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Document 31999O0011

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 22. April 1999 über die Ermächtigung zur Ausgabe nationaler Banknoten während der Übergangszeit (EZB/1999/NP11)

OJ L 55, 24.2.2001, p. 71–71 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/1999/11/oj

31999O0011

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 22. April 1999 über die Ermächtigung zur Ausgabe nationaler Banknoten während der Übergangszeit (EZB/1999/NP11)

Amtsblatt Nr. L 055 vom 24/02/2001 S. 0071 - 0071


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. April 1999

über die Ermächtigung zur Ausgabe nationaler Banknoten während der Übergangszeit

(EZB/1999/NP11)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 105a Absatz 1 sowie auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten in der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 1999 zu genehmigen. Im Hinblick auf Artikel 2, 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(1) gelten ab dem 1. Januar 1999 Banknoten in nationalen Währungseinheiten als Untereinheiten des Euro. Die vorgenannten Bestimmungen beinhalten, dass der EZB ab dem 1. Januar 1999 das Recht zusteht, die Ausgabe von nationalen Banknoten während der in Artikel 1 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 bestimmten Übergangszeit zu genehmigen.

(2) Die Ausgabe von Banknoten ist ein nachfragegesteuertes Verfahren und die nationalen Zentralbanken sind während der Übergangszeit in Bezug auf die nationalen Banknoten in einer geeigneten Position, um das erforderliche Ausgabevolumen beurteilen zu können. Der EZB-Rat wird zu Beginn des Jahres 2001 über die Genehmigung zur Ausgabe von Euro-Banknoten entscheiden.

(3) Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ermächtigung zur Ausgabe nationaler Banknoten

(1) Die nationalen Zentralbanken werden hiermit ermächtigt, während der Übergangszeit die Ausgabe der nationalen Banknoten gemäß den nationalen Gepflogenheiten fortzusetzen.

(2) Die nationalen Zentralbanken unterrichten die EZB bis Ende Februar jedes Jahres über das im vorangegangenen Jahr ausgegebene Volumen an nationalen Banknoten.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. April 2000.

Im Auftrag des EZB-Rats

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

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