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Document 31999Y0320(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 105a Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu einem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

OJ C 77, 20.3.1999, p. 8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31999Y0320(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 105a Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu einem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

Amtsblatt Nr. C 077 vom 20/03/1999 S. 0008


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 105a Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu einem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (1999/C 77/05)

1. Am 26. Oktober 1998 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen ersucht.

2. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 109l Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) hat die EZB die beratenden Funktionen des Europäischen Währungsinstituts (EWI), das nach Errichtung der EZB am 1. Juni 1998 liquidiert wurde, übernommen. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme ergibt sich aus den Artikeln 105a Absatz 2 und 109f Absatz 8 des EG-Vertrags. Gemäß Artikel 17 Absatz 5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB ist diese Stellungnahme der EZB vom EZB-Rat verabschiedet worden.

3. Das Ziel des Vorschlags für eine Verordnung (EG) des Rates ist den einerseits von der Automatenindustrie und andererseits von der Europäischen Blinden-Union geäußerten Bedenken zu entsprechen, indem das Gewicht der 50-Cent-Münzen sowie die Definition der Rändelung der 10- und 50-Cent-Münzen geändert wird. Die EZB begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen, die das Risiko des Automatenbetrugs und das Verwechslungsrisiko für Blinde und Sehbehinderte verringern.

4. Diese Stellungnahme der EZB wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. November 1998.

Der Präsident der EZB

Willem F. DUISENBERG

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