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Document 52001AB0503(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 6. April 2001 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik (CON/2001/3)

OJ C 131, 3.5.2001, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001AB0503(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 6. April 2001 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik (CON/2001/3)

Amtsblatt Nr. C 131 vom 03/05/2001 S. 0005 - 0005


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 6. April 2001

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik

(CON/2001/3)

(2001/C 131/03)

1. Am 27. Februar 2001 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik (nachfolgend als "Verordnungsentwurf" bezeichnet) ersucht.

2. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit und die Leistungen von monetären Finanzinstituten (MFI) und sonstigen Finanzierungsinstitutionen, mit Ausnahme von Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds, gehört zu dem in ihre Zuständigkeit fallenden Bereich im Sinne von Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB vom EZB-Rat verabschiedet.

3. Der Verordnungsentwurf hat zum Ziel, die bestehende Verordnung über die strukturelle Unternehmensstatistik um zwei zusätzliche, sektorspezifische Anhänge über Kreditinstitute und Pensionsfonds zu ergänzen sowie den Erfassungsbereich des gemeinsamen Moduls für die jährliche Strukturstatistik (Anhang 1) auf Tätigkeiten mit Bezug zu Dienstleistungen sonstiger Finanzdienstleistungsunternehmen, Pensionsfonds sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten auszudehnen. Schließlich wird Anhang 2 über das Einzelmodul für die Strukturstatistik der Industrie um zwei zusätzliche Variablen im Bereich Umwelt erweitert.

4. Die EZB begrüßt den Verordnungsentwurf, der einen wichtigen Schritt in Hinblick auf die Lieferung von qualitativ hochwertigen Statistiken über Finanzdienstleistungen darstellt. Die EZB hat ein Interesse an der rechtzeitigen Verfügbarkeit von Indikatoren, die über die strukturellen Entwicklungen und die Stabilität des Banken- und Finanzsystems informieren und zu Verbesserungen der makroökonomischen Statistiken beitragen können. Die EZB stellt fest, dass sich diese Statistiken und die Statistiken, die von der EZB hauptsächlich aus geldpolitischen Gründen erhoben werden, nur in beschränktem Maße überschneiden.

5. Die EZB nimmt die in der Begründung enthaltene Erklärung, wonach sich durch die Erhebung dieser Statistiken keine oder nur eine begrenzte zusätzliche Belastung für die Unternehmen und die einzelstaatlichen Datenlieferanten ergibt, zur Kenntnis. Dennoch ist die EZB sich darüber bewusst, dass einigen Mitgliedstaaten sämtliche erforderlichen Daten noch nicht zur Verfügung stehen. Darüber hinaus möchte die EZB darauf hinweisen, dass sich aufgrund der zusätzlichen Statistiken, die Anhang 6 (Modul über Kreditinstitute) betreffen, in einigen Ländern tatsächlich eine höhere Meldebelastung für nationale Zentralbanken in ihrer Funktion als Datenlieferanten ergeben kann. Die EZB geht davon aus, dass die rechtzeitige Lieferung von genauen Daten an die EZB, die diese zur Erfuellung ihrer Aufgaben benötigt, von den vorstehend genannten statistischen Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.

6. Die EZB stellt fest, dass auf die Überarbeitung der Verordnung des Rates zu gegebener Zeit Vorschläge zu vier Verordnungen der Kommission zur Umsetzung der Verordnung folgen werden. Die EZB erwartet, dass sie dazu konsultiert werden wird.

7. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. April 2001.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

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