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Document 31998D0015(01)

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Erfüllung von bestimmten Aufgaben der Europäischen Zentralbank in Bezug auf mittelfristigen finanziellen Beistand zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (EZB/1998/NP15)

OJ L 55, 24.2.2001, p. 76–78 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/11/2003; Aufgehoben durch 32003D0014(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/15(3)/oj

32001D0224(02)

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Erfüllung von bestimmten Aufgaben der Europäischen Zentralbank in Bezug auf mittelfristigen finanziellen Beistand zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (EZB/1998/NP15)

Amtsblatt Nr. L 055 vom 24/02/2001 S. 0076 - 0078


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. Dezember 1998

über die Erfuellung von bestimmten Aufgaben der Europäischen Zentralbank in Bezug auf mittelfristigen finanziellen Beistand zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

(EZB/1998/NP15)

DER ERWEITERTE RAT DER EZB -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 109 l Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Währungsinstituts (nachfolgend als "Satzung des EWI" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 6.1 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 47.1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Beschluss Nr. 8/95 vom 2. Mai 1995 des Rates des Europäischen Währungsinstituts (Rat des EWI) erfuellt das Europäische Währungsinstitut (EWI) die in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 genannten Aufgaben.

(2) Gemäß Beschluss EZB/1998/NP2 vom 23. Juni 1998 behält der Beschluss Nr. 8/95 seine Gültigkeit und ist in seiner Gesamtheit weiterhin bis spätestens dem Tag unmittelbar vor dem ersten Tag der dritten Stufe anzuwenden.

(3) Zwei mittelfristige Darlehen, die Italien gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 von der Europäischen Gemeinschaft gewährt wurden, sind im Jahr 2000 fällig.

(4) Die Europäische Zentralbank (EZB) führt die Erfuellung der Aufgaben des EWI in Hinblick auf die Verwaltung von Anleihe- und Darlehensgeschäften im Rahmen des mittelfristigen finanziellen Beistandes zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten fort. Zur Verwaltung der mittelfristigen finanziellen Beistandsmaßnahmen ist es für die EZB erforderlich, dass der Beschluss Nr. 8/95 ab dem ersten Tag der dritten Stufe weiterhin anwendbar ist -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 behält der Beschluss Nr. 8/95, der gemäß Beschluss EZB/1998/NP2 seine Gültigkeit behält und in seiner Gesamtheit bis zu dem Tag unmittelbar vor dem ersten Tag der dritten Stufe anzuwenden ist, seine Gültigkeit und ist weiterhin ab dem ersten Tag der dritten Stufe anzuwenden.

(2) In den Artikeln des Beschlusses Nr. 8/95, auf den in Absatz 1 Bezug genommen wird, ist der Begriff "EWI" als "EZB" zu verstehen.

Artikel 2

Das Direktorium der EZB trifft die erforderlichen Maßnahmen für das Inkrafttreten dieses Beschlusses.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Dezember 1998.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

Anlage

EUROPÄISCHES WÄHRUNGSINSTITUT

Beschluss NR. 8/95

zur Verwaltung der im Rahmen des Mechanismus für mittelfristigen Währungsbeistand von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte

DER RAT DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSINSTITUTS (nachfolgend als "EWI-Rat" bezeichnet) -

gestützt auf Artikel 6.1 der Satzung des EWI,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6.1 dritter Gedankenstrich seiner Satzung ist das EWI verpflichtet, die in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einführung eines einheitlichen Systems des mittelfristigen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(1) aufgeführten Funktionen zu übernehmen.

(2) Das EWI hat die zur eigenständigen Übernahme dieser Funktionen erforderliche Infrastruktur geschaffen -

HAT EINSTIMMIG FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Das EWI erfuellt die in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 genannten Aufgaben auf die in den nachfolgenden Artikeln 2 bis 8 dargelegte Weise.

Artikel 2

Der Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehensgeschäften der Europäischen Gemeinschaft erfolgt über Konten, die das EWI im Namen der Europäischen Gemeinschaft eröffnet.

Artikel 3

Beträge, die das EWI für Rechnung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der von dieser vereinbarten Anlagegeschäfte erhält, sind mit gleicher Wertstellung auf das von der Zentralbank des endbegünstigten Landes genannte Konto zu überweisen.

Beträge, die das EWI für Rechnung der Europäischen Gemeinschaft entweder als Zins- oder Tilgungszahlungen von dem endbegünstigten Land oder von den an einer eventuellen Refinanzierung beteiligten Mitgliedstaaten erhält, sind mit gleicher Wertstellung auf die von den Anleihegläubigern der Europäischen Gemeinschaft angegebenen Konten zu überweisen.

Leistet ein Mitgliedstaat, der vorübergehend ganz oder teilweise von einer fälligen Zahlung oder der Beteiligung an einer Refinanzierung freigestellt worden war, seinen Anteil an die Europäische Gemeinschaft, so sind diese Beträge mit gleicher Wertstellung auf die von den Zentralbanken der an der Refinanzierung beteiligten Mitgliedstaaten angegebenen Konten zu überweisen, und zwar im Verhältnis zur Höhe ihrer jeweiligen Forderungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 4

Für jedes Anleihe- und Darlehensgeschäft eröffnet das EWI folgende Konten in seinen Büchern:

1. Ein Nostrokonto mit der Bezeichnung "Guthaben in... bei...", für die für Rechnung der Europäischen Gemeinschaft erhaltenen Zahlungen.

2. Ein Passivkonto als Gegenkonto zu dem in Absatz 1 genannten Konto.

3. Ein Zwischenkonto mit der Bezeichnung "Anleiheschulden der Gemeinschaft", gegebenenfalls untergliedert nach den verschiedenen Anleihegläubiger-Mitgliedstaaten.

4. Gegebenenfalls ein Zwischenkonto mit der Bezeichnung "Anleiheschulden der Gemeinschaft aus der Refinanzierung der Gemeinschaftsanleihen", untergliedert nach den verschiedenen Anleihegläubiger-Mitgliedstaaten.

5. Ein Zwischenkonto mit der Bezeichnung "Forderungen der Gemeinschaft aus Darlehen".

Die in Absatz 1 und 2 genannten Konten sind in der für die jeweilige Zahlung verwendeten Währung, und die in Absatz 3 bis 5 aufgeführten Konten in der Währung der entsprechenden Verträge zu führen.

Artikel 5

Das EWI verbucht die in Artikel 3 genannten Finanzgeschäfte mit entsprechender Wertstellung durch Belastung bzw. Gutschrift auf den oben aufgeführten Konten.

Artikel 6

Das EWI überwacht die in den Anleihe- und Darlehensverträgen vorgesehenen Fälligkeitstermine für die Zins- und Tilgungszahlungen.

Das EWI weist die Zentralbank des Schuldner-Mitgliedstaats 15 Werktage vor jedem Fälligkeitstermin auf die bevorstehende Fälligkeit hin.

Artikel 7

Das EWI unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Geschäfte, die es für Rechnung der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt hat.

Diese Mitteilungen sind an die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Kommission zu richten.

Artikel 8

Am Ende eines jeden Kalenderjahres erstellt das EWI einen Bericht zur Unterrichtung der Europäischen Kommission über die Finanzgeschäfte, die es im Laufe dieses Jahres im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehensgeschäften ausgeführt hat. Diesem Bericht ist eine Aufstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft aus diesen Anleihe- und Darlehensgeschäften beizufügen.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 15. Mai 1995 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Mai 1995.

Für den Rat des EWI

Der Präsident

A. Lamfalussy

(1) ABl. L 178 vom 8.7.1988, S. 1.

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