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sicherzustellen.

(4)   Die NZBen des Euro-Währungsgebiets der Mitgliedstaaten, in denen der Beschluss umzusetzen ist, setzen den Teilnehmer über den Beschluss in Kenntnis und treffen alle erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen.

Artikel 20

Verfahren für die Zusammenarbeit von Zentralbanken des Eurosystems im Zusammenhang mit Verwaltungsmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen

Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Anhang II Artikel 39 Absatz 3

a)

tauscht eine Zentralbank des Eurosystems mit allen potenziell betroffenen Zentralbanken unverzüglich alle Informationen aus, die sie im Zusammenhang mit einem vorgeschlagenen Überweisungsauftrag erhält,

b)

eine Zentralbank des Eurosystems, die von einem Teilnehmer den Nachweis erhält, dass die Benachrichtigung einer zuständigen Behörde vorgenommen oder deren Zustimmung eingeholt wurde, übermittelt diesen Nachweis einer anderen Zentralbank, die als Zahlungsdienstleister des Zahlers oder Zahlungsempfängers handelt,

c)

teilt die Zentralbank des Eurosystems, die als Zahlungsdienstleister des Zahlers handelt, dem Zahler daraufhin mit, dass er einen Überweisungsauftrag in TARGET2 einstellen kann.

Artikel 21

Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs

(1)   Wenn die in Anhang II Artikel 27 genannten Ereignisse den Betrieb der SSP-Dienste mit Ausnahme des ICM und des PM beeinträchtigen, überwacht die betreffende Zentralbank des Eurosystems solche Ereignisse und übernimmt die Steuerung, wenn diese eintreten, um ein Übergreifen auf das reibungslose Funktionieren der SSP zu verhindern.

(2)   Wenn ein Ereignis eintritt, das Auswirkungen auf den Normalbetrieb des PM und/oder des ICM hat, setzt die betreffende Zentralbank des Eurosystems den TARGET2-Koordinator hierüber in Kenntnis, der zusammen mit den Settlement-Manager der betreffenden Zentralbank des Eurosystems über die weiteren Schritte entscheidet, die erforderlich sind. Die TARGET2-Settlement-Manager einigen sich in Bezug auf die Informationen, die den TARGET2-Teilnehmer übermittelt werden sollen.

(3)   Die Zentralbanken des Eurosystems melden dem TARGET2-Koordinator den Ausfall eines Teilnehmers, wenn dieser Ausfall den Zahlungsausgleich in Nebensystemen beeinträchtigt oder zu Systemrisiken führt. Die Schließung der SSP wird grundsätzlich nicht durch den Ausfall eines Teilnehmers verschoben.

(4)   Die Zentralbanken des Eurosystems melden dem TARGET2-Koordinator zu Informationszwecken einen Ausfall, der ein Nebensystem beeinträchtigt. Falls unvermeidbare systemische Auswirkungen auftreten, insbesondere wenn diese grenzübergreifend sind, veranlasst der TARGET2-Koordinator eine Telekonferenz der TARGET2-Settlement-Manager.

(5)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Schließung der SSP verschoben werden, wenn ein Ausfall eintritt, der ein Nebensystem beeinträchtigt. Die Zentralbanken des Eurosystems übermitteln den TARGET2-Krisenmanagern einen Antrag auf Verschiebung der Schließung der SSP.

Artikel 22

Behandlung von Anträgen im Rahmen der TARGET2-Ausgleichsregelung

(1)   Vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des EZB-Rates wird das in Anhang II Anlage II festgelegte Ausgleichsverfahren im Einklang mit dem vorliegenden Artikel durchgeführt.

(2)   Die Zentralbank des Teilnehmers, der die Ausgleichsforderung geltend macht, nimmt eine vorläufige Beurteilung des entsprechenden Antrags vor und kommuniziert im Rahmen dieser Beurteilung mit dem Teilnehmer. Sofern dies zur Beurteilung von Anträgen erforderlich ist, unterstützen die anderen betroffenen Zentralbanken die genannte Zentralbank. Die betreffende Zentralbank benachrichtigt die EZB und alle anderen betroffenen Zentralbanken unverzüglich, wenn sie Kenntnis von ausstehenden Anträgen erlangt.

(3)   Innerhalb von neun Wochen nach einer technischen Störung von TARGET2 erstellt die Zentralbank des Teilnehmers, der den Antrag eingereicht hat,

a)

einen vorläufigen Beurteilungsbericht, der eine Beurteilung der Zentralbank der eingereichten Anträge enthält, und

b)

übermittelt der EZB und allen anderen betroffenen Zentralbanken diesen vorläufigen Beurteilungsbericht.

(4)   Innerhalb von fünf Wochen nach Erhalt des vorläufigen Beurteilungsberichts nimmt der EZB-Rat eine endgültige Beurteilung aller eingereichten Anträge vor und entscheidet über die Ausgleichsangebote, die den betreffenden Teilnehmern zu machen sind. Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Abschluss der endgültigen Beurteilung übermittelt die EZB den betroffenen Zentralbanken das Ergebnis dieser endgültigen Beurteilung. Diese Zentralbanken teilen ihren Teilnehmern unverzüglich das Ergebnis dieser endgültigen Beurteilung und gegebenenfalls Einzelheiten des Ausgleichsangebots mit und informieren sie über das Formular, das das Annahmeschreiben darstellt.

(5)   Innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Anhang II Anlage II Nummer 4 Buchstabe d genannten Zeitraums teilt die Zentralbank der EZB und allen anderen betroffenen Zentralbanken mit, welche Ausgleichsangebote angenommen und welche abgelehnt wurden.

(6)   Die Zentralbanken setzen die EZB über alle Ausgleichsforderungen in Kenntnis, die ihre Teilnehmer gegenüber den Zentralbanken geltend gemacht haben, die zwar nicht in den Anwendungsbereich der TARGET2-Ausgleichsregelung fallen, jedoch eine technische Störung von TARGET2 betreffen.

Artikel 23

Behandlung von Schäden, die durch eine technische Störung von TARGET2 verursacht wurden

(1)   Im Fall einer technischen Störung von TARGET2:

a)

Auf Seiten des Zahlers kommen einer Zentralbank, bei der ein Zahler eine Einlage unterhält, bestimmte Gewinne in Höhe der Differenz zwischen dem Hauptrefinanzierungssatz des Eurosystems und dem Zinssatz für Einlagen zugute, die auf die geringfügige Zunahme der Nutzung der Einlagefazilität des Eurosystems bis maximal in Höhe des Betrags der nicht abgewickelten Zahlungsaufträge während des Zeitraums der technischen Störung von TARGET2 angewandt wird. Verbleiben dem Zahler unverzinste überschüssige Mittel, bestehen die Gewinne aus dem Hauptrefinanzierungssatz des Eurosystems, der auf den Betrag der unverzinsten überschüssigen Mittel bis maximal in Höhe des Betrags der nicht abgewickelten Zahlungsaufträge während des Zeitraums der technischen Störung von TARGET2 angewandt wird.

b)

Auf Seiten des Zahlungsempfängers kommen der Zentralbank, von der der Zahlungsempfänger Kredit unter Nutzung der Spitzenrefinanzierungsfazilität aufgenommen hat, bestimmte Gewinne in Höhe der Differenz zwischen dem Spitzenrefinanzierungssatz und dem Hauptrefinanzierungssatz des Eurosystems zugute, die auf die geringfügige Zunahme der Nutzung der Spitzenrefinanzierungsfazilität bis maximal in Höhe des Betrags der nicht abgewickelten Zahlungsaufträge während des Zeitraums der technischen Störung von TARGET2 angewandt wird.

(2)   Die Gewinne der EZB bestehen aus:

a)

den Gewinnen in Bezug auf die angeschlossenen NZBen, die sich aus der unterschiedlichen Verzinsung von Tagesendsalden dieser angeschlossenen NZBen im Verhältnis zu der EZB ergeben, und

b)

dem Betrag der Strafzinsen, die die EZB von den angeschlossenen NZBen erhält, wenn eine dieser angeschlossenen NZBen einem Teilnehmer wegen nicht rechtzeitiger Rückzahlung von Innertageskredit eine Sanktion auferlegt, wie in der Vereinbarung zwischen der Zentralbank des Eurosystems und den angeschlossenen NZBen vorgesehen ist.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gewinne werden von den Zentralbanken gepoolt und das sich daraus ergebende Poolkonto wird für Rückzahlungen an die Zentralbanken verwendet, denen Kosten für Ausgleichszahlungen an ihre Teilnehmer entstehen. Etwaige verbleibenden Gewinne oder Kosten, die den Zentralbanken für Ausgleichszahlungen an ihre Teilnehmer entstehen, werden unter den Zentralbanken des Eurosystems nach dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB aufgeteilt.

Artikel 24

Sicherungsrechte an Guthaben auf Unterkonten und Intra-Eurosystem-Garantie

(1)   Zum Zweck der Abwicklung nebensystembezogener Zahlungsaufträge stellt eine Zentralbank des Eurosystems, die Unterkonten für ihre Teilnehmer eröffnet hat, sicher, dass die Guthaben auf solchen Unterkonten (einschließlich der Erhöhungen oder Reduzierungen des gesperrten Betrags, der sich aus der Gutschrift oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto ergibt), die während des Nebensystem-Abwicklungszyklus gesperrt werden, für die Abwicklung nebensystembezogener Zahlungsaufträge genutzt werden können. Dies gilt ungeachtet eines Insolvenzverfahrens gegen den betreffenden Teilnehmer und ungeachtet einer individuellen Verwertungsmaßnahme in Bezug auf das Unterkonto des genannten Teilnehmers.

(2)   Bei jeder Übertragung von Liquidität auf das Unterkonto eines Teilnehmers und wenn die Zentralbank des Eurosystems nicht die Zentralbank des Nebensystems ist, bestätigt die genannte Zentralbank des Eurosystems — auf Mitteilung durch das Nebensystem (mittels der Nachricht „Beginn des Zyklus“ („start of cycle“)) — dem betreffenden Nebensystem die Sperrung der Guthaben auf dem Unterkonto und übernimmt damit gegenüber der Zentralbank des Nebensystems eine Zahlungsgarantie bis zum Betrag dieses Guthabens. Die Bestätigung der Sperrung gegenüber dem Nebensystem stellt zudem eine rechtsverbindliche Willenserklärung der Zentralbank des Nebensystems dar, dass diese gegenüber dem Nebensystem die Garantie für die Zahlung bis zum Betrag des gesperrten Guthabens übernimmt. Durch die Bestätigung der Erhöhung oder der Reduzierung des gesperrten Guthabens bei Gutschrift oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto erklären die Zentralbank des Eurosystems, die nicht die Zentralbank des Nebensystems ist, und die Zentralbank des Nebensystems, dass die Garantie um den Betrag der Zahlung erhöht oder reduziert wurde. Beide Garantien sind unwiderruflich, unbedingt und zahlbar auf erstes Anfordern. Beide Garantien und die Sperrung der Guthaben erlöschen nach der Mitteilung (mittels der Nachricht „Ende des Zyklus“ („end of cycle“)) durch das Nebensystem, dass die Abwicklung abgeschlossen ist.

ABSCHNITT IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Beilegung von Streitigkeiten und anwendbares Recht

(1)   Im Falle einer Streitigkeit zwischen den Zentralbanken des Eurosystems im Zusammenhang mit dieser Leitlinie versuchen die betreffenden Parteien, die Streitigkeit in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Absichtserklärung über das Intra-ESZB-Streitschlichtungsverfahren beizulegen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 obliegt die Streitbeilegung dem EZB-Rat, wenn eine Streitigkeit über die Aufgabenverteilung zwischen der Ebene 2 und der Ebene 3 sich nicht durch Einigung der betreffenden Parteien beilegen lässt.

(3)   Bei den in Absatz 1 genannten Streitigkeiten bestimmen sich die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien vorrangig durch die in dieser Leitlinie festgelegten Bestimmungen und Verfahren. Bei Streitigkeiten über Zahlungen zwischen TARGET2-Komponenten-Systemen findet das Recht des Mitgliedstaats, in dem die für den Zahlungsempfänger zuständige Zentralbank des Eurosystems ihren Sitz hat, ergänzend Anwendung, soweit es mit dieser Leitlinie vereinbar ist.

Artikel 26

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Leitlinie tritt am 7. Dezember 2012 in Kraft. Vorbehaltlich der in Artikel 27 festgelegten Übergangsbestimmungen gilt sie ab dem 1. Januar 2013.

(2)   Die Leitlinie EZB/2007/2 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 27

Sonstige Bestimmungen und Übergangsregelungen

(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Leitlinie, die sich auf Heimatkonten beziehen, und sonstiger Beschlüsse und Entscheidungen des EZB-Rates unterliegen Konten, die von einer NZB des Euro-Währungsgebiets außerhalb des PM für Kreditinstitute und Nebensysteme eröffnet werden, den Regelungen dieser NZB des Euro-Währungsgebiets. Konten, die von einer NZB des Euro-Währungsgebiets außerhalb des PM für Stellen eröffnet werden, die keine Kreditinstitute oder Nebensysteme sind, unterliegen den Regelungen dieser NZB des Euro-Währungsgebiets.

(2)   Während der für sie geltenden Übergangsfrist kann jede Zentralbank des Eurosystems weiterhin Zahlungen und sonstige Transaktionen über ihre Heimatkonten abwickeln, insbesondere

a)

Zahlungen zwischen Kreditinstituten,

b)

Zahlungen zwischen Kreditinstituten und Nebensystemen sowie

c)

Zahlungen im Rahmen von Offenmarktgeschäften des Eurosystems.

(3)   Mit Ablauf der Übergangsfrist endet:

a)

die Möglichkeit für die in Anhang II Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Stellen, sich durch eine Zentralbank des Eurosystems als erreichbarer BIC-Inhaber registrieren zu lassen,

b)

die indirekte Teilnahme über eine Zentralbank des Eurosystems sowie

c)

die Abwicklung der in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Zahlungen auf Heimatkonten.

Artikel 28

Adressaten, Umsetzungsbestimmungen und Jahresberichte

(1)   Diese Leitlinie findet auf alle Zentralbanken des Eurosystems Anwendung.

(2)   Die NZBen des Euro-Währungsgebiets übermitteln der EZB bis zum 20. Dezember 2012 die Regelungen, mit denen sie beabsichtigen, Anhang II Artikel 39, Anhang II Anlage VI, Anhang III Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 12 Buchstabe a Ziffer v und Nummer 13, Anhang IV Absatz 18.1 Buchstabe c Ziffer ii sowie Anhang V Anlage IIA dieser Leitlinie umzusetzen.

(3)   Die EZB erstellt Jahresberichte, anhand derer der EZB-Rat die Gesamtfunktion von TARGET2 überprüft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Dezember 2012.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(3)  Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das „Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area“ vom 3. November 1998, b) „The Eurosystem’s policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing“ vom 27. September 2001, c) „The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling in euro-denominated payment transactions“ vom 19. Juli 2007, d) „The Eurosystem policy principles on the location and operation of infra-structures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘ “ vom 20. November 2008 und e) „The Eurosystem oversight policy framework“ von Juli 2011.

(4)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(5)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 71.


ANHANG I

REGELUNGEN ÜBER DIE LEITUNGSSTRUKTUR VON TARGET2

Ebene 1 — EZB-Rat

Ebene 2 — Zentralbanken des Eurosystems

Ebene 3 — Anbieter-NZBen

0.   Allgemeine Bestimmungen

Die Ebene 1 hat die oberste Zuständigkeit für inländische und grenzüberschreitende TARGET2-Angelegenheiten und ist für die Gewährleistung der öffentlichen Funktion von TARGET2 zuständig.

Die Ebene 2 ist ergänzend für Angelegenheiten zuständig, die ihr von der Ebene 1 übertragen werden.

Die Ebene 3 trifft Entscheidungen über den täglichen Betrieb der Gemeinschaftsplattform (SSP) auf der Grundlage der Service Level, die in der in Artikel 5 Absatz 6 dieser Leitlinie genannten Vereinbarung definiert werden.

1.   Kosten und Preispolitik

Festlegung einer gemeinsamen Kostenrechnungsmethodologie

Festlegung einer einheitlichen Preisstruktur

Festlegung der Preise für zusätzliche Dienste und/oder Module

(nicht anwendbar)

2.   Service Level

Festlegung der Kerndienste

Entscheidung über zusätzliche Dienste und/oder Module

Leistung von Beiträgen je nach Bedarf von Ebene 1/Ebene 2

3.   Risikomanagement

Festlegung des allgemeinen Rahmens für das Risikomanagement und Genehmigung von Restrisiken

Durchführung des Risikomanagements

Vornahme von Risikoanalysen und Folgemaßnahmen

Bereitstellung der für die Risikoanalyse erforderlichen Informationen auf Anfrage von Ebene 1/Ebene 2

4.   Leitungsstruktur und Finanzierung

Festlegung von Vorschriften über Systemeigner, Entscheidungsfindung und Finanzierung der SSP

Erarbeitung des TARGET2-Rechtsrahmens des Europäischen Systems der Zentralbanken und Sicherung seiner angemessenen Umsetzung

Ausarbeitung der auf Ebene 1 beschlossenen Vorschriften über die Leitungsstruktur und Finanzierung

Ausarbeitung des Budgets, Verabschiedung des Budgets und dessen Umsetzung

Systemeignerstellung und/oder Kontrolle der Anwendung

Einziehung von Geldern und Vergütung von Diensten

Kostenangaben für die Bereitstellung von Diensten an Ebene 2 liefern

5.   Entwicklung

Beratung der Ebene 2 zum Standort der SSP

Genehmigung des Gesamtprojektplans

Festlegung des ersten Designs der SSP und Entwicklung der SSP

Entscheidung, ob die SSP von Grund auf neu errichtet wird oder ob sie auf der Grundlage einer bestehenden Plattform errichtet wird

Auswahl des SSP-Betreibers

Festlegung — gemeinsam mit Ebene 3 — der Service Level der SSP

Festlegung des Standorts der SSP nach Beratung mit Ebene 1

Genehmigung der Methodologie zur Bestimmung der Spezifikationen sowie der „Lieferungen“ der Ebene 3, die als geeignet angesehen werden für die genauere Spezifizierung und den anschließenden Test sowie für die Abnahme des Produkts (insbesondere allgemeine und besondere Nutzerspezifikationen

Festlegung eines Projektplans mit Zielvorgaben

Bewertung und Abnahme der Lieferungen

Ausarbeitung von Testszenarios

Koordinierung (in enger Zusammenarbeit mit Ebene 3) der von den Zentralbanken und Nutzern durchzuführenden Tests

Vorschlag des ersten Designs der SSP

Vorschlag zur Entscheidung über die Frage, ob die SSP von Grund auf neu errichtet wird oder ob sie auf der Grundlage einer bestehenden Plattform errichtet wird

Vorschlag des Standorts der SSP

Ausarbeitung der allgemeinen und besonderen funktionalen Spezifikationen (interne besondere funktionale Spezifikationen und besondere funktionale Nutzerspezifikationen)

Ausarbeitung der besonderen technischen Spezifikationen

Leistung von ersten und laufenden Beiträgen zur Planung und Kontrolle der Projektzielvorgaben

technische und operative Unterstützung von Tests (Durchführung von SSP-Tests, Informationen zu SSP-bezogenen Testszenarios, Unterstützung der Zentralbanken des Eurosystems bei ihren Testaktivitäten)

6.   Umsetzung und Migration

Festlegung der Migrationsstrategie

Vorbereitung und Koordinierung der Migration zur SSP in enger Zusammenarbeit mit Ebene 3

Leistung von Beiträgen zu Migrationsangelegenheiten auf Anfrage der Ebene 2

Erfüllung SSP-bezogener Migrationsaufgaben, zusätzliche Unterstützung beitretender NZBen

7.   Betrieb

Steuerung im Fall ernster Krisensituationen

Genehmigung der Einrichtung und des Betriebs vom TARGET2-Simulator

Benennung der Zertifizierungsstellen für den internetbasierten Zugang

Festlegung der Sicherheitspolitik, -anforderungen und -kontrollen für die SSP

Festlegung der Grundsätze, die für die Sicherheit der für den internetbasierten Zugang verwendeten Zertifikate gelten

Management im Hinblick auf die Zuständigkeiten des Systemeigners

Kontaktpflege mit Nutzern auf europäischer Ebene (unter Beachtung der ausschließlichen Verantwortung der Zentralbanken des Eurosystems für die Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden) und Überwachung der täglichen Nutzeraktivitäten aus geschäftspolitischer Perspektive (Aufgabe der Zentralbanken des Eurosystems)

Überwachung der Geschäftsentwicklung

Budgetierung, Finanzierung, Rechnungsstellung (Aufgabe der Zentralbanken des Eurosystems) und sonstige laufende Aufgaben

Betrieb des Systems auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 6 dieser Leitlinie genannten Vereinbarung


ANHANG II

HARMONISIERTE BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN TARGET2

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesen Harmonisierten Bedingungen (nachfolgend die „Bedingungen“) gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

—   „Abbuchungsermächtigung“ („direct debit authorisation“): eine allgemeine Weisung/Anweisung eines Zahlers an seine Zentralbank, aufgrund derer die Zentralbank berechtigt und verpflichtet ist, das Konto des Zahlers aufgrund eines Lastschriftauftrags des Zahlungsempfängers zu belasten;

—   „AL-Gruppe“ („AL group“): eine Gruppe, die aus AL-Gruppenmitgliedern besteht, die das AL-Verfahren nutzen;

—   „AL-Gruppenmitglied“ („AL group member“): ein TARGET2-Teilnehmer, der eine AL-Vereinbarung geschlossen hat;

—   „AL-NZB“ („AL NCB“): eine NZB des Euro-Währungsgebiets, die Vertragspartei einer AL-Vereinbarung und Geschäftspartner der an ihrem TARGET2-Komponenten-System teilnehmenden AL-Gruppenmitglieder ist;

—   „AL-Vereinbarung“ („AL agreement“): multilaterale Vereinbarung über die Aggregierung von Deckungsmitteln („aggregated liquidity — AL“) im AL-Verfahren, die zwischen den AL-Gruppenmitgliedern und ihren jeweiligen AL-NZBen (nationale Zentralbanken) geschlossen wurde;

—   „AL-Verfahren“ („AL mode“): die Aggregierung von Deckungsmitteln auf PM-Konten;

—   „Anbieter-NZBen“ („SSP-providing NCBs“): die Deutsche Bundesbank, die Banca d’Italia sowie die Banque de France in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der SSP für das Eurosystem;

—   „angeschlossene NZB“ („connected NCB“): eine NZB, die keine Zentralbank des Eurosystems ist und aufgrund einer besonderen Vereinbarung an TARGET2 angeschlossen ist;

—   „Ausfallereignis“ („event of default“): jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches ein Teilnehmer seine Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen oder sonstigen Bestimmungen nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihm und der [Name der Zentralbank einfügen] oder anderen Zentralbanken gelten, zum Beispiel:

—   „Business Identifier Code — BIC“: ein in der ISO-Norm 9 362 festgelegter Code;

—   „CAI-Gruppe“ („CAI group“): eine aus TARGET2-Teilnehmern bestehende Gruppe, die das CAI-Verfahren nutzen;

—   „CAI-Verfahren“ („CAI mode“): das Verfahren, in dem über das Informations- und Kontrollmodul (ICM) konsolidierte Konteninformationen („Consolidated Account Information“ — CAI) in Bezug auf PM-Konten zur Verfügung gestellt werden;

—   „Contingency-Modul“ („Contingency Module“): der SSP-Dienst, durch den in Notfallsituationen kritische und sehr kritische Zahlungen ausgeführt werden können;

—   „Eingangsdisposition“ („entry disposition“): eine Phase der Zahlungsverarbeitung, während der TARGET2-[Zentralbank/Ländercode angeben] versucht, einen gemäß Artikel 14 angenommenen Zahlungsauftrag durch spezifische Verfahren gemäß Artikel 20 abzuwickeln;

—   „einreichender Teilnehmer“ („instructing participant“): ein TARGET2-Teilnehmer, der einen Zahlungsauftrag eingereicht hat;

—   „erreichbarer BIC-Inhaber“ („addressable BIC-holder“): eine Stelle, die: a) Inhaberin eines BICs, b) nicht als indirekter Teilnehmer anerkannt und c) Korrespondent oder Kunde eines direkten Teilnehmers oder Zweigstelle eines direkten oder indirekten Teilnehmers ist und die über den direkten Teilnehmer Zahlungsaufträge bei einem TARGET2-Komponenten-System einreichen und über diesen Zahlungen empfangen kann;

—   „Gemeinschaftsplattform“ („Single Shared Platform — SSP“): die einheitliche technische Plattform, die von den Anbieter-NZBen zur Verfügung gestellt wird;

—   „Geschäftstag“ („business day“): jeder Tag, an dem TARGET2 gemäß Anlage V zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen geöffnet ist;

—   „Gruppe“ („group“):

a)

eine Gruppe von Kreditinstituten, deren Jahresabschlüsse in den konsolidierten Abschluss bei einem Mutterunternehmen eingehen, sofern das Mutterunternehmen den konsolidierten Abschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 (1) der Kommission nach dem International Accounting Standard (IAS) 27 erstellt, wobei die Gruppe sich wie folgt zusammensetzen muss: i) ein Mutterunternehmen und ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ii) zwei oder mehr Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens, oder

b)

eine Gruppe von Kreditinstituten im Sinne von Buchstabe a Ziffer i oder ii, wobei das Mutterunternehmen zwar keinen konsolidierten Abschluss gemäß IAS 27 erstellt, jedoch die in IAS 27 festgelegten Kriterien für die Aufnahme in einen konsolidierten Abschluss erfüllt wären, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Zentralbank des direkten Teilnehmers oder, im Falle einer AL-Gruppe, der Leit-NZB;

c)

ein bilaterales oder multilaterales Netzwerk von Kreditinstituten, i) bei dem die Zugehörigkeit von Kreditinstituten zum Netzwerk gesetzlich oder satzungsmäßig organisiert und geregelt ist oder ii) dessen Wesensmerkmal die selbst organisierte Zusammenarbeit (Förderung, Unterstützung und Vertretung der Geschäftsinteressen seiner Mitglieder) und/oder eine über die übliche Zusammenarbeit zwischen Kreditinstituten hinausgehende wirtschaftliche Solidarität ist, wobei die Zusammenarbeit bzw. Solidarität aufgrund der Satzung oder des Gründungsakts der betreffenden Kreditinstitute oder aufgrund von separaten Vereinbarungen ermöglicht wird;

In jedem in Buchstabe c genannten Fall ist erforderlich, dass der EZB-Rat das Netzwerk als Gruppe im Sinne dieser Definition anerkannt hat;

—   „Heimatkonto“ („Home Account“): ein Konto, das von einer Zentralbank für Stellen, die als indirekte Teilnehmer zugelassen werden können, außerhalb des PM eröffnet wird;

—   „ICM-Nachricht“ („ICM broadcast message“): Informationen, die allen oder bestimmten TARGET2-Teilnehmern über das ICM zeitgleich zur Verfügung gestellt werden;

—   „indirekter Teilnehmer“ („indirect participant“): ein Kreditinstitut mit Sitz im EWR, das mit einem direkten Teilnehmer vereinbart hat, über das PM-Konto des direkten Teilnehmers Zahlungsaufträge einzureichen oder Zahlungen zu empfangen, wobei das Kreditinstitut von einem TARGET2-Komponenten-System als indirekter Teilnehmer erkannt wird;

—   „Informations- und Kontrollmodul“ („Information and Control Module — ICM“): ein SSP-Dienst, der es Teilnehmern ermöglicht, online Informationen zu erhalten, Liquiditätsüberträge in Auftrag zu geben, Liquidität zu steuern und in Notfallsituationen Back-up-Zahlungen zu veranlassen;

—   „Innertageskredit“ („intraday credit“): die Kreditgewährung mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag;

—   „Insolvenzverfahren“ („insolvency proceedings“): Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (2);

—   „Kreditinstitut“ („credit institution“): a) ein Kreditinstitut im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und gegebenenfalls Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;

—   „Lastschriftauftrag“ oder „Lastschrift“ („direct debit instruction“): eine Weisung/Anweisung des Zahlungsempfängers an seine Zentralbank, aufgrund derer die Zentralbank des Zahlers den Lastschriftbetrag dem Konto des Zahlers auf der Grundlage einer Abbuchungsermächtigung belastet;

—   „Leiter der AL-Gruppe“ („AL group manager“): ein AL-Gruppenmitglied, das von den anderen AL-Gruppenmitgliedern beauftragt wurde, die während des Geschäftstages in der AL-Gruppe verfügbare Liquidität zu steuern;

—   „Leiter der CAI-Gruppe“ („CAI group manager“): ein CAI-Gruppenmitglied, das von den anderen CAI-Gruppenmitgliedern beauftragt wurde, die während des Geschäftstages in der CAI-Gruppe verfügbare Liquidität zu beobachten und zu verteilen;

—   „Leit-NZB“ („managing NCB“): die AL-NZB des TARGET2-Komponenten-Systems, an dem der Leiter der AL-Gruppe teilnimmt;

—   „Liquiditätsübertrag“ („liquidity transfer order“): ein Zahlungsauftrag zur Übertragung von Liquidität zwischen verschiedenen Konten desselben Teilnehmers oder innerhalb einer CAI-Gruppe oder einer AL-Gruppe;

—   „Multi-Adressaten-Zugang“ („multi-addressee access“): die Art des Zugangs zu einem TARGET2-Komponenten-System, über die im EWR ansässige Zweigstellen oder Kreditinstitute Zahlungsaufträge unmittelbar über das TARGET2-Komponenten-System einreichen und/oder Zahlungen empfangen können; Zahlungsaufträge vorgenannter Stellen werden direkt über das PM-Konto des direkten Teilnehmers verrechnet, ohne dass dessen Mitwirkung erforderlich wäre;

—   „Nebensystem“ oder „Ancillary System (AS)“: ein der Aufsicht und/oder Überwachung durch eine zuständige Behörde unterliegendes, von einer Stelle mit Sitz oder Zweigstelle im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betriebenes und die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils geltenden und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung (3) erfüllendes System, in dem Zahlungen und/oder Finanzinstrumente eingereicht und/oder ausgeführt werden, wobei die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen gemäß der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (4) und einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Nebensystem und der betreffenden Zentralbank des Eurosystems über TARGET2 abgewickelt werden;

—   „Netzwerkdienstleister“ („network service provider“): das vom EZB-Rat bestimmte Unternehmen, welches IT-gestützte Netzwerkanschlüsse bereitstellt, über die Zahlungsnachrichten in TARGET2 übermittelt werden;

—   „nicht abgewickelter Zahlungsauftrag“ („non-settled payment order“): ein Zahlungsauftrag, der nicht an demselben Geschäftstag abgewickelt wird, an dem er angenommen wurde;

—   „NZB des Euro-Währungsgebiets“ („euro area NCB“): die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

—   „öffentliche Stelle“ („public sector body“): eine Stelle des öffentlichen Sektors im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (5);

—   „PM-Konto“ („PM account“): ein Konto eines TARGET2-Teilnehmers innerhalb des PM, das dieser bei einer Zentralbank hat, um

—   „Rechtsfähigkeitsgutachten“ („capacity opinion“): ein Rechtsgutachten zur Prüfung, ob ein bestimmter Teilnehmer die in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen wirksam eingehen und erfüllen kann;

—   „Spitzenrefinanzierungsfazilität“ („marginal lending facility“): eine ständige Fazilität des Eurosystems, die Geschäftspartner in Anspruch nehmen können, um von einer Zentralbank des Eurosystems Übernachtkredit zum festgelegten Spitzenrefinanzierungssatz zu erhalten;

—   „Spitzenrefinanzierungssatz“ („marginal lending rate“): der aktuelle Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität des Eurosystems;

—   „Stammdatenformular“ („static data collection form“): ein Formular der [Name der Zentralbank einfügen], mit dem Kundenstammdaten bei der Anmeldung zu TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen]-Diensten und Änderungen bezüglich der Bereitstellung dieser Dienste erhoben werden;

—   „Suspendierung“ („suspension“): die vorübergehende Aufhebung der Rechte und Pflichten eines Teilnehmers während eines von der [Name der Zentralbank einfügen] festzulegenden Zeitraums;

—   „TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen]“: das TARGET2-Komponenten-System der [Name der Zentralbank einfügen];

—   „TARGET2“: die Gesamtheit aller TARGET2-Komponenten-Systeme der Zentralbanken;

—   „TARGET2-Komponenten-System“ („TARGET2 component system“): ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem (RTGS-System) einer Zentralbank, das Bestandteil von TARGET2 ist;

—   „TARGET2-CUG“ („TARGET2 CUG“): eine spezielle Kundengruppe des Netzwerkdienstleisters für den Zugang zum PM, zur Nutzung der betreffenden Dienste und Produkte des Netzwerkdienstleisters;

—   „TARGET2-Teilnehmer“ („TARGET2 participant“): ein Teilnehmer an einem der TARGET2-Komponenten-Systeme;

—   „technische Störung von TARGET2“ („technical malfunction of TARGET2“): alle Probleme, Mängel oder Ausfälle der von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode] verwendeten technischen Infrastruktur und/oder IT-Systeme oder alle sonstigen Ereignisse, die eine taggleiche Ausführung von Zahlungen in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode] unmöglich machen;

—   „Teilnehmer“ (oder „direkter Teilnehmer“) („participant (or direct participant)“): eine Stelle, die mindestens ein PM-Konto bei der [Name der Zentralbank einfügen] hat;

—   „Überweisungsauftrag“ („credit transfer order“): eine Weisung/Anweisung eines Zahlers, einem Zahlungsempfänger Geld durch Gutschrift auf einem PM-Konto zur Verfügung zu stellen;

—   „User Detailed Functional Specifications“ (UDFS): die aktuellste Version der UDFS (der technischen Dokumentation für die Interaktion eines Teilnehmers mit TARGET2);

—   „verfügbare Liquidität“ oder „Liquidität“ („available liquidity or liquidity“): ein Guthaben auf einem PM-Konto eines TARGET2-Teilnehmers und, falls zutreffend, eine Kreditlinie, die von der betreffenden Zentralbank für dieses Konto gewährt wird;

—   „Verwertungsfall“ („enforcement event“): im Hinblick auf ein AL-Gruppenmitglied: a) ein Ausfallereignis gemäß Artikel 34 Absatz 1; b) ein anderes Ausfallereignis oder ein in Artikel 34 Absatz 2 genannter Fall, in Bezug auf den die [Name der Zentralbank einfügen], unter Berücksichtigung der Bedeutung des Ausfallereignisses bzw. Falles entschieden hat, [Falls zutreffend einfügen: [ein Pfand gemäß Artikel 25b zu verwerten] [Sicherheiten gemäß Artikel 25c zu verwerten] und] eine Aufrechnung gemäß Artikel 26 durchzuführen, oder c) eine Suspendierung oder Beendigung des Zugangs zum Innertageskredit;

—   „Wertpapierfirma“ („investment firm“): eine Wertpapierfirma im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzierungsinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (6) einfügen], mit Ausnahme der in [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG einfügen] genannten Personen und Einrichtungen, sofern die betreffende Wertpapierfirma,

—   „Zahler“ („payer“): mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 39 dieses Anhangs ein TARGET2-Teilnehmer, dessen PM-Konto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags belastet wird;

—   „Zahlungsauftrag“ („payment order“): ein Überweisungsauftrag, ein Liquiditätsübertrag oder eine Lastschrift;

—   „Zahlungsempfänger“ („payee“): mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 39 dieses Anhangs ein TARGET2-Teilnehmer, auf dessen PM-Konto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags eine Gutschrift erfolgt;

—   „Zahlungsmodul“ („Payments Module — PM“): ein Modul der SSP zur Verrechnung von Zahlungen von TARGET2-Teilnehmern über PM-Konten;

—   „Zentralbank des Eurosystems“ („Eurosystem CB“): die EZB oder eine NZB des Euro-Währungsgebiets;

—   „Zentralbanken“ („central banks“): die Zentralbanken des Eurosystems und die angeschlossenen NZBen;

—   „Zweigstelle“ („branch“): eine Zweigniederlassung im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 3 Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (7) einfügen].

Artikel 2

Anlagen

(1)   Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Bedingungen:

 

Anlage I: Technische Spezifikationen für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen

 

Anlage II: TARGET2-Ausgleichsregelung

 

Anlage III: Muster für Rechtsfähigkeitsgutachten („capacity opinion“) und Ländergutachten („country opinion“)

 

Anlage IV: Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs („Business Continuity“) und Notfallverfahren

 

Anlage V: Öffnungszeiten und Tagesablauf

 

Anlage VI: Gebührenverzeichnis, Rechnungsstellung

 

Anlage VII: AL-Vereinbarung (Vereinbarung über die Aggregierung von Deckungsmitteln)

(2)   Bei Widersprüchen zwischen einer Anlage zu diesen Bedingungen und diesen Bedingungen sind Letztere maßgebend.

Artikel 3

Allgemeine Beschreibung von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] und TARGET2

(1)   TARGET2 ist ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem in Euro, über das Zahlungen in Zentralbankgeld abgewickelt werden.

(2)   TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] dient der Abwicklung folgender Zahlungsaufträge:

a)

Zahlungsaufträge, die unmittelbar aus geldpolitischen Operationen des Eurosystems folgen oder unmittelbar mit diesen in Zusammenhang stehen;

b)

Verrechnung der Euro-Seite von Devisengeschäften des Eurosystems;

c)

Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in grenzüberschreitenden Großbetrags-Verrechnungssystemen ergeben;

d)

Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in Euro-Massenzahlungsverkehrssystemen mit systemischer Bedeutung ergeben;

e)

alle sonstige, an TARGET2-Teilnehmer adressierte Zahlungsaufträge in Euro.

(3)   TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP eingerichtet und betrieben. Das Eurosystem legt die technische Konfiguration und Merkmale der SSP fest. Die Anbieter-NZBen stellen den Zentralbanken des Eurosystems die Dienste der SSP gemäß separaten Vereinbarungen zur Verfügung.

(4)   Die [Name der Zentralbank einfügen] ist Erbringer der Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Bedingungen. Handlungen und Unterlassungen der Anbieter-NZBen gelten als Handlungen und Unterlassungen der [Name der Zentralbank einfügen], die für solche Handlungen und Unterlassungen gemäß Artikel 31 haftet. Die Teilnahme gemäß diesen Bedingungen begründet keine vertragliche Beziehung zwischen den Teilnehmern und den Anbieter-NZBen, wenn Letztere in dieser Eigenschaft handeln. Weisungen/Anweisungen, Nachrichten oder Informationen, die ein Teilnehmer im Rahmen der gemäß diesen Bedingungen erbrachten Diensten von der SSP erhält oder an diese sendet, gelten als von [Name der Zentralbank einfügen] erhalten oder an diese gesendet.

(5)   TARGET2 besteht in rechtlicher Sicht aus einer Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen (TARGET2-Komponenten-Systeme), die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG als „Systeme“ angesehen werden. TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] ist ein „System“ im Sinne von [einschlägige Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG einfügen].

(6)   Die Teilnahme an TARGET2 erfolgt durch die Teilnahme an einem TARGET2-Komponenten-System. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Teilnehmer an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] einerseits und der [Name der Zentralbank einfügen] andererseits sind in den vorliegenden Bedingungen festgelegt. Die Regeln für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen (Titel IV) gelten für alle eingereichten Zahlungsaufträge und empfangenen Zahlungen aller TARGET2-Teilnehmer.

TITEL II

TEILNAHME

Artikel 4

Zugangsvoraussetzungen

(1)   Für die direkte Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] sind zugelassen:

a)

Kreditinstitute, die ihren Sitz im EWR haben, auch wenn sie über eine im EWR belegene Zweigstelle handeln;

b)

Kreditinstitute mit Sitz außerhalb des EWR, sofern sie über eine im EWR belegene Zweigstelle handeln;

c)

NZBen der Mitgliedstaaten und die EZB;

unter der Voraussetzung, dass die in den Buchstaben a und b genannten Stellen keinen vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET2 unvereinbar ist.

(2)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann nach ihrem Ermessen darüber hinaus als direkte Teilnehmer zulassen:

a)

am Geldmarkt aktive (Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen von Zentral- oder Regionalregierungen der Mitgliedstaaten;

b)

Öffentliche Stellen von Mitgliedstaaten, die zur Führung von Kundenkonten berechtigt sind;

c)

Wertpapierfirmen mit Sitz im EWR;

d)

Stellen, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln;

e)

Kreditinstitute oder Stellen der in den Buchstaben a bis d aufgeführten Art, sofern diese ihren Sitz oder eine ihrer Zweigstellen in einem Land haben, mit dem die Union eine Währungsvereinbarung getroffen hat, wonach solchen Stellen der Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen in der Union gestattet ist. Dies gilt nur nach Maßgabe der in der Währungsvereinbarung festgelegten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass die in dem betreffenden Land geltenden rechtlichen Regelungen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen.

(3)   E-Geld-Institute im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (8)], sind zur Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] nicht berechtigt.

Artikel 5

Direkte Teilnehmer

(1)   Direkte Teilnehmer an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] müssen die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. Sie müssen über mindestens ein PM-Konto bei der [Name der Zentralbank einfügen] verfügen.

(2)   Direkte Teilnehmer können erreichbare BIC-Inhaber bestimmen, unabhängig von deren Ort der Niederlassung.

(3)   Direkte Teilnehmer können, sofern die Bedingungen nach Artikel 6 erfüllt sind, indirekte Teilnehmer benennen.

(4)   Multi-Adressaten-Zugang durch Zweigstellen kann wie folgt gewährt werden:

a)

Ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b, das als direkter Teilnehmer zugelassen wurde, kann einer oder mehreren seiner im EWR belegenen Zweigstellen zur direkten Einreichung von Zahlungsaufträgen und zum direkten Empfang von Zahlungen Zugang zu seinem PM-Konto gewähren, sofern die [Name der Zentralbank einfügen] darüber informiert wurde.

b)

Wurde eine Zweigstelle eines Kreditinstituts als direkter Teilnehmer zugelassen, so haben auch die anderen Zweigstellen derselben juristischen Person und/oder die Zentrale — vorausgesetzt, sie sind im EWR belegen — Zugang zum PM-Konto jener Zweigstelle, sofern die [Name der Zentralbank einfügen] darüber informiert wurde.

Artikel 6

Indirekte Teilnehmer

(1)   Kreditinstitute mit Sitz im EWR können jeweils mit einem direkten Teilnehmer, der ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder eine Zentralbank ist, vertraglich vereinbaren, Zahlungsaufträge einzureichen und/oder Zahlungen zu empfangen, die über das PM-Konto des direkten Teilnehmers verrechnet werden. TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] erkennt indirekte Teilnehmer durch die Aufnahme in das in Artikel 9 beschriebene TARGET2-Directory an.

(2)   Sofern ein direkter Teilnehmer, der ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b ist, und ein indirekter Teilnehmer derselben Gruppe angehören, kann der direkte Teilnehmer dem indirekten Teilnehmer ausdrücklich gestatten, das PM-Konto des direkten Teilnehmers unmittelbar zu nutzen, um im Wege des gruppenbezogenen Multi-Adressaten-Zugangs Zahlungsaufträge einzureichen und/oder Zahlungen zu empfangen.

Artikel 7

Verantwortung des direkten Teilnehmers

(1)   Es wird klargestellt, dass Zahlungsaufträge oder Zahlungen, die von indirekten Teilnehmern gemäß Artikel 6 und von Zweigstellen mit Multi-Adressaten-Zugang gemäß Artikel 5 Absatz 4 eingereicht oder empfangen wurden, als vom direkten Teilnehmer selbst eingereichte Zahlungsaufträge oder empfangene Zahlungen gelten.

(2)   Der direkte Teilnehmer ist an diese Zahlungsaufträge gebunden, ungeachtet der vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen ihm und einer der in Absatz 1 genannten Stellen und deren Einhaltung.

Artikel 8

Antragsverfahren

(1)   Für die Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] sind die Antragsteller verpflichtet:

a)

die folgenden technischen Anforderungen zu erfüllen:

i)

die für den Anschluss und zur Übermittlung von Zahlungsaufträgen an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] notwendige IT-Infrastruktur zu installieren, zu verwalten, zu betreiben und zu überwachen sowie deren Sicherheit zu gewährleisten. Dabei können die Antragsteller zwar Dritte mit einbeziehen, bleiben aber für deren Tun oder Unterlassen allein verantwortlich. Insbesondere ist der Antragsteller verpflichtet, mit dem Netzwerkdienstleister eine Vereinbarung zu treffen, um die erforderliche Anbindung gemäß den technischen Spezifikationen in Anlage I zu erhalten, und

ii)

die von der [Name der Zentralbank einfügen] vorgeschriebenen Tests bestanden zu haben; und

b)

die folgenden rechtlichen Anforderungen zu erfüllen:

i)

ein Rechtsfähigkeitsgutachten („capacity opinion“) im Sinne von Anlage III vorzulegen, sofern die [Name der Zentralbank einfügen] die im Rahmen dieses Rechtsfähigkeitsgutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat, und

ii)

(gilt nur für Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b): ein Ländergutachten im Sinne von Anlage III vorzulegen, sofern die [Name der Zentralbank einfügen] die im Rahmen dieses Ländergutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat.

(2)   Der Antrag ist schriftlich an die [Name der Zentralbank einfügen] zu richten und muss mindestens folgende Unterlagen/Informationen enthalten:

a)

vollständig ausgefüllte, von der [Name der Zentralbank einfügen] bereitgestellte Stammdatenformulare,

b)

das Rechtsfähigkeitsgutachten („capacity opinion“), sofern von der [Name der Zentralbank einfügen] verlangt, und

c)

das Ländergutachten, sofern von der [Name der Zentralbank einfügen] verlangt.

(3)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann zusätzliche Informationen anfordern, die sie für die Entscheidung über den Antrag auf Teilnahme für notwendig hält.

(4)   Die [Name der Zentralbank einfügen] lehnt den Antrag auf Teilnahme ab, wenn:

a)

die Zugangsvoraussetzungen nach Artikel 4 nicht erfüllt sind,

b)

eine oder mehrere Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind und/oder

c)

nach Einschätzung der [Name der Zentralbank einfügen] eine Teilnahme die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank/-Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Aufgaben der [Name der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt.

(5)   Die [Name der Zentralbank einfügen] teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung über den Antrag auf Teilnahme innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der [Name der Zentralbank einfügen] mit. Verlangt die [Name der Zentralbank einfügen] nach Absatz 3 zusätzliche Angaben, teilt sie die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben mit. Jeder abschlägige Bescheid enthält eine Begründung für die Ablehnung.

Artikel 9

TARGET2-Directory

(1)   Das TARGET2-Directory ist die maßgebliche Datenbank, der die BICs für das Routing von Zahlungsaufträgen entnommen werden können, die an folgende Stellen gerichtet sind:

a)

TARGET2-Teilnehmer und ihre Zweigstellen mit Multi-Adressaten-Zugang,

b)

indirekte TARGET2-Teilnehmer, einschließlich solcher mit Multi-Adressaten-Zugang, und

c)

erreichbare BIC-Inhaber von TARGET2.

Das TARGET2-Directory wird wöchentlich aktualisiert.

(2)   Sofern vom Teilnehmer nicht anders gewünscht, wird/werden sein(e) BIC (s) im TARGET2-Directory veröffentlicht.

(3)   Die Teilnehmer dürfen das TARGET2-Verzeichnis lediglich an ihre Zweigstellen sowie Stellen mit Multi-Adressaten-Zugang weitergeben.

(4)   Die Stellen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b und c dürfen ihren BIC lediglich in Bezug auf einen direkten Teilnehmer verwenden.

(5)   Die Teilnehmer willigen ein, dass die [Name der Zentralbank einfügen] und andere Zentralbanken die Namen und BICs der Teilnehmer veröffentlichen dürfen. Zusätzlich können die Namen und BICs von indirekten Teilnehmern, die von Teilnehmern registriert worden sind, veröffentlicht werden, und die Teilnehmer stellen sicher, dass die indirekten Teilnehmer einer solchen Veröffentlichung zugestimmt haben.

TITEL III

PFLICHTEN DER PARTEIEN

Artikel 10

Pflichten der [Name der Zentralbank einfügen] und der Teilnehmer

(1)   Die [Name der Zentralbank einfügen] bietet die in Titel IV beschriebenen Dienste an. Soweit nicht in diesen Bedingungen oder gesetzlich anders vorgeschrieben, unternimmt die [Name der Zentralbank einfügen] alle zumutbaren Anstrengungen, um ihre Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen zu erfüllen, ohne dabei ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren.

(2)   Die Teilnehmer zahlen der [Name der Zentralbank einfügen] die in Anlage VI festgelegten Gebühren.

(3)   Die Teilnehmer stellen sicher, dass sie an Geschäftstagen während den in Anlage V genannten Öffnungszeiten an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] angeschlossen sind.

(4)   Der Teilnehmer sichert der [Name der Zentralbank einfügen] zu, dass die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen gegen keine für ihn geltenden Gesetze, Bestimmungen oder Verordnungen und Vereinbarungen verstößt, an die er gebunden ist.

Artikel 11

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)   Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die [Name der Zentralbank einfügen] und die Teilnehmer eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode] zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind.

(2)   Zur Unterstützung von Teilnehmern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die [Name der Zentralbank einfügen] eine System-Unterstützungsstelle („System Support Desk“) ein.

(3)   Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der SSP stehen über das TARGET2-Informationssystem (T2IS) zur Verfügung. Das T2IS kann genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb von TARGET2 haben.

(4)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann Nachrichten an die Teilnehmer über das Informations- und Kontrollmodul (ICM) oder andere Kommunikationswege übermitteln.

(5)   Die Teilnehmer sind für die rechtzeitige Aktualisierung vorhandener und Vorlage neuer Kundenstammdaten auf den Stammdatenformularen bei der [Name der Zentralbank einfügen] verantwortlich. Die Teilnehmer überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der [Name der Zentralbank einfügen] in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] erfasst wurden.

(6)   Die [Name der Zentralbank einfügen] ist befugt, Daten über die Teilnehmer an die Anbieter-NZBen weiterzuleiten, die diese in ihrer Funktion als Service-Administratoren gemäß dem mit dem Netzwerkdienstleister geschlossenen Vertrag benötigen.

(7)   Die Teilnehmer informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung („capacity“) und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das sie betreffende Ländergutachten auswirken.

(8)   Die Teilnehmer informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über:

a)

alle neuen indirekten Teilnehmer, erreichbare BIC-Inhaber sowie Stellen mit Multi-Adressaten-Zugang, die bei ihnen registriert sind, und

b)

alle Veränderungen bei den in Buchstabe a aufgeführten Stellen.

(9)   Die Teilnehmer informieren die [Name der Zentralbank einfügen] umgehend über jedes sie betreffende Ausfallereignis.

TITEL IV

PM-KONTOFÜHRUNG UND VERARBEITUNG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN

Artikel 12

Eröffnung und Führung von PM-Konten

(1)   Die [Name der Zentralbank einfügen] eröffnet und führt für jeden Teilnehmer mindestens ein PM-Konto. Auf Antrag eines als Verrechnungsbank handelnden Teilnehmers eröffnet die [Name der Zentralbank einfügen] ein oder mehrere Unterkonten in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zum Zwecke der Liquiditätszuordnung.

(2)   [Falls zutreffend einfügen: Überziehungen auf PM-Konten sind nicht zulässig].

(3)   [Falls zutreffend einfügen: Zu Beginn und am Ende eines Geschäftstages weisen die PM-Konten kein Guthaben aus. Die [Name der Zentralbank einfügen] gilt hiermit als vom Teilnehmer angewiesen, ein etwaiges, am Ende eines Geschäftstages vorhandenes Guthaben auf ein von ihm benanntes Konto zu übertragen].

(4)   [Falls zutreffend einfügen: Zu Beginn des nächsten Geschäftstages wird dieses Guthaben wieder auf das PM-Konto des Teilnehmers zurückübertragen.].

(5)   PM-Konten und -Unterkonten sind zinsfrei, sofern sie nicht zur Haltung von Mindestreserven genutzt werden. Im letztgenannten Fall werden Berechnung und Zahlung der Zinsen, die für die Mindestreserven anfallen, durch die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (9) und die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (10) geregelt.

(6)   Zusätzlich zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen im Zahlungsmodul kann ein PM-Konto zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen von und auf Heimatkonten gemäß den von der [Name der Zentralbank einfügen] festgelegten Regelungen genutzt werden.

(7)   Die Teilnehmer nutzen das Informations- und Kontrollmodul (ICM), um Informationen über ihre Liquiditätsposition zu erhalten. Die [Name der Zentralbank einfügen] stellt auf Wunsch des Teilnehmers täglich einen Kontoauszug bereit.

Artikel 13

Arten von Zahlungsaufträgen

Im Rahmen von TARGET2 gelten als Zahlungsaufträge:

a)

Überweisungsaufträge,

b)

Lastschriften auf der Basis einer Abbuchungsermächtigung,

c)

Liquiditätsüberträge.

Artikel 14

Annahme und Zurückweisung von Zahlungsaufträgens

(1)   Vom Teilnehmer eingereichte Zahlungsaufträge gelten als von der [Name der Zentralbank einfügen] angenommen, wenn:

a)

die Zahlungsnachricht den Vorgaben des Netzwerkdienstleisters entspricht und

b)

die Zahlungsnachricht den Formatierungsregeln und -bedingungen von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] entspricht und die in Anlage I beschriebene Doppeleinreichungskontrolle erfolgreich durchlaufen hat und

c)

im Fall der Suspendierung des Zahlers oder Zahlungsempfängers die Zentralbank des suspendierten Teilnehmers der Zahlung ausdrücklich zugestimmt hat.

(2)   Die [Name der Zentralbank einfügen] weist umgehend einen Zahlungsauftrag zurück, der die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt. Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert den Teilnehmer über eine Zurückweisung eines Zahlungsauftrags gemäß Anlage I.

(3)   Die SSP bestimmt den Zeitpunkt für die Abwicklung von Zahlungsaufträgen anhand der Zeit, zu der sie den Zahlungsauftrag empfängt und annimmt.

Artikel 15

Prioritätsregeln

(1)   Die einreichenden Teilnehmer kennzeichnen den jeweiligen Zahlungsauftrag als:

a)

normalen Zahlungsauftrag (Prioritätsstufe 2),

b)

dringenden („urgent“) Zahlungsauftrag (Prioritätsstufe 1),

c)

sehr dringenden („highly urgent“) Zahlungsauftrag (Prioritätsstufe 0).

Wenn bei einem Zahlungsauftrag keine Priorität angegeben ist, wird dieser als normaler Zahlungsauftrag behandelt.

(2)   Sehr dringende Zahlungsaufträge dürfen nur eingereicht werden von:

a)

Zentralbanken und

b)

Teilnehmern, sofern es sich um Zahlungen an die bzw. von der CLS International Bank oder Liquiditätsüberträge im Zusammenhang mit dem Zahlungsausgleich von Nebensystemen mittels der Nebensystemschnittstelle (ASI) handelt.

Alle Zahlungsaufträge, die von einem Nebensystem über die ASI zur Belastung von oder Gutschrift auf PM-Konten der Teilnehmer eingereicht werden, gelten als sehr dringende Zahlungsaufträge.

(3)   Über das ICM beauftragte Liquiditätsüberträge sind dringende Zahlungsaufträge.

(4)   Bei dringenden und normalen Zahlungsaufträgen kann der Zahler die Priorität über das ICM mit sofortiger Wirkung ändern. Die Priorität eines sehr dringenden Zahlungsauftrags kann nicht geändert werden.

Artikel 16

Liquiditätslimite

(1)   Ein Teilnehmer kann gegenüber anderen TARGET2-Teilnehmern, mit Ausnahme der Zentralbanken, die Nutzung seiner verfügbaren Liquidität für Zahlungsaufträge durch bilaterale oder multilaterale Limite begrenzen. Solche Limite können lediglich für normale Zahlungsaufträge festgelegt werden.

(2)   Limite können nur von oder gegenüber einer gesamten AL-Gruppe festgesetzt werden. Limite können weder gegenüber einem einzelnen PM-Konto eines AL-Gruppenmitglieds noch von AL-Gruppenmitgliedern untereinander festgelegt werden.

(3)   Durch Setzen eines bilateralen Limits weist ein Teilnehmer die [Name der Zentralbank einfügen] an, einen angenommenen Zahlungsauftrag nicht abzuwickeln, wenn der Gesamtbetrag seiner ausgehenden normalen Zahlungsaufträge an das betreffende PM-Konto eines anderen TARGET2-Teilnehmers abzüglich des Gesamtbetrags aller eingehenden dringenden und normalen Zahlungen von diesem PM-Konto das bilaterale Limit übersteigen würde.

(4)   Ein Teilnehmer kann ein multilaterales Limit nur gegenüber jenen PM-Konten festlegen, für die kein bilaterales Limit festgelegt wurde. Ein multilaterales Limit kann nur festgelegt werden, wenn der Teilnehmer mindestens ein bilaterales Limit gesetzt hat. Indem ein Teilnehmer ein multilaterales Limit setzt, weist er die [Name der Zentralbank einfügen] an, einen angenommenen Zahlungsauftrag nicht abzuwickeln, wenn der Gesamtbetrag seiner ausgehenden normalen Zahlungsaufträge an alle PM-Konten von TARGET2-Teilnehmern, für die kein bilaterales Limit festgelegt wurde, abzüglich des Gesamtbetrags aller eingehenden dringenden und normalen Zahlungen von diesen PM-Konten das multilaterale Limit übersteigen würde.

(5)   Der Mindestbetrag für jedes dieser Limite liegt bei 1 Mio. EUR. Ein bilaterales bzw. multilaterales Liquiditätslimit mit einem Betrag in Höhe von null wird so behandelt, als ob kein Limit festgelegt worden wäre. Limite zwischen null und 1 Mio. EUR sind nicht möglich.

(6)   Die Liquiditätslimite können jederzeit mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung für den nächsten Geschäftstag über das ICM geändert werden. Wenn ein Limit auf null geändert wird, kann es am gleichen Geschäftstag nicht erneut geändert werden. Ein erstmalig gesetztes bilaterales oder multilaterales Limit wird erst am nächsten Geschäftstag wirksam.

Artikel 17

Liquiditätsreservierungen

(1)   Die Teilnehmer können über das ICM Liquidität für sehr dringende oder dringende Zahlungsaufträge reservieren.

(2)   Die Leiter der AL-Gruppen dürfen lediglich für die gesamte AL-Gruppe Liquidität reservieren. Für einzelne Konten innerhalb einer AL-Gruppe ist eine Liquiditätsreservierung nicht möglich.

(3)   Durch die Reservierung eines bestimmten Liquiditätsbetrags für sehr dringende Zahlungsaufträge weist ein Teilnehmer die [Name der Zentralbank einfügen] an, dringende und normale Zahlungsaufträge nur abzuwickeln, wenn nach Abzug des für sehr dringende Zahlungen reservierten Betrags noch ausreichend Liquidität zur Verfügung steht.

(4)   Durch die Reservierung eines bestimmten Liquiditätsbetrags für dringende Zahlungsaufträge weist der Teilnehmer die [Name der Zentralbank einfügen] an, normale Zahlungsaufträge nur abzuwickeln, wenn nach Abzug des für dringende und sehr dringende Zahlungen reservierten Betrags noch ausreichend Liquidität zur Verfügung steht.

(5)   Nach Eingang des Reservierungsauftrags überprüft die [Name der Zentralbank einfügen], ob auf dem PM-Konto des Teilnehmers ausreichend Liquidität für die Reservierung vorhanden ist. Wenn dies nicht der Fall ist, wird nur die auf dem PM-Konto vorhandene Liquidität reserviert. Der Rest der beantragten Liquidität wird reserviert, wenn zusätzliche Liquidität zur Verfügung steht.

(6)   Die Höhe der zu reservierenden Liquidität kann geändert werden. Die Teilnehmer können mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung für den nächsten Geschäftstag über das ICM die Reservierung eines neuen Betrags beauftragen.

Artikel 17a

Daueraufträge für Liquiditätsreservierung und Liquiditätszuordnung

(1)   Die Teilnehmer können über das ICM den Standardliquiditätsbetrag für sehr dringende oder dringende Zahlungsaufträge im Voraus festlegen. Dieser Dauerauftrag oder eine Änderung dieses Dauerauftrags wird ab dem nächsten Geschäftstag wirksam.

(2)   Die Teilnehmer können über das ICM den für den Zahlungsausgleich von Nebensystemen zurückbehaltenen Standardliquiditätsbetrag im Voraus festlegen. Dieser Dauerauftrag oder eine Änderung dieses Dauerauftrags wird ab dem nächsten Geschäftstag wirksam. Die [Name der Zentralbank einfügen] gilt hiermit als von den Teilnehmern angewiesen, Liquidität in ihrem Auftrag zuzuordnen, wenn das betreffende Nebensystem dies beantragt.

Artikel 18

Zeitvorgaben für die Abwicklung

(1)   Einreichende Teilnehmer können die innertäglichen Ausführungszeiten für Zahlungsaufträge mit Hilfe des Earliest Debit Time Indicator (Indikator für den frühesten Belastungszeitpunkt) oder des Latest Debit Time Indicator (Indikator für den spätesten Belastungszeitpunkt) vorgeben.

(2)   Bei Verwendung des Earliest Debit Time Indicator wird der angenommene Zahlungsauftrag gespeichert und erst zum angegebenen Zeitpunkt in die Eingangsdisposition gestellt.

(3)   Bei Verwendung des Latest Debit Time Indicator wird der angenommene Zahlungsauftrag als nicht ausgeführt zurückgegeben, wenn er nicht bis zum angegebenen Belastungszeitpunkt abgewickelt werden konnte. 15 Minuten vor dem festgelegten Belastungszeitpunkt erhält der einreichende Teilnehmer über das ICM eine automatisierte Benachrichtigung. Der einreichende Teilnehmer kann den Latest Debit Time Indicator auch lediglich als Warnindikator nutzen. In solchen Fällen wird der betreffende Zahlungsauftrag nicht zurückgegeben.

(4)   Einreichende Teilnehmer können den Earliest Debit Time Indicator und den Latest Debit Time Indicator über das ICM ändern.

(5)   Weitere technische Einzelheiten sind in Anlage I dargelegt.

Artikel 19

Im Voraus eingereichte Zahlungsaufträge

(1)   Zahlungsaufträge können bis zu fünf Geschäftstage vor dem festgelegten Abwicklungstag eingereicht werden (gespeicherte („warehoused“) Zahlungsaufträge).

(2)   Gespeicherte Zahlungsaufträge werden an dem vom einreichenden Teilnehmer bestimmten Geschäftstag zu Beginn der Tagesbetrieb-Phase gemäß Anlage V angenommen und in die Eingangsdisposition eingestellt. Sie haben Vorrang vor Zahlungsaufträgen derselben Priorität.

(3)   Für gespeicherte Zahlungsaufträge gelten die Artikel 15 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a entsprechend.

Artikel 20

Abwicklung von Zahlungsaufträgen in der Eingangsdisposition

(1)   Sofern einreichende Teilnehmer keinen Ausführungszeitpunkt nach Artikel 18 angegeben haben, werden angenommene Zahlungsaufträge umgehend, spätestens jedoch bis zum Ablauf des Geschäftstages, an dem sie angenommen wurden, ausgeführt. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Zahler über ein ausreichendes Guthaben auf seinem PM-Konto verfügt, und erfolgt unter Berücksichtigung etwaiger Liquiditätslimite sowie Liquiditätsreservierungen im Sinne der Artikel 16 und 17.

(2)   Die Deckung erfolgt durch:

a)

die verfügbare Liquidität auf dem PM-Konto oder

b)

eingehende Zahlungen von anderen TARGET2-Teilnehmern gemäß den anwendbaren Optimierungsverfahren.

(3)   Für sehr dringende Zahlungsaufträge gilt das FIFO („First in, first out“)-Prinzip. Dieses Prinzip bedeutet, dass sehr dringende Zahlungsaufträge in chronologischer Reihenfolge abgewickelt werden. Solange sich sehr dringende Zahlungsaufträge in der Warteschlange befinden, werden keine dringenden und normalen Zahlungsaufträge ausgeführt.

(4)   Das FIFO-Prinzip ist auch bei dringenden Zahlungsaufträgen anwendbar. Solange sich dringende und sehr dringende Zahlungsaufträge in der Warteschlange befinden, werden keine normalen Zahlungsaufträge ausgeführt.

(5)   Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können Zahlungsaufträge mit geringerer Priorität (einschließlich solcher derselben Priorität, die jedoch später angenommen wurden) vor Zahlungsaufträgen mit höherer Priorität (einschließlich solcher derselben Priorität, die jedoch früher angenommen wurden) abgewickelt werden, sofern sich die Zahlungsaufträge mit geringerer Priorität mit eingehenden Zahlungen ausgleichen und dies per saldo zu einem Liquiditätszufluss für den Zahler führt.

(6)   Normale Zahlungsaufträge werden nach dem „FIFO-Überhol-Prinzip“ („FIFO bypass“) abgewickelt. Das bedeutet, dass diese Zahlungsaufträge außerhalb des FIFO-Prinzips umgehend (unabhängig davon, ob sich in der Warteschlange zu einem früheren Zeitpunkt angenommene normale Zahlungen befinden) ausgeführt werden können, sofern ausreichend Liquidität vorhanden ist.

(7)   Weitere Einzelheiten zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen in der Eingangsdisposition sind in Anlage I dargelegt.

Artikel 21

Abwicklung und Rückgabe von Zahlungsaufträgen in der Warteschlange

(1)   Zahlungsaufträge, die nicht umgehend in der Eingangsdisposition abgewickelt werden können, werden gemäß Artikel 15 mit der vom betreffenden Teilnehmer angegebenen Priorität in die Warteschlangen eingestellt.

(2)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann zur besseren Abwicklung von Zahlungsaufträgen in der Warteschlange die in Anlage I aufgeführten Optimierungsverfahren anwenden.

(3)   Außer bei sehr dringenden Zahlungsaufträgen kann der Zahler die Position von Zahlungsaufträgen in der Warteschlange über das ICM verändern, d. h. eine neue Reihenfolge festlegen. Zahlungsaufträge können während der Tagverarbeitung (siehe Anlage V) jederzeit mit sofortiger Wirkung entweder an den Anfang oder das Ende der jeweiligen Warteschlange verschoben werden.

(4)   Auf Antrag eines Zahlers kann die [Name der Zentralbank einfügen] oder, soweit eine AL-Gruppe betroffen ist, die Zentralbank des Leiters der AL-Gruppe entscheiden, die Position eines sehr dringenden Zahlungsauftrags in der Warteschlange (außer sehr dringenden Zahlungsaufträgen im Rahmen der Abwicklungsverfahren 5 und 6) zu ändern, wenn diese Änderung weder den reibungslosen Zahlungsausgleich durch Nebensysteme in TARGET2 beeinträchtigen noch anderweitig zu Systemrisiken führen würde.

(5)   Über das ICM beauftragte Liquiditätsüberträge werden bei unzureichender Liquidität umgehend als nicht ausgeführt zurückgegeben. Sonstige Zahlungsaufträge werden als nicht ausgeführt zurückgegeben, wenn sie bis zum Annahmeschluss für den entsprechenden Nachrichtentyp (siehe Anlage V) nicht ausgeführt werden konnten.

Artikel 22

Einbringung von Zahlungsaufträgen in das System und ihre Unwiderruflichkeit

(1)   Im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 98/26/EG und [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Artikels der Richtlinie 98/26/EG einfügen] gelten Zahlungsaufträge in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht, zu dem das PM-Konto des betreffenden Teilnehmers belastet wird.

(2)   Zahlungsaufträge können bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt widerrufen werden. Zahlungsaufträge, die von einem Algorithmus im Sinne von Anlage I erfasst sind, können während des Laufs des Algorithmus nicht widerrufen werden.

TITEL V

LIQUIDITÄTSPOOLING

Artikel 23

Verfahren für das Liquiditätspooling

Die [Name der Zentralbank einfügen] bietet das CAI-Verfahren („Consolidated Account Information“) und das AL-Verfahren („Aggregated Liquidity“) an.

Artikel 24

CAI-Verfahren

(1)   Das CAI-Verfahren kann genutzt werden von:

a)

einem Kreditinstitut und/oder dessen Zweigstellen, soweit sie über mehrere PM-Konten mit unterschiedlichen BICs verfügen, unabhängig davon, ob sie im selben TARGET2-Komponenten-System teilnehmen, oder

b)

zwei oder mehreren Kreditinstituten, die derselben Gruppe angehören und/oder deren Zweigstellen, mit jeweils einem oder mehreren PM-Konten mit unterschiedlichen BICs.

(2)

a)

Im CAI-Verfahren erhalten alle Gruppenmitglieder und die betreffenden Zentralbanken eine Aufstellung über die PM-Konten der Gruppenmitglieder, sowie folgende, auf Ebene der CAI-Gruppe konsolidierte Zusatzinformationen:

i)

Innertageskreditlinien (falls zutreffend);

ii)

Kontostände, einschließlich der Kontostände auf Unterkonten;

iii)

Umsätze;

iv)

abgewickelte Zahlungen;

v)

Zahlungsaufträge in der Warteschlange.

b)

Der Leiter der CAI-Gruppe und die jeweilige Zentralbank haben bezüglich der in Buchstabe a genannten Informationen Zugriff auf jedes PM-Konto der Gruppe.

c)

Die in diesem Absatz genannten Informationen werden über das ICM bereitgestellt.

(3)   Der Leiter der CAI-Gruppe ist berechtigt, über das ICM Liquiditätsübertragungen zwischen PM-Konten (einschließlich Unterkonten), die Bestandteil der CAI-Gruppe sind, zu veranlassen.

(4)   In einer CAI-Gruppe können auch PM-Konten, die Teil einer AL-Gruppe sind, enthalten sein. In diesem Fall sind alle PM-Konten der AL-Gruppe Bestandteil der CAI-Gruppe.

(5)   Wenn zwei oder mehrere PM-Konten gleichzeitig Teil einer AL-Gruppe und einer CAI-Gruppe (mit zusätzlichen PM-Konten) sind, sind für die Beziehung innerhalb der AL-Gruppe die für die AL-Gruppe geltenden Regeln maßgebend.

(6)   Eine CAI-Gruppe, in der PM-Konten einer AL-Gruppe enthalten sind, kann für die CAI-Gruppe einen anderen Leiter als denjenigen der AL-Gruppe bestimmen.

(7)   Das in Artikel 25 Absätze 4 und 5 dargelegte Genehmigungsverfahren zur Nutzung des AL-Verfahrens gilt sinngemäß für das Genehmigungsverfahren zur Nutzung des CAI-Verfahrens. Der Leiter der CAI-Gruppe richtet keine Ausfertigung einer CAI-Vereinbarung an die Leit-NZB.

Artikel 25

AL-Verfahren

(1)   Das AL-Verfahren kann genutzt werden von:

a)

einem Kreditinstitut und/oder dessen Zweigstellen, soweit sie über mehrere PM-Konten mit unterschiedlichen BICs verfügen und im Euro-Währungsgebiet belegen sind, unabhängig davon, ob sie im selben TARGET2-Komponenten-System teilnehmen, oder

b)

im Euro-Währungsgebiet belegene Zweigstellen (unabhängig davon, in welchem TARGET2-Komponenten-System sie teilnehmen) eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, soweit sie über mehrere PM-Konten mit unterschiedlichen BICs verfügen, oder

c)

zwei oder mehreren Kreditinstituten im Sinne von Buchstabe a und/oder Zweigstellen eines Kreditinstituts im Sinne von Buchstabe b, sofern die Kreditinstitute zur selben Gruppe gehören.

Ferner müssen die in den Buchstaben a bis c genannten Stellen Zugang zum Innertageskredit bei der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets haben.

(2)   Im AL-Verfahren wird zur Feststellung, ob für einen Zahlungsauftrag ausreichende Deckung vorhanden ist, die verfügbare Liquidität aller PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder zusammengerechnet. Unabhängig davon unterliegt die bilaterale PM-Konto-Beziehung zwischen einem AL-Gruppenmitglied und seiner AL-NZB weiterhin den (durch die AL-Vereinbarung modifizierten) Bedingungen des betreffenden TARGET2-Komponenten-Systems. Der einem AL-Gruppenmitglied auf einem seiner PM-Konten eingeräumte Innertageskredit kann durch verfügbare Liquidität auf den übrigen PM-Konten dieses AL-Gruppenmitglieds oder auf PM-Konten anderer AL-Gruppenmitglieder bei seiner oder einer anderen AL-NZB gedeckt werden.

(3)   Zur Nutzung des AL-Verfahrens schließen ein oder mehrere TARGET2-Teilnehmer, die die Kriterien in Absatz 1 erfüllen, eine AL-Vereinbarung mit der [Name der Zentralbank einfügen] und gegebenenfalls anderen Zentralbanken der TARGET2-Komponenten-Systeme, an denen andere AL-Gruppenmitglieder teilnehmen. Ein TARGET2-Teilnehmer kann für ein bestimmtes PM-Konto nur eine AL-Vereinbarung treffen. Die AL-Vereinbarung entspricht dem in Anlage VII enthaltenen Muster.

(4)   Jede AL-Gruppe ernennt einen Leiter der AL-Gruppe. Besteht die AL-Gruppe nur aus einem einzigen Teilnehmer, ist dieser Leiter der AL-Gruppe. Der Leiter der AL-Gruppe hat seinen schriftlichen Antrag auf Zulassung zum AL-Verfahren unter Benutzung des von der [Name der Zentralbank einfügen] bereitgestellten Stammdatenformulars an die Leit-NZB zu richten. Dem Antrag ist eine Ausfertigung der AL-Vereinbarung (entsprechend dem von der Leit-NZB bereitgestellten Muster) beizufügen. Die übrigen AL-Gruppenmitglieder richten ihre schriftlichen Anträge unter Benutzung des von der [Name der Zentralbank einfügen] bereitgestellten Stammdatenformulars an ihre jeweilige AL-NZB. Die Leit-NZB kann zusätzliche Informationen oder Dokumente anfordern, die sie für ihre Entscheidung über den Antrag für notwendig erachtet. Die Leit-NZB kann ferner im Einvernehmen mit den anderen AL-NZBen verlangen, dass zusätzliche Bestimmungen, die sie für angemessen erachtet, in die AL-Vereinbarung aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass etwaige bestehende und/oder zukünftige Verpflichtungen aller AL-Gruppenmitglieder gegenüber den AL-NZBen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt werden.

(5)   Die Leit-NZB prüft, ob die Antragsteller die Anforderungen zur Bildung einer AL-Gruppe erfüllen und die AL-Vereinbarung ordnungsgemäß ausgefertigt ist. Zu diesem Zweck kann sich die Leit-NZB mit den anderen AL-NZBen in Verbindung setzen. Die Leit-NZB gibt ihre Entscheidung dem Leiter der AL-Gruppe schriftlich innerhalb eines Monats nach Eingang des in Absatz 4 genannten Antrags oder, wenn die Leit-NZB zusätzliche Informationen anfordert, innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Informationen, bekannt. Im Falle einer Ablehnung wird die entsprechende Entscheidung begründet.

(6)   AL-Gruppenmitglieder haben automatisch Zugang zum CAI-Verfahren.

(7)   Der Zugang zu Informationen und allen interaktiven Kontrollmechanismen innerhalb einer AL-Gruppe erfolgt über das ICM.

[Falls zutreffend einfügen:

Artikel 25a

Pfand/Durchsetzung

(1)   Die gegenwärtigen und künftigen, durch [Zutreffendes einfügen: das Pfandrecht/die Floating Charge] gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 2 dieser Bedingungen besicherten Ansprüche der [Name der Zentralbank einfügen] aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihr und einem AL-Gruppenmitglied umfassen auch ihre Ansprüche gegen dieses AL-Gruppenmitglied aufgrund der von beiden geschlossenen AL-Vereinbarung.

(2)   [Einfügen, sofern dies gemäß dem Recht des jeweiligen Staates erforderlich ist: Unbeschadet der AL-Vereinbarung hindert ein solches Pfand den Teilnehmer nicht daran, während des Geschäftstages über das Guthaben auf seinem/n PM-Konto/en zu verfügen.]

(3)   [Einfügen, sofern dies gemäß dem Recht des jeweiligen Staates erforderlich ist: Spezielle Zweckbindungsklausel: Das AL-Gruppenmitglied verwendet das Guthaben auf seinem PM-Konto zur Erfüllung sämtlicher Pflichten aus den [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen].]

[Falls zutreffend und sofern dies gemäß dem Recht des jeweiligen Staates erforderlich ist:

Artikel 25b

Verwertung des Pfands

Im Verwertungsfall hat die [Name der Zentralbank einfügen] das uneingeschränkte Recht, das Pfand ohne vorherige Ankündigung [Einfügen, sofern dies gemäß dem Recht des jeweiligen Staates für angemessen erachtet wird: gemäß [nationale Rechtsvorschriften zur Verwertung des Pfandrechts einfügen]] zu verwerten.]

[Falls zutreffend und sofern dies gemäß dem Recht des jeweiligen Staates erforderlich ist:

Artikel 25c

Verwertung von Sicherheiten

Im Verwertungsfall hat die [Name der Zentralbank einfügen] das Recht, Sicherheiten im Sinne von Artikel 36 zu verwerten.]

Artikel 26

Aufrechnung von Ansprüchen gemäß Artikel 36 Absätze 4 und 5

Im Verwertungsfall werden alle Ansprüche der [Name der Zentralbank einfügen] gegen das betreffende AL-Gruppenmitglied sofort und automatisch fällig; Artikel 36 Absätze 4 und 5 dieser Bedingungen finden sinngemäß Anwendung.

TITEL VI

SICHERHEITSANFORDERUNGEN UND NOTFALLVERFAHREN

Artikel 27

Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs („Business Continuity“) und Notfallverfahren

Im Falle eines außergewöhnlichen externen Ereignisses oder eines anderen Ereignisses, das den Betrieb der SSP beeinträchtigt, finden die in Anlage IV beschriebenen Business-Continuity- und Notfallverfahren Anwendung.

Artikel 28

Sicherheitsanforderungen

(1)   Die Teilnehmer führen zum Schutz ihrer Systeme vor unberechtigtem Zugriff und unbefugter Nutzung angemessene Sicherheitskontrollen durch. Der angemessene Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Systeme obliegt der ausschließlichen Verantwortung der Teilnehmer.

(2)   Die Teilnehmer informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle in ihrer technischen Infrastruktur und, sofern dies angemessen erscheint, über sicherheitsrelevante Vorfälle in der technischen Infrastruktur von Drittanbietern. Die [Name der Zentralbank einfügen] kann weitere Informationen über den Vorfall anfordern und erforderlichenfalls verlangen, dass der Teilnehmer angemessene Maßnahmen ergreift, um solche Ereignisse zukünftig zu vermeiden.

(3)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann für alle Teilnehmer und/oder Teilnehmer, die von der [Name der Zentralbank einfügen] als systemkritisch angesehen werden, zusätzliche Sicherheitsanforderungen verlangen.

TITEL VII

DAS INFORMATIONS- UND KONTROLLMODUL (ICM)

Artikel 29

Nutzung des ICM

(1)   Das ICM ermöglicht den Teilnehmern,

a)

Informationen über ihre Konten abzurufen und ihre Liquidität zu steuern,

b)

Liquiditätsüberträge zu beauftragen und

c)

bei einem Ausfall ihrer Zahlungsinfrastruktur Ersatzzahlungen zur Liquiditätsumverteilung und Notfallzahlungen zu veranlassen.

(2)   Weitere technische Einzelheiten in Bezug auf das ICM sind in Anlage I enthalten.

TITEL VIII

AUSGLEICH, HAFTUNGSREGELUNG UND NACHWEISE

Artikel 30

Ausgleichsregelung

Wenn ein Zahlungsauftrag aufgrund einer technischen Störung von TARGET2 nicht am Geschäftstag seiner Annahme abgewickelt werden kann, bietet die [Name der Zentralbank einfügen] den betreffenden direkten Teilnehmern Ausgleichszahlungen gemäß dem in Anlage II dargelegten besonderen Verfahren an.

Artikel 31

Haftungsregelung

(1)   Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen lassen die [Name der Zentralbank einfügen] und die Teilnehmer gegenseitig die verkehrsübliche Sorgfalt walten.

(2)   Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegenüber den Teilnehmern für Schäden aus dem Betrieb von TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen]. Bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] auf unmittelbare Schäden des Teilnehmers, d. h. auf den Betrag des betreffenden Zahlungsauftrags und/oder den hierauf entfallenen Zinsschaden, ausgenommen etwaige Folgeschäden, begrenzt.

(3)   Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für etwaige Verluste durch Störungen oder Ausfälle der technischen Infrastruktur (insbesondere ihrer EDV-Systeme, Programme, Daten, Anwendungen oder Netzwerke), sofern diese Störungen oder Ausfälle eintreten, obwohl die [Name der Zentralbank einfügen] notwendige und zumutbare Maßnahmen zum Schutz dieser Infrastruktur gegen Störungen oder Ausfälle und zur Behebung der Folgen dieser Störungen oder Ausfälle (insbesondere durch Einleitung und Durchführung der in Anlage IV beschriebenen Business-Continuity- und Notfallverfahren) getroffen hat.

(4)   Die [Name der Zentralbank einfügen] übernimmt keine Haftung,

a)

soweit der Schaden von einem Teilnehmer verursacht wurde oder

b)

wenn der Schaden durch äußere Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der [Name der Zentralbank einfügen] liegen (höhere Gewalt).

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten vorbehaltlich [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (11) einfügen] und soweit nach diesen Rechtsvorschriften die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] ausgeschlossen werden kann.

(6)   Die [Name der Zentralbank einfügen] und die Teilnehmer unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Minderung etwaiger Schäden oder Verluste im Sinne dieses Artikels.

(7)   Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen kann die [Name der Zentralbank einfügen] im eigenen Namen Dritte, insbesondere Telekommunikations- oder sonstige Netzwerkanbieter oder andere Stellen beauftragen, sofern dies für die Einhaltung der Verpflichtungen der [Name der Zentralbank einfügen] erforderlich oder marktüblich ist. Die Verpflichtung der [Name der Zentralbank einfügen] einschließlich ihrer Haftung beschränkt sich auf die sorgfältige Auswahl und Beauftragung dieser Dritten. Die Anbieter-NZBen gelten nicht als Dritte im Sinne dieses Absatzes.

Artikel 32

Nachweise

(1)   Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden in TARGET2 alle zahlungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den Teilnehmern über den Netzwerkdienstleister übermittelt.

(2)   Von der [Name der Zentralbank einfügen] oder vom Netzwerkdienstleister aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der [Name der Zentralbank einfügen] verarbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Originalnachricht des Netzwerkdienstleisters kann — ungeachtet des Formats der Originalnachricht — als Nachweis verwendet werden.

(3)   Wenn die Verbindung eines Teilnehmers zum Netzwerkdienstleister ausfällt, ist der Teilnehmer verpflichtet, die in Anlage IV beschriebenen alternativen Übertragungswege für Nachrichten zu nutzen. In diesen Fällen kann die gespeicherte oder gedruckte Fassung der von der [Name der Zentralbank einfügen] erstellten Nachricht ungeachtet ihres Formats gleichermaßen als Nachweis verwendet werden.

(4)   Die [Name der Zentralbank einfügen] bewahrt Aufzeichnungen über eingereichte Zahlungsaufträge und empfangene Zahlungen von Teilnehmern über einen Zeitraum von [in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zeitraum einfügen] ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Zahlungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf, wobei diese Aufzeichnungen für jeden Teilnehmer an TARGET2, der ständiger Überwachung gemäß vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen unterliegt, mindestens fünf Jahre oder — falls aufgrund besonderer Bestimmungen erforderlich — mehr als fünf Jahre aufbewahrt werden.

(5)   Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der [Name der Zentralbank einfügen] (auf Papier, als Mikrofilm, Mikrofiche, elektronische oder magnetische Aufzeichnung, in anderer mechanisch reproduzierbarer oder sonstiger Form) können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von Teilnehmern sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.

TITEL IX

BEENDIGUNG DER TEILNAHME UND KONTOSCHLIESSUNG

Artikel 33

Dauer und ordentliche Kündigung der Teilnahme

(1)   Unbeschadet des Artikels 34 erfolgt die Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] auf unbestimmte Zeit.

(2)   Ein Teilnehmer kann seine Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen kündigen, sofern er mit der [Name der Zentralbank einfügen] keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart.

(3)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern sie mit diesem Teilnehmer keine andere Kündigungsfrist vereinbart.

(4)   Auch nach Beendigung der Teilnahme gelten die in Artikel 38 dargelegten Geheimhaltungspflichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung weiter.

(5)   Bei Beendigung der Teilnahme werden die PM-Konten des betreffenden Teilnehmers gemäß Artikel 35 geschlossen.

Artikel 34

Suspendierung und außerordentliche Beendigung der Teilnahme

(1)   Die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] endet fristlos und mit sofortiger Wirkung, oder ist in gleicher Weise suspendiert wenn eines der folgenden Ausfallereignisse eintritt:

a)

die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und/oder

b)

der Teilnehmer erfüllt die in Artikel 4 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

(2)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] fristlos beenden oder fristlos suspendieren, wenn

a)

ein oder mehrere Ausfallereignisse (außer den in Absatz 1 genannten) eintreten,

b)

der Teilnehmer erheblich gegen diese Bedingungen verstößt,

c)

der Teilnehmer wesentlichen Pflichten gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen] nicht nachkommt,

d)

der Teilnehmer aus einer TARGET2-CUG ausgeschlossen wird oder dieser aus anderen Gründen nicht mehr angehört,

e)

ein anderes Ereignis in Bezug auf den Teilnehmer eintritt, das nach Einschätzung der [Name der Zentralbank einfügen] ein besonderes Risiko für die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems begründet oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschriebenen Aufgaben durch die [Name der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt, und/oder

f)

eine NZB den Zugang des Teilnehmers zu Innertageskrediten gemäß Anhang III Nummer 12 vorläufig oder endgültig ausschließt.

(3)   In der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen von Absatz 2 berücksichtigt die [Name der Zentralbank einfügen] unter anderem die Schwere der in den Buchstaben a bis c genannten Ausfallereignisse bzw. Ereignisse.

(4)

a)

Wenn die [Name der Zentralbank einfügen] die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] gemäß Absatz 1 oder 2 beendet, kündigt oder suspendiert, setzt sie diesen Teilnehmer, andere Zentralbanken und die anderen Teilnehmer hierüber unverzüglich mittels einer ICM-Nachricht in Kenntnis.

b)

Ebenso wird die [Name der Zentralbank einfügen] ihre Teilnehmer unverzüglich mittels einer ICM-Nachricht in Kenntnis setzen, wenn sie von einer anderen Zentralbank über die Suspendierung oder Ausschluss eines Teilnehmers an einem anderen TARGET2-Komponenten-System informiert wird.

c)

Sobald eine solche ICM-Nachricht bei den Teilnehmern eingegangen ist, gelten diese als über die Beendigung oder Suspendierung der Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems in Kenntnis gesetzt. Die Teilnehmer tragen den Schaden, der aus der Einreichung von Zahlungsaufträgen an Teilnehmer resultiert, deren Teilnahme suspendiert oder beendet wurde, wenn solche Zahlungsaufträge nach Eingang der ICM-Nachricht in TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] eingereicht wurden.

(5)   Nach Beendigung der Teilnahme eines Teilnehmers nimmt TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] keine weiteren Zahlungsaufträge von diesem Teilnehmer mehr an. Zahlungsaufträge in der Warteschlange, gespeicherte Zahlungsaufträge oder neue Zahlungsaufträge zugunsten dieses Teilnehmers werden zurückgegeben.

(6)   Im Fall der Suspendierung eines Teilnehmers von TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] werden alle seine eingehenden und ausgehenden Zahlungsaufträge gesammelt und erst nach ausdrücklicher Annahme durch die Zentralbank des suspendierten Teilnehmers in die Eingangsdisposition eingestellt.

Artikel 35

Schließung von PM-Konten

(1)   Die Teilnehmer können ihre PM-Konten jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Geschäftstagen schließen.

(2)   Im Falle einer Beendigung der Teilnahme entweder gemäß Artikel 33 oder gemäß Artikel 34 schließt die [Name der Zentralbank einfügen] die PM-Konten des betreffenden Teilnehmers, nachdem sie:

a)

die in der Warteschlange befindlichen Zahlungsaufträge abgewickelt oder zurückgegeben hat und

b)

ihre Pfand- und Aufrechnungsrechte nach Artikel 36 ausgeübt hat.

TITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Pfand- und Aufrechnungsrechte der [Name der Zentralbank einfügen]

(1)   [Falls zutreffend einfügen: Zur Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hat die [Name der Zentralbank einfügen] ein Pfandrecht an allen bestehenden und künftigen Guthaben auf den PM-Konten des Teilnehmers.]

(1a)   [Falls zutreffend einfügen: Die gegenwärtigen und künftigen, aus Guthaben auf seinen PM-Konten entstandenen Ansprüche des Teilnehmers gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen] werden der [Name der Zentralbank einfügen] treuhänderisch als Sicherheit (d. h. durch fiduziarische Abtretung) für all ihre gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche gegenüber dem Teilnehmer aus [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung dieser Bedingungen einfügen] übertragen. Diese Sicherheit entsteht automatisch durch Gutschrift der Gelder auf dem PM-Konto des Teilnehmers.]

(1b)   [Falls zutreffend einfügen: Die [Name der Zentralbank einfügen] hat ein Sicherungsrecht („floating charge“) an den gegenwärtigen und künftigen Guthaben auf den PM-Konten der Teilnehmer, das der Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien dient.]

(2)   [Falls zutreffend einfügen: Die in Absatz 1 genannten Rechte stehen der [Name der Zentralbank einfügen] auch dann zu, wenn ihre Ansprüche nur bedingt oder noch nicht fällig sind.]

(3)   [Falls zutreffend einfügen: Der Teilnehmer erkennt hiermit in seiner Eigenschaft als PM-Kontoinhaber die Begründung eines Pfandrechts zugunsten der [Name der Zentralbank einfügen] an, bei der das betreffende Konto eröffnet wurde; dieses Anerkenntnis gilt als Bereitstellung von verpfändeten Sicherheiten an die [Name der Zentralbank einfügen] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht. Alle Beträge, die auf das PM-Konto, dessen Guthaben verpfändet ist, eingezahlt werden, sind durch die bloße Tatsache ihrer Einzahlung unwiderruflich und ohne jegliche Einschränkung verpfändet und dienen als Sicherheit für die vollständige Erfüllung der besicherten Verpflichtungen.]

(4)   Ungeachtet der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer, einer gerichtlichen oder sonstigen Pfändung, einer Abtretung oder einer sonstigen Verfügung über Rechte des Teilnehmers werden in folgenden Fällen alle Verbindlichkeiten des Teilnehmers automatisch und mit sofortiger Wirkung fällig gestellt: bei Eintritt

a)

eines Ausfallereignisses gemäß Artikel 34 Absatz 1 oder

b)

eines anderen Ausfallsereignisses oder eines in Artikel 34 Absatz 2 genannten Falles, wenn dieses Ausfallereignis bzw. dieser Fall zu einer Beendigung oder Suspendierung der Teilnahme eines Teilnehmers in TARGET2-[Zentralbank/-Ländercode angeben] geführt hat.

Die Fälligstellung tritt ohne Vorankündigung oder behördliche Genehmigung ein. Ferner werden die beiderseitigen Verbindlichkeiten des Teilnehmers und der [Name der Zentralbank einfügen] automatisch gegeneinander aufgerechnet. Die Vertragspartei, die den höheren Betrag schuldet, hat der anderen die Differenz zu zahlen.

(5)   Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert den Teilnehmer unverzüglich über gemäß Absatz 4 erfolgte Aufrechnungen.

(6)   Die [Name der Zentralbank einfügen] ist jederzeit und ohne Vorankündigung berechtigt, das PM-Konto eines Teilnehmers mit Beträgen zu belasten, die der betreffende Teilnehmer der [Name der Zentralbank einfügen] aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Teilnehmer und der [Name der Zentralbank einfügen] schuldet.

Artikel 37

Sicherungsrechte an Guthaben auf Unterkonten

(1)   Der [Name der Zentralbank einfügen] steht ein [Sicherungsrecht nach anwendbarem Recht einfügen] über die Guthaben auf Teilnehmer-Unterkonten zu, die eröffnet wurden, um die Abwicklung nebensystembezogener Zahlungsaufträge gemäß den Vereinbarungen zwischen dem betreffenden Nebensystem und dessen Zentralbank zu ermöglichen. Das Guthaben dient der Sicherung der in Absatz 7 genannten Verpflichtung des Teilnehmers gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen], die aus jener Abwicklung resultiert.

(2)   Auf Anforderung durch das Nebensystem (mittels der Nachricht „Beginn des Zyklus“ („start of cycle“)) sperrt die [Name der Zentralbank einfügen] das Guthaben auf dem Unterkonto des Teilnehmers. Gegebenenfalls erhöht oder reduziert die [Name der Zentralbank einfügen] danach den eingefrorenen Betrag durch Gutschrift oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto. Auf Mitteilung des Nebensystems (mittels der Nachricht „Ende des Zyklus“ („end of cycle“)) wird das Guthaben wieder freigegeben.

(3)   Durch die Bestätigung, dass das Guthaben auf dem Unterkonto des Teilnehmers gesperrt wurde, übernimmt die [Name der Zentralbank einfügen] gegenüber dem Nebensystem eine Zahlungsgarantie bis zum Betrag dieses Guthabens. Durch die gegebenenfalls abzugebende Bestätigung der Erhöhung oder Reduzierung des eingefrorenen Betrags durch Gutschrift oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto wird die Garantie automatisch um den Betrag der Zahlung erhöht oder reduziert. Unbeschadet der vorgenannten Erhöhung oder Reduzierung der Garantie ist die Garantie unwiderruflich, unbedingt und zahlbar auf erstes Anfordern. Ist die [Name der Zentralbank einfügen] nicht die Zentralbank des Nebensystems, gilt die [Name der Zentralbank einfügen] als angewiesen, gegenüber der Zentralbank des Nebensystems die vorgenannte Garantie zu übernehmen.

(4)   Unter normalen Umständen (d. h. soweit kein Insolvenzverfahren in Bezug auf den Teilnehmer eingeleitet wurde) werden die nebensystembezogenen Zahlungsaufträge für den Ausgleich der Abrechnungsverbindlichkeit des Teilnehmers ohne Rückgriff auf die Garantie oder das Sicherungsrecht über das Guthaben auf dem Teilnehmer-Unterkonto abgewickelt.

(5)   Im Falle eines Insolvenzverfahrens in Bezug auf einen Teilnehmer umfasst der nebensystembezogene Zahlungsauftrag zum Ausgleich der Abrechnungsverbindlichkeit des Teilnehmers gleichzeitig eine Aufforderung zur Zahlung aus der Garantie; die Belastung des angewiesenen Betrags vom Teilnehmer-Unterkonto (sowie die Gutschrift auf dem technischen Konto des Nebensystems) beinhalten daher sowohl die Erfüllung der Verpflichtung der [Name der Zentralbank einfügen] aus der Garantie als auch die Ausübung ihres Sicherungsrechts über das Guthaben auf dem Teilnehmer-Unterkonto.

(6)   Die Garantie erlischt nach der Mitteilung (mittels der Nachricht „Ende des Zyklus“ („end of cycle“)) durch das Nebensystem, dass die Abwicklung abgeschlossen ist.

(7)   Der Teilnehmer ist verpflichtet, der [Name der Zentralbank einfügen] alle Zahlungen zu erstatten, die Letztere aufgrund der Inanspruchnahme aus der Garantie erbracht hat.

Artikel 38

Vertraulichkeit

(1)   Die [Name der Zentralbank einfügen] behandelt alle sicherheitsrelevanten oder geheimhaltungsbedürftigen Informationen vertraulich. Dies gilt auch, wenn es sich hierbei um zahlungsbezogene, technische oder organisatorische Informationen des Teilnehmers oder seiner Kunden handelt, es sei denn, der Teilnehmer oder seine Kunden haben der Offenlegung schriftlich zugestimmt [folgenden Satz einfügen, falls angemessen nach nationalem Recht: oder diese Offenlegung ist gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht erlaubt oder erforderlich].

(2)   Abweichend von Absatz 1 erklärt der Teilnehmer hiermit seine Zustimmung zur Weiterleitung von zahlungsbezogenen, technischen oder organisatorischen Informationen, die ihn oder seine Kunden betreffen, die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen des Betriebs von TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] erhalten hat, und unter der Voraussetzung, dass die Weitergabe nicht dem anwendbaren Recht widerspricht. Die Weiterleitung kann erfolgen an andere Zentralbanken oder am Betrieb von TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] beteiligte Dritte, soweit dies für das effiziente Funktionieren von TARGET2 erforderlich ist, oder Aufsichts- oder Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Union soweit dies für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für die finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Offenlegung.

(3)   Abweichend von Absatz 1 und vorausgesetzt, dass dabei die Identität des Teilnehmers oder seiner Kunden weder direkt noch indirekt ermittelt werden kann, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, Zahlungsinformationen über den Teilnehmer oder dessen Kunden zu verwenden, offenzulegen oder zu veröffentlichen, und zwar für statistische, historische, wissenschaftliche oder sonstige Zwecke im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben oder der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen, an welche die Informationen weitergegeben werden können.

(4)   Teilnehmer dürfen Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb von TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen], auf die sie Zugriff hatten, ausschließlich für die in diesen Bedingungen genannten Zwecke verwenden. Die Teilnehmer behandeln diese Informationen vertraulich, es sei denn, die [Name der Zentralbank einfügen] hat ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Offenlegung erteilt. Die Teilnehmer stellen sicher, dass Dritte, an die sie Aufgaben auslagern, übertragen oder weitervergeben, welche Auswirkungen auf die Ausübung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen haben oder haben können, an die Vertraulichkeitsanforderungen dieses Artikels gebunden sind.

(5)   Zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen ist die [Name der Zentralbank einfügen] befugt, die erforderlichen Daten zu verarbeiten und an den Netzwerkdienstleister zu übertragen.

Artikel 39

Datenschutz, Geldwäschebekämpfung, Verwaltungsmaßnahmen oder restriktive Maßnahmen und damit zusammenhängende Aspekte

(1)   Die Teilnehmer sind sich ihrer gesetzlichen Pflichten zum Datenschutz sowie zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten und der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bewusst und treffen insbesondere angemessene Vorkehrungen bei den Zahlungen, die auf ihren PM-Konten verbucht werden. Ferner machen sich die Teilnehmer vor Abschluss des Vertrags mit dem Netzwerkdienstleister mit den Regelungen des Netzwerkdienstleisters zur Wiederherstellung verloren gegangener Daten vertraut.

(2)   Die [Name der Zentralbank einfügen] gilt als vom Teilnehmer ermächtigt, von nationalen oder ausländischen Finanz- oder Aufsichtsbehörden oder Industrieverbänden Informationen über ihn einzuholen, falls diese für seine Teilnahme an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] erforderlich sind.

(3)   Wenn Teilnehmer als Zahlungsdienstleister eines Zahlers oder Zahlungsempfängers handeln, müssen sie alle für sie geltenden Anforderungen erfüllen, die sich aus Verwaltungsmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 75 bzw. Artikel 215 des Vertrags ergeben, einschließlich im Hinblick auf die Benachrichtigung und/oder Einholung der Zustimmung einer zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Transaktionen. Darüber hinaus gilt Folgendes:

a)

Ist die [Name der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines Teilnehmers, der Zahler ist,

i)

muss der Teilnehmer im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Name der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung eingeholt hat;

ii)

darf der Teilnehmer einen Überweisungsauftrag erst dann in TARGET2 einstellen, wenn er von der [Name der Zentralbank einfügen] die Bestätigung erhalten hat, dass die erforderliche Benachrichtigung oder Zustimmung vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder im Namen des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vorgenommen bzw. eingeholt worden ist.

b)

Ist die [Name der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines Teilnehmers, der Zahlungsempfänger ist, muss der Teilnehmer im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Name der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung eingeholt hat.

Im Sinne dieses Absatzes haben die Begriffe „Zahlungsdienstleister“, „Zahler“ und „Zahlungsempfänger“ die Bedeutungen, die ihnen in den einschlägigen Verwaltungs- oder restriktiven Maßnahmen zukommen.

Artikel 40

Mitteilungen

(1)   Soweit in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden alle gemäß diesen Bestimmungen erlaubten oder erforderlichen Mitteilungen per Einschreiben, Fax oder sonst schriftlich oder in Form einer authentifizierten Netzwerkdienstleister-Nachricht übermittelt. Mitteilungen an die [Name der Zentralbank einfügen] sind an den Leiter der [Zahlungsverkehrsabteilung oder zuständige Stelle bei der Zentralbank] bei der [Name der Zentralbank einfügen], [Adresse der Zentralbank einfügen] oder an die [BIC-Adresse der Zentralbank einfügen] zu richten. Mitteilungen an den Teilnehmer sind an die von ihm mitgeteilte Adresse, Faxnummer oder an seine jeweilige BIC-Adresse zu richten.

(2)   Als Nachweis für die Übermittlung einer Mitteilung reicht es aus, wenn die Auslieferung der Mitteilung an die entsprechende Adresse oder die Aufgabe zur Post des ordnungsgemäß adressierten Briefs mit jener Mitteilung nachgewiesen wird.

(3)   Alle Mitteilungen werden in [entsprechende Landessprache und/oder „Englisch“ einfügen] verfasst.

(4)   Die Teilnehmer sind an alle Formulare und Dokumente der [Name der Zentralbank einfügen] gebunden, die sie ausgefüllt und/oder unterzeichnet haben. Hierzu zählen unter anderem die Stammdatenformulare im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und die gemäß Artikel 11 Absatz 5 zur Verfügung gestellten Daten, die gemäß Absatz 1 und 2 übermittelt wurden und von denen die [Name der Zentralbank einfügen] annehmen kann, dass sie von den Teilnehmern (einschließlich ihrer Angestellten oder Beauftragten) übermittelt wurden.

Artikel 41

Vertragsverhältnis mit dem Netzwerkdienstleister

(1)   Im Rahmen dieser Bedingungen ist SWIFT Netzwerkdienstleister. Jeder Teilnehmer schließt mit SWIFT eine gesonderte Vereinbarung zum Bezug der von SWIFT bereitgestellten Dienste, die der Teilnehmer für die Nutzung von TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] benötigt. Das Rechtsverhältnis zwischen einem Teilnehmer und SWIFT unterliegt ausschließlich den Bedingungen von SWIFT.

(2)   Jeder Teilnehmer ist auch Mitglied einer TARGET2-CUG gemäß den Vorgaben der Anbieter-NZBen in deren Eigenschaft als SWIFT-ServiceAdministrator für die SSP. Die Zulassung zur und der Ausschluss von der TARGET2-CUG werden nach Mitteilung des SWIFT-Service-Administrators an SWIFT wirksam.

(3)   Die Teilnehmer müssen dem von der [Name der Zentralbank einfügen] zur Verfügung gestellten SWIFT-Serviceprofil für TARGET2 entsprechen.

(4)   Die von SWIFT bereitgestellten Dienste sind nicht Bestandteil der Dienstleistungen, die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen von TARGET2 erbringt.

(5)   Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet daher weder für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen von SWIFT (einschließlich seiner Direktoren, Mitarbeiter und Zulieferer) als Anbieter der SWIFT-Dienste noch für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen von Telekommunikationsunternehmen, die die Teilnehmer ausgewählt haben, um Zugang zum SWIFT-Netz zu erhalten.

Artikel 42

Änderungen

Die [Name der Zentralbank einfügen] kann diese Bedingungen, einschließlich ihrer Anlagen, jederzeit ändern. Änderungen dieser Bedingungen, einschließlich der Anlagen, werden über [entsprechende Kommunikationsmittel einfügen] bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem er über diese Änderungen informiert wurde, ausdrücklich widerspricht. Wenn ein Teilnehmer der Änderung widerspricht, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, die Teilnahme dieses Teilnehmers an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] umgehend zu beenden und seine PM-Konten zu schließen.

Artikel 43

Rechte Dritter

(1)   Rechte und Pflichten aus diesen Bedingungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der [Name der Zentralbank einfügen] nicht an Dritte übertragen oder verpfändet werden.

(2)   Diese Bedingungen begründen ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen]-Teilnehmern.

Artikel 44

Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1)   Für die Geschäftsbeziehung zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen]-Teilnehmern gilt [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht.

(2)   Unbeschadet der Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Union ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen] der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der in Absatz 1 genannten Geschäftsbeziehung.

(3)   Der Erfüllungsort für das Rechtsverhältnis zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den Teilnehmern ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen].

Artikel 45

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, bleiben alle übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

Artikel 46

Inkrafttreten und Verbindlichkeit

(1)   Diese Bedingungen gelten ab dem [entsprechendes Datum einfügen].

(2)   [Einfügen, sofern gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zutreffend: Mit der Teilnahme an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] stimmen die Teilnehmer diesen Bedingungen, sowohl im Verhältnis untereinander als auch gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen], automatisch zu.]


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33 (ABl. L 394 vom 31.12.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(3)  Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das „Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area“ vom 3. November 1998, b) „The Eurosystem’s policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing“ vom 27. September 2001, c) „The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling in euro-denominated payment transactions“ vom 19. Juli 2007 und d) „The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘ “ vom 20. November 2008 und e) „The Eurosystem oversight policy framework“ von Juli 2011.

(4)  ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1.

(5)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

(9)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(10)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(11)  ABl. L 319 vom 5.2.2007, S. 1.

Anlage I

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE VERARBEITUNG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN

Für die Bearbeitung von Zahlungsaufträgen gelten neben den Harmonisierten Bedingungen die folgenden Regeln:

1.   Technische Anforderungen für die Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] bezüglich Infrastruktur, Netzwerk und Formaten

1.

Zum Austausch von Nachrichten werden in TARGET2 die Dienste von SWIFT in Anspruch genommen. Daher benötigt jeder Teilnehmer eine Verbindung zum Secure IP Network (SIPN) von SWIFT. Alle PM-Konten der Teilnehmer erhalten einen acht- bzw. elfstelligen SWIFT-BIC als Kennung. Darüber hinaus muss jeder Teilnehmer vor seiner Aufnahme in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] eine Reihe von Tests bestehen, um seine technische und operationale Eignung unter Beweis zu stellen.

2.

Für die Übermittlung von Zahlungsaufträgen und Zahlungsnachrichten im PM wird der SWIFTNet FIN Y-Copy-Service genutzt. Dafür wird eine SWIFT Closed User Group (CUG) eingerichtet. Zahlungsaufträge innerhalb dieser TARGET2-CUG werden direkt an den empfangenden TARGET2-Teilnehmer adressiert, und zwar durch Eingabe von dessen BIC in den Header der SWIFTNet FIN-Nachricht.

3.

Für die Informations- und Kontrolldienste können die folgenden SWIFTNet-Dienstleistungen genutzt werden:

a)

SWIFTNet InterAct;

b)

SWIFTNet FileAct; und/oder

c)

SWIFTNet Browse.

4.

Zur Gewährleistung der Sicherheit des Nachrichtenaustausches zwischen den Teilnehmern wird ausschließlich die Public Key Infrastructure (PKI) von SWIFT genutzt. Informationen zur PKI finden sich in den von SWIFT zur Verfügung gestellten Unterlagen.

5.

Der von SWIFT Relationship Management Application (RMA) bereitgestellte Dienst „bilateral relationship management“ wird nur mit dem zentralen SSP-BIC („central destination BIC“) und nicht für Zahlungsnachrichten zwischen TARGET2-Teilnehmern verwendet.

2.   Typen von Zahlungsnachrichten

1.

Folgende SWIFTNet FIN- bzw. SWIFT System-Nachrichtentypen werden verarbeitet:

Nachrichtentyp

Art der Verwendung

Beschreibung

MT 103

Obligatorisch

Kundenzahlung

MT 103+

Obligatorisch

Kundenzahlung (durchgängig automatisierte Abwicklung „Straight Through Processing“ — STP)

MT 202

Obligatorisch

Bank-an-Bank-Zahlung

MT 202COV

Obligatorisch

Deckungszahlungen

MT 204

Optional

Zahlung per Lastschrift

MT 011

Optional

Zustellbenachrichtigung („Delivery notification“)

MT 012

Optional

Senderbenachrichtigung („Sender notification“)

MT 019

Obligatorisch

Abbruchmitteilung („Abort notification“)

MT 900

Optional

Belastungsbestätigung/Kreditlinienänderung

MT 910

Optional

Gutschriftsbestätigung/Kreditlinienänderung

MT 940/950

Optional

(Kunden-)Kontoauszug

MT 011, MT 012 und MT 019 sind SWIFT System-Nachrichten.

2.

Bei der Anmeldung in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] geben die direkten Teilnehmer an, welche optionalen Nachrichtentypen sie verwenden werden. In Bezug auf MT 011 und MT 012-Nachrichten entscheiden die direkten Teilnehmer von Fall zu Fall, ob sie eine solche Nachricht erhalten möchten.

3.

Die Teilnehmer müssen die SWIFT-Nachrichtenstruktur und die Feldbelegungsregeln, die in den SWIFT-Unterlagen und den für TARGET2 niedergelegten Einschränkungen in Kapitel 9.1.2.2 der User Detailed Functional Specifications (UDFS), Buch 1, definiert sind, beachten.

4.

Die Feldbelegung wird auf der Ebene von TARGET2-[Zentralbank/-Ländercode einfügen] gemäß den UDFS-Anforderungen geprüft. Die Teilnehmer können untereinander besondere Regeln für die Feldbelegung vereinbaren. Ob die Teilnehmer diese besonderen Regeln einhalten, wird innerhalb von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] jedoch nicht geprüft.

5.

MT 202C0V-Nachrichten werden für Deckungszahlungen („cover payments“) verwendet, d. h. Zahlungen durch Korrespondenzbanken zur Abwicklung (Deckung) von Überweisungsnachrichten, die auf andere, direktere Weise an die Bank eines Kunden übermittelt werden. Die in MT202C0V enthaltenen Kundendaten werden nicht im ICM angezeigt.

3.   Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung

1.

Alle Zahlungsaufträge werden einer Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung unterzogen, damit Zahlungsaufträge, die versehentlich mehr als einmal eingereicht wurden, zurückgewiesen werden können.

2.

Folgende Felder von SWIFT-Nachrichtentypen werden überprüft:

Angaben

Teil der SWIFT-Nachricht

Feld

Absender

Basis-Header

LT-Addresse

Nachrichtentyp

Anwendungsheader (Application Header)

Nachrichtentyp

Empfänger

Anwendungsheader (Application Header)

Zieladresse

Transaktionsreferenznummer (TRN)

Textblock

:20

Zugehörige Referenz

Textblock

:21

Wertstellungsdatum/Valutadatum (Value Date)

Textblock

:32

Betrag

Textblock

:32

3.

Stimmen alle in Absatz 2 beschriebenen Felder bezüglich eines neu eingereichten Zahlungsauftrags mit denen eines bereits angenommenen Zahlungsauftrags überein, wird der neu eingereichte Zahlungsauftrag zurückgegeben.

4.   Fehlercodes

Wird ein Zahlungsauftrag zurückgewiesen, erhält der einreichende Teilnehmer eine Abbruchmitteilung (MT 019), in der mittels Fehlercodes der Grund für die Zurückweisung angegeben wird. Die Fehlercodes sind in Kapitel 9.4.2 der UDFS definiert.

5.   Zeitvorgaben für die Abwicklung

1.

Bei Zahlungsaufträgen mit Earliest Debit Time Indicator ist das Codewort „/FROTIME/“ zu verwenden.

2.

Bei Zahlungsaufträgen mit Latest Debit Time Indicator stehen zwei Optionen zur Verfügung.

a)

Codewort „/REJTIME/“: Zahlungsaufträge, die nicht bis zum angegebenen Belastungszeitpunkt abgewickelt werden konnten, werden zurückgegeben.

b)

Codewort „/TILTIME/“: Zahlungsaufträge, die nicht bis zum angegebenen Belastungszeitpunkt abgewickelt werden konnten, werden nicht zurückgegeben, sondern bleiben in der entsprechenden Warteschlange.

Für beide Optionen gilt: Wurden Zahlungsaufträge mit einem Latest Debit Time Indicator 15 Minuten vor der angegebenen Zeit noch nicht abgewickelt, wird automatisch eine Nachricht über das ICM gesendet.

3.

Wenn das Codewort „/CLSTIME/“ verwendet wird, wird mit dem Zahlungsauftrag in gleicher Weise verfahren wie in Absatz 2 Buchstabe b.

6.   Abwicklung von Zahlungsaufträgen in der Eingangsdisposition

1.

Im Rahmen der Eingangsdisposition werden Zahlungsaufträge in eine einfache und, soweit zweckdienlich, in eine erweiterte Gegenläufigkeitsprüfung (jeweils im Sinne der Absätze 2 und 3) einbezogen, um eine rasche und liquiditätssparende Bruttoabwicklung zu gewährleisten.

2.

Bei einer einfachen Gegenläufigkeitsprüfung wird zunächst festgestellt, ob an der Spitze der Warteschlange eines Zahlungsempfängers sehr dringende oder — falls es eine solche nicht gibt — dringende Aufträge stehen, die zur Verrechnung mit dem Zahlungsauftrag des Zahlers herangezogen werden können (nachfolgend „verrechenbare Zahlungsaufträge“). Wenn solche verrechenbaren Zahlungsaufträge nicht ausreichend Liquidität für die in der Eingangsdisposition befindlichen Zahlungsaufträge des Zahlers verschaffen, wird geprüft, ob auf seinem PM-Konto genügend Liquidität verfügbar ist.

3.

Wenn die einfache Gegenläufigkeitsprüfung erfolglos bleibt, kann die [Name der Zentralbank einfügen] eine erweiterte Gegenläufigkeitsprüfung durchführen. Hierbei wird geprüft, ob in der Warteschlange eines Zahlungsempfängers verrechenbare Zahlungsaufträge stehen, und zwar unabhängig davon, wann sie in die Warteschlange eingestellt wurden. Wenn sich allerdings in der Warteschlange des Zahlungsempfängers an andere TARGET2-Teilnehmer adressierte Zahlungsaufträge mit höherer Priorität befinden, kann vom FIFO-Prinzip nur abgewichen werden, wenn die Einbeziehung eines solchen verrechenbaren Zahlungsauftrags zu einem Liquiditätszufluss für den Zahlungsempfänger führen würde.

7.   Abwicklung von Zahlungsaufträgen in der Warteschlange

1.

Die Behandlung von Zahlungsaufträgen in Warteschlangen richtet sich nach der vom einreichenden Teilnehmer festgelegten Prioritätsstufe.

2.

Zahlungsaufträge in der sehr dringenden und der dringenden Warteschlange werden bei Liquiditätszuflüssen oder bei Veränderungen innerhalb der Warteschlange (Veränderung der Position, der vorgegebenen Ausführungszeit, der Priorität oder Widerruf eines Zahlungsauftrags) unter Anwendung der in Abschnitt 6 beschriebenen Gegenläufigkeitsprüfungen abgewickelt, beginnend mit den Zahlungsaufträgen an der Spitze der Warteschlange.

3.

Zahlungsaufträge in der normalen Warteschlange werden — unter Einbeziehung aller noch nicht abgewickelten sehr dringenden und dringenden Zahlungsaufträge — fortlaufend bearbeitet. Dabei kommen verschiedene Optimierungsverfahren (Algorithmen) zur Anwendung. Ist ein Algorithmus erfolgreich, werden die darin enthaltenen Zahlungsaufträge ausgeführt; wenn er nicht erfolgreich ist, verbleiben die betreffenden Zahlungsaufträge in der Warteschlange. Drei Algorithmen (1 bis 3) werden zur Verrechnung von Zahlungsströmen angewendet. Algorithmus 4 wird zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen aus Nebensystemen im Abwicklungsverfahren 5 (wie in Kapitel 2.8.1 der UDFS beschrieben) eingesetzt. Ein besonderer Algorithmus (Algorithmus 5) wird zur Optimierung der Abwicklung von sehr dringenden Nebensystem-Zahlungsaufträgen über Unterkonten von Teilnehmern genutzt.

a)

Bei Algorithmus 1 („all-or-nothing“) wird die [Name der Zentralbank einfügen] sowohl für Beziehungen, für die ein bilaterales Limit festgesetzt wurde, als auch für die Gesamtheit der Beziehungen, für die ein multilaterales Limit festgesetzt wurde,

i)

die Gesamtliquiditätsposition jedes PM-Kontos der TARGET2-Teilnehmer berechnen, indem sie ermittelt, ob der (rechnerische) Saldo aus den in der Warteschlange befindlichen ein- und ausgehenden Zahlungsaufträgen positiv oder negativ ist. Wenn der (rechnerische) Saldo negativ ist, prüft die [Name der Zentralbank einfügen], ob er die verfügbare Liquidität des Teilnehmers übersteigt (die so errechnete gesamte Liquidität bildet die „Gesamtliquiditätsposition“);

ii)

prüfen, ob die von den TARGET2-Teilnehmern festgelegten Limite und Reservierungen hinsichtlich jedes relevanten PM-Kontos eingehalten werden.

Wenn das Ergebnis dieser Berechnungen und Prüfungen für jedes betroffene PM-Konto positiv ausfällt, wickeln die [Name der Zentralbank einfügen] und sonstigen beteiligten Zentralbanken alle Zahlungen zeitgleich auf den PM-Konten der betreffenden TARGET2-Teilnehmer ab.

b)

Bei Algorithmus 2 („partial“) wird die [Name der Zentralbank einfügen]

i)

wie bei Algorithmus 1 die Liquiditätspositionen, Limite und Reservierungen jedes betreffenden PM-Kontos ermitteln und überprüfen;

ii)

bei negativer Gesamtliquiditätsposition eines oder mehrerer betreffender PM-Konten einzelne Zahlungsaufträge herausnehmen, bis die Gesamtliquiditätsposition aller betreffenden PM-Konten positiv ist.

Im Anschluss daran wickeln die [Name der Zentralbank einfügen] und die sonstigen beteiligten Zentralbanken alle verbleibenden Zahlungen (mit Ausnahme der herausgenommenen Zahlungsaufträge) zeitgleich auf den PM-Konten der betreffenden TARGET2-Teilnehmer ab, sofern ausreichend Deckung verfügbar ist.

Bei der Herausnahme von Zahlungsaufträgen beginnt die [Name der Zentralbank einfügen] bei dem PM-Konto des TARGET2-Teilnehmers mit der höchsten negativen Gesamtliquiditätsposition und bei dem am Ende der Warteschlange befindlichen Zahlungsauftrag mit der niedrigsten Priorität. Das Auswahlverfahren läuft nur über einen kurzen Zeitraum, dessen Dauer im Ermessen der [Name der Zentralbank einfügen] steht.

c)

Bei Algorithmus 3 („multiple“) wird die [Name der Zentralbank einfügen]

i)

PM-Konten von TARGET2-Teilnehmern paarweise gegenüberstellen, um zu errechnen, ob Zahlungsaufträge in der Warteschlange im Rahmen der verfügbaren Liquidität der betreffenden PM-Konten der beiden TARGET2-Teilnehmer und etwaiger gesetzter Limite abgewickelt werden können (ausgehend von den beiden PM-Konten, bei denen die Differenz zwischen den bilateral erteilten Zahlungsaufträgen am geringsten ist). Die beteiligte (n) Zentralbank(en) verbucht/en diese Zahlungen zeitgleich auf den PM-Konten der beiden TARGET2-Teilnehmer;

ii)

ferner, wenn bei einem PM-Kontenpaar im Sinne von Ziffer i die Liquidität zum Ausgleich der bilateralen Position nicht ausreicht, einzelne Zahlungsaufträge herausnehmen, bis ausreichend Liquidität verfügbar ist. In diesem Fall wickelt/n die beteiligte(n) Zentralbank(en) die verbleibenden Zahlungsaufträge (mit Ausnahme der herausgenommenen) zeitgleich auf den PM-Konten der beiden TARGET2-Teilnehmer ab.

Nach Durchführung der in den Ziffern i und ii beschriebenen Prüfung ermittelt die [Name der Zentralbank einfügen] die multilaterale Position (zwischen dem PM-Konto eines Teilnehmers und den PM-Konten anderer TARGET2-Teilnehmer, für die ein multilaterales Limit gesetzt wurde). Zu diesem Zweck gilt das in den Ziffern i und ii beschriebene Verfahren entsprechend.

d)

Bei Algorithmus 4 („partial plus ancillary system settlement“) verfährt die [Name der Zentralbank einfügen] ebenso wie bei Algorithmus 2, jedoch ohne Herausnahme von Zahlungsaufträgen, die dem Zahlungsausgleich eines Nebensystems (das die Abwicklung auf simultan-multilateraler Basis durchführt) dienen.

e)

Bei Algorithmus 5 („ancillary system settlement via sub-accounts“) verfährt die [Name der Zentralbank einfügen] ebenso wie bei Algorithmus 1, wobei sie jedoch Algorithmus 5 über die Nebensystem-Schnittstelle („Ancillary System Interface — ASI“) startet. Dabei überprüft die [Name der Zentralbank einfügen] lediglich, ob auf den Unterkonten der Teilnehmer ausreichend Deckung verfügbar ist. Zudem werden keine Limite und Reservierungen berücksichtigt. Algorithmus 5 läuft auch während der Nachtverarbeitung.

4.

Trotz des Starts eines der Algorithmen 1 bis 4 können in die Eingangsdisposition eingestellte Zahlungsaufträge dort umgehend abgewickelt werden, wenn die Positionen und Limite der betreffenden PM-Konten der TARGET2-Teilnehmer mit der Abwicklung dieser Zahlungsaufträge und der Abwicklung von Zahlungsaufträgen im Rahmen des laufenden Optimierungsverfahrens im Einklang stehen. Zwei Algorithmen laufen jedoch nie gleichzeitig.

5.

Während der Tagverarbeitung laufen die Algorithmen nacheinander. Solange keine simultan-multilaterale Abwicklung eines Nebensystems ansteht, lautet die Reihenfolge wie folgt:

a)

Algorithmus 1;

b)

wenn Algorithmus 1 erfolglos ist, folgt Algorithmus 2;

c)

wenn Algorithmus 2 erfolglos ist, folgt Algorithmus 3; ist Algorithmus 2 erfolgreich, wird Algorithmus 1 wiederholt.

Wenn eine simultan-multilaterale Abwicklung (Abwicklungsverfahren 5) bei einem Nebensystem ansteht, läuft Algorithmus 4.

6.

Die verschiedenen Algorithmen laufen flexibel und mit bestimmtem zeitlichem Versatz ab, um einen zeitlichen Mindestabstand zwischen dem Ablauf von zwei Algorithmen sicherzustellen. Die zeitliche Abfolge wird automatisch gesteuert. Ein manuelles Eingreifen ist jedoch möglich.

7.

Während ein Zahlungsauftrag einen Algorithmus durchläuft, kann weder seine Position in der Warteschlange geändert noch kann er widerrufen werden. Bis zum Abschluss eines laufenden Algorithmus werden Anträge auf Änderung der Position oder Widerruf eines Zahlungsauftrags in eine Warteschlange gestellt. Wurde ein Zahlungsauftrag während des laufenden Algorithmus abgewickelt, werden Anträge auf Änderung der Position oder Widerruf zurückgewiesen. Wurde er dagegen nicht abgewickelt, wird der Antrag des Teilnehmers umgehend berücksichtigt.

8.   Nutzung des Informations- und Kontrollmoduls (ICM)

1.

Das ICM kann für den Informationsaustausch und die Liquiditätssteuerung genutzt werden. Das Secure IP Network (SIPN) von SWIFT ist das zugrunde liegende technische Kommunikationsnetz zum Austausch von Informationen und zur Durchführung von Steuerungsmaßnahmen.

2.

Mit Ausnahme von gespeicherten Zahlungsaufträgen und Kundenstammdaten sind über das ICM lediglich Daten, die sich auf den laufenden Geschäftstag beziehen, abrufbar. Die Bildschirmmasken werden nur in englischer Sprache angeboten.

3.

Informationen werden im Anfragemodus („pull“) bereitgestellt; das bedeutet, dass jeder Teilnehmer um Bereitstellung von Informationen ersuchen muss.

4.

Folgende Modi stehen für die Nutzung des ICM zur Verfügung:

a)

der Application-to-Application-Modus (A2A)

Im A2A werden Informationen und Nachrichten zwischen dem PM und der internen Anwendung des Teilnehmers übertragen. Der Teilnehmer muss daher sicherstellen, dass für den Austausch von XML-Nachrichten (Anfragen und Antworten) mit dem ICM über eine standardisierte Schnittstelle eine geeignete Anwendung zur Verfügung steht. Weitere Einzelheiten sind im ICM-Benutzerhandbuch und in Buch 4 der UDFS aufgeführt;.

b)

der User-to-Application-Modus (U2A)

Der U2A ermöglicht die direkte Kommunikation zwischen dem Teilnehmer und dem ICM. Die Informationen werden in einem Browser angezeigt, der auf einem PC-System (SWIFT Alliance WebStation oder eine andere von SWIFT vorgeschriebene Schnittstelle) läuft. Für den U2A-Zugriff muss die IT-Infrastruktur Cookies und JavaScript unterstützen. Weitere Einzelheiten sind im ICM-Benutzerhandbuch aufgeführt.

5.

Jeder Teilnehmer verfügt über mindestens eine SWIFT Alliance WebStation oder eine andere von SWIFT vorgeschriebene Schnittstelle, um über U2A Zugriff auf das ICM zu erhalten.

6.

Die Zugriffsrechte für das ICM werden mittels des Verfahrens zur Zugriffskontrolle („Role Based Access Control“) von SWIFT gewährt. Der „Non Repudiation of Emission“-Service (NRE) von SWIFT, der von Teilnehmern genutzt werden kann, ermöglicht dem Empfänger einer XML-Nachricht nachzuweisen, dass diese Nachricht nicht verändert wurde.

7.

Wenn ein Teilnehmer technische Probleme hat und nicht in der Lage ist, einen Zahlungsauftrag einzureichen, kann er mithilfe des ICM vorformatierte Ersatzzahlungen zur Liquiditätsumverteilung und Notfallzahlungen generieren. Die [Name der Zentralbank einfügen] stellt diesen Dienst auf Anfrage des Teilnehmers zur Verfügung.

8.

Die Teilnehmer können das ICM auch nutzen, um Liquidität:

a)

[falls zutreffend einfügen] von ihrem PM-Konto auf ihr Konto außerhalb des PM,

b)

zwischen dem PM-Konto und den Unterkonten des betreffenden Teilnehmers sowie

c)

vom PM-Konto auf das Spiegelkonto eines Nebensystems zu übertragen.

9.   Die UDFS und das ICM-Benutzerhandbuch

Weitere Einzelheiten und Beispiele zur Erläuterung der oben aufgeführten Regeln sind in den UDFS und im ICM-Benutzerhandbuch aufgeführt. Diese werden von Zeit zu Zeit geändert und auf der Website der [Name der Zentralbank einfügen] sowie der Website der EZB (in englischer Sprache) veröffentlicht.

Anlage II

TARGET2-AUSGLEICHSREGELUNG

1.   Allgemeine Grundsätze

a)

Wenn in TARGET2 eine technische Störung auftritt, können die direkten Teilnehmer gemäß der in dieser Anlage festgelegten TARGET2-Ausgleichsregelung Ausgleichsforderungen geltend machen.

b)

Vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des EZB-Rates findet die TARGET2-Ausgleichsregelung keine Anwendung, wenn die technische Störung von TARGET2 durch äußere Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der betreffenden Zentralbanken liegen, oder das Ergebnis von Handlungen oder Unterlassungen Dritter ist.

c)

Ausgleichszahlungen gemäß der TARGET2-Ausgleichsregelung stellen den einzigen Ausgleichsmechanismus dar, der im Falle einer technischen Störung von TARGET2 angeboten wird. Die Teilnehmer können jedoch auf anderem rechtlichen Wege Ausgleichsforderungen geltend machen. Mit Annahme eines Ausgleichsangebots im Rahmen der TARGET2-Ausgleichsregelung verzichtet der Teilnehmer unwiderruflich auf alle Ansprüche hinsichtlich der Zahlungsaufträge, für die er das Ausgleichsangebot angenommen hat (einschließlich aller Ansprüche auf Ausgleich für Folgeschäden) gegenüber jeder Zentralbank. Mit Erhalt der entsprechenden Ausgleichszahlung sind alle diese Ansprüche vollständig und endgültig abgegolten. Der Teilnehmer stellt die betreffenden Zentralbanken bis in Höhe des Betrags frei, den er im Rahmen der TARGET2-Ausgleichsregelung erhalten hat, und zwar hinsichtlich aller sonstigen Ausgleichsforderungen, die ein anderer Teilnehmer oder Dritter für den betreffenden Zahlungsauftrag oder die betreffende Zahlung geltend macht.

d)

Ein Ausgleichsangebot stellt kein Haftungszugeständnis der [Name der Zentralbank einfügen] oder einer anderen Zentralbank in Bezug auf eine technische Störung von TARGET2 dar.

2.   Bedingungen für Ausgleichsangebote

a)

Ein Zahler kann eine Aufwandspauschale und eine Zinsausgleichszahlung geltend machen, wenn aufgrund einer technischen Störung von TARGET2 ein Zahlungsauftrag nicht am Geschäftstag seiner Annahme abgewickelt wurde.

b)

Ein Zahlungsempfänger kann eine Aufwandspauschale geltend machen, wenn er aufgrund einer technischen Störung von TARGET2 eine an einem bestimmten Geschäftstag erwartete Zahlung nicht empfangen hat. Der Zahlungsempfänger kann ferner eine Zinsausgleichszahlung geltend machen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

bei Teilnehmern, die Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben: wenn ein Zahlungsempfänger aufgrund einer technischen Störung von TARGET2 die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch genommen hat und/oder

ii)

bei allen Teilnehmern: wenn es technisch unmöglich war, sich über den Geldmarkt zu refinanzieren, oder eine solche Refinanzierung aus anderen, objektiv nachvollziehbaren Gründen unmöglich war.

3.   Berechnung des Ausgleichs

a)

Bei einem Ausgleichsangebot für einen Zahler gilt Folgendes:

i)

Die Aufwandspauschale beträgt in Bezug auf jeden einzelnen Zahlungsempfänger für den ersten nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 50 EUR, für die nächsten vier nicht ausgeführten Zahlungsaufträge jeweils 25 EUR und für jeden weiteren nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 12,50 EUR.

ii)

Die Zinsausgleichszahlung erfolgt auf der Basis des täglich neu festzulegenden Referenzzinssatzes. Dies ist entweder der EONIA (Euro Overnight Index Average) oder der Spitzenrefinanzierungssatz, je nachdem, welcher der beiden niedriger ist. Der Referenzzinssatz wird auf den Betrag des Zahlungsauftrags angewandt, der aufgrund der technischen Störung von TARGET2 nicht ausgeführt wurde, und zwar für jeden Tag zwischen dem Datum der tatsächlichen oder — bei Zahlungsaufträgen im Sinne von Abschnitt 2 Buchstabe b Ziffer ii — der beabsichtigten Einreichung des Zahlungsauftrags und dem Datum, an dem der Zahlungsauftrag erfolgreich abgewickelt wurde oder hätte abgewickelt werden können. Erträge, die sich aus der Anlage nicht ausgeführter Zahlungsaufträge in der Einlagefazilität des Eurosystems ergeben, werden vom Ausgleichsbetrag abgezogen.

iii)

Eine Zinsausgleichszahlung erfolgt nicht, wenn und soweit Mittel aus nicht ausgeführten Zahlungsaufträgen am Geldmarkt angelegt oder zur Erfüllung des Mindestreserve-Solls verwendet wurden.

b)

Bei einem Ausgleichsangebot für einen Zahlungsempfänger gilt Folgendes:

i)

Die Aufwandspauschale beträgt in Bezug auf jeden einzelnen Zahler für den ersten nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 50 EUR, für die nächsten vier nicht ausgeführten Zahlungsaufträge jeweils 25 EUR und für jeden weiteren nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 12,50 EUR.

ii)

Die in Buchstabe a Ziffer ii dargelegte Methode zur Berechnung der Zinsausgleichszahlung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zinsausgleichszahlung auf der Differenz zwischen dem Spitzenrefinanzierungssatz und dem Referenzzinssatz beruht und anhand des Betrags berechnet wird, der sich aus der Inanspruchnahme der Spit-zenrefinanzierungsfazilität aufgrund der technischen Störung von TARGET2 ergibt.

4.   Verfahrensvorschriften

a)

Ausgleichsforderungen sind auf dem Antragsformular geltend zu machen, das auf der Website der [Name der Zentralbank einfügen] in englischer Sprache zur Verfügung steht (siehe [Verweis auf die Website der Zentralbank einfügen]). Zahler müssen für jeden Zahlungsempfänger, Zahlungsempfänger für jeden Zahler ein gesondertes Antragsformular einreichen. Die Angaben im Antrag sind durch ausreichende Informationen und Unterlagen zu belegen. Je Zahlung oder Zahlungsauftrag darf nur ein Antrag eingereicht werden.

b)

Teilnehmer müssen ihre Anträge innerhalb von vier Wochen nach einer technischen Störung von TARGET2 bei der [Name der Zentralbank einfügen] einreichen. Weitere Informationen oder Belege, die die [Name der Zentralbank einfügen] anfordert, sind innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung einzureichen.

c)

Die [Name der Zentralbank einfügen] prüft die Anträge und leitet sie an die EZB weiter. Vorbehaltlich eines anders lautenden, den Teilnehmern mitzuteilenden Beschlusses des EZB-Rates werden alle eingegangenen Anträge spätestens innerhalb von vierzehn Wochen nach Auftreten der technischen Störung von TARGET2 beurteilt.

d)

Die [Name der Zentralbank einfügen] teilt den jeweiligen Teilnehmern das Ergebnis der in Buchstabe c genannten Beurteilung mit. Wird aufgrund dieser Beurteilung ein Ausgleichsangebot gemacht, so müssen die betreffenden Teilnehmer das Angebot in Bezug auf jede/n in ihrem Antrag enthaltene/n Zahlung oder Zahlungsauftrag innerhalb von vier Wochen nach dessen Übermittlung entweder durch Unterzeichnung eines Standard-Annahmeschreibens, dessen jeweils aktuelle Fassung auf der Website der [Name der Zentralbank einfügen] abrufbar ist (siehe [Verweis auf die Website der Zentralbank einfügen]), annehmen oder ablehnen. Geht der [Name der Zentralbank einfügen] innerhalb von vier Wochen kein Annahmeschreiben zu, so gilt dies als Ablehnung des Ausgleichsangebots durch die betreffenden Teilnehmer.

e)

Die [Name der Zentralbank einfügen] leistet die Ausgleichszahlungen nach Erhalt des Annahmeschreibens des Teilnehmers. Auf Ausgleichszahlungen werden keine Zinsen erstattet.

Anlage III

MUSTER FÜR RECHTSFÄHIGKEITSGUTACHTEN („CAPACITY OPINION“) UND LÄNDERGUTACHTEN („COUNTRY OPINION“)

[Name der Zentralbank einfügen]

[Anschrift]

Teilnahme an [Name des Systems]

[Ort]

[Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

als [interne oder externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des Teilnehmers oder der Zweigstelle des Teilnehmers] (nachfolgend der „Teilnehmer“) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, in dem der Teilnehmer seinen Sitz hat (nachfolgend „Adjektiv, das den Staat bezeichnet“)] Recht im Zusammenhang mit der Teilnahme des Teilnehmers an [Bezeichnung des TARGET2-Komponenten-Systems] (nachfolgend das „System“) auftretenden Fragen zu erstellen.

Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Alle im Folgenden angeführten Aussagen und Stellungnahmen sind nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, unabhängig davon, ob die Einreichung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen über den Firmensitz des Teilnehmers oder über eine oder mehrere innerhalb oder außerhalb von [Staat, in dem der Teilnehmer seinen Sitz hat (nachfolgend der „Staat“)] belegene Zweigstelle(n) erfolgt.

I.   GEPRÜFTE UNTERLAGEN

Für den Zweck dieses Gutachtens haben wir folgende Unterlagen geprüft:

1.

eine beglaubigte Abschrift der [Angabe der entsprechenden Gründungsurkunde(n)] des Teilnehmers, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt gültig ist/sind;

2.

[falls zutreffend] ein Auszug aus [genaue Bezeichnung des relevanten Gesellschaftsregisters] und [falls zutreffend] aus [Verzeichnis der Kreditinstitute oder entsprechendes Register];

3.

[falls zutreffend] eine Abschrift der Lizenz des Teilnehmers oder eines anderen Nachweises der Zulassung zur Erbringung von Bank-, Wertpapier-, Überweisungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen in [Staat];

4.

[falls zutreffend] eine Kopie des vom Vorstand (Geschäftsführungsorgan) des Teilnehmers gefassten Beschlusses vom [Datum einfügen], aus dem die Zustimmung des Teilnehmers zur Anerkennung der nachstehend genannten Systembedingungen hervorgeht;

5.

[Angabe aller Vollmachten und anderer Unterlagen, aus denen die erforderlichen Befugnisse der Person(en), welche im Namen des Teilnehmers die (nachstehend genannten) Systembedingungen anerkennen, hervorgehen];

sowie weitere Unterlagen zur Gründung sowie zu den Befugnissen und Genehmigungen des Teilnehmers, die für die Erstellung dieses Gutachtens erforderlich oder zweckdienlich sind (nachfolgend die „Unterlagen des Teilnehmers“).

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir ferner folgende Unterlagen geprüft:

1.

Die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET2 einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die „Bedingungen“) und

2.

[…].

Die [Bedingungen] und […] werden im Folgenden als die „Systembedingungen“ und zusammen mit den Unterlagen des Teilnehmers als die „Unterlagen“ bezeichnet.

II.   RECHTLICHE ANNAHMEN

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Unterlagen von folgenden Annahmen ausgegangen:

1.

Bei den uns vorgelegten Systembedingungen handelt es sich um Originale oder Kopien, die mit dem Original übereinstimmen;

2.

Die Systembedingungen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systembedingungen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt;

3.

Die Unterlagen des Teilnehmers zur Teilnahme am System entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen oder ausgefertigt und erforderlichenfalls zugestellt worden;

4.

Die Unterlagen des Teilnehmers sind für die Vertragsparteien rechtsverbindlich, und es liegt kein Verstoß gegen eine der darin festgelegten Bestimmungen vor.

III.   STELLUNGNAHMEN BEZÜGLICH DES TEILNEHMERS

A.

Der Teilnehmer ist eine nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ordnungsgemäß gegründete und eingetragene oder auf andere Weise ordnungsgemäß eingetragene oder organisierte Gesellschaft.

B.

Der Teilnehmer verfügt über die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Befugnisse zur Erfüllung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen.

C.

Die Teilnahmeerklärung sowie die Erfüllung von Rechten und Pflichten des Teilnehmers im Rahmen der Systembedingungen führen zu keinem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht, das auf den Teilnehmer oder die Unterlagen des Teilnehmers anwendbar ist.

D.

Der Teilnehmer benötigt zum Zwecke der Wirksamkeit seiner Teilnahmeerklärung und der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen keine zusätzlichen Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notariellen Beglaubigungen oder sonstigen Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde.

E.

Der Teilnehmer hat alle notwendigen gesellschaftsrechtlichen Handlungen und sonstigen Schritte unternommen, die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht erforderlich sind, um sicherzustellen, dass seine Pflichten gemäß den Systembedingungen rechtmäßig, gültig und rechtsverbindlich sind.

Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich, zum gegebenen Zeitpunkt, ausschließlich an die [Name der Zentralbank einfügen] und den [Teilnehmer]. Keine anderen Personen können sich auf dieses Gutachten berufen, noch darf der Inhalt dieses Gutachtens ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie der [nationalen Zentralbank/zuständigen Aufsichtsbehörde] von [Staat]].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

[Name der Zentralbank einfügen]

[Anschrift]

[Name des Systems]

[Ort],

[Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

als [externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des Teilnehmers oder der Zweigstelle des Teilnehmers] (nachfolgend der „Teilnehmer“) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat, bezeichnet, in dem der Teilnehmer seinen Sitz hat (nachfolgend „Adjektiv, das den Staat, bezeichnet“)] im Zusammenhang mit der Teilnahme des Teilnehmers an einem System, bei dem es sich um ein TARGET2-Komponenten-System (nachfolgend das „System“) handelt, auftretenden Fragen zu erstellen. Verweise auf die [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung umfassen alle anwendbaren Bestimmungen der [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung. Unser Gutachten erfolgt gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht unter besonderer Berücksichtigung des Teilnehmers mit Sitz außerhalb von [Mitgliedstaat des Systems] bezüglich der durch die Teilnahme am System entstehenden Rechte und Pflichten, die in den nachstehend genannten Systembedingungen dargelegt sind.

Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Wir sind davon ausgegangen, dass keine andere Rechtsordnung Auswirkungen auf dieses Gutachten hat.

1.   GEPRÜFTE UNTERLAGEN

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir die nachstehend aufgeführten Unterlagen und sonstige für erforderlich und zweckdienlich erachtete Dokumente geprüft:

1.

die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET2 einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die „Bedingungen“) und

2.

sonstige für das System und/oder das Verhältnis zwischen dem Teilnehmer und anderen Teilnehmern des Systems sowie zwischen den Teilnehmern des Systems und der [Name der Zentralbank einfügen] maßgebliche Dokumente.

Die Bedingungen und […] werden nachfolgend als die „Systembedingungen“ bezeichnet.

2.   RECHTLICHE ANNAHMEN

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Systembedingungen von folgenden Annahmen ausgegangen:

1.

Die Systembedingungen entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen und ausgefertigt sowie erforderlichenfalls zugestellt worden.

2.

Die Systembedingungen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systembedingungen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt.

3.

Die Teilnehmer des Systems, über das Zahlungsaufträge versendet oder Zahlungen empfangen werden oder über das Rechte und Pflichten gemäß den Systembedingungen ausgeübt oder erfüllt werden, sind berechtigt, in allen einschlägigen Rechtsordnungen Überweisungsdienstleistungen zu erbringen.

4.

Die bei uns in Kopie oder als Muster eingegangenen Unterlagen entsprechen den Originalen.

3.   RECHTSGUTACHTEN

Nach Maßgabe und vorbehaltlich des Obenstehenden sowie jeweils vorbehaltlich der unten aufgeführten Punkte erstellen wir folgendes Rechtsgutachten:

3.1.   Länderspezifische rechtliche Aspekte [falls zutreffend]

Folgende Aspekte des [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechts stehen den aus den Systembedingungen für den Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nicht entgegen: [Auflistung der länderspezifischen rechtlichen Aspekte].

3.2.   Allgemeine Insolvenzaspekte

3.2.a.   Art des Insolvenzverfahrens

Die Arten von Insolvenzverfahren (einschließlich eines Vergleichs oder einer Sanierung), denen der Teilnehmer unterliegen könnte, umfassen im Rahmen dieses Rechtsgutachtens alle Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte oder etwaiger Zweigstellen des Teilnehmers innerhalb von [Staat, in dem der Teilnehmer seinen Sitz hat (nachfolgend „Staat“)]. Folgende Verfahrensarten kommen in Betracht: [Verfahren in Originalsprache und englischer Übersetzung auflisten] (zusammengefasst als „Insolvenzverfahren“ bezeichnet).

Zusätzlich zu den Insolvenzverfahren können der Teilnehmer, seine Vermögenswerte oder Zweigstellen, die innerhalb [Staat] belegen sind, nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht folgenden Verfahren unterliegen: [Moratorien, Zwangsverwaltungen oder sonstige Verfahren, durch die Zahlungen von und/oder an den Teilnehmer ausgesetzt oder beschränkt werden können — bitte in Originalsprache und englischer Übersetzung aufzählen] (zusammengefasst als „sonstige Verfahren“ bezeichnet).

3.2.b.   Insolvenzabkommen

Die [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung oder bestimmte Gebietskörperschaften innerhalb dieser Rechtsordnung ist/sind Vertragspartei der folgenden Insolvenzabkommen: [falls zutreffend, jene angeben, die Auswirkungen auf dieses Rechtsgutachten haben oder haben könnten].

3.3.   Rechtswirksamkeit der Systembedingungen

Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Punkte sind alle Bestimmungen der Systembedingungen gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht insbesondere im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens gegen den Teilnehmer verbindlich und durchsetzbar.

Wir stellen insbesondere Folgendes fest:

3.3.a.   Bearbeitung von Zahlungsaufträgen

Die Bestimmungen zur Bearbeitung von Zahlungsaufträgen [Auflistung der relevanten Bedingungen] sind rechtsgültig und durchsetzbar. Alle Zahlungsaufträge, die gemäß diesen Bedingungen bearbeitet werden, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar. Die Klausel, die den genauen Zeitpunkt festlegt, ab dem vom Teilnehmer beim System eingereichte Zahlungsaufträge rechtswirksam und unwiderruflich werden ([entsprechende Vorschrift der Bedingungen einfügen]), ist nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ebenfalls rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar.

3.3.b.   Befugnis der [Name der Zentralbank einfügen] zur Erfüllung ihrer Aufgaben

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens hinsichtlich des Teilnehmers hat keine Auswirkungen auf die sich aus den Systembedingungen ergebenden Befugnisse der [Name der Zentralbank einfügen]. [[Falls zutreffend] genau angeben, dass dieses Rechtsgutachten auch für andere Rechtssubjekte gilt, die den Teilnehmern zur Teilnahme am System unmittelbar erforderliche Dienstleistungen erbringen (z. B. der Netzwerkdienstleister).]

3.3.c.   Rechtsschutz bei Ausfallereignissen

[Soweit sie auf den Teilnehmer anwendbar sind, sind die Klauseln [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen über die sofortige Fälligkeit von noch nicht fälligen Forderungen, die Aufrechnung mit Forderungen aus Einlagen des Teilnehmers, die Realisierung eines Pfandrechts, die Suspendierung und Beendigung der Teilnahme, Verzugszinsen sowie über die Beendigung von Vereinbarungen und Transaktionen ([sonstige einschlägige Klauseln der Bedingungen oder Systembedingungen einfügen]) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.]

3.3.d.   Suspendierung und Beendigung

Soweit sie auf den Teilnehmer anwendbar sind, sind die Klauseln [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen (über die Suspendierung und Beendigung der Teilnahme des Teilnehmers am System bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens oder in sonstigen Fällen der Nichterfüllung im Sinne der Systembedingungen oder wenn der Teilnehmer ein systemisches Risiko jedweder Art darstellt oder schwerwiegende technische Probleme hat) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.3.e.   Vertragsstrafen/Pönale

Soweit sie auf den Teilnehmer anwendbar sind, sind die Klauseln in [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen über Vertragsstrafen für einen Teilnehmer, der nicht in der Lage ist, Innertages- oder Übernachtkredite rechtzeitig rückzuerstatten, gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.3.f.   Abtretung von Rechten und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des Teilnehmers sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von [Name der Zentralbank einfügen] nicht abtretbar, veränderbar oder anderweitig vom Teilnehmer auf Dritte übertragbar.

3.3.g.   Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit

Die Bestimmungen in [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen, insbesondere bezüglich des geltenden Rechts, der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, der zuständigen Gerichte und gerichtlicher Zustellungen, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.4.   Insolvenzanfechtung

Wir stellen fest, dass weder die aus den Systembedingungen erwachsenden Verpflichtungen noch ihre Ausübung oder Erfüllung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den Teilnehmer eine Insolvenzanfechtung oder automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht nach sich ziehen können.

Wir bestätigen dies insbesondere im Hinblick auf alle von den Teilnehmern des Systems eingereichten Zahlungsaufträge. Wir bestätigen insbesondere, dass die Klauseln [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen zur Rechtswirksamkeit und Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen rechtsgültig und rechtswirksam sind und dass ein von einem Teilnehmer eingereichter Zahlungsauftrag, der gemäß [Auflistung von Paragrafen] der Bedingungen bearbeitet wird, gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht keine Insolvenzanfechtung, automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge nach sich ziehen kann.

3.5.   Pfändung

Wenn ein Gläubiger des Teilnehmers einen Pfändungsbeschluss (einschließlich Arrestbeschlüssen, Beschlagnahmeanordnungen oder anderen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Teilnehmers) eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht beantragt (nachfolgend als „Pfändung“ bezeichnet), stellen wir fest, dass [Analyse und Erörterung einfügen].

3.6.   Sicherheiten (falls zutreffend)

3.6.a.   Übertragung von Rechten oder hinterlegten Vermögenswerten zur Besicherung, als Pfand und/oder Pensionsgeschäft

Die Übertragung zum Zwecke der Besicherung ist gemäß den Rechtsvorschriften von [Staat] rechtsgültig und durchsetzbar. Ferner ist die Begründung und Realisierung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts gemäß [Verweis auf die relevante Vereinbarung mit der Zentralbank] nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig.

3.6.b.   Vorrang der Interessen der Rechtsnachfolger/Zessionare, Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer vor jenen anderer Anspruchsberechtigter

Bei einem Insolvenzverfahren oder sonstigen Verfahren gegen den Teilnehmer hat die Zentralbank als Sicherheitsnehmerin der zum Zwecke der Besicherung übertragenen oder verpfändeten Rechte oder Vermögenswerte Vorrang vor den Ansprüchen aller anderen Gläubiger des Teilnehmers. Die Sicherheiten unterliegen keinem Vorrang oder Zugriff (anderer) bevorrechtigter Gläubiger.

3.6.c.   Verwertung der Sicherheiten

Auch im Falle eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den Teilnehmer steht es anderen Systemteilnehmern und der [Name der Zentralbank einfügen] als [Eigentümer/Zessionar bzw. Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer] immer noch frei, die Sicherheiten des Teilnehmers selbst zu verwerten.

3.6.d.   Form- und Registrierungsvorschriften

Es bestehen keine Formvorschriften für die Übertragung von Rechten und Vermögenswerten des Teilnehmers zu Besicherungszwecken oder für die Begründung und Vollstreckung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts im Hinblick auf diese Rechte und Vermögenswerte. Ferner ist es nicht erforderlich, dass [die Übertragung zum Zweck der Besicherung, das Pfand oder Pensionsgeschäft] oder die Daten einer/s solchen [Übertragung, Pfands oder Pensionsgeschäfts] bei einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] registriert oder beantragt wird.

3.7.   Zweigstellen [falls zutreffend]

3.7.a.   Anwendbarkeit des Gutachtens auf Handeln über Zweigstellen

Alle der oben angeführten Aussagen und Stellungnahmen im Hinblick auf den Teilnehmer sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, wenn der Teilnehmer über eine oder mehrere außerhalb von [Staat] belegene Zweigstelle(n) agiert.

3.7.b.   Einhaltung der Gesetze

Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen und die Einreichung, Übermittlung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen durch eine Zweigstelle des Teilnehmers führen in keiner Weise zu einem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht.

3.7.c.   Erforderliche Befugnisse

Weder die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen noch die Einreichung, Übermittlung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen durch eine Zweigstelle des Teilnehmers erfordern Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notarielle Beglaubigungen oder sonstige Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde.

Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich, zum gegebenen Zeitpunkt, ausschließlich an die [Name der Zentralbank einfügen] und den [Teilnehmer]. Weder können sich andere Personen auf dieses Gutachten berufen, noch darf der Inhalt dieses Gutachtens ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern zugänglich gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie [die nationale Zentralbank/zuständige Aufsichtsbehörde] von [Staat]].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Anlage IV

AUFRECHTERHALTUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS („BUSINESS CONTINUITY“) UND NOTFALLVERFAHREN

1.   Allgemeine Bestimmungen

a)

Die in dieser Anlage enthaltenen Regelungen zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den Teilnehmern oder Nebensystemen gelten für den Fall, dass eine oder mehrere Komponenten der SSP oder des Telekommunikationsnetzes ausfallen oder von außergewöhnlichen externen Ereignissen betroffen sind oder der Ausfall einen Teilnehmer oder ein Nebensystem betrifft.

b)

Alle in dieser Anlage enthaltenen Verweise auf bestimmte Zeiten beziehen sich auf die Ortszeit am Sitz der EZB, d. h. die Mitteleuropäische Zeit (MEZ (1)).

2.   Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen

a)

Wenn ein außergewöhnliches externes Ereignis eintritt und/oder es zu einem Ausfall der Gemeinschaftsplattform oder des Telekommunikationsnetzes kommt und dies Auswirkungen auf den normalen Betrieb von TARGET2 hat, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen einzuleiten.

b)

In TARGET2 stehen im Wesentlichen folgende Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen zur Verfügung:

i)

Verlagerung des Betriebs der SSP auf einen anderen Standort,

ii)

Änderung der Betriebszeiten der SSP und

iii)

Einleitung der Notfallabwicklung sehr kritischer und kritischer Zahlungen gemäß Abschnitt 6 Buchstaben c und d.

c)

Es steht im alleinigen Ermessen der [Name der Zentralbank einfügen], ob und welche Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen sie einleitet.

3.   Nachrichtenübermittlung bei Störungen

a)

Informationen über einen Ausfall der Gemeinschaftsplattform und/oder ein außergewöhnliches externes Ereignis werden den Teilnehmern über die nationalen Kommunikationskanäle, das ICM und das T2IS übermittelt. Nachrichten an die Teilnehmer enthalten insbesondere folgende Informationen:

i)

eine Beschreibung des Ereignisses,

ii)

die erwartete Abwicklungsverzögerung (falls bekannt),

iii)

Informationen über die bereits getroffenen Maßnahmen und

iv)

Hinweise an die Teilnehmer.

b)

Darüber hinaus kann die [Name der Zentralbank einfügen] die Teilnehmer über etwaige andere gegenwärtige oder erwartete Ereignisse, die potenziell Auswirkungen auf den normalen Betrieb von TARGET2 haben könnten, in Kenntnis setzen.

4.   Verlagerung des Betriebs der Gemeinschaftsplattform auf einen anderen Standort

a)

Wenn eines der in Abschnitt 2 Buchstabe a beschriebenen Ereignisse eintritt, kann der Betrieb der SSP auf einen anderen Standort in derselben oder einer anderen Region verlagert werden.

b)

Wenn der Betrieb der SSP in eine andere Region verlagert wird, werden die Teilnehmer sich nach besten Kräften bemühen, ihre Positionen bis zum Zeitpunkt des Ausfalls oder des Eintretens des außergewöhnlichen externen Ereignisses abzustimmen und der [Name der Zentralbank einfügen] alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.

5.   Änderung der Betriebszeiten

a)

Die Tagesbetrieb-Phase von TARGET2 kann verlängert bzw. der Zeitpunkt des Beginns eines neuen Geschäftstages verschoben werden. Bei verlängerten TARGET2-Betriebszeiten werden Zahlungsaufträge im Einklang mit den [Verweis auf die Vereinbarungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen], vorbehaltlich der in dieser Anlage enthaltenen Änderungen, bearbeitet.

b)

Wenn ein Ausfall der SSP während des Tages eingetreten ist, aber vor 18.00 Uhr behoben wurde, kann die Tagesbetrieb-Phase und damit die Annahmeschlusszeit verlängert werden. Eine solche Verlängerung der Annahmeschlusszeit geht in der Regel nicht über zwei Stunden hinaus und wird den Teilnehmern so früh wie möglich bekannt gegeben. Wenn eine solche Verlängerung vor 16.50 Uhr bekannt gegeben wird, bleibt es bei der Mindestfrist von einer Stunde zwischen der Annahmeschlusszeit für Kunden- und derjenigen für Interbankzahlungen. Bekannt gegebene Verlängerungen werden nicht wieder rückgängig gemacht.

c)

Die Annahmeschlusszeit wird verlängert, wenn ein Ausfall der SSP vor 18.00 Uhr eintritt und bis 18.00 Uhr nicht behoben wurde. Die [Name der Zentralbank einfügen] teilt den Teilnehmern die Verlängerung der Annahmeschlusszeit unverzüglich mit.

d)

Nach Wiederaufnahme des Betriebs der SSP werden folgende Schritte unternommen:

i)

Die [Name der Zentralbank einfügen] bemüht sich, alle sich in der Warteschlange befindlichen Zahlungen innerhalb einer Stunde abzuwickeln; dieser Zeitraum verringert sich auf 30 Minuten, wenn sich der Ausfall der SSP um 17.30 Uhr oder später ereignet (sofern der Ausfall um 18.00 Uhr noch andauert).

ii)

Die Schlussstände/Tagesendsalden der Konten der Teilnehmer werden innerhalb einer Stunde ermittelt; dieser Zeitraum verringert sich auf 30 Minuten, wenn sich der Ausfall der SSP um 17.30 Uhr oder später ereignet (sofern der Ausfall um 18.00 Uhr noch andauert).

iii)

Nach Annahmeschluss für Interbankzahlungen findet auch das Tagesabschlussverfahren statt, einschließlich der Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten des Eurosystems.

e)

Nebensysteme, die am frühen Morgen Liquidität benötigen, müssen Maßnahmen vorsehen, um einem verspäteten Beginn der Tagesbetrieb-Phase aufgrund eines Ausfalls der SSP am vorhergehenden Tag Rechnung zu tragen.

6.   Notfallabwicklung

a)

Wenn die [Name der Zentralbank einfügen] es für notwendig erachtet, kann sie das Notfallabwicklungs-Verfahren für Zahlungsaufträge im Contingency-Modul der SSP einleiten. In solchen Fällen wird den Teilnehmern nur ein Mindestmaß an Service geboten. Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert ihre Teilnehmer mittels eines der zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel über den Start der Notfallabwicklung.

b)

Während der Notfallabwicklung werden Zahlungsaufträge von der [Name der Zentralbank einfügen] manuell verarbeitet.

c)

Folgende Zahlungen gelten als „sehr kritisch“ und die [Name der Zentralbank einfügen] wird sich nach Kräften bemühen, diese in Notfallsituationen abzuwickeln:

i)

Zahlungen in Verbindung mit der CLS International Bank,

ii)

EURO1-Zahlungsausgleich zum Tagesabschluss,

iii)

Margenausgleich für zentrale Kontrahenten.

d)

Folgende Zahlungen gelten als „kritisch“ und die [Name der Zentralbank einfügen] kann für ihre Abwicklung die Notfallabwicklung einleiten:

i)

Zahlungen im Zusammenhang mit der Echtzeitabwicklung von Wertpapierabwicklungssystemen, die im „interfaced“-Modus arbeiten,

ii)

sonstige Zahlungen, sofern diese zur Vermeidung von Systemrisiken notwendig sind.

e)

Die Teilnehmer reichen Zahlungsaufträge zur Abwicklung in Notfallsituationen ein; die Übermittlung von Informationen an die Zahlungsempfänger erfolgt über [Kommunikationsmittel einfügen]. Informationen über Kontostände sowie Belastungen und Gutschriften können über die [Name der Zentralbank einfügen] eingeholt werden.

f)

Zahlungsaufträge, die bereits in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] eingereicht wurden, sich aber noch in der Warteschlange befinden, können ebenfalls in die Notfallabwicklung einbezogen werden. In solchen Fällen ist die [Name der Zentralbank einfügen] bestrebt, die doppelte Ausführung solcher Zahlungsaufträge zu verhindern. Das Risiko einer möglichen Doppelausführung tragen jedoch die Teilnehmer.

g)

Für die Abwicklung von Zahlungsaufträgen in der Notfallabwicklung stellen die Teilnehmer zusätzliche Sicherheiten bereit. Während der Notfallabwicklung können eingehende Notfallzahlungen zur Finanzierung von ausgehenden Notfallzahlungen verwendet werden. Die [Name der Zentralbank einfügen] wird die verfügbare Liquidität der Teilnehmer für die Zahlungsabwicklung im Rahmen der Notfallabwicklung nicht berücksichtigen.

7.   Ausfälle von Teilnehmern oder Nebensystemen

a)

Wenn bei einem Teilnehmer ein Problem auftritt, aufgrund dessen er keine Zahlungen in TARGET2 abwickeln kann, obliegt es ihm, das Problem zu beheben. Der Teilnehmer kann insbesondere auf interne Lösungen oder die ICM-Funktionalität, d. h. auf Ersatzzahlungen zur Liquiditätsumverteilung und Notfallzahlungen (CLS, EURO1, STEP2-pre-fund) zurückgreifen.

b)

Wenn ein Teilnehmer beschließt, die ICM-Funktionalität für Ersatzzahlungen zur Liquiditätsumverteilung zu nutzen, stellt die [Name der Zentralbank einfügen] diese Funktionalität auf Wunsch des Teilnehmers über das ICM bereit. Auf Wunsch des Teilnehmers übermittelt die [Name der Zentralbank einfügen] eine ICM-Nachricht an die anderen Teilnehmer und setzt sie darüber in Kenntnis, dass der betreffende Teilnehmer die Möglichkeit von Ersatzzahlungen zur Liquiditätsumverteilung nutzt. Für die Versendung solcher Ersatzzahlungen zur Liquiditätsumverteilung an ausschließlich solche Teilnehmer, mit denen er sich bilateral auf die Nutzung solcher Zahlungen geeinigt hat, und für weitere Maßnahmen in Bezug auf solche Zahlungen ist der Teilnehmer verantwortlich.

c)

Wenn die in Buchstabe a genannten Maßnahmen erschöpft oder unwirksam sind, kann der Teilnehmer die [Name der Zentralbank einfügen] um Unterstützung bitten.

d)

Wenn ein Nebensystem von einem Ausfall betroffen ist, obliegt es diesem System, den Ausfall zu beheben. Auf Wunsch des Nebensystems kann die [Name der Zentralbank einfügen] in dessen Auftrag handeln. Die [Name der Zentralbank einfügen] entscheidet nach eigenem Ermessen über die Unterstützung für das Nebensystem, einschließlich der Unterstützung während des Nachtbetriebs des Nebensystems. Folgende Notfallmaßnahmen können eingeleitet werden:

i)

Das Nebensystem veranlasst reine („clean“) Zahlungen (d. h. Zahlungen, die nicht mit der zugrunde liegenden Transaktion verbunden sind) über die Teilnehmer-Schnittstelle (PI);

ii)

die [Name der Zentralbank einfügen] erstellt und/oder verarbeitet im Auftrag des Nebensystems XML-Anweisungen/-Dateien, und/oder

iii)

die [Name der Zentralbank einfügen] leistet im Auftrag des Nebensystems reine Zahlungen.

e)

Konkrete Regelungen zu Notfallmaßnahmen im Hinblick auf Nebensysteme sind in den bilateralen Vereinbarungen zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und dem entsprechenden Nebensystem enthalten.

8.   Sonstige Bestimmungen

a)

Für den Fall, dass bestimmte Daten nicht verfügbar sind, weil eines der in Abschnitt 3 Buchstabe a genannten Ereignisse eingetreten ist, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, mit der Bearbeitung von Zahlungsaufträgen zu beginnen oder fortzufahren und/oder TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] auf Basis der letzten verfügbaren, von der [Name der Zentralbank einfügen] ermittelten Daten zu betreiben. Auf Anforderung der [Name der Zentralbank einfügen] übermitteln die Teilnehmer und Nebensysteme ihre FileAct/Interact-Nachrichten erneut oder treffen sonstige von der [Name der Zentralbank einfügen] für geeignet erachtete Maßnahmen.

b)

Bei einem Ausfall der [Name der Zentralbank einfügen] können deren Aufgaben in Bezug auf TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] ganz oder teilweise von anderen Eurosystem-Zentralbanken wahrgenommen werden

c)

Die [Name der Zentralbank einfügen] kann verlangen, dass die Teilnehmer an regelmäßigen oder Ad-hoc-Tests der Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen, Schulungen oder sonstigen Präventivmaßnahmen, die sie für notwendig erachtet, teilnehmen. Alle den Teilnehmern durch diese Tests oder sonstige Maßnahmen entstehenden Kosten werden ausschließlich von den Teilnehmern selbst getragen.


(1)  Der Begriff „MEZ“ berücksichtigt die Umstellung zur Mitteleuropäischen Sommerzeit.

Anlage V

ÖFFNUNGSZEITEN UND TAGESABLAUF

1.

TARGET2 ist täglich außer samstags, sonntags, an Neujahr, am Karfreitag und Ostermontag (nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender), am 1. Mai sowie am 25. und 26. Dezember geöffnet.

2.

Die maßgebliche Zeit für das System ist die Ortszeit am Sitz der EZB, d. h. die MEZ.

3.

Der laufende Geschäftstag wird am Abend des vorhergehenden Geschäftstages eröffnet und hat folgenden Ablauf:

Zeit

Beschreibung

6.45 Uhr bis 7.00 Uhr

Geschäftsbetrieb-Fenster zur Vorbereitung des Tagesgeschäfts (1)

7.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Tagverarbeitung

17.00 Uhr

Annahmeschluss für Kundenzahlungen, d. h. Zahlungen, die im System an der Verwendung des Nachrichtenformats MT 103 oder MT 103 + zu erkennen sind, bei denen der Auftraggeber und/oder Begünstigte einer Zahlung kein direkter oder indirekter Teilnehmer ist

18.00 Uhr

Annahmeschluss für Interbankzahlungen, d. h. Zahlungen, die keine Kundenzahlungen sind

18.00 Uhr bis 18.45 Uhr (2)

Tagesabschlussverfahren

18.15 Uhr (2)

Allgemeiner Annahmeschluss für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten

(Kurz nach) 18.30 Uhr (3)

Daten zur Aktualisierung der Bilanzierungssysteme stehen den Zentralbanken zur Verfügung

18.45 Uhr bis 19.30 Uhr (3)

Tagesbeginn-Verarbeitung (neuer Geschäftstag)

19.00 Uhr (3) bis 19.30 (2) Uhr

Bereitstellung von Liquidität auf dem PM-Konto

19.30 Uhr (3)

Nachricht „Beginn des Verfahrens“ („start of procedure“) und Abwicklung der Daueraufträge zur Liquiditätsübertragung von PM-Konten auf Unterkonten/Spiegelkonten (Nebensystem-Abwicklung)

19.30 Uhr (3) bis 22.00 Uhr

Ausführung weiterer Liquiditätsübertragungen über das ICM, bevor das Nebensystem die Nachricht „Beginn des Zyklus“ („start of cycle“) sendet; Abwicklungszeitraum für den Nachtbetrieb der Nebensysteme (nur für das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6)

22.00 Uhr bis 1.00 Uhr

Wartungszeitraum

1.00 Uhr bis 7.00 Uhr

Abwicklungsverfahren für den Nachtbetrieb der Nebensysteme (nur für das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6)

4.

Das ICM steht von 19.30 Uhr (4) bis 18.00 Uhr am folgenden Tag für Liquiditätsübertragungen zur Verfügung, mit Ausnahme des Wartungszeitraums von 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr.

5.

Die Öffnungszeiten können geändert werden, wenn Business-Continuity-Maßnahmen gemäß Anlage IV Abschnitt 5 ergriffen werden.


(1)  Tagesgeschäft: Tagverarbeitungs-Phase und Tagesabschlussverfahren.

(2)  Endet am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.

(3)  Beginnt am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.

(4)  Beginnt am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.

Anlage VI

GEBÜHRENVERZEICHNIS UND RECHNUNGSSTELLUNG

Gebühren für direkte Teilnehmer

1.

Die monatliche Gebühr für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] beträgt für direkte Teilnehmer je nach gewählter Option:

a)

150 EUR je PM-Konto zuzüglich einer Transaktionspauschale (je Belastungsbuchung) von 0,80 EUR; oder

b)

1 875 EUR je PM-Konto zuzüglich einer Transaktionsgebühr (je Belastungsbuchung), die sich — wie nachfolgend dargelegt — nach dem Transaktionsvolumen (Zahl der bearbeiteten Posten) je Monat richtet:

Band

Von

Bis

Preis (EUR)

1

1

10 000

0,60

2

10 001

25 000

0,50

3

25 001

50 000

0,40

4

50 001

100 000

0,20

5

Über 100 000

0,125

Liquiditätsübertragungen zwischen dem PM-Konto eines Teilnehmers und seinen Unterkonten unterliegen keiner Gebühr.

2.

Für den Multi-Adressaten-Zugang wird für jede achtstellige BIC-Adresse (außer der BIC-Adresse des Kontos des direkten Teilnehmers) eine monatliche Gebühr von 80 EUR berechnet.

3.

Direkten Teilnehmern, die eine Veröffentlichung ihres BIC im TARGET2-Directory ablehnen, wird eine zusätzliche monatliche Gebühr von 30 EUR je Konto berechnet.

4.

Für jede Registrierung eines indirekten Teilnehmers im TARGET2-Directory wird dem direkten Teilnehmer eine Gebühr von 20 EUR berechnet.

5.

Für jede Registrierung eines erreichbaren BIC-Inhabers im TARGET2-Directory wird eine einmalige Gebühr von 5 EUR erhoben, sofern es sich um Zweigstellen direkter oder indirekter Teilnehmer, Zweigstellen von Korrespondenten und um erreichbare BIC-Inhaber handelt, die Mitglieder derselben Gruppe im Sinne von Artikel 1 sind.

6.

Für jede Registrierung eines erreichbaren BIC-Inhabers im TARGET2-Directory wird eine monatliche Gebühr von 5 EUR berechnet, sofern es sich um einen Korrespondenten handelt.

Gebühren für das Liquiditätspooling

7.

Die monatliche Gebühr im CAI-Verfahren beträgt für jedes Konto innerhalb der Gruppe 100 EUR.

8.

Die monatliche Gebühr im AL-Verfahren beträgt für jedes Konto in der Gruppe 200 EUR. Wenn die AL-Gruppe das CAI-Verfahren nutzt, wird für jedes nicht im AL-Verfahren geführte Konto die monatliche CAI-Gebühr in Höhe von 100 EUR je Konto berechnet.

9.

Bei beiden Verfahren (AL und CAI) wird für alle Zahlungen der Teilnehmer der Gruppe die degressive Transaktionsgebührenstruktur der Tabelle in Abschnitt 1 Buchstabe b so angewendet, als ob alle Zahlungen von einem einzigen Teilnehmerkonto aus erfolgten.

10.

Die in Abschnitt 1 Buchstabe b erwähnte monatliche Gebühr von 1 875 EUR ist vom jeweiligen Gruppenleiter und die in Abschnitt 1 Buchstabe a erwähnte monatliche Gebühr von 150 EUR von allen anderen Mitgliedern der Gruppe zu entrichten. Ist eine AL-Gruppe Teil einer CAI-Gruppe und der Leiter der AL-Gruppe mit dem Leiter der CAI-Gruppe identisch, ist die monatliche Gebühr von 1 875 EUR nur einmal zu entrichten. Ist eine AL-Gruppe Teil einer CAI-Gruppe und der Leiter der CAI-Gruppe nicht mit dem Leiter der AL-Gruppe identisch, entrichtet der Leiter der CAI-Gruppe eine zusätzliche monatliche Gebühr von 1 875 EUR. In solchen Fällen wird dem Leiter der CAI-Gruppe die Rechnung über die gesamten Gebühren für alle Konten in der CAI-Gruppe (einschließlich der Konten der AL-Gruppe) übermittelt.

Rechnungsstellung

11.

Für direkte Teilnehmer gelten die folgenden Regeln für die Rechnungsstellung: Der direkte Teilnehmer (bzw. der Leiter der AL- oder CAI-Gruppe für den Fall, dass das AL- oder das CAI-Verfahren angewendet wird) erhält die Rechnung für den Vormonat mit Angabe der zu entrichtenden Gebühren spätestens bis zum fünften Geschäftstag des Folgemonats. Die Zahlung erfolgt spätestens bis zum zehnten Arbeitstag dieses Monats auf das von der [Name der Zentralbank einfügen] angegebene Konto und wird dem PM-Konto des Teilnehmers belastet.

Anlage VII

MULTILATERALE VEREINBARUNG ÜBER DIE AGGREGIERUNG VON DECKUNGSMITTELN (AL-VEREINBARUNG) — VARIANTE A

Muster für den Fall der Nutzung des AL-Verfahrens durch mehr als ein Kreditinstitut

Zwischen einerseits

[Teilnehmer], Inhaber des/der PM-Kontos/en Nr. […], bei [Name der Zentralbank einfügen], vertreten durch […], als […],

[Teilnehmer], Inhaber des/der PM-Kontos/en Nr. […], bei [Name der Zentralbank einfügen], vertreten durch […], als […],

[Teilnehmer], Inhaber des/der PM-Kontos/en Nr. […], bei [Name der Zentralbank einfügen], vertreten durch […], als […],

(im Folgenden als „AL-Gruppenmitglieder“ bezeichnet),

und andererseits

[Name der AL-NZB einfügen]

[Name der AL-NZB einfügen]

[Name der AL-NZB einfügen]

(im Folgenden als „AL-NZBen“ bezeichnet)

(die AL-Gruppenmitglieder und die AL-NZBen werden im Folgenden zusammengefasst als „Parteien“ bezeichnet),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

TARGET2 besteht in rechtlicher Sicht aus einer Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen, von denen jedes als System im Sinne der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierabwicklungssystemen (1) angesehen wird.

(2)

Teilnehmer an einem oder mehreren TARGET2-Komponenten-Systemen können zwecks Aggregierung der Liquidität auf den PM-Konten aller AL-Gruppenmitglieder eine AL-Gruppe bilden, sofern sie die besonderen Voraussetzungen hierfür nach den jeweiligen Bedingungen für die Teilnahme an TARGET2-Komponenten-Systemen erfüllen.

(3)

Die Aggregierung der Liquidität ermöglicht den AL-Gruppenmitgliedern, Zahlungsaufträge abzuwickeln, die die verfügbare Liquidität auf ihrem jeweiligen PM-Konto überschreiten, sofern die Zahlungsaufträge insgesamt die verfügbare Liquidität auf allen PM-Konten der AL-Gruppe nicht übersteigen. Ein daraus resultierender Sollsaldo auf einem oder mehreren dieser PM-Konten beinhaltet die Gewährung eines Innertageskredits, der den jeweiligen nationalen Regelungen vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung enthaltenen Änderungen unterliegt. Insbesondere wird ein solcher Sollsaldo durch die verfügbare Liquidität auf den PM-Konten anderer AL-Gruppenmitglieder besichert.

(4)

Das AL-Verfahren führt nicht zum Verlust der rechtlichen Eigenständigkeit der verschiedenen PM-Konten; diese werden — vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung genannten Beschränkungen — weiterhin ausschließlich von ihren jeweiligen Inhabern unterhalten.

(5)

Das AL-Verfahren zielt darauf ab, einer Fragmentierung der Liquidität in den verschiedenen TARGET2-Komponenten-Systemen entgegenzuwirken und die Liquiditätssteuerung innerhalb einer Gruppe von Kreditinstituten zu vereinfachen.

(6)

Das AL-Verfahren trägt zur Verbesserung der Gesamteffizienz der Zahlungsabwicklung über TARGET2 bei.

(7)

[Teilnehmer], [Teilnehmer] und [Teilnehmer] sind jeweils an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen], TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] und TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] angeschlossen. Für sie gelten die [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] vom [entsprechende Daten einfügen],

vereinbaren die Parteien Folgendes:

Artikel 1

Wirksamkeit dieser Vereinbarung

Diese Vereinbarung und alle etwaigen Änderungen werden erst dann wirksam, wenn die Leit-NZB nach Eingang von ihr angeforderter Informationen oder Dokumente schriftlich bestätigt, dass diese Vereinbarung oder etwaige Änderungen im Einklang mit den in den jeweiligen Bedingungen für die Teilnahme an TARGET2-Komponenten-Systemen festgelegten Anforderungen stehen.

Artikel 2

Wechselseitige Interessen der AL-Gruppenmitglieder und der AL-NZBen

(1)   Die AL-Gruppenmitglieder erkennen hiermit ausdrücklich an, dass der Abschluss dieser Vereinbarung ihren wechselseitigen wirtschaftlichen und finanziellen Interessen dient, da die Zahlungsaufträge aller AL-Gruppenmitglieder bis zum Gesamtbetrag der verfügbaren Liquidität auf den PM-Konten aller AL-Gruppenmitglieder abgewickelt werden können. Dies ermöglicht die Nutzung von in anderen TARGET2-Komponenten-Systemen verfügbarer Liquidität.

(2)   Die AL-NZBen haben ein wechselseitiges Interesse daran, den AL-Gruppenmitgliedern Innertageskredite zur Verfügung zu stellen, da dadurch die Gesamteffizienz der Zahlungsabwicklung über TARGET2 gefördert wird. Der Innertageskredit ist gemäß Artikel 18 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank besichert, da der aus der Ausführung eines Zahlungsauftrags resultierende Sollsaldo durch die verfügbare Liquidität auf den PM-Konten anderer AL-Gruppenmitglieder bei deren jeweiligen AL-NZBen gedeckt ist. Das Sicherungsrecht hieran dient zur Besicherung der Verpflichtungen jedes AL-Gruppenmitglieds gegenüber den AL-NZBen.

Artikel 3

Rechte und Pflichten der AL-Gruppenmitglieder

(1)   Die AL-Gruppenmitglieder haften gesamtschuldnerisch gegenüber allen AL-NZBen für alle Ansprüche, die sich aus der Abwicklung eines Zahlungsauftrags eines AL-Gruppenmitglieds in ihren jeweiligen TARGET2-Komponenten-Systemen ergeben. AL-Gruppenmitglieder können aus etwaigen gruppeninternen Vereinbarungen über eine Haftungsverteilung keine Einwendungen gegen ihre (externe) Haftung aus den vorgenannten Verbindlichkeiten gegenüber den AL-NZBen herleiten.

(2)   Der Gesamtwert aller abgewickelten Zahlungsaufträge der AL-Gruppenmitglieder darf den Gesamtbetrag der verfügbaren Liquidität auf diesen PM-Konten nicht übersteigen.

(3)   Die AL-Gruppenmitglieder sind berechtigt, das in der/den [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] beschriebene CAI-Verfahren zu nutzen.

(4)   Die AL-Gruppenmitglieder stellen sicher, dass zwischen ihnen eine interne Vereinbarung unter anderem zu folgenden Punkten besteht:

a)

interne Aufgabenverteilung in der AL-Gruppe;

b)

Anforderungen an die Berichtspflichten des Leiters der AL-Gruppe gegenüber den AL-Gruppenmitgliedern;

c)

Kostentragung des AL-Verfahrens (einschließlich der Aufteilung der Kosten zwischen den AL-Gruppenmitgliedern) und

d)

Entgelte oder Gegenleistungen (einschließlich ihrer Berechnung), die die AL-Gruppenmitglieder einander für die Dienste im Rahmen der AL-Vereinbarung erbringen.

Mit Ausnahme von Buchstabe d steht es den AL-Gruppenmitgliedern frei, diese interne Vereinbarung oder Teile davon gegenüber den AL-NZBen offenzulegen oder darauf zu verzichten. Die AL-Gruppenmitglieder stellen den AL-NZBen die in Buchstabe d genannten Informationen zur Verfügung.

Artikel 4

Rechte und Pflichten der AL-NZBen

(1)   Wenn ein AL-Gruppenmitglied bei seinem TARGET2-Komponenten-System einen Zahlungsauftrag über einen Betrag einreicht, der höher als die verfügbare Liquidität auf seinem PM-Konto ist, gewährt die jeweilige AL-NZB einen Innertageskredit, der durch die verfügbare Liquidität auf anderen PM-Konten des AL-Gruppenmitglieds bei seiner jeweiligen AL-NZB oder auf den PM-Konten der anderen AL-Gruppenmitglieder bei ihren jeweiligen AL-NZBen besichert ist. Ein solcher Innertageskredit unterliegt den Vorschriften für die Gewährung von Innertageskrediten durch die betreffende AL-NZB.

(2)   Zahlungsaufträge, die von einem AL-Gruppenmitglied eingereicht werden und den Gesamtbetrag der verfügbaren Liquidität auf allen PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder übersteigen, werden in die Warteschlange gestellt, bis ausreichende Liquidität vorhanden ist.

(3)   Außer bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein oder mehrere AL-Gruppenmitglieder hat jede AL-NZB gegenüber jedem der AL-Gruppenmitglieder Anspruch auf die vollständige Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, die sich aus der Abwicklung der Zahlungsaufträge jedes AL-Gruppenmitglieds in seinem jeweiligen TARGET2-Komponenten-System ergeben.

Artikel 5

Ernennung und Funktion des Leiters der AL-Gruppe

(1)   Die AL-Gruppenmitglieder ernennen hiermit [den zum Leiter der AL-Gruppe bestimmten Teilnehmer einfügen] zum Leiter der AL-Gruppe, der Ansprechpartner für alle administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der AL-Gruppe ist.

(2)   Alle AL-Gruppenmitglieder informieren ihre jeweilige AL-NZB sowie den Leiter der AL-Gruppe über den Eintritt von Umständen, die Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Umsetzung dieser Vereinbarung haben könnten. Hierzu gehören insbesondere Änderungen oder Beendigungen der zwischen den AL-Gruppenmitgliedern bestehenden Verbindungen, die für die Erfüllung des Merkmals „Gruppe“ im Sinne von [Verweis auf die relevanten Bestimmungen der Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] maßgeblich sind, der Eintritt eines Ausfallereignisses im Sinne von [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] oder sonstige Ereignisse, die sich auf die Wirksamkeit von [Verweis auf die Bestimmungen zum Pfand, zum Close-out Netting oder auf andere relevante Bestimmungen der Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] auswirken.

(3)   Der Leiter der AL-Gruppe übermittelt der Leit-NZB umgehend alle ihn oder andere AL-Gruppenmitglieder betreffenden, in Absatz 2 genannten Informationen.

(4)   Der Leiter der AL-Gruppe ist für die Beobachtung der innerhalb der AL-Gruppe verfügbaren Liquidität während des Tages verantwortlich.

(5)   Der Leiter der AL-Gruppe hat Vollmacht über die PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder und handelt insbesondere in folgenden Fällen als Vertreter der AL-Gruppenmitglieder:

a)

bei allen ICM-Operationen bezüglich der PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder, darunter insbesondere Änderungen der Priorität eines Zahlungsauftrags, Widerrufe, Änderungen des Ausführungszeitpunkts, Liquiditätsübertragungen (einschließlich solcher auf und von Unterkonten), Änderung der Reihenfolge von in der Warteschlange befindlichen Zahlungsaufträgen, Liquiditätsreservierungen (für die AL-Gruppe) sowie die Festlegung und Änderung von Limiten (für die AL-Gruppe);

b)

bei allen Liquiditätsübertragungen am Tagesende zwischen den PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder zum Ausgleich aller PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder, so dass am Tagesende keines dieser Konten einen Sollsaldo oder gegebenenfalls einen nicht durch notenbankfähige Sicherheiten gedeckten Sollsaldo aufweist (nachfolgend „Kontenausgleich“ oder „Levelling out“);

c)

bei generellen Weisungen/Anweisungen zum automatischen Kontenausgleich, d. h. die Bestimmung der Reihenfolge, in der die PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder mit verfügbarer Liquidität im Rahmen des Kontenausgleichs belastet werden;

d)

beim automatischen Kontenausgleich, der in Ermangelung ausdrücklicher Weisungen/Anweisungen des Leiters der AL-Gruppe gemäß den Buchstaben b und c beginnend mit dem PM-Konto mit dem höchsten Guthaben und dem PM-Konto mit dem höchsten Sollsaldo durchgeführt wird.

Die in den Buchstaben c und d festgelegten Kriterien finden auch Anwendung, wenn ein Verwertungsfall im Sinne von [Verweis auf die relevanten Bestimmungen der Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] eintritt.

(6)   Die AL-Gruppenmitglieder verzichten ausdrücklich auf etwaige Rechte gemäß [falls anwendbar, betreffende Vorschrift des nationalen Rechts einfügen] gegenüber dem Leiter der AL-Gruppe, die auf der Doppelfunktion des Leiters der AL-Gruppe als PM-Kontoinhaber und AL-Gruppenmitglied einerseits sowie als Leiter der AL-Gruppe andererseits beruhen.

Artikel 6

Funktion der Leit-NZB

(1)   Die Leit-NZB ist Ansprechpartnerin für alle administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der AL-Gruppe.

(2)   Alle AL-NZBen stellen der Leit-NZB umgehend Informationen über ihre jeweiligen AL-Gruppenmitglieder zur Verfügung, die Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Umsetzung dieser Vereinbarung haben könnten. Diese Informationen umfassen insbesondere Änderungen oder Beendigungen der zwischen allen AL-Gruppenmitgliedern bestehenden Verbindungen, die für die Erfüllung des Merkmals „Gruppe“ maßgeblich sind, den Eintritt eines Ausfallereignisses im Sinne von [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] oder sonstige Ereignisse, die sich auf die Wirksamkeit von [Verweis auf die Bestimmungen zum Pfand, zum Close-out Netting oder auf andere relevante Bestimmungen der Regelungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] auswirken.

(3)   Die Leit-NZB hat Zugang zu allen relevanten Informationen über die PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder, insbesondere zu Informationen über etwaige Kreditlinien, aktuelle Saldenstände, Gesamtumsatz, abgewickelte Zahlungen, Zahlungsaufträge in der Warteschlange sowie Limite und Liquiditätsreservierungen der AL-Gruppenmitglieder.

Artikel 7

Laufzeit — Beendigung dieser Vereinbarung

(1)   Diese Vereinbarung hat eine unbegrenzte Laufzeit.

(2)   Jedes AL-Gruppenmitglied kann seine Teilnahme an dieser Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen mit Schreiben an die AL-NZB, an deren TARGET2-Komponenten-System das AL-Gruppenmitglied teilnimmt, und an die Leit-NZB, kündigen. Die Leit-NZB bestätigt dem AL-Gruppenmitglied den Zeitpunkt des Endes seiner Teilnahme an der AL-Vereinbarung und teilt diesen Zeitpunkt allen AL-NZBen mit, die ihre AL-Gruppenmitglieder entsprechend informieren. Handelt es sich bei dem kündigenden AL-Gruppenmitglied um den Leiter der AL-Gruppe, bestimmen die übrigen AL-Gruppenmitglieder umgehend einen neuen Leiter für die AL-Gruppe.

(3)   Diese Vereinbarung bzw. die Teilnahme eines AL-Gruppenmitglieds an dieser Vereinbarung endet fristlos und mit sofortiger Wirkung automatisch, wenn eines oder mehrere der folgenden Ereignisse auftreten:

a)

Änderungen oder Beendigungen der zwischen allen AL-Gruppenmitgliedern bestehenden Verbindungen, die für die Erfüllung des Merkmals „Gruppe“ im Sinne von [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] maßgeblich sind oder die Auswirkungen auf ein oder mehrere AL-Gruppenmitglieder haben, und/oder

b)

etwaige andere in [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] dargelegte Anforderungen für die Nutzung des AL-Verfahrens durch alle AL-Gruppenmitglieder oder ein oder mehrere AL-Gruppenmitglieder nicht mehr erfüllt sind.

(4)   Ungeachtet des Eintritts eines der Ereignisse gemäß Absatz 3 bleibt ein Zahlungsauftrag, der von einem AL-Gruppenmitglied bereits beim entsprechenden TARGET2-Komponenten-System eingereicht wurde, für alle AL-Gruppenmitglieder und AL-NZBen wirksam. [Falls zutreffend einfügen: Darüber hinaus bleibt/bleiben [Verweis auf die Bestimmungen zum Pfand- und/oder Close-out Netting oder sonstige relevante Bestimmungen über Sicherheiten einfügen] nach Beendigung dieser Vereinbarung gültig, bis alle Sollsalden auf den PM-Konten, deren Deckungsmittel aggregiert wurden, von den AL-Gruppenmitgliedern vollständig beglichen sind.]

(5)   Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Leit-NZB im Einvernehmen mit der entsprechenden AL-NZB die Teilnahme eines AL-Gruppenmitglieds an dieser Vereinbarung jederzeit fristlos und mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn dieses AL-Gruppenmitglied gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung verstößt. Solche Kündigungen erfolgen schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber allen AL-Gruppenmitgliedern. Wird die Teilnahme auf diese Weise beendet, haben die AL-Gruppenmitglieder, deren Teilnahme an dieser Vereinbarung nicht beendet wurde, ihrerseits das Recht, diese unter Einhaltung einer Frist von fünf Geschäftstagen durch Schreiben an die Leit-NZB und ihre jeweilige AL-NZB zu kündigen. Falls die Teilnahme des Leiters der AL-Gruppe beendigt wurde, so bestimmen die übrigen AL-Gruppenmitglieder umgehend einen neuen Leiter für die AL-Gruppe.

(6)   Die Leit-NZB kann diese Vereinbarung im Einvernehmen mit den anderen AL-NZBen fristlos und mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihre Fortsetzung ein gesteigertes Risiko für die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2 darstellen oder die Erfüllung der Aufgaben der AL-NZBen gemäß der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gefährden würde. Solche Kündigungen erfolgen schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber allen AL-Gruppenmitgliedern.

(7)   Diese Vereinbarung bleibt gültig, solange die AL-Gruppe aus mindestens zwei AL-Gruppenmitgliedern besteht.

Artikel 8

Änderungen

Änderungen dieser Vereinbarung, einschließlich der Ausweitung der AL-Gruppe auf andere Teilnehmer, sind nur wirksam, wenn alle Vertragsparteien dazu ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben.

Artikel 9

Anwendbares Recht

Diese Vereinbarung unterliegt [Verweis auf das für die Führung des PM-Kontos des Leiters der AL-Gruppe bei der Leit-NZB anwendbare Recht einfügen]. Dies gilt unbeschadet

a)

der Rechtsbeziehung zwischen dem AL-Gruppenmitglied und seiner AL-NZB, die dem Recht der betreffenden AL-NZB unterliegt, und

b)

der Rechte und Pflichten zwischen den AL-NZBen, die dem Recht derjenigen AL-NZB unterliegen, die das PM-Konto des AL-Gruppenmitglieds führt, dessen verfügbare Liquidität als Sicherheit genutzt wird.

Artikel 10

Anwendung von [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen]

(1)   Für die Beziehung zwischen einem AL-Gruppenmitglied und seiner jeweiligen AL-NZB gelten, sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, die relevanten Bestimmungen der [Verweis auf die Regelung (en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen].

(2)   Die [Verweis auf die Regelungen(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] und diese Vereinbarung gelten als Bestandteil desselben Vertragsverhältnisses.

Ausgefertigt nach Anzahl der Vertragsparteien am […Datum…]

MULTILATERALE VEREINBARUNG ÜBER DIE AGGREGIERUNG VON DECKUNGSMITTELN (AL-VEREINBARUNG) — VARIANTE B

Muster für den Fall der Nutzung des AL-Verfahrens durch ein Kreditinstitut

Zwischen einerseits [Name und Adresse des Kreditinstituts], vertreten durch […], handelnd als

[Teilnehmer], Inhaber des/der PM-Kontos/en Nr. […], bei [Name der Zentralbank einfügen],

[Teilnehmer], Inhaber des/der PM-Kontos/en Nr. […], bei [Name der Zentralbank einfügen],

[Teilnehmer], Inhaber des/der PM-Kontos/en Nr. […], bei [Name der Zentralbank einfügen],

(die Teilnehmer werden im Folgenden als „AL-Gruppenmitglieder“ bezeichnet)

und andererseits

[Name der AL-NZB einfügen]

[Name der AL-NZB einfügen]

[Name der AL-NZB einfügen]

(im Folgenden als „AL-NZBen“ bezeichnet)

(die AL-Gruppenmitglieder und die AL-NZBen werden im Folgenden zusammengefasst als „Parteien“ bezeichnet),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

TARGET2 besteht in rechtlicher Sicht aus einer Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen, von denen jedes als System im Sinne der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierabwicklungssystemen (2) angesehen wird.

(2)

Ein Kreditinstitut mit mehreren PM-Konten in einem oder mehreren TARGET2-Komponenten-Systemen kann zwecks Aggregierung der Liquidität auf den PM-Konten aller AL-Gruppenmitglieder eine AL-Gruppe bilden, sofern es die besonderen Voraussetzungen hierfür nach den jeweiligen Bedingungen für die Teilnahme an TARGET2-Komponenten-Systemen erfüllt.

(3)

Die Aggregierung der Liquidität ermöglicht den AL-Gruppenmitgliedern, Zahlungsaufträge abzuwickeln, die die verfügbare Liquidität auf dem jeweiligen PM-Konto überschreiten, sofern die Zahlungsaufträge insgesamt die verfügbare Liquidität auf allen PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder nicht übersteigen. Ein daraus resultierender Sollsaldo auf einem oder mehreren dieser PM-Konten beinhaltet die Gewährung eines Innertageskredits, der den jeweiligen nationalen Regelungen vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung enthaltenen Änderungen unterliegt. Insbesondere wird ein solcher Sollsaldo durch die verfügbare Liquidität auf den PM-Konten anderer AL-Gruppenmitglieder besichert.

(4)

Das AL-Verfahren führt nicht zum Verlust der rechtlichen Eigenständigkeit der verschiedenen PM-Konten; diese werden — vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung genannten Beschränkungen — weiterhin ausschließlich von ihren jeweiligen AL-Gruppenmitgliedern unterhalten.

(5)

Das AL-Verfahren zielt darauf ab, einer Fragmentierung der Liquidität in den verschiedenen TARGET2-Komponenten-Systemen entgegenzuwirken und die Liquiditätssteuerung der AL-Gruppenmitglieder zu vereinfachen.

(6)

Das AL-Verfahren trägt zur Verbesserung der Gesamteffizienz der Zahlungsabwicklung über TARGET2 bei.

(7)

[Teilnehmer], [Teilnehmer] und [Teilnehmer] sind jeweils an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen], TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] und TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] angeschlossen. Für sie gelten die [Verweis auf Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] vom [entsprechende Daten einfügen],

vereinbaren die Parteien Folgendes:

Artikel 1

Wirksamkeit dieser Vereinbarung

Diese Vereinbarung und alle etwaigen Änderungen werden erst dann wirksam, wenn die Leit-NZB nach Eingang von ihr angeforderter Informationen oder Dokumente schriftlich bestätigt, dass diese Vereinbarung oder etwaige Änderungen im Einklang mit den in den jeweiligen Bedingungen für die Teilnahme an TARGET2-Komponenten-Systemen festgelegten Anforderungen stehen.

Artikel 2

Wechselseitige Interessen der AL-NZBen

Die AL-NZBen haben ein wechselseitiges Interesse daran, den AL-Gruppenmitgliedern Innertageskredite zur Verfügung zu stellen, da dadurch die Gesamteffizienz der Zahlungsabwicklung über TARGET2 gefördert wird. Der Innertageskredit ist gemäß Artikel 18 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank besichert, da der aus der Ausführung eines Zahlungsauftrags resultierende Sollsaldo durch die verfügbare Liquidität auf den PM-Konten anderer AL-Gruppenmitglieder bei deren jeweiligen AL-NZBen gedeckt ist. Das Sicherungsrecht hieran dient zur Besicherung der Verpflichtungen der AL-Gruppenmitglieder gegenüber den AL-NZBen.

Artikel 3

Rechte und Pflichten der AL-Gruppenmitglieder

(1)   Die AL-Gruppenmitglieder haften gegenüber allen AL-NZBen für alle Ansprüche, die sich aus der Abwicklung eines Zahlungsauftrags eines AL-Gruppenmitglieds in ihren jeweiligen TARGET2-Komponenten-Systemen ergeben.

(2)   Der Gesamtwert aller abgewickelten Zahlungsaufträge der AL-Gruppenmitglieder darf den Gesamtbetrag der verfügbaren Liquidität auf diesen PM-Konten nicht übersteigen.

(3)   Die AL-Gruppenmitglieder sind berechtigt, das in der/den [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] beschriebene CAI-Verfahren zu nutzen.

Artikel 4

Rechte und Pflichten der AL-NZBen

(1)   Wenn ein AL-Gruppenmitglied bei seinem TARGET2-Komponenten-System einen Zahlungsauftrag über einen Betrag einreicht, der höher als die verfügbare Liquidität auf seinem PM-Konto ist, gewährt die jeweilige AL-NZB einen Innertageskredit, der durch die verfügbare Liquidität auf anderen PM-Konten des AL-Gruppenmitglieds bei seiner AL-NZB oder auf den PM-Konten der anderen AL-Gruppenmitglieder bei ihrer jeweiligen AL-NZB besichert ist. Ein solcher Innertageskredit unterliegt den Vorschriften für die Gewährung von Innertageskrediten durch die betreffende AL-NZB.

(2)   Zahlungsaufträge, die von einem AL-Gruppenmitglied eingereicht werden und den Gesamtbetrag der verfügbaren Liquidität auf allen PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder übersteigen, werden in die Warteschlange gestellt, bis ausreichende Liquidität vorhanden ist.

(3)   Jede AL-NZB hat gegenüber jedem AL-Gruppenmitglied Anspruch auf die vollständige Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, die sich aus der Abwicklung der Zahlungsaufträge jedes AL-Gruppenmitglieds in dem TARGET2-Komponenten-System ergeben, in dem es PM-Konten hat.

Artikel 5

Ernennung und Funktion des Leiters der AL-Gruppe

(1)   Die AL-Gruppenmitglieder ernennen hiermit [den zum Leiter der AL-Gruppe bestimmten Teilnehmer einfügen] zum Leiter der AL-Gruppe, der Ansprechpartner für alle administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der AL-Gruppe ist.

(2)   Alle AL-Gruppenmitglieder informieren ihre jeweilige AL-NZB über den Eintritt von Umständen, die Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Umsetzung dieser Vereinbarung haben könnten. Hierzu gehören insbesondere der Eintritt eines Ausfallereignisses im Sinne von [Verweis auf die relevanten Bestimmungen der Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] oder sonstige Ereignisse, die sich auf die Wirksamkeit von [Verweis auf die Bestimmungen zum Pfand, zum Close-out Netting oder auf andere relevante Bestimmungen der Regelungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] auswirken.

(3)   Der Leiter der AL-Gruppe übermittelt der Leit-NZB umgehend alle ihn oder andere AL-Gruppenmitglieder betreffenden, in Absatz 2 genannten Informationen.

(4)   Der Leiter der AL-Gruppe ist für die Beobachtung der innerhalb der AL-Gruppe verfügbaren Liquidität während des Tages verantwortlich.

(5)   Der Leiter der AL-Gruppe hat Vollmacht über die PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder und handelt insbesondere in folgenden Fällen:

a)

bei allen ICM-Operationen bezüglich der PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder, darunter insbesondere Änderungen der Priorität eines Zahlungsauftrags, Widerrufe, Änderungen des Ausführungszeitpunkts, Liquiditätsübertragungen (einschließlich solcher auf und von Unterkonten), Änderung der Reihenfolge von in der Warteschlange befindlichen Zahlungsaufträgen, Liquiditätsreservierungen (für die AL-Gruppe) sowie die Festlegung und Änderung von Limiten (für die AL-Gruppe);

b)

bei allen Liquiditätsübertragungen am Tagesende zwischen den PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder zum Ausgleich aller PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder, so dass am Tagesende keines dieser Konten einen Sollsaldo oder gegebenenfalls einen nicht durch notenbankfähige Sicherheiten gedeckten Sollsaldo aufweist (nachfolgend „Kontenausgleich“ oder „Levelling out“);

c)

bei generellen Weisungen/Anweisungen zum automatischen Kontenausgleich, d. h. die Bestimmung der Reihenfolge, in der die PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder mit verfügbarer Liquidität im Rahmen des Kontenausgleichs belastet werden;

d)

beim automatischen Kontenausgleich, der in Ermangelung von ausdrücklichen Weisungen/Anweisungen des Leiters der AL-Gruppe gemäß den Buchstaben b und c beginnend mit dem PM-Konto mit dem höchsten Guthaben und dem PM-Konto mit dem höchsten Sollsaldo durchgeführt wird.

Die in den Buchstaben c und d festgelegten Kriterien finden auch Anwendung, wenn ein Verwertungsfall im Sinne von [Verweis auf die relevanten Bestimmungen der Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] eintritt.

Artikel 6

Funktion der Leit-NZB

(1)   Die Leit-NZB ist Ansprechpartnerin für alle administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der AL-Gruppe.

(2)   Alle AL-NZBen stellen der Leit-NZB umgehend Informationen über ihre jeweiligen AL-Gruppenmitglieder zur Verfügung, die Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Umsetzung dieser Vereinbarung haben könnten. Diese Informationen umfassen insbesondere den Eintritt eines Ausfallereignisses im Sinne von [Verweis auf relevante Bestimmungen der Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] oder sonstige Ereignisse, die sich auf die Wirksamkeit von [Verweis auf die Bestimmungen zum Pfand, zum Close-out Netting oder auf andere relevante Bestimmungen der Regelungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] auswirken.

(3)   Die Leit-NZB hat Zugang zu allen relevanten Informationen über alle PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder, insbesondere zu Informationen über etwaige Kreditlinien, aktuelle Saldenstände, Gesamtumsatz, abgewickelte Zahlungen, Zahlungsaufträge in der Warteschlange sowie Limite und Liquiditätsreservierungen der AL-Gruppenmitglieder.

Artikel 7

Laufzeit — Beendigung dieser Vereinbarung

(1)   Diese Vereinbarung hat eine unbegrenzte Laufzeit.

(2)   Jedes AL-Gruppenmitglied kann seine Teilnahme an dieser Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen mit Schreiben an die AL-NZB, an deren TARGET2-Komponenten-System das AL-Gruppenmitglied teilnimmt, und an die Leit-NZB, kündigen. Die Leit-NZB bestätigt dem AL-Gruppenmitglied den Zeitpunkt des Endes seiner Teilnahme an der AL-Vereinbarung und teilt diesen Zeitpunkt allen AL-NZBen mit, die ihre AL-Gruppenmitglieder entsprechend informieren. Handelt es sich bei dem kündigenden AL-Gruppenmitglied um den Leiter der AL-Gruppe, bestimmen die übrigen AL-Gruppenmitglieder umgehend einen neuen Leiter für die AL-Gruppe.

(3)   Die Teilnahme eines AL-Gruppenmitglieds an dieser Vereinbarung endet fristlos und mit sofortiger Wirkung automatisch, wenn die in [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] dargelegten Anforderungen für die Nutzung des AL-Verfahrens nicht mehr erfüllt sind.

(4)   Ungeachtet des Eintritts eines Ereignisses gemäß Absatz 3 bleibt ein Zahlungsauftrag, der von einem AL-Gruppenmitglied bereits beim entsprechenden TARGET2-Komponenten-System eingereicht wurde, für alle AL-Gruppenmitglieder und AL-NZBen wirksam. [Falls zutreffend einfügen: Darüber hinaus bleibt/bleiben [Verweis auf die Bestimmungen zum Pfand- und/oder Close-out Netting oder sonstige relevante Bestimmungen über Sicherheiten einfügen] nach Beendigung dieser Vereinbarung gültig, bis alle Sollsalden auf den PM-Konten, deren Deckungsmittel aggregiert wurden, von den AL-Gruppenmitgliedern vollständig beglichen sind.]

(5)   Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Leit-NZB im Einvernehmen mit der entsprechenden AL-NZB die Teilnahme eines AL-Gruppenmitglieds an dieser Vereinbarung jederzeit kündigen, wenn eines der AL-Gruppenmitglieder gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung verstößt. Solche Kündigungen erfolgen schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber allen AL-Gruppenmitgliedern.

(6)   Die Leit-NZB kann diese Vereinbarung im Einvernehmen mit den anderen AL-NZBen kündigen, wenn ihre Fortsetzung ein gesteigertes Risiko für die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2 darstellen oder die Erfüllung der Aufgaben der AL-NZBen gemäß der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gefährden würde. Solche Kündigungen erfolgen schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber allen AL-Gruppenmitgliedern.

Artikel 8

Änderungen

Änderungen dieser Vereinbarung, einschließlich der Ausweitung der AL-Gruppe auf andere Teilnehmer, sind nur wirksam, wenn alle Vertragsparteien dazu ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben.

Artikel 9

Anwendbares Recht

Diese Vereinbarung unterliegt [Verweis auf das für die Führung des PM-Kontos des Leiters der AL-Gruppe anwendbare Recht einfügen]. Dies gilt unbeschadet

a)

der Rechtsbeziehung zwischen dem AL-Gruppenmitglied und seiner AL-NZB, die dem Recht der betreffenden AL-NZB unterliegt, und

b)

der Rechte und Pflichten zwischen den AL-NZBen, die dem Recht derjenigen AL-NZB unterliegen, die das PM-Konto des AL-Gruppenmitglieds führt, dessen verfügbare Liquidität als Sicherheit genutzt wird.

Artikel 10

Anwendung von [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen]

(1)   Für die PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder gelten, sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, die relevanten Bestimmungen der [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen].

(2)   Die [Verweis auf die Regelungen(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] und diese Vereinbarung gelten als Bestandteil desselben Vertragsverhältnisses.

Ausgefertigt nach Anzahl der Vertragsparteien am [Datum]


(1)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(2)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.


ANHANG III

GEWÄHRUNG VON INNERTAGESKREDIT

Begriffsbestimmungen

In diesem Anhang gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „Kreditinstitut“ („credit institution“): a) ein Kreditinstitut im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (1), das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;

2.   „Spitzenrefinanzierungsfazilität“: eine ständige Fazilität des Eurosystems, die Geschäftspartner in Anspruch nehmen können, um von einer NZB Übernachtkredit zum festgelegten Spitzenrefinanzierungssatz zu erhalten;

3.   „Spitzenrefinanzierungssatz“: der aktuelle Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität des Eurosystems;

4.   „Zweigstelle“: eine Zweigniederlassung im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/48/EG;

5.   „öffentliche Stelle“: eine Stelle des öffentlichen Sektors im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (2),

6.   „Wertpapierfirma“: eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzierungsinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (3), mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Personen und Einrichtungen, sofern die betreffende Wertpapierfirma: a) von einer gemäß der Richtlinie 2004/39/EG anerkannten, zuständigen Behörde zugelassen und beaufsichtigt wird und b) berechtigt ist, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2, 3, 6 und 7 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Tätigkeiten auszuüben;

7.   „enge Verbindungen“: enge Verbindungen im Sinne von Anhang I Kapitel 6 der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (4);

8.   „Insolvenzverfahren“: Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG;

9.   „Ausfallereignis“: jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches eine Stelle ihre Verpflichtungen gemäß den nationalen Regelungen zur Umsetzung dieser Leitlinie oder sonstigen Bestimmungen (einschließlich der vom EZB-Rat für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems festgelegten Bestimmungen) nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihr und den Zentralbanken des Eurosystems gelten, zum Beispiel:

Zugelassene Stellen

1.

Jede NZB des Euro-Währungsgebiets gewährt den in Nummer 2 genannten Stellen, die ein Konto bei der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets haben, Innertageskredite, unter der Voraussetzung, dass diese Stellen keinen vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET2 unvereinbar ist. Es können keine Innertageskredite an Stellen vergeben werden, die weder ihren Sitz noch eine ihrer Zweigstellen in dem Mitgliedstaat unterhalten, in dem die NZB des Euro-Währungsgebiets, bei der die jeweilige Stelle ein Konto führt, ihren Sitz hat.

2.

Innertageskredite können ausschließlich den folgenden Stellen gewährt werden:

a)

Kreditinstitute, die ihren Sitz im EWR haben und zu geldpolitischen Operationen des Eurosystems (einschließlich der Spitzenrefinanzierungsfazilität) zugelassen sind, einschließlich Kreditinstitute, die über eine im EWR belegene Zweigstelle handeln, und einschließlich im EWR belegener Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR;

b)

Kreditinstitute, die ihren Sitz im EWR haben und nicht zu geldpolitischen Operationen des Eurosystems zugelassen sind und/oder keinen Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben, einschließlich Kreditinstitute, die über eine im EWR belegene Zweigstelle handeln, und einschließlich im EWR belegener Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR;

c)

am Geldmarkt aktive (Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen von Zentral- oder Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und öffentliche Stellen von Mitgliedstaaten, die zur Führung von Kundenkonten berechtigt sind;

d)

Wertpapierfirmen mit Sitz im EWR, sofern sie mit einem Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems eine Vereinbarung getroffen haben, die den Ausgleich offen gebliebener Sollsalden am Ende des jeweiligen Tages gewährleistet; und

e)

Stellen, die nicht in den Buchstaben a und b erfasst sind, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln, sofern die Regelungen über die Gewährung von Innertageskrediten an diese Stellen dem EZB-Rat vorab vorgelegt und von diesem genehmigt wurde.

3.

Die Laufzeit von Innertageskrediten, die den in Nummer 2 Buchstaben b bis e genannten Stellen gewährt werden, beschränkt sich auf den jeweiligen Geschäftstag, und diese Innertageskredite können nicht in Übernachtkredite umgewandelt werden.

Ausnahmsweise kann der EZB-Rat beschließen, bestimmte zugelassene zentrale Kontrahenten (central counterparties — CCPs) durch einen vorherige, mit Gründen versehene Entscheidung vom Verbot der Umwandlung in Übernachtkredite zu befreien. Zugelassene CCPs sind Stellen, die jederzeit:

a)

zugelassene Stellen im Sinne von Anhang III Nummer 2 Buchstabe e sind, sofern diese zugelassenen Stellen darüber hinaus nach geltendem Unionsrecht oder den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als CCPs zugelassen sind;

b)

im Euro-Währungsgebiet ansässig sind;

c)

der Aufsicht und/oder Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen;

d)

die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen erfüllen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils gültigen und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung (5);

e)

Konten im Zahlungsmodul (Payments Module — PM) von TARGET2 haben;

f)

Zugang zu Innertageskrediten haben.

Die Übernachtkredite, die zugelassenen CCPs gewährt werden, unterliegen den Bedingungen dieses Anhangs (einschließlich den Bestimmungen über notenbankfähige Sicherheiten).

Es wird klargestellt, dass die in den Nummern 10 und 11 dieses Anhangs vorgesehenen Sanktionen Anwendung finden, wenn zugelassene CCPs Übernachtkredite, die ihnen von ihrer NZB gewährt wurden, nicht zurückzahlen.

Notenbankfähige Sicherheiten

4.

Für Innertageskredite sind notenbankfähige Sicherheiten zu stellen, und die Gewährung von Innertageskrediten erfolgt in Form von besicherten Innertages-Überziehungskrediten und/oder Innertages-Pensionsgeschäften gemäß den zusätzlichen gemeinsamen Mindestanforderungen (einschließlich der darin aufgeführten Ausfallereignisse sowie deren jeweilige Folgen), die der EZB-Rat für geldpolitische Operationen des Eurosystems festlegt. Bei den notenbankfähigen Sicherheiten handelt es sich um dieselben Vermögenswerte und Instrumente wie die notenbankfähigen Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems, und sie unterliegen den in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Bewertungs- und Risikokontrollvorschriften.

5.

Schuldtitel, die von einer Stelle oder einem mit der Stelle eng verbundenen Dritten begeben oder garantiert werden, können nur in den in Anhang I Abschnitt 6.2 der Leitlinie EZB/2011/14 genannten Fällen als notenbankfähige Sicherheiten akzeptiert werden.

6.

Der EZB-Rat kann am Geldmarkt aktive (Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen im Sinne von Nummer 2 Buchstabe c auf Vorschlag der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets von der Verpflichtung befreien, vor der Gewährung von Innertageskrediten ausreichende Sicherheiten zu stellen.

Kreditvergabeverfahren

7.

Zugang zu Innertageskrediten wird ausschließlich an Geschäftstagen gewährt.

8.

Innertageskredite werden zinsfrei gewährt.

9.

Zahlt eine in Nummer 2 Buchstabe a genannte Stelle den Innertageskredit nicht am Tagesende zurück, gilt dies automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität.

10.

Zahlt eine in Nummer 2 Buchstaben b, d oder e genannte Stelle den Innertageskredit aus welchen Gründen auch immer nicht am Tagesende zurück, werden ihr die folgenden Sanktionen auferlegt:

a)

Weist die betreffende Stelle am Tagesende auf ihrem Konto zum ersten Mal innerhalb von zwölf Monaten einen Sollsaldo auf, ist sie zur Zahlung von Strafzinsen auf diesen Sollsaldo in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Spitzenrefinanzierungssatz verpflichtet;

b)

weist die betreffende Stelle am Tagesende auf ihrem Konto mindestens zum zweiten Mal innerhalb dieses Zwölf-Monats-Zeitraums einen Sollsaldo auf, erhöhen sich die in Buchstabe a genannten Strafzinsen bei jedem Sollsaldo, der sich zusätzlich zum ersten Sollsaldo innerhalb dieses Zeitraums von zwölf Monaten ergibt, um 2,5 Prozentpunkte.

11.

Der EZB-Rat kann beschließen, dass auf die Strafzinsen gemäß Nummer 10 verzichtet wird oder diese herabgesetzt werden, wenn der Tagesabschlusssollsaldo der betreffenden Stelle auf höhere Gewalt und/oder eine technische Störung von TARGET2, wie in Anhang II geregelt, zurückzuführen ist.

Vorläufiger oder endgültiger Ausschluss oder Beschränkung von Innertageskrediten

12.

a)

Die NZBen des Euro-Währungsgebiets schließen eine Stelle vorläufig oder endgültig von Innertageskrediten aus, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse auftritt:

i)

Das Konto der Stelle bei der NZB des Euro-Währungsgebiets wird suspendiert oder geschlossen;

ii)

die betreffende Stelle erfüllt eine der in diesem Anhang festgelegten Anforderungen für die Gewährung von Innertageskrediten nicht mehr;

iii)

eine zuständige Justiz- oder sonstige Behörde hat die Entscheidung getroffen, ein Verfahren zur Abwicklung der Stelle durchzuführen, einen Insolvenzverwalter oder einen entsprechenden Verantwortlichen für die Stelle zu bestellen oder ein anderes entsprechendes Verfahren einzuleiten;

iv)

die Gelder der Stelle werden gesperrt und/oder ihr werden andere Maßnahmen von der Union auferlegt, die die Fähigkeit der Stelle beschränken, über ihre Gelder zu verfügen;

v)

die Zulassung der betreffenden Stelle als Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems wurde beendet oder suspendiert.

b)

Die NZBen des Euro-Währungsgebiets können einen vorläufigen oder endgültigen Ausschluss vom Zugang zu Innertageskrediten vornehmen, wenn eine NZB dem Teilnehmer gemäß Anhang II Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b bis e kündigt oder ihn suspendiert oder ein oder mehrere Ausfallereignisse (die von den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a genannten verschieden sind) eintreten.

c)

Wenn das Eurosystem beschließt, den Zugang der Geschäftspartner zu geldpolitischen Instrumenten aufgrund von Risikoerwägungen oder aus sonstigen Gründen gemäß Anhang I Abschnitt 2.4. der Leitlinie EZB/2011/14 vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken, setzen die NZBen des Euro-Währungsgebiets diesen Beschluss im Hinblick auf den Zugang zu Innertageskrediten gemäß den Bestimmungen der von den jeweiligen NZBen angewandten vertraglichen Regelungen oder Rechtsvorschriften um.

d)

Die NZBen des Euro-Währungsgebiets können beschließen, den Zugang eines Teilnehmers zu Innertageskrediten vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken, wenn der Teilnehmer aus Risikoerwägungen als Gefahr angesehen wird. In diesen Fällen muss die NZB des Euro-Währungsgebiets dies der EZB und anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets sowie angeschlossenen NZBen umgehend schriftlich mitteilen. Gegebenenfalls entscheidet der EZB-Rat über die einheitliche Umsetzung der in allen TARGET2-Komponenten-Systemen getroffenen Maßnahmen.

13.

Wenn eine NZB des Euro-Währungsgebiets beschließt, den Zugang zu Innertageskrediten in Bezug auf einen Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems gemäß Nummer 12 Buchstabe d vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken, wird dieser Beschluss erst mit Zustimmung der EZB wirksam.

14.

Abweichend von Nummer 13 kann eine NZB des Euro-Währungsgebiets einen Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems in dringenden Fällen vorläufig mit sofortiger Wirkung vom Zugang zu Innertageskrediten ausschließen. In diesen Fällen muss die betreffende NZB des Euro-Währungsgebiets dies der EZB umgehend schriftlich mitteilen. Die EZB ist befugt, die Maßnahme der NZB des Euro-Währungsgebiets aufzuheben. Wenn die EZB der NZB des Euro-Währungsgebiets nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung bei der EZB eine Benachrichtigung über die Aufhebung der Maßnahme übermittelt, gilt dies als Zustimmung der EZB zu der betreffenden Maßnahme.


(1)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(5)  Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht sind: a) das „Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area“ vom 3. November 1998, b) „The Eurosystem’s policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing“ vom 27. September 2001, c) „The Eurosystem policy principles on the location and operation of infra-structures settling in euro-denominated payment transactions“ vom 19. Juli 2007 und d) „The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘ “ vom 20. November 2008 und e) „The Eurosystem oversight policy framework“ von Juli 2011.


ANHANG IV

ABWICKLUNGSVERFAHREN FÜR NEBENSYSTEME

1.   Begriffsbestimmungen

In diesem Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen zusätzlich zu den in Artikel 2 festgelegten:

1.   „Nebensystem-Überweisungsauftrag“: eine Zahlungsanweisung eines Nebensystems an die Nebensystem-Zentralbank, einen in der Anweisung spezifizierten Betrag einem seiner Konten im PM zu belasten und dem PM-Konto oder Unterkonto einer Verrechnungsbank gutzuschreiben;

2.   „Nebensystem-Lastschriftauftrag“ oder „Nebensystem-Lastschrift“: eine Zahlungsanweisung eines Nebensystems an die Verrechnungs-Zentralbank, den in der Anweisung spezifizierten Betrag dem PM-Konto oder Unterkonto einer Verrechnungsbank aufgrund einer Nebensystem-Abbuchungsermächtigung zu belasten und ihn entweder einem Konto des Nebensystems im PM oder dem PM-Konto oder Unterkonto einer anderen Verrechnungsbank gutzuschreiben;

3.   „Zahlungsauftrag“ oder „Nebensystem-Zahlungsauftrag“: ein Nebensystem-Überweisungsauftrag oder eine Nebensystem-Lastschrift;

4.   „Nebensystem-Zentralbank“: die Zentralbank des Eurosystems, mit der das betreffende Nebensystem eine bilaterale Vereinbarung über die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen des Nebensystems im PM geschlossen hat;

5.   „Verrechnungs-Zentralbank“: eine Zentralbank des Eurosystems, die das PM-Konto einer Verrechnungsbank führt;

6.   „Verrechnungsbank“: ein Teilnehmer, dessen PM-Konto oder Unterkonto zur Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen genutzt wird;

7.   „Informations- und Kontrollmodul (Information and Control Module — ICM)“: ein SSP-Dienst, der es Teilnehmern ermöglicht, online Informationen zu erhalten, Liquiditätsüberträge in Auftrag zu geben, Liquidität zu steuern und in Notfallsituationen Zahlungen zu veranlassen;

8.   „ICM-Nachricht“: Informationen, die allen oder bestimmten TARGET2-Teilnehmern über das ICM zeitgleich zur Verfügung gestellt werden;

9.   „Nebensystem-Abbuchungsermächtigung“: ein von einer Verrechnungsbank gemäß dem von den Zentralbanken des Eurosystems erstellten Stammdatenformular sowohl ihrem Nebensystem als auch ihrer Verrechnungs-Zentralbank erteilter Auftrag, der das Nebensystem berechtigt, Nebensystem-Lastschriften einzureichen, und die Verrechnungs-Zentralbank anweist, das PM-Konto oder Unterkonto der Verrechnungsbank gemäß der Nebensystem-Lastschrift zu belasten;

10.   „Soll-Position“: Schuldnerposition bei der Abwicklung von NebensystemZahlungsaufträgen;

11.   „Haben-Position“: Gläubigerposition bei der Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen;

12.   „systemübergreifende Abwicklung“: die Abwicklung von Nebensystem-Lastschriften in Echtzeit, auf deren Grundlage Zahlungen von einer Verrechnungsbank eines Nebensystems, das Abwicklungsverfahren 6 verwendet, an eine Verrechnungsbank eines anderen Nebensystems, das Abwicklungsverfahren 6 verwendet, ausgeführt werden;

13.   „Stammdaten-(Verwaltungs-)Modul“: das SSP-Modul, in dem Stammdaten erhoben und gespeichert werden.

2.   Rolle der Verrechnungs-Zentralbanken

Jede Zentralbank des Eurosystems fungiert für alle Verrechnungsbanken, für die sie ein PM-Konto führt, als Verrechnungs-Zentralbank.

3.   Management der Geschäftsbeziehungen zwischen Zentralbanken, Nebensystemen und Verrechnungsbanken

1.

Die Nebensystem-Zentralbanken stellen sicher, dass die Nebensysteme, mit denen sie eine bilaterale Vereinbarung geschlossen haben, ihnen eine Liste der Verrechnungsbanken mit den Angaben zu deren PM-Konten zur Verfügung zu stellen. Diese wird von der jeweiligen Nebensystem-Zentralbank im SSP-Stammdaten-(Verwaltungs-)Modul gespeichert. Jedes Nebensystem kann über das ICM auf die Liste seiner Verrechnungsbanken zugreifen.

2.

Die Nebensystem-Zentralbanken stellen sicher, dass die Nebensysteme, mit denen sie eine bilaterale Vereinbarung geschlossen haben, ihnen Änderungen im Hinblick auf die Liste der Verrechnungsbanken unverzüglich bekannt geben. Die Nebensystem-Zentralbanken informieren die betreffende Verrechnungs-Zentralbank über solche Änderungen mittels einer ICM-Nachricht.

3.

Die Nebensystem-Zentralbanken stellen sicher, dass die Nebensysteme, mit denen sie eine bilaterale Vereinbarung geschlossen haben, die Nebensystem-Abbuchungsermächtigungen und sonstige relevante Dokumente bei ihren Verrechnungsbanken einholen und bei der Nebensystem-Zentralbank einreichen. Diese Unterlagen werden auf Englisch und/oder in der/den jeweiligen Landessprache(n) der Nebensystem-Zentralbank vorgelegt. Ist die Landessprache bzw. sind die Landessprachen der Nebensystem-Zentralbank nicht identisch mit der/den Landessprache(n) der Verrechnungs-Zentralbank, werden die erforderlichen Dokumente nur auf Englisch oder sowohl auf Englisch als auch in der/den jeweiligen Landessprache(n) der Nebensystem-Zentralbank vorgelegt. Bei Nebensystemen, die über TARGET2-ECB abwickeln, sind die Dokumente auf Englisch vorzulegen.

4.

Ist eine Verrechnungsbank Teilnehmer am TARGET2-Komponenten-System der betreffenden Nebensystem-Zentralbank, überprüft die Nebensystem-Zentralbank die Gültigkeit der Nebensystem-Abbuchungsermächtigungen der Verrechnungsbank und nimmt alle erforderlichen Einträge im Stammdaten-(Verwaltungs-)Modul vor. Nimmt eine Verrechnungsbank nicht am TARGET2-Komponenten-System der betreffenden Nebensystem-Zentralbank teil, leitet die Nebensystem-Zentralbank die Nebensystem-Abbuchungsermächtigung (oder — falls zwischen der Nebensystem-Zentralbank und der Verrechnungs-Zentralbank vereinbart — eine elektronische Kopie davon) an die betreffende(n) Verrechnungs-Zentralbank(en) zur Gültigkeitsprüfung weiter. Die Verrechnungs-Zentralbank(en) führen die Überprüfung durch und teilen der Nebensystem-Zentralbank das Prüfungsergebnis innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Eingang der Anfrage mit. Nach der Überprüfung aktualisiert die Nebensystem-Zentralbank die Liste der Verrechnungsbanken im ICM.

5.

Die von der Nebensystem-Zentralbank vorgenommene Überprüfung erfolgt unbeschadet der Verantwortung des Nebensystems dafür, dass die Zahlungsaufträge auf die in Absatz 1 genannte Liste der Verrechnungsbanken beschränkt bleiben.

6.

Sofern es sich bei der Nebensystem-Zentralbank und der Verrechnungs-Zentralbank nicht um dieselbe Institution handelt, tauschen diese Informationen über alle wichtigen Ereignisse während des Abwicklungsprozesses aus.

7.

Die Nebensystem-Zentralbanken gewährleisten, dass die Nebensysteme, mit denen sie eine bilaterale Vereinbarung getroffen haben, Name und BIC des Nebensystems angeben, mit dem sie beabsichtigen, die systemübergreifende Abwicklung durchzuführen, sowie den Zeitpunkt, von dem an die systemübergreifende Abwicklung mit einer bestimmten Nebenstelle beginnen oder enden soll. Diese Informationen werden im Stammdaten-(Verwaltungs-) Modul gespeichert.

4.   Veranlassung von Zahlungsaufträgen über die Nebensystem-Schnittstelle (ASI)

1.

Sämtliche von einem Nebensystem über die Nebensystem-Schnittstelle eingereichten Nebensystem-Zahlungsaufträge erfolgen als XML-Nachrichten.

2.

Sämtliche von einem Nebensystem über die Nebensystem-Schnittstelle eingereichten Zahlungsaufträge gelten als „sehr dringend“ und werden gemäß den entsprechenden Vorschriften in Anhang II abgewickelt.

3.

Ein Zahlungsauftrag gilt als angenommen, wenn:

a)

er den vom Netzwerkdienstleister festgelegten Vorschriften entspricht,

b)

er den Formatierungsregeln und -bedingungen des TARGET2-Komponenten-Systems der Nebensystem-Zentralbank entspricht,

c)

die Verrechnungsbank in der in Abschnitt 3 Absatz 1 genannten Liste der Verrechnungsbanken aufgeführt ist;

d)

bei systemübergreifender Abwicklung das entsprechende Nebensystem in der Liste der Nebensysteme aufgeführt ist, mit denen die systemübergreifende Abwicklung durchgeführt werden kann, und

e)

im Fall der Suspendierung einer Verrechnungsbank von der Teilnahme an TARGET2 die ausdrückliche Zustimmung der Verrechnungs-Zentralbank der suspendierten Verrechnungsbank eingeholt wurde.

5.   Einbringung von Zahlungsaufträgen in das System und deren Unwiderruflichkeit

1.

Nebensystem-Überweisungsaufträge gelten als in das jeweilige TARGET2-Komponenten-System eingebracht und als unwiderruflich, sobald sie von der Nebensystem-Zentralbank angenommen werden. Nebensystem-Lastschriften gelten als in das jeweilige TARGET2-Komponenten-System eingebracht und als unwiderruflich, sobald sie von der Verrechnungs-Zentralbank angenommen werden.

2.

Die Anwendung von Absatz 1 hat keinen Einfluss auf Regeln von Nebensystemen, die einen Zeitpunkt für die Einbringung in das Nebensystem und/oder die Unwiderruflichkeit von bei diesem Nebensystem eingereichten Zahlungsaufträgen festlegen, der vor dem Einbringungszeitpunkt des jeweiligen Nebensystem-Zahlungsauftrags in das betreffende TARGET2-Komponenten-System liegt.

6.   Abwicklungsverfahren

1.

Die Nebensystem-Zentralbank bietet Nebensystemen auf Anfrage eines oder mehrere der nachstehend aufgeführten Abwicklungsverfahren an:

a)

Abwicklungsverfahren 1

(„Liquiditätsübertragung“);

b)

Abwicklungsverfahren 2

(„Abwicklung in Echtzeit“);

c)

Abwicklungsverfahren 3

(„Bilaterale Abwicklung“);

d)

Abwicklungsverfahren 4

(„Multilaterale Standardabwicklung“);

e)

Abwicklungsverfahren 5

(„Simultan-multilaterale Abwicklung“);

f)

Abwicklungsverfahren 6

(„dedizierte Liquidität und systemübergreifende Abwicklung“).

2.

Die Verrechnungs-Zentralbanken unterstützen die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen gemäß der in Absatz 1 getroffenen Auswahl an Abwicklungsverfahren, indem sie unter anderem Nebensystem-Zahlungsaufträge auf den PM-Konten oder Unterkonten der Verrechnungsbanken abwickeln.

3.

Weitere Einzelheiten zu den in Absatz 1 genannten Abwicklungsverfahren sind in den Abschnitten 9 bis 14 dargelegt.

7.   Keine Verpflichtung zur Eröffnung eines PM-Kontos

Nebensysteme sind nicht verpflichtet, als direkte Teilnehmer an einem TARGET2-Komponenten-System teilzunehmen oder ein PM-Konto zu unterhalten, wenn sie die Nebensystem-Schnittstelle nutzen.

8.   Konten zur Unterstützung der Abwicklungsverfahren

1.

Abgesehen von PM-Konten können folgende Arten von Konten von Nebensystem-Zentralbanken, Nebensystemen und Verrechnungsbanken für die in Abschnitt 6 Absatz 1 genannten Abwicklungsverfahren im PM eröffnet werden:

a)

technische Konten,

b)

Spiegelkonten,

c)

Garantie-Konten,

d)

Unterkonten.

2.

Bietet eine Nebensystem-Zentralbank die Abwicklungsverfahren 4, 5 oder 6 (Schnittstellenmodell) an, eröffnet sie für die betreffenden Nebensysteme ein technisches Konto in ihrem TARGET2-Komponenten-System. Derartige Konten können von der Nebensystem-Zentralbank für die Abwicklungsverfahren 2 und 3 optional angeboten werden. Für die Abwicklungsverfahren 4 und 5 werden jeweils gesonderte technische Konten eröffnet. Der Saldo technischer Konten muss am Ende des Abwicklungsprozesses des betreffenden Nebensystems null oder positiv sein, der Tagesendsaldo muss null sein. Technische Konten werden anhand des BIC des betreffenden Nebensystems identifiziert.

3.

Wenn eine Nebensystem-Zentralbank die Abwicklungsverfahren 1 oder 6 (integriertes Modell) anbietet, wird sie in ihrem TARGET2-Komponenten-System Spiegelkonten eröffnen; wenn sie die Abwicklungsverfahren 3 oder 6 (Schnittstellenmodell) anbietet, kann sie dies tun. Spiegelkonten sind besondere PM-Konten, die die Nebensystem-Zentralbank in ihrem TARGET2-Komponenten-System zum Zwecke der Nutzung durch das Nebensystem unterhält. Spiegelkonten werden anhand des BIC der betreffenden Nebensystem-Zentralbank identifiziert.

4.

Wenn eine Nebensystem-Zentralbank die Abwicklungsverfahren 4 oder 5 anbietet, kann sie in ihrem TARGET2-Komponenten-System ein Garantie-Konto für Nebensysteme eröffnen. Die Guthaben auf diesen Konten werden zur Abwicklung der Nebensystem-Zahlungsaufträge verwendet, wenn auf dem PM-Konto der Verrechnungsbank keine Liquidität zur Verfügung steht. Inhaber von Garantie-Konten können Nebensystem-Zentralbanken, Nebensysteme oder Garanten sein. Garantie-Konten werden anhand des BIC des betreffenden Kontoinhabers identifiziert.

5.

Wenn eine Nebensystem-Zentralbank das Abwicklungsverfahren 6 (Schnittstellenmodell) anbietet, eröffnen die Verrechnungs-Zentralbanken in ihren TARGET2-Komponenten-Systemen für die Verrechnungsbanken ein oder mehrere Unterkonten zum Zwecke der Liquiditätszuordnung und, falls relevant, der systemübergreifenden Abwicklung. Unterkonten werden anhand des BIC des PM-Kontos, auf das sie sich beziehen, sowie einer spezifischen Kontonummer für das betreffende Unterkonto identifiziert. Die Kontonummer setzt sich zusammen aus dem Ländercode plus bis zu 32 Stellen (je nach der Bankkontenstruktur in dem betreffenden Land).

6.

Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Konten werden nicht im TARGET2-Directory veröffentlicht. Auf Wunsch des Teilnehmers können dem Kontoinhaber die jeweiligen Kontoauszüge (MT 940 und MT 950) für all diese Konten am Ende eines jeden Geschäftstages zur Verfügung gestellt werden.

7.

Nähere Vorschriften zur Eröffnung der in diesem Abschnitt genannten Kontoarten und für deren Nutzung im Rahmen der Unterstützung der Abwicklungsverfahren können in bilateralen Vereinbarungen zwischen den Nebensystemen und den Nebensystem-Zentralbanken festgelegt werden.

9.   Abwicklungsverfahren 1 — Liquiditätsübertragung

1.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 1 unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Liquiditätsübertragung von einem Spiegelkonto auf das PM-Konto einer Verrechnungsbank über die Nebensystem-Schnittstelle. Die Liquiditätsübertragung kann entweder durch das Nebensystem oder im Auftrag des Nebensystems durch die Nebensystem-Zentralbank veranlasst werden.

2.

Das Abwicklungsverfahren 1 kann nur für das integrierte Modell genutzt werden, bei dem das betreffende Nebensystem ein Spiegelkonto verwenden muss, um zunächst die benötigte, von seiner Verrechnungsbank dedizierte Liquidität einzuziehen und diese Liquidität sodann zurück auf das PM-Konto der Verrechnungsbank zu übertragen.

3.

Die Nebensystem-Zentralbanken können nach Abschnitt 15 Absätze 2 und 3 optional die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen mit Zeitbegrenzung nach Wahl des Nebensystems anbieten.

4.

Die Verrechnungsbanken und die Nebensysteme haben über das ICM Zugang zu Informationen. Die Nebensysteme werden über eine erfolgreiche oder misslungene Abwicklung in Kenntnis gesetzt. Falls das Nebensystem eine Liquiditätsübertragung vom Spiegelkonto zum PM-Konto der Verrechnungsbank veranlasst, werden die Verrechnungsbanken, die über den Netzwerkdienstleister auf TARGET2 zugreifen, über die Gutschrift mittels einer SWIFT MT 202-Nachricht informiert. Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

10.   Abwicklungsverfahren 2 — Abwicklung in Echtzeit

1.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 2 unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Abwicklung der Geldseite von Nebensystem-Transaktionen durch die individuelle Abwicklung einzelner — statt im Stapelverfahren eingereichter — Nebensystem-Zahlungsaufträge. Wenn ein Nebensystem-Zahlungsauftrag zur Belastung des PM-Kontos einer Verrechnungsbank, die sich in Soll-Position befindet, gemäß Anhang II in die Warteschlange gestellt wird, informiert die betreffende Verrechnungs-Zentralbank die Verrechnungsbank mittels ICM-Nachricht.

2.

Das Abwicklungsverfahren 2 kann dem Nebensystem auch zur Abwicklung multilateraler Salden angeboten werden; in diesem Fall eröffnet die Nebensystem-Zentralbank ein technisches Konto für das Nebensystem. Die Nebensystem-Zentralbanken bieten dem Nebensystem in solchen Fällen nicht an, die für eine solche multilaterale Abwicklung erforderliche Kontrolle über die Reihenfolge der ein- und ausgehenden Zahlungen zu übernehmen; dafür übernimmt das Nebensystem selbst die Verantwortung.

3.

Die Nebensystem-Zentralbank kann gemäß Abschnitt 15 Absätze 2 und 3 die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen mit Zeitbegrenzung nach Wahl des Nebensystems anbieten.

4.

Die Verrechnungsbanken und die Nebensysteme haben über das ICM Zugang zu Informationen. Die Nebensysteme werden über eine erfolgreiche oder misslungene Abwicklung durch eine Nachricht auf das ICM in Kenntnis gesetzt. Die Verrechnungsbanken, die über den Netzwerkdienstleister auf TARGET2 zugreifen, werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

11.   Abwicklungsverfahren 3 — Bilaterale Abwicklung

1.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 3 unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Abwicklung der Geldseite von Nebensystem-Transaktionen durch Abwicklung von im Stapelverfahren eingereichten Nebensystem-Zahlungsaufträgen. Wenn ein Nebensystem-Zahlungsauftrag zur Belastung des PM-Kontos einer Verrechnungsbank, die sich in Soll-Position befindet, gemäß Anhang II in die Warteschlange gestellt wird, informiert die betreffende Verrechnungs-Zentralbank die Verrechnungsbank mittels ICM-Nachricht.

2.

Das Abwicklungsverfahren 3 kann dem Nebensystem auch zur Abwicklung multilateraler Salden angeboten werden. Abschnitt 10 Absatz 2 gilt entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)

Nebensystem-Zahlungsaufträge i) zur Belastung der PM-Konten der Verrechnungsbanken in Soll-Position und zur Gutschrift auf das technische Konto des Nebensystems sowie ii) zur Belastung des technischen Kontos des Nebensystems und zur Gutschrift auf die PM-Konten einer Verrechnungsbank in Haben-Position werden in getrennten Dateien eingereicht, und

b)

die Gutschrift auf den PM-Konten der Verrechnungsbanken in Haben-Position erfolgt erst nach der Belastung aller PM-Konten von Verrechnungsbanken in Soll-Position.

3.

Wenn die multilaterale Abwicklung misslingt (weil z. B. nicht alle Einzüge von Konten der Verrechnungsbanken in Soll-Position erfolgreich waren), reicht das Nebensystem Nebensystem-Zahlungsaufträge ein, um die bereits abgewickelten Lastschriften wieder rückgängig zu machen.

4.

Die Nebensystem-Zentralbanken können die folgenden Optionen anbieten:

a)

die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen mit Zeitbeschränkung nach Wahl des Nebensystems gemäß Abschnitt 15 Absatz 3 und/oder

b)

die Funktionalität „Informationsfrist“ gemäß Abschnitt 15 Absatz 1.

5.

Der Zugang zu Informationen erfolgt für Verrechnungsbanken und Nebensysteme über das ICM. Die Nebensysteme werden über eine erfolgreiche oder misslungene Abwicklung auf der Grundlage der gewählten Option — Einzel- oder Sammelbenachrichtigung — in Kenntnis gesetzt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

12.   Abwicklungsverfahren 4 — Multilaterale Standardabwicklung

1.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 4 unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Abwicklung multilateraler Geldsalden aus Nebensystem-Transaktionen durch Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen im Stapelverfahren. Die Nebensystem-Zentralbanken des Eurosystems eröffnen ein gesondertes technisches Konto für das Nebensystem.

2.

Die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken stellen die erforderliche Reihenfolge der Nebensystem-Zahlungsaufträge sicher. Erst wenn alle Belastungen erfolgreich durchgeführt wurden, verbuchen sie die Gutschriften. Nebensystem-Zahlungsaufträge a) zur Belastung von Konten der Verrechnungsbanken in Soll-Position und zur Gutschrift auf das technische Konto des Nebensystems sowie b) zur Gutschrift auf Konten der Verrechnungsbanken in Haben-Position und zur Belastung des technischen Kontos des Nebensystems werden in einer einzigen Datei eingereicht.

3.

Nebensystem-Zahlungsaufträge zur Belastung des PM-Kontos der Verrechnungsbanken in Soll-Position und zur Gutschrift auf dem technischen Konto des Nebensystems werden als Erste abgewickelt; erst nach Abwicklung dieser Nebensystem-Zahlungsaufträge (einschließlich einer etwaigen Deckung des technischen Kontos über das Garantie-Konto-Verfahren), erfolgen die Gutschriften auf den PM-Konten der Verrechnungsbanken in Haben-Position.

4.

Wenn ein Nebensystem-Zahlungsauftrag zur Belastung des PM-Kontos einer Verrechnungsbank, die sich in Soll-Position befindet, gemäß Anhang II in die Warteschlange gestellt wird, informieren die Verrechnungs-Zentralbanken die Verrechnungsbank mittels ICM-Nachricht.

5.

Sofern in der bilateralen Vereinbarung zwischen der Nebensystem-Zentralbank und dem Nebensystem vorgesehen, aktiviert die Nebensystem-Zentralbank das Garantie-Konto-Verfahren, falls eine Verrechnungsbank in Soll-Position nicht über ausreichende Deckung auf ihrem PM-Konto verfügt.

6.

Wenn kein Garantie-Konto-Verfahren vorgesehen ist und die gesamte Abwicklung nicht möglich ist, gelten die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken als angewiesen, alle in der Datei enthaltenen Nebensystem-Zahlungsaufträge zurückzugeben und die bereits abgewickelten Nebensystem-Zahlungsaufträge rückgängig zu machen.

7.

Die Nebensystem-Zentralbanken informieren die Verrechnungsbanken mittels einer ICM-Nachricht über eine misslungene Abwicklung.

8.

Die Nebensystem-Zentralbanken können die folgenden Optionen anbieten:

a)

die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen mit Zeitbeschränkung nach Wahl des Nebensystems gemäß Abschnitt 15 Absatz 3,

b)

die Funktionalität „Informationsfrist“ („information period“) gemäß Abschnitt 15 Absatz 1 und/oder

c)

das Garantie-Konto-Verfahren gemäß Abschnitt 15 Absatz 4.

9.

Die Verrechnungsbanken und Nebensysteme haben über das ICM Zugang zu Informationen. Die Nebensysteme werden über eine erfolgreiche oder misslungene Abwicklung in Kenntnis gesetzt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

13.   Abwicklungsverfahren 5 — Simultan-multilaterale Abwicklung

1.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 5 unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Abwicklung multilateraler Geldsalden aus Nebensystem-Transaktionen durch Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen. Hierzu wird Algorithmus 4 angewendet (siehe Anhang II Anlage I). In Abweichung von Abwicklungsverfahren 4 wird beim Abwicklungsverfahren 5 nach dem Grundsatz „alles oder nichts“ vorgegangen. Bei diesem Verfahren erfolgt die Belastung der PM-Konten von Verrechnungsbanken in Soll-Position und die Gutschrift auf den PM-Konten der Verrechnungsbanken in Haben-Position zeitgleich (im Gegensatz zu Abwicklungsverfahren 4, bei dem sequenziell vorgegangen wird). Abschnitt 12 gilt entsprechend mit folgender Maßgabe: wenn eine oder mehrere Nebensystem-Zahlungsaufträge nicht abgewickelt werden können, werden alle Nebensystem-Zahlungsaufträge in die Warteschlange gestellt, und der in Abschnitt 16 Absatz 1 beschriebene Algorithmus 4 wird wiederholt, um die in der Warteschlange befindlichen Nebensystem-Zahlungsaufträge abzuwickeln.

2.

Die Nebensystem-Zentralbanken können die folgenden Optionen anbieten:

a)

die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen mit Zeitbeschränkung nach Wahl des Nebensystems gemäß Abschnitt 15 Absatz 3,

b)

die Funktionalität „Informationsfrist“ („information period“) gemäß Abschnitt 15 Absatz 1,

c)

das Garantie-Konto-Verfahren gemäß Abschnitt 15 Absatz 4.

3.

Die Verrechnungsbanken und Nebensysteme haben über das ICM Zugang zu Informationen. Die Nebensysteme werden über eine erfolgreiche oder misslungene Abwicklung in Kenntnis gesetzt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

4.

Wenn eine Zahlungsanweisung zur Belastung des PM-Kontos einer Verrechnungsbank, die sich in Soll-Position befindet, in die Warteschlange gestellt wird, informiert die betreffende Verrechnungs-Zentralbank die Verrechnungsbanken mittels ICM-Nachricht.

14.   Abwicklungsverfahren 6 — Dedizierte Liquidität und systemübergreifende Abwicklung

1.

Das Abwicklungsverfahren 6 kann sowohl für das Schnittstellenmodell gemäß den Absätzen 4 bis 13 als auch für das integrierte Modell gemäß den Absätzen 14 bis 18 genutzt werden. Im Fall des integrierten Modells muss das betreffende Nebensystem ein Spiegelkonto verwenden, um die erforderliche, von seinen Verrechnungsbanken bereitgestellte Liquidität einzuziehen. Beim Schnittstellenmodell muss die Verrechnungsbank mindestens ein Unterkonto je Nebensystem eröffnen.

2.

Auf Wunsch werden die Verrechnungsbanken per SWIFT MT 900 oder MT 910 und die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, mittels einer Nachricht auf dem ICM über Gutschriften und Belastungen auf ihren PM-Konten und gegebenenfalls Unterkonten informiert.

3.

Bei systemübergreifender Abwicklung im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und die Verrechnungs-Zentralbanken Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung, wenn diese von den entsprechenden Nebensystemen veranlasst werden. Ein Nebensystem kann die systemübergreifende Abwicklung nur während seines Verarbeitungszyklus veranlassen, und das Abwicklungsverfahren 6 muss in dem Nebensystem laufen, das den Zahlungsauftrag erhält. Die systemübergreifende Abwicklung ist sowohl während der Tagverarbeitung als auch während der Nachtverarbeitung im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 nutzbar. Die Möglichkeit der Durchführung der systemübergreifenden Abwicklung zwischen zwei einzelnen Nebensystemen wird im Stammdaten-(Verwaltungs-) Modul gespeichert.

A.   Das Schnittstellenmodell

4.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Abwicklung bilateraler und/oder multilateraler Geldsalden aus Nebensystem-Transaktionen dadurch, dass sie:

a)

eine Verrechnungsbank in die Lage versetzen, ihre voraussichtliche Abrechnungsverbindlichkeit vor der Verarbeitung im Nebensystem mittels Liquiditätsübertragungen von ihrem PM-Konto auf ihr Unterkonto (nachfolgend „dedizierte Liquidität“) vorzufinanzieren, und

b)

die Nebensystem-Zahlungsaufträge nach Abschluss der Verarbeitung im Nebensystem abwickeln, indem bei Verrechnungsbanken in Soll-Position deren Unterkonten (im Rahmen der auf diesen Konten verfügbaren Liquidität) belastet werden und eine Gutschrift auf dem technischen Konto des Nebensystems erfolgt, sowie bei Verrechnungsbanken in Haben-Position eine Gutschrift auf deren Unterkonten erfolgt und das technische Konto des Nebensystems belastet wird.

5.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 eröffnen

a)

die Verrechnungs-Zentralbanken mindestens ein Unterkonto pro Nebensystem für jede Verrechnungsbank und

b)

die Nebensystem-Zentralbanken des Eurosystems ein technisches Konto für das Nebensystem i) zur Gutschrift von Geldern, die von den Unterkonten der Verrechnungsbanken in Soll-Position eingezogen werden, und ii) zur Belastung, wenn Gutschriften auf den entsprechenden Unterkonten der Verrechnungsbanken in Haben-Position vorgenommen werden.

6.

Das Abwicklungsverfahren 6 ist sowohl für die Tag- wie auch die Nachtverarbeitung der Nebensysteme nutzbar. Bei der Nachtverarbeitung beginnt der neue Geschäftstag unmittelbar nach Erfüllung der Mindestreserve-Anforderungen. Alle nachfolgenden Belastungen von oder Gutschriften auf den jeweiligen Konten erfolgen mit Wertstellung zum darauf folgenden Geschäftstag.

7.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 und im Hinblick auf die Dedizierung von Liquidität bieten die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken folgende Dienste für die Übertragung von Liquidität vom und zum Unterkonto an:

a)

Daueraufträge, die Verrechnungsbanken geschäftstäglich jederzeit über das ICM (soweit verfügbar) einreichen oder ändern können. Nach Absendung der Nachricht „Beginn des Verfahrens“ („start of procedure“) an einem bestimmten Geschäftstag eingereichte Daueraufträge gelten für den nächsten Geschäftstag. Mehrere Daueraufträge zur Gutschrift auf verschiedenen Unterkonten werden nach Betragshöhe, beginnend mit dem höchsten Betrag, abgewickelt. Während der Nachtverarbeitung werden Daueraufträge, für die keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, nach anteiliger Verringerung aller Aufträge abgewickelt;

b)

laufende Aufträge, die entweder von einer Verrechnungsbank (über das ICM) oder von dem betreffenden Nebensystem mittels XML-Nachricht während des laufenden Abwicklungsverfahrens 6 (entspricht der Zeitspanne ab der Nachricht „Beginn des Verfahrens“ („start of procedure“) bis zur Nachricht „Ende des Verfahrens“ („end of procedure“)) eingereicht werden können und die nur abgewickelt werden, solange der Nebensystem-Abwicklungszyklus noch nicht begonnen hat. Ein vom Nebensystem eingereichter laufender Auftrag, für den keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, wird teilweise abgewickelt;

c)

SWIFT-Aufträge per MT 202 oder mittels automatischer Zuordnung zu einer MT202 von den Bildschirmmasken für Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, die nur während des laufenden Abwicklungsverfahrens 6 und während der Tagverarbeitung eingereicht werden dürfen. Diese Aufträge werden unverzüglich abgewickelt.

8.

Das Abwicklungsverfahren 6 wird mittels einer Nachricht „Beginn des Verfahrens“ („start of procedure“) gestartet und mittels einer Nachricht „Ende des Verfahrens“ („end of procedure“) beendet, wobei beide Nachrichten vom Nebensystem versandt werden. Bei der Nachtverarbeitung wird die Nachricht „Beginn des Verfahrens“ („start of procedure“) jedoch von der Nebensystem-Zentralbank versandt. Eine Nachricht „Beginn des Verfahrens“ („start of procedure“) leitet die Abwicklung von Daueraufträgen für die Liquiditätsübertragung auf die Unterkonten ein. Die Nachricht „Ende des Verfahrens“ („end of procedure“) führt zu einer automatischen Rückübertragung von Liquidität vom Unterkonto auf das PM-Konto.

9.

Im Abwicklungsverfahren 6 wird die dedizierte Liquidität auf den Unterkonten für den laufenden Verarbeitungszyklus des Nebensystems (von der Nachricht „Beginn des Zyklus“ („start of cycle“) bis zur Nachricht „Ende des Zyklus“ („end of cycle“), jeweils vom Nebensystem versandt) eingefroren und danach wieder freigegeben. Das eingefrorene Guthaben kann sich während des Verarbeitungszyklus infolge der Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder im Falle der Liquiditätsübertragung durch eine Verrechnungsbank von ihrem PM-Konto ändern. Die Nebensystem-Zentralbank informiert das Nebensystem über die Reduzierung oder Erhöhung von Liquidität auf dem Unterkonto infolge von Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung. Wenn das Nebensystem es verlangt, wird es von der Nebensystem-Zentralbank auch über die erhöhte Liquidität auf dem Unterkonto infolge von Liquiditätsübertragungen durch die Verrechnungsbank informiert.

10.

Innerhalb eines Verarbeitungszyklus des Nebensystems werden Nebensystem-Zahlungsaufträge im Rahmen der vorhandenen dedizierten Liquidität abgewickelt, wobei in der Regel Algorithmus 5 (gemäß Anhang II Anlage I) verwendet wird.

11.

Innerhalb eines Verarbeitungszyklus des Nebensystems kann die dedizierte Liquidität einer Verrechnungsbank dadurch erhöht werden, dass bestimmte eingehende Zahlungen (d. h. Zins- und Tilgungszahlungen) direkt auf deren Unterkonten gutgeschrieben werden. In diesen Fällen muss die Liquidität zunächst auf dem technischen Konto gutgeschrieben und dann diesem Konto belastet werden, um sie anschließend dem Unterkonto (oder dem PM-Konto) gutzuschreiben.

12.

Die systemübergreifende Abwicklung zwischen zwei Nebensystemen, die im „interfaced“-Modus arbeiten, kann nur von einem Nebensystem (oder von der Nebensystem-Zentralbank in seinem Namen) veranlasst werden, dessen Teilnehmer-Unterkonto belastet wird. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Unterkonto eines Teilnehmers des Nebensystems, das den Zahlungsauftrag veranlasst, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Unterkonto eines Teilnehmers eines anderen Nebensystems gutgeschrieben wird.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

13.

Die systemübergreifende Abwicklung von einem Nebensystem, das das Schnittstellenmodell verwendet, an ein Nebensystem, das das integrierte Modell verwendet, kann von dem Nebensystem (oder von der Nebensystem-Zentralbank in seinem Namen) veranlasst werden, das das Schnittstellenmodell verwendet. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Unterkonto eines Teilnehmers des Nebensystems, das das Schnittstellenmodell verwendet, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Spiegelkonto gutgeschrieben wird, das von dem Nebensystem verwendet wird, das das integrierte Modell verwendet. Der Zahlungsauftrag kann nicht von dem Nebensystem veranlasst werden, das das integrierte Modell verwendet und auf dessen Spiegelkonto die Gutschrift erfolgt.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

B.   Das integrierte Modell

14.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 (integriertes Modell) unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken oder Verrechnungs-Zentralbanken die entsprechende Abwicklung. Bei Nutzung des Abwicklungsverfahrens 6 für das integrierte Modell während der Tagverarbeitung wird lediglich eine begrenzte Funktionalität angeboten.

15.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 und im Hinblick auf das integrierte Modell bieten die Nebensystem-Zentralbanken und die Verrechnungs-Zentralbanken folgende Dienste für die Übertragung von Liquidität auf ein Spiegelkonto an:

a)

Daueraufträge (jeweils für die Tag- und die Nachtverarbeitung der Nebensysteme), die die Verrechnungsbanken geschäftstäglich jederzeit über das ICM (soweit verfügbar) einreichen oder ändern können. Nach Absendung der Nachricht „Beginn des Verfahrens“ („start of procedure“) an einem bestimmten Geschäftstag eingereichte Daueraufträge gelten für den nächsten Geschäftstag. Mehrere Daueraufträge werden nach Betragshöhe, beginnend mit dem höchsten Betrag, abgewickelt. Wenn ein Dauerauftrag für die Tagverarbeitung nicht gedeckt ist, wird er zurückgewiesen. Während des Nachtbetriebs der Nebensysteme werden Daueraufträge, für die keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, nach anteiliger Verringerung aller Aufträge abgewickelt;

b)

laufende Aufträge, die entweder von einer Verrechnungsbank (über das ICM) oder von dem betreffenden Nebensystem mittels XML-Nachricht während des laufenden Abwicklungsverfahrens 6 (entspricht der Zeitspanne ab der Nachricht „Beginn des Verfahrens“ („start of procedure“) bis zur Nachricht „Ende des Verfahrens“ („end of procedure“)) eingereicht werden können und die nur abgewickelt werden, solange der Nebensystem-Abwicklungszyklus noch nicht begonnen hat. Ein laufender Auftrag, für den keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, wird teilweise abgewickelt;

c)

SWIFT-Aufträge per MT 202, die nur während der Tagverarbeitung eingereicht werden dürfen. Diese Aufträge werden unverzüglich abgewickelt.

16.

Die Bestimmungen über die Nachrichten „Beginn des Verfahrens“ („start of procedure“) und „Ende des Verfahrens“ („end of procedure“) sowie über den Beginn und das Ende des Verfahrenszyklus („start/end of cycle“) für das Schnittstellenmodell gelten entsprechend.

17.

Die systemübergreifende Abwicklung zwischen zwei Nebensystemen, die das integrierte Modell verwenden, kann nur von einem Nebensystem (oder von der Nebensystem-Zentralbank in seinem Namen) veranlasst werden, dessen Spiegelkonto belastet wird. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Spiegelkonto des Nebensystems, das den Zahlungsauftrag veranlasst, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Spiegelkonto eines anderen Nebensystems gutgeschrieben wird. Der Zahlungsauftrag kann nicht von dem Nebensystem veranlasst werden, auf dessen Spiegelkonto die Gutschrift erfolgt.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

18.

Die systemübergreifende Abwicklung von einem Nebensystem, das das integrierte Modell verwendet, an ein Nebensystem, das das Schnittstellenmodell verwendet, kann von dem Nebensystem (oder von der Nebensystem-Zentralbank in seinem Namen) veranlasst werden, das das integrierte Modell verwendet. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Spiegelkonto des Nebensystems, das das integrierte Modell verwendet, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Unterkonto eines Teilnehmers eines anderen Nebensystems gutgeschrieben wird. Der Zahlungsauftrag kann nicht von dem Nebensystem veranlasst werden, das das Schnittstellenmodell verwendet und auf dessen Teilnehmer-Unterkonto die Gutschrift erfolgt.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

15.   Optionale Dienste

1.

Der optionale Dienst „Informationsfrist“ („information period“) kann von den Nebensystem-Zentralbanken für die Abwicklungsverfahren 3, 4 und 5 angeboten werden. Wenn das Nebensystem (oder die Nebensystem-Zentralbank in seinem Namen) eine optionale „Informationsfrist“ festgelegt hat, erhält die Verrechnungsbank eine ICM-Nachricht, in der der Zeitpunkt mitgeteilt wird, bis zu dem die Verrechnungsbank beantragen kann, den betreffenden Nebensystem-Zahlungsauftrag rückgängig zu machen. Ein solcher Antrag wird von der Verrechnungs-Zentralbank nur berücksichtigt, wenn er über das Nebensystem weitergeleitet und von diesem genehmigt wird. Wenn bei der Verrechnungs-Zentralbank bis zum Ablauf der festgelegten „Informationsfrist“ kein entsprechender Antrag eingeht, wird mit der Abwicklung begonnen. Nach Eingang eines solchen Antrags bei der Verrechnungs-Zentralbank innerhalb der „Informationsfrist“ wird

a)

wenn das Abwicklungsverfahren 3 für die bilaterale Abwicklung genutzt wird, der betreffende Nebensystem-Zahlungsauftrag rückgängig gemacht und

b)

wenn das Abwicklungsverfahren 3 für die Abwicklung multilateraler Salden genutzt wird oder wenn in Abwicklungsverfahren 4 die gesamte Abwicklung ausfällt, alle in der Datei enthaltenen Nebensystem-Zahlungsaufträge rückgängig gemacht und alle Verrechnungsbanken und das Nebensystem mittels einer ICM-Nachricht informiert.

2.

Wenn ein Nebensystem die Nebensystem-Zahlungsaufträge vor dem festgelegten Abwicklungszeitpunkt („from“) übermittelt, werden die Anweisungen gespeichert, bis der festgelegte Zeitpunkt erreicht ist. In diesem Fall werden die Nebensystem-Zahlungsaufträge erst in die Eingangsdisposition eingereicht, wenn die „from“-Zeit erreicht ist. Dieses optionale Verfahren kann in den Abwicklungsverfahren 1 und 2 genutzt werden.

3.

Das Verfahren „Abwicklungszeitraum“ („till“) ermöglicht die Festlegung eines begrenzten Zeitraums für die Nebensystem-Abwicklung, damit die Abwicklung anderer Nebensystem- oder TARGET2-Transaktionen nicht verhindert oder verzögert wird. Wenn ein Zahlungsauftrag bis zum Erreichen der „till“-Zeit oder innerhalb des festgelegten Abwicklungszeitraums nicht abgewickelt ist, wird er entweder zurückgegeben oder es kann bei den Abwicklungsverfahren 4 und 5 das Garantie-Konto-Verfahren aktiviert werden. Das Verfahren „Abwicklungszeitraum“ („till“) kann für die Abwicklungsverfahren 1 bis 5 festgelegt werden.

4.

Das Garantie-Konto-Verfahren kann genutzt werden, wenn die Liquidität einer Verrechnungsbank nicht ausreicht, um ihre Verpflichtungen aus der Nebensystem-Abwicklung zu erfüllen. Dieses Verfahren wird zur Bereitstellung der zusätzlichen, für die Abwicklung aller Nebensystem-Zahlungsaufträge erforderlichen Liquidität genutzt. Es kann in den Abwicklungsverfahren 4 und 5 genutzt werden. Wenn das Garantie-Konto-Verfahren angewandt wird, ist die Führung eines speziellen Garantie-Kontos erforderlich, auf dem die „Notfallliquidität“ verfügbar ist oder auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird.

16.   Verwendete Algorithmen

1.

Algorithmus 4 unterstützt das Abwicklungsverfahren 5. Zur reibungslosen Abwicklung und zur Verringerung der benötigten Liquidität werden alle Nebensystem-Zahlungsaufträge (unabhängig von ihrer Priorität) berücksichtigt. Nebensystem-Zahlungsaufträge, die nach dem Verfahren 5 abgewickelt werden, umgehen die Eingangsdisposition und werden bis zum Ende des laufenden Optimierungsverfahrens getrennt im PM erfasst. Wenn mehrere Nebensysteme unter Anwendung von Abwicklungsverfahren 5 Zahlungen zeitgleich abwickeln wollen, werden sie im gleichen Durchlauf von Algorithmus 4 berücksichtigt.

2.

In Abwicklungsverfahren 6 kann die Verrechnungsbank Liquidität zur Abwicklung von Zahlungen aus einem bestimmten Nebensystem dedizieren. Dies erfolgt durch Bereitstellung der erforderlichen Liquidität auf einem speziellen Unterkonto (Schnittstellenmodell). Algorithmus 5 wird sowohl während des Nachtbetriebs als auch während des Tagbetriebs genutzt. Der Abwicklungsprozess wird durchgeführt, indem zunächst die Unterkonten der Verrechnungsbanken in Soll-Position zugunsten des technischen Kontos des Nebensystems belastet werden und dann das technische Konto des Nebensystems zugunsten der Unterkonten der Verrechnungsbanken in Haben-Position belastet wird. Bei einem Guthaben kann die Buchung direkt auf das PM-Konto der Verrechnungsbank erfolgen, sofern dies vom Nebensystem für die betreffende Transaktion so festgelegt wurde. Wenn die Abwicklung einer oder mehrerer Nebensystem-Lastschriften (infolge eines Fehlers des Nebensystems) fehlschlägt, wird die entsprechende Zahlung auf dem Unterkonto in die Warteschlange gestellt. Für das Abwicklungsverfahren 6 kann Algorithmus 5 genutzt werden, der auf den Unterkonten abläuft. Zudem müssen bei Algorithmus 5 keine Limite und Reservierungen berücksichtigt werden. Für jede Verrechnungsbank wird die Gesamtposition berechnet; wenn alle Gesamtpositionen gedeckt sind, werden alle Transaktionen abgewickelt. Ungedeckte Transaktionen werden wieder in die Warteschlange gestellt.

17.   Wirkung der Suspendierung oder Beendigung

Wenn während des Abwicklungszyklus von Nebensystem-Zahlungsaufträgen eine Suspendierung oder Beendigung der Nutzung der Nebensystem-Schnittstelle durch das Nebensystem wirksam wird, ist die Nebensystem-Zentralbank befugt, den Abwicklungszyklus im Auftrag des Nebensystems abzuschließen.

18.   Gebührenverzeichnis und Rechnungsstellung

1.

Ein Nebensystem, das die Nebensystem-Schnittstelle oder die Teilnehmer-Schnittstelle nutzt, hat unabhängig von der Anzahl etwaiger Konten, die es bei der Nebensystem-Zentralbank und/oder der Verrechnungs-Zentralbank führt, Gebühren gemäß dem nachfolgend dargestellten dreiteiligen Verzeichnis zu entrichten.

a)

Ein monatliches Fixentgelt in Höhe von 1 000 EUR, das jedem Nebensystem in Rechnung gestellt wird (Fixentgelt I);

b)

ein zweites monatliches Fixentgelt zwischen 417 EUR und 4 167 EUR entsprechend dem zugrunde liegenden Bruttoumsatzwert der Abwicklungstransaktionen des Nebensystems in Euro (Fixentgelt II):

Bandbreite

Von (Mio. EUR/Tag)

Bis (Mio. EUR/Tag)

Jahresgebühr (EUR)

Monatsgebühr (EUR)

1

0

unter 1 000

5 000

417

2

1 000

unter 2 500

10 000

833

3

2 500

unter 5 000

20 000

1 667

4

5 000

unter 10 000

30 000

2 500

5

10 000

unter 50 000

40 000

3 333

6

Über 50 000

50 000

4 167

Der Bruttoumsatzwert der Abwicklungstransaktionen des Nebensystems in Euro wird von der Nebensystem-Zentralbank einmal jährlich anhand des Bruttoumsatzwerts des vorangegangenen Jahres errechnet und für die Berechnung der Gebühren ab dem 1. Januar eines jeden Kalenderjahres zugrunde gelegt.

c)

eine Transaktionsgebühr, die auf der Basis des für die TARGET2-Teilnehmer in Anhang II Anlage VI erstellten Gebührenverzeichnisses berechnet wird. Das Nebensystem hat zwei Optionen: Entweder werden pauschal pro Zahlungsauftrag 0,80 EUR (Option A) oder eine degressiv berechnete Gebühr (Option B) entrichtet. Dies gilt mit folgender Maßgabe:

i)

Bei Option B werden die Bandbreitengrenzen für das Zahlungsauftragsvolumen durch zwei geteilt, und

ii)

ein monatliches Fixentgelt in Höhe von 150 EUR (bei Option A) oder 1 875 EUR (bei Option B) wird zusätzlich zu Fixentgelt I und Fixentgelt II in Rechnung gestellt.

2.

Jede zu zahlende Gebühr in Bezug auf eine von einem Nebensystem eingereichte Zahlungsanweisung oder dort eingegangene Zahlung über die Teilnehmer-Schnittstelle oder die Nebensystem-Schnittstelle wird ausschließlich diesem Nebensystem in Rechnung gestellt. Der EZB-Rat kann nähere Vorschriften zur Bestimmung der über die Nebensystem-Schnittstelle abgewickelten gebührenpflichtigen Transaktionen festlegen.

3.

Jedes Nebensystem erhält eine auf den in Absatz 1 genannten Gebühren beruhende Rechnung für den Vormonat spätestens am fünften Geschäftstag des Folgemonats von seiner jeweiligen Nebensystem-Zentralbank. Die Zahlung hat spätestens bis zum zehnten Geschäftstag dieses Monats auf das von der Nebensystem-Zentralbank angegebene Konto zu erfolgen oder wird von einem vom Nebensystem angegebenen Konto abgebucht.

4.

Für die Zwecke dieses Abschnitts wird jedes gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannte Nebensystem getrennt behandelt, auch wenn zwei oder mehrere Nebensysteme von derselben juristischen Person betrieben werden. Dies gilt auch für die Nebensysteme, welche nicht gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden. Für diesen Fall werden die Nebensysteme durch folgende Kriterien identifiziert: a) eine formelle Regelung auf vertraglicher oder regulatorischer Basis (z. B. eine Vereinbarung zwischen den Teilnehmern und dem Systembetreiber), b) mit mehreren Mitgliedern, c) mit gemeinsamen Bedingungen und standardisierten Regelungen sowie d) für das Clearing, die Verrechnung und/oder die Abwicklung von Zahlungen und/oder Wertpapieren zwischen den Teilnehmern.


ANHANG V

ERGÄNZENDE UND GEÄNDERTE HARMONISIERTE BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN TARGET2 IM RAHMEN DES INTERNETBASIERTEN ZUGANGS

Artikel 1

Anwendungsbereich

Die in Anhang II festgelegten Bedingungen gelten für die Teilnehmer, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs den internetbasierten Zugang nutzen, um auf ein oder mehrere PM-Konten zuzugreifen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

In diesem Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen zusätzlich zu den in Anhang II festgelegten:

1.   „Zertifizierungsstellen“: eine oder mehrere NZBen, die vom EZB-Rat dazu bestimmt wurden, bei der Ausstellung, der Verwaltung, dem Widerruf und der Erneuerung elektronischer Zertifikate für das Eurosystem tätig zu werden;

2.   „elektronische Zertifikate“ oder „Zertifikate“: eine von den Zertifizierungsstellen ausgestellte elektronische Datei, die einen Public Key mit einer Identität verbindet und die für die folgenden Zwecke verwendet wird: zur Überprüfung, dass ein Public Key zu einer bestimmten Person gehört, zur Authentifizierung des Inhabers, zur Überprüfung einer Signatur dieser Person oder zur Verschlüsselung einer an diese Person gerichtete Nachricht. Die Zertifikate werden auf einem physischen Speichermedium wie einer Smart Card oder einem USB-Stick gespeichert und Verweise auf Zertifikate schließen diese physischen Speichermedien ein. Die Zertifikate werden im Authentifizierungsverfahren der Teilnehmer eingesetzt, die über das Internet auf TARGET2 zugreifen und Zahlungs- oder Kontrollnachrichten übermitteln;

3.   „Zertifikatsinhaber“: eine namentlich benannte Einzelperson, die von einem TARGET2-Teilnehmer als berechtigt identifiziert und bestimmt wurde, internetbasierten Zugang zum TARGET2-Konto des Teilnehmers zu haben. Ihr Antrag auf Zertifikate wird von der kontoführenden Zentralbank des Teilnehmers geprüft und den Zertifizierungsstellen übermittelt, die ihrerseits Zertifikate geliefert haben, die den Public Key mit den Referenzen verbinden, die den Teilnehmer identifizieren;

4.   „internetbasierter Zugang“: auf Antrag des Teilnehmers kann für das PM-Konto ein ausschließlicher Zugang über das Internet eingerichtet werden; in diesem Fall übermittelt der Teilnehmer Zahlungs- oder Kontrollnachrichten an TARGET2 über das Internet;

5.   „Internetdienstleister“: das Unternehmen oder die Institution, das bzw. die vom TARGET2-Teilnehmer genutzt wird, um im Rahmen des internetbasierten Zugangs auf sein TARGET2-Konto zuzugreifen.

Artikel 3

Nicht anwendbare Bestimmungen

Die folgenden Bestimmungen des Anhangs II finden auf den internetbasierten Zugang keine Anwendung:

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 6 und 7, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 23 bis 26, Artikel 41 sowie Anlagen I, VI und VII.

Artikel 4

Ergänzende und geänderte Bestimmungen

Die folgenden Bestimmungen des Anhangs II finden auf den internetbasierten Zugang in nachstehender, geänderter Form Anwendung:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Bedingungen und gelten für Teilnehmer, die im Rahmen des internetbasierten Zugangs auf ein PM-Konto zugreifen:

 

Anhang V Anlage IA: Technische Spezifikationen für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen im Rahmen des internetbasierten Zugangs

 

Anhang V Anlage IIA: Gebührenverzeichnis und Rechnungsstellung im Rahmen des internetbasierten Zugangs

 

Anlage II: TARGET2-Ausgleichsregelung

 

Anlage III: Muster für Rechtsfähigkeitsgutachten („capacity opinion“) und Ländergutachten („country opinion“)

 

Anlage IV, mit Ausnahme von Abschnitt 7 Buchstabe b: Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs („Business Continuity“) und Notfallverfahren

 

Anlage V: Öffnungszeiten und Tagesablauf.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die [Name der Zentralbank einfügen] ist Erbringer der Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Bedingungen. Handlungen und Unterlassungen der Anbieter-NZBen und/oder der Zertifizierungsstellen gelten als Handlungen und Unterlassungen der [Name der Zentralbank einfügen], die für solche Handlungen und Unterlassungen gemäß Artikel 31 haftet. Die Teilnahme gemäß diesen Bedingungen begründet keine vertragliche Beziehung zwischen den Teilnehmern und den Anbieter-NZBen, wenn Letztere in dieser Eigenschaft handeln. Weisungen/Anweisungen, Nachrichten oder Informationen, die ein Teilnehmer im Rahmen der gemäß diesen Bedingungen erbrachten Diensten von der SSP erhält oder an diese sendet, gelten als von [Name der Zentralbank einfügen] erhalten oder an diese gesendet.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Teilnahme an TARGET2 erfolgt durch die Teilnahme an einem TARGET2-Komponenten-System. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Teilnehmer an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] einerseits und der [Name der Zentralbank einfügen] andererseits sind in den vorliegenden Bedingungen festgelegt. Die Regeln für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen (Titel IV) gelten für alle eingereichten Zahlungsaufträge und empfangenen Zahlungen aller TARGET2-Teilnehmer und nach Maßgabe von Anhang V.“

3.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Kreditinstitute oder Stellen der in den Buchstaben a bis c aufgeführten Art, sofern diese ihren Sitz oder eine ihrer Zweigstellen in einem Land haben, mit dem die Union eine Währungsvereinbarung getroffen hat, wonach solchen Stellen der Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen in der Union gestattet ist. Dies gilt nur nach Maßgabe der in der Währungsvereinbarung festgelegten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass die in dem betreffenden Land geltenden rechtlichen Regelungen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen.“

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Eröffnung eines PM-Kontos in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen], auf das über das Internet zugegriffen werden kann, sind die Antragsteller verpflichtet:

a)

die folgenden technischen Anforderungen zu erfüllen:

i)

die für den Anschluss und zur Übermittlung von Zahlungsaufträgen an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] notwendige IT-Infrastruktur gemäß den technischen Spezifikationen in Anhang V Anlage IA zu installieren, zu verwalten, zu betreiben und zu überwachen sowie deren Sicherheit zu gewährleisten. Dabei können die Antragsteller zwar Dritte mit einbeziehen, bleiben aber für deren Tun oder Unterlassen allein verantwortlich, und“.

b)

Der folgende Buchstabe c wird Absatz 1 angefügt:

„c)

anzugeben, dass sie wünschen, auf ihr PM-Konto über das Internet zuzugreifen, und ein gesondertes PM-Konto in TARGET2 zu beantragen, falls sie darüber hinaus wünschen, über den Netzwerkdienstleister auf TARGET2 zugreifen zu können. Die Antragsteller übermitteln ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular für die Ausstellung der elektronischen Zertifikate, die für den Zugriff auf TARGET2 im Wege des internetbasierten Zugangs erforderlich sind.“

5.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, dürfen das TARGET2-Verzeichnis lediglich online einsehen und dürfen es weder intern noch extern weitergeben.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Teilnehmer willigen ein, dass die [Name der Zentralbank einfügen] und andere Zentralbanken die Namen und BICs der Teilnehmer veröffentlichen dürfen.“

6.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die [Name der Zentralbank einfügen] bietet den in Anhang V beschriebenen internetbasierten Zugang an. Soweit nicht in diesen Bedingungen oder gesetzlich anders vorgeschrieben, unternimmt die [Name der Zentralbank einfügen] alle zumutbaren Anstrengungen, um ihre Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen zu erfüllen, ohne dabei ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren.

(2)   Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang zu TARGET2 nutzen, zahlen die in Anhang V Anlage IIA festgelegten Gebühren.“

b)

Der folgende Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Die Teilnehmer sind verpflichtet,

a)

während jedes Geschäftstages in regelmäßigen Abständen alle Informationen, die ihnen auf dem ICM zur Verfügung gestellt werden, aktiv zu überprüfen, insbesondere Informationen über wichtige Systemereignisse (z. B. Nachrichten, die den Zahlungsausgleich von Nebensystemen betreffen) und Fälle des vorläufigen oder endgültigen Ausschlusses eines Teilnehmers. Die [Name der Zentralbank einfügen] kann nicht für direkte oder indirekte Verluste verantwortlich gemacht werden, die aufgrund der Unterlassung dieser Überprüfungen durch den Teilnehmer entstehen, und

b)

zu jeder Zeit die Einhaltung der in Anhang V Anlage IA festgelegten Sicherheitsanforderungen — insbesondere im Hinblick auf die sichere Verwahrung der Zertifikate — zu gewährleisten und über Regelungen und Verfahren zu verfügen, die gewährleisten, dass sich die Zertifikatsinhaber ihrer Pflichten zur Sicherung der Zertifikate bewusst sind.“

7.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Absatz 5a wird eingefügt:

„(5a)   Die Teilnehmer sind für die rechtzeitige Aktualisierung der Formulare für die Ausstellung elektronischer Zertifikate, die für den Zugriff auf TARGET2 im Rahmen des internetbasierten Zugangs erforderlich sind, und für die Übermittlung neuer Formulare für die Ausstellung dieser elektronischen Zertifikate an die [Name der Zentralbank einfügen] verantwortlich. Die Teilnehmer überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der [Name der Zentralbank einfügen] in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] erfasst werden.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die [Name der Zentralbank einfügen] ist befugt, Daten über die Teilnehmer an die Zertifizierungsstellen weiterzuleiten, die diese benötigen.“

8.

Artikel 12 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die [Name der Zentralbank einfügen] stellt auf Wunsch des Teilnehmers täglich einen Kontoauszug bereit.“

9.

Artikel 13 Buchstabe b erhält folgende Fassung;

„b)

Lastschriftaufträge, die auf der Basis einer Abbuchungsermächtigung empfangen wurden. Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, können von ihrem PM-Konto keine Lastschriftaufträge senden,“.

10.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Zahlungsnachricht den Formatierungsregeln und -Bedingungen von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] entspricht und die in Anhang V Anlage IA beschriebene Doppeleinreichungskontrolle erfolgreich durchlaufen hat,“.

11.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, dürfen die AL-Gruppen-Funktionalität nicht für ihr PM-Konto nutzen, auf das über das Internet zugegriffen werden kann, oder dieses PM-Konto mit einem anderen von ihnen geführten TARGET2-Konto verbinden. Limite können nur gegenüber einer gesamten AL-Gruppe festgesetzt werden. Limite können nicht gegenüber einem einzelnen PM-Konto eines AL-Gruppenmitglieds festgelegt werden.“

12.

Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bei Verwendung des Latest Debit Time Indicator wird der angenommene Zahlungsauftrag als nicht ausgeführt zurückgegeben, wenn er nicht bis zum angegebenen Belastungszeitpunkt abgewickelt werden konnte. 15 Minuten vor dem festgelegten Belastungszeitpunkt wird der einreichende Teilnehmer über das ICM informiert, erhält aber keine automatisierte Benachrichtigung über das ICM. Der einreichende Teilnehmer kann den Latest Debit Time Indicator auch lediglich als Warnindikator nutzen. In solchen Fällen wird der betreffende Zahlungsauftrag nicht zurückgegeben.“

13.

Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Auf Antrag eines Zahlers kann die [Name der Zentralbank einfügen] entscheiden, die Position eines sehr dringenden Zahlungsauftrags in der Warteschlange (außer sehr dringenden Zahlungsaufträgen im Rahmen der Abwicklungsverfahren 5 und 6) zu ändern, wenn diese Änderung weder den reibungslosen Zahlungsausgleich durch Nebensysteme in TARGET2 beeinträchtigen noch anderweitig zu Systemrisiken führen würde.“

14.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, führen zum Schutz ihrer Systeme vor unberechtigtem Zugriff und unbefugter Nutzung angemessene Sicherheitskontrollen, insbesondere die in Anhang V Anlage IA genannten, durch. Der angemessene Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Systeme obliegt der ausschließlichen Verantwortung der Teilnehmer.“

b)

Der folgende Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, informieren die [Name der Zentralbank einfügen] unverzüglich über jedes Ereignis, das die Gültigkeit der Zertifikate beeinträchtigen kann, insbesondere über die in Anhang V Anlage IA genannten Ereignisse wie zum Beispiel den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Zertifikate.“

15.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Nutzung des ICM

(1)   Das ICM ermöglicht den Teilnehmern:

a)

Zahlungen einzugeben,

b)

Informationen über ihre Konten abzurufen und ihre Liquidität zu steuern,

c)

Liquiditätsüberträge zu beauftragen und

d)

auf System-Nachrichten zuzugreifen.

(2)   Weitere technische Einzelheiten in Bezug auf die Nutzung des ICM in Verbindung mit dem internetbasierten Zugang sind in Anhang V Anlage IA enthalten.“

16.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden dem Teilnehmer alle zahlungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten in Bezug auf TARGET2 (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den Teilnehmern auf dem ICM zur Verfügung gestellt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wenn die Verbindung eines Teilnehmers ausfällt, ist der Teilnehmer verpflichtet, die in Anhang II Anlage IV beschriebenen alternativen Übertragungswege für Nachrichten zu nutzen. In diesen Fällen wird die gespeicherte oder gedruckte Fassung der von der [Name der Zentralbank einfügen] erstellten Nachricht als Nachweis akzeptiert.“

17.

Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Sobald eine solche ICM-Nachricht den Teilnehmern, die den internetbasierten Zugang nutzen, zur Verfügung gestellt wurde, gelten diese Teilnehmer als über die Beendigung oder Suspendierung der Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems in Kenntnis gesetzt. Die Teilnehmer tragen den Schaden, der aus der Einreichung von Zahlungsaufträgen an Teilnehmer resultiert, deren Teilnahme suspendiert oder beendet wurde, wenn solche Zahlungsaufträge in TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] eingereicht wurden, nachdem die ICM-Nachricht zur Verfügung gestellt wurde.“

18.

Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Teilnehmer sind sich ihrer gesetzlichen Pflichten zum Datenschutz sowie zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten und der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bewusst und treffen insbesondere angemessene Vorkehrungen bei den Zahlungen, die auf ihren PM-Konten verbucht werden. Vor Abschluss eines Vertrags mit einem Internetdienstleister machen sich die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, mit den Regelungen dieses Internetdienstleisters zur Wiederherstellung verloren gegangener Daten vertraut.“

19.

Artikel 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Soweit in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden alle gemäß diesen Bestimmungen erlaubten oder erforderlichen Mitteilungen per Einschreiben, Fax oder sonst schriftlich übermittelt. Mitteilungen an die [Name der Zentralbank einfügen] sind an den Leiter der [Zahlungsverkehrsabteilung oder zuständige Stelle bei der Zentralbank] bei der [Name der Zentralbank einfügen], [Adresse der Zentralbank einfügen] oder an die [BIC-Adresse der Zentralbank einfügen] zu richten. Mitteilungen an den Teilnehmer sind an die von ihm mitgeteilte Adresse, Faxnummer oder an seine BIC-Adresse zu richten.“

20.

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des Anhangs V ungültig sein oder werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Anhangs V hiervon unberührt.“

Anlage IA

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE VERARBEITUNG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN IM RAHMEN DES INTERNETBASIERTEN ZUGANGS

Zusätzlich zu den Bedingungen gelten für die Abwicklung von Zahlungsaufträgen im Rahmen des internetbasierten Zugangs die folgenden Regelungen:

1.   Technische Anforderungen für die Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] bezüglich Infrastruktur, Netzwerk und Formaten

1.

Jeder Teilnehmer, der den internetbasierten Zugang nutzt, muss sich mit dem ICM von TARGET2 verbinden, indem er einen Local Client, ein Betriebssystem und einen Internetbrowser gemäß dem Anhang „Internetbasierte Teilnahme — Systemanforderungen für den Internetzugang“ zu den User Detailed Functional Specifications (UDFS) mit bestimmten Einstellungen verwendet. Alle PM-Konten der Teilnehmer erhalten einen acht- bzw. elfstelligen BIC als Kennung. Darüber hinaus muss jeder Teilnehmer vor seiner Aufnahme in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] eine Reihe von Tests bestehen, um seine technische und operationale Eignung unter Beweis zu stellen.

2.

Für die Übermittlung von Zahlungsaufträgen und Zahlungsnachrichten im PM wird die TARGET2-Plattform BIC, TRGTXEPMLVP, als Sender und Empfänger von Nachrichten genutzt. Zahlungsaufträge, die an einen Teilnehmer gesendet werden, der den internetbasierten Zugang nutzt, sollten diesen Teilnehmer als Empfänger in dem Feld für den Begünstigten benennen. Zahlungsaufträge, die von einem Teilnehmer eingegeben wurden, der den internetbasierten Zugang nutzt, werden diesen Teilnehmer als den Auftraggeber identifizieren.

3.

Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, verwenden die Public Key Infrastructure (PKI) gemäß dem „Benutzerhandbuch Internetzugang für den Public-Key-Zertifizierungsdienst“.

2.   Typen von Zahlungsnachrichten

1.

Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, können folgende Zahlungsarten nutzen:

a)

Kundenzahlungen, d. h. Überweisungen, bei denen der beauftragende und/oder begünstigte Kunde kein Finanzinstitut ist,

b)

STP-Kundenzahlungen, d. h. Überweisungen, bei denen der beauftragende und/oder begünstigte Kunde kein Finanzinstitut ist und die im Modus „durchgängig automatisierte Abwicklung“ („Straight Through Processing“ — STP) ausgeführt werden,

c)

Bank-an-Bank-Überweisungen zur Anforderung von Geldtransfers zwischen Finanzinstituten,

d)

Deckungszahlungen zur Anforderung von Geldtransfers zwischen Finanzinstituten im Zusammenhang mit einer zugrunde liegende Kundenüberweisung.

Darüber hinaus können die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang zu einem PM-Konto nutzen, Lastschriftaufträge empfangen.

2.

Die Teilnehmer müssen die Feldbelegungsregeln, die in Kapitel 9.1.2.2 der UDFS, Buch 1, definiert sind, beachten.

3.

Die Feldbelegung wird auf der Ebene von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] gemäß den UDFS-Anforderungen geprüft. Die Teilnehmer können untereinander besondere Regeln für die Feldbelegung vereinbaren. Ob die Teilnehmer diese besonderen Regeln einhalten, wird innerhalb von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] jedoch nicht geprüft.

4.

Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, können über TARGET2 Deckungszahlungen vornehmen, d. h. Zahlungen durch Korrespondenzbanken zur Abwicklung (Deckung) von Überweisungsnachrichten, die auf andere, direktere Weise an die Bank eines Kunden übermittelt werden. Die in diesen Deckungszahlungen enthaltenen Kundendaten werden nicht im ICM angezeigt.

3.   Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung

1.

Alle Zahlungsaufträge werden einer Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung unterzogen, damit Zahlungsaufträge, die versehentlich mehr als einmal eingereicht wurden, zurückgewiesen werden können.

2.

Folgende Felder von Nachrichtentypen werden überprüft:

Angaben

Teil der Nachricht

Feld

Absender

Basis-Header

BIC-Adresse

Nachrichtentyp

Anwendungsheader (Application Header)

Nachrichtentyp

Empfänger

Anwendungsheader (Application Header)

Zieladresse

Transaktionsreferenznummer (TRN)

Text Block

:20

Zugehörige Referenz (Related Reference)

Text Block

:21

Wertstellungsdatum/Valutadatum (Value Date)

Text Block

:32

Betrag

Text Block

:32

3.

Stimmen alle in Absatz 2 beschriebenen Felder bezüglich eines neu eingereichten Zahlungsauftrags mit denen eines bereits angenommenen Zahlungsauftrags überein, wird der neu eingereichte Zahlungsauftrag zurückgegeben.

4.   Fehlercodes

Wird ein Zahlungsauftrag zurückgewiesen, wird eine Abbruchmitteilung über das ICM zur Verfügung gestellt, in der mittels Fehlercodes der Grund für die Zurückweisung angegeben wird. Die Fehlercodes sind in Kapitel 9.4.2 der UDFS definiert.

5.   Zeitvorgaben für die Abwicklung

1.

Bei Zahlungsaufträgen mit Earliest Debit Time Indicator ist das Codewort „/FROTIME/“ zu verwenden.

2.

Bei Zahlungsaufträgen mit Latest Debit Time Indicator stehen zwei Optionen zur Verfügung.

a)

Codewort „/REJTIME/“: Zahlungsaufträge, die nicht bis zum angegebenen Belastungszeitpunkt abgewickelt werden konnten, werden zurückgegeben.

b)

Codewort „/TILTIME/“: Zahlungsaufträge, die nicht bis zum angegebenen Belastungszeitpunkt abgewickelt werden konnten, werden nicht zurückgegeben, sondern bleiben in der entsprechenden Warteschlange.

Für beide Optionen gilt: Wurden Zahlungsaufträge mit einem Latest Debit Time Indicator 15 Minuten vor der angegebenen Zeit noch nicht abgewickelt, erfolgt automatisch eine Nachricht über das ICM.

3.

Wenn das Codewort „/CLSTIME/“ verwendet wird, wird mit dem Zahlungsauftrag in gleicher Weise verfahren wie in Absatz 2 Buchstabe b.

6.   Abwicklung von Zahlungsaufträgen in der Eingangsdisposition

1.

Im Rahmen der Eingangsdisposition werden Zahlungsaufträge in eine einfache und, soweit zweckdienlich, in eine erweiterte Gegenläufigkeitsprüfung (jeweils im Sinne der Absätze 2 und 3) einbezogen, um eine rasche und liquiditätssparende Bruttoabwicklung zu gewährleisten.

2.

Bei einer einfachen Gegenläufigkeitsprüfung wird zunächst festgestellt, ob an der Spitze der Warteschlange eines Zahlungsempfängers sehr dringende oder — falls es eine solche nicht gibt — dringende Aufträge stehen, die zur Verrechnung mit dem Zahlungsauftrag des Zahlers herangezogen werden können (nachfolgend „verrechenbare Zahlungsaufträge“). Wenn solche verrechenbaren Zahlungsaufträge nicht ausreichend Liquidität für die in der Eingangsposition befindlichen Zahlungsaufträge des Zahlers verschaffen, wird geprüft, ob auf seinem PM-Konto genügend Liquidität verfügbar ist.

3.

Wenn die einfache Gegenläufigkeitsprüfung erfolglos bleibt, kann die [Name der Zentralbank einfügen] eine erweiterte Gegenläufigkeitsprüfung durchführen. Hierbei wird geprüft, ob in der Warteschlange eines Zahlungsempfängers verrechenbare Zahlungsaufträge stehen, und zwar unabhängig davon, wann sie in die Warteschlange eingestellt wurden. Wenn sich allerdings in der Warteschlange des Zahlungsempfängers an andere TARGET2-Teilnehmer adressierte Zahlungsaufträge mit höherer Priorität befinden, kann vom FIFO-Prinzip nur abgewichen werden, wenn die Einbeziehung eines solchen verrechenbaren Zahlungsauftrags zu einem Liquiditätszufluss für den Zahlungsempfänger führen würde.

7.   Abwicklung von Zahlungsaufträgen in der Warteschlange

1.

Die Behandlung von Zahlungsaufträgen in Warteschlangen richtet sich nach der vom einreichenden Teilnehmer festgelegten Prioritätsstufe.

2.

Zahlungsaufträge in der sehr dringenden und der dringenden Warteschlange werden bei Liquiditätszuflüssen oder bei Veränderungen innerhalb der Warteschlange (Veränderung der Position, der vorgegebenen Ausführungszeit, der Priorität oder Widerruf eines Zahlungsauftrags) unter Anwendung der in Abschnitt 6 beschriebenen Gegenläu-figkeitsprüfungen abgewickelt, beginnend mit den Zahlungsaufträgen an der Spitze der Warteschlange.

3.

Zahlungsaufträge in der normalen Warteschlange werden — unter Einbeziehung aller noch nicht abgewickelten sehr dringenden und dringenden Zahlungsaufträge — fortlaufend bearbeitet. Dabei kommen verschiedene Optimierungsverfahren (Algorithmen) zur Anwendung. Ist ein Algorithmus erfolgreich, werden die darin enthaltenen Zahlungsaufträge ausgeführt; wenn er nicht erfolgreich ist, verbleiben die betreffenden Zahlungsaufträge in der Warteschlange. Drei Algorithmen (1 bis 3) werden zur Verrechnung von Zahlungsströmen angewendet. Algorithmus 4 wird zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen aus Nebensystemen im Abwicklungsverfahren 5 (wie in Kapitel 2.8.1 der UDFS beschrieben) eingesetzt. Ein besonderer Algorithmus (Algorithmus 5) wird zur Optimierung der Abwicklung von sehr dringenden Nebensystem-Zahlungsaufträgen über Unterkonten von Teilnehmern genutzt.

a)

Bei Algorithmus 1 („all-or-nothing“) wird die [Name der Zentralbank einfügen] sowohl für Beziehungen, für die ein bilaterales Limit festgesetzt wurde, als auch für die Gesamtheit der Beziehungen, für die ein multilaterales Limit festgesetzt wurde:

i)

die Gesamtliquiditätsposition jedes PM-Kontos der TARGET2-Teilnehmer berechnen, indem sie ermittelt, ob der (rechnerische) Saldo aus den in der Warteschlange befindlichen ein- und ausgehenden Zahlungsaufträgen positiv oder negativ ist. Wenn der (rechnerische) Saldo negativ ist, prüft die [Name der Zentralbank einfügen], ob er die verfügbare Liquidität des Teilnehmers übersteigt (die so errechnete gesamte Liquidität bildet die „Ge-samtliquiditätsposition“);

ii)

prüfen, ob die von den TARGET2-Teilnehmern festgelegten Limite und Reservierungen hinsichtlich jedes relevanten PM-Kontos eingehalten werden.

Wenn das Ergebnis dieser Berechnungen und Prüfungen für jedes betroffene PM-Konto positiv ausfällt, wickeln die [Name der Zentralbank einfügen] und sonstigen beteiligten Zentralbanken alle Zahlungen zeitgleich auf den PM-Konten der betreffenden TARGET2-Teilnehmer ab.

b)

Bei Algorithmus 2 („partial“) wird die [Name der Zentralbank einfügen]:

i)

wie bei Algorithmus 1 die Liquiditätspositionen, Limite und Reservierungen jedes betreffenden PM-Kontos ermitteln und überprüfen;

ii)

bei negativer Gesamtliquiditätsposition eines oder mehrerer betreffender PM-Konten einzelne Zahlungsaufträge herausnehmen, bis die Gesamtliquiditätsposition aller betreffenden PM-Konten positiv ist.

Im Anschluss daran wickeln die [Name der Zentralbank einfügen] und die sonstigen beteiligten Zentralbanken alle verbleibenden Zahlungen (mit Ausnahme der herausgenommenen Zahlungsaufträge) zeitgleich auf den PM-Konten der betreffenden TARGET2-Teilnehmer ab, sofern ausreichend Deckung verfügbar ist.

Bei der Herausnahme von Zahlungsaufträgen beginnt die [Name der Zentralbank einfügen] bei dem PM-Konto des TARGET2-Teilnehmers mit der höchsten negativen Gesamtliquiditätsposition und bei dem am Ende der Warteschlange befindlichen Zahlungsauftrag mit der niedrigsten Priorität. Das Auswahlverfahren läuft nur über einen kurzen Zeitraum, dessen Dauer im Ermessen der [Name der Zentralbank einfügen] steht.

c)

Bei Algorithmus 3 („multiple“) wird die [Name der Zentralbank einfügen]:

i)

PM-Konten von TARGET2-Teilnehmern paarweise gegenüberstellen, um zu errechnen, ob Zahlungsaufträge in der Warteschlange im Rahmen der verfügbaren Liquidität der betreffenden PM-Konten der beiden TARGET2-Teilnehmer und etwaiger gesetzter Limite abgewickelt werden können (ausgehend von den beiden PM-Konten, bei denen die Differenz zwischen den bilateral erteilten Zahlungsaufträgen am geringsten ist). Die beteiligte(n) Zentralbank(en) verbucht/en diese Zahlungen zeitgleich auf den PM-Konten der beiden TARGET2-Teilnehmer;

ii)

ferner, wenn bei einem PM-Kontenpaar im Sinne von Ziffer i die Liquidität zum Ausgleich der bilateralen Position nicht ausreicht, einzelne Zahlungsaufträge herausnehmen, bis ausreichend Liquidität verfügbar ist. In diesem Fall wickelt/n die beteiligte(n) Zentralbank(en) die verbleibenden Zahlungsaufträge (mit Ausnahme der herausgenommenen) zeitgleich auf den PM-Konten der beiden TARGET2-Teilnehmer ab.

Nach Durchführung der in den Ziffern i und ii beschriebenen Prüfung ermittelt die [Name der Zentralbank einfügen] die multilaterale Position (zwischen dem PM-Konto eines Teilnehmers und den PM-Konten anderer TARGET2-Teilnehmer, für die ein multilaterales Limit gesetzt wurde). Zu diesem Zweck gilt das in den Ziffern i und ii beschriebene Verfahren entsprechen.

d)

Bei Algorithmus 4 („partial plus ancillary system settlement“) verfährt die [Name der Zentralbank einfügen] ebenso wie bei Algorithmus 2, jedoch ohne Herausnahme von Zahlungsaufträgen, die dem Zahlungsausgleich eines Nebensystems (das die Abwicklung auf simultan-multilateraler Basis durchführt) dienen.

e)

Bei Algorithmus 5 („ancillary system settlement via sub-accounts“) verfährt die [Name der Zentralbank einfügen] ebenso wie bei Algorithmus 1, wobei sie jedoch Algorithmus 5 über die Nebensystem-Schnittstelle („Ancillary System Interface — ASI“) startet. Dabei überprüft die [Name der Zentralbank einfügen] lediglich, ob auf den Unterkonten der Teilnehmer ausreichend Deckung verfügbar ist. Zudem werden keine Limite und Reservierungen berücksichtigt. Algorithmus 5 läuft auch während der Nachtverarbeitung.

4.

Trotz des Starts eines der Algorithmen 1 bis 4 können in die Eingangsdisposition eingestellte Zahlungsaufträge dort umgehend abgewickelt werden, wenn die Positionen und Limite der betreffenden PM-Konten der TARGET2-Teilnehmer mit der Abwicklung dieser Zahlungsaufträge und der Abwicklung von Zahlungsaufträgen im Rahmen des laufenden Optimierungsverfahrens im Einklang stehen. Zwei Algorithmen laufen jedoch nie gleichzeitig.

5.

Während der Tagverarbeitung laufen die Algorithmen nacheinander. Solange keine simultan-multilaterale Abwicklung eines Nebensystems ansteht, lautet die Reihenfolge wie folgt:

a)

Algorithmus 1;

b)

wenn Algorithmus 1 erfolglos ist, folgt Algorithmus 2;

c)

wenn Algorithmus 2 erfolglos ist, folgt Algorithmus 3; ist Algorithmus 2 erfolgreich, wird Algorithmus 1 wiederholt.

Wenn eine simultan-multilaterale Abwicklung (Abwicklungsverfahren 5) bei einem Nebensystem ansteht, läuft Algorithmus 4.

6.

Die verschiedenen Algorithmen laufen flexibel und mit bestimmtem zeitlichem Versatz ab, um einen zeitlichen Mindestabstand zwischen dem Ablauf von zwei Algorithmen sicherzustellen. Die zeitliche Abfolge wird automatisch gesteuert. Ein manuelles Eingreifen ist jedoch möglich.

7.

Während ein Zahlungsauftrag einen Algorithmus durchläuft, kann weder seine Position in der Warteschlange geändert noch kann er widerrufen werden. Bis zum Abschluss eines laufenden Algorithmus werden Anträge auf Änderung der Position oder Widerruf eines Zahlungsauftrags in eine Warteschlange gestellt. Wurde ein Zahlungsauftrag während des laufenden Algorithmus abgewickelt, werden Anträge auf Änderung der Position oder Widerruf zurückgewiesen. Wurde er dagegen nicht abgewickelt, wird der Antrag des Teilnehmers umgehend berücksichtigt.

8.   Nutzung des Informations- und Kontrollmoduls (ICM)

1.

Das ICM kann für die Eingabe von Zahlungsaufträgen genutzt werden.

2.

Das ICM kann für den Informationsaustausch und die Liquiditätssteuerung genutzt werden.

3.

Mit Ausnahme von gespeicherten Zahlungsaufträgen und Kunden-stammdaten sind über das ICM lediglich Daten, die sich auf den laufenden Geschäftstag beziehen, abrufbar. Die Bildschirmmasken werden nur in englischer Sprache angeboten.

4.

Informationen werden im Anfragemodus (pull) bereitgestellt; das bedeutet, dass jeder Teilnehmer um Bereitstellung von Informationen ersuchen muss. Die Teilnehmer überprüfen das ICM während des Geschäftstages regelmäßig auf wichtige Nachrichten.

5.

Für die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, steht nur der User-to-Application-Modus (U2A) zur Verfügung. Der U2A ermöglicht die direkte Kommunikation zwischen dem Teilnehmer und dem ICM. Die Informationen werden in einem Browser angezeigt, der auf einem PC läuft. Weitere Einzelheiten sind im ICM-Benutzerhandbuch aufgeführt.

6.

Jeder Teilnehmer verfügt über mindestens einen Computerarbeitsplatz mit Internetzugang, um über U2A Zugriff auf das ICM zu erhalten.

7.

Die Zugriffsrechte für das ICM werden mittels Zertifikaten gewährt, deren Nutzung in den Absätzen 10 bis 13 ausführlicher beschrieben wird.

8.

Die Teilnehmer können das ICM auch nutzen, um Liquidität:

a)

[falls zutreffend einfügen] von ihrem PM-Konto auf ihr Konto außerhalb des PM;

b)

zwischen dem PM-Konto und den Unterkonten des betreffenden Teilnehmers sowie

c)

vom PM-Konto auf das Spiegelkonto eines Nebensystems zu übertragen.

9.   Die UDFS, das ICM-Benutzerhandbuch und das „Benutzerhandbuch: Internetzugang für den Public-Key-Zertifizierungsdienst“

Weitere Einzelheiten und Beispiele zur Erläuterung der oben aufgeführten Regeln sind in den UDFS und im ICM-Benutzerhandbuch, die von Zeit zu Zeit geändert und auf der Website der [Name der Zentralbank einfügen] sowie der TARGET2-Website (in englischer Sprache) veröffentlicht werden, sowie im „Benutzerhandbuch: Internetzugang für den Public-Key-Zertifizierungsdienst“ aufgeführt.

10.   Ausstellung, Suspendierung, Reaktivierung, Widerruf und Erneuerung von Zertifikaten

1.

Der Teilnehmer beantragt bei der [Name der Zentralbank einfügen] die Ausstellung von Zertifikaten, die den Zugang zu TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] im Rahmen des internetbasierten Zugangs ermöglichen.

2.

Der Teilnehmer beantragt bei der [Name der Zentralbank einfügen] die Suspendierung und die Reaktivierung sowie den Widerruf und die Erneuerung von Zertifikaten, wenn ein Zertifikatsinhaber nicht länger wünscht, Zugang zu TARGET2 zu haben, oder wenn der Teilnehmer seine Aktivitäten in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] (z. B. infolge einer Fusion oder Übernahme) einstellt.

3.

Der Teilnehmer trifft alle Vorsichtsmaßnahmen und organisatorische Vorkehrungen um sicherzustellen, dass die Zertifikate ausschließlich im Einklang mit den Harmonisierten Bedingungen verwendet werden.

4.

Der Teilnehmer informiert die [Name der Zentralbank einfügen] unverzüglich über wesentliche Änderungen der Informationen, die in den an die [Name der Zentralbank einfügen] in Verbindung mit der Ausstellung von Zertifikaten übermittelten Formulare enthalten sind.

11.   Umgang mit Zertifikaten durch den Teilnehmer

1.

Der Teilnehmer stellt die sichere Verwahrung aller Zertifikate sicher und ergreift wirksame organisatorische und technische Maßnahmen, um Schäden für Dritte zu vermeiden und zu gewährleisten, dass jedes Zertifikat ausschließlich von dem spezifischen Zertifikatsinhaber verwendet wird, an den es ausgestellt wurde.

2.

Der Teilnehmer stellt unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die von der [Name der Zentralbank einfügen] angefordert werden und gewährleistet die Zuverlässigkeit dieser Informationen. Die Teilnehmer tragen zu jeder Zeit die volle Verantwortung für die kontinuierliche Richtigkeit aller der [Name der Zentralbank einfügen] zur Verfügung gestellten Informationen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten.

3.

Der Teilnehmer übernimmt die volle Verantwortung für die Gewährleistung, dass alle seine Zertifikatsinhaber die ihnen zugewiesenen Zertifikate getrennt von den geheimen PIN- und PUK-Codes aufbewahren.

4.

Der Teilnehmer übernimmt die volle Verantwortung für die Gewährleistung, dass keiner seiner Zertifikatsinhaber die Zertifikate für andere Funktionen oder Zwecke verwendet als die, für welche die Zertifikate ausgestellt wurden.

5.

Der Teilnehmer informiert [Name der Zentralbank einfügen] unverzüglich über jeden Antrag und die Gründe für die Suspendierung, die Reaktivierung, den Widerruf oder die Erneuerung von Zertifikaten.

6.

Der Teilnehmer beantragt bei [Name der Zentralbank einfügen] unverzüglich die Suspendierung von Zertifikaten, oder der darin enthaltenen Schlüssel, die fehlerhaft sind oder die sich nicht mehr im Besitz ihres Zertifikatsinhabers befinden.

7.

Der Teilnehmer informiert die [Name der Zentralbank einfügen] unverzüglich über jeden Verlust oder Diebstahl der Zertifikate.

12.   Sicherheitsanforderungen

1.

Das Computersystem, das ein Teilnehmer für den Zugang zu TARGET2 im Rahmen des internetbasierten Zugangs nutzt, befindet sich in Räumlichkeiten, die im Eigentum des Teilnehmers stehen oder von diesem gemietet werden. Der Zugang zu TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] ist nur von diesen Räumlichkeiten aus gestattet und es wird klargestellt, dass ein Fernzugang nicht gestattet ist.

2.

Der Teilnehmer verwendet auf Computersystemen Software, die gemäß aktuellen internationalen IT-Sicherheitsstandards installiert und eingerichtet wird, wobei die genannten Sicherheitsstandards mindestens die in den Abschnitten 12 Absatz 3 und 13 Absatz 4 beschriebenen Anforderungen enthalten müssen. Der Teilnehmer führt angemessene Maßnahmen ein, wozu insbesondere Viren- und Malware-Schutz, Anti-Phishing-Maßnahmen, Maßnahmen zur Erhöhung des Sicherheitsgrads (sog. „Hardening“) und Verfahren zur Verwaltung von Korrekturauslieferungen („Patch Management Procedures“) gehören. Alle diese Maßnahmen und Verfahren werden regelmäßig vom Teilnehmer aktualisiert.

3.

Der Teilnehmer führt eine verschlüsselte Kommunikationsverbindung zu TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] für den Internetzugang ein.

4.

Benutzerkonten auf den Computerarbeitsplätzen des Teilnehmers werden keine Systemverwaltungsrechte zugewiesen. Rechte werden gemäß dem „Least Privilege“-Prinzip (Prinzip, nach dem den Nutzern nur die Rechte zugewiesen werden, die sie benötigen) zugewiesen.

5.

Der Teilnehmer schützt die für den Internetzugang für TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] verwendeten Computersysteme zu jeder Zeit wie folgt:

a)

Sie schützen die Computersysteme und Computerarbeitsplätze vor unberechtigtem physischen Zugriff und Zugriff über das Netzwerk — wobei zu jeder Zeit eine Firewall zur Abschirmung der Computersysteme und Computerarbeitsplätze vor eingehendem Internetdatenverkehr einzusetzen ist — und die Computerarbeitsplätze vor unberechtigtem Zugriff über das interne Netzwerk. Sie setzen eine Firewall ein, die vor eingehendem Datenverkehr schützt, sowie eine Firewall auf den Computerarbeitsplätzen, die sicherstellt, dass ausschließlich zugelassene Programme nach außen kommunizieren.

b)

Die Teilnehmern dürfen nur Software auf den Computerarbeitsplätzen installieren, die für den Zugang zu TARGET2 erforderlich und gemäß den internen Sicherheitsvorgaben des Teilnehmers zugelassen ist.

c)

Die Teilnehmer stellen zu jeder Zeit sicher, dass alle Softwareanwendungen, die auf den Computerarbeitsplätzen laufen, regelmäßig aktualisiert und mit den neuesten Korrekturauslieferungen ausgestattet („gepatcht“) werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Betriebssystem, den Internetbrowser und Plug-Ins.

d)

Die Teilnehmer beschränken den von den Computerarbeitsplätzen hinausgehenden Datenverkehr zu jeder Zeit auf geschäftsrelevante Seiten sowie auf Seiten, die für berechtigte und angemessene Softwareaktualisierungen erforderlich sind.

e)

Die Teilnehmer gewährleisten, dass alle Ströme sensibler interner Informationen an oder von den Computerarbeitsplätzen gegen Offenlegung und bösartige Änderungen geschützt werden, insbesondere, wenn Dateien durch ein Netzwerk übertragen werden.

6.

Der Teilnehmer gewährleistet, dass seine Zertifikatsinhaber zu jeder Zeit Praktiken für sicheres Browsen anwenden, zum Beispiel

a)

bestimmte Computerarbeitsplätze für den Zugriff auf Seiten mit demselben Gefährlichkeitsgrad zu reservieren und auf diese Seiten nur von diesen Computerarbeitsplätzen zuzugreifen,

b)

die Browser-Sitzung vor und nach dem Zugriff auf TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] immer neu zu starten,

c)

die Authentizität des SSL-Zertifikats jedes Servers bei jeder Anmeldung zum Internetzugang für TARGET2-[Zentralbank/Länder-code einfügen] zu überprüfen,

d)

bei E-Mails, die von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zu kommen scheinen, misstrauisch zu sein und das Passwort für ein Zertifikat nicht herauszugeben, wenn nach diesem Passwort gefragt wird, da TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] weder in einer E-Mail noch auf anderem Wege nach einem Passwort für ein Zertifikat fragen wird.

7.

Der Teilnehmer befolgt die folgenden Systemverwaltungsgrundsätze zu jeder Zeit, um die Risiken für sein System zu verringern:

a)

Einführung von Nutzerverwaltungspraktiken, die sicherstellen, dass nur berechtigte Nutzer eingerichtet werden und im System verbleiben, und Unterhaltung einer genauen und aktuellen Liste befugter Nutzer;

b)

Überprüfung des täglichen Zahlungsverkehrs, um Abweichungen zwischen dem zugelassenen und dem tatsächlichen täglichen Zahlungsverkehr (sowohl im Hinblick auf Sendung als auch auf Empfang) aufzudecken;

c)

Gewährleistung, dass ein Zertifikatsinhaber nicht — während er auf TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zugreift — gleichzeitig eine andere Internetseite aufruft.

13.   Zusätzliche Sicherheitsanforderungen

1.

Der Teilnehmer gewährleistet zu jeder Zeit durch angemessene organisatorische und/oder technische Maßnahmen, dass Nutzeridentitäten, die zum Zwecke der Überprüfung von Zugriffsrechten („Access Right Review“) offengelegt werden, nicht missbraucht werden und insbesondere, dass keine unbefugten Personen Kenntnis von ihnen erlangen.

2.

Der Teilnehmer muss über ein Verfahren zur Nutzerverwaltung verfügen, in dem für den Fall, dass ein Arbeitnehmer oder ein anderer Nutzer eines Systems am Standort eines Teilnehmers die Organisation dieses Teilnehmers verlässt, die sofortige und dauerhafte Löschung der jeweiligen Nutzeridentität sichergestellt werden kann.

3.

Der Teilnehmer muss über ein Verfahren zur Nutzerverwaltung verfügen, in dem Nutzeridentitäten, die auf irgendeine Weise manipuliert wurden, sofort und dauerhaft blockiert werden, einschließlich in Fällen, in denen die Zertifikate verloren gegangen sind oder gestohlen wurden oder in denen ein Passwort im Wege des Phishing aufgedeckt wurde.

4.

Ist ein Teilnehmer nicht in der Lage, sicherheitsbezogene Mängel oder Konfigurationsfehler (die z. B. dadurch verursacht werden, dass Systeme mit Malware infiziert sind) nach drei Vorfällen zu beheben, können die Anbieter-NZBen alle Nutzeridentitäten des Teilnehmers dauerhaft blockieren.

Anlage IIA

GEBÜHRENVERZEICHNIS UND RECHNUNGSSTELLUNG IM RAHMEN DES INTERNETBASIERTEN ZUGANGS

Gebühren für direkte Teilnehmer

1.

Die monatliche Gebühr für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] beträgt für direkte Teilnehmer 70 EUR Internetzugangsgebühr je PM-Konto zuzüglich 150 EUR je PM-Konto zuzüglich einer Transaktionspauschale (je Belastungsbuchung) in Höhe von 0,80 EUR;

2.

Direkten Teilnehmern, die eine Veröffentlichung ihres BIC im TARGET2-Directory ablehnen, wird eine zusätzliche monatliche Gebühr von 30 EUR je Konto berechnet.

3.

Je Teilnehmer werden für jedes PM-Konto bis zu fünf aktive Zertifikate durch die [Name der Zentralbank einfügen] kostenlos ausgestellt und unterhalten. Die [Name der Zentralbank einfügen] erhebt eine Gebühr von 50 EUR für jedes weitere aktive Folgezertifikat. Die [Name der Zentralbank einfügen] erhebt eine jährliche Unterhaltsgebühr von 11 EUR für jedes weitere aktive Folgezertifikat. Aktive Zertifikate sind drei Jahre lang gültig.

Rechnungsstellung

4.

Für direkte Teilnehmer gelten die folgenden Regeln für die Rechnungsstellung: Der direkte Teilnehmer erhält die Rechnung für den Vormonat mit Angabe der zu entrichtenden Gebühren spätestens bis zum fünften Geschäftstag des Folgemonats. Die Zahlung erfolgt spätestens bis zum zehnten Arbeitstag dieses Monats auf das von der [Name der Zentralbank einfügen] angegebene Konto und wird dem PM-Konto des Teilnehmers belastet.


ANHANG VI

AUFGEHOBENE LEITLINIE MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

 

Leitlinie EZB/2007/2 (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1)

 

Leitlinie EZB/2009/9 (ABl. L 123 vom 19.5.2009, S. 94)

 

Leitlinie EZB/2009/21 (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 31)

 

Leitlinie EZB/2010/12 (ABl. L 261 vom 5.10.2010, S. 6)

 

Leitlinie EZB/2011/2 (ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 75)

 

Leitlinie EZB/2011/15 (ABl. L 279 vom 26.10.2011, S. 5).


ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Leitlinie EZB/2007/2

Diese Leitlinie

Artikel 1-4

Artikel 1-4

Artikel 5-6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 9-11

Artikel 7

Artikel 12

Artikel 8

Artikel 13

Artikel 9

Artikel 14

Artikel 10

Artikel 15

Artikel 11

Artikel 16

Artikel 17-24

Artikel 12

Artikel 25

Artikel 14

Artikel 26

Artikel 15

Artikel 27

Artikel 16

Artikel 28

Anhänge I-V

Anhänge I-V


Top