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Document 52016AB0027

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 29. April 2016 zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer in Bezug auf bestimmte Daten sowie zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Daten (CON/2016/27)

OJ C 223, 21.6.2016, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/3


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. April 2016

zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer in Bezug auf bestimmte Daten sowie zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Daten

(CON/2016/27)

(2016/C 223/05)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 25. Februar 2016 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union und anschließend am 18. März 2016 vom Europäischen Parlament um Stellungnahmen zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer in Bezug auf bestimmte Daten (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) sowie zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Daten (2) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf den Artikeln 127 Absatz 4 und 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag und der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthalten, die die Aufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken, zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags beizutragen, betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Anmerkungen

Die Begründungen sowohl zum Verordnungsvorschlag als auch zum Richtlinienvorschlag enthalten einen Antrag auf Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie/2014/65/EU des Europäischen Parlaments und der Rates (4) um ein Jahr. Eine Verschiebung des Geltungsbeginns wird den zuständigen Behörden und den Marktteilnehmern angemessene Zeit geben, um die für ihre Durchführung erforderliche technische Infrastruktur einzurichten. Die EZB ist sich bewusst, dass sich eine Verschiebung dieses Datums nicht auf den Zeitplan für die Annahme der „Stufe 2“-Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU auswirken wird.

Aus Gründen der Einheitlichkeit schlägt die EZB vor, zusätzlich zur Verschiebung des Geltungsbeginns um ein Jahr die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU durch die Mitgliedstaaten um ein Jahr zu verlängern und die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die Umsetzung zu informieren.

Die EZB hat keine weiteren Anmerkungen zu dem Verordnungsvorschlag und dem Richtlinienvorschlag.

Insofern die EZB eine Änderung des Richtlinienvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung in einem separaten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht auf Englisch auf der Website der EZB zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. April 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2016) 57 final.

(2)  COM(2016) 56 final.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai über Märkte für Finanzinstrumente sowie zu Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).


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