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Document 52001AB0503(02)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. April 2001 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (CON/2001/4)

OJ C 131, 3.5.2001, p. 6–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001AB0503(02)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. April 2001 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (CON/2001/4)

Amtsblatt Nr. C 131 vom 03/05/2001 S. 0006 - 0006


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 11. April 2001

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen

(CON/2001/4)

(2001/C 131/04)

1. Am 21. März 2001 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (nachfolgend als "Verordnungsentwurf" bezeichnet) ersucht.

2. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

3. Der Verordnungsentwurf hat zum Ziel, neben den Daten, die bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken(1). erfasst werden, die Übermittlung vierteljährlicher Daten über die Ausgaben und Einnahmen des Staates durch die Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission (Eurostat) festzulegen. Die Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen des Staates ist anhand der Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Ausgaben und Einnahmen des Staates(2) festgelegt.

4. Die EZB begrüßt den Verordnungsentwurf, der Bestandteil des Aktionsplans zum Statistikbedarf der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) (nachfolgend als "WWU Aktionsplan" bezeichnet) ist. Der WWU Aktionsplan wurde auf Ersuchen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" (Ecofin) von der Europäischen Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit der EZB als Antwort auf den am 18. Januar 1999 vom Rat "Wirtschaft und Finanzen" (Ecofin) verabschiedeten Bericht des Währungsausschusses über den Informationsbedarf in der WWU und den vom Wirtschafts- und Finanzausschuss verfassten zweiten Fortschrittsbericht über den Informationsbedarf in der WWU, der am 5. Juni 2000 vom Rat "Wirtschaft und Finanzen" (Ecofin) verabschiedet wurde, erstellt.

5. Die Lieferung von vierteljährlichen Daten über die Ausgaben und Einnahmen des Staates ändert zwar in keiner Weise die Berichtsanforderungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, die in der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 475/2000 des Rates vom 28. Februar 2000(4), geregelt sind, erweitert jedoch die kurzfristige makroökonomische Analyse im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des ESVG 95. In dieser Hinsicht stellt der Verordnungsentwurf einen weiteren Schritt zu einer begrenzten Reihe von vierteljährlichen Sektorkonten des ESVG 95, deren Erstellung nach dem WWU Aktionsplan ebenfalls erforderlich ist, dar.

6. Die EZB befürwortet daher ausdrücklich den im Verordnungsentwurf für die Übermittlung vierteljährlicher Daten über die Ausgaben und Einnahmen des Staates vorgesehenen Zeitplan. Die EZB fordert die Mitgliedstaaten auf, von Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen abzusehen und insbesondere zur Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets die vierteljährlichen Daten in Übereinstimmung mit den Konzepten des ESVG 95 zu liefern.

7. Der Verordnungsentwurf könnte jedoch unter formalen Gesichtspunkten verbessert werden: a) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 wäre es richtiger, den Titel "vierteljährliche Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen" in "vierteljährliche Daten über die Ausgaben und Einnahmen des Staates" zu ändern; b) der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 könnte wie folgt geändert werden: "Vierteljährliche Daten werden für die folgenden Positionen (oder Gruppen von Positionen) der Ausgaben und Einnahmen des Staates übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996, in geänderter Fassung, festgelegt wurden"; c) Artikel 3 Absatz 2 sollte ferner die Übermittlung vierteljährlicher Daten über die Gesamtausgaben des Staates (TE) und die Gesamteinnahmen des Staates (TR) sowie den Bruttosparbetrag des Staates (B.8g) erfordern; d) der Wortlaut des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c) könnte wie folgt geändert werden: "Die vierteljährlichen Daten stehen mit den entsprechenden jährlichen und vierteljährlichen Daten des ESVG 95 in Einklang".

8. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. April 2001.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4.

(2) ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 3.

(3) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

(4) ABl. L 58 vom 3.3.2000, S. 1.

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