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Document 52003AB0026

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank — vom 1. Dezember 2003 — auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (KOM(2003) 507 endg.) (CON/2003/26)

OJ C 296, 6.12.2003, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003AB0026

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank — vom 1. Dezember 2003 — auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (KOM(2003) 507 endg.) (CON/2003/26)

Amtsblatt Nr. C 296 vom 06/12/2003 S. 0005 - 0006


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 1. Dezember 2003

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (KOM(2003) 507 endg.)

(CON/2003/26)

(2003/C 296/04)

1. Am 22. September 2003 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (nachfolgend als "Verordnungsvorschlag" bezeichnet) ersucht.

2. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

3. Ziel des Verordnungsvorschlags ist es, eine Rechtsgrundlage für die Erhebung und Erstellung der Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen innerhalb der Europäischen Union (EU) zu schaffen. Die Kommission benötigt diese Statistiken, um gemäß Artikel 99 Absatz 3 des Vertrags Berichte an den Rat zu erstellen, die es diesem ermöglichen, die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Artikel 99 Absatz 2 genannten Grundzügen zu überwachen. Darüber hinaus muss die Kommission gemäß Artikel 133 Absätze 2 und 3 des Vertrags dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik unterbreiten, und es obliegt ihr, nach entsprechender Ermächtigung durch den Rat Handelsverhandlungen zu führen. Zur Erfuellung dieser Aufgaben benötigt die Kommission sachdienliche und qualitativ hochwertige statistische Daten. Weiterhin werden diese Daten für die Durchführung und Revision von Handelsübereinkommen, einschließlich des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) wie auch für die laufenden und zukünftigen Verhandlungen über weitere Übereinkommen benötigt.

4. Indem der Verordnungsvorschlag gemeinsame Definitionen liefert, die von den Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen verwendet werden sollten, und die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die zu übermittelnden Daten festlegt, schafft er einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung gemeinschaftlicher Statistiken.

5. Darüber hinaus legt der Verordnungsvorschlag Standards für die Verbreitung gemeinschaftlicher Statistiken durch die Kommission fest. Schließlich wird durch den Verordnungsvorschlag ein Zahlungsbilanzausschuss als neues Forum der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der EZB, die in diesem Ausschuss einen Beobachterstatus einnimmt, im Bereich der Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen eingesetzt.

6. Die EZB begrüßt den Verordnungsvorschlag. Gemäß der gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Generaldirektion Statistik der EZB (nachfolgend als "GD Statistik" bezeichnet) und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) vom 10. März 2003 besteht seitens der EZB, insbesondere der GD Statistik, angesichts ihrer Erfahrung bei der Erstellung der Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets jederzeit die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Eurostat bei der Erstellung der Kapitalbilanz in der Zahlungsbilanz der EU und dem damit verbundenen Vermögenseinkommen.

7. In Erwägungsgrund 7 des Verordnungsvorschlags wird erwähnt, dass die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro(1) einen direkten Einfluss auf die Zusammenstellung von Statistiken hat. Gemäß Artikel 8 dieser Verordnung kann insbesondere der Betrag für die Meldung grenzüberschreitender Zahlungen durch Banken von 12500 EUR auf 50000 EUR angehoben werden. Dies gibt Anlass zur Besorgnis, weil eine solche Anhebung des Betrags Auswirkungen auf die Qualität der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten der EU und der Länder haben kann, die Mitgliedstaaten der EU werden und für die die Zahlungsbilanzstatistik eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Einhaltung der Konvergenzkriterien spielt.

8. Die EZB begrüßt besonders Artikel 8 des Verordnungsvorschlags über die Übermittlung und den Austausch vertraulicher Daten zu statistischen Zwecken. So kann Artikel 8 dazu beitragen, immer wieder vorkommende Schwierigkeiten beim Austausch vertraulicher Daten zu überwinden. Die EZB geht davon aus, dass die Arbeit mit diesen Daten, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Aggregats der Gemeinschaft leisten, auch zur Verbesserung der Qualität des Aggregats des Euro-Währungsgebiets beiträgt.

9. Darüber hinaus begrüßt die EZB Artikel 11, der ihr einen Beobachterstatus im Zahlungsbilanzausschuss einräumt. Die Beteiligung der EZB an diesem Ausschuss trägt - wenn auch in einem durch den Beobachterstatus beschränkten Umfang - dazu bei, die Einheitlichkeit der den Mitgliedstaaten auferlegten statistischen Berichtspflichten und die Beachtung internationaler statistischer Standards zu gewährleisten. Die Beteiligung der EZB an diesem Ausschuss erhöht auch die Effizienz der Systeme zur Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik und damit zusammenhängender Statistiken und fördert die Qualität der Daten und methodischen Erläuterungen (Metadaten).

10. Die EZB geht davon aus, dass die Mitgliedstaaten keine Daten über Währungsreserven gemäß dem Verordnungsvorschlag liefern müssen, da es keine Währungsreserven der EU als solche gibt. Wenn in Zukunft jedoch zu statistischen Zwecken Daten über Währungsreserven für erforderlich gehalten werden (z. B., um den Zahlungsbilanzausweis der EU abzuschließen und damit die Beurteilung der Datenqualität zu erleichtern), könnte die GD Statistik der EZB in Zusammenarbeit mit dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) Spezialwissen bezüglich der Methodik und Erstellung dieser Position zur Verfügung stellen. Darüber hinaus geht die EZB davon aus, dass in diesem Fall die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten der EZB die relevanten Daten liefern müssten (d. h. Daten über Forderungen gegenüber Gebietsansässigen außerhalb der EU in Nicht-Euro-Währungen oder jeder anderen Währung, die in der EU gesetzliches Zahlungsmittel ist).

11. Die EZB teilt das jüngst vom Europäischen Parlament zum Ausdruck gebrachte Interesse, die internationale Rolle des Euro genau zu beobachten(2). Das ESZB wird in den kommenden Jahren untersuchen, in welchem Umfang Daten über eine Aufgliederung nach Währungen - d. h. zumindest nach Euro und sonstigen Währungen - in Bezug auf Transaktionen mit Waren und Dienstleistungen erforderlich sind und wie diese Daten kostengünstig erhoben werden können. Abhängig vom Ergebnis der Untersuchung kann diese Frage zu gegebener Zeit in den betreffenden Ausschüssen erörtert werden, um eine entsprechende Änderung des Verordnungsvorschlags zu erwägen.

12. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Dezember 2003.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude Trichet

(1) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.

(2) Es wird insbesondere auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zu der internationalen Rolle des Euroraums und die erste Bewertung der Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen vom 3. Juli 2003 (KOM(2002) 332 - 2002/2259(INI)) verwiesen.

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