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Document 52005AB0033

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 4. Oktober 2005 auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex (CON/2005/33)

OJ C 254, 14.10.2005, p. 4–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/4


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Oktober 2005

auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex

(CON/2005/33)

(2005/C 254/05)

1.

Am 5. September 2005 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften um Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

2.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1). Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

3.

Ziel des Verordnungsvorschlags ist, eine Revision des gemeinsamen Bezugszeitraums für alle Harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) von 1996 = 100 bis 2005 = 100 vorzunehmen und das Verfahren für die zukünftige Aktualisierung der Bezugszeiträume festzulegen. Darüber hinaus werden im Verordnungsvorschlag technische Spezifikationen zur Anwendung des neuen Bezugszeitraums und zur Behandlung neuer Teilindizes des HVPI festgelegt.

4.

Die EZB begrüßt den Verordnungsvorschlag. Die Aktualisierung wirkt sich — abgesehen von Rundungseffekten, die gering sein dürften — nicht auf die jährlichen HVPI-Preissteigerungsraten aus. Die EZB hat keine Anmerkungen zu den technischen Spezifikationen des Verordnungsvorschlags.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Oktober 2005.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.


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