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Document 32000Y1216(03)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2000 auf Ersuchen des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag zur Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (CON/00/30)

OJ C 362, 16.12.2000, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

32000Y1216(03)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2000 auf Ersuchen des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag zur Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (CON/00/30)

Amtsblatt Nr. C 362 vom 16/12/2000 S. 0013 - 0014


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 5. Dezember 2000

auf Ersuchen des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag zur Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

(CON/00/30)

(2000/C 362/12)

1. Am 4. Dezember 2000 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Vorsitz des Rates der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag zur Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet) ersucht.

2. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 48 des Vertrages über die Europäische Union, da der Vorschlag einer Regierungskonferenz vorgelegt wird, um die erforderlichen Änderungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, und die Einführung von institutionellen Änderungen im Währungsbereich zu vereinbaren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

3. Der Vorschlag zielt darauf ab, den Rat der Europäischen Union, der in der Besetzung der Staats- und Regierungschefs tagt und einstimmig beschließt, zu ermächtigen, künftig die Bestimmungen der Satzung über die allgemeinen Abstimmungsregeln des EZB-Rates im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens, anstatt durch Einberufung einer Regierungskonferenz zu ändern.

4. Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag vorsieht, dass sowohl die EZB als auch der Kommission das Initiativrecht zur Einleitung eines vereinfachten Verfahrens zur Änderung des vorstehend genannten Artikels der Satzung zusteht, obwohl solche Änderungen die wesentlichen institutionellen Bestimmungen der EZB ändern würden.

5. Die EZB betont, dass die Entscheidungsfindung der Währungspolitik der EZB auf dem wesentlichen konstitutiven Grundsatz "ein Mitglied, eine Stimme" beruht. Die EZB begrüßt die Absicht, diesen wesentlichen konstitutiven Grundsatz, der für stimmberechtigte Mitglieder gilt, durch das vorgeschlagene Verfahren nicht zu ändern. Die EZB hält es für unerlässlich, dies in einer gesonderten Erklärung der Mitgliedstaaten, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt wird, aufzunehmen.

6. Die EZB versteht den Vorschlag dahingehend, dass die in Artikel 10.3 und 11.3 der Satzung vorgesehenen Abstimmungsregeln unverändert bleiben. Es mag zu empfehlen sein, dieses Verständnis in der vorstehend genannten Erklärung der Mitgliedstaaten, die dem Vertrag als Anhang beigefügt wird, wiederzugeben.

7. Damit das vereinfachte Verfahren selbst nicht geändert werden kann, empfiehlt die EZB, den vorgeschlagenen neuen Text am Ende des Artikels 10 der Satzung als neuen Artikel 10.6 einzufügen, anstatt diesen am Ende des Artikels 10.2 einzubeziehen.

8. Die EZB schlägt vor, folgenden Wortlaut in den Vorschlag einzufügen: "Die in diesem Artikel genannte Empfehlung der EZB wird gemäß Artikel 41.2 der Satzung abgegeben."

9. Darüber hinaus schlägt die EZB vor, den letzten Satz des Vorschlags durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: "Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Änderungen anzunehmen. Diese Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind."

10. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Dezember 2000.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

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