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Document 52011AB0042

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 4. Mai 2011 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (CON/2011/42)

OJ C 159, 28.5.2011, p. 10–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/10


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Mai 2011

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

(CON/2011/42)

2011/C 159/05

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 2. März 2011 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (1) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Bezug auf die reibungslose Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Damit das kürzlich eingerichtete Europäische Finanzaufsichtssystem wirksam funktionieren kann, sind Änderungen der Rechtsvorschriften der Union im Arbeitsbereich der drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs) (2) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) (3) erforderlich. In dieser Hinsicht ergänzt der Richtlinienvorschlag, der die Rechtsvorschriften im Versicherungs- und Wertpapiersektor — im Wesentlichen die Richtlinie 2009/138/EG (4) und in begrenzterem Umfang die Richtlinie 2003/71/EG (5) — ändert, den bereits durch die Richtlinie 2010/78/EU (6) verabschiedeten rechtlichen Rahmen. Diese Stellungnahme sollte daher im Zusammenhang mit der EZB-Stellungnahme CON/2010/23 (7) gelesen werden.

2.

Die Stellungnahme überprüft den Richtlinienvorschlag im Hinblick auf die Finanzstabilität. Die Anmerkungen und Redaktionsvorschläge in dieser Stellungnahme konzentrieren sich auf Aspekte, die für die Reform der Aufsichtsarchitektur, die Beteiligung der EZB, des ESZB und des ESRB sowie Maßnahmen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit den ESAs und den zuständigen nationalen Behörden relevant sind. Sie berücksichtigt insbesondere auch gegebenenfalls das Bedürfnis nach Gewährleistung einheitlicher Ansätze für alle Finanzdienstleistungssektoren, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen sowie als Werkzeug für die Aufsichtskonvergenz.

Spezielle Anmerkungen

Einheitliches Europäisches Regelwerk für den Finanzsektor

3.

Die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Regelwerks für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt (8), das die EZB in vollem Umfang unterstützt (9), erfordert i) eine angemessene Feststellung der für die delegierten Rechtsakte und Durchführungsmaßnahmen relevanten Bereiche; ii) die angemessene Beteiligung der ESAs bei der Vorbereitung dieser Rechtsakte unter Berücksichtigung ihres technischen Charakters und des Bedürfnisses, die hochspezialisierte Sachkunde der Aufsichtsbehörden in Anspruch zu nehmen; und iii) einen einheitlichen und koordinierten sektorenübergreifenden Ansatz bei dem Erlass dieser Durchführungsmaßnahmen.

Die beratende Funktion der EZB hinsichtlich Entwürfen für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

4.

Gestützt auf die Bedeutung der den nach Artikel 290 und 291 des Vertrags (10) verabschiedeten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zugedachten Rolle als wesentlicher Bestandteil des einheitlichen Regelwerks macht die EZB folgende Anmerkungen im Hinblick auf die Ausübung ihrer Beratungsfunktion nach Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags.

Erstens sind Kommissionsentwürfe der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte „Entwürfe für Rechtsakte der Union“ im Sinne von Artikel 127 Absatz 4 erster Gedankenstrich und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sind Rechtsakte der Union. Bezeichnenderweise bezieht sich die Mehrheit der Sprachversionen von Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags auf „Entwürfe“ für Unionsrechtsakte, zu denen die EZB gehört werden muss (11). Deshalb kann der Anwendungsbereich der Pflicht zur Anhörung der EZB nicht nur auf jene Entwürfe zu Rechtsakten beschränkt werden, die auf einem Kommissionsvorschlag beruhen.

Zweitens hat der Gerichtshof im OLAF-Urteil (12) klargestellt, dass die Pflicht zur Anhörung der EZB zu Vorschlägen für Rechtsakte der Union „im Wesentlichen gewährleisten soll, dass der Urheber eines solchen Rechtsakts diesen erst erlässt, nachdem er die Einrichtung gehört hat, die aufgrund der spezifischen Zuständigkeiten, die sie im Gemeinschaftsrahmen auf dem betreffenden Gebiet wahrnimmt, und aufgrund ihres großen Sachverstands in besonderem Maß in der Lage ist, zu dem beabsichtigten Erlassverfahren in zweckdienlicher Weise beizutragen“.

Um alle Vorteile der Ausübung der beratenden Funktion der EZB in vollem Umfang nutzbar zu machen, sollte die EZB vor diesem Hintergrund rechtzeitig zu allen Entwürfen für Unionsrechtsakte angehört werden, einschließlich Entwürfen für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Die EZB wird ihre beratende Funktion unter weitestgehender Berücksichtigung des Zeitrahmens für die Verabschiedung dieser Rechtsakte ausüben.

Regelungen zum Informationsaustausch

5.

Im Zusammenhang mit den allgemeinen Änderungen, die den meisten sektorspezifischen Rechtsvorschriften gemein und für das Handeln der neuen Behörden notwendig sind, betont die EZB die Bedeutung, sicherzustellen, dass angemessene Verbindungsstellen für den Informationsaustausch in die entsprechenden, für den Finanzsektor geltenden Rechtsakten aufgenommen sind. Die EZB schlägt deshalb vor, die Richtlinie 2009/138/EG im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 2006/48/EG (13) zu ändern; diesen Vorschriften zufolge werden die zuständigen Behörden und EIOPA nicht daran gehindert, Informationen an Zentralbanken des ESZB einschließlich gegebenenfalls der EZB, an sonstige nationale Behörden, die für die Überwachung von Zahlungsverkehrssystemen verantwortlich sind, und an den ESRB zu übermitteln, wenn diese Informationen für deren jeweilige Aufgaben von Bedeutung sind (14). Es sollten ebenso angemessene Maßnahmen zum Informationsaustausch für Krisensituationen eingerichtet werden.

Konvergenz über Finanzdienstleistungssektoren hinweg

6.

Die EZB anerkennt zwar die begrenzten Ziele des Richtlinienvorschlags, ist allerdings der Ansicht, dass der Unionsrechtsrahmen, gegebenenfalls über die Finanzdienstleistungssektoren hinweg einheitlich sein sollte, um regulatorische Willkür zu vermeiden. So empfiehlt die EZB beispielsweise die Förderung sektorübergreifender Konvergenz in den folgenden Bereichen:

6.1   Behandlung von finanziellen Beteiligungen bei der Berechnung der Eigenmittel: Die EZB ist der Ansicht, dass im Rahmen der Festlegung der Eigenmittel Kohärenz bei der Behandlung von „Beteiligungen“ im selben Sektor und über Finanzdienstleistungssektoren hinweg erhöht werden könnte, um regulatorische Willkür zwischen den Rechtssubjekten bzw. zwischen den Rechtssubjekten innerhalb eines Finanzkonglomerats zu vermeiden (15). Die EZB empfiehlt insbesondere die Angleichung der Definitionen der Beteiligung an Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten in der Richtlinie 2006/48/EG (16) und der Richtlinie 2009/138/EG (17) und der auf Gruppenebene zu verwendenden Methoden anzugleichen, mit denen der Mehrfachbelegung begegnet werden soll, die aus sektorübergreifenden Beteiligungen folgt (18). Der durch die ESA-Verordnungen (19) eingerichtete Unterausschuss für Finanzkonglomerate könnte eine bedeutende Rolle bei der Förderung der sektorübergreifenden Konvergenz spielen.

6.2   Befassung mit der Finanzstabilität: Alle aus der Umsetzung des Solvabilität II-Regulierungsrahmens folgenden Prozyklizitätseffekte und gegebenenfalls der Beitrag antizyklischer Mechanismen zur Finanzstabilität, auch unter Berücksichtigung der Illiquiditätsprämien, auf die im Richtlinienvorschlag Bezug genommen wird, könnten weiter geprüft werden.

6.3   Vergütungspolitik und Vergütungsstrategie: Entsprechend den Zielen der Empfehlung der Kommission (20) begrüßt die EZB grundsätzlich die fortdauernde Arbeit an der Vergütungspolitik und Vergütungsstrategie im Zusammenhang mit den Solvabilität II-Durchführungsmaßnahmen (21); die international vereinbarten, für Banken entwickelten wesentlichen Grundsätze zur Vergütungspolitik und die entsprechenden Durchführungsstandards (22) sollten auf den Versicherungssektor anwendbar sein (23) und dabei gegebenenfalls dessen Eigenheiten berücksichtigen.

6.4   Ratings: Gemäß dem Richtlinienvorschlag wird EIOPA mit bestimmten Aufgaben betreffend i) der Überprüfung der Zulässigkeit externer Ratingagenturen (external credit assessment institutions, ECAIs) und ii) der Einteilung ihrer Ratings innerhalb einer objektiven Skala von Bonitätsstufen (24) betraut, unter Berücksichtigung derer die Kommission detaillierte Kriterien in Form von delegierten Rechtsakten erlassen muss (25). Während die EZB grundsätzlich befürwortet, dass die EIOPA mit diesen neuen Aufgaben betraut wird, und die Eigenheiten aller Finanzdienstleistungssektoren anerkennt, stellt die EZB auch fest, dass die Zulassung von ECAIs bereits im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG (26) und Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (27) behandelt wird. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der sektorübergreifenden Natur dieser Fragestellungen schlägt die EZB deshalb vor, vor dem Erlass von Rechtsvorschriften eine Prüfung unter Einbeziehung der drei ESAs durchzuführen, um Einheitlichkeit und Synergien zwischen den betreffenden sektoralen Unionsrechtsakten zu gewährleisten, einschließlich möglicher Durchführungsmaßnahmen.

6.5   Festlegung des Begriffs „außergewöhnlicher Einbruch an den Finanzmärkten“: Im Fall der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung werden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen innerhalb von höchstens neun Monaten zu treffen (28). Im Falle eines außergewöhnlichen Einbruchs an den Finanzmärkten kann die Aufsichtsbehörde diese Frist „unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren“ (29) um einen angemessenen Zeitraum verlängern. Die EIPOA würde gemäß dem Richtlinienvorschlag den Eintritt eines Falles eines außergewöhnlichen Einbruchs an den Finanzmärkten feststellen und erklären; daraufhin würde die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, die die von der EIOPA einzuhaltenden Verfahren für die Bestimmung solcher Ereignisse und die zu berücksichtigenden „Faktoren“, einschließlich des maximalen „angemessenen Zeitraum(s)“ festlegen (30). Die EZB befürwortet die vorgeschlagene, auf die EIOPA zu übertragende Rolle, um die Einheitlichkeit der Ansätze zwischen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Aus demselben Grund könnten auch die Anhörung des ESRB sowie die Einführung qualitativer und quantitativer Kriterien, Methoden und Anforderungen zur Bestimmung solcher Ereignisse angemessen sein.

Hinsichtlich des Zusammenspiels zwischen den Erklärungen der EIOPA über den Eintritt eines solchen außergewöhnlichen Einbruchs an den Finanzmärkten, den Erklärungen des Rates über den Eintritt von Krisenfällen im Sinne der ESA-Verordnungen (31) und auch den von den Aufsichtsbehörden unter außergewöhnlichen Umständen bei weiterer Verschlechterung der finanziellen Situation des betreffenden Unternehmens getroffenen Maßnahmen sollten weitere Klarstellungen erfolgen (32).

Übergangsbestimmungen

7.

Die EZB versteht zwar das Bedürfnis nach Übergangsbestimmungen (33); es könnte jedoch in manchen Fällen angemessen sein, die für die Verabschiedung bestimmter Übergangsbestimmungen vorgesehenen 10-Jahres-Fristen wesentlich zu verkürzen, um angemessene Anreize für die rechtzeitige Anwendung der Solvabilität II-Reform zu schaffen (34). Als Beispiel für und im Hinblick auf die Bedeutung eines einheitlichen Ansatzes zur Sicherstellung der Qualitätsberichterstattung sollte die Anwendung der bei der Bewertung von Aktiva und Passiva zu verwendenden Methoden und Annahmen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erfolgen.

Soweit die EZB empfiehlt, den Richtlinienvorschlag zu ändern, ist ein spezieller Redaktionsvorschlag mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Mai 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2011) 8 endgültig.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12); Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48); Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) (nachfolgend zusammenfassend als „ESA-Verordnungen“ bezeichnet).

(3)  Siehe Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1) und Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162).

(4)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(5)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(6)  Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 98/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

(7)  Stellungnahme CON/2010/23 vom 18. März 2010 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ABl. C 87 vom 1.4.2010, S. 1).

(8)  Siehe z.B. Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2010/78/EU.

(9)  Siehe z.B. Nr. 2 der Stellungnahme CON/2009/17 vom 5. März 2009 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. C 93 vom 22.4.2009, S. 3), Nr. 2 der Stellungnahme CON/2010/5 vom 8. Januar 2010 zu drei Vorschlägen für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde, einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 1) und Nr. 1.3.1 der Stellungnahme CON/2010/23.

(10)  Artikel 290 und 291 des Vertrags gehören zu Teil 6, Kapitel 2, Abschnitt 1 mit der Überschrift „Die Rechtsakte der Union“.

(11)  Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags spricht von Entwürfen für Rechtsakte der Union in den folgenden Sprachversionen: Bulgarisch („проект на акт на Съюза“); Spanisch („proyecto de acto de la Unión“); Dänisch („udkast“); Deutsch („Entwurf für Rechtsakte der Union“); Estnisch („ettepanekute“); Griechisch („σχέδιο πράξη της Ένωσης“); Französisch (‚projet d'acte de l'Union‘); Italienisch („progetto di atto dell'Unione“); Lettisch („projektiem“); Litauisch („Sąjungos aktų projektų“); Niederländisch („ontwerp van een handeling van de Unie“); Portugiesisch („projectos de acto da União“); Rumänisch („proiect de act al Uniunii“); Slowakisch („navrhovaných aktoch Únie“); Slowenisch („osnutki aktov Unije“); Finnisch („esityksistä“); Schwedisch („utkast“). Die irische Version spricht von „gniomh Aontais arna bheartu“, das dem Begriff der „geplanten“ Unionsrechtsakte entspricht.

(12)  Rechtssache C-11/00, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäische Zentralbank, Slg. 2003, I-7147, insbesondere Absätze 110 und 111.

(13)  Siehe Artikel 49 und Artikel 130 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG.

(14)  Siehe z.B. Nr. 13 bis 15 der Stellungnahme CON/2009/17 sowie Nr. 2.2 der Stellungnahme CON/2010/23.

(15)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(16)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1). Insbesondere Artikel 4 Absatz 10 und Artikel 57.

(17)  Siehe Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung des Richtlinienvorschlags in Verbindung mit Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 3.

(18)  D.h. beispielsweise die Unterschiede in den Definitionen der Begriffe „dauernde Verbindung“ und „maßgeblicher Einfluss“ im Hinblick auf den Begriff der „Beteiligung“ oder bezüglich der Schwellenwerte für Abzüge — die von 20 % in der Versicherungsrechtsvorschriften bis 10 % in den Bankrechtsvorschriften variieren

(19)  Siehe Artikel 57 Absatz 1 der ESA-Verordnungen.

(20)  Siehe insbesondere Erwägungsgrund 8 sowie Nr. 1.1 und 2.1 der Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22).

(21)  Siehe das Arbeitsdokument der Kommission (Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen) „Consultation paper on the UCITS depositary function and on the UCITS managers’ remuneration“,14.12.2010, S. 26 (abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/ucits/consultation_paper_en.pdf (englische Fassung)).

(22)  Siehe insbesondere Artikel 22 und Anhang V der Richtlinie 2006/48/EG und die „CEBS Guidelines on Remuneration Policies and Practices“ (CEBS-Leitlinien zu Vergütungspolitik und Vergütungspraxis) vom 10. Dezember 2010, abrufbar unter: http://eba.europa.eu/cebs/media/Publications/Standards%20and%20Guidelines/2010/Remuneration/Guidelines.pdf (englische Fassung).

(23)  Siehe „CEIOPS’ Advice for Level 2 Implementing Measures on Solvency II: Remuneration Issues“, CEIOPS-DOC-51/09, abrufbar unter: https://eiopa.europa.eu/fileadmin/tx_dam/files/consultations/consultationpapers/CP59/CEIOPS-DOC-51-09%20L2-Advice-Remuneration-Issues.pdf (englische Fassung).

(24)  Siehe Artikel 2 Absatz 20 des Richtlinienvorschlags — neu vorgeschlagener Artikel 109a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG.

(25)  Siehe Erwägungsgrund 18 und Artikel 2 Absatz 21 des Richtlinienvorschlags — neu vorgeschlagener Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz n) der Richtlinie 2009/138/EG.

(26)  Siehe Artikel 81 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG sowie deren Anhang VI, Teil 2.

(27)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(28)  Artikel 138 der Richtlinie 2009/138/EG.

(29)  Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG.

(30)  Artikel 2 Absatz 30 und Artikel 2 Absatz 31 des Richtlinienvorschlags.

(31)  Artikel 18 der ESA-Verordnungen.

(32)  Artikel 138 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG.

(33)  Gemäß dem Richtlinienvorschlag sind die Höchstfristen für Übergangsbestimmungen in Richtlinie 2009/138/EG festgelegt. Dennoch können die in den delegierten Rechtsakten festgelegten konkreten Fristen kürzer sein (siehe auch Erwägungsgrund 30 des Richtlinienvorschlags).

(34)  Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG — siehe Artikel 308a Absatz 5 und 308b Buchstabe e des Richtlinienvorschlags.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 2 des Richtlinienvorschlags

Änderung von Artikel 70 der Richtlinie 2009/138/EG

[Keine Änderung im Richtlinienvorschlag]

„Artikel 70

Weitergabe von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, Überwachern von Zahlungssystemen und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

Unbeschadet dieses Abschnitts kann eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen übermitteln:

1.

Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, soweit diese Informationen für deren jeweilige Aufgaben relevant sind, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung von Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssystemen und der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems;

2.

gegebenenfalls andere nationale Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind; und

3.

dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), soweit diese Informationen für seine Aufgaben relevant sind.

Diese Behörden oder Stellen können den Aufsichtsbehörden die Informationen mitteilen, die sie für die Zwecke des Artikels 67 benötigen. Die hierbei erlangten Informationen unterliegen den Bestimmungen dieses Abschnitts über das Berufsgeheimnis.

In Notfällen, einschließlich eines Falles gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, erlauben Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, den nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken, soweit diese Informationen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dienen, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung von Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssystemen und der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems, sowie dem ESRB, soweit dies der Erfüllung seiner Aufgaben dient, unverzüglich Informationen zu übermitteln.

Begründung

Die Änderung zielt darauf ab, die vorgenannten Vorschriften zum Informationsaustausch der in den anderen Richtlinien bezüglich des Finanzdienstleistungssektors verwendeten Terminologie auch in Notfallsituationen anzupassen und den Zugang des ESRB zu Informationen von Aufsichtsbehörden zu gewährleisten (siehe auch Nr. 5 der Stellungnahme).

Änderung 2

Artikel 2 Absatz 30 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags

Änderung von Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG

„Im Falle eines außergewöhnlichen Einbruchs an den Finanzmärkten, der von der EIOPA im Einklang mit diesem Absatz festgestellt wurde, kann die Aufsichtsbehörde die inAbsatz 3 Unterabsatz 2 genannte Frist unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren um einen angemessenen Zeitraum verlängern.“

„Im Falle eines außergewöhnlichen Einbruchs an den Finanzmärkten, der von der EIOPA im Einklang mit diesem Absatz in Konsultation mit dem ESRB festgestellt wurde,kann die Aufsichtsbehörde die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Frist unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren um einen angemessenen Zeitraum verlängern.“

Begründung

In Anbetracht der möglichen sektorübergreifenden systemischen Auswirkungen eines solchen Ereignisses sollte der ESRB, soweit angemessen, zur Feststellung des Vorliegens eines außergewöhnlichen Einbruchs an den Finanzmärkten angehört werden (siehe Nr. 6.5 der Stellungnahme).

Änderung 3

Artikel 2 Absatz 31 des Richtlinienvorschlags

Änderung von Artikel 143 der Richtlinie 2009/138/EG

„(1)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen festgelegt wird, welche Verfahren die EIOPA mit Blick auf die Feststellung eines außergewöhnlichen Einbruchs an den Finanzmärkten anzuwenden hat und welche Faktoren es für die Zwecke der Anwendung von Artikel 138 Absatz 4 zu berücksichtigen gilt, einschließlich der längstmöglichen angemessenen Frist gemäß Artikel 138 Absatz 4 Unterabsatz 1, ausgedrückt in der Gesamtzahl der Monate, die für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dieselbe sein soll.“

„(1)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen festgelegt wird, welche Verfahren die EIOPA mit Blick auf die Feststellung eines außergewöhnlichen Einbruchs an den Finanzmärkten anzuwenden hat und welche Faktoren es für die Zwecke der Anwendung von Artikel 138 Absatz 4 zu berücksichtigen gilt, einschließlich der Methoden, qualitativen und quantitativen Kriterien und Anforderungen, der längstmöglichen angemessenen Frist gemäß Artikel 138 Absatz 4 Unterabsatz 1, ausgedrückt in der Gesamtzahl der Monate, die für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dieselbe sein soll.“

Begründung

Der Zweck der Änderung ist es, eine objektive Prüfung der Feststellung des Eintritts eines außergewöhnlichen Einbruchs an den Finanzmärkten sicherzustellen (siehe Nr. 6.5 der Stellungnahme)

Änderung 4

Artikel 2 Absatz 61 des Richtlinienvorschlags

Änderung von Artikel 259 der Richtlinie 2009/138/EG

 

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Die EIOPA erstellt innerhalb von [XXX] Jahren nach [XXX] einen Prüfungsbericht über die sich aus der Durchführung des Solvabilität II-Regulierungsrahmens ergebenden Prozyklizitätseffekte sowie gegebenenfalls den Beitrag antizyklischer Mechanismen zur Finanzstabilität, auch unter Berücksichtigung der Illiquiditätsprämie gemäß Artikel 77a.“

Begründung

Siehe Nr. 6.2 der Stellungnahme.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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