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Document 52011AB0032

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. April 2011 zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro (CON/2011/32)

OJ C 155, 25.5.2011, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. April 2011

zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro

(CON/2011/32)

2011/C 155/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 28. Januar 2011 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (1) (nachfolgend als „Verordnungsvorschlag“ bezeichnet) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die die grundlegende Aufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) berühren, gemäß Artikel 127 Absatz 2, vierter Gedankenstrich, des Vertrags das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Die EZB begrüßt und unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission, für die Umstellung auf den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payment Area, SEPA) Enddaten zu bestimmen. Die EZB und das Eurosystem haben wiederholt auf die Notwendigkeit für ehrgeizige, aber realistische Enddaten für die Umstellung auf SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften hingewiesen, damit die Vorteile von SEPA in vollem Umfang genutzt werden können. Obwohl die möglichen Vorteile des SEPA-Projekts bedeutend sind, kann der momentan verwendete, vorrangig am Markt orientierte Ansatz nicht als in vollem Umfang erfolgreich bezeichnet werden. Die vorherrschende, vom allgemein schwierigen Wirtschaftsklima verursachte Marktunsicherheit, die Nachteile für Vorreiter in einer vernetzten Branche und die doppelten Betriebskosten für SEPA- und Altzahlungsinstrumente sind Gründe, die viele Marktteilnehmer — insbesondere auf Angebotsseite — zu Befürwortern einer Festlegung von Enddaten für die SEPA-Umstellung durch Vorschriften auf EU-Ebene gemacht haben. Eine allgemein geltender Unionsrechtsakt, der in all seinen Teilen verbindlich und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, wird deshalb für die erfolgreiche Umstellung auf SEPA als unverzichtbar erachtet, da für das Projekt ansonsten eine ernste Gefahr des Scheiterns bestände.

Spezielle Anmerkungen

Die EZB hat bei mehreren Gelegenheiten auf die Notwendigkeit für klare Leitlinien hinsichtlich der Interbankenentgelte für Lastschriften hingewiesen (2). Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (3) führten ein befristetes Regel-Interbankenentgelt für grenzüberschreitende Lastschriften zusammen mit einer befristeten Billigung nationaler Interbankenentgelte für Lastschriften ein. Diese beiden Artikel treten am 1. November 2012 außer Kraft; um ein rechtliches Vakuum zu vermeiden, das die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren erschwert, ist es wichtig, dass eine Langzeitlösung für Interbankenentgelte für Lastschriften festgelegt wird. Artikel 6 des Verordnungsvorschlags trägt bezüglich der Interbankenentgelte für Lastschriften zur Schaffung dieser Rechtssicherheit bei.

Soweit die EZB empfiehlt, den Verordnungsvorschlag zu ändern, ist ein spezieller Redaktionsvorschlag mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. April 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2010) 775 endgültig.

(2)  Siehe die Gemeinsame Erklärung der Europäschen Kommission und der Europäischen Zentralbank zur Festlegung bestimmter Grundsätze für ein künftiges SEPA-Lastschriftverfahren, März 2009, und zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, Oktober 2010, S. 17, beides abrufbar auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu

(3)  ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 2, Satz 1 des Verordnungsvorschlags

„Der Erfolg von SEPA ist aus wirtschaftlicher, währungspolitischer und politischer Sicht sehr wichtig.“

„Der Erfolg von SEPA ist aus wirtschaftlicher, und politischer Sicht sehr wichtig.“

Begründung

SEPA ist wirtschaftlich und politisch von Bedeutung, spielt aber keine Rolle in der Währungspolitik, deshalb sollte das Wort „währungspolitischer“ gestrichen werden.

Änderung 2

Erwägungsgrund 6 Satz 3 und Satz 4 des Verordnungsvorschlags

„Geldüberweisungen, intern verarbeitete Zahlungen, Großbetragszahlungen zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungen über das Mobiltelefon sollten nicht unter diese Vorschriften fallen, da diese Zahlungsdienste nicht mit Überweisungen und Lastschriften vergleichbar sind.“

„Geldüberweisungen, intern verarbeitete Zahlungen und Zahlungen über das Mobiltelefon sollten nicht unter diese Vorschriften fallen, da diese Zahlungsdienste nicht mit Überweisungen und Lastschriften vergleichbar sind. Zahlungsvorgänge, die über Großbetragszahlungssysteme verarbeitet und abgewickelt werden, sollten ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Begründung

Die EZB schlägt vor, dass „entsprechend der Definition in dieser Verordnung“ hinzugefügt wird, um klarzustellen, dass Finanztransferdienste, intern bearbeitete Zahlungen usw. keine Überweisungen und Lastschriften im Sinne des Verordnungsvorschlags sind Bezüglich der Begründung des von der EZB vorgeschlagenen neuen Satzes 4 siehe Änderung 5.

Änderung 3

Erwägungsgrund 9, Satz 2 des Verordnungsvorschlags

„Die Schaffung eines integrierten Markts für elektronische Zahlungssysteme in Euro ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass die Verarbeitung von Überweisungen und Lastschriften nicht durch technische Hindernisse erschwert wird und gemäß einer Regelung erfolgt, deren grundlegende Bestimmungen von einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister aus einer Mehrheit der Mitgliedstaaten befolgt werden und die für grenzüberschreitende und rein nationale Überweisungen und Lastschriften gleich sind.“

„Die Schaffung eines integrierten Markts für elektronische Zahlungssysteme in Euro ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass die Verarbeitung von Überweisungen und Lastschriften nicht durch technische Hindernisse erschwert wird, gemäß einer Regelung erfolgt, deren grundlegende Bestimmungen von einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister aus einer Mehrheit der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befolgt werden, und die für grenzüberschreitende und rein nationale Überweisungen und Lastschriften gleich sind.“

Begründung

Interoperabilität ist von grundlegender Bedeutung, um sicherzustellen, dass Zahlungen unionsweit effizient verarbeitet werden können. Die doppelten Anforderungen, d.h. dass die Vorschriften sowohl national als auch grenzüberschreitend anwendbar sind sowie die erforderliche Mehrheitsbeteiligung gemäß Erwägungsgrund 9 und Artikel 4 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags, sind wichtige Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Zahlungssysteme gesamteuropäisch werden. Dennoch wird im Hinblick auf die Entwicklung neuer Zahlungsdienste die Einhaltung durch Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, nicht als Priorität erachtet, zumal in manchen dieser Mitgliedstaaten nur eine geringe Anzahl an Transaktionen in Euro getätigt wird. Daher wird vorgeschlagen, diese Voraussetzung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b (siehe Änderung 14) und demzufolge auch in Erwägungsgrund 9 auf eine Mehrheit von Zahlungsdienstleistern aus einer Mehrheit aus Mitgliedstaaten zu beschränken, deren Währung der Euro ist. Dies sollte einerseits unüberwindbare Hindernisse bei der Einführung der innovativen Überweisungs- und Lastschriftdienste vermeiden und andererseits den gesamteuropäischen Charakter sicherstellen.

Änderung 4

Erwägungsgrund 16, Satz 1 des Verordnungsvorschlags

„In einigen Mitgliedstaaten gibt es bestimmte Altzahlungsinstrumente, bei denen es sich zwar um Überweisungen oder Lastschriften handelt, die — häufig aus historischen oder rechtlichen Gründen — aber spezifische Funktionalitäten aufweisen.“

„In einigen Mitgliedstaaten gibt es bestimmte Altzahlungsinstrumente, die zwar als Überweisungen oder Lastschriften klassifiziert werden, die — häufig aus historischen oder rechtlichen Gründen — aber spezifische Funktionalitäten aufweisen.“

Begründung

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, klarzustellen, dass bestimmte Altzahlungsinstrumente unabhängig von ihren spezifischen Funktionen als Überweisungen oder Lastschriften klassifiziert werden.

Änderung 5

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags

„2.   Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf:

[…]

b)

Zahlungsvorgänge, die über Großbetragszahlungssysteme verarbeitet und abgewickelt werden, bei denen sowohl der ursprüngliche Auftraggeber als auch der endgültige Empfänger ein Zahlungsdienstleister ist“

„2.   Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf:

[…]

b)

Zahlungsvorgänge, die über Großbetragszahlungssysteme verarbeitet und abgewickelt werden, “

Begründung

Zahlungen über Großbetragszahlungssysteme wurden nie vom Anwendungsbereich des SEPA erfasst und sollten deshalb vom Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags ausgeschlossen werden. In dieser Hinsicht sollte der Verordnungsvorschlag eindeutig auf Massenzahlungen ausgerichtet sein, da die Einbeziehung von Großbetragszahlungssystemen aufgrund sehr unterschiedlicher Niveaus der Dienstleistungen einen separaten, komplexeren Unionsakt erfordern würde. In Anbetracht der Komplexität von Großbetragszahlungssystemen, der technischen Herausforderungen, die der Bankensektor für eine solche Umstellung bewältigen müsste, und der Tatsache, dass Massenzahlungen innerhalb von Großbetragszahlungssystemen weniger als 1 % aller Massenzahlungen innerhalb des Euro-Währungsgebiets ausmachen, hält die EZB einen solchen Unionsakt nicht für notwendig.

Allerdings erachten die EZB und die nationalen Zentralbanken (NZBen) als Betreiber der Komponenten-Systeme des Transeuropäischen Automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystems (TARGET2) gemäß Artikel 3.1, 4.Gedankenstrich und Artikel 22 der ESZB-Satzung derzeit die Einführung des ISO 20022 XML-Standards in TARGET 2 als strategische Frage.

Änderung 6

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags

„2.   Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf:

[…]

c)

Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Barabhebungen von einem Zahlungskonto, sofern sie nicht zu einer Überweisung oder einer Lastschrift zugunsten oder zulasten eines durch Basis-Kontonummer (Basic Bank Account Number, BBAN) oder internationale Kontonummer IBAN identifizierten Zahlungskontos führen“

„2.   Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf:

[…]

c)

Kartenzahlungsvorgänge , einschließlich Barabhebungen von einem Zahlungskonto, “

Begründung

Die EZB stimmt zu, dass Kartenzahlungen und Bargeldabhebungen vom Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags ausgenommen werden sollten; allerdings resultieren Kartenzahlungen — mit Ausnahme von Bargeldabhebungen von einem Zahlungskonto — immer in einer Überweisung oder Lastschrift zu oder von einem über die BBAN oder IBAN identifizierten Zahlungskonto. Außerdem werden Kartenzahlungen nicht von der dem Verordnungsvorschlag beigefügten Folgenabschätzung der Kommission erfasst; daraus folgt, dass sie aus dem Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags herausfallen. Dementsprechend schlägt die EZB vor, den Verweis auf die Verwendung von BBAN und IBAN zu streichen, um zu vermeiden, dass Kartenzahlungen de facto vom Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags erfasst werden, was dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gesetzeszweck widerspricht.

Änderung 7

Artikel 1 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags (neu)

Kein Text.

4.   Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln.

Begründung

Tätigkeiten, die die EZB oder eine nationale Zentralbank im Einklang mit Artikel 127 Absatz 2, 4. Gedankenstrich des Vertrags sowie Artikel 3 der ESZB-Satzung ausführt, sollten im Hinblick auf die Zentralbankunabhängigkeit (siehe Artikel 130 des Vertrags) vom Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags ausgenommen werden. In dieser Hinsicht schlägt die EZB vor, dass dieselbe Ausnahme wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (2) in den Verordnungsvorschlag eingefügt wird.

Änderung 8

Artikel 2 des Verordnungsvorschlags (neue Begriffsbestimmung)

Kein Text.

„ ‚Zahlungskarte‘ eine Instrument, das es dem Zahler ermöglicht, (i) Zahlungsvorgänge an Karten akzeptierenden Vorrichtungen oder von entfernten Standorten aus, etwa auf dem Postwege, über das Telefon oder das Internet durchzuführen; oder (ii) Bargeld an Geldausgabeautomaten abzuheben.“

Begründung

Die EZB geht davon aus, dass der Zweck von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags ist, traditionelle Kartenzahlungsvorgänge von dessen Anwendungsbereich auszunehmen, während Vorgänge eingeschlossen sind, in denen eine Zahlungskarte in erster Linie zur Identifizierung des Zahlers benutzt wird, wenn diese eine Lastschrift oder Überweisung einleiten. Da die Mehrheit an Kartenzahlungen über eine Überweisung oder eine Lastschrift endgültig abgewickelt werden, könnte die derzeitige Fassung dahingehend ausgelegt werden, dass auch andere Kartenzahlungsvorgänge generell eingeschlossen sind. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit schlägt die EZB vor, eine Definition des Begriffs „Zahlungskarte“ einzuführen und Artikel 7 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags neu zu fassen und dabei Lastschriftzahlungsvorgänge vom Anwendungsbereich auszunehmen, die an einer bestimmten Verkaufsstelle (dem so genannten „Point of Sale“) mit der Karte eingeleitet wurden (siehe Änderung 17). Außerdem nimmt Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags Zahlungsvorgänge mittels Zahlungskarte vom Anwendungsbereich aus, ohne letztere zu definieren.

Änderung 9

Artikel 2 des Verordnungsvorschlags (neue Begriffbestimmung)

Kein Text.

„ ‚Großbetragszahlungssysteme‘ Zahlungssysteme, deren Hauptzweck die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Abwicklung von einzelnen Zahlungsvorgängen hoher Priorität und mit vornehmlich hohen Beträgen ist.“

Begründung

Der vorgeschlagene Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags (siehe Änderung 5) enthält den Begriff „Großbetragszahlungssysteme“, der definiert werden sollte.

Änderung 10

Artikel 2 des Verordnungsvorschlags (neue Begriffsbestimmung)

Kein Text.

„ ‚Massenzahlungssysteme‘ Zahlungssysteme, deren Hauptzweck die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Abwicklung von Zahlungsvorgängen ist, die zur Übertragung gebündelt werden und hauptsächlich kleine Beträge betreffen sowie von niedriger Priorität sind.“

Begründung

Artikel 4 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags führt den Begriff der Interoperabilität zwischen Zahlungssystemen ein, der nur auf Massenzahlungssysteme anwendbar sein sollte (siehe Änderung 15). Im Hinblick darauf sollte der Begriff „Massenzahlungssysteme“ definiert werden.

Änderung 11

Artikel 2 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

„(1)

‚Überweisung‘ einen Zahlungsdienst in Form einer Gutschrift zugunsten des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers, bei dem der Zahler durch die dem Zahlungsdienstleister erteilte Zustimmung den oder die Zahlungsvorgänge veranlasst“

„(1)

‚Überweisung‘ einen Zahlungsdienst in Form einer Gutschrift zugunsten des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers, bei dem der Zahler durch die dem Zahlungsdienstleister erteilte Anweisung den oder die Zahlungsvorgänge veranlasst“

Begründung

Da eine Überweisung eine konkrete Handlung erfordert, die mehr als eine bloße Zustimmung auf Seiten des Zahlers ist, sollte die Definition hierfür genauer gefasst werden.

Änderung 12

Artikel 2 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags

„(2)

‚Lastschrift‘ einen Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, bei dem der Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers einen Zahlungsvorgang veranlasst“

„(2)

‚Lastschrift‘ einen Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, bei dem der Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers einen Zahlungsvorgang an den Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder an den eigenen Zahlungsdienstleister des Zahlers veranlasst“

Begründung

Zur Gewährleistung der Konsistenz mit sonstigen einschlägigen sekundären Unionsrechtsakten sowie aus Gründen der Rechtssicherheit wird vorgeschlagen, die Definition des Begriffs „Lastschrift“ im Verordnungsvorschlag der Definition in Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und Artikel 4 Absatz 28 der Richtlinie 2007/64/EG anzupassen.

Änderung 13

Artikel 2 Absatz 7 des Verordnungsvorschlags

„(7)

‚Zahlungsregelung‘ ein Regelwerk aus Vorschriften, Praktiken und Standards für die Ausführung von Zahlungen zwischen den Teilnehmern an der Regelung, das getrennt von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem besteht, die/das ihrer Anwendung über Mitgliedstaaten hinweg liegt“

„(7)

‚Zahlungsregelung‘gemeinsame Regeln, Verfahren und Normen, die zwischen den Zahlungsdienstleistern für die Ausführung von Zahlungsvorgängen vereinbart werden.“

Begründung

Zur Gewährleistung der Konsistenz mit sonstigen einschlägigen sekundären Unionsrechtsakten sowie aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Definition des Begriffs „Zahlungsregelung“ im Verordnungsvorschlag der Definition des Begriffs „Lastschriftverfahren“ in Artikel 2 Ziffer 15 in Verordnung (EG) Nr. 929/2009 unter Berücksichtigung der in beiden Definitionen enthaltenen gemeinsamen Elemente angepasst werden.

Änderung 14

Artikel 4 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

„1.   Zahlungsdienstleister führen Überweisungen und Lastschriften nach einer Zahlungsregelung durch, die folgende Bedingungen erfüllt:

a)

sie sieht für nationale und grenzüberschreitende Überweisungen und Lastschriften über Mitgliedstaaten hinweg und innerhalb von Mitgliedstaaten die gleichen Bestimmungen vor;

b)

die Teilnehmer der Regelung repräsentieren eine Mehrheit der Zahlungsdienstleister aus einer Mehrheit der Mitgliedstaaten.“

„1.   Zahlungsdienstleister führen Überweisungen und Lastschriften nach einer Zahlungsregelung durch, die folgende Bedingungen erfüllt:

a)

sie sieht für nationale und grenzüberschreitende Überweisungen und Lastschriften über Mitgliedstaaten hinweg und innerhalb von Mitgliedstaaten die gleichen Bestimmungen vor;

b)

die Teilnehmer der Regelung repräsentieren eine Mehrheit der Zahlungsdienstleister aus einer Mehrheit der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.“

Begründung

Siehe die Begründung zu Änderung 3.

Änderung 15

Artikel 4 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags

„2.   Die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen und — sofern anwendbar — Zahlungsregelungen wird durch die Anwendung nicht proprietärer, von internationalen oder europäischen Normungsgremien entwickelter Standards gewährleistet.“

„2.   Die technische Interoperabilität von Massenzahlungssystemen wird durch die Anwendung nicht proprietärer, von internationalen oder europäischen Normungsgremien entwickelter Standards gewährleistet.“

Begründung

Artikel 4 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags schreibt die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen und Zahlungsregelungen (soweit anwendbar) vor, ohne den Begriff der technischen Interoperabilität genau zu definieren. Idealerweise wäre eine genauere Formulierung erforderlich, die die Auswirkungen des Begriffs anspricht. Da eine solche Formulierung fehlt, schlägt die EZB vor, den Verweis auf Zahlungsregelungen zu streichen, da die technische Interoperabilität zwischen diesen als nicht operationell durchführbar erachtet wird. Wichtiger noch sind Massenzahlungssysteme und Großbetragszahlungssysteme ihrer Art nach hinsichtlich Verarbeitung, Clearing und Ausführung sehr unterschiedlich, obwohl beide Systeme zur Verarbeitung von Massenzahlungsvorgängen verwendet werden können. Allgemein gesprochen verwenden Massenzahlungssysteme Großbetragszahlungssysteme zum Ausgleich ihrer Guthaben. Es sollte klar gestellt werden, dass Interoperabilität nur bei Zahlungssystemen der gleichen Art erwartet werden kann. Interoperabilität zwischen Massenzahlungssystemen und Großbetragssystemen zu verlangen, würde nicht nur die Frage der Verhältnismäßigkeit stellen, da Massenzahlungen, die über Großbetragszahlungssysteme wie TARGET2 und EURO1 verarbeitet werden, weniger als 1 % aller Massenzahlungen im Euro-Währungsgebiet ausmachen, sondern könnte auch unerwünschte Nebeneffekte im Hinblick auf Risiko- und Stabilitätserwägungen erzeugen.

Änderung 16

Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Verordnungsvorschlags

„1.   Überweisungen werden spätestens bis zum (konkretes Datum einfügen — 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung) im Einklang mit den unter den Punkten 1 und 2 des Anhangs dargelegten technischen Anforderungen ausgeführt.

2.   Lastschriften werden spätestens bis zum [konkretes Datum einfügen — 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] im Einklang mit den in Artikel 6 und unter den Punkten 1 und 3 des Anhangs dargelegten technischen Anforderungen ausgeführt.“

„1.   Überweisungen werden spätestens bis zum 31. Januar 2013 im Einklang mit den unter den Punkten 1 und 2 des Anhangs dargelegten technischen Anforderungen ausgeführt.

2.   Lastschriften werden spätestens bis zum 31. Januar 2014 im Einklang mit den in Artikel 6 und unter den Punkten 1 und 3 des Anhangs dargelegten technischen Anforderungen ausgeführt.“

Begründung

Die EZB stimmt zu, dass die Voraussetzungen für Überweisungen und Lastschriften innerhalb eines eher kurzen Zeitraums in Kraft treten sollten, insbesondere im Hinblick darauf, dass SEPA-Überweisungen seit Januar 2008 möglich sind und SEPA-Lastschriften seit November 2009. Mit Rücksicht auf das Bedürfnis des Zahlungsverkehrssektors nach ausreichend langen Vorlaufzeiten schlägt die EZB die Festlegung konkreter Daten vor, für Überweisungen vorzugsweise Ende Januar 2013 und für Lastschriften Ende Januar 2014.

Änderung 17

Artikel 7 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags

„2.   Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden erlauben, alle oder einen Teil der in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 genannten Anforderungen bis [konkretes Datum einfügen — 60 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] für Zahlungsvorgänge auszusetzen, die an der Verkaufsstelle mittels einer Zahlungskarte ausgelöst werden und zu einer Lastschrift von einem durch BBAN oder IBAN identifizierten Zahlungskonto führen.“

„2.   Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden erlauben, alle oder einen Teil der in Artikel 5 Absätze 1, bis 3 genannten Anforderungen bis [konkretes Datum einfügen — 60 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] für Zahlungsvorgänge auszusetzen, die an der Verkaufsstelle mittels einer Zahlungskarte ausgelöst werden und zu einem Lastschriftenvorgang führen.“

Begründung

Siehe die Begründungen zu Änderung 8 und Änderung 20.

Änderung 18

Artikel 12 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

„1.   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. Wenn zwingende Dringlichkeitsgründe dies erfordern, gelangt Artikel 15 zur Anwendung.“

„1.   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. Die Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mit dem Eurosystem und, soweit erforderlich, mit den anderen Mitgliedern des ESZB sowie in Konsultation mit den Dienstleistungsanbietern und Vertretern der Nutzer Entwürfe delegierter Rechtsakte. Wenn zwingende Dringlichkeitsgründe dies erfordern, gelangt Artikel 15 zur Anwendung.“

Begründung

Um eine Verzögerung in der Entwicklung neuer und innovativer Zahlungsinstrumente zu vermeiden, ist es von äußerster Wichtigkeit, dass die in den delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Anforderungen reibungslos und effizient geändert werden können. Bei der Ausübung ihrer übertragenen Befugnisse sollte die Kommission eng mit dem Eurosystem und, soweit erforderlich, mit den anderen Mitgliedern des ESZB zusammenarbeiten und auch auf der Grundlage einer Konsultation des Zahlungsverkehrsektors und anderer Stakeholder handeln, um unter anderem zu gewährleisten, dass die Änderungen unter Berücksichtigung der Geschäftszyklen des Zahlungsverkehrssektors vorgenommen werden.

Änderung 19

Punkt 1 Buchstabe d des Anhangs des Verordnungsvorschlags

„d)

In dem den Transfer betreffenden Datenfeld können 140 Zeichen erfasst werden. Die Zahlungsregelungen können eine höhere Anzahl von Zeichen zulassen, es sei denn, das für die Übermittlung der Informationen verwendete Gerät unterliegt hinsichtlich der Anzahl der Zeichen technischen Beschränkungen, so dass in diesem Fall diese technisch bedingte Höchstgrenze des Geräts gilt.“

„d)

In dem den Transfer betreffenden Datenfeld können mindestens 140 Zeichen erfasst werden. Die Zahlungsregelungen können eine höhere Anzahl von Zeichen zulassen, es sei denn, das für die Übermittlung der Informationen verwendete Gerät unterliegt hinsichtlich der Anzahl der Zeichen technischen Beschränkungen, so dass in diesem Fall diese technisch bedingte Höchstgrenze des Geräts gilt.“

Begründung

Zahlungsregelungen sollten hinsichtlich der Anzahl der zur Verfügung zu stellenden Zeichen nicht beschränkt werden; aus diesem Grund wird vorgeschlagen, 140 Zeichen als Untergrenze zu setzen.

Änderung 20

Punkt 3 Buchstabe f) des Anhangs des Verordnungsvorschlags

„f)

Die Zustimmung wird sowohl dem Zahlungsempfänger als auch dem Zahlungsdienstleister des Zahlers (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) erteilt, und das Mandat wird zusammen mit nachfolgenden Änderungen und/oder der Annullierung vom Zahlungsempfänger oder von einem Dritten im Namen des Zahlungsempfängers aufbewahrt.“

„f)

Die Zustimmung wird sowohl dem Zahlungsempfänger als auch – direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger - dem Zahlungsdienstleister des Zahlers erteilt, und das Mandat wird zusammen mit nachfolgenden Änderungen und/oder der Annullierung vom Zahlungsempfänger oder von einem Dritten im Namen des Zahlungsempfängers aufbewahrt.“

Begründung

Die Formulierung in Punkt 3 f) des Anhangs zum Verordnungsvorschlag könnte fälschlicherweise dahingehend ausgelegt werden, dass bestehende Einzugsermächtigungen, die nicht ausdrücklich sowohl den Zahlungsempfänger als auch den Zahlungsdienstleister des Zahlers nennen, ungültig sind und nochmals unterschrieben werden müssen. Das könnte sich im Hinblick auf die große Anzahl der bestehenden Lastschrift-Einzugsermächitgungen sehr schwierig gestalten. Zur Vermeidung von Zweifeln sollte daher klargestellt werden, dass die Zustimmung gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Zahlers auch indirekt über den Zahlungsempfänger erklärt werden kann.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.


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