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Document 52006AB0012

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2006 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates in Bezug auf die Übermittlung der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (CON/2006/12)

OJ C 55, 7.3.2006, p. 61–62 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/61


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. Februar 2006

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates in Bezug auf die Übermittlung der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

(CON/2006/12)

(2006/C 55/29)

Am 19. Januar 2006 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates in Bezug auf die Übermittlung der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (KOM(2005) 653 endgültig) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als der „Vertrag“ bezeichnet), da der Verordnungsvorschlag in den Zuständigkeitsbereich der EZB fällt. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

1.1

Ziel des Verordnungsvorschlags ist die Änderung des Anhangs B der Verordnung über das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (1) in Bezug auf die Übermittlung der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Durch den Verordnungsvorschlag sollen der Zeitplan, die Meldefrequenz und der Inhalt der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) übermitteln, geändert werden, um somit die Verfügbarkeit der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Qualität der europäischen Statistiken zu verbessern. Der Verordnungsvorschlag steht im Einklang mit den Harmonisierungs- und Kohärenzgrundsätzen. Darüber hinaus trägt er einigen der neuen, von den wichtigen Nutzern genannten Anforderungen Rechnung und berücksichtigt verschiedene Verringerungen der Anforderungen des Datenlieferprogramms, die von den nationalen Produzenten gefordert wurden.

1.2

Zur Durchführung der Geldpolitik ist es für die EZB von wesentlicher Bedeutung, die Statistiken des Euro-Währungsgebiets, die sie verwendet, auf der Grundlage von umfassenden, vergleichbaren, zwischen allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets aggregationsfähigen, aktuellen, innerhalb der und zwischen den verschiedenen Tabellen des Datenlieferprogramms einheitlichen Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu erstellen. Die EZB ist der Auffassung, dass die vierteljährlichen Statistiken der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen höchste Priorität haben, und sie begrüßt die im geänderten Programm enthaltenen Vorschläge für die Lieferung dieser Daten. Ein einheitlicher Satz von Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen hat ebenfalls hohe Priorität, da dieser für eine umfassende Analyse der Produktivitätsänderungen notwendig ist. In diesem Zusammenhang sowie aus anderen Gründen sind für jährliche Daten detailliertere Aufgliederungen erforderlich als für vierteljährliche Daten. Nach Auffassung der EZB sind die im Verordnungsvorschlag enthaltenen detaillierteren Aufgliederungen der Wirtschaftstätigkeiten und institutionellen Sektoren eine wichtige Verbesserung. Die Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf regionaler Ebene stellen für die EZB hingegen keine Priorität dar.

1.3

Die EZB begrüßt ferner, dass die Lieferung aktueller Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen durch die Mitgliedstaaten für kürzer zurückliegende Zeiträume im Verordnungsvorschlag Priorität hat. Die EZB möchte die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten ersuchen, die Lieferung einheitlicher Daten in den vorgeschriebenen Tabellen des Datenlieferprogramms sicherzustellen und eine koordinierte Vorgehensweise bei der Veröffentlichung und Revision zu schaffen und umzusetzen. Nach Ansicht der EZB betrifft dies auch den genauen Zeitplan für bedeutende statistische Revisionen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die mit erheblichen methodologischen Änderungen verbunden sein können.

2.   SPEZIFISCHE ANMERKUNGEN

2.1

Die Tabelle 1 des Datenlieferprogramms betrifft die vierteljährlichen und jährlichen Hauptaggregate, die für die Geld- und Wirtschaftspolitik entscheidend sind. Die EZB begrüßt die Verbesserungen in der Datenlieferung für die Tabelle 1. Diese umfassen die Spezifizierung der Export- und Importdaten nach ihrer jeweiligen Bestimmung und Herkunft (Mitgliedstaaten der EU, Mitglieder der Währungsunion und Institutionen der EU) sowie die spezifischen Wertschöpfungs- und Arbeitnehmerentgeltdaten des Verarbeitenden Gewerbes. Die EZB empfiehlt, eine einheitliche Methode zur Erstellung der vierteljährlichen Statistiken über die Änderungen des verketteten Volumens zu erstellen. Darüber hinaus schlägt die EZB vor, im Datenlieferprogramm für die vierteljährlichen Hauptaggregate arbeitstäglich bereinigte und saisonbereinigte Statistiken vorzuschreiben, und gegebenenfalls auch nur arbeitstäglich bereinigte Statistiken.

2.2

Tabelle 3 des Datenlieferprogramms betrifft die jährlichen Aggregate nach Wirtschaftsbereichen, die für die Produktivitätsanalyse und die strukturelle Analyse entscheidend sind. In den Fällen, in denen die Tabelle zwei Arten der Aufgliederung aufweist, hat die vollständige Umsetzung der weniger detaillierten Aufgliederung zur Erstellung der Aggregate des Euro-Währungsgebiets nach Ansicht der EZB Priorität.

2.3

Die EZB schreibt vor, dass die nichtfinanziellen Sektorkonten (Tabelle 8 des Datenlieferprogramms) mit derselben Aktualität wie die Finanzierungskonten (Tabelle 6 des Datenlieferprogramms) und die finanziellen Vermögensbilanzen (Tabelle 7 des Datenlieferprogramms) geliefert werden, um die erforderliche vollständige Konsistenz bei der Erstellung integrierter Konten des Euro-Währungsgebiets zu ermöglichen.

2.4

Die EZB würde eine Verkürzung der Übermittlungsfrist für die Daten über Ausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen (Tabelle 11 des Datenlieferprogramms) von zwölf auf neun Monate nach dem Ende des Referenzjahres befürworten. Dies stünde auch im Einklang mit der Frist zur Vorlage der detaillierten Aufgliederung der Ausgaben des Staates (Tabelle 2 des Datenlieferprogramms). Darüber hinaus würde die EZB eine verbindliche Lieferung der weiteren Aufgliederung nach COFOG-Gruppen der Staatsausgaben für die COFOG-Abteilungen Wirtschaftliche Angelegenheiten, Gesundheitswesen, Bildungswesen und Soziale Sicherung befürworten. Dagegen ist die vorgeschriebene Aufgliederung der Steuereinnahmen nach Arten und Empfängern — Teilsektoren (Tabelle 9 des Datenlieferprogramms) detaillierter als in den Prioritätsanforderungen der EZB.

2.5

Die EZB würde ebenso befürworten, den Arbeitseinsatz in den Verwendungstabellen (Tabelle 16 des Datenlieferprogramms) auch in geleisteten Arbeitsstunden zu messen und diesen aufzugliedern, um eine Analyse der Auswirkungen von Entwicklungen der Arbeitsqualität auf die Produktivitätsänderungen zu ermöglichen. Ebenso würde die EZB Verwendungstabellen bevorzugen, in denen auch Herstellungspreise ausgewiesen sind, so dass jährlich symmetrische Input-Output-Tabellen erstellt werden könnten. Wenn diese jährlichen Tabellen auch in Import und Inlandsproduktion aufgegliedert würden, wäre die Input-Output-Tabellen der Inlandsproduktion und der Importe zu Herstellungspreisen (Tabellen 18 und 19 des Datenlieferprogramms) keine Prioritätsanforderung der EZB. In Bezug auf Tabelle 16 des Lieferprogramms könnte ein differenzierter Ansatz hinsichtlich der Berichtspflichten von größeren und kleineren Mitgliedstaaten erwogen werden. Nach Ansicht der EZB sind die symmetrische Input-Output-Tabelle zu Herstellungspreisen (Tabelle 17 des Datenlieferprogramms) sowie die symmetrischen Input-Output-Tabellen der Inlandsproduktion und der Importe zu Herstellungspreisen (Tabellen 18 und 19 des Datenlieferprogramms), die fünfjährlich erstellt werden, aufgrund der zeitlichen Verschiebung und der niedrigen Meldefrequenz der Daten weniger relevant.

2.6

Die EZB begrüßt die Übermittlung der nichtfinanziellen Vermögensbilanzen (Tabelle 26 des Datenlieferprogramms) und ist der Ansicht, dass eine größere Anzahl der in dieser Tabelle enthaltenen Variablen verbindlich vorgeschrieben werden sollte. Insbesondere sollte die Lieferung verbindlicher Informationen über den Wert der Wohnbauten um entsprechende Informationen über den Wert von Grund und Boden ergänzt werden, da diese Daten zur Beurteilung des für die EZB besonders wichtigen Immobilienvermögens privater Haushalte von grundlegender Bedeutung sind.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. Februar 2006.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).


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