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Document 32008R1053

Verordnung (EG) Nr. 1053/2008 der Europäischen Zentralbank vom 23. Oktober 2008 über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2008/11)

OJ L 282, 25.10.2008, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1053/oj

25.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1053/2008 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Oktober 2008

über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten

(EZB/2008/11)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Artikel 110,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34.1 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur befristeten Verbesserung der Liquiditätsbereitstellung an Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems sollten die Kriterien für die Bestimmung der Zulässigkeit von Sicherheiten erweitert werden, die diese Geschäftspartner dem Eurosystem zur Verfügung stellen, um Liquidität zu erhalten. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten sind in der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) enthalten.

(2)

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) hat am 15. Oktober 2008 die befristete Erweiterung der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für die Operationen des Eurosystems beschlossen. Der EZB-Rat hat außerdem beschlossen, dass das Datum des Inkrafttretens seines Beschlusses sowie alle weiteren Maßnahmen in Bezug auf diese erweiterten Zulassungskriterien so bald wie möglich mitgeteilt werden.

(3)

Um den oben genannten Beschluss auf eine Weise umzusetzen, die seine sofortige, unmittelbare und einheitliche Anwendung ermöglicht, ist auf eine Verordnung zurückzugreifen, die keine weiteren Durchführungsmaßnahmen der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten erfordert, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend „NZBen“). Diese Verordnung soll zeitlich befristet gelten und wird durch eine Leitlinie der EZB ersetzt, —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erweiterung bestimmter Zulassungskriterien für Sicherheiten

1.   Die in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 (nachfolgend die „Allgemeinen Regelungen“) festgelegten Zulassungskriterien für Sicherheiten werden gemäß den Artikeln 2 bis 7 erweitert.

2.   Bei Abweichungen zwischen dieser Verordnung und den auf nationaler Ebene von den NZBen umgesetzten Allgemeinen Regelungen ist die Erstere maßgeblich. Die NZBen wenden weiterhin alle Bestimmungen der Allgemeinen Regelungen unverändert an, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 2

Zulassung von auf US-Dollar, Pfund Sterling oder japanische Yen lautenden Sicherheiten als notenbankfähige Sicherheiten

1.   Marktfähige Schuldtitel gemäß Abschnitt 6.2.1 der Allgemeinen Regelungen, die auf US-Dollar, Pfund Sterling oder japanische Yen lauten, sind als notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems anzusehen, vorausgesetzt (i) sie werden im Euro-Währungsgebiet ausgegeben und gehalten bzw. abgewickelt, und (ii) der Emittent ist im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig.

2.   Ein zusätzlicher Abschlag von 8% wird all diesen marktfähigen Schuldtiteln durch das Eurosystem auferlegt.

Artikel 3

Zulassung von Konsortialkrediten nach englischem und walisischem Recht als notenbankfähige Sicherheiten

1.   Konsortialkredite gemäß Abschnitt 6.2.2 der Allgemeinen Regelungen, die englischem und walisischem Recht unterliegen, sind notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems.

2.   Zudem wird das Erfordernis gemäß Abschnitt 6.2.2 der Allgemeinen Regelungen, wonach die Zahl der für i) den Geschäftspartner, ii) den Gläubiger, iii) den Schuldner, iv) (gegebenenfalls) den Garanten, v) den Vertrag über die Kreditforderung und vi) die Vereinbarung zur Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit insgesamt geltenden Rechtsordnungen zwei nicht überschreiten darf, für diese Konsortialkredite geändert, so dass die Zahl der Rechtsordnungen insgesamt drei nicht überschreiten darf.

Artikel 4

Zulassung von Schuldtiteln, die von Kreditinstituten emittiert werden und auf bestimmten nichtregulierten Märkten als notenbankfähige Sicherheiten gehandelt werden

1.   Von Kreditinstituten emittierte Schuldtitel, die auf bestimmten von der EZB angegebenen nichtregulierten Märkten gehandelt werden, sind notenbankfähige Sicherheiten für die Zwecke der geldpolitischen Operationen des Eurosystems.

2.   Ein zusätzlicher Abschlag von 5% wird all diesen Schuldtiteln durch das Eurosystem auferlegt.

Artikel 5

Zulassung von Sicherheiten mit einer Bonitätsbeurteilung von „BBB-“ oder höher als notenbankfähige Sicherheiten

1.   Der Schwellenwert des Eurosystems für die Beurteilung, ob notenbankfähige Sicherheiten den Bonitätsanforderungen für die Zwecke der geldpolitischen Operationen des Eurosystems entsprechen, ist eine Bonitätsbeurteilung von „BBB-“ oder gleichwertig. Diese Änderung des Schwellenwerts für die Bonitätsbeurteilung gilt für marktfähige und nichtmarktfähige Sicherheiten mit Ausnahme von Asset-Backed Securities gemäß Abschnitt 6.3 der Allgemeinen Regelungen, für die das Erfordernis hoher Bonitätsanforderungen unverändert bleibt.

2.   Ein zusätzlicher Abschlag von 5% wird allen notenbankfähigen Sicherheiten mit einer Bonitätsbeurteilung unter „A-“ durch das Eurosystem auferlegt.

Artikel 6

Zulassung von untergeordneten Sicherheiten mit angemessenen Garantien als notenbankfähige Sicherheiten

1.   Das Erfordernis, dass marktfähige Sicherheiten nicht untergeordnet sein dürfen, um notenbankfähig für die Zwecke der geldpolitischen Operationen des Eurosystems gemäß Abschnitt 6.2.1 der Allgemeinen Regelungen zu sein, gilt nicht, wenn ein finanziell solider Garant eine auf erstes Anfordern zahlbare unbedingte und unwiderrufliche Garantie für diese Sicherheiten gemäß der ausführlicher in Abschnitt 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen enthaltenen Definition gewährt.

2.   Ein zusätzlicher Abschlag von 10 % mit einer weiteren Bewertungsreduzierung von 5 % bei theoretischer Bewertung wird allen diesen Sicherheiten durch das Eurosystem auferlegt.

Artikel 7

Zulassung von Termineinlagen als notenbankfähige Sicherheiten

Termineinlagen gemäß Abschnitt 3.5 der Allgemeinen Regelungen von zugelassenen Geschäftspartnern sind notenbankfähige Sicherheiten für alle Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems.

Artikel 8

Weitere Umsetzungsmaßnahmen

Der EZB-Rat hat die Zuständigkeit für alle weiteren Beschlüsse, die zur Umsetzung seines Beschlusses vom 15. Oktober 2008 erforderlich sind, auf das Direktorium übertragen.

Artikel 8

Schlussbestimmungen

1.   Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 2008 in Kraft. Artikel 2 und 3 gelten ab dem 14. November 2008.

2.   Diese Verordnung gilt bis zum 30. November 2008.

3.   Diese Verordnung wird unverzüglich auf der Website der EZB veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Oktober 2008.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.


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