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Document 32006O0002

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2006 zur Änderung der Leitlinie EZB/2005/5 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (EZB/2006/2)

OJ L 40, 11.2.2006, p. 32–32 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 118M, 8.5.2007, p. 153–153 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 007 P. 247 - 247
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 007 P. 247 - 247

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/08/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2006/87/oj

11.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/32


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. Februar 2006

zur Änderung der Leitlinie EZB/2005/5 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken

(EZB/2006/2)

(2006/87/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 5.2, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) sieht unter anderem eine Änderung der Fristen zur Meldung von Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit vor, um sicherzustellen, dass diese Fristen mit den Fristen des Datenlieferprogramms des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) (2) übereinstimmen. Aufgrund dieser Änderung werden die Mitgliedstaaten ab 2006 verpflichtet sein, Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit vor dem 1. April und dem 1. Oktober eines jeden Jahres zu melden.

(2)

Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten sich die in der Leitlinie EZB/2005/5 vom 17. Februar 2005 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (3) festgelegten Anforderungen des Eurosystems soweit wie möglich nach den statistischen Vorschriften des ESVG 95 richten. Daher ist es erforderlich, die in Artikel 4 der Leitlinie EZB/2005/5 vorgesehenen Fristen für die Meldung vollständiger Datensätze, die zweimal jährlich durch die nationalen Zentralbanken (NZBen) an die Europäische Zentralbank (EZB) erfolgt, zu ändern.

(3)

Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2005/5 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die NZBen melden zweimal jährlich, vor dem 15. April und vor dem 15. Oktober, vollständige Datensätze.“

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

Das Wort „September“ in der rechten Spalte mit der Überschrift „Erster Übermittlungszeitpunkt“ in den beiden Tabellen „Aktuelle Daten“ und „Zurückliegende Daten“ wird durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

Artikel 3

Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Februar 2006.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 81.


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