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Document 52001AB0901(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 17. August 2001 auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zwei Entwürfen von Verordnungen der Kommission (EG) mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes sowie Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex (CON/2001/18)

OJ C 244, 1.9.2001, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001AB0901(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 17. August 2001 auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zwei Entwürfen von Verordnungen der Kommission (EG) mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes sowie Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex (CON/2001/18)

Amtsblatt Nr. C 244 vom 01/09/2001 S. 0005 - 0006


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 17. August 2001

auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zwei Entwürfen von Verordnungen der Kommission (EG) mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes sowie Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex

(CON/2001/18)

(2001/C 244/05)

1. Am 10. Juli 2001 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften um Stellungnahme zu dem Entwurf der Verordnung (EG) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission (nachfolgend als der "erste Verordnungsentwurf" bezeichnet) und zu dem Entwurf der Verordnung (EG) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission (nachfolgend als der "zweite Verordnungsentwurf" bezeichnet) ersucht.

2. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

I. Der erste Verordnungsentwurf

3. Ziel des ersten Verordnungsentwurfs ist es, Mindeststandards für die Behandlung von Revisionen des harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI) aufzustellen. Revisionen können erhebliche Auswirkungen auf das Indexergebnis in einem bestimmten Zeitraum haben, und Unterschiede in ihrer Behandlung können die Vergleichbarkeit des HVPI beeinträchtigen.

4. Der erste Verordnungsentwurf sieht vor, dass die amtlich veröffentlichten HVPI-Reihen revidiert werden können (Artikel 3). Ferner bestimmt er die Voraussetzungen, unter denen Revisionen im HVPI berücksichtigt werden, und zwar bei Fehlern (Artikel 4), neuen oder verbesserten Informationen (Artikel 5) und der Korrektur von vorläufigen Ergebnissen, sofern der HVPI in vorläufiger Form veröffentlicht wird (Artikel 9). Die EZB begrüßt diese Vorschläge.

5. Darüber hinaus sieht der erste Verordnungsentwurf vor, dass keine Revision des amtlich veröffentlichten HVPI erfolgt, wenn Änderungen des Systems harmonisierter Regeln in den Index aufgenommen werden (Artikel 6 Absatz 1). Aus geldpolitischen Gründen ist es jedoch wünschenswert, dass lange und einheitliche Zeitreihen zur Verfügung stehen, insbesondere weil die EZB Preisstabilität unter Bezugnahme auf den Anstieg des HVPI gegenüber dem Vorjahr definiert. Die vorgeschlagene allgemeine Regel ist deshalb nicht zufrieden stellend. Mögliche wesentliche statistische Änderungen können zu Strukturbrüchen in den Zeitreihen führen, welche die jeweiligen auf unrevidierter Basis berechneten Änderungen gegenüber dem Vorjahr schwer verzerren können. Bei der Aufnahme wesentlicher statistischer Änderungen sind deshalb möglicherweise in die Vergangenheit reichende Revisionen des amtlich veröffentlichten HVPI erforderlich. Diese Revisionen sollten eine Zeitspanne von mindestens zwölf Monaten vor der Aufnahme von Änderungen in das System harmonisierter Regeln umfassen. Die EZB ist sich jedoch darüber bewusst, dass in der Praxis Revisionen historischer Zeitreihen durch die Verfügbarkeit von Primärstatistiken beschränkt sind.

6. In Fällen, in denen Revisionen zumindest der zwölf vorhergehenden Monate erforderlich sind, um aussagekräftige jährliche Änderungsraten des HVPI zu erheben, schlägt die EZB folgende Änderung des Artikel 6 Absatz 1 vor: "Sofern nichts anderes in Durchführungsvorschriften bestimmt ist, machen Änderungen des Systems harmonisierter Regeln keine Revisionen erforderlich."

Der Verordnungsentwurf enthielt ursprünglich eine ähnliche Vorschrift, für deren Aufnahme sich der Ausschuss für das Statistische Programm im März 2001 ausgesprochen hatte, die aber später gestrichen wurde. Durch diese Änderung würde auch ein Widerspruch zu Artikel 11 vermieden, der für eine bestimmte Harmonisierungsregel (die Behandlung von Preisnachlässen) Revisionen ausdrücklich verlangt.

7. In den Artikeln 6 und 7 wird die Schätzung der Auswirkungen von Änderungen der Berechnungsmethode des Indexes geregelt. Die EZB begrüßt diese Vorschläge.

II. Der zweite Verordnungsentwurf

8. Ziel des zweiten Verordnungsentwurfs ist es, die Erfassung und Behandlung von Dienstleistungsentgelten zu harmonisieren, und zwar insbesondere der proportional zum Transaktionswert erhobenen Dienstleistungsentgelte. Letztere waren anfangs nicht im HVPI enthalten. Die Harmonisierung der unterschiedlichen Praktiken wird die Vergleichbarkeit des HVPI erhöhen. Die gegenwärtigen großen Unterschiede in der Gewichtung von Finanzdienstleistungen im HVPI in den einzelnen Ländern deuten auf unterschiedliche Praktiken der Erfassung von Finanzdienstleistungen hin. Die EZB begrüßt diese weiteren Harmonisierungsbestrebungen.

9. Der zweite Verordnungsentwurf beschreibt im einzelnen die Regeln für die Erfassung von Finanzdienstleistungen und sonstigen Dienstleistungen im HVPI und folgt im Wesentlichen den Regeln des ESVG 95 (Artikel 4 und 5). Die EZB billigt diese Regeln, um Übereinstimmung mit international vereinbarten Regeln volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung zu gewährleisten. Die EZB befürwortet, dass Zinszahlungen und zinsähnliche Entgelte weiterhin vom HVPI ausgeschlossen bleiben.

10. Gemäß dem zweiten Verordnungsentwurf erfasst der HVPI Dienstleistungsentgelte, die in Form einer pauschalen Gebühr oder eines pauschalen Satzes ausgedrückt werden. Änderungen der Anschaffungspreise, die geänderte Regeln zur Bestimmung dieser Preise widerspiegeln, werden im HVPI als solche erfasst (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) und b)). Die EZB begrüßt diesen Vorschlag.

11. Der zweite Verordnungsentwurf bestimmt ferner, dass Änderungen der Anschaffungspreise, die sich aus Änderungen der Werte der repräsentativen Einzeltransaktionen ergeben, im HVPI als solche erfasst werden (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c)). Wertschwankungen der Einzeltransaktionen spiegeln sich somit im HVPI wider. In einigen Fällen, zum Beispiel bei Berücksichtigung der Schwankung von Dienstleistungsentgelten, die sich aufgrund von Veränderungen des Wertes finanzieller Vermögenswerte (z. B. bei Aktienkursen) ergibt, kann diese Anforderung eine Quelle kurzfristiger Volatilität im HVPI sein. Dies ist jedoch eine unvermeidbare Folge der Erfassung solcher Verbraucherdienstleistungen im HVPI, und aus diesem Grunde stimmt die EZB diesem Konzept zu.

12. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. August 2001.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

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