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Document 52012AB0099

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2012 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (CON/2012/99)

OJ C 39, 12.2.2013, p. 1–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 39/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. November 2012

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

(CON/2012/99)

2013/C 39/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 10. Juli 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht. Am 27. Juli 2012 wurde die EZB vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Bezug auf die reibungslose Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen, die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union und die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Die Entwicklung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung und die Beseitigung von Hindernissen bei der wirksamen Krisenbewältigung in Bezug auf Finanzinstitute wird von der EZB in vollem Umfang unterstützt. Alle Finanzinstitute sollten die Möglichkeit eines geordneten Ausfalls haben, bei dem die Stabilität des Finanzsystems insgesamt gewahrt wird und die öffentlichen Kosten sowie die wirtschaftlichen Verwerfungen minimiert werden. Insbesondere unterstützt die EZB einen Abwicklungsrahmen der Union für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, der die Finanzstabilität in der Union wahrt und somit das Funktionieren des Binnenmarkts auch in Krisenzeiten garantiert. Für diesen Zweck ist es von entscheidender Bedeutung, dass gemeinsame unterstützende Instrumente für die Bewältigung des Ausfalls von Finanzinstituten entwickelt werden, z. B. Sanierungs- und Abwicklungspläne sowie das Instrument der Brückenbank, des „Bail-in“, der Unternehmensveräußerung und der Ausgliederung von Vermögenswerten. Die EZB begrüßt den Umstand, dass der Vorschlag mit international vereinbarten Kernelementen für wirksame Regelungen zur Abwicklung von Finanzinstituten (2) übereinstimmt, die eine Konvergenz der nationalen Abwicklungsregelungen mit angemessenen Instrumenten und Befugnissen für eine wirksame Abwicklung fordern. Die Umsetzung dieser Kernelemente ermöglicht ein rechtzeitiges Eingreifen zur Gewährleistung der Kontinuität grundlegender Funktionen.

Die EZB ist der Auffassung, dass die Richtlinie, die einen wichtigen Schritt für die Realisierung eines integrierten Abwicklungsrahmens für die Union darstellt, schnell verabschiedet werden sollte. Gleichzeitig sind weitere Maßnahmen erforderlich, um einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus — eine der drei Säulen der Bankenunion — zu schaffen. Daher fordert die EZB die Kommission auf, baldmöglichst einen gesonderten Vorschlag für einen unabhängigen Europäischen Abwicklungsmechanismus vorzulegen, der auch Elemente eines gemeinsamen Europäischen Abwicklungsfonds umfasst. Dieser Fonds würde zumindest von den Finanzinstituten finanziert werden. Eine Konsistenz zwischen diesen drei Säulen ist für den Erfolg einer Finanzmarktunion unerlässlich.

BESONDERE ANMERKUNGEN

1.   Definition der Abwicklung

Der Richtlinienvorschlag definiert die Abwicklung als Restrukturierung eines Instituts zur Gewährleistung der Kontinuität seiner grundlegenden Funktionen, zur Wahrung der Finanzstabilität und zur Wiederherstellung der Existenzfähigkeit eines Teils oder sämtlicher Teile des betreffenden Instituts (3). Die EZB ist der Auffassung, dass bei der Abwicklung eine eindeutige Hierarchie einzuhalten ist. Insoweit sollten Institute, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, grundsätzlich vorbehaltlich einer Entscheidung der Abwicklungsbehörden unter Einsatz von Abwicklungsinstrumenten abgewickelt werden, soweit dies für erforderlich und als im öffentlichen Interesse liegend, einschließlich zur Vermeidung von Systemrisiken, angesehen wird. Kommt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass das öffentliche Interesse nicht berührt ist, sollte das Institut im Rahmen des Insolvenzverfahrens, das für ein solches Institut nach innerstaatlichem Recht üblicherweise gilt, liquidiert werden. Schließlich sollte die Restrukturierung im Rahmen der Unternehmensfortführung nur dann erwogen werden, wenn sie durch das öffentliche Interesse am Erhalt der Finanzstabilität gerechtfertigt ist und die normale Abwicklung eines Kreditinstituts die Stabilität des Finanzsystems ernsthaft beschädigen würde und eine erhöhte Gefahr grenzüberschreitender Ansteckungseffekte besteht. Der Richtlinienvorschlag sollte klarstellen, dass das Ziel der Abwicklung nicht in der Aufrechterhaltung des ausfallenden Instituts als solchem besteht, sondern in der Gewährleistung der Kontinuität seiner grundlegenden Funktionen (4).

2.   Voraussetzungen für die Abwicklung und Bewertung der Notwendigkeit außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

2.1

Nach dem Richtlinienvorschlag besteht eine der Voraussetzungen für eine Abwicklungsmaßnahme darin, dass die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde den Ausfall oder das Risiko eines Ausfalls des Instituts feststellt (5). Nach Auffassung der EZB sollte die Zuständigkeit für die Feststellung, ob ein Institut ausfällt oder das Risiko seines Ausfalls besteht, im Interesse einer unverzüglichen und wirksamen Vornahme von Abwicklungsmaßnahmen bei der zuständigen Behörde liegen.

2.2

Nach dem Richtlinienvorschlag ist außerdem der Bedarf eines Instituts für staatliche Beihilfen ein Indikator dafür, dass das Institut ausfällt oder das Risiko seines Ausfalls besteht. Allerdings ist in diesem Artikel des Richtlinienvorschlags auch vorgesehen, dass zwei bestimmte Arten staatlicher Beihilfen keinen solchen Indikator darstellen (6). Die EZB unterstützt zwar die vorgeschlagene Höchstdauer solcher staatlichen Beihilfen (7), doch stellt sie fest, dass eine beträchtliche Anzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die derzeit staatliche Beihilfen erhalten, auf der Grundlage des genannten Indikators als ausfallend bzw. wahrscheinlich ausfallend angesehen würden. Nach Auffassung der EZB sollte die Feststellung der Umstände, in denen ein Institut ausfällt oder das Risiko seines Ausfalls besteht, allein auf der Bewertung der aufsichtsrechtlichen Situation des Instituts basieren. Daher sollte ein bestimmter Bedarf an staatlicher Beihilfe für sich genommen kein geeignetes objektives Kriterium darstellen (8). Vielmehr wären die Umstände, die der Gewährung einer staatlichen Beihilfe zugrunde liegen, Teil der Bewertung der aufsichtsrechtlichen Situation des Instituts.

3.   Beteiligung der Zentralbanken an Sanierung und Abwicklung

3.1

Die Zentralbanken sind für die makroprudenzielle Stabilität und die Finanzstabilität verantwortlich, und sie verfügen über Fachwissen im Hinblick auf die Finanzmärkte. Insoweit sollten sie am Abwicklungsprozess beteiligt werden und dazu beitragen, die Abwicklungsziele zu erreichen und gleichzeitig die Gefahren unbeabsichtigter negativer Auswirkungen auf die Erfüllung der Aufgaben der Zentralbanken und auf das Funktionieren von Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystemen zu minimieren. In diesem Zusammenhang können Zentralbanken bei der Bewertung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen unter dem Aspekt der Finanzstabilität eine Rolle spielen, z. B. im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Faktoren, die einen ungeordneten Abbau des Verschuldungsgrades auslösen können. Zentralbanken können auch bei der Bewertung einer potenziellen Maßnahme der Abwicklungsbehörde hinzugezogen werden, da eines der Hauptziele die Vermeidung von Systemverwerfungen ist (9). Daher müssen die Mitgliedstaaten nach Auffassung der EZB in Fällen, in denen die Zentralbank nicht als Abwicklungsbehörde fungiert, dafür Sorge tragen, dass die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde einen angemessenen Informationsaustausch mit der Zentralbank betreiben (10).

3.2

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass die Sanierungspläne, die ein Institut für die Sanierung seiner Finanzlage nach einer erheblichen finanziellen Verschlechterung aufstellt und aufrechterhält, nicht von einem Zugang zu oder der Gewährung außergewöhnlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgehen dürfen. In den Plänen wird jedoch gegebenenfalls analysiert, wie und wann ein Institut in einer Stresssituation die Nutzung von Zentralbankfazilitäten und verfügbaren Sicherheiten beantragen kann (11). Die EZB hebt hervor, dass die Zentralbanken unbeschadet dieser Bestimmung befugt sind, über die Bereitstellung von Zentralbankliquidität für solvente Kreditinstitute — sowohl bei standardmäßigen geldpolitischen Geschäften als auch bei der Gewährung von Notfallliquiditätshilfe — unabhängig und nach uneingeschränktem eigenem Ermessen unter Beachtung der Grenzen des im Vertrag festgelegten Verbots der monetären Finanzierung zu beschließen (12).

3.3

Der Richtlinienvorschlag verpflichtet jeden Mitgliedstaat, in seinem Abwicklungsinstrumentarium die Befugnis zu Einrichtung und Betrieb eines Brückeninstituts und einer für die Vermögensverwaltung errichteten Zweckgesellschaft vorzusehen. Nach dem Richtlinienvorschlag ist ein Brückeninstitut ganz oder teilweise Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, und eine für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaft steht im alleinigen Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, was auch die Abwicklungsbehörde einschließen kann (13). Wird die Zentralbank als Abwicklungsbehörde tätig (14), sollte zur Vermeidung von Missverständnissen klargestellt werden, dass die Zentralbank unter keinen Umständen Verpflichtungen dieser Einheiten übernehmen oder finanzieren wird. Die Funktion einer Zentralbank als Eigentümerin einer solchen Einheit muss unter allen Umständen mit dem Verbot der monetären Finanzierung nach Artikel 123 des Vertrags, ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates (15) vereinbar bleiben. Das Verbot untersagt u. a. jegliche Finanzierung von Verpflichtungen der öffentlichen Hand gegenüber Dritten durch eine Zentralbank. Darüber hinaus muss die Zentralbank diese Funktion ausüben, ohne dass die Unabhängigkeit der Zentralbank, insbesondere ihre finanzielle und institutionelle Unabhängigkeit, beeinträchtigt wird.

3.4

Die EZB weist darauf hin, dass der Richtlinienvorschlag nur Mindestkriterien nennt, die Brückeninstitute und zur Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften erfüllen müssen, um von den öffentlichen Stellen errichtet werden zu können. Die EZB hebt hervor, dass die transparente Finanzierung einer der wichtigsten Faktoren für die Legitimierung und Rechenschaftslegung bei der Verwendung öffentlicher Mittel ist, an deren Gewährleistung das Eurosystem ein Interesse hat. Insoweit begrüßt die EZB den Umstand, dass nach dem Richtlinienvorschlag die Abwicklungskosten grundsätzlich von den Anteilsinhabern und Gläubigern zu tragen sind und nur bei Ausschöpfung dieser Mittel von den Finanzierungsmechanismen übernommen werden (16). Die EZB betont jedoch, dass die Zentralbanken diese Finanzierungsmechanismen gemäß dem Verbot der monetären Finanzierung nicht finanzieren dürfen. Dies betrifft insbesondere die Aufzählung alternativer Finanzierungsmöglichkeiten (17) im Richtlinienvorschlag (18).

4.   Beteiligung der von den Mitgliedstaaten benannten Behörden bei der Bewertung von Sanierungsplänen

Nach dem Richtlinienvorschlag prüfen die zuständigen Behörden die Sanierungspläne, um u. a. eine effektive Umsetzung in finanziellen Stresssituationen ohne nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem auch in Fällen zu gewährleisten, in denen andere Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne durchführen (19). Damit etwaige maßgebliche systemische Belange — einschließlich der übergreifenden Auswirkungen einer gleichzeitigen Durchführung von Sanierungsplänen, die zu prozyklischem Verhalten oder Herdenverhalten führen kann — im Rahmen dieser Prüfungen berücksichtigt werden, hält es die EZB für notwendig, dass die zuständigen Behörden ihre Bewertungen in Konsultation mit den zuständigen, von den Mitgliedstaaten benannten Behörden vornehmen, soweit es sich um getrennte Behörden handelt (20).

5.   Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Nach dem Richtlinienvorschlag stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Unternehmen einer Gruppe Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung treffen können (21). Die EZB erkennt die Vorteile dieses Tatbestands, dass solche Vereinbarungen, sobald sie von den zuständigen Behörden genehmigt wurden, der Hauptversammlung der Anteilsinhaber jedes Unternehmens der Gruppe, das der Vereinbarung beizutreten beabsichtigt, zur Zustimmung vorgelegt werden können. Allerdings stellt die EZB fest, dass die Durchführung dieser freiwilligen Vereinbarungen in den nationalen Rechtssystemen komplexe rechtliche Fragen aufwirft. Ihr Erfolg wird auch davon abhängen, wie gut ihre Bestimmungen mit den nationalen steuer-, insolvenz- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften harmonieren, z. B. im Hinblick auf den Grundsatz, dass Gruppentransaktionen zu Marktbedingungen erfolgen (22). Insoweit ist die EZB der Auffassung, dass weitere Überlegungen dahin gehend anzustellen sind, ob zusätzliche Bestimmungen getroffen werden sollten, welche die Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit von gruppeninternen Transaktionen gewährleisten, die nach den freiwilligen Vereinbarungen genehmigt und durchgeführt werden.

6.   Das „Bail-in“-Instrument und Abschreibungsbefugnisse

6.1

Die EZB begrüßt die Entwicklung des „Bail-in“ als Mechanismus zur Schuldenabschreibung oder Schuldenumwandlung, der Verluste von ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Instituten absorbiert. Der „Bail-in“-Mechanismus sollte mit den international vereinbarten Kernelementen für eine wirksame Abwicklung (23) übereinstimmen, insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde befugt sein, im Rahmen einer Abwicklungsregelung die „Bail-in“-Lösung für eine Vielzahl von Verbindlichkeiten in Übereinstimmung mit der Gläubigerrangfolge anzuwenden, die bei einer Liquidation gelten würde. Die EZB unterstützt die Einführung eines solchen „Bail-in“-Instruments durch die Mitgliedstaaten spätestens ab dem 1. Januar 2018 (24). Dies würde auch eine weitere Ausarbeitung des „Bail-in“-Instruments ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, eine Mindestanforderung für einen angestrebten Grad ausgewiesener „Bail-in“-Instrumente einzuführen und gleichzeitig den Gesamtumfang des „Bail-in“ beizubehalten. Darüber hinaus möchte sich die EZB bei der genaueren Analyse der praktischen Auswirkungen des „Bail-in“ als Abwicklungsinstrument einbringen, auch im Hinblick auf die Praktikabilität einer schnellen Durchführung, die Möglichkeit der Wahrung der Rangfolge bei der Absorption von Verlusten, die Mechanismen der Umwandlung und Abschreibung (25) sowie die möglichen Auswirkungen auf die Derivatemärkte. Insoweit sollten die Struktur des „Bail-in“-Instruments und die Struktur des Brückenbankinstruments gemeinsam untersucht werden, da die Brückenbank an das „Bail-in“-Instrument anknüpfen kann.

6.2

Die EZB ist der Auffassung, dass Abwicklungsmaßnahmen in berechtigten Fällen und unter geeigneten Bedingungen zur Begrenzung des Moral-Hazard-Risikos beschlossen werden sollten (26). Wie bereits dargelegt, sollten Institute, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, grundsätzlich gemäß dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden und, soweit dies für erforderlich erachtet wird, unter Verwendung von Abwicklungsinstrumenten abgewickelt werden. Vor diesem Hintergrund sollten „Bail-in“-Befugnisse als Abwicklungsinstrument vorwiegend zur Abwicklung von Instituten verwendet werden, die nicht mehr existenzfähig sind. Nach Auffassung der EZB sollte die Möglichkeit, ein ausfallendes oder wahrscheinlich ausfallendes Institut durch „Bail-in“ als Unternehmen fortzuführen (27), nur in außergewöhnlichen und berechtigten Fällen erwogen werden.

Die EZB setzt sich dafür ein, dass die Verwendung des „Bail-in“-Instruments stets zusammen mit einer Ersetzung der Leitung des Instituts und einer anschließenden Restrukturierung des Instituts und seiner Tätigkeiten erfolgt und dabei die Gründe für das Scheitern des Instituts berücksichtigt werden (28).

6.3

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) der Kommission über die Umsetzung der Anforderung an die Institute berichtet, über einen aggregierten Betrag an Eigenmitteln und abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten zu verfügen, der als Prozentanteil der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts ausgedrückt wird (29). Nach Auffassung der EZB sollten weitere Überlegungen angestellt werden, um einschätzen zu können, ob eine Mindestanforderung an das „Bail-in“ als Prozentanteil der gesamten Verbindlichkeiten oder als Prozentanteil der risikogewichteten Aktiva ausgedrückt werden sollte. Die zuletzt genannte Variante bietet den Vorteil, dass die Risikoexposition der Aktiva des Instituts berücksichtigt würde. Die EZB empfiehlt, diese Einschätzung von der EBA vornehmen zu lassen. Darüber hinaus empfiehlt die EZB, dass die EBA der Kommission eine Bewertung der Auswirkungen, die diese Anforderung auf die Institute hat, liefert und beurteilt, ob es vorteilhaft wäre, eine Anforderung einzuführen, wonach Instrumente, die für ein „Bail-in“ zugelassen sind, nicht oder nur eingeschränkt im Bankensektor gehalten werden dürfen.

6.4

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass die Abwicklungsbehörden vor jeder Abwicklungsmaßnahme von ihrer Abschreibungsbefugnis Gebrauch machen (30). Somit ist die Abschreibung von Kapitalinstrumenten eine Abwicklungsbefugnis (31), die offenbar Anwendung findet, bevor ein Institut in die Abwicklung eintritt. Die EZB begrüßt den Umstand, dass die Behörden befugt sind, Kapitalinstrumente abzuschreiben, bevor mit der Abwicklung begonnen wird. Im Hinblick auf die Rekapitalisierung von Instituten empfiehlt die EZB, dass dies zur Vermeidung von Missverständnissen ausdrücklich im Richtlinienvorschlag klargestellt wird. Es wäre außerdem wünschenswert, eine Fallstudie und eine simulierte Umsetzung des „Bail-in“-Instruments durch die Kommission durchzuführen, um die Wechselwirkungen der verschiedenen Stadien des „Bail-in“-Verfahrens zu verdeutlichen.

7.   Finanzierung der Abwicklung und angestrebter Umfang der Finanzierungsmechanismen

7.1

Ein angemessener Abwicklungsrahmen sollte gewährleisten, dass die Abwicklungskosten in erster Linie von den Anteilsinhabern und Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts und dem gesamten privaten Sektor getragen werden. Daher begrüßt die EZB den Umstand, dass die Abwicklungsinstrumente und -befugnisse des Richtlinienvorschlags die Behörden in die Lage versetzen, die Anteilsinhaber und Gläubiger für die Abwicklungsfinanzierung in die Pflicht zu nehmen. Darüber hinaus führt der Richtlinienvorschlag zwei zusätzliche Finanzierungsquellen für die Abwicklung ein: nationale Finanzierungsmechanismen und Beiträge für das Einlagensicherungssystem (32).

7.2

Die EZB erkennt an, dass zusätzliche Finanzierungsquellen für die Abwicklung von Vorteil sind; allerdings ist sie der Auffassung, dass der ehrgeizige Vorschlag, ein europäisches System von Finanzierungsmechanismen einzurichten, keine Lösung für wichtige grenzüberschreitende Abwicklungsfragen, z. B. Koordinierung und Lastenverteilung, darstellt. Zu der Tatsache, dass 27 nationale Mechanismen existieren, die von den nationalen Behörden kontrolliert werden, kommt erschwerend hinzu, dass wichtige Einzelfragen, z. B. die Rechte und Pflichten der Kreditgeber und Kreditnehmer, im geplanten Kreditvergabesystem nicht eindeutig geregelt sind.

8.   Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen bei der Abwicklungsfinanzierung

8.1

Nach dem Richtlinienvorschlag haftet das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, bis zu dem Betrag der Verluste, die es hätte erleiden müssen, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre (33). Die Behandlung gedeckter Einlagen bei der Übertragung an die Brückenbank kann für die Beteiligung des Einlagensicherungssystems große Auswirkungen haben. Der Grad der Beteiligung des Einlagensicherungssystems an den Abwicklungsmaßnahmen wird ceteris paribus den Umfang der Finanzierung beeinflussen, die von den zwei anderen verfügbaren Ressourcen — den Finanzierungsmechanismen und den nicht abgesicherten Gläubigern — benötigt wird. Diese Unsicherheit bei den Gläubigern kann die Gefahr erhöhen, dass Gläubiger, Kunden und sonstige Gegenparteien präventiv die Flucht ergreifen, womit das Hauptziel der Regelung unterlaufen würde.

8.2

Nach dem Richtlinienvorschlag können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die verfügbaren finanziellen Mittel eines in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Einlagensicherungssystems zur Finanzierung der Abwicklung verwendet werden können (34). Die EZB unterstützt diese Bestimmungen, die Synergien zwischen dem Einlagensicherungssystem und der Abwicklungsfinanzierung ermöglicht, doch hält sie es für äußerst wichtig, dass dies in keiner Weise mit der Hauptfunktion des Einlagensicherungssystems — dem Schutz der abgesicherten Einlagen — kollidiert. Die EZB begrüßt, dass der Richtlinienvorschlags vorsieht, dass die Rückzahlung an die vom Einlagensicherungssystem erfassten Einleger Vorrang hat, wenn von einem Einlagensicherungssystem gleichzeitig verlangt wird, dass es seine verfügbaren finanziellen Mittel sowohl für die Abwicklungsfinanzierung als auch für seine gewöhnliche Aufgabe der Rückzahlung an die abgesicherten Einleger verwendet, und die verfügbaren finanziellen Mittel nicht ausreichen, um alle diese Forderungen zu erfüllen (35).

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die EZB, für Rechtssicherheit zu sorgen, indem die Rolle des Einlagensicherungssystems bei der Abwicklungsfinanzierung klar definiert wird, unabhängig davon, welches Abwicklungsinstrument verwendet wird und wie die Maßnahmen durchgeführt werden.

Nach dem Richtlinienvorschlag müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in den nationalen Rechtsvorschriften über das reguläre Insolvenzverfahren die Einlagensicherungssysteme nicht besicherten, nicht bevorrechtigten Forderungen im Rang gleichgestellt werden (36). Diese Bestimmung ist allem Anschein nach nicht damit vereinbar, dass die Mitgliedstaaten eine Vorrangstellung für Forderungen im Hinblick auf Einlagen, die vom Einlagensicherungssystem erfasst sind, einrichten können. Derzeit haben sechs Mitgliedstaaten — Bulgarien (37), Griechenland (38), Lettland (39), Ungarn (40), Portugal (41) und Rumänien (42) — Forderungen, die das Einlagensicherungssystem durch Rechtseintritt nach Auszahlung der Beträge, die den gedeckten Einlagen entsprechen, erlangt hat, Vorrang eingeräumt und somit einen weiteren Beitrag dazu geleistet, dass die Verfügbarkeit ausreichender finanzieller Mittel für das Einlagensicherungssystem stets gewährleistet ist.

Die Auffassungen darüber, wie sich die Gewährung einer Vorrangstellung auswirkt, gehen weit auseinander, da die Ansicht vertreten wird, dass sich der Vorrang von Einlegern auf die Finanzierungskosten der Banken auswirken kann und andere Gläubiger größere Anstrengungen unternehmen werden, um ihre Forderungen abzusichern. Dies würde jedoch in gewisser Weise insoweit abgemildert, als sich die bevorrechtigten Forderungen nur auf abgesicherte Einlagen erstrecken. Außerdem sollte eine rechtliche Regelung, die abgesicherten Einlegern eine Vorrangstellung verschafft, die Verwendung der im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen erleichtern (z. B. Instrument der Unternehmensveräußerung, Instrument des Brückeninstituts). In Hinblick auf die Finanzstabilität wird der Vorrang von Forderungen in Bezug auf die gedeckten Einlagen ebenfalls unterstützt, da er die Gefahr eines Ansturms auf die Banken, potenzielle Verluste der versicherten Einleger in einem Stadium der Liquidation sowie das Risiko der übermäßigen Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems verringert (43).

9.   Offenlegung von Werbematerial

Nach dem Richtlinienvorschlag kann eine öffentliche Bekanntgabe der Vermarktung eines in Abwicklung befindlichen Instituts, das einen Teil oder die Gesamtheit seiner Geschäftstätigkeit nach dem Instrument der Unternehmensveräußerung verkauft, aufgeschoben werden (44). Die EZB ist der Auffassung, dass die Offenlegung kurssensibler Informationen über börsennotierte Finanzinstrumente möglicherweise auch während der Anwendung sonstiger Abwicklungsinstrumente aufgeschoben werden muss. Die maßgeblichen Bestimmungen des Richtlinienvorschlags (45) sollten im Sinne einer allgemeinen Regel während der Anwendung jeglicher Abwicklungsinstrumente erweitert werden, wenn es im Interesse des Instituts gerechtfertigt sein kann, die Offenlegung kurssensibler Informationen aufzuschieben.

10.   Weitere Harmonisierung der Vorschriften über die Sanierung und Abwicklung

10.1

Die EZB befürwortet die Erarbeitung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung auch in Bezug auf systemrelevante Finanzinstitute, die nicht dem Bankensektor angehören, z. B. Versicherungsunternehmen und Marktinfrastrukturen (46). Dies sollte mit internationalen Initiativen abgestimmt werden.

10.2

Die Bemühungen um eine weitere minimale Harmonisierung der insolvenzrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten sollten fortgesetzt werden. Die derzeitigen Unterschiede im Insolvenzrecht, z. B. bei der Rangfolge der Gläubigerforderungen, haben eine erhebliche Auswirkung auf die Implementierung der Abwicklungsinstrumente und insbesondere auf den Verkauf der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die von Abwicklungsgesellschaften gehalten werden.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. November 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2012) 280 final.

(2)  Siehe „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“, Oktober 2011, abrufbar auf der Website des Finanzstabilitätsrats unter http://www.financialstabilityboard.org, und Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, „Report and Recommendations of the Cross-border Bank Resolution Group“, März 2010, abrufbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter http://www.bis.org

(3)  Siehe Artikel 2 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags.

(4)  Siehe „ESCB contribution to the EC’s public consultation on the technical details of a possible EU framework for bank recovery and resolution“, Mai 2011, S. 4 und 5. Alle angeführten EZB-Dokumente können auf der EZB-Website unter http://www.ecb.europa.eu abgerufen werden. Siehe auch Änderungsvorschlag 3 der EZB.

(5)  Siehe Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags.

(6)  Siehe Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i und ii des Richtlinienvorschlags.

(7)  Siehe Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 2 des Richtlinienvorschlags.

(8)  Siehe Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe d des Richtlinienvorschlags in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 26. Siehe auch Änderungsvorschläge 2 und 8.

(9)  Siehe auch „ESCB contribution to the EC’s public consultation on the technical details of a possible EU framework for bank recovery and resolution“, Mai 2011, S. 6, Nr. 9.

(10)  Insoweit ist Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags ein Schritt in die richtige Richtung, der jedoch nicht ausreicht, um einen angemessenen Informationsaustausch und die gebotene Zusammenarbeit zu gewährleisten. Siehe auch Änderungsvorschläge 4 und 23.

(11)  Siehe Artikel 5 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags, siehe auch Artikel 9 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags in Bezug auf Abwicklungspläne.

(12)  Siehe EZB-Konvergenzbericht 2012, S. 29. Siehe auch Änderungsvorschlag 1.

(13)  Siehe Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags.

(14)  Siehe Stellungnahme CON/2011/39 der EZB.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote (ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1).

(16)  Siehe Artikel 92 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags.

(17)  Siehe Artikel 96 des Richtlinienvorschlags.

(18)  Siehe Stellungnahme der EZB CON/2011/103, Punkt 4, und Stellungnahme der EZB CON/2010/83, Punkt 6.3.

(19)  Siehe Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags.

(20)  Siehe Änderungsvorschlag 5.

(21)  Siehe die Artikel 16 bis 22 des Richtlinienvorschlags.

(22)  Die Vorgabe, dass gruppeninterne Transaktionen zu Marktbedingungen durchzuführen sind, ist ein fundamentaler gesellschaftsrechtlicher Grundsatz in fast allen Mitgliedstaaten außer Spanien. Siehe den Bericht von DBB Law an GD Markt von 2008 über die rechtlichen Grenzen bei gruppeninternen Transfers, der diese Gefahr hervorhebt.

(23)  Siehe „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“, Oktober 2011, abrufbar auf der Website des Finanzstabilitätsrats unter http://www.financialstabilityboard.org

(24)  Siehe Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Richtlinienvorschlags.

(25)  Siehe „ESCB contribution to the EC’s public consultation on the technical details of a possible EU framework for bank recovery and resolution“, S. 4.

(26)  Siehe auch „ESCB contribution to the EC’s public consultation on the technical details of a possible EU framework for bank recovery and resolution“, Mai 2011, S. 5.

(27)  Die Unternehmensfortführung („going concern“) beschreibt eine Situation, in der ein Institut während der Abwicklung weiterhin funktionsfähig bleibt und in absehbarer Zeit keine Liquidation beabsichtigt ist. Das Gegenteil zum „Going Concern“ ist der „Gone Concern“, bei dem die wesentlichen Bankfunktionen zwar aufrechterhalten, jedoch von einem gesonderten Rechtssubjekt und nicht dem Unternehmen, das abgewickelt und liquidiert wird, fortgeführt werden.

(28)  Siehe Erwägungsgrund 46 des Richtlinienvorschlags.

(29)  Siehe Artikel 39 Absatz 6 des Richtlinienvorschlags.

(30)  Siehe Artikel 51 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags.

(31)  Siehe Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags.

(32)  Artikel 96. Soweit Finanzierungsmechanismen auch Kredite bei der Zentralbank aufnehmen, könnte dies zu monetärer Finanzierung führen. Siehe hierzu Punkt 3.4 und Änderungsvorschlag 29.

(33)  Siehe Artikel 99 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags.

(34)  Siehe Artikel 99 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags.

(35)  Siehe Artikel 99 Absatz 8 des Richtlinienvorschlags.

(36)  Siehe Artikel 99 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags.

(37)  Der Status als bevorrechtigter Gläubiger wird dem Einlagensicherungsfonds durch Artikel 94 Absatz 1 des Bankeninsolvenzgesetzes eingeräumt (Darjaven vestnik Nr. 92, 27.9.2002).

(38)  Der bevorrechtigte Gläubigerstatus als Einleger wird durch Artikel 4 Absatz 16 des Gesetzes 3746/2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/14/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Richtlinie 2005/68/EG über die Rückversicherung und sonstige Bestimmungen (FEK A 27, 16.2.2009) festgelegt. Artikel 13a Absatz 4 begründet den Status des Einlagensicherungssystems.

(39)  Gesetz vom 5. Oktober 1995 über Kreditinstitute (LV 163(446), 24.10.1995). Durch Artikel 192 Absatz 1 wurde am 21. Mai 1998 der Vorrang für abgesicherte Einleger eingeführt.

(40)  Das Gesetz CXII von 1996 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen (Magyar Közlöny 1996/109, 12.12.1996) und insbesondere Kapitel XV des Gesetzes über die Einzelheiten des Einlagensicherungssystems. Der Vorrang aller — nicht nur der abgesicherten — Einlagenforderungen ist in Artikel 183 Absatz 1 des Gesetzes festgelegt.

(41)  Siehe Artikel 166-A der konsolidierten Fassung des Gesetzesdekrets Nr. 298/92 vom 31. Dezember 1992 über den rechtlichen Rahmen von Kreditinstituten und Finanzunternehmen (D.R. Nr. 30, I, 10.2.2012).

(42)  Der Regierungserlass Nr. 10/2004 über das Verfahren bei gerichtlicher Reorganisation und Insolvenz von Kreditinstituten in seiner geänderten und ergänzten Fassung und insbesondere Artikel 38 gewährt nach der Begleichung der mit dem Insolvenzverfahren verbundenen Ausgaben ein Vorzugsrecht für Forderungen aus abgesicherten Einlagen, einschließlich Forderungen des Einlagensicherungssystems aus Rückzahlungen an die abgesicherten Einleger (Monitorul Oficial al României, Teil 1, Nr. 84, 30.1.2004).

(43)  Siehe Stellungnahme CON/2011/83 der EZB.

(44)  Siehe Artikel 33 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags.

(45)  Siehe Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16).

(46)  Siehe hierzu Konsultation der Kommission über einen möglichen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten, die nicht dem Bankensektor angehören, vom 5. Oktober 2012, abrufbar auf der Website der Europäischen Kommission unter http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2012/nonbanks/consultation-document_en.pdf


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 21

„In den Sanierungs- und Abwicklungsplänen sollten nicht die Unterstützung durch außerordentliche öffentliche Gelder vorausgesetzt oder die Steuerzahler einem Verlustrisiko ausgesetzt werden. Der Zugang zu den Liquiditätsfazilitäten der Zentralbanken, einschließlich Notfallliquiditätsfazilitäten, sollte nicht als außerordentliche öffentliche Unterstützung angesehen werden, sofern das Institut zum Zeitpunkt der Liquiditätsbereitstellung solvent ist und diese Bereitstellung nicht Teil eines größeren Hilfspakets ist; die Fazilität vollständig durch Sicherheiten unterlegt ist, auf die Bewertungsabschläge je nach ihrer Qualität und ihrem Marktwert angewandt werden; die Zentralbank dem Begünstigten Strafzinsen belastet und die Maßnahme auf Initiative der Zentralbank selbst ergriffen und vor allem nicht durch eine Gegengarantie des Staates unterlegt ist.“

„In den Sanierungs- und Abwicklungsplänen sollten nicht die Unterstützung durch außerordentliche öffentliche Gelder vorausgesetzt, oder die Steuerzahler einem Verlustrisiko ausgesetzt oder werden.D der Zugang zu den Liquiditätsfazilitäten der Zentralbankliquidität en vorausgesetzt einschließlich Notfallliquiditätsfazilitäten, sollte nicht als außerordentliche öffentliche Unterstützung angesehen werden sofern das Institut zum Zeitpunkt der Liquiditätsbereitstellung solvent ist und diese Bereitstellung nicht Teil eines größeren Hilfspakets ist; die Fazilität vollständig durch Sicherheiten unterlegt ist, auf die Bewertungsabschläge je nach ihrer Qualität und ihrem Marktwert angewandt werden; die Zentralbank dem Begünstigten Strafzinsen belastet und die Maßnahme auf Initiative der Zentralbank selbst ergriffen und vor allem nicht durch eine Gegengarantie des Staates unterlegt ist.“

Erläuterung

Zentralbanken versorgen zugelassene Geschäftspartner, die an TARGET2 oder geldpolitischen Operationen teilnehmen, mit Liquidität  (2) im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme und der Geldpolitik. Außerdem können Zentralbanken unter außergewöhnlichen Umständen und auf Einzelfallbasis Liquiditätshilfen für Kreditinstitute bereitstellen, die vorübergehend nicht liquide, jedoch solvent sind  (3). Der Änderungsvorschlag soll sicherstellen, dass Sanierungs- und Abwicklungspläne keine Verfügbarkeit von Liquiditätshilfen der Zentralbank voraussetzen. Die Bereitstellung von Zentralbankliquidität für solvente Kreditinstitute beschließen die Zentralbanken unabhängig und nach uneingeschränktem eigenem Ermessen unter Beachtung der Grenzen, die durch das im Vertrag festgelegte Verbot der monetären Finanzierung vorgegeben sind  (4).

Änderung 2

Erwägungsgrund 24

„Der Abwicklungsrahmen sollte ein rechtzeitiges Inkrafttreten der Abwicklung vorsehen, d. h. bevor ein Institut bilanzmäßig insolvent wird und das gesamte Eigenkapital aufgezehrt ist. Eine Abwicklung sollte eingeleitet werden, wenn ein Institut nicht mehr existenzfähig ist oder wahrscheinlich sein wird und sich andere Maßnahmen als zur Verhinderung eines Ausfalls unzureichend erwiesen haben. Die Tatsache, dass ein Institut die Zulassungsanforderungen nicht erfüllt, sollte nicht als solche die Einleitung einer Abwicklung rechtfertigen, insbesondere wenn das Institut noch existenzfähig ist oder sein dürfte. In diesem Zusammenhang sollte ein Institut als ausfallend oder von einem Ausfall bedroht angesehen werden, wenn es gegen die Eigenkapitalanforderungen für eine kontinuierliche Zulassung verstößt oder wahrscheinlich verstoßen wird, weil es Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, die seine Eigenmittel insgesamt oder wesentlich aufzehren werden oder wenn die Vermögenswerte des Instituts geringer sind als seine Verbindlichkeiten oder sein dürften oder wenn das Institut nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen zum Zahlungszeitpunkt nachzukommen oder es sein dürfte oder wenn das Institut eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln anfordert. Die Notwendigkeit einer Notfallliquiditätshilfe von Seiten der Zentralbank sollte nicht als solche eine Bedingung sein, anhand deren hinreichend nachgewiesen werden könnte, dass ein Institut nicht in der Lage ist — oder es in naher Zukunft sein wird —, seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. Zur Wahrung der Finanzstabilität, vorallem bei einer systemischen Liquiditätsknappheit, sollten die staatlichen Garantien für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken oder staatlichen Garantien für neu emittierte Verbindlichkeiten bereit gestellt werden, den Abwicklungsrahmen nicht auf den Plan rufen, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Vor allem sollten die staatlichen Garantiemaßnahmen innerhalb des staatlichen Hilfsrahmens angenommen werden und nicht Teil eines staatlichen Hilfspakets sein, und der Rückgriff auf Garantiemaßnahmen sollte zeitlich streng begrenzt sein. In beiden Fällen muss die Bank solvent sein.“

„Der Abwicklungsrahmen sollte ein rechtzeitiges Inkrafttreten der Abwicklung vorsehen, d. h. bevor ein Institut bilanzmäßig insolvent wird und das gesamte Eigenkapital aufgezehrt ist. Eine Abwicklung sollte eingeleitet werden, wenn ein Institut nicht mehr existenzfähig ist oder wahrscheinlich sein wird und sich andere Maßnahmen als zur Verhinderung eines Ausfalls unzureichend erwiesen haben. Die Tatsache, dass ein Institut die Zulassungsanforderungen nicht erfüllt, sollte nicht als solche die Einleitung einer Abwicklung rechtfertigen, insbesondere wenn das Institut noch existenzfähig ist oder sein dürfte. In diesem Zusammenhang sollte ein Institut als ausfallend oder von einem Ausfall bedroht angesehen werden, wenn es gegen die Eigenkapitalanforderungen für eine kontinuierliche Zulassung verstößt oder wahrscheinlich verstoßen wird, weil es Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, die seine Eigenmittel insgesamt oder wesentlich aufzehren werden oder wenn die Vermögenswerte des Instituts geringer sind als seine Verbindlichkeiten oder sein dürften oder wenn das Institut nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen zum Zahlungszeitpunkt nachzukommen oder es sein dürfte oder wenn das Institut eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln anfordert. Die Notwendigkeit einer Notfallliquiditätshilfe von Seiten der Zentralbank sollte nicht als solche eine Bedingung sein, anhand deren hinreichend nachgewiesen werden könnte, dass ein Institut nicht in der Lage ist – oder es in naher Zukunft sein wird -, seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. Zur Wahrung der Finanzstabilität,vor allem bei einer systemischen Liquiditätsknappheit, sollten die staatlichen Garantien für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken oder staatlichen Garantien für neu emittierte Verbindlichkeiten bereit gestellt werden, den Abwicklungsrahmen nicht auf den Plan rufen, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Vor allem sollten die staatlichen Garantiemaßnahmen innerhalb des staatlichen Hilfsrahmens angenommen werden und nicht Teil eines staatlichen Hilfspakets sein, und der Rückgriff auf Garantiemaßnahmen sollte zeitlich streng begrenzt sein. In beiden Fällen muss die Bank solvent sein.

Erläuterung

Der Änderungsvorschlag soll klarstellen, dass die Feststellung der Umstände, unter denen ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, auf der Bewertung der aufsichtsrechtlichen Situation des Instituts durch die zuständigen Behörden beruhen sollte. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit staatlicher Hilfsmaßnahmen wären die Wettbewerbsbehörden zu beteiligen. Siehe auch Erläuterung zu Änderung 10.

Änderung 3

Artikel 2

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

‚Abwicklung‘: Restrukturierung eines Instituts zur Gewährleistung der Kontinuität seiner grundlegenden Funktionen, zur Wahrung der Finanzstabilität und zur Wiederherstellung der Existenzfähigkeit eines Teils oder sämtlicher Teile des betreffenden Instituts;

1.

‚Abwicklung‘: Restrukturierung eines Instituts zur Gewährleistung der Kontinuität seiner grundlegenden Funktionen, zur Wahrung der Finanzstabilität und zur Wiederherstellung der Existenzfähigkeit eines Teils oder — ausnahmsweise und in begründeten Fällen — sämtlicher Teile des betreffenden Instituts;

…“

 

84.

‚von einem Mitgliedstaat benannte Behörde‘: eine benannte Behörde im Sinne der maßgeblichen Unionsrechtsakte.

Erläuterung

Der Änderungsvorschlag soll hervorheben, dass ausfallende oder nicht existenzfähige Institute grundsätzlich nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden sollten. Sofern dies notwendig erscheint, sollten sie unter Verwendung von Abwicklungsinstrumenten abgewickelt nur als letztes Mittel restrukturiert und fortgeführt werden. Die EZB weist darauf hin, dass es wichtig ist, für die Restrukturierung und Fortführung von Instituten festzulegen, dass stets begleitende Maßnahmen zu treffen sind, die Moral-Hazard-Risiken verringern. Beispielsweise sollten Anteilsinhaber und nicht abgesicherte Gläubiger Verluste hinnehmen und die Geschäftsführung sollte ersetzt werden, um eine Ausrichtung auf das vorrangige politische Ziel zu erreichen  (5). Reichen diese finanziellen Mittel nicht aus, sollten Finanzierungsmechanismen in Anspruch genommen werden. Die EZB weist darauf hin, dass die transparente Finanzierung einer der wichtigsten Faktoren für die Legitimierung und Rechenschaftslegung bei der Verwendung öffentlicher Mittel ist und das Eurosystem ein Interesse daran hat, sie zu gewährleisten. Die EZB betont, dass die Zentralbanken diese Mechanismen gemäß dem Verbot der monetären Finanzierung nicht finanzieren dürfen  (6).

Der Begriff „von einem Mitgliedstaat benannte Behörde“ wird in Änderungsvorschlag 5 verwendet und muss daher definiert werden.

Änderung 4

Artikel 3 Absatz 5a (neu)

kein Text

Handelt es sich bei der nach Absatz 1 benannten Abwicklungsbehörde nicht um die Zentralbank, so ist jede Entscheidung, die die Abwicklungsbehörde aufgrund dieser Richtlinie trifft, unverzüglich der Zentralbank mitzuteilen.

Erläuterung

Nach dem Richtlinienvorschlag kann es sich bei den Abwicklungsbehörden um die für die Zwecke der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG zuständigen Aufsichtsbehörden, um die Zentralbanken, die zuständigen Ministerien oder andere öffentliche Verwaltungsbehörden handeln  (7). Zentralbanken haben ein eindeutig definiertes Mandat zur Wahrung der Finanzstabilität  (8), und dieses Mandat rechtfertigt die Übermittlung maßgeblicher Informationen an die jeweilige Zentralbank, wenn es sich bei der Abwicklungsbehörde um eine andere öffentliche Verwaltungsbehörde handelt.

Änderung 5

Artikel 6 Absatz 2

„Die zuständigen Behörden prüfen die Pläne und bewerten, inwieweit sie den Anforderungen des Artikels 5 sowie folgenden Kriterien genügen:“

Unter Anhörung der von den Mitgliedstaaten benannten Behörden prüfen d Die zuständigen Behörden prüfen die Pläne und bewerten, inwieweit sie den Anforderungen des Artikels 5 sowie folgenden Kriterien genügen:“

Erläuterung

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass die zuständigen Behörden die Sanierungspläne prüfen, damit gewährleistet ist, dass sie in finanziellen Stresssituationen effektiv und ohne negative Auswirkungen auf das Finanzsystem auch in Fällen, in denen andere Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne durchführen, umgesetzt werden können. Damit solche systemischen Belange umfassend berücksichtigt werden, sollten die maßgeblichen von den Mitgliedstaaten benannten Behörden beteiligt werden, wenn sie sich nicht mit den zuständigen Behörden decken. Siehe auch Änderungsvorschlag 3 für eine Definition dieses Begriffs.

Änderung 6

Artikel 9 Absatz 2

„Der Abwicklungsplan berücksichtigt verschiedene Szenarien, unter anderem auch den Fall, dass das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur sein oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintreten kann. Der Abwicklungsplan darf — über die Anwendung der gemäß Artikel 91 geschaffenen Finanzierungsmechanismen hinaus — nicht von der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgehen.“

„Der Abwicklungsplan berücksichtigt verschiedene Szenarien, unter anderem auch den Fall, dass das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur sein oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintreten kann. Der Abwicklungsplan darf — über die Anwendung der gemäß Artikel 91 geschaffenen Finanzierungsmechanismen hinaus — nicht von der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank ausgehen.“

Erläuterung

Der Änderungsvorschlag hebt hervor, dass die Zentralbanken die Bereitstellung von Zentralbankliquidität, einschließlich Notfallliquiditätshilfe, für solvente Kreditinstitute unabhängig und nach uneingeschränktem eigenem Ermessen unter Beachtung der Grenzen des Verbots der monetären Finanzierung beschließen  (9). Siehe auch Erläuterung zu Änderung 7.

Änderung 7

Artikel 13 Absatz 1

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden bewerten, inwieweit Institute und Gruppen abwicklungsfähig sind, wobei — über die Anwendung der gemäß Artikel 91 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus — nicht von der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden darf. Ein Institut oder eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde machbar und glaubwürdig ist, das Institut bzw. die Gruppe im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder das Institut bzw. die Gruppe durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln, ohne dass dies — auch im Kontext einer allgemeinen finanziellen Instabilität oder systemweiter Ereignisse — wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzsysteme des Mitgliedstaates hat, in dem das Institut niedergelassen ist, wobei es Wirtschaftslage und Finanzstabilität im betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat der Union zu berücksichtigen und die Fortführung bestimmter von dem Institut oder derGruppe ausgeübter kritischer Funktionen zu gewährleisten gilt, wenn diese beispielsweise problemlos und rechtzeitig ausgegliedert werden können.“

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden bewerten, inwieweit Institute und Gruppen abwicklungsfähig sind, wobei — über die Anwendung der gemäß Artikel 91 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus — nicht von der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank ausgegangen werden darf. Ein Institut oder eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde machbar und glaubwürdig ist, das Institut bzw. die Gruppe im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder das Institut bzw. die Gruppe durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln, ohne dass dies — auch im Kontext einer allgemeinen finanziellen Instabilität oder systemweiter Ereignisse — wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzsysteme des Mitgliedstaates hat, in dem das Institut niedergelassen ist, wobei es Wirtschaftslage und Finanzstabilität im betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat der Union zu berücksichtigen und dieFortführung bestimmter von dem Institut oder der Gruppe ausgeübter kritischer Funktionen zu gewährleisten gilt, wenn diese beispielsweise problemlos und rechtzeitig ausgegliedert werden können.“

Erläuterung

Der Änderungsvorschlag hebt hervor, dass die Zentralbanken die Bereitstellung von Zentralbankliquidität, einschließlich Notfallliquiditätshilfe, für solvente Kreditinstitute unabhängig und nach uneingeschränktem eigenem Ermessen unter Beachtung der Grenzen des Verbots der monetären Finanzierung beschließen  (10). Siehe auch Erläuterung zu Änderung 6.

Änderung 8

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e

„der Schutz der unter die Richtlinie 94/19/EG fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;“

„der Schutz der Einleger im Sinne der Definition in Artikel 1 der unter die Richtlinie 94/19/EG fallenden Einleger und von der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anlegern;“

Erläuterung

Die EZB ist der Auffassung, dass die Einlegerbasis von Kreditinstituten eine Finanzierungsquelle darstellt, die gestärkt werden sollte. Zu diesem Zweck sollte das in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e genannte Abwicklungsziel auf alle Einlagen im Sinne der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 94/19/EG — ohne eine Begrenzung auf 100 000 EUR — erweitert werden.

Änderung 9

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nur dann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Institut oder ein EU-Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a treffen, wenn alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nur dann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Institut oder ein EU-Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a treffen, wenn alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde stellt den Ausfall oder das Risiko eines Ausfalls des Instituts fest.

a)

Die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde stellt den Ausfall oder das Risiko eines Ausfalls des Instituts fest.

b)

Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden als durch eine Maßnahme zur Abwicklung des Instituts abgewendet werden kann.

b)

Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden als durch eine Maßnahme zur Abwicklung des Instituts abgewendet werden kann.

c)

Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 3 im öffentlichen Interesse erforderlich.“

c)

Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 3 im öffentlichen Interesse erforderlich.“

Erläuterung

Der Richtlinienvorschlag bestimmt, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme treffen, wenn die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde den Ausfall oder das Risiko eines Ausfalls des Instituts feststellt. Ein Institut ist als von einem Ausfall betroffen oder bedroht zu betrachten, wenn es bestimmte aufsichtsrechtliche Kriterien nicht erfüllt. Die EZB ist der Auffassung, dass diese Feststellung von der zuständigen Behörde aufgrund ihrer Funktion als Aufsichts- und Regulierungsbehörde allein getroffen werden sollte. Die zuständigen Behörden sind am besten in der Lage, eine Feststellung darüber zu treffen, ob eine der in Artikel 27Absatz 2 des Richtlinienvorschlags genannten Voraussetzungen erfüllt ist; beispielsweise ob das Institut gegen die Eigenkapitalanforderungen für eine kontinuierliche Zulassung verstößt. Darüber hinaus soll diese Änderung eine Übereinstimmung mit Artikel 74 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags gewährleisten, der das Leitungsorgan eines Instituts zur Unterrichtung der zuständigen Behörde verpflichtet, wenn das Institut ihrer Einschätzung zufolge ausfällt oder auszufallen droht.

Änderung 10

Artikel 27 Absatz 2

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist ein Institut als von einem Ausfall betroffen oder bedroht zu betrachten, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist ein Institut als von einem Ausfall betroffen oder bedroht zu betrachten, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(d)

Das Institut benötigt eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, es sei denn, es benötigt zur Wahrung der Finanzstabilität

(d)

Das Institut benötigt eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, es sei denn, es benötigt zur Wahrung der Finanzstabilität

i)

eine staatliche Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu üblichen Bedingungen bereitgestellt werden (die Fazilität ist vollständig durch Sicherheiten unterlegt, auf die je nach Qualität und Marktwert Bewertungsabschläge angewandt werden, und die Zentralbank belastet dem Begünstigten Strafzinsen) oder

i)

eine staatliche Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu üblichen Bedingungen bereitgestellt werden (die Fazilität ist vollständig durch Sicherheiten unterlegt, auf die je nach Qualität und Marktwert Bewertungsabschläge angewandt werden, und die Zentralbank belastet dem Begünstigten Strafzinsen) oder

ii)

eine staatliche Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten, um bei einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaates Abhilfe zu schaffen.

ii)

eine staatliche Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten, um bei einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaates Abhilfe zu schaffen.

In den unter den Buchstaben i) und ii) genannten Fällen sind die Garantiemaßnahmen solventen Finanzinstituten vorbehalten, sind nicht Teil eines umfassenderen Hilfspakets, sind nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig und dürfen nur für einen Zeitraum von maximal drei Monaten in Anspruch genommen werden.“

In den unter den Buchstaben i) und ii) genannten Fällen sind die Garantiemaßnahmen solventen Finanzinstituten vorbehalten, sind nicht Teil eines umfassenderen Hilfspakets, sind nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig und dürfen nur für einen Zeitraum von maximal drei Monaten in Anspruch genommen werden.

Erläuterung

Nach dem Richtlinienvorschlag sind die Abwicklungsinstrumente vor einer Kapitalspritze des öffentlichen Sektors oder einer gleichwertigen außerordentlichen öffentlichen Finanzhilfe für ein Institut anzuwenden  (11). Einerseits findet diese Bestimmung die volle Unterstützung der EZB, andererseits ist die EZB der Auffassung, dass die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden im Interesse schneller und effizienter Abwicklungsmaßnahmen eindeutig definiert sein sollten. Der Änderungsvorschlag soll klarstellen, dass die Feststellung der Umstände, unter denen ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, auf einer Bewertung durch die zuständigen Behörden beruhen sollte. Nach Auffassung der EZB ist unklar, wie die Notwendigkeit staatlicher Beihilfen festgestellt wird. Ferner ist die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln als eine staatliche Beihilfe definiert worden, die nicht nur zur Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts, sondern auch zur Erhaltung seiner Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz gewährt wird  (12). Die Gewährung außerordentlicher finanzieller Unterstützung zur Erhaltung eines finanziell soliden Instituts aus öffentlichen Mitteln sollte für sich genommen keinen Umstand darstellen, unter dem das Institut als von einem Ausfall betroffen oder bedroht betrachtet werden sollte. Darüber hinaus ist die EZB der Auffassung, dass die Feststellung der Umstände, unter denen ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, allein auf der Bewertung seiner aufsichtsrechtlichen Situation beruhen und keine Bewertung der Notwendigkeit staatlicher Beihilfen beinhalten sollte. Insoweit ist die Bestimmung, dass ein Institut „als von einem Ausfall betroffen oder bedroht zu betrachten“ ist, wenn es „eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ — d. h. eine staatliche Beihilfe — benötigt, für sich genommen kein geeignetes objektives Kriterium.

Siehe auch Änderungsvorschlag 2.

Änderung 11

Artikel 29

„1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse allegeeigneten Maßnahmen treffen, die gewährleisten, dass die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:

„1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse allegeeigneten Maßnahmen treffen, die gewährleisten, dass die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:

a)

Verluste werden zunächst von den Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen.

a)

Verluste werden zunächst von den Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen.

b)

Nach den Anteilsinhabern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der in dieser Richtlinie festgelegten Rangfolge der Forderungen.

b)

Nach den Anteilsinhabern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der in dieser Richtlinie festgelegten Rangfolge der Forderungen.

c)

Die Geschäftsführung des in Abwicklung befindlichen Instituts wird ersetzt.

c)

Die Geschäftsführung des in Abwicklung befindlichen Instituts wird ersetzt.

d)

Die Geschäftsführer des in Abwicklung befindlichen Instituts tragen Verluste in dem Umfang mit, der nach dem Zivil- und Strafrecht ihrer individuellen Verantwortung für den Ausfall des Instituts entspricht.

d)

Die Geschäftsführer des in Abwicklung befindlichen Instituts tragen Verluste in dem Umfang mit, der nach dem Zivil- und Strafrecht ihrer individuellen Verantwortung für den Ausfall des Instituts entspricht.

e)

Gläubiger derselben Klasse werden — vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Richtlinie — in gleicher Weise behandelt.

e)

Gläubiger derselben Klasse werden — vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Richtlinie — in gleicher Weise behandelt.

f)

Kein Gläubiger erleidet größere Verluste als er im Falle einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens erleiden würde.

f)

Kein Gläubiger erleidet größere Verluste als er im Falle einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens erleiden würde.

 

g)

Die Forderungen von Einlegern mit Einlagen, die nach der Richtlinie 94/19/EG gesichert sind, werden bei der Insolvenz des Kreditinstituts angemessen geschützt.

2.   Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, wenden die Abwicklungsbehörden die Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse in einer Weise an, die die Auswirkungen auf gruppenzugehörige Institute und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union und insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich halten.

2.   Für die Durchführung von Absatz 1 Buchstabe g stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

 

i)

die Forderungen von Einlegern mit Einlagen, die nach der Richtlinie 94/19/EG gesichert sind, einen bevorrechtigte Forderungen eingeräumt bekommen und somit im Fall der Insolvenz des Kreditinstituts Vorrang vor den Forderungen einfacher nicht abgesicherter und nicht bevorrechtigter Gläubiger haben;

 

ii)

das Einlagensicherungssystem, das in die Rechte der Einleger von nach der Richtlinie 94/19/EG gesicherten Einlagen eintritt, ein bevorrechtigter Status mit entsprechendem Vorrang vor Einlegern im Sinne von Ziffer i gilt, jedoch nur in Bezug auf Zahlungen an Einleger bis zu dem Betrag ihrer nach dem System gesicherten Einlagen.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sicher, dass diese — soweit angezeigt — mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.“

3.   Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, wenden die Abwicklungsbehörden die Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse in einer Weise an, die die Auswirkungen auf gruppenzugehörige Institute und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union und insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich halten.

 

4.   Die Mitgliedstaaten stellen bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sicher, dass diese — soweit angezeigt — mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.“

Erläuterung

Derzeit haben die sechs Mitgliedstaaten Bulgarien  (13), Griechenland  (14), Lettland  (15), Ungarn  (16), Portugal  (17) und Rumänien  (18) Forderungen, die das Einlagensicherungssystem durch Rechtseintritt nach Auszahlung der Beträge, die den gedeckten Einlagen entsprechen, erlangt hat, Vorrang eingeräumt und somit einen weiteren Beitrag dazu geleistet, dass die Verfügbarkeit ausreichender finanzieller Mittel für das Einlagensicherungssystem stets gewährleistet ist.

Die Auffassungen darüber, wie sich die Gewährung einer Vorrangstellung auswirkt, gehen weit auseinander, da die Ansicht vertreten wird, dass sich der Vorrang von Einlegern auf die den Banken zur Verfügung stehenden Finanzierungskosten auswirken kann und andere Gläubiger größere Anstrengungen unternehmen werden, um ihre Forderungen abzusichern. Dies würde jedoch in gewisser Weise insoweit abgefedert, als sich die bevorrechtigten Forderungen nur auf abgesicherte Einlagen erstrecken. Außerdem sollte eine rechtliche Regelung, die abgesicherten Einlegern eine Vorrangstellung verschafft, die Verwendung der im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen erleichtern (z. B. Instrument der Unternehmensveräußerung, Instrument des Brückeninstituts). Im Hinblick auf die Finanzstabilität wird der Vorrang von Forderungen in Bezug auf die gedeckten Einlagen ebenfalls unterstützt, da er die Gefahr eines Ansturms auf die Banken, potenzielle Verluste der versicherten Einleger in einem Stadium der Liquidation sowie das Risiko der übermäßigen Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems verringert  (19).

Änderung 12

Artikel 30 Absatz 2

„Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, sofern dieser anwendbar ist, muss die gemäß Absatz 1 vorzunehmende Bewertung auf vorsichtigen und realistischen Annahmen, unter anderem in Bezug auf die Ausfallquoten und die Schwere der Verluste, beruhen; Ziel der Bewertung ist es, den Marktwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des von einem Ausfall betroffenen oder bedrohten Instituts zu ermitteln, so dass etwaige zu erwartende Verluste zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente erfasst werden. Bei nicht ordnungsgemäßem Funktionieren des Marktes für einen spezifischen Vermögenswert oder eine spezifische Verbindlichkeit kann die Bewertung jedoch den langfristigen Wert der betreffenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten widerspiegeln. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für das Institut ausgegangen werden, unabhängig davon, ob eine solche Unterstützung tatsächlich gewährt wird.“

„Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, sofern dieser anwendbar ist, muss die gemäß Absatz 1 vorzunehmende Bewertung auf vorsichtigen und realistischen Annahmen, unter anderem in Bezug auf die Ausfallquoten und die Schwere der Verluste, beruhen; Ziel der Bewertung ist es, den Marktwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des von einem Ausfall betroffenen oder bedrohten Instituts zu ermitteln, so dass etwaige zu erwartende Verluste zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente erfasst werden. Bei nicht ordnungsgemäßem Funktionieren des Marktes für einen spezifischen Vermögenswert oder eine spezifische Verbindlichkeit kann die Bewertung jedoch den langfristigen Wert der betreffenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten widerspiegeln. Bei der Bewertung darf nicht von der tatsächlichen oder erwarteten Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank für das Institut ausgegangen werden, unabhängig davon, ob eine solche Unterstützung tatsächlich gewährt wird.“

Erläuterung

Zusätzlich zu den konventionellen geldpolitischen Geschäften und der Bereitstellung von Innertageskrediten können Zentralbanken unter außergewöhnlichen Umständen und auf Einzelfallbasis Liquiditätshilfen für Kreditinstitute bereitstellen, die vorübergehend nicht liquide, jedoch solvent sind  (20). Der Änderungsvorschlag soll klarstellen, dass der Wert der Vermögenswerte weder durch die Aussicht auf außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln noch durch die Aussicht auf ausnahmsweise von einer Zentralbank gewährte Notfallliquiditätshilfe unangemessen aufgebläht werden sollte. Siehe auch Änderungsvorschlag 21.

Änderung 13

Artikel 31 Absatz 7

„Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, den Abwicklungsbehörden zusätzliche Befugnisse für den Fall zu übertragen, dass ein Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sofern diese zusätzlichen Befugnisse nicht ein Hindernis für eine effektive Gruppenabwicklung darstellen und sofern sie in Einklang mit den Abwicklungszielen und den in den Artikeln 26 und 29 niedergelegten allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen stehen.“

„Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, den Abwicklungsbehörden zusätzliche Befugnisse für den Fall zu übertragen, dass ein Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sofern diese zusätzlichen Befugnisse nicht ein Hindernis für eine effektive Gruppenabwicklung darstellen und sofern sie in Einklang mit den Abwicklungszielen und den in den Artikeln 26 und 29 niedergelegten allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen stehen.

Die Verwendung staatlicher Ressourcen für die obligatorische Rekapitalisierung eines Instituts, das die Voraussetzungen für die Abwicklung erfüllt, ist auf außergewöhnliche Umstände beschränkt und nur bei uneingeschränkter Einhaltung der in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsziele und der oben genannten Voraussetzungen zulässig.

Erläuterung

Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, weitere Abwicklungsinstrumente und -befugnisse einzuführen, die das Instrumentarium des Richtlinienvorschlags ergänzen  (21). Dieses Ermessen ist nicht auf eine bestimmte Befugnis begrenzt und ermöglicht den nationalen Behörden daher, für Institute, welche die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen, eine obligatorische Rekapitalisierung vorzuschreiben, und erteilt ihnen somit eine zusätzliche Abwicklungsbefugnis, sofern sie die Abwicklungsziele und die allgemeinen Grundsätze einhalten  (22). Der Änderungsvorschlag soll verhindern, dass die Mitgliedstaaten öffentliche Mittel für die Rekapitalisierung eines Instituts bereitstellen, das die Voraussetzungen für die Abwicklung erfüllt. Die Anteilsinhaber und Gläubiger sollten solche Institute nach den Bestimmungen über das „Bail-in“-Instrument rekapitalisieren, nachdem ein Beschluss über die Abwicklung des Instituts getroffen wurde, und dabei die Bestimmungen zur Abschreibung von Kapitalinstrumenten vor der Vornahme jeglicher Abwicklungsmaßnahmen einhalten. Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass stets eine Liquidation erwogen werden sollte, bevor ein Beschluss über die Fortführung des Instituts getroffen wird  (23).

Änderung 14

Artikel 32 Absätze 10 und 10a (neu)

„10.   Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG bzw. der Richtlinie 2004/39/EG Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist der Erwerber als Fortführer des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle entsprechenden Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben, einschließlich des Rechts auf Mitgliedschaft in und Zugang zu Zahlungs- und Clearing- und Settlement-Systemen.“

„10.   Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG bzw. der Richtlinie 2004/39/EG Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist der Erwerber als Fortführer des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle entsprechenden Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben. einschließlich

 

10a.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Erwerber da es Rechts auf Mitgliedschaft in und Zugang zu Zahlungsverkehrs- und Clearing- und Settlement Abwicklungs-S systemen des in Abwicklung befindlichen Instituts weiter ausüben kann, sofern er die regulatorischen Kriterien für die Teilnahme an solchen Systemen erfüllt.

Erläuterung

Der Änderungsvorschlag soll gewährleisten, dass die Betreiber von Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssystemen weiterhin das Recht haben, die Teilnehmer ihrer Systeme darauf zu überprüfen, ob sie ihre Standards für die Teilnahme am System einhalten. Die EZB erkennt an, dass die Kontinuität des an einen Erwerber übergegangenen Unternehmens wichtig ist, gleichzeitig weist sie jedoch darauf hin, dass dieses Anliegen mit dem Interesse an gesunden Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssystemen und an Finanzstabilität abzuwägen ist. Insbesondere sollte der Betreiber eines Systems im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG  (24) die Möglichkeit haben, einem Erwerber, der nicht als Institut im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b anzusehen ist, den Zugang zu verweigern. Siehe auch Änderungsvorschlag 15.

Änderung 15

Artikel 34 Absätze 8 und 8a (neu)

„8.   Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG bzw. der Richtlinie 2004/39/EG Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kannalle entsprechenden Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben, einschließlich des Rechts auf Mitgliedschaft in und Zugang zu Zahlungs- und Clearing- und Settlement-Systemen.“

„8.   Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG bzw. der Richtlinie 2004/39/EG Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kannalle entsprechenden Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben. einschließlich

 

8a.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Brückeninstitut da es Rechts auf Mitgliedschaft in und Zugang zu Zahlungsverkehrs- und Clearing- und Settlement-S Abwicklungssystemen des in Abwicklung befindlichen Instituts weiter ausüben kann, sofern es die regulatorischen Kriterien für die Teilnahme an solchen Systemen erfüllt.

Erläuterung

Siehe Erläuterung für Änderungsvorschlag 14.

Änderung 16

Artikel 36 Absatz 2

„Für die Zwecke des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten ist eine Zweckgesellschaft ein Rechtsträger, dessen alleiniger Eigentümer eine oder mehrere öffentliche Stellen sind, was auch die Abwicklungsbehörde einschließen kann.“

„Für die Zwecke des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten ist eine Zweckgesellschaft ein Rechtsträger, dessen alleiniger Eigentümer eine oder mehrere öffentliche Stellen sind, was auch die Abwicklungsbehörde einschließen kann. Die Zweckgesellschaft darf kein Institut sein, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist.

Erläuterung

Der Änderungsvorschlag soll den Unterschied zwischen Zweckgesellschaften zur Vermögensverwaltung und Brückeninstituten verdeutlichen.

Änderung 17

Artikel 38 Absatz 2

„Die Abwicklungsbehörden üben ihre Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten aus:

„Die Abwicklungsbehörden üben ihre Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten aus:

(e)

Verbindlichkeiten gegenüber

(e)

Verbindlichkeiten gegenüber

iii)

Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Insolvenzrecht um bevorrechtigte Verbindlichkeiten handelt.

iii)

Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Insolvenzrecht um bevorrechtigte Verbindlichkeiten handelt.

Die Buchstaben a und b hindern die Abwicklungsbehörden nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit dies angezeigt ist, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer mit Sicherheiten unterlegten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt, anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 87/611/EWG des Rates von der Anwendung dieser Bestimmung ausnehmen.

Die Buchstaben a und b hindern die Abwicklungsbehörden nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit dies angezeigt ist, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer mit Sicherheiten unterlegten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt, anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 87/611/EWG des Rates von der Anwendung dieser Bestimmung ausnehmen. Diese Befugnis gilt nicht im Hinblick auf etwaige mit Sicherheiten unterlegte Verbindlichkeiten gegenüber Zentralbanken, die Mitglieder des ESZB sind.

…“

…“

Erläuterung

Der Änderungsvorschlag soll gewährleisten, dass alle Verbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedern des ESZB ausdrücklich von der Anwendung des „Bail-in“-Instruments ausgenommen sind. Die Mitglieder des ESZB sollten nicht dem „Bail-in“-Instrument unterliegen, da es sich bei ihnen um öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt, die aufgrund ihrer Kernaufgaben verpflichtet sind, Risiken im Zusammenhang mit Instituten einzugehen.

Änderung 18

Artikel 39 Absatz 6

„Die Abwicklungsbehörden teilen der EBA mit, welchen Mindestbetrag sie für jedes einzelne Institut in ihrem Rechtsraum festgesetzt haben. Die EBA berichtet der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2018 über die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderung. Insbesondere berichtet die EBA der Kommission über etwaige Diskrepanzen bezüglich der Umsetzung dieser Anforderung auf nationaler Ebene.“

„Die Abwicklungsbehörden teilen der EBA mit, welchen Mindestbetrag sie für jedes einzelne Institut in ihrem Rechtsraum festgesetzt haben. Die EBA bewertet die Auswirkungen auf die Institute und berichtet der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2018 über die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderung. Insbesondere berichtet die EBA der Kommission über etwaige Diskrepanzen bezüglich der Umsetzung dieser Anforderung auf nationaler Ebene.“

Erläuterung

Die EZB empfiehlt, dass die EBA im Rahmen ihrer Berichterstattung an die Kommission über die Umsetzung der den Instituten obliegenden Anforderung, über einen aggregierten Betrag an Eigenmitteln und abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten, der als Prozentanteil der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts ausgedrückt wird, zu verfügen, der Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Anforderung auf die Institute liefert.

Änderung 19

Artikel 61 Absatz 2

„Erstattungsfähige Einlagen im Sinne der Richtlinie 94/19/EG sind von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 ausgenommen.“

Erstattungsfähige Einlagen im Sinne der Richtlinie 94/19/EG sind v Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 ausgenommen sind

 

a)

erstattungsfähige Einlagen im Sinne der Richtlinie 94/19/EG;

 

b)

erstattungsfähige Forderungen im Sinne der Richtlinie 97/9/EG;

 

c)

Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 98/26/EG, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/26/EG in das System eingebracht wurden;

 

d)

dingliche Sicherheiten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe m der Richtlinie 98/26/EG.

Erläuterung

Die EZB unterstützt den Vorschlag einer Befugnis der Abwicklungsbehörden, bestimmte Pflichten auszusetzen  (25). Darüber hinaus begrüßt es die EZB, dass diese Befugnisse nicht für erstattungsfähige Einlagen gelten. Die EZB schlägt vor, dass diese Befugnisse auch nicht für Forderungen gelten sollen, die nach einem System für die Entschädigung der Anleger im Sinne der Richtlinie 97/9/EG erstattungsfähig sind. Darüber hinaus weist die EZB darauf hin, dass die Richtlinie 98/26/EG die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abwicklungssystemen und die Verwertbarkeit dinglicher Sicherheiten schützt, einschließlich aller juristischen Sicherungsmittel, mit denen ein Teilnehmer aus dem System herrührende Rechte und Verpflichtungen gegenüber anderen Teilnehmern der Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abwicklungssysteme zwecks Verringerung des Systemrisikos sichert  (26). In diesem Zusammenhang hebt die EZB hervor, dass dieser Schutz für zentrale Gegenparteien gilt, da zentrale Gegenparteien als System im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gemeldet sein sollten  (27). Darüber hinaus erfasst die Richtlinie 98/26/EG Sicherheiten, die den Zentralbanken der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Geschäfte — insbesondere im Rahmen der Geldpolitik — geleistet werden  (28). Der Änderungsvorschlag soll gewährleisten, dass die Richtlinie 98/26/EG weiterhin anwendbar ist. Siehe auch Änderungsvorschlag 20.

Änderung 20

Artikel 62 Absatz 2

„Bei etwaigen Sicherungsrechten einer zentralen Gegenpartei über Vermögenswerte, die von dem in Abwicklungbefindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet wurden, machen die Abwicklungsbehörden nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.“

„Bei etwaigen Sicherungsrechten einer zentralen Gegenpartei über Vermögenswerte, die von dem in Abwicklungbefindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet wurden dinglichen Sicherheiten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe m der Richtlinie 98/26/EG machen die Abwicklungsbehörden nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.“

Erläuterung

Siehe Erläuterung für Änderungsvorschlag 19.

Änderung 21

Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c

„Die Bewertung erfolgt gemäß den in Artikel 30 Absätze 1 bis 5 beschriebenen Bestimmungen und Methoden und

„Die Bewertung erfolgt gemäß den in Artikel 30 Absätze 1 bis 5 beschriebenen Bestimmungen und Methoden und

a)

unter der Annahme, dass für das Institut, für das die partielle Übertragung, die Abschreibung oder die Umwandlung vorgenommen wurde, unmittelbar nach der Übertragung, Abschreibung oder Umwandlung das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;

a)

unter der Annahme, dass für das Institut, für das die partielle Übertragung, die Abschreibung oder die Umwandlung vorgenommen wurde, unmittelbar nach der Übertragung, Abschreibung oder Umwandlung das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;

b)

unter der Annahme, dass die partielle Übertragung oder Übertragungen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder die Abschreibung oder die Umwandlung nicht vorgenommen worden wären;

b)

unter der Annahme, dass die partielle Übertragung oder Übertragungen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder die Abschreibung oder die Umwandlung nicht vorgenommen worden wären;

c)

ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen Unterstützung des Instituts aus öffentlichen Mitteln.“

c)

ohne Berücksichtigung jeglicher tatsächlichen oder erwarteten außerordentlichen Unterstützung des Instituts aus öffentlichen Mitteln und Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank.“

Erläuterung

Siehe Erläuterung zu Änderungsvorschlag 12.

Änderung 22

Artikel 72

„Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Übertragung, Annullierung oder Änderung nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen berührt, wenn die Abwicklungsbehörde

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Übertragung, Annullierung oder Änderung die Anwendung eines Abwicklungsinstruments nicht die Anwendung der Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen berührt, wenn die Abwicklungsbehörde

a)

einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Eigentumsrechte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines Instituts auf ein anderes Unternehmen überträgt;

a)

einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Eigentumsrechte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines Instituts auf ein anderes Unternehmen überträgt;

b)

Befugnisse nach Artikel 57 nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, zu annullieren oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.

b)

Befugnisse nach Artikel 57 nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, zu annullieren oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.

2.   Eine solche Übertragung, Annullierung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Artikel 3 und Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendungvon Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 dieser Richtlinie ändern oder in Frage stellen.“

2.   Eine solche Übertragung, Annullierung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Artikel 3 und Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendungvon Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 dieser Richtlinie ändern oder in Frage stellen.“

Erläuterung

Die Verringerung des Systemrisikos erfordert insbesondere die Wirksamkeit von Abrechnungen und die Verwertbarkeit dinglicher Sicherheiten. Daher ist die Richtlinie 98/26/EG als lex specialis anzusehen, die vom Richtlinienvorschlag nicht berührt wird.

Änderung 23

Artikel 74 Absatz 3

„Gelangt eine zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut gegeben sind, teilt sie diese Bewertung folgenden Stellen unverzüglich mit:

„Gelangt eine zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut gegeben sind, teilt sie diese Bewertung folgenden Stellen unverzüglich mit:

a)

der für das betreffende Institut zuständigen Abwicklungsbehörde, sofern es sich um eine andere Behörde handelt;

a)

der für das betreffende Institut zuständigen Abwicklungsbehörde, sofern es sich um eine andere Behörde handelt;

b)

der Zentralbank, sofern die zuständige Behörde nicht selbst die Zentralbank ist;

b)

der Zentralbank, sofern die zuständige Behörde nicht selbst die Zentralbank ist;

c)

gegebenenfalls der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde;

c)

gegebenenfalls der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde;

d)

den zuständigen Ministerien;

d)

den zuständigen Ministerien;

e)

sofern das Institut einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel V Kapitel 4 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.“

e)

sofern das Institut einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel V Kapitel 4 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;

 

f)

sofern das Institut ein Institut im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/26/EG ist, der Kommission, der EZB, der ESMA, der EIOPA, der EBA und den Betreibern des Systems, an dem es teilnimmt;

 

g)

sofern das Institut als systemrelevant angesehen wird, dem ESRB und den makroprudenziellen Behörden.

Erläuterung

Die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Funktionsweise von Finanzinfrastrukturen während der Krise haben u. a. Lücken bei den Meldeverfahren  (29) für Systeme im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG offengelegt. Der Änderungsvorschlag soll gewährleisten, dass die EZB, die Europäischen Aufsichtsbehörden, die Kommission und gegebenenfalls der ESRB und die makroprudenziellen Behörden als maßgebliche Beteiligte für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG darüber informiert werden, dass die Buchstaben a und b von Artikel 27 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags erfüllt sind. Mit einer solchen Benachrichtigung würde frühzeitig gewarnt, dass ein Insolvenzverfahren im Hinblick auf einen Teilnehmer eines vorgesehenen Systems eingeleitet werden kann. Die Zentralbanken sind für die makroprudenzielle Stabilität und die Finanzstabilität verantwortlich, und sie verfügen über Fachwissen im Hinblick auf den Finanzmarkt. Insoweit sollten sie am Abwicklungsprozess beteiligt werden und dazu beitragen, die Abwicklungsziele zu erreichen und gleichzeitig die Gefahren unbeabsichtigter negativer Auswirkungen auf die Erfüllung der Aufgaben der Zentralbanken und auf das Funktionieren von Zahlungs- und Settlement-Systemen zu minimieren. In diesem Zusammenhang können die Zentralbanken eine wichtige Rolle bei der Bewertung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen und bei der Bewertung, die den Einsatz der Abwicklungsbefugnisse auslöst, einnehmen. Die Zentralbanken können auch bei der Bewertung einer potenziellen Maßnahme der Abwicklungsbehörde beteiligt werden, da eines der Hauptziele die Vermeidung von Systemverwerfungen ist  (30). Daher müssen die Mitgliedstaaten nach Auffassung der EZB in Fällen, in denen die Zentralbank nicht als Abwicklungsbehörde fungiert, dafür Sorge tragen, dass die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde einen angemessenen Informationsaustausch mit der Zentralbank betreiben. Insoweit ist der vorliegende Artikel ein Schritt in die richtige Richtung, doch müssen Informationsaustausch und Zusammenarbeit weiter ausgebaut werden.

Änderung 24

Artikel 76 Absatz 1

„1.   Folgende Personen bzw. Stellen unterliegen der beruflichen Schweigepflicht:

„1.   Folgende Personen bzw. Stellen unterliegen der beruflichen Schweigepflicht:

a)

Abwicklungsbehörden;

a)

Abwicklungsbehörden;

b)

zuständige Behörden und EBA;

b)

zuständige Behörden und EBA;

c)

zuständige Ministerien;

c)

zuständige Ministerien;

d)

Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der unter den Buchstaben a und b genannten Behörden;

d)

Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der unter den Buchstaben a und b genannten Behörden;

e)

gemäß Artikel 24 bestellte Sonderverwalter;

e)

gemäß Artikel 24 bestellte Sonderverwalter;

f)

potenzielle Erwerber, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;

f)

potenzielle Erwerber, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;

g)

Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden oder den unter Buchstabe f genannten potenziellen Erwerbern hinzugezogene Experten;

g)

Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden oder den unter Buchstabe f genannten potenziellen Erwerbern hinzugezogene Experten;

h)

Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten;

h)

Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten;

i)

Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Stellen;

i)

Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Stellen;

j)

sonstige Personen oder Stellen, die Dienstleistungen für die Abwicklungsbehörden erbringen oder erbracht haben.“

j)

die von der Abwicklungsbehörde ernannte Leitung eines Brückeninstituts, einer Zweckgesellschaft oder einer sonstigen Abwicklungsgesellschaft;

 

k)

sonstige Personen oder Stellen, die Dienstleistungen für die Abwicklungsbehörden erbringen oder erbracht haben.“

Erläuterung

Die EZB ist der Auffassung, dass auch die Leitung jeglicher Abwicklungseinheiten, die durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente eingerichtet wurden, der gleichen beruflichen Schweigepflicht unterliegen sollte. Der Begriff „Leitung“ ist in Artikel 2 Absatz 24 definiert.

Änderung 25

Artikel 80 Absatz 8

„Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden können keine Abwicklungskollegien einrichten, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in diesem Artikel genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und Verfahren erfüllen bzw. einhalten. In diesem Fall sind sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.“

„Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet,können keine Abwicklungskollegien einzurichten, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in diesem Artikel genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und Verfahren erfüllen bzw. einhalten. In diesem Fall sind sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.“

Erläuterung

Der Änderungsvorschlag soll klarstellen, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden nicht verpflichtet sein werden, Abwicklungskollegien einzurichten.

Änderung 26

Artikel 86 Absatz 1

„Nach Konsultation der betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden kann die EBA die Anerkennung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß Artikel 85 Absatz 2 verweigern, wenn sie der Auffassung ist,

„Nach Konsultation der betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden kann die EBA die Anerkennung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß Artikel 85 Absatz 2 verweigern, wenn sie der Auffassung ist,

a)

dass sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf die Finanzstabilität in dem Mitgliedstaat auswirken würde, in dem sich die Abwicklungsbehörde befindet, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann;

a)

dass sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf die Finanzstabilität in dem Mitgliedstaat auswirken würde, in dem sich die Abwicklungsbehörde befindet, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann;

b)

dass unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 87 in Bezug auf eine inländische Zweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen;

b)

dass unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 87 in Bezug auf eine inländische Zweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen.

c)

dass Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, im Rahmen des Abwicklungsverfahrens des Drittlands keine Gleichbehandlung mit Drittlandsgläubigern genießen würden.“

Nach Konsultation der betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden kann die EBA die Anerkennung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß Artikel 85 Absatz 2 verweigern, wenn sie der Auffassung ist, (c) dass Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, im Rahmen des Abwicklungsverfahrens des Drittlands keine Gleichbehandlung mit Drittlandsgläubigern genießen würden.“

Erläuterung

Die EZB erkennt an, dass sich das Abwicklungsverfahren des Drittlands nicht negativ auf die Finanzstabilität in dem Mitgliedstaat oder auf Abwicklungsziele auswirken sollte, gleichzeitig schlägt sie jedoch vor, der EBA die Möglichkeit einzuräumen, die Anerkennung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands zu verweigern, wenn Gläubiger keine Gleichbehandlung genießen würden.

Änderung 27

Artikel 96

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtsordnung unterliegenden Finanzierungsmechanismen Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Finanzinstitute, Zentralbank oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen können, falls die gemäß Artikel 94 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und die in Artikel 95 vorgesehenen außerordentlichen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind.“

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtsordnung unterliegenden Finanzierungsmechanismen Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Finanzinstitute Zentralbank oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen können, falls die gemäß Artikel 94 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und die in Artikel 95 vorgesehenen außerordentlichen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind.“

Erläuterung

Der Änderungsvorschlag soll klarstellen, dass Finanzierungsmechanismen nicht von Krediten oder anderen Formen der Unterstützung durch das ESZB abhängen sollten  (31). Aus dem im Vertrag festgeschriebenen Verbot der monetären Finanzierung ergeben sich rechtliche Grenzen bei der Bereitstellung von Zentralbankliquidität für Kreditinstitute. Außerdem beschließen die Zentralbanken unabhängig und nach uneingeschränktem eigenem Ermessen über die Bereitstellung von Zentralbankliquidität, einschließlich Notfallliquiditätshilfe, für solvente Kreditinstitute unter Beachtung der Grenzen, die durch das Verbot der monetären Finanzierung vorgegeben sind  (32).

Änderung 28

Artikel 98 Absatz 3

„Zu den in Absatz 2 genannten Modalitäten kann Folgendes gehören:

„Zu den in Absatz 2 genannten Modalitäten kann Folgendes gehören:

a)

Beiträge der nationalen Finanzierungsmechanismen der Institute, die Teil der Gruppe sind,

a)

Beiträge der nationalen Finanzierungsmechanismen der Institute, die Teil der Gruppe sind,

b)

Kredite oder sonstige Formen der Unterstützung von Finanzinstituten oder der Zentralbank.“

b)

Kredite oder sonstige Formen der Unterstützung von Finanzinstituten oder der Zentralbank.“

Erläuterung

Siehe Erläuterung für Änderungsvorschlag 27.

Änderung 29

Artikel 98 Absatz 5

„Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es den Gruppenfinanzierungsmechanismen unter den in Artikel 96 Absatz 7 festgelegten Voraussetzungen gestattet ist, im Einklang mit dem in Absatz 2 genannten Finanzierungsplan für die im Hinblick auf die Finanzierung der Abwicklung der Gruppe erforderlichen Gesamtmittel bei Finanzinstituten, der Zentralbank oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen.“

„Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es den Gruppenfinanzierungsmechanismen unter den in Artikel 96 Absatz 7 festgelegten Voraussetzungen gestattet ist, im Einklang mit dem in Absatz 2 genannten Finanzierungsplan für die im Hinblick auf die Finanzierung der Abwicklung der Gruppe erforderlichen Gesamtmittel bei Finanzinstituten der Zentralbank oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen.“

Erläuterung

Siehe Erläuterung für Änderungsvorschlag 27.

Änderung 30

Artikel 99

„1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass falls die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, bis zur Höhe der gedeckten Einlagen für den Betrag der Verluste haftet, die es hätte erleiden müssen, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.

„1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, falls die Abwicklungsbehörden im Hinblick auf ein Kreditinstitut eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, zur Finanzierung der Abwicklungsmaßnahme beiträgt und durch diese Maßnahme Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können. Das Einlagensicherungssystem haftet bis zur Höhe der gedeckten Einlagen für den Betrag der Verluste haftet, allerdings kann von ihm eine Zahlung maximal in Höhe derjenigen Verluste, die es hätte erleiden müssen, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre, verlangt werden.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren die Einlagensicherungssysteme nicht besicherten, nicht bevorrechtigten Forderungen im Rang gleichgestellt werden.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren die Einlagensicherungssysteme nicht besicherten, nicht bevorrechtigten Forderungen im Rang gleichgestellt werden.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Festlegung des Betrags, für den das Einlagensicherungssystem gemäß Absatz 1 haftet, den in Artikel 30 Absatz 2 festgelegten Bedingungen entspricht.

3. 2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Festlegung des Betrags, für den das Einlagensicherungssystem gemäß Absatz 1 haftet, den in Artikel 30 Absatz 2 festgelegten Bedingungen entspricht.

4.   Der Beitrag aus dem Einlagensicherungssystem für den Zweck des Absatzes 1 wird bar gezahlt.

4. 3.   Der Beitrag aus dem Einlagensicherungssystem für den Zweck des Absatzes 1 wird bar gezahlt.

…“

….“

Erläuterung

Der Änderungsvorschlag soll die Rechtsgrundlage klarstellen, nach der das Einlagensicherungssystem für den Betrag der Verluste haftet, die ihm entstanden wären, wenn das Institut liquidiert und nicht abgewickelt worden wäre. Zweitens können nach der Richtlinie 94/19/EG nur Kreditinstitute einem Einlagensicherungssystem angehören.

Die vorgeschlagene Streichung von Artikel 99 Absatz 2 bezieht sich auf den Vorschlag, eine grundsätzliche Vorrangstellung für Einleger festzulegen. Siehe auch Änderungsvorschlag 11.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  Das ESZB versorgt Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, sowie eine begrenzte Zahl sonstiger zugelassener Stellen mit Innertageskrediten. Siehe insbesondere Anhang III der Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1). Darüber hinaus stellt das ESZB Liquidität im Zusammenhang mit der Geldpolitik bereit. Siehe die Kapitel 3 und 4 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).

(3)  Siehe EZB-Jahresbericht 1999, S. 102, und EZB Financial Stability Review, Dezember 2006, S. 172.

(4)  Siehe EZB-Konvergenzbericht 2012, S. 29.

(5)  Siehe „ESCB contribution to the EC’s public consultation on the technical details of a possible EU framework for bank recovery and resolution“, Mai 2011, S. 4 und 5.

(6)  Siehe Stellungnahme CON/2010/83 der EZB, Nr. 6.3, und Stellungnahme CON/2011/103, Nr. 4.

(7)  Siehe Artikel 3 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags.

(8)  Siehe im Hinblick auf das ESZB Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags und Artikel 3.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank.

(9)  Artikel 123 des Vertrags. Siehe auch EZB-Konvergenzbericht 2012, S. 31.

(10)  Vgl. Fußnote 9.

(11)  Erwägungsgrund 35 des Richtlinienvorschlags.

(12)  Siehe hierzu auch die Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2).

(13)  Der Status als bevorrechtigter Gläubiger wird dem Einlagensicherungsfonds durch Artikel 94 Absatz 1 des Bankeninsolvenzgesetzes eingeräumt (Darjaven vestnik Nr. 92, 27.9.2002).

(14)  Der bevorrechtigte Gläubigerstatus als Einleger wird durch Artikel 4 Absatz 16 des Gesetzes 3746/2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/14/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Richtlinie 2005/68/EG über die Rückversicherung und sonstige Bestimmungen (FEK A 27, 16.2.2009) festgelegt. Artikel 13a Absatz 4 begründet den Status des Einlagensicherungssystems.

(15)  Gesetz vom 5. Oktober 1995 über Kreditinstitute (LV 163(446), 24.10.1995). Durch Artikel 192 Absatz 1 wurde am 21. Mai 1998 der Vorrang für abgesicherte Einleger eingeführt.

(16)  Das Gesetz CXII von 1996 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen (Magyar Közlöny 1996/109, 12.12.1996) und insbesondere Kapitel XV des Gesetzes über die Einzelheiten des Einlagensicherungssystems. Der Vorrang aller — nicht nur der abgesicherten — Einlagenforderungen ist in Artikel 183 Absatz 1 des Gesetzes festgelegt.

(17)  Siehe Artikel 166-A der konsolidierten Fassung des Gesetzesdekrets Nr. 298/92 vom 31. Dezember 1992 über den rechtlichen Rahmen von Kreditinstituten und Finanzunternehmen (D.R. Nr. 30, I, 10.2.2012).

(18)  Der Regierungserlass Nr. 10/2004 über das Verfahren bei gerichtlicher Reorganisation und Insolvenz von Kreditinstituten in seiner geänderten und ergänzten Fassung und insbesondere sein Artikel 38 gewährt nach der Begleichung der mit dem Insolvenzverfahren verbundenen Ausgaben ein Vorzugsrecht für Forderungen aus abgesicherten Einlagen, einschließlich Forderungen des Einlagensicherungssystems aus Rückzahlungen an die abgesicherten Einleger (Monitorul Oficial al României, Teil 1, Nr. 84, 30.1.2004).

(19)  Siehe Stellungnahme CON/2011/83 der EZB.

(20)  Siehe EZB-Jahresbericht 1999, S. 102, und EZB Financial Stability Review vom Dezember 2006, S. 172f.

(21)  Siehe Artikel 31 Absatz 7 des Richtlinienvorschlags.

(22)  Siehe die Artikel 26 und 29 des Richtlinienvorschlags.

(23)  Siehe Erwägungsgrund 28 des Richtlinienvorschlags.

(24)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(25)  Siehe auch „ESCB contribution to the EC’s public consultation on the technical details of a possible EU framework for bank recovery and resolution“, Mai 2011.

(26)  Siehe Erwägungsgrund 9.

(27)  Siehe Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(28)  Siehe Erwägungsgrund 10.

(29)  Siehe EZB, „Report on the lessons learned from the financial crisis with regard to the functioning of European financial market infrastructures“, Mai 2010.

(30)  Siehe auch ESZB-Beitrag im Rahmen der öffentlichen Konsultation der EG über die technischen Einzelheiten eines möglichen EU-Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Banken, Mai 2011, S. 6, Nr. 9.

(31)  Siehe Stellungnahme CON/2011/103.

(32)  Vgl. Fußnote 9.


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