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Document 52003AB0012

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. Juli 2003 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (KOM(2003) 242 endg.) (CON/2003/12)

OJ C 165, 16.7.2003, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003AB0012

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. Juli 2003 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (KOM(2003) 242 endg.) (CON/2003/12)

Amtsblatt Nr. C 165 vom 16/07/2003 S. 0006 - 0007


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 8. Juli 2003

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (KOM(2003) 242 endg.)

(CON/2003/12)

(2003/C 165/04)

1. Am 21. Mai 2003 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (im Folgenden: "Verordnungsentwurf") ersucht.

2. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB vom EZB-Rat verabschiedet.

3. Der Verordnungsentwurf hat zum Ziel, die Hauptmerkmale der im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995(1) beschriebenen Kategorien finanzieller Transaktionen sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten des Sektors Staat und seiner Teilsektoren zu definieren. Ab dem Jahr 2005 muss ein vollständiger Satz vierteljährlicher Finanzkonten des Staates zur Verfügung gestellt werden.

4. Die EZB begrüßt den von einer gemeinsamen Task Force der Kommission und der EZB erarbeiteten Verordnungsentwurf, der Bestandteil des Aktionsplans zum Statistikbedarf der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) (im Folgenden: "WWU Aktionsplan") ist. Der WWU Aktionsplan wurde auf Ersuchen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" (Ecofin) von der Europäischen Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit der EZB als Antwort auf den am 18. Januar 1999 vom Rat "Wirtschaft und Finanzen" (Ecofin) verabschiedeten Bericht des Währungsausschusses über den Informationsbedarf in der WWU und den vom Wirtschafts- und Finanzausschuss verfassten zweiten Fortschrittsbericht über den Informationsbedarf in der WWU, der am 5. Juni 2000 vom Rat "Wirtschaft und Finanzen" (Ecofin) verabschiedet wurde, erstellt. Im fünften Fortschrittsbericht, der am 18. Februar 2003 vom Rat "Wirtschaft und Finanzen" (Ecofin) verabschiedet wurde, wird festgestellt, dass es bei dem Erlass einer Verordnung über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates zu langen Verzögerungen gekommen ist und dass rasche Fortschritte erforderlich sind.

5. Die Lieferung vierteljährlicher Daten über finanzielle Transaktionen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten des Staates und seiner Teilsektoren erweitern die kurzfristige makroökonomische Analyse im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des ESVG 95.

6. Die Verknüpfung der Daten aus diesen vierteljährlichen Konten mit Daten der vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung des ESVG 95 hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken(2) und der Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen(3) ermöglicht die Erstellung eines umfassenden Datensatzes über die Konten des Staates. Diese integrierten Konten des Sektors Staat werden die eingehende Beurteilung steuerpolitischer Impulse, spezifischer Auswirkungen der Transmission geldpolitischer Entscheidungen der EZB auf den Staat und damit in Zusammenhang stehender Einkommens- und Vermögenseffekte auf vierteljährlicher Basis erleichtern.

7. Der Verordnungsentwurf erweitert ferner den bestehenden Teildatensatz der von der EZB erstellten vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion. Die Integration vierteljährlicher Daten über finanzielle Transaktionen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten des Staates und seiner Teilsektoren in diesen Teildatensatz vierteljährlicher Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion ist ein wichtiger Schritt hin zu einem umfassenden System vierteljährlicher Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion zu geldpolitischen Zwecken.

8. In diesem Zusammenhang begrüßt die EZB ebenso, dass Artikel 5 Absatz 3 des Verordnungsentwurfs die Lieferung von Daten mit Angabe der Partnersektoren vorschreibt. Solche Daten gelten als wesentlich für die Erstellung konsolidierter Aggregate für das Euro-Währungsgebiet und die Durchführung einer tiefer gehenden geldpolitischen Analyse.

9. Darüber hinaus begrüßt die EZB die Tatsache, dass der Verordnungsentwurf einen detaillierten Satz vierteljährlicher Daten zum Finanzvermögen des Staates umfasst. Im Hinblick auf die besonderen Probleme bei der Aufbereitung dieser Daten ist eine Ausnahme für Daten über nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte vorgesehen. In diesem Fall können vierteljährliche Schätzungen entweder durch Interpolation (anhand verfügbarer jährlicher Daten) oder Extrapolation (wenn Daten nicht rechtzeitig vorliegen) vorgenommen werden.

10. Die EZB befürwortet daher ausdrücklich den im Verordnungsentwurf für die Übermittlung vierteljährlicher Daten vorgesehenen Zeitplan. Die EZB fordert die Mitgliedstaaten auf, von Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen abzusehen und insbesondere zur Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets die vierteljährlichen Daten in Übereinstimmung mit den Konzepten des ESVG 95 zu liefern.

11. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. Juli 2003.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) Enthalten in Anhang A zur Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1 (im Folgenden: "ESVG 95"). Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1889/2002 (ABl. L 286 vom 24.10.2002, S. 11).

(2) ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4.

(3) ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1.

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