EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006X0325(01)

Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

OJ C 73, 25.3.2006, p. 21–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 007 P. 194 - 200
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 007 P. 194 - 200
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 002 P. 142 - 148

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/02/2020

25.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/21


ABKOMMEN

vom 16. März 2006

zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

(2006/C 73/08)

DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (EZB) UND DIE NATIONALEN ZENTRALBANKEN DER AM 16. MÄRZ 2006 NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN MITGLIEDSTAATEN (NACHFOLGEND DIE „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN NZBen“) —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen vom 1. September 1998 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1) (nachfolgend das „Abkommen vom 1. September 1998“) wurde dreimal geändert. Die Einführung einer neuen Anforderung für Geschäftspartner, die berechtigt sind, Interventionen an den Interventionspunkten direkt mit der EZB abzuwickeln, erfordert eine weitere Änderung des Anhangs I des Abkommens vom 1. September 1998. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte das Abkommen vom 1. September 1998 deshalb durch ein neues Abkommen ersetzt werden.

(2)

Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend die „Entschließung“) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend der „WKM II“) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen.

(3)

Dieser Entschließung zufolge

ersetzt der WKM II das Europäische Währungssystem;

ist ein stabiles wirtschaftliches Umfeld für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und mehr Investitionen, Wachstum und Beschäftigung notwendig und daher im Interesse aller Mitgliedstaaten. Der Binnenmarkt darf nicht durch Verzerrungen der realen Wechselkurse oder übermäßige Schwankungen der nominalen Wechselkurse zwischen dem Euro und anderen EU-Währungen gefährdet werden, da dies die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten stören würde. Außerdem ist jeder Mitgliedstaat nach Artikel 124 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet, seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu behandeln;

hilft der WKM II den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen (nachfolgend die „teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten“), bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität, fördert die Konvergenz und unterstützt somit ihre Anstrengungen zur Einführung des Euro;

ist die Teilnahme am WKM II für die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten freiwillig. Allerdings kann von den Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, erwartet werden, dass sie sich an dem Mechanismus beteiligen. Ein Mitgliedstaat, der sich nicht von Anfang an am WKM II beteiligt, kann dies zu einem späteren Zeitpunkt tun;

funktioniert der WKM II ohne Beeinträchtigung des von der EZB und den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen vorrangig verfolgten Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität;

wird für die Währung eines jeden teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats (nachfolgend die „teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Währung“) ein Leitkurs gegenüber dem Euro festgelegt;

gibt es eine Standardschwankungsbandbreite von ±15 % bezogen auf die Leitkurse;

sollte sichergestellt werden, dass Leitkursanpassungen rechtzeitig erfolgen, um spürbare Kursverzerrungen zu vermeiden. Alle an diesem gemeinsamen Verfahren zur Festlegung der Leitkurse beteiligten Parteien, einschließlich der EZB, haben daher das Recht, ein vertrauliches Verfahren zur Überprüfung der Leitkurse einzuleiten;

erfolgen Interventionen an den Interventionspunkten grundsätzlich automatisch und in unbegrenzter Höhe, wobei eine sehr kurzfristige Finanzierung zur Verfügung steht. Sowohl die EZB als auch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen, die am WKM II teilnehmen (nachfolgend die „teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen“), können die Interventionen jedoch aussetzen, wenn diese ihrem vorrangigen Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität zuwiderlaufen sollten. Bei ihrer Entscheidung werden alle maßgebenden Faktoren, insbesondere die Notwendigkeit der Gewährleistung der Preisstabilität und das glaubwürdige Funktionieren des WKM II, gebührend berücksichtigt;

kann die wechselkurspolitische Zusammenarbeit noch enger gestaltet werden, z. B. durch Ermöglichung einer entsprechend engeren Wechselkursanbindung zwischen dem Euro und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen, wenn und soweit dies im Licht der erzielten Konvergenzfortschritte angemessen erscheint.

(4)

Interventionen sollten als unterstützendes Instrument in Verbindung mit anderen Maßnahmen, einschließlich geeigneter, die wirtschaftliche Konvergenz und die Wechselkursstabilität fördernder geld- und finanzpolitischer Maßnahmen, eingesetzt werden. Es besteht die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der EZB und der jeweiligen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB parallel zu anderen geeigneten Maßnahmen — einschließlich flexibler, von Letzterer vorgenommener Zinsmaßnahmen — koordinierte intramarginale Interventionen zu vereinbaren.

(5)

Ein hinreichendes Maß an Flexibilität ist notwendig, um insbesondere dem unterschiedlichen Grad und Tempo der wirtschaftlichen Konvergenz der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten sowie ihren unterschiedlichen Konvergenzstrategien Rechnung zu tragen.

(6)

Dieses Abkommen schließt nicht aus, dass zwischen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten auf bilateraler Ebene zusätzliche Bandbreiten und Interventionsregelungen vereinbart werden —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNGEN GETROFFEN:

I.   LEITKURSE UND SCHWANKUNGSBANDBREITEN

Artikel 1

Bilaterale Leit- und Interventionskurse zwischen dem Euro und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen

1.1.

Die Vertragsparteien dieses Abkommens teilen gemeinsam dem Markt die nach Maßgabe des in Absatz 2.3 der Entschließung festgelegten gemeinsamen Verfahrens vereinbarten bilateralen Leitkurse zwischen den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen und dem Euro sowie jegliche Änderung dieser Leitkurse mit.

1.2.

Nach Maßgabe der gemäß den Absätzen 2.1, 2.3 und 2.4 der Entschließung festgelegten Schwankungsbandbreiten bestimmen die EZB und die einzelnen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen im gegenseitigen Einvernehmen die bilateralen, oberen und unteren Kurse für automatische Interventionen zwischen dem Euro und der jeweiligen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währung. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen teilen dem Markt diese Kurse, die gemäß der Vereinbarung in Anhang I bekannt gegeben werden, gemeinsam mit.

II.   INTERVENTIONEN

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

2.1.

Interventionen erfolgen grundsätzlich in Euro und in den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen unterrichten sich gegenseitig über alle auf die Sicherung des Zusammenhalts des WKM II abzielenden Devisenmarktinterventionen.

2.2.

Die EZB und die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen unterrichten sich auch gegenseitig über sämtliche sonstigen Devisenmarktinterventionen.

Artikel 3

Interventionen an den Interventionspunkten

3.1.

Interventionen an den Interventionspunkten erfolgen grundsätzlich automatisch und in unbegrenzter Höhe. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen können automatische Interventionen jedoch aussetzen, wenn diese ihrem vorrangigen Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität zuwiderlaufen sollten.

3.2.

Bei einer Entscheidung über die Aussetzung von Interventionen trägt die EZB oder eine teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB auch allen anderen maßgeblichen Faktoren, einschließlich des glaubwürdigen Funktionierens des WKM II, gebührend Rechnung. Die EZB und/oder die jeweilige teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten und beziehen dabei gegebenenfalls auch die Schlussfolgerungen anderer zuständiger Gremien ein. Die EZB und/oder die jeweilige teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB unterrichten die jeweils betroffenen Währungsbehörden sowie die Währungsbehörden sämtlicher teilnehmender, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaaten so früh wie möglich und streng vertraulich über Absichten, die Interventionen auszusetzen.

3.3.

Für Interventionen an den Interventionspunkten wird ein Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“ nach Maßgabe von Anhang I eingeführt.

Artikel 4

Koordinierte intramarginale Interventionen

Die EZB und teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen können vereinbaren, koordinierte intramarginale Interventionen vorzunehmen.

Artikel 5

Verfahren für Interventionen und sonstige Transaktionen

5.1.

Die vorherige Zustimmung der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB, die die Interventionswährung emittiert, ist erforderlich, wenn eine andere Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken beabsichtigt, die Währung der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB im Zusammenhang mit nicht obligatorischen Interventionen — einschließlich einseitiger intramarginaler Interventionen — in einem Umfang einzusetzen, der einvernehmliche Höchstgrenzen überschreitet.

5.2.

Eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB unterrichtet die EZB sofort, wenn sie den Euro im Zusammenhang mit nicht obligatorischen Interventionen — einschließlich einseitiger intramarginaler Interventionen — in einem Umfang eingesetzt hat, der einvernehmliche Höchstgrenzen überschreitet.

5.3.

Eine Partei, die beabsichtigt, Transaktionen mit Ausnahme von Interventionen durchzuführen — wobei diese Transaktionen mindestens eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Währung oder den Euro betreffen und einvernehmliche Höchstgrenzen überschreiten — unterrichtet darüber vorab die betreffende(n) Zentralbank(en). In solchen Fällen einigen sich die betreffenden Zentralbanken auf ein Vorgehen, das eventuelle Probleme minimiert, und zwar einschließlich der Möglichkeit eines vollständigen oder teilweisen Saldenausgleichs direkt zwischen den beiden Zentralbanken.

III.   DIE SEHR KURZFRISTIGE FINANZIERUNGSFAZILITÄT

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen

6.1.

Für Interventionen in Euro und in teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen räumen sich die EZB und die einzelnen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen gegenseitig sehr kurzfristige Kreditfazilitäten ein. Die Erstlaufzeit eines sehr kurzfristigen Finanzierungsgeschäfts beträgt drei Monate.

6.2.

Die im Rahmen dieser Fazilitäten zwischen der EZB und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen vorgenommenen Finanzierungsgeschäfte erfolgen in Form von Kassakäufen und -verkäufen der teilnehmenden Währungen, die zu entsprechenden, auf die Währung des jeweiligen Gläubigers lautenden Forderungen und Verbindlichkeiten führen. Die Wertstellung der Finanzierungsgeschäfte entspricht der Wertstellung der jeweiligen Devisenmarktinterventionen. Die EZB führt Buch über sämtliche im Rahmen dieser Fazilitäten durchgeführten Transaktionen.

Artikel 7

Finanzierung von Interventionen an den Interventionspunkten

7.1.

Die sehr kurzfristige Finanzierungsfazilität steht grundsätzlich automatisch und in unbegrenztem Umfang zur Finanzierung von Interventionen zur Verfügung, die in teilnehmenden Währungen an den Interventionspunkten vorgenommen werden.

7.2.

Vor einem Rückgriff auf diese Fazilität hat die kreditnehmende Zentralbank ihre Devisenreserven in angemessenem Umfang einzusetzen.

7.3.

Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen können eine weitere Inanspruchnahme der automatischen Finanzierung aussetzen, wenn diese ihrem vorrangigen Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität zuwiderlaufen sollte. Die Aussetzung einer weiteren automatischen Finanzierung unterliegt den Bestimmungen des Artikels 3.2 dieses Abkommens.

Artikel 8

Finanzierung von intramarginalen Interventionen

Mit Zustimmung der die Interventionswährung emittierenden Zentralbank kann die sehr kurzfristige Finanzierungsfazilität zur Finanzierung intramarginaler Interventionen zur Verfügung gestellt werden, und zwar unter den folgenden Voraussetzungen:

a)

Die Finanzierung darf den im Anhang II für die Schuldnerzentralbank festgelegten Höchstbetrag kumulativ nicht überschreiten.

b)

Die Schuldnerzentralbank setzt ihre Devisenreserven vor einem Rückgriff auf diese Fazilität in angemessenem Umfang ein.

Artikel 9

Verzinsung

9.1.

Die im Rahmen der sehr kurzfristigen Finanzierung ausstehenden Salden werden mit dem am Handelstag der Erstfinanzierung für die Währung des Kreditgebers geltenden repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder oder — im Falle einer Verlängerung nach den Artikeln 10 und 11 dieses Abkommens — mit dem zwei Geschäftstage vor dem Erstfälligkeitstag des zu verlängernden Finanzierungsgeschäfts für die Währung des Kreditgebers geltenden, repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder verzinst.

9.2.

Die aufgelaufenen Zinsen werden in der Währung des Kreditgebers am Erstfälligkeitstag oder gegebenenfalls am Tag des vorzeitigen Ausgleichs eines Schuldsaldos gezahlt. Im Fall einer Verlängerung der Finanzierung nach Artikel 10 und 11 dieses Abkommens werden die Zinsen zum Ende jeder Dreimonatsperiode kapitalisiert und am Tag der endgültigen Tilgung des Schuldsaldos gezahlt.

9.3.

Für die Zwecke des Artikels 9.1 dieses Abkommens teilt jede teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB der EZB ihren repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder mit. Die EZB verwendet einen repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Euro-Gelder mit dreimonatiger Laufzeit und teilt diesen den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit.

Artikel 10

Automatische Verlängerung

Die Erstlaufzeit eines Finanzierungsgeschäfts kann auf Ersuchen der Schuldnerzentralbank um drei Monate verlängert werden.

Allerdings darf dabei

a)

die Erstlaufzeit lediglich einmal automatisch für höchstens drei Monate verlängert werden und

b)

die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergebende Gesamtverschuldung den im Anhang II für die Schuldnerzentralbank festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.

Artikel 11

Verlängerung im gegenseitigen Einvernehmen

11.1.

Jede Verbindlichkeit, die den im Anhang II jeweils festgelegten Höchstbetrag übersteigt, kann mit Zustimmung der Gläubigerzentralbank einmal um drei Monate verlängert werden.

11.2.

Jede bereits automatisch um drei Monate verlängerte Verbindlichkeit kann mit Zustimmung der Gläubigerzentralbank nochmals um weitere drei Monate verlängert werden.

Artikel 12

Vorzeitige Tilgung

Jeder Schuldsaldo aus der Anwendung der Artikel 6, 10 und 11 dieses Abkommens kann auf Ersuchen der Schuldnerzentralbank jederzeit vorzeitig ausgeglichen werden.

Artikel 13

Aufrechnung gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten

Gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten der EZB und einer teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB aus den in den Artikeln 6 bis 12 vorgesehenen Operationen können im gegenseitigen Einvernehmen der beiden beteiligten Parteien gegeneinander aufgerechnet werden.

Artikel 14

Saldenausgleichsinstrumente

14.1.

Bei Fälligkeit oder vorzeitiger Tilgung eines Finanzierungsgeschäfts erfolgt der Saldenausgleich grundsätzlich in der Währung des Kreditgebers.

14.2.

Diese Bestimmung steht anderen zwischen der Gläubiger- und der Schuldnerzentralbank vereinbarten Formen des Saldenausgleichs nicht entgegen.

IV.   ENGERE WECHSELKURSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 15

Engere wechselkurspolitische Zusammenarbeit

15.1.

Die wechselkurspolitische Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der EZB kann noch enger gestaltet werden; insbesondere kann auf Betreiben eines daran interessierten teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats im Einzelfall eine engere Wechselkursanbindung vereinbart werden.

15.2.

Auf Antrag eines teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats können im Einzelfall gemäß des in Absatz 2.4 der Entschließung dargelegten Verfahrens förmlich vereinbarte engere Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite festgelegt werden, die grundsätzlich durch automatische Interventionen und deren Finanzierung gestützt werden.

15.3.

Die EZB und teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen können auch andere Formen einer engeren Wechselkursanbindung mit informellem Charakter vereinbaren.

V.   ÜBERWACHUNG DER FUNKTIONSWEISE DES SYSTEMS

Artikel 16

Aufgaben des Erweiterten Rates der EZB

16.1.

Der Erweiterte Rat der EZB überwacht das Funktionieren des WKM II und dient als Forum sowohl für die Koordinierung der Geld- und Wechselkurspolitiken als auch für die Verwaltung des in diesem Abkommen festgelegten Interventions- und Finanzierungsmechanismus. Er hat die Tragfähigkeit der Wechselkursrelationen zwischen den einzelnen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen und dem Euro laufend eng zu überwachen.

16.2.

Der Erweiterte Rat der EZB überprüft die Anwendungsbedingungen dieses Abkommens regelmäßig im Licht der gesammelten Erfahrungen.

Artikel 17

Überprüfung der Leitkurse und der Teilnahme an engeren Schwankungsbandbreiten

17.1.

Alle Beteiligten an der einvernehmlich gemäß Absatz 2.3 der Entschließung getroffenen Vereinbarung, einschließlich der EZB, haben das Recht, ein vertrauliches Verfahren zur Überprüfung der Leitkurse einzuleiten.

17.2.

Im Fall formell vereinbarter, engerer Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite haben alle Beteiligten an der gemäß Absatz 2.4 der Entschließung gemeinsam getroffenen Entscheidung, einschließlich der EZB, das Recht, eine vertrauliche Überprüfung der Angemessenheit der Teilnahme der jeweiligen Währung an der engeren Bandbreite einzuleiten.

VI.   NICHTTEILNAHME

Artikel 18

Geltungsbereich

Die Bestimmungen der Artikel 1, 2.1, 3, 4, 6 bis 15 und 17 dieses Abkommens gelten nicht für jene nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen, die nicht am WKM II teilnehmen.

Artikel 19

Zusammenarbeit im Rahmen der Konzertation

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen, die nicht am WKM II teilnehmen, arbeiten mit der EZB und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen bei der Konzertation und/oder beim zur Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens des WKM II erforderlichen sonstigen Austausch von Informationen zusammen.

VII.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Schlussbestimmungen

20.1.

Dieses Abkommen tritt am 1. April 2006 in Kraft.

20.2.

Das Abkommen vom 1. September 1998 wird mit Wirkung vom 1. April 2006 aufgehoben. Verweisungen auf das aufgehobene Abkommen gelten als Verweisungen auf das vorliegende Abkommen.

20.3.

Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird in alle anderen Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzt und in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. März 2006.

Für die

Europäische Zentralbank

Für die

Česká národní banka

Für die

Danmarks Nationalbank

Für die

Eesti Pank

Für die

Zentralbank von Zypern

Für die

Latvijas Banka

Für die

Lietuvos bankas

Für die

Magyar Nemzeti Bank

Für die

Central Bank of Malta/Bank Centrali ta' Malta

Für die

Narodowy Bank Polski

Für die

Banka Slovenije

Für die

Národná banka Slovenska

Für die

Sveriges Riksbank

Für die

Bank of England


(1)  ABl. C 345 vom 13.11.1998, S. 6. Zuletzt geändert durch das Abkommen vom 16. September 2004 (ABl. C 281 vom 18.11.2004, S. 3).


ANHANG I

VEREINBARUNG ÜBER DIE BEKANNTGABE VON KURSEN FÜR DIE AM WKM II TEILNEHMENDEN WÄHRUNGEN UND ZAHLUNGSVERFAHREN „ZAHLUNG NACH ANSCHAFFUNG“ BEI INTERVENTIONEN AN DEN INTERVENTIONSPUNKTEN

A.   Vereinbarung über die Bekanntgabe von Kursen

Die Bezugswährung für die Bekanntgabe der bilateralen Leitkurse sämtlicher Währungen von am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten ist der Euro. Die Kurse für sämtliche Währungen werden mit sechs signifikanten Stellen bezogen auf 1 Euro angegeben.

Die vorliegende Vereinbarung gilt ferner für die Bekanntgabe der oberen und unteren Interventionspunkte zwischen dem Euro und den am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen. Die Festlegung der Interventionspunkte erfolgt durch Addition bzw. Subtraktion der vereinbarten prozentualen Bandbreiten zu den bzw. von den bilateralen Leitkursen. Die auf diese Weise errechneten Kurse werden auf sechs signifikante Stellen gerundet.

B.   Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“

Das Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“ wird bei Interventionen an den Interventionspunkten sowohl von der EZB als auch den dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen angewandt. Für die am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen gilt das Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“, wenn diese als Korrespondenten der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der EZB nach Maßgabe dieses Anhangs fungieren. Es steht den am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen jedoch frei, das gleiche Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“ zur Zahlungsabwicklung bei Interventionen an den Interventionspunkten anzuwenden, die sie auf eigene Rechnung vornehmen.

i)   Allgemeine Grundsätze

Das Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“ wird bei Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II zwischen dem Euro und den Währungen der am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten angewandt.

Um zur Teilnahme an Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II berechtigt zu sein, müssen die Geschäftspartner ein Konto bei der entsprechenden NZB unterhalten. Die Geschäftspartner müssen auch die Einrichtung einer SWIFT-Adresse und/oder den Austausch bestätigter Telexschlüssel mit der betreffenden NZB oder der EZB vorsehen.

Geschäftspartner, die zur Teilnahme an Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II berechtigt sind, können diese Interventionen auch direkt mit der EZB abwickeln. Dies setzt voraus, dass sie auch den Status von Geschäftspartnern haben, die zur Durchführung von Devisengeschäften mit der EZB gemäß der Leitlinie EZB/2000/1 vom 3. Februar 2000 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (1) berechtigt sind.

Die am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen fungieren als Korrespondenten der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der EZB.

Erfolgt eine Intervention an den Interventionspunkten, gibt die betreffende NZB oder die EZB die Zahlung für eine bestimmte Transaktion erst frei, nachdem sie vom jeweiligen Korrespondenten die Bestätigung über die Gutschrift des entsprechenden Betrages auf ihrem Konto erhalten hat. Die Geschäftspartner werden zur fristgemäßen Zahlung aufgefordert, damit die NZBen und die EZB ihren diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen können. Die Geschäftspartner werden daher zur Zahlung vor Ablauf einer festgelegten Zahlungsfrist aufgefordert.

ii)   Frist für Zahlungseingänge von Geschäftspartnern

Die Geschäftspartner leisten Interventionszahlungen spätestens bis 13 Uhr EZB-Ortszeit (MEZ) am Wertstellungstag.


(1)  ABl. L 207 vom 17.8.2000, S. 24. Zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2005/15 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 33).


ANHANG II

HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT

Mit Wirkung vom 1. Mai 2004

(in Mio. Euro)

An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken

Höchstgrenzen (1)

Česká národní banka

700

Danmarks Nationalbank

730

Eesti Pank

300

Zentralbank von Zypern

290

Latvijas Banka

340

Lietuvos bankas

390

Magyar Nemzeti Bank

680

Bank Centrali ta' Malta/ Central Bank of Malta

270

Narodowy Bank Polski

1 830

Banka Slovenije

350

Národná banka Slovenska

470

Sveriges Riksbank

990

Bank of England

4 660

Europäische Zentralbank

null


Dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen

Höchstgrenzen

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

null

Deutsche Bundesbank

null

Bank von Griechenland

null

Banco de España

null

Banque de France

null

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

null

Banca d'Italia

null

Banque centrale du Luxembourg

null

De Nederlandsche Bank

null

Oesterreichische Nationalbank

null

Banco de Portugal

null

Suomen Pankki

null


(1)  Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.


Top