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Document 52014AB0083

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union (CON/2014/83)

OJ C 137, 25.4.2015, p. 2–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 137/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. November 2014

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union

(CON/2014/83)

(2015/C 137/02)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 14. März 2014 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht. Am 27. März 2014 wurde die EZB vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu dem Verordnungsvorschlag ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur reibungslosen Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Die EZB begrüßt den Vorschlag für eine Herangehensweise an diese Angelegenheit mittels einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union. Diese Maßnahme wird in allen 28 Mitgliedstaaten unmittelbar gelten (2) und wird zur Gewährleistung eines harmonisierten EU-Rahmens beitragen, in dem Bedenken hinsichtlich Banken angesprochen werden, die „zu groß sind, um sie scheitern zu lassen“ (too big to fail), und die „zu vernetzt sind, um sie scheitern zu lassen“ (too interconnected to fail). Mit dem Verordnungsvorschlag soll die potenzielle Fragmentierung reduziert werden, die durch verschiedene nationale strukturelle Regelungen im Bankensektor verursacht werden könnten und die zu Unstimmigkeiten, Aufsichtsarbitrage und ungleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt führen könnten (3).

Der Verordnungsvorschlag gibt außerdem die Einzelheiten bestimmter Aufgaben innerhalb des ausschließlichen Zuständigkeitsbereichs der EZB nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (4) an. Die Wirksamkeit des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wäre durch uneinheitliche einzelstaatliche Bestimmungen eingeschränkt, wodurch die Komplexität der Aufsicht und die Aufsichtskosten erhöht würden (5). Dementsprechend gibt es einen Bedarf für die Harmonisierung auf Unionsebene.

Spezifische Anmerkungen

1.   Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Regelungen

1.1.

Der Verordnungsvorschlag gilt für als global systemrelevante Banken (Global Systemically Important Institutions) (6) bezeichnete Kreditinstitute sowie für sonstige Kreditinstitute, deren Bilanzen und Handelstätigkeiten für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Jahren bestimmte Schwellenwerte erreichen (7). Die EZB geht davon aus, dass dies im Einklang mit der expliziten Fokussierung auf eine begrenzte Anzahl der größten und komplexesten Kreditinstitute und Gruppen steht, die trotz anderer einschlägiger Gesetzgebungsakte noch immer zu groß sind, um sie scheitern zu lassen, zu groß, um sie retten zu können, und zu komplex, um sie managen, beaufsichtigen oder abwickeln zu können (8).

1.2.

Bei einem Zusammenschluss von Kreditinstituten (zum Beispiel einer Fusion), der sofort ein einzelnes Kreditinstitut erzeugen würde, das in den Rahmen des Verordnungsvorschlags fiele, sollten die addierten Werte der Kreditinstitute, die das Einzelunternehmen bilden, während des Zeitraums von zwei Jahren vor dem Zusammenschluss in Erwägung gezogen werden, wenn die zuständige Behörde bewertet, ob die Schwellenwerte für das neue Einzelunternehmen erfüllt werden (9). Neben diesen Fällen sollten die nationalen zuständigen Behörden regelmäßig und jedenfalls mindestens einmal jährlich prüfen, ob die Schwellenwerte erfüllt werden (10).

Darüber hinaus sollte die Kommission die Eignung der Schwellenwerte in ihrer Prüfung des Verordnungsvorschlags bewerten, z. B. um zu prüfen, ob alle relevanten Kreditinstitute erfasst sind (11). Falls es Nachweise dafür gibt, dass nicht alle Handelsaktiva von Kreditinstituten innerhalb der Definition von Handelstätigkeiten angemessen erfasst sind, sollte die Kommission bei der Zusammenstellung des in Artikel 34 genannten Berichts dementsprechend besonders die Frage berücksichtigen müssen, ob sämtliche zu ihrem beizulegenden Zeitwert bemessenen finanziellen Aktiva und Passiva oder entsprechende Bilanzposten für nicht IFRS-kompatible Banken in die Berechnung von Handelstätigkeiten nach dem Verordnungsvorschlag einfließen sollten. Zu diesem Zweck kann eine aktualisierte Folgenabschätzung nützlich sein.

2.   Verbotene Handelstätigkeiten, insbesondere Eigenhandel

2.1.

Die EZB befürwortet generell, dass der Verordnungsvorschlag den Eigenhandel in seiner engen Definition in Artikel 5 durch bestimmte Kreditinstitute verbietet. Insbesondere wären nur die Tätigkeiten von Abteilungen, Referaten, Teams oder einzelnen Händlern, die allein dazu dienen, Positionen zum Zweck der Gewinnerzielung für eigene Rechnung ohne jede Verbindung zu einer Kundentätigkeit oder zur Absicherung von Unternehmensrisiken einzugehen, verboten (12). In Anbetracht der Tatsache, dass Banken ihre Abteilungen, Referate und Teams, die allein dem Eigenhandel gewidmet sind, infolge der Finanzkrise erheblich zurückgefahren oder vollständig eliminiert haben, geht die EZB davon aus, dass der Verordnungsvorschlag eine vorausschauende, vorbeugende Maßnahme ist, die zum Ziel hat, Banken davon abzuhalten, erneut dieser Tätigkeit nachzugehen. Die Kosten der Umsetzung des Verbots des Eigenhandels sollten daher begrenzt sein (13).

Die Ereignisse vor und während der letzten Finanzkrise verdeutlichen, dass es sich beim Eigenhandel um eine risikoreiche Tätigkeit handelt, die das Potenzial hat, ein systemisches Risiko durch offene Positionen von hohem Wert und Vernetzung zwischen Finanzinstituten zu schaffen. Im Vergleich zu anderen eher kundenbasierten Tätigkeiten, z. B. der Kreditvergabe, kann der Eigenhandel in kurzer Zeit leicht ausgeweitet werden. Insbesondere dann, wenn der Eigenhandel in Bankengruppen stattfindet, die von der implizierten Garantie des Sicherheitsnetzes der Banken (Abwicklungsfonds, Einlagensicherungsfonds oder letztendlich Steuerzahler) profitieren, kann ein Anreiz dafür geschaffen werden, diese risikoreiche Tätigkeit auf Kosten des Sicherheitsnetzes zu erweitern.

Die EZB geht ebenfalls davon aus, dass sich Eigenhandelstätigkeiten nicht auf die Anforderungen der Kunden der Banken beziehen oder darauf reagieren. Es kann sogar innerhalb einer Bankengruppe, die dem Eigenhandel nachgeht, Interessenkonflikte zwischen ihrem Eigenhandelsgeschäft und der Betreuung ihrer Kunden geben. Durch das Verbot anstelle der bloßen Abtrennung des Eigenhandels stellt der Verordnungsvorschlag sicher, dass sich Banken nicht unmittelbar an diesem Geschäft beteiligen und in diesem Zusammenhang ein Reputationsrisiko eingehen.

Aus demselben Grund begrüßt die EZB auch, dass der Verordnungsvorschlag relevanten Kreditinstituten den Besitz von und die Investition in Hedgefonds verbietet (14). Dieses Verbot würde das Risiko der Umgehung eines Verbots des Eigenhandels beschränken und dabei helfen, die Ausstrahlungseffekte zwischen Banken und dem Schattenbankensystem zu mindern.

2.2.

Um den Eigenhandel von anderen Handelstätigkeiten, insbesondere Marktpflege-Tätigkeiten (15), zu unterscheiden, müssen angemessene Definitionen festgelegt werden. Die EZB räumt ein, dass die Unterscheidung zwischen Eigenhandel und Marktpflege schwierig ist, sowohl in der Theorie als auch in der Praxis (16). Die EZB unterstützt grundsätzlich die Definition von Eigenhandel wie im Verordnungsvorschlag dargelegt (17), schlägt jedoch einige Änderungen vor, die die Erläuterung der verbotenen Tätigkeiten zum Ziel haben (18). Die EZB schlägt insbesondere vor, klarzustellen, dass es ein Verbot für Transaktionen in Bezug auf Eigenhandel geben wird, die als Reaktion auf und zur Ausnutzung von Marktbewertungen und zum Zweck der Erzielung von Gewinnen durchgeführt werden, ungeachtet dessen, ob ein Gewinn kurz- oder längerfristig tatsächlich erzielt werden wird. Kreditinstitute würden den Eigenhandel — im Unterschied zu Marktpflege-Tätigkeiten — durch die Verwertung von Informationen über tatsächliche Vermögenswerte zum Zweck der Erzielung von Gewinnen auf der Grundlage von Marktwertschwankungen ohne Bezug zu Kundenaufträgen tätigen.

2.3.

Schließlich werden in dieser Hinsicht durch den Vorschlag der Kommission einige Ausnahmeregelungen angedeutet: a) obwohl der Eigenhandel durch die Kommission als risikoreiche Tätigkeit betrachtet wird, würde er in Bezug auf Staatsanleihen zulässig bleiben und b) Kreditinstitute, die nicht in den Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags fallen, könnten noch immer risikoreichen Tätigkeiten nachgehen, die auf aggregierter Ebene umfangreich werden könnten. Diese Ausnahmeregelungen scheinen darauf hinzudeuten, dass das Wesen der ausgenommenen Handelstätigkeiten in der bevorstehenden Überprüfung des Verordnungsvorschlags weiter bewertet werden sollte, um das Ausmaß der möglichen Gefahr zu ermitteln, die sie für einzelne Kreditinstitute oder das weltweite Finanzsystem darstellen könnten (19).

3.   Entscheidung, ob die Abtrennung von Handelstätigkeiten zu verlangen ist oder nicht, insbesondere die Behandlung von Marktpflege-Tätigkeiten

3.1.

Die EZB unterstützt generell die Einführung von Parametern in Bezug auf Größe, Komplexität, Hebelwirkung und Grad der Verknüpfung von Handelstätigkeiten bei der nach dem Verordnungsvorschlag durchgeführten Bewertung seitens der Aufsichtsbehörden (20). Diese Parameter ermöglichen jedoch keine eingehende Prüfung einzelner Handelstätigkeiten, die durch die Aufsichtsbehörde durchzuführen ist. Daher stimmt die EZB zu, dass diese Kriterien nicht die alleinige Grundlage für die Einleitung des zu einer Abtrennungsentscheidung führenden Verfahrens darstellen sollten. Die Bewertung dieser Parameter sollte durch die Ausübung der Ermessensfreiheit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erfolgen.

Der Verordnungsvorschlag bietet einigen Ermessensspielraum für Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Phasen des Abtrennungsverfahrens. Im Verordnungsvorschlag hängt die Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde, das zu einer Entscheidung zur Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten führende Verfahren einzuleiten, von der Feststellung der zuständigen Behörde ab, dass — unter Berücksichtigung der Ziele des Verordnungsvorschlags (21) — die finanzielle Stabilität des Kernkreditinstituts oder des Finanzsystems der Union als Ganzes bedroht ist. Falls die zuständige Behörde nach einer Bewertung der Handelstätigkeiten zu dem Schluss kommt, dass die Tätigkeiten die maßgeblichen Parameter in Bezug auf relative Größe, Hebelwirkung, Komplexität, Rentabilität, verbundenes Marktrisiko und Vernetzung erfüllen, sollte sie die Abtrennung dieser Tätigkeiten vom Kernkreditinstitut verlangen (22). Diese Feststellung hängt letztendlich jedoch ebenfalls von einer weiteren Bewertung der finanziellen Stabilität durch die zuständige Behörde ab. Darüber hinaus, selbst nachdem das Kernkreditinstitut über die Schlussfolgerungen der zuständigen Behörde informiert worden ist, hat es die Möglichkeit, der zuständigen Behörde gegenüber überzeugend nachzuweisen, dass von diesen Handelstätigkeiten unter Berücksichtigung der Ziele des Verordnungsvorschlags (23) — keine Bedrohung für die finanzielle Stabilität des Instituts oder für das Finanzsystem der Union als Ganzes ausgeht.

3.2.

Die EZB unterstützt die durch den Verordnungsvorschlag beschriebene Herangehensweise an die Abtrennung. Sie wird die Einleitung langwieriger und kostspieliger Verfahren vermeiden, bei denen die Schwellenwerte für Größe und Komplexität erreicht werden, die tatsächlichen Risiken für die finanzielle Stabilität des Kerninstituts oder der Union als Ganzes jedoch durch bestehende Aufsichtserfordernisse und die genaue Prüfung seitens der Aufsichtsbehörde erheblich gemindert werden. Darüber hinaus könnte ein Kreditinstitut die oben genannten Schwellenwerte durch die Vornahme bestimmter Handelstätigkeiten, die tatsächlich zu einer breiteren finanziellen Stabilität beitragen, möglicherweise erfüllen, z. B. durch Marktpflege-Tätigkeiten, die für die Finanzierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind, oder Tätigkeiten, die die Erzeugung von Liquiditätspuffern zum Ziel haben, um die Erfüllung weiterer Aufsichtsanforderungen zu gewährleisten. Daher benötigen die Aufsichtsbehörden Flexibilität über die festgelegten Schwellenwerte hinaus, um vor dem Hintergrund weiterer aufsichtsrechtlicher Interaktionen und Folgen für das Finanzsystem als Ganzes ihre Beurteilung vorzunehmen. Diese Beurteilung sollte außerdem die finanzielle Stabilität der einzelnen Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten in der Union berücksichtigen, da die Bewertung der Aufsichtsbehörde einen erheblichen Einfluss in diesem Mitgliedstaat oder dieser Gruppe von Mitgliedstaaten haben könnte.

Es wäre nützlich, diese hilfreichen Bestimmungen durch die Schaffung größerer Klarheit für die Beurteilung zu ergänzen, ob die Handelstätigkeiten eines Kernkreditinstituts eine Gefahr für die finanzielle Stabilität darstellen und daher eine Abtrennung erfordern (24). Die Forderung nach Transparenz im Entscheidungsprozess im Verordnungsvorschlag (25) ist ein Schlüsselelement bei der Gewährleistung, dass Entscheidungen, bestimmte Handelstätigkeiten nicht abzutrennen, fundiert und gerechtfertigt sind. In dieser Hinsicht muss die aufsichtsrechtliche Entscheidung unter Berücksichtigung einiger Kriterien gefällt werden, die im Vergleich zu den im Verordnungsvorschlag enthaltenen weiter gefasst sein müssen. Die Begründung eines harmonisierten Rahmens, der eine aufschlussreichere aufsichtsrechtliche Beurteilung als der gegenwärtigen ermöglicht, würde die zuständige Behörde bei der Ausübung ihrer Ermessensfreiheit anleiten und die Aufsichtsbehörden bei der Feststellung der Abtrennungsnotwendigkeit unterstützen. Dies kann ebenfalls einen Anreiz für Kreditinstitute bieten, ihre Organisationsführung einschließlich ihrer internen Systeme und Verfahren zu verbessern, um Compliance-Risiken zu vermeiden und die Kosten einer zukünftigen Abtrennungsnotwendigkeit zu mindern.

Zu diesem Zweck könnten die Parameter sinnvollerweise durch zusätzliche qualitative Informationen ergänzt werden, z. B.: a) eine Kartografie von Handelstätigkeiten einschließlich Methoden für die Bewertung der Notwendigkeit des Aufbaus von Beständen, um die erwartete Kundennachfrage zu erfüllen, b) den Compliance-Rahmen, der den Verordnungsvorschlag umsetzt und c) die Vergütungspläne für Händler. Die Parameter könnten ebenfalls durch zusätzliche quantitative Daten wie z. B. Lagerumschlag, Schwankungen des Value-at-Risk, „Day 1 Profit and Loss“, Beschränkungen von Handelsabteilungen und geografische Streuung von Handelstätigkeiten ergänzt werden (26). Dies würde den Prozess für Aufsichtsbehörden betrieblich besser durchführbar machen. Kreditinstitute sollten gemäß dem allgemeinen Ziel des Verordnungsvorschlags sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die für die von der Aufsichtsbehörde bei der Beurteilung von Handelstätigkeiten herangezogenen Berechnung der Parameter erforderlich sind (27).

3.3.

Die EZB hält es für wichtig, die Marktpflege-Tätigkeiten von Banken ausreichend aufrecht zu erhalten, um Vermögens- und Marktliquidität beizubehalten oder zu erhöhen, Preisvolatilität zu mäßigen und die Widerstandsfähigkeit der Wertpapiermärkte gegenüber Schocks zu erhöhen. Dies ist für die finanzielle Stabilität, die Umsetzung und reibungslose Transmission der Geldpolitik und die Finanzierung der Wirtschaft unbedingt erforderlich. Daher sollte eine aufsichtsrechtliche Behandlung negative Auswirkungen auf Marktpflege-Tätigkeiten vermeiden, die nicht aufgrund erheblicher Risiken gerechtfertigt sind.

Aufsichtsbehörden sollten bei der Durchführung der eingehenden Prüfung von Marktpflege-Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags den möglichen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die finanzielle Stabilität besondere Aufmerksamkeit widmen. Natürlich sollten Marktpflege-Tätigkeiten, die im Kernkreditinstitut verbleiben werden, mit den Zwecken des Verordnungsvorschlags übereinstimmen. Diese Tätigkeiten sollten insbesondere nicht zu der Schaffung einer Bank führen, die zu groß ist, um sie scheitern zu lassen, oder zu vernetzt ist, um sie scheitern zu lassen. Sie sollten außerdem keine Eigenhandelstätigkeit unter dem Deckmantel von Marktpflege umfassen, die letztendlich eine Bedrohung für die finanzielle Stabilität darstellen könnte. Es wäre daher hilfreich, klarzustellen, dass die zuständige Behörde das Kernkreditinstitut zur Durchführung derjenigen Marktpflege-Tätigkeiten ermächtigen kann, die keine Gefahr für die finanzielle Stabilität des Instituts oder des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Union darstellen (28). Angesichts des Vorstehenden schlägt die EZB außerdem einige Änderungen vor, um die wirksame Anwendung der Schlussfolgerungen der zuständigen Behörde bezüglich Handelstätigkeiten zu gewährleisten, die innerhalb des Handelsunternehmens durchgeführt werden sollten (29).

Die EZB schlägt eine genauere Definition von Marktpflege vor (30), und zwar durch das Hinzufügen der Wörter „oder in angemessener Erwartung der potenziellen Kundentätigkeit“ zur vorgeschlagenen Definition von Marktpflege gemäß den in der Definition von Eigenhandel enthaltenen Elementen. Darüber hinaus empfiehlt die EZB die Abstimmung der Definition von Marktpflege in der gesamten EU-Gesetzgebung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (31), die Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps betrifft, und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (32) über Märkte für Finanzinstrumente. Ein Nachteil des Verordnungsvorschlags liegt in der fehlenden Definition des Begriffs „wesentliches Marktrisiko“. Es wird vorgeschlagen, dass der Begriff „Marktpflege“ stärker mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 abgestimmt wird.

3.4.

Als Folge ihrer Tätigkeiten übernehmen Kreditinstitute Risikomanagement-Regelungen auf der Grundlage des Risikos für das Kreditinstitut oder seine Kunden. Ein angemessenes Risikomanagement trägt zur Solvenz des Kreditinstituts und zur Stabilität des Finanzsystems bei. In dieser Hinsicht begrenzt der Verordnungsvorschlag die Risikomanagement-Verpflichtungen des Kernkreditinstituts auf bestimmte derivative Finanzinstrumente, wenn diese Instrumente für das Clearing über eine zentrale Gegenpartei in Frage kommen. Es wird daher empfohlen, dass die Kommission in Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 11 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags die Besonderheit und Angemessenheit der Risikomanagement-Richtlinien von Banken berücksichtigt.

3.5.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Abtrennung allein das „too-big-to-fail“-Problem nicht löst. Das Scheitern eines großen, bereits abgetrennten Handelsunternehmens kann noch immer systemische Auswirkungen mit erheblichen Folgen für die Kapitalmärkte haben. Vor diesem Hintergrund könnten bestimmte Banken festlegen, dass ein separates Handelsunternehmen nicht groß genug ist, um wirtschaftlich lebensfähig zu sein. Diese Feststellung könnte dazu führen, dass sie auf all ihre Handelstätigkeiten verzichten, was möglicherweise eine Konzentration dieser Handelstätigkeiten bei den größeren Banken zur Folge hat, die dadurch noch größer werden. Dieses Ergebnis ist mit dem Ziel der Reduzierung des „too-big-to-fail“-Problems unvereinbar. Diese Handelstätigkeiten könnten alternativ zum Schattenbankensektor verlagert werden. Derartige Entwicklungen würden eine strenge Überwachung unbeabsichtigter Folgen erfordern und, falls diese wesentlich werden, könnten konkrete Maßnahmen zu ihrer Bewältigung gerechtfertigt sein.

4.   Freistellungsklausel

Artikel 21 des Verordnungsvorschlags sieht vor, dass die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats eine Freistellung von den Abtrennungsanforderungen für Kreditinstitute gestatten kann, die nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, die in ihrer Wirkung den Bestimmungen des Verordnungsvorschlags gleichwertig sind.

Die Präambel des Verordnungsvorschlags stellt zu Recht fest, dass uneinheitliche nationale Rechtsvorschriften eine einschränkende Wirkung auf die Wirksamkeit des SSM hätten, weil die EZB eine Reihe unterschiedlicher und nicht miteinander vereinbarer Rechtsvorschriften auf Kreditinstitute unter ihrer Aufsicht anwenden müsste, womit sich Kosten und Komplexität der Aufsicht erhöhen würden (33). Diese Bedenken werden durch die EZB voll und ganz geteilt, und diese Erwägungen sprechen gegen die Aufnahme einer Freistellung von der allgemeinen Regelung (34). Die Freistellung ist nicht mit dem Ziel der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen vereinbar und könnte einen Präzedenzfall für zukünftige Freistellungen in anderen Gesetzgebungsbereichen der Union schaffen. Dies würde die Integration des Binnenmarkts beeinträchtigen und ein Hindernis für genau die Ziele darstellen, die durch den Verordnungsvorschlag verfolgt werden (35). Außerdem stimmt der umfassende Anwendungsbereich der Freistellungsklausel möglicherweise nicht mit der Rechtsform einer Verordnung und mit der Rechtsgrundlage des Verordnungsvorschlags gemäß Artikel 114 des Vertrags überein.

5.   Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde

Die strukturellen Maßnahmen im Verordnungsvorschlag sollen den Weg für die Abwicklung und Sanierung von Finanzinstituten ebnen, wobei die beiden Prozesse untrennbar miteinander verbunden sind. Der Verordnungsvorschlag sieht dementsprechend eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den maßgeblichen Abwicklungsbehörden in verschiedenen Phasen der Beurteilung und Umsetzung struktureller Maßnahmen durch eine zuständige Behörde vor (36). Die zuständige Behörde mit der Befugnis, Abtrennung zu verlangen, muss die maßgeblichen Abwicklungsbehörden informieren, bevor sie eine Entscheidung zur Abtrennung einer Handelstätigkeit trifft. Bei der Beurteilung der Abtrennungsnotwendigkeit muss eine laufende oder abgeschlossene Bewertung der Abwicklungsfähigkeit (Resolvability Assessment) ebenfalls berücksichtigt werden. Schließlich müssen die Abtrennungsmaßnahmen mit den im Zusammenhang mit dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process — SREP) auferlegten Maßnahmen und mit im Rahmen einer Bewertung der Abwicklungsfähigkeit auferlegten Maßnahmen vereinbar sein.

Die Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit ist für die Ausarbeitung eines betrieblichen Abwicklungsplans für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe von entscheidender Bedeutung. Wie die EZB früher schon erwähnt hat, ist die Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit selbst hinreichend; Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit sollten jedoch gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde festgelegt und in Zusammenarbeit mit ihr durchgeführt werden (37). Die Verabschiedung angemessener Maßnahmen zur Erhöhung der Abwicklungsfähigkeit eines Kreditinstituts oder einer Gruppe, z. B. Änderungen von Geschäftspraktiken, Struktur oder Organisation, muss die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Solidität und Stabilität des laufenden Geschäfts des Unternehmens ordnungsgemäß berücksichtigen. Dies ist eine maßgebliche Überlegung für die zuständige Behörde. Die Erhöhung der Abwicklungsfähigkeit von Banken bei gleichzeitiger Beibehaltung wichtiger Finanzdienstleistungen in der Wirtschaft als Ganzes ist ebenfalls ein Schlüsselziel des Aufsichtsverfahrens, das mithilfe der Maßnahmen im Verordnungsvorschlag erreicht werden soll. Daher werden die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden in beiden Verfahren eng zusammenarbeiten müssen.

Eines der Ziele des Verordnungsvorschlags ist die Erleichterung der geordneten Abwicklung und Sanierung einer Unternehmensgruppe (38). Die Ziele des Verordnungsvorschlags, nämlich die Auferlegung struktureller Maßnahmen, sind nicht mit den Zielen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit identisch. Die gemäß dem Verordnungsvorschlag verfügbare Bandbreite struktureller Maßnahmen unterscheidet sich daher von der Bandbreite von Maßnahmen, die die Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach dem vor kurzem verabschiedeten EU-Abwicklungsrahmen zum Ziel haben (39). Die EZB geht daher davon aus, dass selbst dann, wenn die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung keine wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit festgestellt hat, die zuständige Behörde dennoch die Notwendigkeit struktureller Maßnahmen nach dem Verordnungsvorschlag feststellen kann, welche die Sanierung und Abwicklung komplexer Institute erleichtern würden (40). Hierbei muss klargestellt werden, dass, obwohl laufende oder abgeschlossene Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit durch die zuständige Behörde berücksichtigt werden sollten, die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen jedoch die zuständige Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach dem Verordnungsvorschlag in keiner Weise beeinträchtigen sollten, insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Kriterien für die Auferlegung einer Abtrennung erfüllt sind (41).

6.   Sanktionierungsbefugnisse

Obwohl der Verordnungsvorschlag in der gesamten EU unmittelbar gilt, erfordern einige seiner Bestimmungen die weitere Durchführung durch Mitgliedstaaten (42). Da die EZB als eine zuständige Behörde für den ausschließlichen Zweck der Wahrnehmung der ihr unter anderem durch Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben gilt, und da die im Verordnungsvorschlag dargelegten Aufgaben mit den der EZB nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bereits übertragenen Aufgaben übereinstimmen, sollte die EZB ebenfalls die Befugnis haben, entsprechende Sanktionierungsbefugnisse gemäß dem in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Rahmen auszuüben. Dies sollte in der Präambel des Verordnungsvorschlags und, der Klarheit halber, in Artikel 28 klargestellt werden (43). Die der EZB übertragenen Befugnisse umfassen nicht die Befugnis zur Sanktionierung natürlicher Personen oder zur Auferlegung nicht finanzieller Sanktionen. Es ist außerdem erforderlich, den Grad finanzieller Sanktionen im Verordnungsvorschlag mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (44) abzustimmen. Darüber hinaus ist die Befugnis zur Aussetzung einer Zulassung eine ganz neue Maßnahme, die durch den Verordnungsvorschlag ins Auge gefasst wird (45). Die EZB schlägt vor, diese Sanktion aus dem Verordnungsvorschlag zu entfernen, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.

Schließlich wird es in Bezug auf die Verwendung des Begriffs „erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste“ im Verordnungsvorschlag in der Praxis sehr schwierig sein, genau nachzuweisen, wie hoch diese Beträge ausfallen sollen. Die vorgeschlagene Sanktion in Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags berücksichtigt die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, was auf deren Einzug als eine der möglichen Sanktionen hindeutet. In Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d zählt die „Höhe“ der erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste zu den Umständen, die Behörden bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen berücksichtigen müssen. Die EZB schlägt vor, diesen Begriff in beiden Fällen durch die Schätzung durch die zuständigen Behörden der Gewinne und Verluste zu ersetzen, die aufgrund des Verstoßes erzielt oder verhindert wurden (46).

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. November 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  KOM(2014) 43 endgültig.

(2)  Der Verordnungsvorschlag benötigt mit Ausnahme von einigen wenigen Bestimmungen keine zusätzliche Umsetzung auf nationaler Ebene. Siehe Punkt 6 dieser Stellungnahme zum Sanktionierungsrahmen.

(3)  Siehe KOM(2014) 43 endgültig, S. 5.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(5)  Siehe Erwägungsgrund 8 des Verordnungsvorschlags.

(6)  Nach Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(7)  Gemäß Artikel 3 des Verordnungsvorschlags gibt es folgende Schwellenwerte: a) Gesamtaktiva im Wert von mindestens 30 Mrd. EUR und b) Handelstätigkeiten im Wert von mindestens 70 Mrd. EUR oder 10 Prozent der Gesamtaktiva.

(8)  Siehe Erwägungsgrund 13 des Verordnungsvorschlags.

(9)  Siehe Änderungen 7 und 18 im Anhang dieser Stellungnahme.

(10)  Siehe Änderung 19 im Anhang dieser Stellungnahme.

(11)  Siehe Änderung 23 im Anhang dieser Stellungnahme.

(12)  Siehe Artikel 5 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags.

(13)  Siehe Anhang A6 der Folgenabschätzung der Kommission (Teil 3 von 3), S. 58. Von den wenigen Banken, die in der öffentlichen Konsultation quantitative Nachweise vorgelegt haben, hat keine erhebliche Einnahmen aus Eigenhandel gemeldet.

(14)  Siehe Artikel 6 des Verordnungsvorschlags.

(15)  Siehe Punkt 3.3 dieser Stellungnahme.

(16)  Siehe die Folgenabschätzung der Kommission, Punkt 5.3.1.1.

(17)  Siehe Artikel 5 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags.

(18)  Siehe Änderung 5 im Anhang dieser Stellungnahme.

(19)  Siehe Änderung 23 im Anhang dieser Stellungnahme.

(20)  Siehe Artikel 9 des Verordnungsvorschlags.

(21)  Siehe Artikel 10 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags.

(22)  Wie durch Erwägungsgrund 23 des Verordnungsvorschlags nahe gelegt.

(23)  Siehe Artikel 10 Absatz 3 und Erwägungsgrund 23 des Verordnungsvorschlags.

(24)  Siehe Änderungen 2 und 10 bis 15 im Anhang dieser Stellungnahme.

(25)  Siehe Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Verordnungsvorschlags.

(26)  Siehe Änderung 8 im Anhang dieser Stellungnahme.

(27)  Siehe Änderung 9 im Anhang dieser Stellungnahme.

(28)  Siehe Änderung 12 im Anhang dieser Stellungnahme.

(29)  Siehe Änderungen 14 und 15 im Anhang dieser Stellungnahme.

(30)  Siehe Änderung 6 im Anhang dieser Stellungnahme.

(31)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).

(32)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(33)  Wie durch Erwägungsgrund 8 des Verordnungsvorschlags nahe gelegt.

(34)  Siehe Änderungen 1 und 17 im Anhang dieser Stellungnahme.

(35)  Siehe z. B. Erwägungsgrund 7 und Artikel 1 des Verordnungsvorschlags.

(36)  Artikel 19 des Verordnungsvorschlags.

(37)  Stellungnahme CON/2013/76, Punkt 2.5. Sämtliche Stellungnahmen sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(38)  Artikel 1 Buchstabe g des Verordnungsvorschlags.

(39)  Siehe insbesondere Artikel 17 und 18 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(40)  Siehe auch die Folgenabschätzung der Kommission, Punkt 5.3.1.1.

(41)  Siehe Änderung 16 im Anhang dieser Stellungnahme.

(42)  Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union legt fest, dass einige der Bestimmungen einer Verordnung zu ihrer Durchführung den Erlass von Durchführungsmaßnahmen entweder durch die Mitgliedstaaten oder durch den Unionsgesetzgeber selbst erfordern könnten. Siehe in dieser Hinsicht die Randnummern 32 und 33 der Rechtssache C-367/09, SGS Belgium und andere, Slg. 2010, I-10761.

(43)  Siehe Änderungen 4 und 21 im Anhang dieser Stellungnahme.

(44)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(45)  Siehe Artikel 28 des Verordnungsvorschlags.

(46)  Siehe Änderung 22 im Anhang dieser Stellungnahme.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 10

„(10)

Im Einklang mit dem Ziel, einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, sollte es möglich sein, ein Kreditinstitut von der Anwendung der Vorschriften zur Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten freizustellen, wenn der betreffende Mitgliedstaat vor dem 29. Januar 2014 nationale primärrechtliche Vorschriften (einschließlich nachfolgender sekundärrechtlicher Vorschriften) erlassen hat, die es Kreditinstituten, die Einlagen von Einzelpersonen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) entgegennehmen, untersagen, als Eigenhändler Investments zu tätigen und Vermögenswerte zu Handelszwecken zu halten. Der betreffende Mitgliedstaat sollte daher für Kreditinstitute, die den mit den einschlägigen Vorschriften vereinbaren nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, eine Freistellung von der Anwendung der Vorschriften zur Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten beantragen können. Dies würde es Mitgliedstaaten, die bereits einschlägige primärrechtliche Vorschriften eingeführt haben, welche in ihrer Wirkung dieser Verordnung gleichwertig und mit ihr vereinbar sind, gestatten, von einer Anpassung bereits bestehender wirksamer Vorschriften abzusehen. Damit durch die Auswirkungen der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften und anschließenden Umsetzungsmaßnahmen nicht das Ziel oder das Funktionieren des Binnenmarkts in Frage gestellt wird, müssen die betreffenden nationalen Vorschriften und zugehörigen Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen gewährleisten können, dass Kreditinstitute, die erstattungsfähige Einlagen von Einzelpersonen und KMU entgegennehmen, rechtsverbindliche Auflagen erfüllen, die den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften gleichwertig und mit ihnen vereinbar sind. Der zuständigen Behörde, die das den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften unterliegende Kreditinstitut beaufsichtigt, sollte es obliegen, eine Stellungnahme zu formulieren, die dem Freistellungsantrag beizufügen ist.“

(10)

Im Einklang mit dem Ziel, einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, sollte es möglich sein, ein Kreditinstitut von der Anwendung der Vorschriften zur Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten freizustellen, wenn der betreffende Mitgliedstaat vor dem 29. Januar 2014 nationale primärrechtliche Vorschriften (einschließlich nachfolgender sekundärrechtlicher Vorschriften) erlassen hat, die es Kreditinstituten, die Einlagen von Einzelpersonen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) entgegennehmen, untersagen, als Eigenhändler Investments zu tätigen und Vermögenswerte zu Handelszwecken zu halten. Der betreffende Mitgliedstaat sollte daher für Kreditinstitute, die den mit den einschlägigen Vorschriften vereinbaren nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, eine Freistellung von der Anwendung der Vorschriften zur Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten beantragen können. Dies würde es Mitgliedstaaten, die bereits einschlägige primärrechtliche Vorschriften eingeführt haben, welche in ihrer Wirkung dieser Verordnung gleichwertig und mit ihr vereinbar sind, gestatten, von einer Anpassung bereits bestehender wirksamer Vorschriften abzusehen. Damit durch die Auswirkungen der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften und anschließenden Umsetzungsmaßnahmen nicht das Ziel oder das Funktionieren des Binnenmarkts in Frage gestellt wird, müssen die betreffenden nationalen Vorschriften und zugehörigen Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen gewährleisten können, dass Kreditinstitute, die erstattungsfähige Einlagen von Einzelpersonen und KMU entgegennehmen, rechtsverbindliche Auflagen erfüllen, die den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften gleichwertig und mit ihnen vereinbar sind. Der zuständigen Behörde, die das den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften unterliegende Kreditinstitut beaufsichtigt, sollte es obliegen, eine Stellungnahme zu formulieren, die dem Freistellungsantrag beizufügen ist.

Begründung

Eine derartige Freistellung ist nicht mit dem Ziel der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen vereinbar. Darüber hinaus könnte eine solche Bestimmung einen Präzedenzfall für zukünftige Freistellungsklauseln in anderen Gesetzgebungsbereichen schaffen und damit die Integration des Binnenmarktes generell beeinträchtigen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 23

„(23)

Gelangt die zuständige Behörde bei der Bewertung der Handelstätigkeiten zu dem Schluss, dass bestimmte Parameter, wie relative Größe, Hebelung, Komplexität, Rentabilität, verbundenes Marktrisiko sowie Vernetzung überschritten werden, sollte sie eine Abtrennung der betreffenden Handelstätigkeiten vom Kernkreditinstitut verlangen, es sei denn, das Kernkreditinstitut kann der zuständigen Behörde gegenüber überzeugend nachweisen, dass von diesen Handelstätigkeiten — unter Berücksichtigung der in der Verordnung festgelegten Ziele — keine Bedrohung für die finanzielle Stabilität des Kernkreditinstituts oder für das Finanzsystem der Union als Ganzes ausgeht.“

„(23)

Gelangt die zuständige Behörde bei der Bewertung der Handelstätigkeiten zu dem Schluss, dass bestimmte Parameter, wie relative Größe, Hebelung, Komplexität, Rentabilität, verbundenes Marktrisiko sowie Vernetzung überschritten werden, und dass darüber hinaus — unter Berücksichtigung der in der Verordnung festgelegten Ziele — eine Bedrohung für die finanzielle Stabilität des Kernkreditinstituts oder für das gesamte oder einen Teil des Finanzsystems der Union besteht, sollte sie eine Abtrennung der betreffenden Handelstätigkeiten vom Kernkreditinstitut verlangen, es sei denn, das Kernkreditinstitut kann der zuständigen Behörde gegenüber überzeugend nachweisen, dass von diesen Handelstätigkeiten — unter Berücksichtigung der in der Verordnung festgelegten Ziele — keine Bedrohung für die finanzielle Stabilität des Kernkreditinstituts oder für das Finanzsystem der Union als Ganzes ausgeht.“

Begründung

Die vorgeschlagene Formulierung soll die Kohärenz zwischen Erwägungsgrund 23 und Artikel 10 gewährleisten, welcher der zuständigen Behörde bei der Prüfung von Handelstätigkeiten und der Entscheidungsfindung über die Einleitung eines Abtrennungsverfahrens Ermessensfreiheit einräumt.

Änderung 3

Erwägungsgrund 29

„Ungeachtet der Abtrennung sollte das Kernkreditinstitut weiterhin in der Lage sein, seine eigenen Risiken zu steuern. Bestimmte Handelstätigkeiten sollten daher erlaubt sein, wenn sie auf eine umsichtige Steuerung seines Kapitals, seiner Liquidität und seiner Refinanzierung abzielen und seine finanzielle Stabilität nicht beeinträchtigen. Ebenso müssen die Kernkreditinstitute in der Lage sein, ihren Kunden bestimmte notwendige Risikomanagementdienste anzubieten. Dies sollte jedoch so erfolgen, dass das Kernkreditinstitut keinen unnötigen Risiken ausgesetzt und seine finanzielle Stabilität nicht gefährdet wird. Absicherungstätigkeiten zum Zwecke einer umsichtigen Steuerung der eigenen Risiken und der Erbringung von Risikomanagementdiensten für Kunden können, müssen aber nicht unter die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards fallen.“

„Ungeachtet der Abtrennung sollte das Kernkreditinstitut weiterhin in der Lage sein, seine eigenen Risiken zu steuern. Bestimmte Handelstätigkeiten sollten daher erlaubt sein, wenn sie auf eine umsichtige Steuerung seines Kapitals, seiner Liquidität und seiner Refinanzierung abzielen und seine finanzielle Stabilität nicht beeinträchtigen. Ebenso müssen muss die das Kernkreditinstitute in der Lage sein, ihren seinen Kunden bestimmte notwendige Risikomanagementdienste anzubieten. Dies sollte jedoch so erfolgen, dass das Kernkreditinstitut keinen unnötigen Risiken ausgesetzt und seine finanzielle Stabilität nicht gefährdet wird. Absicherungstätigkeiten zum Zwecke einer umsichtigen Steuerung der eigenen Risiken und der Erbringung von Risikomanagementdiensten für Kunden können, müssen aber nicht unter die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards fallen.

Ungeachtet einer Abtrennungsentscheidung hat die zuständige Behörde die durch Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU übertragene Befugnis, die Vorhaltung von Eigenmitteln zu verlangen, wenn der Umfang von Risiken und Handelstätigkeiten bestimmte Grenzwerte überschreitet, um ein Institut dazu zu bewegen, keine unnötigen Risiken für seine finanzielle Stabilität oder die finanzielle Stabilität der gesamten oder eines Teils der Union einzugehen.

Begründung

Um zu gewährleisten, dass die aufgrund von Handelstätigkeiten bestehenden Risiken für die finanzielle Stabilität begrenzt sind, sollte die zuständige Behörde die Befugnis haben, einen Kapitalaufschlag aufzuerlegen, wenn der Umfang der Risiken und Tätigkeiten bestimmte Grenzwerte überschreitet. Ein derartiger Zuschlag würde dabei helfen, Banken von übermäßigen Handelstätigkeiten abzubringen.

Änderung 4

Erwägungsgrund 37a (neu)

Kein Text

(37a)

Zum Zweck der Durchführung ihrer ausschließlichen Aufgaben einschließlich der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten hat die EZB die in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Sanktionierungsbefugnisse.

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass die EZB infolge der Umsetzung von Artikel 28 des Verordnungsvorschlags durch die Mitgliedstaaten zum Zweck der Durchführung ihrer Aufgaben die in insbesondere in Artikel 18 der Verordnung EU) Nr. 1024/2013 definierten Sanktionierungsbefugnisse haben wird. Siehe auch Punkt 6 der Stellungnahme.

Änderung 5

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

„4.   ‚Eigenhandel‘ das Eingehen von Positionen mit Hilfe eigenen Kapitals oder aufgenommener Mittel bei jeder Art von Transaktion, die den Kauf, den Verkauf oder einen anderweitigen Erwerb/eine anderweitige Veräußerung eines beliebigen Finanzinstruments oder einer beliebigen Ware zum Gegenstand hat und dessen alleiniger Zweck entweder in der Gewinnerzielung für eigene Rechnung, ohne dass eine Verbindung zu einer tatsächlichen oder antizipierten Kundentätigkeit besteht, oder in der Absicherung des aus einer tatsächlichen oder antizipierten Kundentätigkeit resultierenden Risikos für das Unternehmen besteht, wofür Abteilungen, Referate, Teams oder Händler genutzt werden, deren einzige Aufgabe dieses Eingehen von Positionen und diese Gewinnerzielung auch über spezielle internetgestützte Eigenhandelsplattformen ist;“

„4.   ‚Eigenhandel‘ das Eingehen von Positionen mit Hilfe eigenen Kapitals oder aufgenommener Mittel in Erwiderung auf und mit der Motivation der Ausnutzung von tatsächlichen oder erwarteten Fluktuationen bei Marktbewertungen, bei jeder Art von Transaktion, die den Kauf, den Verkauf oder einen anderweitigen Erwerb/eine anderweitige Veräußerung eines beliebigen Finanzinstruments oder einer beliebigen Ware zum Gegenstand hat und dessen alleiniger Zweck entweder in der Gewinnerzielung für eigene Rechnung, ohne dass eine Verbindung zu einer tatsächlichen oder antizipierten Kundentätigkeit besteht, oder in der Absicherung des eines aus einer tatsächlichen oder antizipierten Kundentätigkeit resultierenden Risikos für das Unternehmen besteht, wofür Abteilungen, Referate, Teams oder Händler genutzt werden, deren einzige Aufgabe dieses Eingehen von Positionen und diese Gewinnerzielung auch über spezielle internetgestützte Eigenhandelsplattformen ist. Diese Begriffsbestimmung umfasst Transaktionen, die zum Zweck der Gewinnerzielung vorgenommen werden, und zwar ungeachtet dessen, ob dieser Gewinn kurzfristig oder längerfristig oder überhaupt erzielt werden wird;

Begründung

Im Gegensatz zu anderen Handelstätigkeiten wie beispielsweise Marktpflege-Tätigkeiten wird Eigenhandel zum Zweck der Gewinnerzielung auf der Grundlage tatsächlicher oder erwarteter Marktwertschwankungen vorgenommen, auf die die Eigenhändler reagieren und auf die sie spekulieren. Die vorgeschlagene Änderung wird den Ausschluss aus der Begriffsbestimmung von langfristigen, nicht spekulativen Anlagen in Aktienkapital (einschließlich Beteiligungen an anderen Finanzinstituten wie z. B. Banken und Versicherungsgesellschaften) gestatten.

Änderung 6

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

„12.   ‚Marktpflege‘ die Zusage eines Finanzinstituts, regelmäßig und laufend für Liquidität des Marktes zu sorgen, indem für ein bestimmtes Finanzinstrument oder als Teil der normalen Geschäftstätigkeit An- und Verkaufskurse gestellt werden, indem von Kunden initiierte oder angewiesene Order ausgeführt werden, wobei aber in keinem der beiden Fälle ein wesentliches Marktrisiko besteht;“

„12.   ‚Marktpflege‘ die Zusage eines Finanzinstituts, regelmäßig und laufend für Liquidität des Marktes zu sorgen, indem für ein bestimmtes Finanzinstrument oder als Teil der normalen Geschäftstätigkeit An- und Verkaufskurse gestellt werden, indem von Kunden initiierte oder angewiesene Order ausgeführt werden, oder in angemessener Erwartung potenzieller Kundentätigkeit und durch Absicherung von aus der Erfüllung dieser Aufgaben entstehenden Positionen wobei aber in keinem der beiden Fälle ein wesentliches Marktrisiko besteht;“

Die EZB geht davon aus, dass die Marktpflege im Gegensatz zum Eigenhandel eine kundenorientierte Tätigkeit ist und daher mit standardmäßigen Banktätigkeiten zusammenhängt. Marktpflege wird zuweilen auch in Erwartung von Kundengeschäften durchgeführt. Daher wird vorgeschlagen, den Begriff „angemessene Erwartung potenzieller Kundentätigkeit“ in die Begriffsbestimmung von Marktpflege einzubinden. Dies bietet ebenfalls ein Maß an Symmetrie in Bezug auf die vorgeschlagene Definition von Eigenhandel.

Darüber hinaus absorbiert ein Marktpfleger im Gegensatz zu Maklern Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage zu jedem Zeitpunkt durch seine eigenen Handelspositionen und setzt damit sein Eigenkapital einem Risiko aus. Es sollte daher möglich sein, dass der Marktpfleger seine aus der Erfüllung seiner Aufgaben als Marktpfleger entstehenden Positionen absichern kann. In Anbetracht der Tatsachen, dass das Konzept des „wesentlichen“ Marktrisikos nicht definiert ist, und auch, um die in den verbundenen Verordnungen der Union verwendeten Definitionen so weit wie möglich abzustimmen, wird vorgeschlagen, dass das Konzept der „Absicherung von aus der Erfüllung dieser Aufgaben entstehenden Positionen“ gemäß der Verordnung(EU) Nr. 236/2012 verwendet wird.

Änderung 7

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Kein Text

23.   ‚Zusammenschluss‘ ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates festgelegter Zusammenschluss.

Begründung

Siehe Punkt 1.2 dieser Stellungnahme.

Änderung 8

Artikel 9 Absatz 2

Pflicht zur Überprüfung der Tätigkeiten

„2.   Bei der Bewertung nach Absatz 1 legt die zuständige Behörde folgende Parameter zugrunde:

a)

relative Größe der zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte (gemessen am Quotienten aus den zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und den Vermögenswerten insgesamt);

b)

Hebelwirkung der zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte (gemessen am Quotienten aus den zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und dem harten Kernkapital);

c)

relative Bedeutung des Gegenparteiausfallrisikos (gemessen am Quotienten aus dem beizulegenden Zeitwert der Derivate und den zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten insgesamt);

d)

relative Komplexität der zu Handelszwecken gehaltenen Derivate (gemessen am Quotienten aus den zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten der Stufen 2 und 3 und den zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten und Vermögenswerten);

e)

relative Rentabilität der Handelserträge (gemessen am Quotienten aus den Handelserträgen und Gesamtnettoerträgen);

f)

relative Bedeutung des Marktrisikos (gemessen an der Differenz zwischen den zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in absoluten Zahlen geteilt durch den einfachen Durchschnitt der zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten);

g)

Grad der Verknüpfung (gemessen durch die in Artikel 131 Absatz 18 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführte Methodik);

h)

aus Zusagen und Garantien des Kernkreditinstituts erwachsende Kredit- und Liquiditätsrisiken.“

„2.   Bei der Bewertung nach Absatz 1 legt die zuständige Behörde folgende Parameter zugrunde:

a)

relative Größe der zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte (gemessen am Quotienten aus den zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und den Vermögenswerten insgesamt);

b)

Hebelwirkung der zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte (gemessen am Quotienten aus den zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und dem harten Kernkapital);

c)

relative Bedeutung des Gegenparteiausfallrisikos (gemessen am Quotienten aus dem beizulegenden Zeitwert der Derivate und den zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten insgesamt);

d)

relative Komplexität der zu Handelszwecken gehaltenen Derivate (gemessen am Quotienten aus den zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten der Stufen 2 und 3 und den zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten und Vermögenswerten);

e)

relative Rentabilität der Handelserträge (gemessen am Quotienten aus den Handelserträgen und Gesamtnettoerträgen);

f)

relative Bedeutung des Marktrisikos (gemessen an der Differenz zwischen den zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in absoluten Zahlen geteilt durch den einfachen Durchschnitt der zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten);

g)

Grad der Verknüpfung (gemessen durch die in Artikel 131 Absatz 18 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführte Methodik);

h)

aus Zusagen und Garantien des Kernkreditinstituts erwachsende Kredit- und Liquiditätsrisiken.;

i)

die Kartografie von Handelstätigkeiten einschließlich Methoden für die Bewertung der Notwendigkeit des Aufbaus von Beständen, um die erwartete Kundennachfrage zu erfüllen;

j)

den Compliance-Rahmen, der die vorliegende Verordnung umsetzt;

k)

die Vergütungspläne für Händler;

l)

zusätzliche quantitative Daten wie z. B. Lagerumschlag, Schwankungen des Value-at-Risk, ‚Day 1 Profit and Loss‘, Beschränkungen von Handelsabteilungen und geografische Streuung von Handelstätigkeiten.

Begründung

Siehe Punkt 3.2 dieser Stellungnahme.

Änderung 9

Artikel 9 Absatz 2a (neu)

Pflicht zur Überprüfung der Tätigkeiten

Kein Text

2a.   Die zuständige Behörde kann sämtliche quantitativen und qualitativen Informationen verlangen, die sie für die Beurteilung der Handelstätigkeiten nach Absatz 1 für relevant erachtet.

Begründung

Siehe Punkt 3.2 dieser Stellungnahme.

Änderung 10

Artikel 10 Absatz 1

Befugnis der zuständigen Behörde, von einem Kernkreditinstitut den Verzicht auf bestimmte Tätigkeiten zu verlangen

„1.   Gelangt die zuständige Behörde im Anschluss an die Bewertung nach Artikel 9 Absatz 1 zu dem Schluss, dass die Obergrenzen und Bedingungen, die an die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a bis h genannten und in dem delegierten Rechtsakt nach Absatz 5 im Einzelnen ausgeführten Parameter geknüpft sind, erreicht bzw. erfüllt sind, und hält sie deshalb unter Berücksichtigung der in Artikel 1 genannten Ziele die finanzielle Stabilität des Kernkreditinstituts oder des Finanzsystems der Union als Ganzes für gefährdet, so leitet sie spätestens zwei Monate nach Abschluss dieser Bewertung das Verfahren ein, das eine Entscheidung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 nach sich zieht.“

„1.   Gelangt die zuständige Behörde im Anschluss an die Bewertung nach Artikel 9 Absatz 1 zu dem Schluss, dass die Obergrenzen und Bedingungen, die an die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a bis h genannten und in dem delegierten Rechtsakt nach Absatz 5 im Einzelnen ausgeführten Parameter geknüpft sind, erreicht bzw. erfüllt sind, und hält sie deshalb unter Berücksichtigung der in Artikel 1 genannten Ziele die finanzielle Stabilität des Kernkreditinstituts oder des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Union als Ganzes für gefährdet, so leitet sie spätestens zwei Monate nach Abschluss dieser Bewertung das Verfahren ein, das eine Entscheidung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 nach sich zieht.“

Begründung

Die vorgeschlagene technische Änderung soll sämtliche aus der Verwendung des Wortes „deshalb“ verbleibenden Unklarheiten eliminieren, in Anbetracht der Tatsache, dass die zuständigen Behörden in jedem Fall die Bedrohung für die finanzielle Stabilität bewerten müssen, selbst dann, wenn die Schwellenwerte der Parameter erreicht sind. Darüber hinaus sollten die Nachweise aus den zusätzlichen Indikatoren auch in die Entscheidungsfindung der zuständigen Behörde mit einfließen (siehe auch Punkt 3.2. dieser Stellungnahme).

Änderung 11

Artikel 10 Absatz 2

Befugnis der zuständigen Behörde, von einem Kernkreditinstitut den Verzicht auf bestimmte Tätigkeiten zu verlangen

„2.   Sind die in Absatz 1 genannten Obergrenzen und Bedingungen nicht erreicht bzw. erfüllt, kann die zuständige Behörde dennoch das Verfahren einleiten, das eine in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannte Entscheidung nach sich zieht, wenn sie nach der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Bewertung unter Berücksichtigung der in Artikel 1 genannten Ziele zu dem Schluss gelangt, dass eine von dem Kernkreditinstitut ausgeübte Handelstätigkeit mit Ausnahme des Handels mit anderen Derivaten als den nach den Artikeln 11 und 12 zulässigen die Finanzstabilität des Kernkreditinstituts oder des Finanzsystems der Union als Ganzes gefährdet.“

„2.   Sind die in Absatz 1 genannten Obergrenzen und Bedingungen nicht erreicht bzw. erfüllt, kann die zuständige Behörde dennoch das Verfahren einleiten, das eine in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannte Entscheidung nach sich zieht, wenn sie nach der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Bewertung unter Berücksichtigung der in Artikel 1 genannten Ziele zu dem Schluss gelangt, dass eine von dem Kernkreditinstitut ausgeübte Handelstätigkeit mit Ausnahme des Handels mit anderen Derivaten als den nach den Artikeln 11 und 12 zulässigen die Finanzstabilität des Kernkreditinstituts oder des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Union als Ganzes gefährdet.“

Begründung

Es wird vorgeschlagen, dass die Beurteilung der zuständigen Behörde auf einer Bedrohung der finanziellen Stabilität der gesamten oder eines Teils der Union basiert wird.

Änderung 12

Artikel 10 Absatz 3

Befugnis der zuständigen Behörde, von einem Kernkreditinstitut den Verzicht auf bestimmte Tätigkeiten zu verlangen

„3.   Die zuständige Behörde teilt dem Kernkreditinstitut ihre in den Absätzen 1 bzw. 2 genannten Schlussfolgerungen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Weist das Kernkreditinstitut gegenüber der zuständigen Behörde nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist überzeugend nach, dass ihre Schlussfolgerungen unbegründet sind, richtet die zuständige Behörde eine Entscheidung an das Kernkreditinstitut und verlangt darin, dass das Institut auf die in diesen Schlussfolgerungen genannten Handelstätigkeiten verzichtet. Die zuständige Behörde begründet ihre Entscheidung und veröffentlicht sie.

Beschließt die zuständige Behörde, dem Kernkreditinstitut diese Handelstätigkeiten zu gestatten, so begründet sie für die Zwecke des Absatzes 1 auch diese Entscheidung und veröffentlicht sie.

Beschließt die zuständige Behörde, dem Kernkreditinstitut Handelstätigkeiten zu gestatten, so richtet sie für die Zwecke des Absatzes 2 eine entsprechende Entscheidung an das Kernkreditinstitut.

Vor Erlass einer in diesem Absatz genannten Entscheidung konsultiert die zuständige Behörde die EBA zu ihren Beweggründen für die geplante Entscheidung und zu den potenziellen Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Finanzstabilität der Union und die Funktionsweise des Binnenmarkts. Die zuständige Behörde teilt auch der EBA ihre endgültige Entscheidung mit.

Die zuständige Behörde trifft ihre endgültige Entscheidung binnen zwei Monaten nach Eingang der in Unterabsatz 1 genannten schriftlichen Stellungnahme.“

„3.   Die zuständige Behörde teilt dem Kernkreditinstitut ihre in den Absätzen 1 bzw. 2 genannten Schlussfolgerungen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Weist das Kernkreditinstitut gegenüber der zuständigen Behörde nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist überzeugend nach, dass die maßgeblichen Handelstätigkeiten keine Bedrohung für die finanzielle Stabilität des Kernkreditinstituts oder des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Union darstellen ihre Schlussfolgerungen unbegründet sind, richtet die zuständige Behörde eine Entscheidung an das Kernkreditinstitut und verlangt darin, dass das Institut auf die in diesen Schlussfolgerungen genannten Handelstätigkeiten verzichtet. Die zuständige Behörde begründet ihre Entscheidung und veröffentlicht sie.

Beschließt die zuständige Behörde, dem Kernkreditinstitut diese Handelstätigkeiten zu gestatten, so begründet sie für die Zwecke des Absatzes 1 auch diese Entscheidung und veröffentlicht sie.

Beschließt die zuständige Behörde, dem Kernkreditinstitut Handelstätigkeiten zu gestatten, so richtet sie für die Zwecke des Absatzes 2 eine entsprechende Entscheidung an das Kernkreditinstitut.

Die zuständige Behörde kann insbesondere das Kernkreditinstitut zur Durchführung derjenigen Marktpflege-Tätigkeiten ermächtigen, die keine Bedrohung für die finanzielle Stabilität des Kernkreditinstituts oder des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Union darstellen.

Vor Erlass einer in diesem Absatz genannten Entscheidung konsultiert die zuständige Behörde die EBA zu ihren Beweggründen für die geplante Entscheidung und zu den potenziellen Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Finanzstabilität der Union und die Funktionsweise des Binnenmarkts. Die zuständige Behörde teilt auch der EBA ihre endgültige Entscheidung mit.

Die zuständige Behörde trifft ihre endgültige Entscheidung binnen zwei Monaten nach Eingang der in Unterabsatz 1 genannten schriftlichen Stellungnahme.“

Aufgrund von Rechtssicherheit und Kohärenz wird vorgeschlagen, dass der Wortlaut dieser Bestimmung den Wortlaut von Erwägungsgrund 23 des Verordnungsvorschlags reflektieren sollte.

Marktpflege-Tätigkeiten, die im Kernkreditinstitut weiterhin durchgeführt werden, sollten mit den Zwecken des Verordnungsvorschlags übereinstimmen. Diese Tätigkeiten sollten insbesondere nicht zu der Schaffung einer Bank führen, die zu groß ist, um sie scheitern zu lassen oder zu vernetzt ist, um sie scheitern zu lassen. Sie sollten außerdem keine Eigenhandelstätigkeit unter dem Deckmantel von Marktpflege umfassen, die letztendlich eine Bedrohung für die finanzielle Stabilität darstellen könnte. Es wäre daher hilfreich, klarzustellen, dass die zuständige Behörde das Kernkreditinstitut zur Durchführung derjenigen Marktpflege-Tätigkeiten ermächtigen kann, die keine Gefahr für die finanzielle Stabilität des Instituts oder des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Union darstellen (siehe auch Punkt 3.2 dieser Stellungnahme).

Änderung 13

Artikel 10 Absatz 5

Befugnis der zuständigen Behörde, von einem Kernkreditinstitut den Verzicht auf bestimmte Tätigkeiten zu verlangen

„Die Kommission erlässt bis zum [OPOCE: bitte genaues Datum (6 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung) einfügen] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35, in denen

[…]

b)

für jeden der nachstehend genannten Aspekte festgelegt wird, welche Art von Verbriefung nicht als Gefährdung der Finanzstabilität des Kernkreditinstituts oder des Finanzsystems der Union als Ganzes betrachtet wird:

[…]“

„Die Kommission erlässt bis zum [OPOCE: bitte genaues Datum (6 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung) einfügen] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35, in denen

[…]

b)

für jeden der nachstehend genannten Aspekte festgelegt wird, welche Art von Verbriefung nicht als Gefährdung der Finanzstabilität des Kernkreditinstituts oder des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Union als Ganzes betrachtet wird:

[…]“

Begründung

Es wird vorgeschlagen, dass der delegierte Rechtsakt der Kommission auf die Erwägung gestützt wird, dass keine Bedrohung der finanziellen Stabilität der gesamten oder eines Teils der Union besteht.

Änderung 14

Artikel 11

Umsichtige Steuerung des eigenen Risikos

„1.   Ein Kernkreditinstitut, das Gegenstand einer in Artikel 10 Absatz 3 genannten Entscheidung ist, darf Handelstätigkeiten ausführen, wenn deren alleiniger Zweck die umsichtige Steuerung des Kapitals, der Liquidität und der Refinanzierung des Instituts ist.

Ein Kernkreditinstitut darf im Rahmen einer umsichtigen Steuerung seines Kapitals, seiner Liquidität und seiner Refinanzierung zur Absicherung seines bilanziellen Gesamtrisikos nur Zins-, Devisen- und Kreditderivate verwenden, die für ein Clearing durch eine zentrale Gegenparteien in Frage kommen. Das Kernkreditinstitut weist der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber nach, dass die Absicherung darauf abzielt, spezielle identifizierbare Risiken einzelner oder aggregierter Positionen des Kernkreditinstituts zu mindern, und eine solche Minderung oder signifikante Abschwächung auch tatsächlich erzielt wird.

[…]“

„1.   Unbeschadet der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Entscheidung der zuständigen Behörde darf ein Kernkreditinstitut, das Gegenstand einer in Artikel 10 Absatz 3 genannten Entscheidung ist auch Handelstätigkeiten ausführen, wenn deren alleiniger Zweck die umsichtige Steuerung des Kapitals, der Liquidität und der Refinanzierung des Instituts ist.

Ein Kernkreditinstitut darf im Rahmen einer umsichtigen Steuerung seines Kapitals, seiner Liquidität und seiner Refinanzierung zur Absicherung seines bilanziellen Gesamtrisikos nur Zins-, Devisen- und Kreditderivate verwenden, die für ein Clearing durch eine zentrale Gegenparteien in Frage kommen. Das Kernkreditinstitut weist der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber nach, dass die Absicherung darauf abzielt, spezielle identifizierbare Risiken einzelner oder aggregierter Positionen des Kernkreditinstituts zu mindern, und eine solche Minderung oder signifikante Abschwächung auch tatsächlich erzielt wird.

[…]“

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung soll klarstellen, dass die Abtrennungsentscheidung sämtliche Tätigkeiten identifizieren wird, welche das Kernkreditinstitut weiterhin durchführen kann.

Änderung 15

Artikel 12

Risikomanagement für Kunden

„1.   Ein Kernkreditinstitut, das Gegenstand einer Entscheidung nach Artikel 10 Absatz 3 ist, darf seinen Nichtfinanzkunden, den in Artikel 5 Nummer 19 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Zinsderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, Emissionsrechtederivate und Warenderivate, die für das Clearing über eine zentrale Gegenpartei in Frage kommen, sowie Emissionsrechte verkaufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der Verkauf dient ausschließlich der Absicherung von Zinsrisiken, Wechselkursrisiken, Kreditrisiken, Warenpositionsrisiken oder den mit Emissionsrechten verbunden Risiken;

b)

die Eigenkapitalanforderungen, denen das Kernkreditinstitut in Bezug auf das Positionsrisiko aus Derivaten und Emissionsrechten unterliegt, geht nicht über einen bestimmten Anteil seiner Eigenkapitalanforderung für das Gesamtrisiko hinaus, der in einem delegierten Rechtsakt der Kommission gemäß Absatz 2 festgelegt wird.

Ist die unter Buchstabe b genannte Anforderung nicht erfüllt, darf das Kernkreditinstitut die Derivate und Emissionsrechte weder verkaufen noch in seiner Bilanz erfassen.

[…]“

„1.   Unbeschadet der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Entscheidung der zuständigen Behörde darf Aein Kernkreditinstitut, das Gegenstand einer Entscheidung nach Artikel 10 Absatz 3 ist, auch seinen Nichtfinanzkunden, den in Artikel 5 Nummer 19 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Zinsderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, Emissionsrechtederivate und Warenderivate, die für das Clearing über eine zentrale Gegenpartei in Frage kommen, sowie Emissionsrechte verkaufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der Verkauf dient ausschließlich der Absicherung von Zinsrisiken, Wechselkursrisiken, Kreditrisiken, Warenpositionsrisiken oder den mit Emissionsrechten verbunden Risiken;

b)

die Eigenkapitalanforderungen, denen das Kernkreditinstitut in Bezug auf das Positionsrisiko aus Derivaten und Emissionsrechten unterliegt, geht nicht über einen bestimmten Anteil seiner Eigenkapitalanforderung für das Gesamtrisiko hinaus, der in einem delegierten Rechtsakt der Kommission gemäß Absatz 2 festgelegt wird.

Ist die unter Buchstabe b genannte Anforderung nicht erfüllt, darf das Kernkreditinstitut die Derivate und Emissionsrechte weder verkaufen noch in seiner Bilanz erfassen.

[…]“

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung soll klarstellen, dass die Abtrennungsentscheidung sämtliche Tätigkeiten identifizieren wird, welche das Kernkreditinstitut weiterhin durchführen kann.

Änderung 16

Artikel 19

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den zuständigen Abwicklungsbehörden

„2.   Wenn die zuständige Behörde die in Artikel 9 vorgesehene Bewertung durchführt und vom Kernkreditinstitut gemäß Artikel 10 den Verzicht auf bestimmte Tätigkeiten verlangt, trägt sie jeder etwaigen laufenden oder abgeschlossenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit Rechnung, die eine zuständige Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 13 und Artikel 13a der Richtlinie [BRRD] vorgenommen hat.

3.   Die zuständige Behörde arbeitet mit der zuständigen Abwicklungsbehörde zusammen und tauscht relevante Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben für nötig gehalten werden.

4.   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass nach diesem Kapitel verhängte Maßnahmen mit den Maßnahmen in Einklang stehen, die nach Artikel 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. [SRM], Artikel 13 und 13a, Artikel 14 und Artikel 15 der Richtlinie [BRRD] sowie Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU verhängt werden.“

„2.   Wenn die zuständige Behörde die in Artikel 9 vorgesehene Bewertung durchführt und vom Kernkreditinstitut gemäß Artikel 10 den Verzicht auf bestimmte Tätigkeiten verlangt, trägt sie jeder etwaigen laufenden oder abgeschlossenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit Rechnung, die eine zuständige Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 13 und Artikel 13a der Richtlinie [BRRD] vorgenommen hat.

Eine Erkenntnis der zuständigen Abwicklungsbehörde, dass es keine materiellen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gibt, darf an sich nicht als ein hinreichendes Indiz dafür gelten, dass die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Schlussfolgerungen nicht gerechtfertigt sind.

3.   Die zuständige Behörde arbeitet mit der zuständigen Abwicklungsbehörde zusammen und tauscht relevante Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben für nötig gehalten werden, einschließlich der Liste der Institute, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

4.   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass nach diesem Kapitel verhängte Maßnahmen mit den Maßnahmen vereinbar sind, in Einklang stehen, die nach Artikel 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. [SRM], Artikel 13 und Artikel 13a, Artikel 14 und Artikel 15 der Richtlinie [BRRD] sowie Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU verhängt werden.“

Begründung

Siehe Punkt 5 dieser Stellungnahme. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den zuständigen Abwicklungsbehörden sollte gewährleisten, dass die zuständigen Abwicklungsbehörden über die Liste der Institute informiert werden, die nach dem Verordnungsvorschlag Gegenstand einer Abtrennungsentscheidung sein könnten.

Änderung 17

Artikel 21

Freistellung von den Anforderungen des Kapitels III

„1.   Die Kommission kann ein Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU Einlagen entgegennimmt, die einer vor dem 29. Januar 2014 erlassenen primärrechtlichen nationalen Rechtsvorschrift unterliegen, auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von den Anforderungen dieses Kapitels freistellen, wenn die nationale Rechtsvorschrift folgende Anforderungen erfüllt:

a)

sie zielt darauf ab, gemäß Artikel 1 eine finanzielle Schieflage oder einen Ausfall sowie Systemrisiken zu verhindern;

b)

sie hindert Kreditinstitute, die von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennehmen, daran, die regulierte Tätigkeit des Handels mit Anlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auszuüben und Vermögenswerte zu Handelszwecken zu halten; allerdings kann die nationale Rechtsvorschrift begrenzte Ausnahmen vorsehen, die es dem Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU Einlagen entgegennimmt, gestatten, für die Zwecke einer umsichtigen Steuerung seines Kapitals, seiner Liquidität und seiner Refinanzierung Risikominderung zu betreiben und in begrenztem Umfang Risikomanagement für Kunden zu erbringen;

c)

sie stellt für den Fall, dass das Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, einer Gruppe angehört, sicher, dass das Kreditinstitut rechtlich von Unternehmen der Gruppe getrennt ist, die die regulierte Tätigkeit des Handels mit Anlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreiben und Vermögenswerte zu Handelszwecken halten, und legt Folgendes fest:

i)

das Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, kann seine Entscheidungen unabhängig von anderen Unternehmen der Gruppe treffen;

ii)

das Leitungsorgan des Kreditinstituts, das von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, ist von anderen Unternehmen der Gruppe und vom Kreditinstitut selbst unabhängig;

iii)

das Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, unterliegt für sich genommen Kapital- und Liquiditätsanforderungen;

iv)

das Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, darf mit anderen Unternehmen der Gruppe Verträge oder Transaktionen nur zu den in Artikel 13 Absatz 7 genannten Bedingungen schließen.

2.   Ein Mitgliedstaat, der für ein der betreffenden nationalen Rechtsvorschrift unterliegendes Kreditinstitut eine Freistellung erwirken möchte, übermittelt der Kommission einen Freistellungsantrag und fügt diesem die befürwortende Stellungnahme der zuständigen Behörde bei, die das in diesem Antrag genannte Kreditinstitut beaufsichtigt. Dieser Antrag enthält alle Angaben, die für eine Beurteilung der nationalen Rechtsvorschrift erforderlich sind, sowie die Namen der Kreditinstitute, für die die Freistellung beantragt wird. Ist die Kommission der Auffassung, dass sie nicht über alle notwendigen Angaben verfügt, setzt sie sich binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat in Verbindung und teilt mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt.

Sobald der Kommission alle Angaben vorliegen, die sie für eine Beurteilung des Freistellungsantrags für notwendig hält, teilt sie dem antragstellenden Mitgliedstaat binnen eines Monats mit, dass sie keine weiteren Angaben benötigt.

Binnen fünf Monaten nach der in Unterabsatz 2 genannten Mitteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsbeschluss, in dem die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschrift mit diesem Kapitel festgestellt und die Freistellung für die in dem Antrag nach Absatz 1 genannten Kreditinstitute gewährt wird, konsultiert vor Erlass dieses Beschlusses aber die EBA zu ihren Beweggründen für den geplanten Beschluss und zu den potenziellen Auswirkungen dieses Beschlusses auf die Finanzstabilität der Union und die Funktionsweise des Binnenmarkts. Will die Kommission die nationale Rechtsvorschrift nicht für vereinbar erklären und die Freistellung nicht gewähren, legt sie ihre Einwände im Einzelnen dar und gibt dem antragstellenden Mitgliedstaat Gelegenheit, binnen eines Monats nach Übermittlung ihrer Einwände schriftlich Stellung zu nehmen. Binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist erlässt die Kommission einen Durchführungsbeschluss, in dem die Freistellung gewährt oder abgelehnt wird.

Wird die nationale Rechtsvorschrift geändert, teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Änderungen mit. Die Kommission kann den in Unterabsatz 3 genannten Durchführungsbeschluss überprüfen.

Wenn ein Kreditinstitut, das von den Anforderungen dieses Kapitels freigestellt wurde, der mit diesem Kapitel als vereinbar erklärten nationalen Rechtsvorschrift nicht mehr unterliegt, wird diesem Kreditinstitut die Freistellung entzogen.

Die Kommission setzt die EBA über ihren Beschluss in Kenntnis. Die EBA veröffentlicht eine Liste der Kreditinstitute, denen eine Freistellung nach diesem Artikel gewährt wurde. Diese Liste wird laufend aktualisiert.“

1.   Die Kommission kann ein Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU Einlagen entgegennimmt, die einer vor dem 29. Januar 2014 erlassenen primärrechtlichen nationalen Rechtsvorschrift unterliegen, auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von den Anforderungen dieses Kapitels freistellen, wenn die nationale Rechtsvorschrift folgende Anforderungen erfüllt:

a)

sie zielt darauf ab, gemäß Artikel 1 eine finanzielle Schieflage oder einen Ausfall sowie Systemrisiken zu verhindern;

b)

sie hindert Kreditinstitute, die von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennehmen, daran, die regulierte Tätigkeit des Handels mit Anlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auszuüben und Vermögenswerte zu Handelszwecken zu halten; allerdings kann die nationale Rechtsvorschrift begrenzte Ausnahmen vorsehen, die es dem Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU Einlagen entgegennimmt, gestatten, für die Zwecke einer umsichtigen Steuerung seines Kapitals, seiner Liquidität und seiner Refinanzierung Risikominderung zu betreiben und in begrenztem Umfang Risikomanagement für Kunden zu erbringen;

c)

sie stellt für den Fall, dass das Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, einer Gruppe angehört, sicher, dass das Kreditinstitut rechtlich von Unternehmen der Gruppe getrennt ist, die die regulierte Tätigkeit des Handels mit Anlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreiben und Vermögenswerte zu Handelszwecken halten, und legt Folgendes fest:

i)

das Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, kann seine Entscheidungen unabhängig von anderen Unternehmen der Gruppe treffen;

ii)

das Leitungsorgan des Kreditinstituts, das von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, ist von anderen Unternehmen der Gruppe und vom Kreditinstitut selbst unabhängig;

iii)

das Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, unterliegt für sich genommen Kapital- und Liquiditätsanforderungen;

iv)

das Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, darf mit anderen Unternehmen der Gruppe Verträge oder Transaktionen nur zu den in Artikel 13 Absatz 7 genannten Bedingungen schließen.

2.   Ein Mitgliedstaat, der für ein der betreffenden nationalen Rechtsvorschrift unterliegendes Kreditinstitut eine Freistellung erwirken möchte, übermittelt der Kommission einen Freistellungsantrag und fügt diesem die befürwortende Stellungnahme der zuständigen Behörde bei, die das in diesem Antrag genannte Kreditinstitut beaufsichtigt. Dieser Antrag enthält alle Angaben, die für eine Beurteilung der nationalen Rechtsvorschrift erforderlich sind, sowie die Namen der Kreditinstitute, für die die Freistellung beantragt wird. Ist die Kommission der Auffassung, dass sie nicht über alle notwendigen Angaben verfügt, setzt sie sich binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat in Verbindung und teilt mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt.

Sobald der Kommission alle Angaben vorliegen, die sie für eine Beurteilung des Freistellungsantrags für notwendig hält, teilt sie dem antragstellenden Mitgliedstaat binnen eines Monats mit, dass sie keine weiteren Angaben benötigt.

Binnen fünf Monaten nach der in Unterabsatz 2 genannten Mitteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsbeschluss, in dem die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschrift mit diesem Kapitel festgestellt und die Freistellung für die in dem Antrag nach Absatz 1 genannten Kreditinstitute gewährt wird, konsultiert vor Erlass dieses Beschlusses aber die EBA zu ihren Beweggründen für den geplanten Beschluss und zu den potenziellen Auswirkungen dieses Beschlusses auf die Finanzstabilität der Union und die Funktionsweise des Binnenmarkts. Will die Kommission die nationale Rechtsvorschrift nicht für vereinbar erklären und die Freistellung nicht gewähren, legt sie ihre Einwände im Einzelnen dar und gibt dem antragstellenden Mitgliedstaat Gelegenheit, binnen eines Monats nach Übermittlung ihrer Einwände schriftlich Stellung zu nehmen. Binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist erlässt die Kommission einen Durchführungsbeschluss, in dem die Freistellung gewährt oder abgelehnt wird.

Wird die nationale Rechtsvorschrift geändert, teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Änderungen mit. Die Kommission kann den in Unterabsatz 3 genannten Durchführungsbeschluss überprüfen.

Wenn ein Kreditinstitut, das von den Anforderungen dieses Kapitels freigestellt wurde, der mit diesem Kapitel als vereinbar erklärten nationalen Rechtsvorschrift nicht mehr unterliegt, wird diesem Kreditinstitut die Freistellung entzogen.

Die Kommission setzt die EBA über ihren Beschluss in Kenntnis. Die EBA veröffentlicht eine Liste der Kreditinstitute, denen eine Freistellung nach diesem Artikel gewährt wurde. Diese Liste wird laufend aktualisiert.

Begründung

Siehe Punkt 4 dieser Stellungnahme und die Begründung von Änderung 1.

Änderung 18

Artikel 22 Absatz 3a (neu)

Vorschriften für die Schwellenwert-Berechnung

Kein Text

3a.   Zum Zweck des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b soll die Berechnung der Schwellenwerte für Unternehmen, die während des Vorjahres einen Zusammenschluss herbeigeführt haben, für die beiden Jahre vor dem Zusammenschluss auf den zusammengelegten Abrechnungen der fusionierten Unternehmen basieren.

Begründung

Bei einem Zusammenschluss von Kreditinstituten (zum Beispiel einer Fusion), der sofort ein einzelnes Kreditinstitut erzeugen würde, das in den Rahmen des Verordnungsvorschlags fiele, sollten die addierten Werte der Kreditinstitute, die den Zusammenschluss bilden, für die beiden Jahre vor dem Zusammenschluss bewertet werden, um festlegen zu können, ob die Schwellenwerte durch das neue Einzelkreditinstitut erfüllt werden. Siehe auch Änderung 7.

Änderung 19

Artikel 22 Absatz 4

Vorschriften für die Schwellenwert-Berechnung

„4.   Die zuständige Behörde ermittelt bis zum [OPOCE, bitte korrektes Datum (12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung) einfügen] die Kreditinstitute und Gruppen, für die diese Verordnung gemäß Artikel 3 gilt, und teilt sie der EBA umgehend mit.

Nach Unterrichtung durch die zuständige Behörde veröffentlicht die EBA umgehend die in Unterabsatz 1 genannte Liste. Diese Liste wird laufend aktualisiert.“

„4.   Die zuständige Behörde ermittelt bis zum [OPOCE, bitte korrektes Datum (12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung) einfügen] jährlich die Kreditinstitute und Gruppen, für die diese Verordnung gemäß Artikel 3 gilt, und teilt sie der EBA umgehend mit.

Nach Unterrichtung durch die zuständige Behörde veröffentlicht die EBA umgehend die in Unterabsatz 1 genannte Liste. Diese Liste wird laufend aktualisiert.“

Begründung

Diese Änderung soll sicherstellen, dass die Liste der Kreditinstitute im Rahmen des Verordnungsvorschlags aktualisiert wird, da sich die Daten und die Struktur eines Instituts im Laufe der Zeit ändern können.

Änderung 20

Artikel 28 Absatz 4

Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

„4.   Die Mitgliedstaaten statten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, bei den in Absatz 1 genannten Verstößen zumindest folgende Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu verhängen:

a)

Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die unrechtmäßige Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

b)

Einzug der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

c)

öffentlicher Warnhinweis, in dem die verantwortliche Person und die Art des Verstoßes genannt werden;

d)

Entzug oder Aussetzung der Zulassung;

e)

vorübergehendes Verbot für jede als verantwortlich angesehene Person, bei einem in Artikel 3 genannten Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;

f)

bei wiederholten Verstößen permanentes Verbot für jede natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, bei einem in Artikel 3 genannten Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;

g)

Verwaltungsgeldhöchststrafen in mindestens dreifacher Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;

h)

bei natürlichen Personen Verwaltungsgeldhöchststrafen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

i)

bei juristischen Personen Verwaltungsgeldhöchststrafen von mindestens 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes; handelt es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss erstellen muss, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die in den einschlägigen Bilanzierungsvorschriften genannte entsprechende Art von Einkünften, der bzw. die im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze genehmigten konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist.

Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden mit zusätzlichen, über die Aufstellung in diesem Absatz hinausgehenden Befugnissen ausstatten und ein breiteres Sanktionsspektrum und schwerere Sanktionen als in diesem Absatz vorgesehen festlegen.“

„4.   Die Mitgliedstaaten statten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, bei den in Absatz 1 genannten Verstößen zumindest folgende Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu verhängen:

a)

Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die unrechtmäßige Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

b)

Einzug der erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, die nach Schätzung der zuständigen Behörde infolge des Verstoßes erzielt oder verhindert wurden sofern diese sich beziffern lassen;

c)

öffentlicher Warnhinweis, in dem die verantwortliche Person und die Art des Verstoßes genannt werden;

d)

Entzug oder Aussetzung der Zulassung;

e)

vorübergehendes Verbot für jede als verantwortlich angesehene Person, bei einem in Artikel 3 genannten Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;

f)

bei wiederholten Verstößen permanentes Verbot für jede natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, bei einem in Artikel 3 genannten Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;

g)

Verwaltungsgeldstrafen bis zur doppelten Höhe des Betrags des durch den Verstoß erzielten Gewinns, sofern sich dieser ermitteln lässt;

h)

bei natürlichen Personen Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

i)

bei juristischen Personen Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 Prozent des gesamten Jahresnettoumsatzes einschließlich des Bruttoeinkommens bestehend aus Zinserträgen und ähnliche Erträgen, Erträgen aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren und Erträgen aus Provisionen und Gebühren gemäß Artikel 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Unternehmens im vorhergehenden Geschäftsjahr.

g)

Verwaltungsgeldhöchststrafen in mindestens dreifacher Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;

h)

bei natürlichen Personen Verwaltungsgeldhöchststrafen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

i)

bei juristischen Personen Verwaltungsgeldhöchststrafen von mindestens 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes; handelt es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss erstellen muss, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die in den einschlägigen Bilanzierungsvorschriften genannte entsprechende Art von Einkünften, der bzw. die im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze genehmigten konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist.

Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden mit zusätzlichen, über die Aufstellung in diesem Absatz hinausgehenden Befugnissen ausstatten und ein breiteres Sanktionsspektrum und schwerere Sanktionen als in diesem Absatz vorgesehen festlegen.“

Begründung

Die Änderung wird vorgeschlagen, um das Maß von Geldstrafen im Verordnungsvorschlag mit dem in Richtlinie 2013/36/EU abzustimmen. Siehe Punkt 6 dieser Stellungnahme.

Änderung 21

Artikel 28 Absatz 6 (neu)

Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

Kein Text

6.   Bei einem in Absatz 1 genannten Verstoß kann die EZB als eine zuständige Behörde die in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Sanktionen auferlegen.

Begründung

Siehe Punkt 6 dieser Stellungnahme.

Änderung 22

Artikel 29

Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen und Sanktionen

„1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung von Art und Höhe der Verwaltungssanktionen und anderer Maßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, wozu — soweit relevant — Folgende zählen:

a)

Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)

Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

c)

Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich an Faktoren wie dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt;

d)

Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

e)

Umfang der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;

f)

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;

g)

Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person getroffen hat, um einer Wiederholung vorzubeugen;

h)

alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.“

„1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung von Art und Höhe der Verwaltungssanktionen und anderer Maßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, wozu — soweit relevant — Folgende zählen:

a)

Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)

Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

c)

Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich an Faktoren wie dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt;

d)

Höhe der erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste der für den Verstoß verantwortlichen Person, die nach Schätzung der zuständigen Behörde infolge des Verstoßes erzielt oder verhindert wurden, sofern diese sich beziffern lassen;

e)

Umfang der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;

f)

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;

g)

Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person getroffen hat, um einer Wiederholung vorzubeugen;

h)

alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.“

Begründung

Siehe Punkt 6 dieser Stellungnahme.

Änderung 23

Artikel 34

Überprüfung

„Die Kommission verfolgt regelmäßig, wie sich die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und auf die Stabilität des Finanzsystems der Union insgesamt auswirken, trägt dabei den Entwicklungen der Marktstruktur sowie der Entwicklung und den Tätigkeiten der unter diese Verordnung fallenden Unternehmen Rechnung und legt angemessene Vorschläge vor. Im Zentrum dieser Überprüfung stehen insbesondere die Anwendung der in Artikel 3 genannten Schwellenwerte, die Anwendung und Wirksamkeit des in Artikel 6 vorgesehenen Verbots, das Spektrum der in Artikel 8 genannten Tätigkeiten und die Eignung der in Artikel 9 festgelegten Parameter. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat — nachdem sie den Standpunkten der zuständigen Behörden Rechnung getragen hat — bis zum 1. Januar 2020 und danach in regelmäßigen Abständen einen Bericht vor, der die oben genannten Aspekte abdeckt, und fügt diesem gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.“

„Die Kommission verfolgt regelmäßig, wie sich die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und auf die Stabilität des Finanzsystems der Union insgesamt auswirken, trägt dabei den Entwicklungen der Marktstruktur sowie der Entwicklung und den Tätigkeiten der unter diese Verordnung fallenden Unternehmen Rechnung und legt angemessene Vorschläge vor. Im Zentrum dieser Überprüfung stehen insbesondere die Eignung und Anwendung der in Artikel 3 genannten Schwellenwerte, die Anwendung und Wirksamkeit des in Artikel 6 vorgesehenen Verbots, einschließlich der im selben Artikel vorgesehenen Ausnahmen von diesem Verbot, das Spektrum der in Artikel 8 genannten Tätigkeiten und die Eignung der in Artikel 9 festgelegten Parameter. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat — nachdem sie den Standpunkten der zuständigen Behörden Rechnung getragen hat — bis zum 1. Januar 2020 und danach in regelmäßigen Abständen einen Bericht vor, der die oben genannten Aspekte abdeckt, und fügt diesem gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.“

Begründung

Siehe Punkte 1.2 und 2.3 dieser Stellungnahme.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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