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Document 52009AB0017

Stellungnahme der europäischen zentralbank vom 5. März 2009 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (CON/2009/17)

OJ C 93, 22.4.2009, p. 3–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/3


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. März 2009

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement

(CON/2009/17)

2009/C 93/03

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 22. Oktober 2008 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (1) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht (2).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Reform europäischer Aufsichtsregelungen im Finanzsektor

1.

Die EZB betont, dass die speziellen Anmerkungen in dieser Stellungnahme unbeschadet möglicher künftiger Beiträge zur breiteren europäischen Diskussion über die Reform der europäischen Aufsichtsregelungen erfolgen (3), insbesondere im Zusammenhang mit den Empfehlungen der von der Kommission eingerichteten hochrangigen Expertengruppe (4).

Rechtsinstrumente für eine einheitliche Durchführung des europäischen Bankrechts

2.

Die EZB hat bei verschiedenen Gelegenheiten (5) die Auffassung vertreten, dass die gegenwärtige Struktur der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (6) sowie der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (7) nicht als das gewünschte Endergebnis angesehen werden sollte, sondern als ein Schritt in einem langfristigen Prozess zur Schaffung unmittelbar anwendbarer Stufe 2-Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den im Rahmen des Lamfalussy-Ansatzes entwickelten Grundsätzen und Zielen für Finanzinstitute in der EU. Die Richtlinie 2006/48/EG hat den Rückgriff auf das Komitologieverfahren und den Anwendungsbereich für Durchführungsmaßnahmen eingeschränkt (8). Die Umsetzung des Basel II-Abkommens (9) hat eine einmalige Gelegenheit geboten, die Richtlinie 2006/48/EG entsprechend zu überarbeiten, die jedoch nicht genutzt wurde. Es bleibt deshalb im Bankbereich immer noch viel zu tun, um die Vorteile des regulatorischen Lamfalussy-Ansatzes in vollem Umfang zu nutzen. Dieser Prozess würde Folgendes voraussetzen: i) Beschränkung der Stufe 1-Gemeinschaftsrechtsakte auf Grundsätze, die grundlegende politische Entscheidungen sowie wesentliche Fragen widerspiegeln, und ii) Zusammenführung der technischen Vorschriften in einer oder mehreren unmittelbar anwendbaren Stufe 2-Verordnungen, die unter erhöhtem Rückgriff auf das Komitologieverfahren nach und nach zum Hauptwerk der technischen Vorschriften werden, die für Finanzinstitute in der EU anwendbar sind. Diesbezüglich ist die EZB der Auffassung, dass die meisten technischen Anhänge der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG direkt als Stufe-2-Maßnahmen und, soweit dies mit der erforderlichen Flexibilität für die innerstaatliche Umsetzung vereinbar ist, als Kommissionsverordnungen verabschiedet werden sollten.

3.

Die eingeschränkte Rückgriffsmöglichkeit auf wesentliche und strukturierte Stufe 2-Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG verleiht Stufe 3-Leitlinien des Lamfalussy-Rahmens eine herausgehobenere Rolle. Diesbezüglich stellt die EZB fest, dass der Richtlinienvorschlag erstmals ausdrückliche Verweise auf Leitlinien und Empfehlungen des Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden („Committee of European Banking Supervisors“, CEBS) in die Richtlinie 2006/48/EG aufnimmt (10). Die EZB erkennt in vollem Umfang die Vorteile dieser Leitlinien, die umfangreiche Arbeit von CEBS bei der Vereinheitlichung von Aufsichtsstandards und -praxis und das Bedürfnis an, deren Einhaltung durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen. Allerdings garantieren diese Leitlinien aufgrund ihres unverbindlichen Charakters nicht die harmonisierte Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften in den Mitgliedstaaten. Im Einklang mit den Grundsätzen „besserer Regulierung“ (11) sollten ausdrückliche Verweise auf diese unverbindlichen Leitlinien in Gemeinschaftsrechtsakten vermieden werden. Die EZB empfiehlt stattdessen, in dem Richtlinienvorschlag die Tätigkeiten festzulegen, zu denen CEBS beitragen soll, um die Einheitlichkeit der Aufsichtspraxis zu fördern. Darüber hinaus könnte es im Einklang mit dem Lamfalussy-Ansatz und den Ausführungen in Nummer 2 sowie als weiterer Beitrag zur Verabschiedung eines harmonisierten Rechtsrahmens auf EU-Ebene in einigen Fällen für den Gemeinschaftsgesetzgeber auch ratsam sein, den materiellen Inhalt dieser nicht verbindlichen Stufe 3-CEBS-Leitlinien in verbindliches Gemeinschaftsrecht auf Stufe 1 gemäß dem Mitentscheidungsverfahren oder als Stufe 2-Durchführungsmaßnahmen umzuwandeln, die von der Kommission im Rahmen ihrer Komitologiebefugnisse verabschiedet würden und in den Mitgliedstaaten einheitlich anwendbar wären (12).

4.

Die EZB geht davon aus, dass einige der von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG aus der aktuellen Turbulenzen auf den Finanzmarkten resultieren und eine Neustrukturierung dieser Richtlinien gegenwärtig nicht denkbar war. Allerdings würde nach Ansicht der EZB eine radikale Überarbeitung dieser Richtlinien anhand der vorstehend beschriebenen Grundsätze einen großen Beitrag zur Förderung der Transparenz und Rechtssicherheit der Bankrechtsvorschriften in der Gemeinschaft leisten. Die aktuellen Marktturbulenzen haben auch die Bedeutung von Rechtsakten hervorgehoben, die leicht änderbar sind, um sie geänderten Umständen anzupassen, d.h. Stufe 2-Durchführungsmaßnahmen, was den starren Stufe 1-Rechtsakten lediglich die Rahmengrundsätze beließe, da diese gewöhnlich dauerhafteren Charakter aufweisen. Die EZB würde den Gemeinschaftsgesetzgeber, auch angesichts der Ergebnisse der hochrangigen Expertengruppe, auffordern, die vorstehenden Empfehlungen zu erwägen.

Komitologie

5.

Die Kommission hat vor kurzem zwei Entwürfe für Durchführungsrichtlinien hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (13) verabschiedet. Die EZB stellt fest, dass einige dieser technischen Vorschriften Verbriefungen und die von externen Ratingagenturen verwendeten Methoden betreffen. Die EZB hat zwar keine besonderen Bemerkungen zu diesen speziellen Vorschriften, allerdings stimmt sie der Ansicht der Kommission zur Ablaufplanung von Stufe 1- und Stufe 2-Maßnahmen (14) zu, wonach (i) grundsätzlich und im Interesse rechtlicher Kohärenz und Transparenz Stufe 2-Maßnahmen nicht Stufe 1-Maßnahmen vorausgehen und somit Gefahr laufen sollten, der Diskussion um deren Inhalt vorzugreifen, und (ii) die Arbeiten an Stufe 1- und Stufe 2-Maßnahmen soweit möglich parallel vorgenommen werden sollten. Dies würde der EZB auch die Erfüllung ihrer beratenden Funktion in Bezug auf Vorschläge zu Rechtsakten der Gemeinschaft (einschließlich Entwürfen von Stufe 2-Durchführungsmaßnahmen) gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags erleichtern.

Spezielle Anmerkungen

Interbankenkredite und Durchführung der Geldpolitik (neu vorgeschlagener Artikel 113 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2006/48/EG)

6.

Die EZB begrüßt weitgehend das Ziel des Richtlinienvorschlags, das Risiko- und Liquiditätsmanagement der Kreditinstitute, auch hinsichtlich Interbankenkrediten, zu verbessern (15). Insbesondere teilt die EZB die Ansicht der Kommission, dass Interbankenkredite ein erhebliches Risiko darstellen, da Banken durchaus auch dann Bankrott gehen können, wenn sie der Aufsicht unterliegen, und dass Großkredite unter Banken ein sehr vorsichtiges Management erfordern (16).

7.

Die EZB stellt fest, dass der Richtlinienvorschlag eine Ausnahmeregelung für „Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute“ einfügt, „sofern diese Kredite… höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und auf eine Währung des Mitgliedstaats lauten, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, sofern es sich bei dieser Währung nicht um Euro handelt“ (17). Die EZB ist der Ansicht, dass die vorstehende Bestimmung Bedenken in Bezug auf die Einheitlichkeit der Wettbewerbsbedingungen hervorruft und dass diese Bestimmung geändert werden sollte, um Gleichbehandlung zwischen den Mitgliedstaaten herzustellen.

8.

Darüber hinaus mahnt die EZB zur Vorsicht bei der Gestaltung von Maßnahmen zur Beschränkung von Interbankenkrediten, da es die vorgeschlagenen Maßnahmen vermeiden sollten, die reibungslosen Liquiditätsströme innerhalb des Interbankenmarkts zu beeinträchtigen. Für die Zwecke der Durchführung der Geldpolitik wäre die Beschränkung des reibungslosen Liquiditätsflusses innerhalb des Interbankenmarkts, insbesondere bei sehr kurzen Laufzeiten von einem Tag oder bis zu einer Woche weder unter normalen Umständen noch bei den gegenwärtigen Turbulenzen auf den Finanzmärkten wünschenswert. Tatsächlich sind zu normalen Zeiten die Handelsaktivitäten der Geschäftspartner des Eurosystems bei der Neuverteilung kurzfristiger Liquidität im Markt von entscheidender Bedeutung und sollten daher nicht eingeschränkt werden, da dies nachteilig für die reibungslose Steuerung der kurzfristigen Geldmarktzinsen in die Richtung des Mindestbietungssatzes des Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems wäre.

9.

In Verbindung mit dem Vorstehenden unterstreicht die EZB, dass die Kreditaufnahme mit kurzer Laufzeit kein Risiko ähnlichen Ausmaßes wie bei der Kreditaufnahme mit längerer Laufzeit beinhaltet. Außerdem ist die Kreditqualität auch je nach Geschäftspartner unterschiedlich. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Beschränkung der Interbankenkredite auf 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts oder den Betrag von 150 Millionen EUR (18) unabhängig von ihrer Laufzeit legt es eine interne quantitative Analyse der EZB nahe, dass ein nicht zu vernachlässigender Anteil von Banken in ihren Übernachtkreditaktivitäten bei einer wesentlichen Anzahl von Transaktionen beschränkt gewesen wäre, wenn die Beschränkung vor dem Beginn der Krise auf den Finanzmärkten im August 2007 in Kraft gewesen wäre. Dies stellt eine wesentliche und unerwünschte Veränderung verglichen mit dem gegenwärtigen Rechtsrahmen in der EU dar, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, vollständig oder teilweise „Forderungen und sonstige Kredite an Institute mit einer Laufzeit von einem Jahr oder weniger“ von der Anwendung der Regelungen über Großkredite auszunehmen (19). Für die Zwecke der Durchführung der Geldpolitik ist die EZB der Ansicht, dass die vorstehend vorgeschlagene Beschränkung den reibungslosen Liquiditätsfluss innerhalb des Interbankenmarkts einschränken würde und für das reibungslose Funktionieren des Euro-Geldmarkts nachteilige Auswirkungen haben könnte. In diesem Zusammenhang betont die EZB zwar, dass die Kreditinstitute Maßnahmen zur Risikominderung sowie Instrumente zur Risikoüberwachung gemäß den Voraussetzungen des Anhangs V der Richtlinie 2006/48/EG aufweisen sollten, um potenziellen mit sehr kurzfristigen Interbankenkrediten verbundenen Risiken vorzubeugen; sie würde allerdings eine Ausnahmeregelung für Forderungen mit sehr kurzer Laufzeit, z.B. eine Woche oder weniger, von der Anwendung der Regelungen über Großkredite begrüßen. Außerdem würde die EZB eine EU-weite Analyse des Geldmarkts und — auf der Grundlage dieser Analyse — die mögliche Einführung bestimmter Maßnahmen wie etwa eine Ausnahme für Forderungen mit einer Laufzeit von über einer Woche begrüßen.

Liquiditätsfragen (neu vorgeschlagene Anhänge V und XI sowie Artikel 41)

10.

Nach Ansicht der EZB sind die Änderungen der Richtlinie 2006/48/EG hinsichtlich des Liquiditätsrisikos (20), die die Arbeit des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (21) und von CEBS (22) umsetzen, ein notwendiger und willkommener Schritt im Hinblick auf die Bedeutung des Liquiditätsrisikomanagements, das durch die gegenwärtigen Marktturbulenzen offenbar wird. Diesbezüglich, auch unter Berücksichtigung eines möglichen künftigen Tätigwerdens der Kommission, ist es wichtig, weitere Orientierungshilfen über zentrale Aspekte wie die Definition und Festlegung der Risikotoleranz (23) und die Adäquanz der Liquiditätspolster (24) zu geben. Unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität ist sicherzustellen, dass die Zentralbanken angemessenen Zugang zu den Informationen in Bezug auf die Notfallfinanzierungspläne der Banken haben.

11.

Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass CEBS in seiner kürzlich erschienenen technischen Stellungnahme an die Kommission zum Liquiditätsrisikomanagement (25) empfiehlt, dass die Aufsichtsbehörden für grenzüberschreitende Konzerne ihre Arbeit eng abstimmen, vor allem durch erweiterten Informationsaustausch und insbesondere in den Aufsichtskollegien, um die Liquiditätsrisikoprofile der Konzerne besser zu verstehen und eine unnötige Doppelregulierung zu vermeiden. CEBS schlägt vor, dass die Aufsichtsbehörden gebührend erwägen sollten, Aufgaben hinsichtlich der Aufsicht über die Liquidität von Zweigstellen an die Aufsicht des Heimatlandes zu übertragen, wenn dies sachgerecht ist. In Bezug auf die laufenden Arbeiten an der Praxis des Liquiditätsrisikomanagements und der Einräumung der Zuständigkeit zur Liquiditätsüberwachung (26) stellt die EZB fest, dass eine Folge der Wirtschafts- und Währungsunion darin besteht, dass nur der Heimatmitgliedstaat für die Beaufsichtigung der Liquidität der Zweigniederlassungen von Kreditinstituten innerhalb des Euro-Währungsgebiets verantwortlich sein sollte. Im Zusammenhang mit einer zukünftigen Überprüfung der Richtlinie 2006/48/EG könnten Heimatmitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, von den Mitgliedstaaten unterschieden werden, die dies nicht getan haben. Wenn die zuständigen Behörden des Heimat- und des Aufnahmemitgliedstaats unterschiedliche Währungen haben, könnte die Zweigniederlassung den Liquiditätsbedingungen des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen. Allerdings hat diese Unterscheidung innerhalb des Euro-Währungsgebiets ihre Bedeutung für Zweigniederlassungen verloren, da sie dieselbe Bilanz wie der Hauptsitz in derselben Währung nutzen und keine bestimmten Eigenmittel oder Eigenkapital benötigen. Darüber hinaus müssen die in einem Mitgliedstaat eingerichteten und offiziell anerkannten Einlagensicherungssysteme die Einleger bei Zweigniederlassungen umfassen, die von den Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten errichtet worden sind.

12.

Die EZB empfiehlt weiter eine Änderung von Artikel 41 der Richtlinie 2006/48/EG über die Zuständigkeit für die aus der Durchführung der Geldpolitik folgenden Maßnahmen, um das Bestehen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zu berücksichtigen.

Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen Zentralbanken und Aufsichtsbehörden (neu vorgeschlagener Artikel 42a Absatz 2, Artikel 49 und Artikel 130 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG)

13.

Die EZB unterstützt die Klarstellung der bestehenden Pflichten zur Abstimmung und zum Informationsaustausch zwischen mit der Überwachung der Finanzstabilität betrauten Behörden in einer Krisensituation einschließlich nachteiliger Entwicklungen auf den Finanzmärkten. Die Klarstellung der bestehenden Verpflichtungen ist besonders im Hinblick auf den Informationsaustausch über bestimmte Bankenkonzerne zwischen Aufsichtsbehörden und Zentralbanken willkommen.

14.

Die EZB stellt Folgendes fest: während die Richtlinie 2006/48/EG bestimmt, dass die Aufsichtsbehörden nicht von der Übermittlung von Informationen an die Zentralbanken, einschließlich der EZB (27), im Rahmen ihrer Aufgaben abgehalten werden sollen (28), sieht der Richtlinienvorschlag vor, dass die Mitgliedstaaten in einer Krisensituation gemäß der Richtlinie 2006/48/EG (29) den Aufsichtsbehörden gestatten müssen, den Zentralbanken der Gemeinschaft Informationen mitzuteilen. Sowohl zu „normalen Zeiten“ als auch in Krisensituationen sieht der Richtlinienvorschlag vor, dass diese Informationsmitteilung Anwendung findet, wenn die Information für die Ausübung der Aufgaben der Zentralbanken relevant ist. Die EZB begrüßt diese Änderungen und insbesondere die Aufnahme eines ausdrücklichen Verweises auf die nicht abschließende Liste der Aufgaben der Zentralbanken in die Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik, der Überwachung der Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabwicklungssysteme und der Gewährleistung der Finanzstabilität, für die diese Informationsmitteilung relevant wäre. Die EZB bemerkt weiter Folgendes: Erstens, während die vorstehende Liste der Aufgaben auf die „Überwachung der Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabwicklungssysteme“ verweist (30), wäre es angemessen, einen Verweis auf „Clearingsysteme“ einzufügen und in der gesamten Richtlinie 2006/48/EG einheitlich den Begriff „Zahlungsverkehrs- sowie Clearing- und Wertpapierabwicklungssysteme“ zu verwenden. Zweitens beinhaltet der Verweis auf „gesetzliche“ Aufgaben, dass diese Aufgaben durch Gesetz übertragen wurden. Da in einigen Fällen Funktionen wie die Aufgabe der Zentralbank im Bereich der Finanzstabilität nicht gesetzlich definiert sein könnten, sollte das Wort „gesetzlich“ gestrichen werden.

15.

Die EZB geht davon aus, dass durch die vorgeschlagenen Änderungen nicht beabsichtigt wird, den gegenwärtigen Rahmen für den Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden und Zentralbanken unter normalen Umständen zu ändern, sondern den Informationsaustausch unter diesen Behörden zu verbessern, wenn eine Krisensituation auftritt. Die EZB ist der Auffassung, dass eine weitere Annäherung dieser Verpflichtungen wünschenswert sein könnte, um eine Asymmetrie der für die Zentralbanken verfügbaren Informationen unter normalen Umständen und in Krisensituationen zu vermeiden (31). Die Erfahrung der Zentralbanken des Eurosystems legt nahe, dass bedeutende informationsbezogene Synergien zwischen den Aufgaben der Zentralbanken und der Bankenaufsichtsbehörden bestehen. Dies bestätigt die Notwendigkeit, das Zusammenspiel zwischen den Bewertungen der Finanzstabilität durch die Zentralbanken und der Aufsicht über einzelne Finanzinstitute zu stärken (32). Wie schon in früheren Stellungnahmen dargelegt wurde (33), sollte die Aufsicht über einzelne Institute in der Praxis vom Ergebnis der Bewertungen der Finanzstabilität durch die Zentralbanken profitieren, die wiederum auch auf Beiträge der Aufsichtsbehörden zurückgreifen sollten. Beispielsweise sollten die Aufsichtsbehörden regelmäßig unter normalen Umständen mit anderen Aufsichtsbehörden und Zentralbanken im In- und Ausland kommunizieren, um eine wirksame Zusammenarbeit in der Aufsicht und Überwachung des Liquiditätsrisikomanagements zu erleichtern. Diese Form der Kommunikation sollte zu normalen Zeiten regelmäßig stattfinden, allerdings sollte die Art und Frequenz des Informationsaustauschs in Krisenzeiten angemessen angepasst werden (34).

Aufsichtsgremien (neu vorgeschlagene Artikel 42a, 129 und 131a)

16.

Die EZB begrüßt die vorgeschlagene Stärkung der rechtlichen Grundlagen der Aufsichtsgremien (35). Dies ist ein Schritt zur Erreichung aufsichtlicher Konvergenz und würde Einheitlichkeit in den Mitgliedstaaten sicherstellen. Insbesondere ist die EZB der Ansicht, dass die Inanspruchnahme von Aufsichtsgremien die Zusammenarbeit in der täglichen Aufsicht grenzüberschreitend tätiger Banken, die Beurteilung von Risiken für die Finanzstabilität und die Koordination des Managements von Krisensituationen verbessern würde.

Die Gemeinschaftsdimension des Mandats der nationalen Aufsichtsbehörden

17.

Die EZB unterstützt uneingeschränkt das vom Ecofin-Rat zu verschiedenen Gelegenheiten bekräftigte Ziel, die Gemeinschaftsdimension des Mandats der nationalen Aufsichtsbehörden zu stärken, wie dies im Richtlinienvorschlag widergespiegelt ist, da Fragen der Finanzstabilität auf grenzüberschreitender Ebene bewertet werden sollen (36). In diesem Zusammenhang begrüßt die EZB die Bestimmungen über die Berücksichtigung des möglichen Einflusses einer Entscheidung auf die Stabilität der Finanzsysteme in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten. Aus Gründen der Einheitlichkeit schlägt die EZB vor, immer auf den „möglichen Einfluss“ einer Entscheidung anstatt auf ihre „Auswirkungen“ abzustellen (37). Die EZB ist ferner der Ansicht dass für die praktische Umsetzung der vorstehend genannten Bestimmungen ähnliche Konsultationsmechanismen mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten wie die in anderen Richtlinien für den Finanzsektor enthaltenen Mechanismen erwogen werden können, soweit die Gremien zu diesem Zweck nicht genutzt werden können (38).

Verbriefung (neu vorgeschlagener Artikel 122a)

18.

Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen für Kapitalanforderungen und Risikomanagement bei Verbriefungen (39) umfassen insbesondere i) die Pflicht für Sponsoren und/oder Originatoren, bei Verbriefungsgeschäften einen materiellen Nettoanteil („material net economic interest“) (40) zu halten, ii) die Voraussetzungen für Kreditinstitute zum besseren Verständnis der Anlegerrisiken bei Verbriefungen, iii) die Förderung der Offenlegungspraxis von Kreditinstituten als Originatoren oder Sponsoren und iv) die Stärkung der Aufsichtspraxis der zuständigen Behörden hinsichtlich Verbriefungen. Die EZB unterstützt diese vorgeschlagenen Änderungen insgesamt, die auf die Angleichung von Anreizen für Teilnehmer im Verbriefungsmarkt abzielen (41). Gleichzeitig betont die EZB die Notwendigkeit, über einen breiten, liquiden und gut funktionierenden Sekundärmarkt für Verbriefungen zu verfügen, insbesondere im Hinblick auf die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed-Securities als Sicherheiten für geldpolitische Operationen.

Erstens, wenn der Richtlinienvorschlag trotz der Ausführungen in den Nummern 2 bis 4 dieser Stellungnahme ein Stufe 1-Rechtsakt bleibt, unterstreicht die EZB das Erfordernis, i) den Anwendungsbereich der vorstehenden Bestimmungen klarzustellen, ii) den Begriff „materieller Nettoanteil“ zu definieren, und iii) Begriffe einheitlich zu verwenden, um die Konvergenz bei ihrer Umsetzung zu erhöhen und regulatorische Willkür zu vermeiden. Sorgfaltspflichtsvoraussetzungen, die entsprechend der betreffenden Anlagehorizonte zwischen Handelsbüchern und Nichthandelsbüchern der Kreditinstitute unterscheiden, sollten ebenfalls berücksichtigt werden, um potenziell negative Auswirkungen auf Market-Making-Tätigkeiten zu vermeiden.

Zweitens stellt die EZB fest, dass der Behalt eines materiellen Anteils zwar theoretisch ein wirksames Werkzeug zur Angleichung von Anreizen ist, seine praktische Umsetzung aber Herausforderungen beinhalten könnte (42). Deshalb begrüßt die EZB die Absicht der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung und Wirksamkeit dieses Artikels im Lichte der Marktentwicklungen zu berichten, auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das Funktionieren der Verbriefungsmärkte wiederherzustellen. Des Weiteren nimmt die EZB den von der Kommission vorgeschlagenen Erwägungsgrund über die potenzielle Inkongruenz der Verbriefungsstrukturen und das Erfordernis, Einheitlichkeit und Kohärenz in allen Rechtsvorschriften im Finanzsektor sicherzustellen, zur Kenntnis (43).

Drittens würde die EZB sich dafür aussprechen, die sowohl in der Richtlinie 2006/48/EG als auch in dem Richtlinienvorschlag verwendete Terminologie bezüglich Verbriefungen allgemein zu überarbeiten, um sie enger an die übliche Rechtsterminologie anzugleichen und erhöhte Rechtssicherheit sicherzustellen (44).

Schließlich ist die Wechselbeziehung der Voraussetzung, einen materiellen Nettoanteil zu halten, mit den Rechnungslegungsanforderungen zu untersuchen (45). In diesem Zusammenhang spricht sich die EZB für die Entwicklung eines Leitfadens des International Accounting Standards Board (IASB) über die International Financial Reporting Standards (IFRS) 39 (46) und das Standing Interpretation Committee's (SIC) issue No12 (47) aus, um auf den möglichen Einfluss der Bestimmungen des Richtlinienvorschlags betreffend die Verbriefung auf Ausbuchungs- und Konsolidierungsvorschriften einzugehen.

Weitere rechtliche und technische Anmerkungen

19.

Bei Verweisen auf die EZB, das ESZB und die nationalen Zentralbanken des ESZB empfiehlt die EZB, Formulierungen zu verwenden, das den Bestimmungen des Vertrages und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) entspricht, um zu verhindern, dass veraltete Begriffe weiter verfestigt werden und um die Lesbarkeit der Richtlinie zu erleichtern.

20.

Die Richtlinie 2006/48/EG ist durch mehrere Bezugnahmen in Kaskadenform und Überkreuzverweise gekennzeichnet, die ihre Verständlichkeit und Klarheit beeinträchtigen (48). Darüber hinaus sind mehrere Verweise nicht so formuliert, „dass der wesentliche Inhalt der in Bezug genommenen Vorschrift ohne Lesen dieser Vorschrift verstanden werden kann“ (49). Diese unglückliche Praxis wird im Richtlinienvorschlag weiterverfolgt (50). Die EZB empfiehlt, auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz diese Bestimmungen neu zu formulieren, damit es möglich ist, sie zu lesen und zu verstehen, ohne verschiedene andere Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG beizuziehen.

21.

Die Richtlinie 2006/48/EG verweist auf „andere[…] staatliche[…] Behörden, die mit der Überwachung von Zahlungsverkehrssystemen betraut sind“ (51). Die EZB hat durchweg bei verschiedenen Gelegenheiten festgestellt, dass Artikel 105 Absatz 2 des Vertrags und Artikel 3.1 der ESZB-Satzung die Rechtsgrundlage für die Überwachungstätigkeiten des Eurosystems bilden und dass sich zusätzlich die Zuständigkeit des Eurosystems zur Überwachung von Zahlungsverkehrssystemen aus Artikel 22 der ESZB-Satzung ergibt (52). Die EZB ist der Auffassung, dass Artikel 105 Absatz 2 des Vertrags und Artikel 3.1 der ESZB-Satzung die Einflussnahme durch Gemeinschaftseinrichtungen oder nationale Stellen außer Zentralbanken innerhalb des durch das ESZB/Eurosystem gezogenen Rahmens auf die Überwachungszuständigkeit des Eurosystems ausschließen (53). Vor diesem Hintergrund empfiehlt die EZB im Einklang mit der Haltung, die sie in Bezug auf sonstige Rechtsakte der Gemeinschaft eingenommen hat (54), die Streichung des vorgenannten Verweises (55).

22.

Clearing-, Abwicklungs- und Depottätigkeiten führen zu speziellen Krediten, die nicht auf ähnliche Weise wie die aus den üblichen Interbankkreditaktivitäten erwachsenden Kredite behandelt werden sollten. Die Hauptgründe hierfür sind, dass diese Kredite eine sehr kurze Laufzeit haben, da sie normalerweise nicht länger als über Nacht bestehen und dass sie außerhalb der Kontrolle der betreffenden Institute liegen, da sie hauptsächlich das Ergebnis der Handlungen der Kunden sind. Obwohl angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung und Risikoüberwachung vorhanden sein sollten, um potenziellen mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken zu begegnen, unterstützt die EZB die diesbezügliche Ausnahmeregelung gemäß dem Richtlinienvorschlag (56). Redaktionsvorschläge sind im Anhang aufgeführt, um diese Ausnahmeregelung klarzustellen.

Redaktionsvorschläge

In den Fällen, in denen diese Stellungnahme zu Änderungen des Richtlinienvorschlags führen würde, sind Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. März 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2008) 602 endgültig/2 vom 1. Oktober 2008, abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu

(2)  Diese Stellungnahme beruht auf der Fassung vom 1. Oktober 2008, zu dem die EZB formell um Stellungnahme ersucht wurde. Der Richtlinienvorschlag unterlag weiteren Änderungen in der Arbeitsgruppe des Rates.

(3)  Siehe Absatz 8 der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15 - 16. Oktober 2008, auf der Website des Rates abrufbar unter www.consilium.europa.eu und die Mitteilung der Kommission „Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: Ein Aktionsrahmen für Europa“, KOM(2008) 706 endgültig vom 29. Oktober 2008, abrufbar auf der Website der Kommission unter www.ec.europa.eu

(4)  Der Bericht der de Larosière-Gruppe vom 25. Februar 2009 ist auf der Europa-Website unter www.europa.eu abrufbar.

(5)  Siehe Nr. 6 der Stellungnahme CON/2004/7 der EZB vom 20. Februar 2004 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 93/6/EWG und 94/19/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/12/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (KOM(2003) 659 endg.) (ABl. C 58 vom 6.3.2004, S. 23), Nr. 6 bis 10 der Stellungnahme CON/2005/4 der EZB vom 17. Februar 2005 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. C 52 vom 2.3.2005, S. 37) und Nr. 3.5 der Stellungnahme CON/2006/60 der EZB vom 18. Dezember 2006 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung bestimmter Richtlinien der Gemeinschaft betreffend Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. C 27 vom 7.2.2007, S. 1).

(6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(8)  Siehe Artikel 150 und 151 der Richtlinie 2006/48/EG und die Änderungen dieser Bestimmungen im Richtlinienvorschlag.

(9)  Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, („Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen: Überarbeitete Rahmenvereinbarung“), Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Juni 2004, abrufbar auf der Website der BIZ unter www.bis.org

(10)  Siehe diesbezüglich die neuen Erwägungsgründe 1 und 7, Artikel 42b, Artikel 63a Absatz 6 und Artikel 131a Absatz 2, zweiter Unterabsatz.

(11)  Siehe diesbezüglich den Gemeinsamen Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken, insbesondere Leitlinien 12 und 17, S. 40 und 57, abrufbar auf der Europa-Website unter www.europa.eu

(12)  Der Lamfalussy-Ausschuss selbst wies 2001 darauf hin, dass diese gemeinsamen Empfehlungen zu Auslegungsfragen und gemeinsamen Standards „für nicht unter die Rechtsvorschriften der EU fallende Fragen […] - erforderlichenfalls […] in einem Verfahren der 2. Ebene in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden [könnten]“ (siehe den Schlussbericht des Ausschusses der Weisen über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte vom 15.2.2001, S. 37, abrufbar auf der Europa-Website unter www.europa.eu).

(13)  Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement und Entwurf einer Richtlinie zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen für das Risikomanagement, abrufbar auf der Website der Kommission unter www.ec.europa.eu

(14)  Mitteilung der Kommission – Überprüfung des Lamfalussy-Prozesses – Ausbau der aufsichtlichen Konvergenz vom 20.11.2007, KOM(2007) 727 endgültig, abrufbar auf der Website der Kommission unter www.ec.europa.eu

(15)  Siehe Nr. 6.2.3 und 6.4.5 der Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 8 und 10.

(16)  Siehe Nr. 6.2.3 der Begründung zum Richtlinienvorschlag, S. 8.

(17)  Artikel 113 Absatz 4 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags.

(18)  Siehe Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Richtlinienvorschlags.

(19)  Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe i des Richtlinienvorschlags.

(20)  Siehe den neuen Anhang V.

(21)  Siehe Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision, September 2008, abrufbar auf der Website der BIZ unter www.bis.org

(22)  Siehe „First part of the CEBS’ technical advice on liquidity risk management – Survey of the current regulatory frameworks adopted by the EEA regulators“ vom 15.8.2007 und „Second part of the CEBS’s technical advice to the European Commission on liquidity risk management – Analysis of specific issues listed by the Commission and challenges not currently addressed in the EEA“ vom 18.9.2008, CEBS 2008 147, abrufbar auf der Website von CEBS unter www.c-ebs.org

(23)  Siehe den neuen Punkt 14a von Anhang V.

(24)  Siehe die neuen Punkte 14 und 18 von Anhang V und den neuen Punkt 1 Buchstabe e von Anhang XI.

(25)  Siehe „Second part of the CEBS’s technical advice to the European Commission on liquidity risk management – Analysis of specific issues listed by the Commission and challenges not currently addressed in the EEA“ vom 18.9.2008, CEBS 2008 147, Empfehlung 29, S. 11 und 64-66, abrufbar auf der Website von CEBS unter www.c-ebs.org

(26)  Siehe CEBS, „Executive summary regarding work on delegation“ vom 3.9.2008, abrufbar auf der Website von CEBS unter www.c-ebs.org

(27)  Artikel 4 Absatz 23 der Richtlinie 2006/48/EG.

(28)  Siehe Artikel 49a der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 49a des Richtlinienvorschlags.

(29)  Artikel 130 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags.

(30)  Siehe auch Artikel 46 Absatz 2, 2. Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(31)  Vergleiche Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG mit dem letzten Absatz desselben Artikels des Richtlinienvorschlags.

(32)  Report of the Financial Stability Forum on Enhancing Market and Institutional Resilience vom 7.4.2008, Empfehlung V.8, S. 42-43, in der festgestellt wird, dass „Aufsichtsbehörden und Zentralbanken die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch verbessern sollten, auch bei der Bewertung von Risiken für die Finanzmarktstabilität. Der Informationsaustausch sollte während Marktbelastungen schnell erfolgen“, abrufbar auf der Website des Financial Stability Forum unter www.fsforum.org

(33)  Siehe beispielsweise Nr. 2.4.1 der Stellungnahme CON/2007/33 der EZB vom 5. November 2007 auf Ersuchen des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich zu dem Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Bankwesengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Nationalbankgesetzes sowie Nr. 2.4.1 der Stellungnahme CON/2006/15 der EZB vom 9. März 2006 auf Ersuchen der polnischen Finanzministerin zu einem Gesetzentwurf über die Aufsicht über Finanzinstitute. Alle Stellungnahmen der EZB sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar.

(34)  Siehe „Principles for Sound Liquidity Risk Management“, Principle 17 auf S. 14-36, abrufbar auf der Website der BIZ unter www.bis.org Die sonstigen Aspekte zur Liquidität werden in den Nummern 11 und 12 dieser Stellungnahme behandelt.

(35)  Siehe Artikel 131a des Richtlinienvorschlags.

(36)  Siehe die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 7. Oktober 2008, S. 17, abrufbar auf der Website des Rates unter www.consilium.europa.eu

(37)  Vergleiche Erwägungsgrund 6 des Richtlinienvorschlags mit Artikel 40 Absatz 3 und Anhang XI Punkt 1 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags.

(38)  Siehe beispielsweise Artikel 132 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(39)  Siehe Artikel 122a des Richtlinienvorschlags.

(40)  Gemäß Artikel 122a Absatz 1 des Richtlinienvorschlags.

(41)  Die EZB ist sich bewusst, dass dieser neue Artikel des Richtlinienvorschlags in der Arbeitsgruppe des Rates weiteren Änderungen unterlag.

(42)  Siehe die Analyse im Kapitel des „ECB report on The incentive structure of the “originate and distribute model vom Dezember 2008, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu

(43)  Siehe den Vorschlag zu Erwägungsgrund 15, letzter Satz, der vom Rat am 19. November vereinbarten allgemeinen Ausrichtung (abrufbar unter http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/08/st16/st16216.de08.pdf), der ebenfalls vorsieht, dass die Kommission beabsichtigt, nach gebührender Abschätzung der Folgen der vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechende Vorschläge für Rechtsvorschriften vorzulegen.

(44)  Für einen Überblick der für die Verbriefung geltenden nationalen Rechtsvorschriften in 15 Mitgliedstaaten siehe den „Report by the European Financial Markets Lawyers Group (EFMLG) on legal obstacles to cross-border securitisations in the EU“ vom 7.5.2007, abrufbar auf der Website der EFMLG unter www.efmlg.org

(45)  „ECB report on EU Banking Structures“, S. 24.

(46)  „Financial Instruments: Recognition and Measurement“ vom Dezember 2003.

(47)  „Consolidation – Special Purpose Entities“.

(48)  Siehe den Gemeinsamen Leitfaden, insbesondere Leitlinie 16, abrufbar auf der Europa-Website unter www.europa.eu

(49)  Leitlinie 16.7 des Gemeinsamen Leitfadens, abrufbar auf der Europa-Website unter www.europa.eu

(50)  Siehe beispielsweise Artikel 129 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags.

(51)  Artikel 49 b der Richtlinie 2006/48/EG.

(52)  Siehe beispielsweise Nummer 7 der Stellungnahme CON/99/19 der EZB vom 20. Januar 2000 auf Ersuchen des luxemburgischen Ministeriums für Finanzen und Budget zu einem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen in dem Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor in der damals geltenden Fassung und zur Ergänzung des Gesetzes vom 23. Dezember 1998 über die Errichtung einer Kommission für die Aufsicht über den Finanzsektor sowie, aus jüngerer Zeit, Nummer 7.2 der Stellungnahme CON/2006/23 vom 22. Mai 2006 auf Ersuchen der Centrali ta’Malta/Central Bank of Malta zu einem Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Centrali ta’Malta/Central Bank of Malta.

(53)  Die EZB hat in aktuellen Stellungnahmen zu Entwürfen nationaler Rechtsvorschriften von Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ferner festgestellt, dass die Zentralbanken des Eurosystems die Überwachung der Zahlungsverkehrssysteme im Einklang mit der vom EZB-Rat festgelegten gemeinsamen Überwachungsstrategie vornehmen, die auch für die anderen Zentralbanken nach der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat gelten wird (siehe beispielsweise die Nummern 13 bis 16 der Stellungnahme CON/2005/24 der EZB vom 15. Juli 2005 auf Ersuchen des tschechischen Finanzministeriums zu einem Gesetzentwurf über die Integration der Finanzaufsicht sowie, aus jüngerer Zeit, die Nummern 3.9 und 3.10 der Stellungnahme CON/2008/83 vom 2. Dezember 2008 auf Ersuchen des ungarischen Finanzministeriums zu einem Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Magyar Nemzeti Bank). Zusätzlich haben andere Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ihre betreffenden Gesetze geändert. Gegenwärtig wird die Überwachung der Zahlungsverkehrssysteme im Vereinigten Königreich durch die Bank of England ohne gesetzliche Grundlage vorgenommen. Teil 5 des Banking Bills, der gegenwärtig im britischen Parlament diskutiert wird (abrufbar auf der Website des Parlaments des Vereinigten Königreichs unter www.parliament.uk), S. 87 würde die Rolle der Bank of England bei der Überwachung der Zahlungsverkehrssysteme formalisieren.

(54)  Siehe Nr. 14 der Stellungnahme CON/2001/25 der EZB vom 13. September 2001 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 271 vom 26.9.2001, S. 10).

(55)  Einschließlich in Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2006/48/EG.

(56)  Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags.


ANHANG

REDAKTIONSVORSCHLÄGE

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB  (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 6 des Richtlinienvorschlags

(6)

Die Mandate der zuständigen Behörden sollten der Gemeinschaftsdimension Rechnung tragen. Die zuständigen Behörden sollten also die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der Finanzsysteme aller anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen.

(6)

Die Mandate der zuständigen Behörden sollten der Gemeinschaftsdimension Rechnung tragen. Die zuständigen Behörden sollten also die Auswirkungen den möglichen Einfluss ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der Finanzsysteme aller anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Begründung — Siehe Nummer 17 der Stellungnahme

Änderung 2

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 4 Absatz 23

Artikel 4

23.

„Zentralbanken“ schließen soweit nichts anderes angegeben ist auch die Europäische Zentralbank ein;

[Keine Änderung im Richtlinienvorschlag]

Artikel 4

23.

„Zentralbanken“ schließen soweit nichts anderes angegeben ist auch die nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und die Europäische Zentralbank ein;

Begründung — Siehe Nummer 19 der Stellungnahme

Änderung 3

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 41

Artikel 41

Bis zur weiteren Koordinierung bleibt der Aufnahmemitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der Überwachung der Liquidität der Zweigniederlassung eines Kreditinstituts beauftragt.

Unbeschadet der für die Stärkung des europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen behält der Aufnahmemitgliedstaat die volle Zuständigkeit für die Maßnahmen zur Durchführung seiner Währungspolitik.

[Keine Änderung im Richtlinienvorschlag]

Artikel 41

Bis zur weiteren Koordinierung bleibt der Aufnahmemitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der Überwachung der Liquidität der Zweigniederlassung eines Kreditinstituts beauftragt.

Unbeschadet der für die Stärkung des europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen behält Das Europäische System der Zentralbanken und gegebenenfalls der Aufnahmemitgliedstaat behalten die volle Zuständigkeit für die Maßnahmen zur Durchführung ihrer Währungspolitik.

Begründung — Siehe Nummern 11 und 12 der Stellungnahme

Änderung 4

Artikel 1 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 42a Absatz 2

Artikel 42a

2.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine systemrelevante Zweigniederlassung errichtet wird, die in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Informationen und führen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c genannten Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats aus.

Erhält die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation innerhalb eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 130 Absatz 1, alarmiert sie so rasch wie möglich die in Artikel 49 Absatz 4 und in Artikel 50 genannten Stellen.

Artikel 42a

2.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine systemrelevante Zweigniederlassung errichtet wird, die in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Informationen und führen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c genannten Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats aus.

Erhält die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation innerhalb eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 130 Absatz 1, alarmiert sie so rasch wie möglich die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und die in Artikel 49 Absatz 4 und in Artikel 50 genannten Stellen.

Begründung — Siehe Nummer 19 der Stellungnahme

Änderung 5

Artikel 1 Absatz 6 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 49

Artikel 49

Dieser Abschnitt hindert die zuständigen Behörden nicht daran, den nachstehend genannten Stellen für die Zwecke ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln:

a)

Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik, der Überwachung der Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Finanzstabilität, relevant sind, und

b)

gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind.

Dieser Abschnitt hindert diese Behörden oder Einrichtungen nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 45 benötigen.

In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken in der Gemeinschaft weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik, der Überwachung der Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Finanzstabilität, relevant sind.

Artikel 49

Dieser Abschnitt hindert die zuständigen Behörden nicht daran, den nachstehend genannten Stellen für die Zwecke ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln:

a)

Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden Informationen zu übermitteln, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik, der Überwachung der Zahlungsverkehrs- sowie Clearing- und Wertpapier abrechnungs -abwicklungssysteme und der Erhaltung der Finanzstabilität, relevant sind, und.

a)

Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden Informationen zu übermitteln, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik, der Überwachung der Zahlungsverkehrs- sowie Clearing- und Wertpapier abrechnungs -abwicklungssysteme und der Erhaltung der Finanzstabilität, relevant sind, und.

Dieser Abschnitt hindert diese Behörden oder Einrichtungen nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 45 benötigen.

In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken in der Gemeinschaft weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik, der Überwachung der Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Finanzstabilität, relevant sind.

Begründung — Siehe Nummern 14, 19 und 21 der Stellungnahme

Änderung 6

Artikel 1 Absatz 16 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 106

2.

Kredite umfassen nicht die folgenden Kredite:

...

c)

im Fall der Erbringung von Dienstleistungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs oder zum Clearing oder zur Abrechnung von Wertpapiertransaktionen für Kunden, keine verspäteten Eingänge bei Finanzierungen und anderen Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen.

Artikel 106

2.

Kredite umfassen nicht die folgenden Kredite:

...

c)

im Fall der Erbringung von Dienstleistungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs oder zum Clearing, oder zur Abrechnung Abwicklung und zur Verwahrung von Wertpapiertransaktionen Finanzinstrumenten für Kunden, keine verspäteten Eingänge bei Finanzierungen und anderen Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen.

Begründung — Siehe Nummer 22 der Stellungnahme

Änderung 7

Artikel 1 Absatz 21 Buchstabe d des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 113 Absatz 4

Artikel 113

4.

Die Mitgliedstaaten können folgende Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausnehmen:

f)

Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und auf eine Währung des Mitgliedstaats lauten, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, sofern es sich bei dieser Währung nicht um Euro handelt.

Artikel 113

4.

Die Mitgliedstaaten können folgende Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausnehmen:

f)

Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, und höchstens bis zum folgenden sieben Geschäftstage bestehen und auf eine Währung des Mitgliedstaats lauten, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, sofern es sich bei dieser Währung nicht um Euro handelt.

Begründung — Siehe Nummern 6 bis 9 der Stellungnahme

Änderung 8

Artikel 1 Absatz 29 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 130 Absatz 1

Artikel 130

1.

Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder systemrelevante Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, untergraben könnte, alarmiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach den Artikeln 125 und 126 zuständigen Behörden und für die nach Artikel 129 Absatz 1 zuständige Behörde.

Erhält die in Artikel 49 Unterabsatz 4 genannte Behörde Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne von Unterabsatz 1, alarmiert sie so rasch wie möglich die in den Artikeln 125 und 126 genannten zuständigen Behörden.

So weit wie möglich nutzen die zuständigen Behörden und die in Artikel 49 Unterabsatz 4 genannte Behörde bestehende Kommunikationswege.

Artikel 130

1.

Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder systemrelevante Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, untergraben könnte, alarmiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und die in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach den Artikeln 125 und 126 zuständigen Behörden und für die nach Artikel 129 Absatz 1 zuständige Behörde.

Erhält eine Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken die in Artikel 49 Unterabsatz 4 genannte Behörde Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne von Unterabsatz 1, alarmiert sie so rasch wie möglich die in den Artikeln 125 und 126 genannten zuständigen Behörden.

So weit wie möglich nutzen die zuständigen Behörden und die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken in Artikel 49 Unterabsatz 4 genannte Behörde bestehende Kommunikationswege.

Begründung — Siehe Nummer 19 der Stellungnahme


(1)  Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift. Bold in the body of the text indicates where the ECB proposes inserting new text.


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