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Document 31998O0010

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 3. November 1999 über die Umsetzung von Artikel 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/NP10)

OJ L 55, 24.2.2001, p. 69–70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/1998/10/oj

31998O0010

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 3. November 1999 über die Umsetzung von Artikel 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/NP10)

Amtsblatt Nr. L 055 vom 24/02/2001 S. 0069 - 0070


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. November 1999

über die Umsetzung von Artikel 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

(EZB/1998/NP10)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 105a Absatz 1 sowie auf Artikel 12.1, 14.3 und 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ab 1. Januar 1999 wird der Euro die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten sein. Gemäß Artikel 109 l Absatz 4 des Vertrags nimmt der Rat der Europäischen Union die Umrechnungskurse an, auf die die Währungen der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, unwiderruflich festgelegt werden, sowie die unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese Währungen durch den Euro ersetzt werden. Die nationalen Währungseinheiten werden gemäß den Umrechnungskursen zu Untereinheiten des Euro. Artikel 52 der Satzung ermächtigt den EZB-Rat, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Banknoten, die auf Währungen mit unwiderruflich festgelegten Wechselkursen lauten, von den nationalen Zentralbanken zu ihrer jeweiligen Parität umgetauscht werden.

(2) Artikel 52 der Satzung zielt darauf ab, ein hohes Maß an Austauschbarkeit zwischen den nationalen Währungseinheiten nach Annahme der Umrechnungskurse gemäß Artikel 109 l Absatz 4 des Vertrags sicherzustellen und zu diesem Zweck stellt der EZB-Rat sicher, dass jede nationale Zentralbank bereit ist, jede als gesetzliches Zahlungsmittel geltende Banknote, die von der nationalen Zentralbank eines anderen Mitgliedstaats, für den keine Ausnahmeregelung gilt, ausgegeben wurde, in eigene Banknoten zu den Umrechnungskursen umzutauschen.

(3) Artikel 52 der Satzung gilt bis zum Ende der Übergangszeit, wie dies in Artikel 1 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(1) (Übergangszeit) festgelegt ist. Nach Ende der Übergangszeit wird der Umtausch von Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten von der Umstellung des Bargeldes auf den Euro erfasst.

(4) Die nationalen Zentralbanken stellen sicher, dass Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten entweder gegen nationale Banknoten und Münzen umgetauscht oder gemäß nationaler Gesetzgebung auf ein Konto gutgeschrieben werden können. Die nationalen Zentralbanken stellen sicher, dass der Umtausch von Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten gegen nationale Banknoten und Münzen zu ihrer jeweiligen Parität erfolgen kann. Die nationalen Zentralbanken sind ferner verpflichtet, diese Dienstleistung selbst bereitzustellen oder einen Beauftragten zu benennen, der diese Leistung in ihrem Auftrag erbringt.

(5) Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser EZB-Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

- "Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten": Banknoten, die von einer nationalen Zentralbank ausgegeben und einer anderen nationalen Zentralbank oder ihrem benannten Beauftragten zum Umtausch vorgelegt werden;

- "Umtausch von Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten": der Umtausch von als gesetzlichen Zahlungsmitteln geltenden Banknoten, die von einer nationalen Zentralbank ausgegeben und einer anderen nationalen Zentralbank oder ihrem benannten Beauftragten zum Umtausch in ihre nationalen Banknoten und Münzen oder zur Gutschrift auf ein Konto vorgelegt werden;

- "NZBen": die nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt haben;

- "jeweilige Parität": die Parität, die sich aus den vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Absatz 4 des Vertrags angenommenen Umrechnungskursen ohne Differenz zwischen "Ankaufs- und Verkaufskursen" ergibt;

- "teilnehmende Mitgliedstaaten": die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt haben;

- "Übergangszeit": der Zeitraum, der am 1. Januar 1999 beginnt und am 31. Dezember 2001 endet.

Artikel 2

Verpflichtung zum Umtausch zur jeweiligen Parität

(1) Die NZBen stellen mindestens an einem Ort auf nationalem Gebiet entweder selbst oder durch ihren benannten Beauftragten sicher, dass Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten entweder gegen nationale Banknoten oder Münzen umgetauscht oder, wenn die nationale Gesetzgebung eine solche Möglichkeit vorsieht, auf Anfrage einem Konto bei dem den Umtausch durchführenden Institut gutgeschrieben werden können, und zwar in beiden Fällen zur jeweiligen Parität.

(2) NZBen können die Anzahl und/oder den Gesamtbetrag der Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten, die sie für eine jeweilige Transaktion bzw. an einen jeweiligen Tag anzunehmen bereit sind, begrenzen.

Artikel 3

Umtauschbare Banknoten

Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieser EZB-Leitlinie umgetauscht werden können, dürfen keine erheblichen Beschädigungen aufweisen. Insbesondere dürfen sie nicht aus mehr als zwei wieder zusammengefügten Teilen derselben Banknote bestehen oder durch Diebstahlsicherungsgeräte beschädigt sein.

Artikel 4

Berichterstattung

Das Direktorium der EZB legt dem EZB-Rat einmal jährlich einen Bericht über die Umsetzung dieser EZB-Leitlinie vor, und zwar erstmals im Juli 1999.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

Diese EZB-Leitlinie tritt am ersten Tag der Übergangszeit in Kraft. Jede der NZBen teilt der EZB jedoch bis spätestens 1. Dezember 1998 mit, auf welche Weise sie diese EZB-Leitlinie einzuhalten gedenkt.

Diese EZB-Leitlinie gilt für alle Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten, die zum Umtausch gemäß Artikel 52 der Satzung vor Ende der Übergangszeit vorgelegt werden.

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. November 2000

Im Auftrag des EZB-Rats

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

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