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Document 32012D0019(01)

2012/507/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2012/19)

OJ L 253, 20.9.2012, p. 19–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 014 P. 167 - 179

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/09/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/507/oj

20.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/19


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. September 2012

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten

(EZB/2012/19)

(2012/507/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. September 2010 verabschiedete die Europäische Zentralbank (EZB) den Beschluss EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (1), der einheitliche Regeln und Verfahren zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel festlegt.

(2)

Insbesondere muss der Anwendungsbereich des Beschlusses EZB/2010/14 geändert werden, um gegenwärtige und zukünftige Euro-Banknotenserien zu erfassen; dadurch wird sichergestellt, dass die in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten echt und umlauffähig sind und dass fälschungsverdächtige Euro-Banknoten erkannt und den zuständigen nationalen Behörden übergeben werden. Zu diesem Zweck sollten eine Reihe technischer Änderungen der Anhänge des Beschlusses EZB/2010/14 vorgenommen werden.

(3)

Die in Anhang IIIa des Beschlusses EZB/2010/14 festgelegten Mindeststandards für die automatisierte Überprüfung der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten stellen Anforderungen an die Funktionalitäten der Banknotenbearbeitungsgeräte dar. Diese betreffen daher nur Hersteller von Banknotenbearbeitungsgeräten und haben keine Auswirkungen auf die Prüfungsverfahren der Echtheit und Umlauffähigkeit gemäß dem Beschluss EZB/2010/14, die von Bargeldakteuren einzuhalten sind. Da sie nicht in den Anwendungsbereich des Beschlusses EZB/2010/14 fallen, sollten die Mindeststandards für die automatisierte Überprüfung der Umlauffähigkeit in die Regeln und Verfahren für Tests der Banknotenbearbeitungsgeräte, Datenerhebung und Überwachung aufgenommen werden.

(4)

Aufgrund der mit dem Beschluss EZB/2010/14 gesammelten Erfahrungen ist die Verbesserung einiger Regeln und Verfahren aus Gründen der Klarheit und Effizienz erforderlich.

(5)

Der Beschluss EZB/2010/14 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2010/14 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird die folgende Definition hinzugefügt:

„13.

„Euro-Banknoten“ die Banknoten, die die Anforderungen des Beschlusses EZB/2003/4 (2) oder jenen Beschluss ändernder oder ergänzender Rechtsakte und die vom EZB-Rat festgelegten technischen Merkmale erfüllen.

2.

Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Beschäftigtenbediente Automaten, die zum Zwecke der Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit verwendet werden, und kundenbediente Automaten können von Bargeldakteuren nur dann in Betrieb genommen werden, wenn diese erfolgreich durch eine NZB getestet und auf der Webseite der EZB gemäß Artikel 9 Absatz 2 aufgeführt wurden. Die Automaten werden nur für jene auf der Webseite der EZB für die entsprechenden Automaten aufgelisteten Euro-Banknotenstückelungen und -serien in ihren erfolgreich getesteten Werkseinstellungen einschließlich aller etwaigen Aktualisierungen verwendet, sofern sich die NZB und der Bargeldakteur nicht auf strengere Einstellungen geeinigt haben.“;

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Erkennung von nicht umlauffähigen Euro-Banknoten

(1)   Die manuelle Echtheitsprüfung wird im Einklang mit den im Anhang III festgelegten Mindeststandards durchgeführt.

(2)   Die automatisierte Echtheitsprüfung wird mittels eines erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgeräts gemäß den auf der Webseite der EZB veröffentlichten Mindeststandards in ihrer jeweils gültigen Fassung durchgeführt.

(3)   Eine NZB kann nach Unterrichtung der EZB strengere Standards für eine oder mehrere Stückelungen oder Serien von Euro-Banknoten festlegen, sofern dies zum Beispiel wegen einer Verschlechterung der Qualität der in ihrem Mitgliedstaat in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten gerechtfertigt ist. Diese strengeren Standards werden auf der Webseite dieser NZB veröffentlicht.

(4)   Nicht umlauffähige Euro-Banknoten sind unter Berücksichtigung nationaler Bestimmungen einer NZB zu übergeben.“;

4.

Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das Eurosystem informiert die Bargeldakteure soweit angemessen über Fälschungsgefahren und kann sie zum Handeln verpflichten, einschließlich der Auferlegung eines vorübergehenden Verbots, die Euro-Banknotenstückelung(en) der betreffenden Serien wieder in Umlauf zu bringen.“;

5.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Testergebnisse eines erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen bleiben im gesamten Euro-Währungsgebiet für ein Jahr ab dem Ende des Monats, in welchem der Test durchgeführt wurde, gültig, sofern das Gerät in dem jeweiligen Zeitraum imstande bleibt, sämtliche dem Eurosystem bekannten falschen Euro-Banknoten zu erkennen.“;

6.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Erkennt eine NZB einen Verstoß eines Bargeldakteurs gegen Bestimmungen dieses Beschlusses, so verpflichtet sie den Bargeldakteur, innerhalb einer bestimmten Frist Korrekturmaßnahmen durchzuführen. Die NZB, die die Verpflichtung ausspricht, kann im Namen der EZB dem Bargeldakteur die Wiederausgabe der Euro-Banknotenstückelung(en) der betreffenden Serien untersagen, bis der Verstoß behoben ist. Ist der Verstoß auf ein Versagen eines Banknotenbearbeitungsgerätetyps zurückzuführen, kann dies zu dessen Entfernung von der Liste gemäß Artikel 9 Absatz 2 führen.“;

7.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Für Bargeldakteure von Mitgliedstaaten, die den Euro nach dem Tag der Verabschiedung dieses Beschlusses einführen, gilt dieser ab dem Tag der Einführung des Euro.“;

8.

Die Anhänge I, IIa, IIb, IIIa, IIIb und IV werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. September 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16.“;


ANHANG

Die Anhänge I, IIa, IIb, IIIa, IIIb und IV des Beschlusses EZB/2010/14 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

BANKNOTENBEARBEITUNGSGERÄTE

1.   Allgemeine technische Anforderungen

1.1.

Um als Banknotenbearbeitungsgerät zu gelten, muss ein Automat imstande sein, Euro-Banknoten zu bearbeiten, einzelne Euro-Banknoten einzustufen und die Euro-Banknoten gemäß Anhang IIa und IIb anhand ihrer Klassifizierungen ohne Einwirkung des Automatenbedieners physisch zu trennen. Banknotenbearbeitungsgeräte müssen die erforderliche Anzahl von dafür vorgesehenen Ausgabestaplern haben und/oder über andere Vorrichtungen verfügen, um die zuverlässige Trennung der bearbeiteten Euro-Banknoten zu gewährleisten.

1.2.

Banknotenbearbeitungsgeräte müssen adaptierbar sein, um zu gewährleisten, dass sie in der Lage sind, neue Fälschungen zuverlässig zu erkennen. Außerdem müssen sie adaptierbar sein, um gegebenenfalls mehr oder weniger restriktive Standards für die Prüfung der Umlauffähigkeit einstellen zu können.

2.   Kategorien von Banknotenbearbeitungsgeräten

Banknotenbearbeitungsgeräte sind entweder kunden- oder beschäftigtenbediente Automaten.

Tabelle 1

Kundenbediente Automaten

A.   Kundenbediente Automaten, bei denen Bargeld mit Rückverfolgung der Kunden eingezahlt wird

1.

Einzahlungsautomaten („cash-in machines, CIM“)

Einzahlungsautomaten ermöglichen es den Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen, haben jedoch keine Bargeldausgabefunktion. Einzahlungsautomaten prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber; Prüfungen der Umlauffähigkeit sind optional.

2.

Ein- und Auszahlungsautomaten („cash-recycling machines, CRM“)

Ein- und Auszahlungsautomaten ermöglichen es Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen und Euro-Banknoten von ihren Bankkonten abzuheben. Ein- und Auszahlungsautomaten prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber. Ein- und Auszahlungsautomaten können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind.

3.

Kombinierte Einzahlungsautomaten („combined cash-in machines, CCM“)

Kombinierte Einzahlungsautomaten ermöglichen es Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen und Euro-Banknoten von ihren Bankkonten abzuheben. Kombinierte Einzahlungsautomaten prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber; Prüfungen der Umlauffähigkeit sind optional. Kombinierte Einzahlungsautomaten verwenden für Abhebungen keine Euro-Banknoten, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt wurden, sondern nur Euro-Banknoten, mit denen sie gesondert bestückt worden sind.

B.   Sonstige kundenbediente Automaten

4.

Auszahlungsautomaten („cash-out machines, COM“)

Auszahlungsautomaten sind Geldautomaten, die Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüfen, bevor sie diese an Kunden ausgeben. Auszahlungsautomaten verwenden Euro-Banknoten, mit denen sie durch Bargeldakteure oder automatisierte Systeme (z. B. Selbstbedienungsautomaten) bestückt werden.

Ein Ein- und Auszahlungsautomat kann als Einzahlungsautomat oder kombinierter Einzahlungsautomat verwendet werden, wenn die Erkennungssysteme, die Software und andere Bestandteile für die Ausübung ihrer Kernfunktionen dieselben sind wie der auf der Webseite der EZB aufgeführte Typ des Ein- und Auszahlungsautomaten.

Ein kombinierter Einzahlungsautomat kann als Einzahlungsautomat verwendet werden, wenn die Erkennungssysteme, die Software und andere Bestandteile für die Ausübung seiner Kernfunktionen dieselben sind wie der auf der Webseite der EZB aufgeführte Typ des kombinierten Einzahlungsautomaten.

Tabelle 2

Beschäftigtenbediente Automaten

1.

Banknotenbearbeitungsgeräte („banknote processing machines, BPM“)

Banknotenbearbeitungsgeräte prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit.

2.

Banknoten-Echtheitsprüfgeräte („banknote authentication machines, BAM“)

Banknoten-Echtheitsprüfgeräte prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit.

3.

Schalterpersonal-Recyclinggeräte („teller assistant recycling machines, TARM“)

Schalterpersonal-Recyclinggeräte sind Bargeld-Recyclingautomaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen. Schalterpersonal-Recyclinggeräte können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind. Außerdem verwahren sie Euro-Banknoten und erlauben Bargeldakteuren, die Bankkonten von Kunden zu belasten oder Gutschriften vorzunehmen.

4.

Schalterpersonal-Geräte („teller assistant machines, TAM“)

Schalterpersonal-Geräte sind Automaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit zu prüfen. Außerdem verwahren sie Euro-Banknoten im Schließfach und erlauben Bargeldakteuren, die Bankkonten von Kunden zu belasten oder Gutschriften vorzunehmen.

Beschäftigtenbediente Automaten müssen die Banknoten in Bündeln bearbeiten.

Schalterpersonal-Recyclinggeräte und Schalterpersonal-Geräte können als kundenbediente Automaten verwendet werden, sofern der Automatentyp getestet wurde und auf der Webseite der EZB entweder als Ein- und Auszahlungsautomat oder als Einzahlungsautomat/kombinierter Einzahlungsautomat aufgeführt ist. In diesem Fall ist ein Schalterpersonal-Recyclinggerät als Ein- und Auszahlungsautomat und ein Schalterpersonal-Gerät als Einzahlungsautomat/kombinierter Einzahlungsautomat zu behandeln.

3.   Banknotenbearbeitungsgerätetypen

Das Eurosystem testet Banknotenbearbeitungsgerätetypen. Banknotenbearbeitungsgerätetypen können anhand ihres speziellen Erkennungssystems, ihrer speziellen Software und anderer spezieller Bestandteile für die Ausübung ihrer Kernfunktionen voneinander unterschieden werden. Dabei handelt es sich um a) die Feststellung der Echtheit von Euro-Banknoten, b) die Erkennung und Aussonderung von fälschungsverdächtigen Euro-Banknoten, c) gegebenenfalls die Erkennung und Trennung der nicht umlauffähigen Euro-Banknoten von umlauffähigen Banknoten, und d) gegebenenfalls die Rückverfolgung von Objekten, die als fälschungsverdächtige Euro-Banknoten erkannt wurden, und von Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte.“;

2.

Anhang IIa erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIA

KLASSIFIZIERUNG UND BEHANDLUNG VON EURO-BANKNOTEN DURCH KUNDENBEDIENTE AUTOMATEN

Euro-Banknoten werden in eine der folgenden Kategorien eingestuft und physisch nach Kategorien getrennt. Automaten, die Euro-Banknoten nicht auf Umlauffähigkeit prüfen, müssen nicht zwischen den Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b unterscheiden.

Tabelle 1

Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch kundenbediente Automaten, in die Bargeld mit Rückverfolgung der Kunden eingezahlt wird

Kategorie

Eigenschaften

Behandlung

1.

Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte

Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt:

Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten

Nicht-Euro-Banknoten

Euro-Banknoten-ähnliche Objekte

falsches Druckbild oder Format

große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e)

Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten.

Rückgabe an den Kunden durch den Automaten.

2.

Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten

Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz.

Aus dem Verkehr ziehen.

Zusammen mit Informationen über den Kontoinhaber unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. Nicht dem Kontoinhaber gutschreiben.

3.

Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird

Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten.

Aus dem Verkehr ziehen.

Die Euro-Banknoten werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten zur Echtheitsprüfung an die NZB übermittelt.

Die Informationen über den Kontoinhaber werden, nachdem die Euro-Banknoten von dem Automaten erkannt wurden, acht Wochen lang gespeichert. Diese Informationen werden der NZB auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Alternativ können die Informationen, welche die Rückverfolgung zum Kontoinhaber ermöglichen, im Einvernehmen mit der NZB zusammen mit den Euro-Banknoten an diese NZB übermittelt werden.

Können dem Kontoinhaber gutgeschrieben werden.

4a.

Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen mit positiven Ergebnissen

Können wieder dem Geldkreislauf zugeführt werden.

Dem Kontoinhaber gutzuschreiben.

4b.

Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen mit positiven Ergebnissen. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal mit negativem Ergebnis.

Können nicht wieder in Umlauf gebracht werden und werden der NZB zurückgesandt.

Dem Kontoinhaber gutzuschreiben.

Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 1:

1.

Der Automat gibt Euro-Banknoten der Kategorien 2 und 3 dem Kunden nicht zurück, wenn der Automat den Abbruch einer Einzahlungstransaktion ermöglicht. Derartige Euro-Banknoten können bei Abbruch einer Transaktion in der Weise einbehalten werden, dass sie in einem vorläufigen Ablagebereich in dem Automaten aufbewahrt werden.

2.

Euro-Banknoten der Kategorie 3 können nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorie 4b getrennt werden. Auch in einem solchen Fall finden der Zeitrahmen zur Übermittlung der Euro-Banknoten der gemischten Kategorie 3 und 4b an die NZB und die Anforderungen an die Rückverfolgung der Kunden von Euro-Banknoten der Kategorie 3 gemäß Kategorie 3 Anwendung.

Tabelle 2

Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch andere kundenbediente Automaten

Kategorie

Eigenschaften

Behandlung

1.

Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte

Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt:

Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten

Nicht-Euro-Banknoten

Euro-Banknoten-ähnliche Objekte

falsches Druckbild oder Format

große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e)

Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten.

Können nicht an Kunden ausgegeben werden.

2.

Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten

Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz.

Können nicht an Kunden ausgegeben werden.

Unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Erkennung durch den Automaten, zusammen mit verfügbaren Informationen über den Kontoinhaber zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.

3.

Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird

Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten.

Können nicht an Kunden ausgegeben werden.

Die Euro-Banknoten werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten, zur Echtheitsprüfung an die NZB übermittelt.

4a.

Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse.

Können an Kunden ausgegeben werden.

4b.

Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal lieferte ein negatives Ergebnis.

Können nicht an Kunden ausgegeben werden und werden der NZB zurückgesandt.

Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 2:

1.

Euro-Banknoten der Kategorie 1, 2 und 3 können nicht physisch getrennt werden. Werden sie vermischt, so müssen alle drei Kategorien als Euro-Banknoten der Kategorie 2 behandelt werden. Sofern Euro-Banknoten der Kategorie 1, 2 und 3 in anderen Banknotenbearbeitungsgeräten oder nach Zustimmung einer NZB durch geschulte Mitarbeiter getrennt werden können, müssen sie in Einklang mit Tabelle 2 behandelt werden.

2.

Euro-Banknoten der Kategorie 3 müssen nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorie 4b getrennt werden. Auch in einem solchen Fall findet der Zeitrahmen zur Übermittlung der Euro-Banknoten der gemischten Kategorie 3 und 4b an die NZB gemäß Kategorie 3 Anwendung.“;

3.

Anhang IIb erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIB

KLASSIFIZIERUNG UND BEHANDLUNG VON EURO-BANKNOTEN DURCH BESCHÄFTIGTENBEDIENTE AUTOMATEN

Euro-Banknoten werden in eine der in Tabelle 1 angeführten Kategorien eingestuft. Die Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b werden von Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2, und 3 physisch getrennt. Automaten, die Euro-Banknoten nicht auf Umlauffähigkeit prüfen, müssen nicht zwischen den Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b unterscheiden.

Tabelle 1

Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch beschäftigtenbediente Automaten

Kategorie

Eigenschaften

Behandlung

1.

Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte

Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt:

Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten

Nicht-Euro-Banknoten

Euro-Banknoten-ähnliche Objekte

falsches Druckbild oder Format

große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e)

Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten.

Rückgabe an den Bediener durch den Automaten für weitere Überprüfung und Behandlung.

Nach der visuellen Überprüfung durch einen Mitarbeiter können diese vom Bargeldakteur an den Kunden zurückgesandt werden.

2.

Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten

Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz.

Rückgabe an den Bediener durch den Automaten für weitere Behandlung.

Diese werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten zur endgültigen Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden übermittelt.

3.

Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird

Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten.

4a.

Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse.

Können wieder in Umlauf gebracht werden.

Dem Kontoinhaber gutzuschreiben.

4b.

Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal lieferte ein negatives Ergebnis.

Können nicht wieder in Umlauf gebracht werden und werden der NZB zurückgesandt.

Dem Kontoinhaber gutzuschreiben.

Besondere Regelung hinsichtlich Tabelle 1:

Können Euro-Banknoten in den Kategorien 2 und 3 physisch durch den Automaten oder durch ein sonstiges Banknotenbearbeitungsgerät oder in Übereinkunft mit der NZB durch geschulte Mitarbeiter getrennt werden, dann können Euro-Banknoten der Kategorie 3 zusammen mit Euro-Banknoten der Kategorie 4b der NZB zur Verfügung gestellt werden. Auch in einem solchen Fall findet der Zeitrahmen zur Übermittlung der Euro-Banknoten der Kategorie 2 an die zuständige nationale Behörde und Euro-Banknoten der gemischten Kategorie 3 und 4b an die NZB gemäß der Tabelle Anwendung.

Besondere Regelungen für die Klassifizierung und Sortierung bei einigen beschäftigtenbedienten Automaten

1.

Banknotenbearbeitungsgeräte klassifizieren und sortieren Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch in ein oder mehrere Ausgabestapler und Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b in zwei getrennte Ausgabestapler gemäß Anhang IIb, für die mindestens drei dafür vorgesehene Ausgabestapler erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Automatenbediener einwirken muss.

2.

Banknotenbearbeitungsgeräte mit nur zwei dafür vorgesehenen Ausgabestaplern können jedoch Euro-Banknoten klassifizieren und sortieren, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Echtheits- und Umlauffähigkeitsüberprüfungen werden in einem einzigen Arbeitsgang durchgeführt. In diesem Arbeitsgang müssen Euro-Banknoten der Kategorie 4a in einen stationären Ausgabestapler sortiert werden, während Euro-Banknoten der sonstigen Kategorien in einen getrennten Ausgabestapler sortiert werden müssen, der keinerlei physischen Kontakt mit Euro-Banknoten der Kategorie 4a hat.

b)

Wird eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 in dem zweiten Ausgabestapler vorgefunden, muss der Bediener die Euro-Banknote(n) aus dem zweiten Ausgabestapler noch einmal durch das Gerät laufen lassen. Bei diesem zweiten Arbeitsgang müssen Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 von den Euro-Banknoten der Kategorie 4b getrennt werden, indem erstere in einen dafür vorgesehen Ausgabestapler sortiert werden, und gemäß der vorgenannten Tabelle behandelt werden. Da der Automat Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch nicht in unterschiedliche Ausgabestapler trennen kann, müssen sie alle als Euro-Banknoten der Kategorie 2 angesehen und behandelt werden.

3.

Banknoten-Echtheitsprüfgeräte klassifizieren und sortieren Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2, und 3 physisch in einen Ausgabestapler und Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b in einen zweiten Ausgabestapler, für die mindestens zwei dafür vorgesehene Ausgabestapler erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Automatenbediener einwirken muss.

4.

Banknoten-Echtheitsprüfgeräte mit nur einem dafür vorgesehenen Ausgabestapler können jedoch Euro-Banknoten klassifizieren und sortieren, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Jedes Mal, wenn eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 bearbeitet wird, muss der Automat die Bearbeitung sofort anhalten und diese Euro-Banknote an einem Ort verwahren, an dem jeder physische Kontakt mit Euro-Banknoten, deren Echtheit festgestellt wurde, vermieden wird.

b)

Das Ergebnis der Echtheitsprüfung muss für jede einzelne Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 auf einem Display angezeigt werden. Da der Automat Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch nicht in unterschiedliche Ausgabestapler trennen kann, müssen sie alle als Euro-Banknoten der Kategorie 2 angesehen und behandelt werden.

c)

Wenn der Automat die Bearbeitung anhält, muss er prüfen, ob eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 vorhanden ist, und die Bearbeitung kann erst wieder aufgenommen werden, nachdem die Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 durch den Bediener physisch entfernt worden ist.

d)

Bei jedem Anhalten des Bearbeitungsmodus darf dem Bediener nicht mehr als eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 zugänglich sein.“;

4.

Anhang IIIa wird gestrichen, Anhang IIIb wird zu Anhang III;

5.

Anhang IV erhält folgende Fassung:

ANHANG IV

DATENERHEBUNG BEI DEN BARGELDAKTEUREN

1.   Ziele

Die Ziele der Datenerhebung bestehen darin, die NZBen und die EZB in die Lage zu versetzen, die entsprechenden Aktivitäten von Bargeldakteuren zu überwachen und Entwicklungen im Bargeldkreislauf zu beaufsichtigen.

2.   Allgemeine Grundsätze

2.1.

Daten über Banknotenbearbeitungsgeräte werden nur gemeldet, wenn die Automaten zur Einhaltung dieses Beschlusses verwendet werden.

2.2.

Die Bargeldakteure liefern der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig:

Informationen über Einrichtungen, in denen Bargeld behandelt wird, wie z. B. Zweigstellen und

Informationen über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten.

2.3.

Darüber hinaus liefern die Bargeldakteure, die Euro-Banknoten über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten wieder in Umlauf bringen, der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig:

Informationen über den Umfang der Bargeldtransaktionen (Anzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten), an denen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten beteiligt sind,

Informationen über abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten mit einer geringen Anzahl an Bargeldtransaktionen, in denen die Überprüfungen auf Umlauffähigkeit manuell durchgeführt werden.

3.   Datentypen und Berichtspflichten

3.1.

Die erhobenen Daten werden ihren Eigenschaften entsprechend in Stammdaten und Betriebsdaten unterteilt.

Stammdaten

3.2.

Stammdaten erfassen Informationen über a) die einzelnen Bargeldakteure und ihre in Betrieb befindlichen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten und b) abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten.

3.3.

Die Stammdaten werden der NZB ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieses Beschlusses und danach jeweils alle sechs Monate geliefert. Die in dem in Anlage 1 enthaltenen Formblatt angegebenen Daten müssen geliefert werden, obwohl die NZB verlangen kann, dass sie in einem anderen Format geliefert werden. Während eines Übergangszeitraums können die NZBen, monatliche Berichte, sofern dies ihrer vor Inkrafttreten dieses Beschlusses geübten Praxis entspricht, oder vierteljährliche Berichte verlangen.

3.4.

Eine NZB kann beschließen, die Daten zu Überwachungszwecken auf lokaler Ebene, z. B. in den Zweigstellen, zu erheben.

3.5.

Eine NZB kann beschließen, Banknotenbearbeitungsgeräte von dem Anwendungsbereich der Berichtspflichten auszunehmen, die ausschließlich dazu verwendet werden, am Schalter ausgegebene Euro-Banknoten zu bearbeiten, oder die nicht zur Wiederausgabe verwendet werden. Eine NZB kann von den Bargeldakteuren verlangen, die Ein- und Auszahlungsautomaten und kombinierten Einzahlungsautomaten anzugeben, die als kombinierte Einzahlungsautomaten/Einzahlungsautomaten oder als Einzahlungsautomaten verwendet werden.

3.6.

Die in dem in Anlage 3 enthaltenen Formblatt angegeben Daten über abgelegene Zweigstellen müssen geliefert werden, obwohl die NZB verlangen kann, dass sie in einem anderen Format geliefert werden.

Betriebsdaten

3.7.

Daten, die von der Bearbeitung und der Wiederausgabe von Euro-Banknoten durch Bargeldakteure stammen, sind als Betriebsdaten einzustufen.

3.8.

Eine NZB kann beschließen, andere Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 von der Verpflichtung, Betriebsdaten zu melden, auszunehmen, wenn sich die Anzahl der Euro-Banknoten, die von ihnen über Geldautomaten wieder in Umlauf gebracht werden, unterhalb eines von der NZB festgelegten Schwellenwerts befindet.

3.9.

Die Daten werden halbjährlich geliefert. Die Daten werden der NZB spätestens zwei Monate nach dem betreffenden Berichtszeitraum gemeldet, d. h. Ende Februar und Ende August. Die Daten können unter Verwendung des in Anlage 2 enthaltenen Formblatts geliefert werden. Während eines Übergangszeitraums können die NZBen, monatliche Berichte, sofern dies ihrer vor Inkrafttreten dieses Beschlusses geübten Praxis entspricht, oder vierteljährliche Berichte verlangen.

3.10.

Die Daten werden durch die Bargeldakteure geliefert, die Euro-Banknoten physisch behandeln. Hat ein Bargeldakteur die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit an einen anderen Bargeldakteur ausgelagert, werden die Daten durch den gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Bargeldakteur geliefert.

3.11.

Die Bargeldakteure melden die Daten in Form von Stückzahlen (Menge), aggregiert nach nationaler Ebene und nach Stückelungen aufgeschlüsselt. Eine Aufschlüsselung nach Banknotenserien wird nicht verlangt. Die Betriebsdaten abgelegener Zweigstellen von Kreditinstituten werden gesondert gemeldet.

3.12.

Eine NZB kann beschließen, die Daten zu Überwachungszwecken auf lokaler Ebene, z. B. in Zweigstellen, zu erheben.

3.13.

Eine NZB kann beschließen, Euro-Banknoten, die über Banknotenbearbeitungsgeräte bearbeitet und am Schalter ausgegeben werden, von dem Anwendungsbereich der Berichtspflichten auszunehmen.

3.14.

Von Bargeldakteuren, welche die Überprüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit an andere Bargeldakteure ausgelagert haben, kann verlangt werden, dass sie der NZB detaillierte Informationen über letztere einschließlich der Auslagerungsvereinbarungen zur Verfügung stellen.

3.15.

Die in dem in Anlage 3 enthaltenen Formblatt angegeben Daten über abgelegene Zweigstellen müssen geliefert werden, obwohl die NZB verlangen kann, dass sie in einem anderen Format zur Verfügung gestellt werden und obwohl die NZB mit den Bargeldakteuren vereinbaren kann, dass ausführlichere Daten erhoben werden.

4.   Vertraulichkeit und Veröffentlichung von Daten

4.1.

Stammdaten und Betriebsdaten werden vertraulich behandelt.

4.2.

Die NZBen und die EZB können beschließen, unter Verwendung der nach diesem Anhang erworbenen Daten Berichte oder Statistiken zu veröffentlichen. Eine solche Veröffentlichung wird in der Weise aggregiert, dass die Daten nicht den einzelnen Berichtseinheiten zugeordnet werden können.

Anlage 1

BERICHTSFORMBLATT

Stammdaten

Diese Informationen werden geliefert an:

[Name der NZB; Kontaktangaben für Nachfragen; Adresse]

1.   Informationen über den Bargeldakteur

Name des Bargeldakteurs:

Adresse des Hauptsitzes:

Postleitzahl:

Stadt:

Straße:

Unternehmenstyp:

Kreditinstitut

Wechselstube

„Cash in transit“-Unternehmen, das kein Zahlungsinstitut ist

Händler (Einzelhändler)

Kasino

Andere, einschließlich Zahlungsinstitute, sofern nicht bereits als einer der obigen Unternehmenstypen zugeordnet (näher darzulegen)

Ansprechpartner:

Namen:

Telefonnummern:

Faxnummern:

E-Mail-Adressen:

Geschäftspartner bei Auslagerung (sofern relevant)

Name:

Adresse:

Postleitzahl:

Stadt:

2.   Kundenbediente Automaten

Automatekategorie

Identifikationsnummer (1)

Hersteller (1)

Bezeichnung des Automaten (1)

Identifikation (1)

(Sensorsystem/Softwareversionen)

In Betrieb befindliche Gesamtzahl

CIM

 

 

 

 

 

CRM

 

 

 

 

 

CCM

 

 

 

 

 

COM

 

 

 

 

 

3.   Beschäftigtenbediente Automaten

Automatekategorie

Identifikationsnummer (2)

Hersteller (2)

Bezeichnung des Automaten (2)

Identifikation (2)

(Sensorsystem/Softwareversionen)

In Betrieb befindliche Gesamtzahl

BPM

 

 

 

 

 

BAM

 

 

 

 

 

TARM

 

 

 

 

 

TAM

 

 

 

 

 

4.   Geldautomaten

 

In Betrieb befindliche Gesamtzahl

ATM

 

SCoTs

 

Andere

 

Anlage 2

BERICHTSFORMBLATT

Betriebsdaten

1.   Informationen über den Bargeldakteur

Name des Bargeldakteurs

 

Berichtszeitraum

 

2.   Daten

Bitte Daten aggregiert auf nationaler oder regionaler Ebene zur Verfügung stellen, je nach Beschluss der NZB — mit Ausnahme abgelegener Zweigstellen.

 

Gesamtzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten (3)

Davon als nicht umlauffähig sortiert (3)

Davon wieder ausgegeben (4)

5 EUR

 

 

 

10 EUR

 

 

 

20 EUR

 

 

 

50 EUR

 

 

 

100 EUR

 

 

 

200 EUR

 

 

 

500 EUR

 

 

 


Anzahl der durch kundenbediente Automaten und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten

 

Wendet eine NZB die Ausnahme für abgelegene Zweigstellen gemäß Artikel 7 an, sind diese Daten für die Kreditinstitute dieses Mitgliedstaats zwingend vorgeschrieben. Die Kreditinstitute müssen ihre NZBen konsultieren, um festzustellen, ob diese Daten gemeldet werden müssen.

Anlage 3

ABGELEGENE ZWEIGSTELLEN VON KREDITINSTITUTEN

Diese Informationen sind nur von Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen, die über abgelegene Zweigstellen gemäß Artikel 7 Absatz 1 verfügen.

1.   Informationen über das Kreditinstitut

Name des Kreditinstituts

 

Berichtszeitraum

 


2.   Daten

Name der abgelegenen Zweigstelle

Adresse

Anzahl der durch kundenbediente Automaten und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten

 

 

 


(1)  Diese Einträge werden gemäß den entsprechenden Einträgen auf der Webseite der EZB ausgefüllt.

(2)  Diese Einträge werden gemäß den entsprechenden Einträgen auf der Webseite der EZB ausgefüllt.

(3)  Dieser Eintrag umfasst sowohl beschäftigten- als auch kundenbediente Automaten.

(4)  Ausgenommen sind Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgeliefert werden und, falls die NZB es beschließt, Euro-Banknoten, die am Schalter wieder ausgegeben werden.


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