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Document 52007AB0035

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2007 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken (CON/2007/35)

OJ C 291, 5.12.2007, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. November 2007

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken

(CON/2007/35)

(2007/C 291/01)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 8. November 2007 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1

Die EZB begrüßt den Verordnungsvorschlag, da er die Existenz zweier paralleler und komplementärer Regelungen für die Erstellung europäischer Statistiken und gleichzeitig die Unabhängigkeit des ESZB bei der Ausübung seiner statistischen Aufgaben (Erwägungsgründe 7 und 8) anerkennt. Die EZB begrüßt auch den Hinweis in Erwägungsgrund 9 auf die wichtige Beraterrolle, die der Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) innehat.

1.2

Die EZB nimmt auch mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Verordnungsvorschlag die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der durch die beiden Systeme erstellten europäischen Statistiken anerkennt (Artikel 8). In dieser Hinsicht nimmt die EZB zur Kenntnis, dass die in Erwägungsgrund 6 des Verordnungsvorschlags erwähnte Pflicht des ESS und des ESZB zur engen Zusammenarbeit im Rahmen des Primärrechts ausgeübt werden wird, der nach dem Vertrag auf das ESZB anwendbar ist. Artikel 5 der Satzung des ESZB sieht insbesondere vor, dass die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einholt und zu diesem Zweck mit den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet.

1.3

Darüber hinaus begrüßt die EZB, dass Artikel 20 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags den Austausch vertraulicher Daten zwischen dem ESS und dem ESZB lediglich für statistische Zwecke behandelt. Es ist allgemein anerkannt, dass ein verstärkter Austausch vertraulicher Daten zwischen dem ESS und dem ESZB zunehmend erforderlich ist, um die Qualität und die Konsistenz der europäischen Statistiken zu gewährleisten und dabei gleichzeitig den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten. Dies kann dadurch erfolgen, dass bestimmte Daten nur einmal abgefragt werden und diese zwischen den sie benötigenden statistischen Stellen unter Wahrung strenger Geheimhaltungsbestimmungen ausgetauscht werden. Die EZB ist jedoch der Ansicht, dass ein derartiger Austausch entgegen dem gegenwärtigen Artikel 20 Absatz 3 nicht von dem Erlass weiterer sektoraler Rechtsakte abhängig gemacht werden sollte, durch die ein derartiger Austausch von vertraulichen statistischen Informationen ausdrücklich zugelassen werden müsste. Um einen effizienten und effektiven Austausch der erforderlichen statistischen Informationen sicherzustellen, sollte der Rechtsrahmen entsprechend Artikel 20 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags, der den Austausch vertraulicher statistischer Daten innerhalb des ESS regelt, vorsehen, dass ein derartiger Austausch unter der Voraussetzung stattfinden kann, dass dieser für die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich ist.

1.4

Die EZB unterstreicht, dass es wichtig ist, vollständigen gesetzlichen Zugang zu allen notwendigen vorhandenen Daten zu erhalten, um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten. Darauf wird auch in Artikel 23 (Zugang zu Verwaltungsunterlagen) des Verordnungsvorschlags verwiesen. Die EZB schlägt jedoch vor, dass der Rechtsrahmen eine Festlegung hinsichtlich der praktischen Vorkehrungen und der „Modalitäten“ für einen tatsächlichen Zugang statt der „Einschränkungen und Voraussetzungen“ zu enthalten hat, da letzteres eine ungerechtfertigte Beschränkung dieses Zugangs unterstellt.

1.5

Artikel 253 des Vertrages sieht vor, dass Verordnungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam angenommen werden, auf die Stellungnahmen Bezug zu nehmen haben die gemäß dem Vertrag eingeholt werden müssen. Die EZB schlägt daher vor, dass diese Stellungnahme der EZB in den Erwägungsgründen des Verordnungsvorschlags berücksichtigt wird.

2.   Redaktionsvorschläge

In den Fällen, in denen die Stellungnahme der EZB zu Änderungen des Verordnungsvorschlags führen würde, sind Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. November 2007.

Der Vizepräsident der EZB

Lucas D. PAPADEMOS


(1)  KOM(2007) 625.


ANHANG

REDAKTIONSVORSCHLÄGE

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB  (1)

Änderung 1

Artikel 20 — Übermittlung vertraulicher Daten

Artikel 20 — Übermittlung vertraulicher Daten

1.

Die Übermittlung vertraulicher Daten ist zwischen den einzelstaatlichen Stellen sowie zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) zulässig, soweit sie für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich ist. Jede weitere Übermittlung muss von der einzelstaatlichen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

1.

Die Übermittlung vertraulicher Daten ist zwischen den einzelstaatlichen Stellen sowie zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) zulässig, soweit sie für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich ist. Jede weitere Übermittlung muss von der einzelstaatlichen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

2.

Einzelstaatliche Vorschriften zur statistischen Geheimhaltung können nicht gegen die Übermittlung vertraulicher Daten geltend gemacht werden, soweit die Übermittlung derartiger Daten in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist.

3. 2.

Der Austausch vertraulicher Daten ist zwischen dem Die Übermittlung vertraulicher Daten von einer statistischen Behörde des ESS und dem zu einer Zentralbank des ESZB für statistische Zwecke ist zulässig, soweit sie für die in Artikel 285 des Vertrages und in Artikel 5 der Satzung des ESZB und der EZB erwähnte Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder von ESZB für erforderlich ist gehalten wird und im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich vorgesehen ist .

3.

Der Austausch vertraulicher Daten ist zwischen dem ESS und dem ESZB für statistische Zwecke zulässig, soweit dies für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder von ESZB-Statistiken für erforderlich gehalten wird und im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich vorgesehen ist.

2. 3.

Einzelstaatliche Vorschriften zur statistischen Geheimhaltung können nicht gegen die Übermittlung vertraulicher Daten nach Absatz 1 und 2 geltend gemacht werden, soweit die Übermittlung derartiger Daten in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist.

4.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen gelten für die Übermittlung aller vertraulichen Daten innerhalb des ESS und zwischen dem ESS und dem ESZB.

4.

Wenn vertrauliche Daten von einer Zentralbank des ESZB im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank  (2)an eine statistische Behörde des ESS übermittelt werden, so dürfen diese Daten ausschließlich für die in Artikel 285 des Vertrages und in Artikel 5 der Satzung des ESZB und der EZB erwähnte Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken verwendet werden.

5.

Unbeschadet des Absatzes 2 muss jede weitere Übermittlung von vertraulichen Daten außerhalb des ESS von der einzelstaatlichen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

4. 6.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen gelten für die Übermittlung aller vertraulichen Daten innerhalb des ESS und zwischen den statistischen Stellend es ESS und den Zentralbanken des ESZB.

Begründung — Siehe Nummer 1.3 der Stellungnahme

Änderung 2

Artikel 23 — Zugang zu Verwaltungsunterlagen

Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, haben die einzelstaatlichen Stellen und die Kommission (Eurostat) jeweils in den Tätigkeitsbereichen ihrer eigenen öffentlichen Verwaltung Zugang zu den Verwaltungsdatenbeständen, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.

Die praktischen Vorkehrungen sowie die Einschränkungen und Voraussetzungen für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit notwendig, von den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt.

Artikel 23 — Zugang zu Verwaltungsunterlagen

Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, haben die einzelstaatlichen Stellen und die Kommission (Eurostat) jeweils in den Tätigkeitsbereichen ihrer eigenen öffentlichen Verwaltung Zugang zu den Verwaltungsdatenbeständen, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.

Die praktischen Vorkehrungen und die Modalitäten die Einschränkungen und Voraussetzungen für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit notwendig, von den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt.

Begründung — Siehe Nummer 1.4 der Stellungnahme

Änderung 3

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des europäischen Datenschutzbeauftragten,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

nach Anhörung des europäischen Datenschutzbeauftragten,

Begründung — Siehe Nummer 1.5 der Stellungnahme


(1)  Der neue Wortlaut, der nach den Änderungsvorschlägen der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.


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