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Document 32012O0018

2012/476/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2012 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (EZB/2012/18)

OJ L 218, 15.8.2012, p. 20–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 005 P. 306 - 309

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/05/2013; Aufgehoben durch 32013O0004

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2012/476/oj

15.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/20


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. August 2012

über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9

(EZB/2012/18)

(2012/476/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 5.1, 12.1, 14.3 und 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die allgemeinen Bedingungen, nach denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) festgelegt.

(2)

Am 8. Dezember 2011 und am 20. Juni 2012 beschloss der EZB-Rat zusätzliche erweiterte Maßnahmen zur Unterstützung der Kreditvergabe, um Kreditgeschäfte von Banken und die Liquidität im Geldmarkt des Euro-Währungsgebiets zu unterstützen, einschließlich der in dem Beschluss EZB/2011/25 vom 14. Dezember 2011 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (2) festgelegten Maßnahmen. Darüber hinaus müssen die Bezugnahmen auf den Mindestreservesatz in der Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (3) mit den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9 (4)), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1358/2011 (5) eingeführt wurden, in Einklang gebracht werden.

(3)

Die NZBen sollten nicht verpflichtet sein, notenbankfähige Bankschuldverschreibungen als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems anzunehmen, die durch einen Mitgliedstaat garantiert sind, für den ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht oder dessen Bonitätsbeurteilung nicht im Einklang mit dem Schwellenwert für die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems steht, wie im Beschluss EZB/2011/25 dargelegt.

(4)

Der Beschluss EZB/2011/25 überarbeitete die Ausnahme des in Abschnitt 6.2.3.2 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 dargelegten Verbots der engen Verbindungen in Hinblick auf staatlich garantierte Bankschuldverschreibungen, die von Geschäftspartnern als eigene Sicherheit genutzt wurden.

(5)

Geschäftspartnern, die Teilnehmer an Kreditgeschäften des Eurosystems sind, sollte in Ausnahmefällen eine Erhöhung des Standes ihrer Eigennutzung staatlich garantierter Bankschuldverschreibungen am 3. Juli 2012 nach vorheriger Zustimmung durch den EZB-Rat erlaubt sein. Den beim EZB-Rat eingereichten Anträgen auf vorherige Zustimmung ist ein Finanzierungsplan beizufügen.

(6)

Der Beschluss EZB/2011/25 muss durch diese Leitlinie ersetzt werden, die von den NZBen in ihren vertraglichen Regelungen oder Rechtsvorschriften umgesetzt werden sollte.

(7)

Die zusätzlichen Maßnahmen gemäß dieser Leitlinie sollten zeitlich befristet gelten, bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass sie nicht länger erforderlich sind, um einen angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus zu gewährleisten —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich Refinanzierungsgeschäften und notenbankfähigen Sicherheiten

(1)   Die in dieser Leitlinie festgelegten Regeln für die Durchführung der geldpolitischen Operationen des Eurosystems und die Kriterien für die Notenbankfähigkeit von Sicherheiten gelten in Verbindung mit der Leitlinie EZB/2011/14.

(2)   Im Falle einer Abweichung zwischen dieser Leitlinie und der Leitlinie EZB/2011/14 gemäß ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene durch die NZBen ist diese Leitlinie maßgeblich. Die NZBen wenden weiterhin alle Vorschriften der Leitlinie EZB/2011/14 unverändert an, soweit nichts anderes in dieser Leitlinie festgelegt ist.

Artikel 2

Option zur Beendigung oder Modifizierung längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte

Das Eurosystem kann beschließen, dass Geschäftspartner unter bestimmten Bedingungen vor Ende der Laufzeit bestimmte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte beenden oder ihren Betrag reduzieren können. Diese Bestimmungen werden in der Ankündigung der jeweiligen Ausschreibung oder in einem anderen Format veröffentlicht, das von dem Eurosystem als angemessen angesehen wird.

Artikel 3

Zulassung bestimmter zusätzlicher Asset-Backed Securities

(1)   Zusätzlich zu den gemäß Anhang I Kapitel 6 der Leitlinie EZB/2011/14 notenbankfähigen Asset-Backed Securities (ABS) sind ABS, die nicht die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllen, jedoch sonst allen für ABS geltenden Zulassungskriterien gemäß Leitlinie EZB/2011/14 entsprechen, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems zulässig, sofern sie über zwei zumindest Triple-B-Ratings (6) bei Ausgabe und jederzeit danach verfügen. Sie müssen ferner sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von ABS dienen, gehören zu einer der folgenden Sicherheitenklassen: i) Wohnungsbauhypotheken, ii) Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), iii) gewerbliche Hypotheken, iv) Automobilkredite, v) Leasing und vi) Verbraucherkredite;

b)

verschiedene Anlageklassen innerhalb der Cashflow generierenden Vermögenswerte dürfen nicht vermischt werden;

c)

die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der ABS dienen, dürfen keine der folgenden Kredite enthalten, die:

i)

zum Zeitpunkt der Ausgabe der ABS Not leidend sind;

ii)

bei Aufnahme in die ABS während der Laufzeit der ABS Not leidend sind, z. B. im Wege der Substitution oder des Ersatzes der Cashflow generierenden Vermögenswerte;

iii)

zu irgendeinem Zeitpunkt strukturierte Kredite, Konsortialkredite oder Leveraged Loans sind;

d)

die ABS-Transaktionsunterlagen enthalten Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings.

(2)   ABS gemäß Absatz 1, die über zwei Ratings von zumindest Single-A (7) verfügen, unterliegen einem Bewertungsabschlag von 16 %.

(3)   ABS gemäß Absatz 1, die nicht über zwei Ratings von zumindest Single-A verfügen, unterliegen folgenden Bewertungsabschlägen: a) mit gewerblichen Hypotheken besicherte ABS unterliegen einem Bewertungsabschlag von 32 % und b) alle anderen ABS unterliegen einem Bewertungsabschlag von 26 %.

(4)   Ein Geschäftspartner darf gemäß Absatz 1 zulässige ABS nicht als Sicherheit einreichen, wenn er oder ein Dritter, mit dem er eine enge Verbindung unterhält, als Zinssicherungsgeber in Bezug auf die ABS handelt.

(5)   Eine NZB kann ABS, deren Sicherheiten Wohnbauhypotheken oder Kredite an KMU oder beides enthalten und die die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung gemäß Abschnitt 6.3.2 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 und die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Absatz 4 nicht erfüllen, jedoch sonst allen für ABS gemäß der Leitlinie EZB/2011/14 geltenden Zulassungskriterien entsprechen und über zwei Ratings von zumindest Triple-B verfügen, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen. Solche ABS sind auf jene beschränkt, die vor dem 20. Juni 2012 ausgegeben wurden, und unterliegen einem Bewertungsabschlag von 32 %.

(6)   Im Sinne dieses Artikels sind die folgenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Wohnungsbauhypothek“ umfasst abgesehen von hypothekarisch besicherten Wohnimmobilienkrediten, besicherte Wohnimmobilienkredite (ohne Grundstückshypothek), wenn die Garantie bei einem Ausfall unverzüglich zahlbar ist. Eine solche Garantie kann in verschiedenen vertraglichen Formaten bereitgestellt gestellt werden, einschließlich in Form von Versicherungsverträgen, sofern sie von einer öffentlichen Stelle oder von einem Finanzinstitut gewährt werden, das staatlicher Aufsicht unterliegt. Das Rating des Garanten für die Zwecke solcher Garantien muss während der gesamten Laufzeit des Geschäfts der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen;

2.

„kleines Unternehmen“ und „mittleres Unternehmen“ — bezeichnet ein eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübendes Unternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform, dessen gemeldeter Unternehmensumsatz oder, sofern das Unternehmen Teil einer konsolidierten Gruppe ist, der Umsatz für die konsolidierte Gruppe weniger als 50 Mio. EUR beträgt;

3.

„Not leidender Kredit“ umfasst Kredite, bei denen die Zahlung des Zinses oder des Nominalbetrags 90 Tage oder mehr überfällig ist und der Ausfall eines Schuldners gemäß Anhang VII Punkt 44 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (8) eingetreten ist oder falls es berechtigte Zweifel daran gibt, dass die vollständige Zahlung erfolgen wird;

4.

„strukturierter Kredit“ bezeichnet eine Struktur, in die nachrangige Kreditforderungen einbezogen sind;

5.

„Konsortialkredit“ bezeichnet einen Kredit, der von einer Gruppe von Kreditgebern in einem Kreditkonsortium gewährt wird;

6.

„Leveraged Loan“ bezeichnet einen Kredit, der einem Unternehmen gewährt wird, das bereits einen beträchtlichen Verschuldungsgrad aufweist, wie bei Buy-out- oder Übernahmefinanzierungen, bei denen der Kredit dafür verwendet wird, das Eigenkapital eines Unternehmens zu erwerben, das gleichzeitig Schuldner des Kredits ist;

7.

„Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings“ bezeichnen Bestimmungen in der rechtlichen Dokumentation einer ABS, die sicherstellen, dass ein Ausfall des Forderungsverwalters nicht zu einer Beendigung des Servicings führt, und die Auslöser für die Bestellung eines Ersatz-Forderungsverwalters sowie einen hochrangigen Aktionsplan enthalten, der die zu ergreifenden operationellen Schritte nach Bestellung eines Ersatz-Forderungsverwalters und die Art der Übertragung der Kreditverwaltung darstellt.

Artikel 4

Zulassung bestimmter zusätzlicher Kreditforderungen

(1)   Die NZBen können Kreditforderungen, die nicht den Zulassungskriterien des Eurosystems entsprechen, als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen.

(2)   NZBen, die beschließen, Kreditforderungen entsprechend Absatz 1 hereinzunehmen, verabschieden Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen zu diesem Zweck, indem sie Abweichungen von den Anforderungen des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 bestimmen. Diese Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen müssen vorsehen, dass die Kreditforderungen dem Recht des Mitgliedstaats der die Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen festlegenden NZB unterliegen. Die Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen unterliegen der vorherigen Zustimmung des EZB-Rates.

(3)   Die NZBen können in Ausnahmefällen nach vorheriger Zustimmung des EZB-Rates Kreditforderungen hereinnehmen: a) in Anwendung der durch eine andere NZB aufgestellten Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2, oder b) nach dem Recht eines anderen als dem Mitgliedstaat, in welchem die akzeptierende NZB ihren Sitz hat.

(4)   Eine andere NZB darf eine NZB, die Kreditforderungen gemäß Absatz 1 hereinnimmt, nur dann unterstützen, wenn dies zwischen den NZBen bilateral vereinbart wurde und nach vorheriger Zustimmung des EZB-Rates.

Artikel 5

Hereinnahme bestimmter staatlich garantierter Bankschuldverschreibungen

(1)   Die NZBen sind nicht verpflichtet, notenbankfähige Bankschuldverschreibungen als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems hereinzunehmen, die durch einen Mitgliedstaat garantiert sind, für den ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht oder dessen Bonitätsbeurteilung nicht im Einklang mit dem Schwellenwert für die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems für Emittenten und Garanten marktfähiger Sicherheiten gemäß den Abschnitten 6.3.1 und 6.3.2 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 steht.

(2)   Die NZBen informieren den EZB-Rat, wenn sie beschließen, die Wertpapiere gemäß Absatz 1 nicht als Sicherheit hereinzunehmen.

(3)   Die Geschäftspartner dürfen keine von ihnen selbst begebenen und von einer öffentlichen Stelle des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, garantierten Bankschuldverschreibungen und keine von eng verbundenen Rechtspersönlichkeiten begebene Schuldverschreibungen als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems über den Nominalwert der bereits am 3. Juli 2012 als Sicherheit vorgelegten Schuldverschreibungen hinaus vorlegen.

(4)   In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat Befreiungen von den Pflichten gemäß Absatz 3 beschließen. Einem Antrag auf Befreiung ist ein Finanzierungsplan beizufügen.

Artikel 6

Überprüfung

Die NZBen übermitteln der EZB bis spätestens zum 14. August 2012 die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen, mit denen sie beabsichtigen, die Artikel 1 bis 5 zu erfüllen.

Artikel 7

Änderung der Leitlinie EZB/2007/9

In Anhang III Teil 5 erhält der Absatz nach Tabelle 2 folgende Fassung:

Berechnung des Pauschalbetrags zu Kontrollzwecken (R6):

Pauschalbetrag: Der Betrag gilt für jedes Kreditinstitut. Jedes Kreditinstitut zieht einen maximalen Pauschalbetrag ab, der zur Reduzierung der Verwaltungskosten bei der Verwaltung sehr kleiner Mindestreserveanforderungen konzipiert wurde. Sollte [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz] weniger als 100 000 EUR betragen, entspricht der Pauschalbetrag [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz]. Sollte [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz] mehr als oder genau 100 000 EUR sein, ist der Pauschalbetrag gleich 100 000 EUR. Institute, die statistische Daten in Bezug auf ihre konsolidierte Mindestreservebasis als Gruppe melden dürfen (nach der Definition in Anhang III Teil 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32)) halten Mindestreserven durch eines der Institute in der Gruppe, welches als Intermediär ausschließlich für diese Institute auftritt. In letzterem Fall ist gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (9) nur die Gruppe als Ganzes berechtigt, den Pauschalbetrag abzurechnen.

Die Mindest-(oder „erforderlichen“) Reserven werden wie folgt berechnet:

Mindest- (oder „erforderliche“) Reserven = Mindestreservebasis × Mindestreservesatz – Pauschalbetrag

Der Mindestreservesatz gilt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. September 2012.

Artikel 9

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. August 2012.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 65.

(3)  ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1358/2011 der Europäischen Zentralbank vom 14. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (EZB/2011/26) (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 51).

(6)  Ein „Triple-B-Rating“ ist ein Rating, das mindestens „Baa3“ von Moody’s, „BBB-“ von Fitch oder Standard & Poor’s oder „BBB“ von DBRS entspricht.

(7)  Ein „Single-A-Rating“ ist ein Rating, das zumindest „A3“ von Moody’s, „A-“ von Fitch oder Standard & Poor’s oder „AL“ von DBRS entspricht.

(8)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.“


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