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Document 52013AB0076

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 6. November 2013 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (CON/2013/76)

OJ C 109, 11.4.2014, p. 2–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 6. November 2013

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

(CON/2013/76)

2014/C 109/02

Einführung und Rechtsgrundlage

Am 3. September 2013 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht. Am 14. Oktober 2013 wurde die EZB vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die die Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen nach Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags berühren, sowie Bestimmungen, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur reibungslosen Durchführung der auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen nach Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

Die EZB unterstützt nachdrücklich die Einrichtung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism — SRM), der zur Stärkung der Architektur und der Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion beitragen wird. Bei dieser Gelegenheit bekräftigt die EZB auch die Auffassung, die sie in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2012 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank und zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (CON/2012/96) (2) zum Ausdruck gebracht hat, nämlich dass der SRM eine notwendige Ergänzung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) darstellt, um eine reibungslos funktionierende Finanzmarktunion zu verwirklichen. Ein solcher Mechanismus muss daher rechtzeitig bis zu dem Zeitpunkt geschaffen werden, zu dem die EZB ihre Aufsichtsaufgaben in vollem Umfang übernimmt. Der Verordnungsvorschlag enthält drei wesentliche Anforderungen für eine effektive Abwicklung, nämlich a) ein einheitliches System, b) eine einheitliche Behörde und c) einen einheitlichen Fonds. Der Verordnungsvorschlag ist das Resultat der Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 13./14. Dezember 2012 und vom 27./28. Juni 2013 (3), die auf dem Bericht „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ (4) aufbauen.

Nach Ansicht der EZB sind die in den nachstehenden Absätzen dargestellten allgemeinen Grundsätze für die Wirksamkeit des SRM von entscheidender Bedeutung; sie begrüßt es daher, dass der Verordnungsvorschlag diesen Grundsätzen weitgehend entspricht.

1.1   Der Anwendungsbereich des SRM sollte sich auf alle Kreditinstitute erstrecken, die in den am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

1.2   Im Mittelpunkt des SRM sollte eine starke und unabhängige einheitliche Abwicklungsbehörde stehen, die über hinreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt, um Abwicklungsmaßnahmen im Interesse der Stabilität im Euro-Währungsgebiet und der gesamten Union zu treffen. Der SRM stellt eine notwendige Ergänzung zum SSM dar (5), da die Zuständigkeits- und Entscheidungsebenen für die Abwicklung und die Aufsicht abgestimmt werden müssen. Insoweit schließt sich die EZB der Auffassung der Kommission an, wonach ein solcher einheitlicher Mechanismus optimale Abwicklungsmaßnahmen, einschließlich einer angemessenen Lastenteilung, besser garantieren kann als ein Netz nationaler Abwicklungsbehörden. Die Koordinierung zwischen nationalen Abwicklungssystemen hat sich als unzureichend erwiesen, um zu den zügigsten und kostengünstigsten Abwicklungsbeschlüssen — insbesondere bei grenzübergreifenden Sachverhalten — zu gelangen.

1.3   Das Beschlussverfahren sollte zügige und wirksame Entscheidungen innerhalb kürzester Zeit, etwa innerhalb weniger Tage oder erforderlichenfalls auch innerhalb weniger Stunden, ermöglichen. Ihm sollte eine angemessene Abwicklungsplanung zugrunde liegen.

1.4   Die einheitliche Abwicklungsbehörde sollte mit angemessenen Befugnissen, Instrumenten und Finanzmitteln ausgestattet sein, um Institute so abzuwickeln, wie dies in der anstehenden Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen vorgesehen ist.

1.5   Die einheitliche Abwicklungsbehörde sollte auf Mittel zur Abwicklungsfinanzierung über einen einheitlichen Bankenabwicklungsfonds zugreifen können, der durch risikobasierte Ex-ante-Beiträge aller dem SRM unterliegenden Banken finanziert und bei Bedarf durch Ex-post-Beiträge aufgestockt wird. Darüber hinaus sollten vorübergehend haushaltsneutrale Letztsicherungen zur Verfügung stehen, die in Form einer dem einheitlichen Bankenabwicklungsfonds eingeräumten Kreditlinie bereitgestellt werden könnten.

1.6   Im Rahmen des SRM sollte eine enge Abstimmung zwischen der Abwicklungsfunktion des SRM und der Aufsichtsfunktion des SSM vorgesehen werden; gleichzeitig müssen jedoch die jeweiligen institutionellen Zuständigkeiten beachtet und gewahrt werden.

Der SSM und der SRM bilden beide einen wesentlichen Bestandteil des integrierten Finanzrahmens der Bankenunion, die dazu beitragen werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehende Verflechtung zwischen Banken und Staat aufzubrechen und den im Gang befindlichen Prozess der Finanzmarktfragmentierung umzukehren.

Die EZB befürwortet nachdrücklich den für den SRM vorgesehenen Zeitplan. Danach soll der SRM bis Mitte 2014 in Kraft treten und bis zum 1. Januar 2015 voll funktionsfähig sein. Dieser Zeitplan trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich beim SRM um ein zentrales Element der Bankenunion handelt.

2.   Besondere Anmerkungen

2.1   Rechtsgrundlage

Die Kommission sieht die Rechtsgrundlage für den Verordnungsvorschlag in Artikel 114 des Vertrags, der den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gestattet, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Der EZB ist bekannt, dass andere Organe der Union ihre Beurteilung hinsichtlich der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage noch nicht abgeschlossen haben, und nimmt die Änderungsvorschläge für den Verordnungsvorschlag zur Kenntnis, die sicherstellen sollen, dass Artikel 114 als geeignete Rechtsgrundlage für die Erreichung der mit dem Verordnungsvorschlag verfolgten Ziele in Betracht kommt, die nämlich darin bestehen, durch die einheitliche Anwendung eines einzigen Regelwerks für Abwicklungen durch eine Behörde der Union und den Zugriff auf einen einheitlichen Bankenabwicklungsfonds die Integrität des Binnenmarkts zu wahren und sein Funktionieren zu verbessern.

2.2   Governance und Rechenschaftspflicht des einheitlichen Abwicklungsausschusses

Die EZB begrüßt weitgehend die vorgesehene Governance-Regelung, insbesondere, dass keinem Beteiligten, auch nicht den nationalen Abwicklungsbehörden, im Beschlussverfahren des einheitlichen Abwicklungsausschusses (nachfolgend der „Abwicklungsausschuss“) ein Vetorecht zusteht. Die letzte Entscheidungsgewalt zur Anordnung der tatsächlichen Abwicklung eines Kreditinstituts verbleibt zwar bei der Kommission, jedoch verfügt der Abwicklungsausschuss über weite und eigenständige Befugnisse, Abwicklungspläne aufzustellen (6) und Abwicklungskonzepte festzulegen (7) sowie deren Durchführung zu beantragen. Es ist von größter Bedeutung, dass die Entscheidungsbefugnisse und Abstimmungsmodalitäten des SRM eine wirksame und zügige Beschlussfassung insbesondere in Krisenzeiten gewährleisten. Die Zuständigkeiten der an dem Abwicklungsprozess beteiligten Stellen sollten daher präziser definiert werden, um eine Doppelung oder Überschneidung von Befugnissen zu vermeiden. Was die Befugnisse des Abwicklungsausschusses betrifft, würde eine ausführlichere Darstellung der Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnisse — soweit erforderlich — zu einer genaueren Beachtung der Meroni-Doktrin (8) führen, gleichzeitig aber auch dem Ziel dienen, genügend Flexibilität in jedem einzelnen Abwicklungsfall zu ermöglichen. Schließlich muss mit dem Verordnungsvorschlag sichergestellt werden, dass jeder Beschluss der Kommission zur Anordnung einer tatsächlichen Abwicklung so rasch wie nötig gefasst wird (9).

Die EZB begrüßt die vorgesehene Regelung für die Rechenschaftspflicht des Abwicklungsausschusses, die in Einklang mit dem institutionellen Rahmen der Union steht. Im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Abwicklungsausschuss über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle (10) sollte die Vertraulichkeit nach Maßgabe der Unionsvorschriften und nationalen Bestimmungen gewahrt werden, insbesondere hinsichtlich der die Aufsicht betreffenden Informationen, die der Abwicklungsausschuss von der EZB und den nationalen zuständigen Behörden erhält.

2.3   Zusammenarbeit zwischen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden

Die EZB begrüßt die vorgesehene enge Zusammenarbeit zwischen den Aufsichts- und den Abwicklungsbehörden (11). Was die EZB angeht, sollten die im Verordnungsvorschlag festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten den Aufgaben entsprechen, die der EZB durch den Vertrag, die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (die „ESZB-Satzung“) und vor allem die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (12) (die „SSM-Verordnung“) zugewiesen sind, und nicht über diese hinausgehen. Die EZB stellt fest, dass ihr durch den Verordnungsvorschlag keine neuen Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen werden, sondern dass eine enge Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch erfolgen soll (13). Die EZB empfiehlt jedoch, aus Gründen der Klarheit bei den im Verordnungsvorschlag enthaltenen Bezugnahmen auf Aufgaben und Zuständigkeiten der EZB gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um die Aufgaben und Zuständigkeiten der EZB handelt, die ihr durch die SSM-Verordnung übertragen worden sind (14).

Die EZB stellt ferner fest, dass dem Verordnungsvorschlag zufolge in Fällen, in denen die EZB einen Vertreter des Abwicklungsausschusses zur Teilnahme am Aufsichtsgremium der EZB einlädt, der Abwicklungsausschuss einen Vertreter benennt. Nach der SSM-Verordnung kann das Aufsichtsgremium der EZB jedoch nach Einrichtung des Abwicklungsausschusses den Vorsitzenden der Europäischen Abwicklungsbehörde als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums (15) einladen. Zur Gewährleistung einer vollständigen Kohärenz muss der Verordnungsvorschlag entsprechend geändert werden (16).

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die jeweiligen Funktionen und Zuständigkeiten der Abwicklungs- und der Aufsichtsbehörden im Vorfeld einer voraussichtlichen Krise und in der ersten Phase einer Krise, in der die Aufsichtsbehörde Frühinterventionsmaßnahmen auf ein Kreditinstitut anwenden kann, sowie bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Abwicklung und eine Abschreibung von Kapitalinstrumenten voneinander getrennt bleiben.

Erstens liegt in der Frühinterventionsphase die Zuständigkeit für Handlungen bzw. für Maßnahmen allein bei der Aufsichtsbehörde. Es ist wichtig, dass die Aufsichtsbehörde im Fall der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen den Abwicklungsausschuss unverzüglich unterrichtet. Die vorgesehene Verpflichtung der EZB (bzw. der nationalen Aufsichtsbehörden), vor der Ergreifung zusätzlicher Frühinterventionsmaßnahmen die Abwicklungsbehörden zu konsultieren, ist jedoch nicht vereinbar mit der Notwendigkeit, zügige und wirksame Frühinterventionsmaßnahmen im Rahmen eines integrierten Systems alleiniger Aufsichtszuständigkeiten zu treffen. Die EZB bzw. die nationale Aufsichtsbehörde sollte daher lediglich gehalten sein, den Abwicklungsbehörden solche Maßnahmen so bald wie möglich mitzuteilen (17). Außerdem sollte der Abwicklungsausschuss in der Frühinterventionsphase seine internen Vorbereitungen so treffen, dass das Vertrauen des Marktes nicht erschüttert wird und sich die Lage des betroffenen Instituts nicht womöglich noch verschlechtert. Maßnahmen wie Informationsersuchen und Prüfungen vor Ort sollten daher in erster Linie von der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden, die nach Maßgabe der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen der Abwicklungsbehörde alle Informationen zur Verfügung stellt, die für eine Vorbereitung der Abwicklung des Instituts benötigt werden (18). Unkoordinierte Untersuchungstätigkeiten und Prüfungen vor Ort durch die Abwicklungsbehörde sollten vermieden werden, weil sie das Vertrauen untergraben könnten (19).

Zweitens weist die EZB bezüglich der Prüfung der Abwicklungsvoraussetzungen auf die Erkenntnis des Verordnungsvorschlags hin, dass die Aufsichtsbehörde am besten in der Lage ist zu prüfen, ob ein Kreditinstitut ausfällt oder auszufallen droht und ob nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann (20). Nach Ansicht der EZB sollte die alleinige Zuständigkeit für die Prüfung dieser beiden Kriterien der jeweiligen Aufsichtsbehörde zugewiesen werden, d. h. entsprechend der in der SSM-Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung entweder der EZB oder den nationalen zuständigen Behörden. Damit wird eine klare Zuständigkeitszuweisung im Interesse einer unverzüglichen und wirksamen Vornahme von Abwicklungsmaßnahmen gewährleistet (21). In dem Verordnungsvorschlag sollte vorgesehen werden, dass die Kommission allein aufgrund der von der Aufsichtsbehörde durchgeführten Prüfung die Abwicklung eines Instituts anordnen kann (22). Eine solche Prüfung ist daher notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Abwicklung eines Instituts.

Drittens ist die Aufsichtsbehörde auch am besten in der Lage zu prüfen, ob ein Unternehmen oder eine Gruppe ohne eine Kapitalabschreibung oder -umwandlung weiter existenzfähig ist oder ob eine außerordentliche Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Diese Prüfung der Existenzfähigkeit erfolgt vor oder gleichzeitig mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Abwicklung der Bank vorliegen, und wird daher vor Beginn der Abwicklung durchgeführt. Im Verordnungsvorschlag sollte daher die Zuständigkeit für diese Prüfung eindeutig der Aufsichtsbehörde zugewiesen werden, und die Prüfung durch diese Behörde sollte eine zwingende Voraussetzung für die Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten sein (23).

Zur Gewährleistung geeigneter Kontrollen sollten der Abwicklungsausschuss und die Kommission jederzeit eine Prüfung seitens der Aufsichtsbehörde (der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde) verlangen können, wenn ein Institut ausfällt oder auszufallen droht oder wenn davon auszugehen ist, dass das Institut ohne Kapitalabschreibung nicht weiter existenzfähig ist. Auf diese Weise wird einem möglichen Untätigbleiben der Aufsichtsbehörde in Fällen entgegengewirkt, in denen die Abwicklungsbehörde ein Tätigwerden für notwendig erachtet (24).

Schließlich stellen dem Verordnungsvorschlag zufolge die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden dem Abwicklungsausschuss und der Kommission alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Informationsaustausch ist eine wichtige Voraussetzung für ein wirksames Funktionieren sowohl der Aufsicht als auch der Abwicklung. Daher sollte klargestellt werden, dass die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen gegenseitig besteht. Insbesondere sollte die Aufsichtsbehörde möglichst früh über alle im Rahmen des Abwicklungsverfahrens geplanten oder ergriffenen Schritte unterrichtet werden, damit sie mögliche Konsequenzen für die Finanzstabilität antizipieren und die Abwicklungsbehörde darauf aufmerksam machen kann (25).

2.4   Teilnahme der EZB am Abwicklungsausschuss und allgemeine Einbindung von Zentralbanken

Die EZB weist darauf hin, dass Erwägungsgrund 19 des Verordnungsvorschlags, in dem von „Vertretern“ der Kommission und der EZB die Rede ist, nicht mit dem übrigen Verordnungsvorschlag übereinstimmt, wonach einige Mitglieder des Abwicklungsausschusses von der Kommission und der EZB benannt werden. Genauer gesagt sieht Artikel 39 des Verordnungsvorschlags vor, dass dem Abwicklungsausschuss u. a. ein von der EZB benanntes Mitglied angehört, dessen Amtszeit fünf Jahre ohne Möglichkeit der Wiederernennung beträgt. Nach Artikel 43 des Verordnungsvorschlags handeln die Mitglieder des Abwicklungsausschusses unabhängig und objektiv im Interesse der gesamten Union und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen. Gemäß den Artikeln 45 und 49 des Verordnungsvorschlags nimmt das von der EZB benannte Mitglied an den Plenarsitzungen und an den Exekutivsitzungen des Abwicklungsausschusses stimmberechtigt teil.

Um den Unterschied zwischen der Funktion der EZB nach Maßgabe der SSM-Verordnung und der Funktion der EZB als Teilnehmer am Abwicklungsausschuss nach Maßgabe des Verordnungsvorschlags deutlicher zum Ausdruck zu bringen und um gleichzeitig die Trennung der institutionellen Zuständigkeiten bei der Aufsichts- und Abwicklungsfunktion in der Union zu wahren, empfiehlt die EZB, eine ständige Einladung der EZB zur Beobachtung aller Sitzungen (Plenar- und Exekutivsitzungen) des Abwicklungsausschusses vorzusehen (26).

Angesichts der wichtigen Aufgabe und der Sachkunde der Zentralbanken auf dem Gebiet der Finanzstabilität und angesichts ihrer makroprudenziellen Zuständigkeiten sollten nationale Zentralbanken — die nach nationalem Recht nicht als Abwicklungsbehörden handeln — als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Abwicklungsausschusses berechtigt sein und neben der EZB an der Prüfung der systemischen Auswirkungen von Abwicklungsmaßnahmen mitwirken (27).

2.5   Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten

Die EZB begrüßt die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Regelung, wonach der Abwicklungsausschuss die Abwicklungsfähigkeit von in Artikel 2 bezeichneten Unternehmen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, einschließlich der EZB, bewertet (28). Für die Bewertung selbst ist die Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde zwar hinreichend, Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit sollten jedoch gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde festgelegt und in Zusammenarbeit mit ihr durchgeführt werden. Dies würde der intensiven Einbindung der Aufsichtsbehörden in die Erstellung von Abwicklungsplänen entsprechen (29). Im Rahmen dieser Bewertung sollte davon ausgegangen werden, dass der einheitliche Bankenabwicklungsfonds außer der Bereitstellung vorübergehender Liquidität keine finanzielle Unterstützung leistet. Die Annahme, dass der Fonds Solvenzhilfe leistet, wäre nämlich nicht mit dem allgemeinen Grundsatz zu vereinbaren, wonach in einem Abwicklungsfall die Verluste in erster Linie von den Anteilsinhabern und Gläubigern des betroffenen Instituts bzw. der betroffenen Gruppe getragen werden (30). Der einheitliche Bankenabwicklungsfonds stellt Mittel nur dann zur Verfügung, wenn die Abwicklungsfinanzierung über die Anteilsinhaber und Gläubiger unzureichend ist. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe sollte daher darauf abstellen, ob die interne Verlustabsorptionskapazität des Instituts oder der Gruppe für eine glaubwürdige Abwicklungsstrategie ausreicht (31).

Nach Ansicht der EZB stellt die Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten ein entscheidendes Element für die Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit und hinreichenden Verlustabsorption dar. Insoweit sollte die zuständige Behörde eine prominentere Rolle bei der Festlegung der genannten Mindestanforderung spielen, da sich diese unmittelbar auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Bank auswirken kann und daher für die zuständige Behörde relevant ist. Die Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten sollte somit vom Abwicklungsausschuss „in Zusammenarbeit“ mit der zuständigen Behörde festgelegt werden (32). Hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen über die Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten geht die EZB davon aus, dass der Verordnungsvorschlag auf eine vollständige Übereinstimmung mit der anstehenden Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen achten wird und dass mithin die Kriterien für die Abschreibungsfähigkeit von Verbindlichkeiten im Sinne der genannten Mindestanforderung durch Querverweise aufeinander abgestimmt werden (33).

2.6   Bail-in

Der Verordnungsvorschlag sieht die Anwendbarkeit der Bail-in-Bestimmungen ab 1. Januar 2018 vor. Das bedeutet, dass in der Zeit von 2015 bis 2018 im Rahmen des SRM Banken gegebenenfalls ohne dieses Abwicklungsinstrument abgewickelt werden müssen. Falls jedoch bei einer Abwicklung Mittel der öffentlichen Hand oder aus dem einheitlichen Bankenabwicklungsfonds verwendet werden, ist nach den neuen Regeln über staatliche Beihilfen (34) die Beteiligung von Kapitaleignern und nachrangigen Gläubigern zwingend vorgeschrieben. Dennoch wird Ungewissheit darüber herrschen, ob vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten für ein Bail-in herangezogen werden können, da die Mitgliedstaaten frei entscheiden können, ob sie die Einführung des Bail-in-Rahmens vorwegnehmen wollen.

Angesichts dessen spricht sich die EZB für eine Umsetzung des Bail-in-Instruments vor 2018 aus. Es ist davon auszugehen, dass Bail-ins bei der Preisgestaltung bereits mitberücksichtigt und deshalb die Auswirkungen auf die Finanzierung voraussichtlich nur geringfügig sein werden. Darüber hinaus würde die Verfügbarkeit des Bail-in-Instruments zu Rechtssicherheit, Kohärenz und Vorhersehbarkeit beitragen und auf diese Weise Ad-hoc-Lösungen vermeiden (35).

Die Bestimmung über die Vorrangigkeit von Forderungen im Insolvenzfall, nach der sich die Rangfolge der bei einem Bail-in zu tragenden Verluste bestimmt (36), scheint mit den Bestimmungen der anstehenden Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen nicht übereinzustimmen. Je nach dem endgültigen Wortlaut, den der Unionsgesetzgeber verabschiedet, sollte man sich daher um Kohärenz bemühen. Insbesondere sollten gedeckte Einlagen „Supervorrang“ genießen, während erstattungsfähige Einlagen natürlicher Personen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen Priorität gegenüber anderen vorrangigen unbesicherten Forderungen haben sollten. Insoweit sollte auch die Funktion von Einlagensicherungssystemen bei der Abwicklung in vollem Umfang mit den Bestimmungen der anstehenden Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen abgestimmt und der Eintritt der Einlagensicherungssysteme in die Rechte und Pflichten gedeckter Einleger vorgesehen werden (37).

2.7   Einheitlicher Bankenabwicklungsfonds

Die EZB begrüßt die Einbeziehung eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds in den SRM, der durch risikobasierte Ex-ante-Beiträge der Institute finanziert wird, die in den am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Eine derartige Kontrolle eines gemeinsamen Abwicklungsfonds ist ein wesentlicher Bestandteil des SRM, um eine angemessene Abwicklungsfinanzierung auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherzustellen. Dadurch wird der Abwicklungsausschuss in die Lage versetzt, zügig Maßnahmen zu ergreifen, ohne langwierige Diskussionen über die Lastenverteilung bei grenzübergreifenden Banken führen zu müssen; somit ist eine optimale und kostengünstigste Abwicklungsstrategie auf europäischer Ebene sichergestellt. Durch die Bündelung von Ressourcen kann der einheitliche Bankenabwicklungsfonds die Steuerzahler wirksamer schützen, als dies im Rahmen nationaler Regelungen möglich wäre, sodass die nachteilige Verflechtung zwischen Banken und ihren jeweiligen Staaten aufgebrochen wird.

Der Verordnungsvorschlag sieht für den einheitlichen Bankenabwicklungsfonds eine Zielausstattung in Höhe von mindestens 1 % der gedeckten Einlagen vor. Nach Auffassung der EZB sind die gedeckten Einlagen nicht der geeignetste Maßstab, da sie die eventuellen Finanzierungskosten einer Abwicklung nicht in vollem Umfang widerspiegeln. Es kann vorkommen, dass gedeckte Einlagen konstant bleiben, während sich die Verbindlichkeiten insgesamt erheblich erhöhen, oder dass sich die gedeckten Einlagen erhöhen, während die Verbindlichkeiten insgesamt konstant bleiben. In beiden Fällen würde der potenziellen Belastung des Abwicklungsfonds nicht hinreichend Rechnung getragen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass gedeckte Einlagen bereits über das Einlagensicherungssystem versichert sind, denn dieses würde zur Abwicklungsfinanzierung beitragen, falls die (bevorrechtigten) gedeckten Einlagen Verluste erleiden. Ergänzend zum Maßstab der gedeckten Einlagen sollte daher auf einen auf die Gesamtverbindlichkeiten bezogenen Referenzwert abgestellt werden, der vom Abwicklungsausschuss entsprechend austariert werden sollte, wobei der Wert von 1 % der gedeckten Einlagen als Untergrenze beibehalten werden sollte (38).

2.8   Letztsicherungsmechanismen

Die EZB begrüßt den Vorschlag, zusätzliche Letztsicherungsmechanismen einzurichten, die unter außergewöhnlichen Umständen eingreifen können, wenn die Ex-ante-Beiträge des einheitlichen Bankenabwicklungsfonds zur Deckung der Kosten nicht ausreichen und die Ex-post-Beiträge nicht sofort verfügbar sind; diese Mechanismen bestehen in Vereinbarungen mit Finanzinstituten oder anderen Dritten über Darlehen oder andere Formen der Unterstützung. Solche Letztsicherungsmechanismen würden den einheitlichen Bankenabwicklungsfonds widerstandsfähiger gegenüber abträglichen Wirtschafts- und Finanzschocks machen und damit seine Eignung zur Verhinderung systemischer Krisen erhöhen. Die EZB befürwortet auch das Erfordernis, dass die Finanzmittel aus solchen Letztsicherungsmechanismen bei der Finanzindustrie zurückgefordert werden und nicht von den Steuerbehörden getragen werden dürfen. Dieses Erfordernis dient einem der Hauptzwecke der Errichtung eines SRM, nämlich Banken ohne dauerhafte Kostenbelastung der Steuerzahler abzuwickeln. Insoweit steht der Verordnungsvorschlag vollkommen in Einklang mit den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 13./14. Dezember 2012 und vom 27./28. Juni 2013 (39), die auf dem Bericht „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ aufbauen.

Gleichzeitig stellt die EZB fest, dass der Verordnungsvorschlag hinsichtlich der vorgesehenen Ausgestaltung der zusätzlichen Letztsicherungsmechanismen vage bleibt. Insbesondere wird in dem Vorschlag zwar die Möglichkeit der Aufnahmen von Darlehen bei Dritten in Aussicht genommen (40), nicht jedoch angegeben, ob die zusätzlichen Letztsicherungsmechanismen auch einen vorübergehenden Zugang zu öffentlichen Mitteln beinhalten oder ausschließlich in der Inanspruchnahme von Darlehen des Privatsektors bestehen sollen. Da in Artikel 6 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags ausdrücklich klargestellt wird, dass die Mitgliedstaaten zur Gewährung eines solchen Zugangs nicht verpflichtet sind, soll die Letztsicherung offenbar ausschließlich auf freiwilliger Grundlage bereitgestellt werden. Nach Auffassung der EZB wäre der Zugang zu Haushaltsmitteln — auch wenn insoweit der Grundsatz der Haushaltsneutralität gilt — ein wesentliches Element der Letztsicherungsmechanismen des SRM. Es ist nämlich damit zu rechnen, dass private Finanzierungsressourcen gerade auch in der Anlaufphase des SRM knapp sind und bei akuten Finanzmarktturbulenzen vorübergehend ganz versiegen. Die EZB geht davon aus, dass die Kommission eine Verpflichtung der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Zugänglichmachung öffentlicher Mittel deshalb nicht in den Vorschlag aufgenommen hat, weil dies einen Eingriff in die Finanzhoheit der Mitgliedstaaten darstellen könnte, für deren Beeinträchtigung die Rechtsgrundlage des Verordnungsvorschlags keine Handhabe bietet. Angesichts dessen müssen die teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Meinung der EZB dafür Sorge tragen, dass bei Inkrafttreten des Verordnungsvorschlags eine gemeinsame und solide öffentliche Letztsicherung zur Verfügung steht (41).

Diese öffentliche Letztsicherung könnte etwa in einer Kreditlinie bestehen, die dem SRM die Inanspruchnahme gemeinsamer Haushaltsmittel der teilnehmenden Mitgliedstaaten ermöglicht. Um dem Grundsatz der Haushaltsneutralität Genüge zu tun, müsste der im Fall einer Inanspruchnahme der Kreditlinie gewährte Betrag in vollem Umfang zurückgezahlt werden. Der zeitliche Rahmen für die Rückforderung dieser Mittel vom Finanzsektor müsste sorgfältig austariert werden, um übermäßige prozyklische Abgaben zu vermeiden. Eine solche Kreditlinienregelung stünde vollkommen in Einklang mit den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 2012 (42) und mit ähnlichen Abwicklungsregelungen anderer Länder, etwa der Kreditlinie, die das US-Finanzministerium der Federal Deposit Insurance Corporation eingeräumt hat.

2.9   Verhältnis zum Vorschriftenrahmen für staatliche Beihilfen

Die EZB stellt fest, dass mit dem Verordnungsvorschlag sichergestellt werden soll, dass in allen Abwicklungsfällen, in denen eine als staatliche Beihilfe einzustufende Unterstützung gewährt wird, die Kommission ihre Zuständigkeit für den Bereich der staatlichen Beihilfen behält. Erreicht wird dies dadurch, dass das Beihilfeverfahren parallel zum Abwicklungsverfahren läuft (43). Gemäß dem Verordnungsvorschlag soll allerdings auch in Fällen einer Unterstützungsleistung durch den einheitlichen Bankenabwicklungsfonds die Regelung zur Kontrolle der staatlichen Beihilfen analog und parallel zum Abwicklungsverfahren angewandt werden (44).

Die EZB erkennt an, dass der Vorschriftenrahmen für staatliche Beihilfen sich als unerlässlich für die Festlegung gemeinsamer Voraussetzungen für nationale öffentliche Unterstützungsmaßnahmen bei Bankenabwicklungen in der gesamten Union erwiesen hat. Ihres Erachtens müssen jedoch die Auswirkungen der Anwendung der Kontrollen für staatliche Beihilfen und die Konsequenzen für die vom SRM durchgeführten Abwicklungen sorgfältig eingeschätzt werden. Sobald der SRM voll funktionsfähig ist, werden Abwicklungsbeschlüsse auf Unionsebene getroffen, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen erhalten und Verzerrungen des Binnenmarkts vermieden werden (45). Deswegen darf eine parallele Beurteilung im Rahmen der staatliche Beihilfen betreffenden Verfahren den Abwicklungsprozess nicht verzögern, sich mit ihm überschneiden oder behindern. Das Ziel der Erhaltung des Binnenmarkts und der Vermeidung von Verfälschungen des Wettbewerbs zwischen den teilnehmenden und den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten kann im Zuge des Abwicklungsprozesses verwirklicht werden. Die Einbeziehung von staatliche Beihilfen betreffenden Gesichtspunkten in den Abwicklungsprozess könnte insbesondere deshalb in Aussicht genommen werden, weil die Kommission über die letzte Entscheidungsgewalt verfügt. Jedenfalls sollte bei der Anwendung des Verordnungsvorschlags sichergestellt werden, dass die Kontrollen der staatlichen Beihilfen weder zu ungebührlichen Verzögerungen noch zu einer Behinderung der Erreichung der Abwicklungsziele führen, insbesondere angesichts der Notwendigkeit, die Finanzstabilität zu schützen (46). Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit wäre es zweckmäßig, wenn die Kommission im Verordnungsvorschlag deutlich macht, welche Regelungen des Vorschriftenrahmens für staatliche Beihilfen und welches Verfahren analog angewandt werden sollen, und erforderlichenfalls ihre mithilfe angemessener Instrumente erfolgende Anwendung näher erläutert.

Schließlich mag hinsichtlich der analogen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen und des Zusammenspiels zwischen staatliche Beihilfen betreffenden Erwägungen und Erwägungen zur Finanzstabilität eine weitere Prüfung in der Zukunft angebracht sein (47).

2.10   Gerichtliche Kontrolle von Abwicklungsbeschlüssen

Der Verordnungsvorschlag enthält keine Bestimmungen über gerichtliche Kontrollen und dergleichen in Bezug auf Abwicklungsbeschlüsse. Die EZB geht davon aus, dass a) sowohl die Abwicklungsbeschlüsse des Abwicklungsausschusses bzw. der Kommission (48) als auch die Beschlüsse der Kommission hinsichtlich der Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen einerseits und b) die Abwicklungsmaßnahmen der nationalen Abwicklungsbehörden zur Umsetzung von Abwicklungskonzepten in Einklang mit diesen Beschlüssen und den Vorschriften über staatliche Beihilfen andererseits weiterhin der Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union bzw. der nationalen Gerichte unterliegen. Die EZB weist darauf hin, dass die im Vertrag und im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Rechtsbehelfe vor dem Gerichtshof in Verbindung mit den Rechtsbehelfen nach innerstaatlichem Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten vor den nationalen Gerichten den von SRM-Beschlüssen betroffenen natürlichen und juristischen Personen das Recht auf ein geordnetes Verfahren garantieren sollten.

Im Interesse der Rechtsklarheit wäre es zweckmäßig, wenn in der Verordnung dargelegt wird, dass die Umsetzung der vom Abwicklungsausschuss nach dem Abwicklungsverfahren des Artikels 16 gefassten Beschlüsse unbeschadet der Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die Überprüfung der Handlungen oder Unterlassungen der nationalen Abwicklungsbehörden und sonstiger zuständiger Behörden erfolgt. Ferner könnte die Einführung einer Bestimmung in Erwägung gezogen werden, nach der die Aufhebbarkeit der vom Abwicklungsausschuss erlassenen Beschlüsse, insbesondere von Beschlüssen gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags, in Einklang mit denjenigen Bestimmungen der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs und den Ausschluss anderer Maßnahmen regeln, ausgeschlossen oder zumindest begrenzt wird. Den einschlägigen Bestimmungen müsste eine sorgfältige Abwägung zugrunde gelegt werden, um die Wahrung des Eigentumsrechts nach Maßgabe der EU-Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu gewährleisten.

Zur Erhöhung des Transparenzniveaus hinsichtlich der nach dem SRM zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelfe empfiehlt es sich abschließend, Umfang und Inhalt des Rechts auf gerichtliche Kontrolle, das den von Abwicklungsmaßnahmen im Rahmen des SRM Betroffenen zusteht, beispielsweise dadurch zu umreißen, dass bei der gerichtlichen Kontrolle von Handlungen oder Unterlassungen der nationalen Abwicklungsbehörden in vollem Umfang die nach Artikel 16 Absatz 8 des Verordnungsvorschlags bestehende Verpflichtung der nationalen Behörden, alle zur Umsetzung der Beschlüsse des Abwicklungsausschusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sowie der Umstand zu berücksichtigen sind, dass diese Beschlüsse der Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegen. Dies könnte in der Begründung des Verordnungsvorschlags oder in einem gesonderten Dokument erfolgen.

2.11   Terminologie

Die EZB begrüßt das von der Kommission verfolgte Ziel, den Einklang des Verordnungsvorschlags mit der anstehenden Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sicherzustellen, was durchgängige Kohärenz auch hinsichtlich der verwendeten Begriffsbestimmungen gewährleisten dürfte. Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sollten beibehalten werden, sofern nicht objektive Gründe für eine Abweichung oder Auslassung im Verordnungsvorschlag vorliegen (49). Insofern sollten in der Verordnung bei Bezugnahmen auf die Aufsichtsbehörde eine kohärente Formulierung verwendet und z. B. auf „die zuständige Behörde“ verwiesen, gleichzeitig aber klargestellt werden, dass diese Wendung sowohl die EZB in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde als auch die nationalen Aufsichtsbehörden umfasst.

2.12   Mitgliedstaaten, die eine enge Zusammenarbeit eingegangen sind

Die EZB empfiehlt, in den Verordnungsvorschlag eine Bestimmung darüber einzufügen, wie bei noch nicht abgeschlossenen Abwicklungsverfahren vorzugehen ist, wenn ein Mitgliedstaat, der eine enge Zusammenarbeit (50) eingegangen ist und damit automatisch dem Verordnungsvorschlag unterliegt, diese Zusammenarbeit beendet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. November 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2013) 520 endg.

(2)  ABl. C 30 vom 1.2.2013, S. 6. Alle Stellungnahmen der EZB sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(3)  Abrufbar auf der Website des Europäischen Rates unter www.consilium.europa.eu.

(4)  Vorgelegt auf der Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 2012 und abrufbar auf der Website des Europäischen Rates unter www.consilium.europa.eu.

(5)  Siehe auch Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2012 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (CON/2012/99) (ABl. C 39 vom 12.2.2013, S. 1).

(6)  Siehe Artikel 7 des Verordnungsvorschlags.

(7)  Siehe Artikel 20 des Verordnungsvorschlags.

(8)  Urteil vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni/Hohe Behörde (Slg. 1958, 133), Urteil vom 14. Mai 1981 in der Rechtssache 98/80, Romano/INAMI (Slg. 1981, 1241), und Urteil vom 12. Juli 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-154/04 und C-155/04, Alliance for Natural Health u. a. (Slg. 2005, I-6451).

(9)  Siehe z. B. unten die Bemerkungen zu Artikel 16 des Verordnungsvorschlags sowie Änderung 6 der Redaktionsvorschläge.

(10)  Siehe Artikel 41 Absatz 8 des Verordnungsvorschlags.

(11)  Siehe Kapitel 4 („Zusammenarbeit“) des Verordnungsvorschlags.

(12)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63. Siehe insbesondere Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der SSM-Verordnung.

(13)  Artikel 27 Absätze 2 und 3 des Verordnungsvorschlags.

(14)  Siehe z. B. Änderungen 2, 5, 8 und 10 der Redaktionsvorschläge.

(15)  Siehe Artikel 26 Absatz 11 sowie Erwägungsgrund 70 der SSM-Verordnung.

(16)  Siehe Änderung 12 der Redaktionsvorschläge.

(17)  Artikel 11 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags sollte daher entsprechend geändert werden. Siehe die diesbezügliche Änderung 5 der Redaktionsvorschläge.

(18)  Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe ec der Allgemeinen Ausrichtung zu dem Entwurf der Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, über die sich die Finanzminister der Mitgliedstaaten auf dem ECOFIN-Rat vom 27. Juni 2013 geeinigt haben (2012/0150 (COD)-11148/1/13 Rev 1).

(19)  Siehe Änderung 14 der Redaktionsvorschläge.

(20)  Im Erwägungsgrund 16 des Verordnungsvorschlags heißt es: „Die EZB ist in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde innerhalb des SSM am besten in der Lage zu prüfen, ob ein Kreditinstitut ausfällt oder auszufallen droht und ob nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann.“

(21)  Hierauf wurde auch in Nr. 2.1 der Stellungnahme CON/2012/99 hingewiesen.

(22)  Siehe Änderung 6 der Redaktionsvorschläge.

(23)  Siehe Änderung 8 der Redaktionsvorschläge.

(24)  Siehe Änderung 8 der Redaktionsvorschläge.

(25)  Siehe Änderungen 11, 12 und 13 der Redaktionsvorschläge.

(26)  Siehe Änderungen 15, 16 und 17 der Redaktionsvorschläge.

(27)  Siehe Änderung 15 der Redaktionsvorschläge.

(28)  Dies entspricht den vom Finanzstabilitätsrat veröffentlichten „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“, Oktober 2011, abrufbar auf der Website des Finanzstabilitätsrats unter www.financialstabilityboard.org. Siehe Anhang II und Abschnitt 10.

(29)  Siehe Änderung 3 der Redaktionsvorschläge.

(30)  Siehe Artikel 13 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags.

(31)  Siehe Änderung 7 der Redaktionsvorschläge.

(32)  Siehe Änderung 4 der Redaktionsvorschläge.

(33)  Siehe z. B. Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, welcher die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Verbindlichkeit als abschreibungsfähig festlegt.

(34)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise vom 30. Juli 2013 (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

(35)  Siehe Änderung 22 der Redaktionsvorschläge.

(36)  Vorbehaltlich der unter außergewöhnlichen Umständen anwendbaren Ausnahmetatbestände. Siehe die Aufzählung in Artikel 24 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags.

(37)  Die Artikel 15 und 73 des Verordnungsvorschlags sollten daher auf die Artikel 98a und 99 der anstehenden Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen verweisen.

(38)  Siehe Änderung 19 der Redaktionsvorschläge.

(39)  Abrufbar auf der Website des Europäischen Rates unter www.consilium.europa.eu.

(40)  Hierzu weist die EZB darauf hin, dass eine Zentralbank in Einklang mit dem Verbot der monetären Finanzierung keine Mittel für einen Abwicklungsfonds bereitstellen darf. Siehe z. B. Konvergenzbericht 2013 der EZB, S. 40.

(41)  Siehe Änderung 20 der Redaktionsvorschläge.

(42)  In den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 13./14. Dezember 2012 heißt es: „… [Der einheitliche Abwicklungsmechanismus] sollte auf Beiträgen des Finanzsektors selbst basieren und eine geeignete und wirksame Letztsicherung (‚Backstop‘) einschließen. Diese Letztsicherung sollte dadurch, dass sichergestellt wird, dass die öffentliche Unterstützung über nachträglich bei der Finanzwirtschaft erhobene Abgaben wieder ausgeglichen wird, mittelfristig haushaltsneutral sein.“ Die EZB ist sich darüber im Klaren, dass durch den Verordnungsvorschlag eine solche Kreditlinie nicht eingeräumt werden kann, sondern dass man sich auf die Verpflichtung des Abwicklungsausschusses stützen muss, die Kreditlinie aus eigener Initiative in Anspruch zu nehmen, sofern die finanziellen Mechanismen zu ihrer Bereitstellung eingerichtet worden sind.

(43)  Siehe Nr. 4.1.3 der Begründung des Verordnungsvorschlags (nachfolgend die „Begründung“); siehe auch Artikel 16 Absatz 8 letzter Satz des Verordnungsvorschlags.

(44)  Siehe Artikel 16 Absatz 10 des Verordnungsvorschlags sowie Nr. 1.2 der Begründung.

(45)  Siehe insbesondere Erwägungsgründe 7, 9 und 13 des Verordnungsvorschlags.

(46)  Siehe Änderung 6 der Redaktionsvorschläge.

(47)  Siehe Änderung 21 der Redaktionsvorschläge.

(48)  Siehe Artikel 16 des Verordnungsvorschlags unter Berücksichtigung von Artikel 78 über die außervertragliche Haftung des Abwicklungsausschusses.

(49)  Siehe z. B. Artikel 3 Nr. 13 des Verordnungsvorschlags, in dem der Begriff „Gruppe“ abweichend von der Definition in Artikel 2 Absatz 4 der Allgemeinen Ausrichtung zu dem Entwurf der Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung insolventer Banken vom 27. Juni 2013 bestimmt wird.

(50)  Im Sinne der SSM-Verordnung.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 43

„(43)

Einleger, die unter das Einlagensicherungssystem fallende Einlagen halten, sollten nicht vom Bail-in-Instrument betroffen sein. Das Einlagensicherungssystem trägt jedoch zur Finanzierung des Abwicklungsverfahrens in dem Maße bei, wie es die Einleger hätte entschädigen müssen. Die Ausübung der Bail-in-Befugnisse würde gewährleisten, dass Einleger weiterhin Zugang zu ihren Einlagen hätten, was der Hauptgrund für die Schaffung der Einlagensicherungssysteme war. Würden diese Systeme in solchen Fällen nicht einbezogen, würde dies einen unfairen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern darstellen, die der Ausübung der Befugnisse der Abwicklungsbehörde unterlägen.“

„(43)

Einleger, die unter das Einlagensicherungssystem fallende Einlagen halten, sollten nicht vom Bail-in-Instrument betroffen sein. Das Einlagensicherungssystem trägt jedoch zur Finanzierung des Abwicklungsverfahrens in dem Maße bei, wie es die Einleger hätte entschädigen müssen. Die Ausübung der Bail-in-Befugnisse würde gewährleisten, dass Einleger weiterhin Zugang zu ihren Einlagen hätten, was der Hauptgrund für die Schaffung der Einlagensicherungssysteme war. Würden diese Systeme in solchen Fällen nicht einbezogen, würde dies einen unfairen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern darstellen, die der Ausübung der Befugnisse der Abwicklungsbehörde unterlägen.

Begründung

Da versicherte Einleger Vorrang vor allen anderen Gläubigern genießen und dieser Vorrang auf das Einlagensicherungssystem übergeht, erleiden alle anderen Gläubiger Verluste, ehe das Einlagensicherungssystem in Anspruch genommen wird. Das Bail-in des Einlagensicherungssystems lässt daher die Stellung dieser nachrangigen Gläubiger unberührt, sodass seine Nichteinbeziehung keinen „unfairen Vorteil“ darstellen würde.

Änderung 2

Artikel 3 Nr. 1 Begriffsbestimmungen

„1.   ‚zuständige nationale Behörde‘ eine zuständige nationale Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. [ ] des Rates [zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank];“

„1.   ‚zuständige nationale Behörde‘ eine zuständige nationale Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. [ ] des Rates [zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank]; , die von einem teilnehmenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 2013/36/EU benannt wird;

‚([…]) zuständige Behörde‘ die nationale zuständige Behörde und die EZB bei der Wahrnehmung ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank übertragenen Aufgaben;“

Mit den vorgeschlagenen Begriffsbestimmungen soll klargestellt werden, dass die EZB als die zuständige Behörde gemäß Artikel 9 der SSM-Verordnung anzusehen ist.

Artikel 8 Absätze 1 und 5, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 1,4 und 5, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 7 des Verordnungsvorschlags müssen entsprechend geändert werden.

Änderung 3

Artikel 8 Absätze 1 und 8 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

„(1)   Bei der Aufstellung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 7 bewertet der Ausschuss nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde, einschließlich der EZB, und den Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigniederlassung relevant ist — inwieweit Institute und Gruppen abwicklungsfähig sind, wobei außer der Nutzung des gemäß Artikel 64 eingerichteten Fonds nicht von der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen wird.“

„(1)   Bei der Aufstellung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 7 bewertet der Ausschuss in Zusammenarbeit nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde, einschließlich der EZB, und den Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigniederlassung relevant ist — inwieweit Institute und Gruppen abwicklungsfähig sind, wobei weder a) außer der Nutzung des gemäß Artikel 64 eingerichteten Fonds nicht von der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln noch b) von der Nutzung des gemäß Artikel 64 eingerichteten Fonds nicht ausgegangen wird.

„(8)   Werden die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die von dem Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirkungsvoll beseitigt, so fasst der Ausschuss nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls der für die Makroaufsicht zuständigen Behörde einen Beschluss, in dem er feststellt, dass die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirkungsvoll beseitigt werden und er die nationalen Abwicklungsbehörden anweist, das Institut, das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen der betreffenden Gruppe zur Einleitung einer der in Absatz 9 aufgeführten Maßnahmen zu verpflichten, wobei folgende Kriterien zugrunde zu legen sind: […].“

„(8)   Werden die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die von dem Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirkungsvoll beseitigt, so fasst der Ausschuss nach Abstimmung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls der für die Makroaufsicht zuständigen Behörde einen Beschluss, in dem er feststellt, dass die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirkungsvoll beseitigt werden und er die nationalen Abwicklungsbehörden anweist, das Institut, das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen der betreffenden Gruppe zur Einleitung einer der in Absatz 9 aufgeführten Maßnahmen zu verpflichten, wobei folgende Kriterien zugrunde zu legen sind: […].“

Entsprechend der Abwicklungsplanung nach Artikel 7 Absatz 7 des Verordnungsvorschlags sollten die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und die Anweisung zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde erfolgen, da es um Fälle geht, in denen die Bank sich noch nicht in der Abwicklung befindet, sondern ihrer „üblichen Geschäftstätigkeit“ nachgeht und somit der Kontrolle durch die zuständige Behörde unterliegt.

Die Abwicklungsfähigkeit sollte anhand der internen Verhältnisse des Instituts bzw. der Gruppe vorgenommen werden, wobei davon auszugehen ist, dass der einheitliche Bankenabwicklungsfonds nicht genutzt wird. Würde von einer finanziellen Unterstützung durch den Fonds ausgegangen, könnten Institute bzw. Gruppen ihre Geschäfte (potenziell) auf Kosten des gesamten Bankensektors führen, der zur Bezahlung ihrer Abwicklung herangezogen würde. Der Fonds sollte jedoch nur dann eine Letztsicherung bereitstellen, wenn die Abwicklungsfinanzierung über die Anteilsinhaber und Gläubiger unzureichend ist. Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit sollte der Grundregel Rechnung getragen werden, dass in einem Abwicklungsfall die Verluste in erster Linie von den Anteilsinhabern und Gläubigern des betroffenen Instituts bzw. der betroffenen Gruppe getragen werden. Andernfalls würde der Zugang zum Fonds als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt, was nicht die richtigen Anreize dafür setzt, die Institute bzw. Gruppen so zu strukturieren, dass ihre eigenen Ressourcen für ihre Abwicklung ausreichen.

Entsprechend den vom Finanzstabilitätsrat formulierten Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions muss die Abwicklungsfähigkeit eines Instituts bzw. einer Gruppe unter dem Gesichtspunkt bewertet werden, ob die Abwicklung in der Praxis auch funktioniert. Im Rahmen dieser Bewertung soll festgestellt werden, ob das Institut bzw. die Gruppe ohne systemische Auswirkungen abgewickelt werden kann und ob Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern. Diese Bewertung muss mit aller gebotenen Strenge erfolgen.

Änderung 4

Artikel 10 Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten

„(1)   Der Ausschuss legt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, vorbehaltlich seiner Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die in Absatz 2 genannte Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten fest, die Institute und Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 einhalten müssen.“

„(1)   Der Ausschuss legt in Abstimmung Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, vorbehaltlich seiner Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die in Absatz 2 genannte Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten fest, die Institute und Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 einhalten müssen.“

Begründung

Nach Ansicht der EZB stellt die Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten ein entscheidendes Element für die Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit und hinreichender Verlustabsorption dar. Insoweit sollte die zuständige Behörde eine prominentere Rolle bei der Festlegung der genannten Mindestanforderung spielen, da sich diese unmittelbar auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Bank auswirken kann und daher für die zuständige Behörde relevant ist. Die Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten sollte somit vom Ausschuss „in Zusammenarbeit“ mit der zuständigen Behörde festgelegt werden.

Änderung 5

Artikel 11 Absatz 4 Frühzeitiges Eingreifen

„(4)   Wollen die EZB oder die zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten einem Institut oder einer Gruppe zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 13b der Verordnung (EU) Nr. [ ] des Rates, nach den Artikeln 23 oder 24 der Richtlinie [ ] oder nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU auferlegen, bevor das Institut oder die Gruppe die erste dem Ausschuss mitgeteilte Maßnahme zur Gänze erfüllt hat, konsultieren sie vor Verhängung dieser zusätzlichen Maßnahme erst den Ausschuss.“

„(4)   Wollen die EZB aufgrund Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank oder die zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten einem Institut oder einer Gruppe zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 13b der Verordnung (EU) Nr. [ ] des Rates [zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank], nach den Artikeln 23 oder 24 der Richtlinie [ ] oder nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU auferlegen, bevor das Institut oder die Gruppe die erste dem Ausschuss mitgeteilte Maßnahme zur Gänze erfüllt hat, konsultieren unterrichten sie vor bei Verhängung dieser zusätzlichen Maßnahme erst den Ausschuss.“

Artikel 13b (endgültig Artikel 16) der SSM-Verordnung verleiht ausschließlich der EZB Befugnisse. Mit dem Änderungsvorschlag soll klargestellt werden, dass allein die EZB nach Artikel 16 der SSM-Verordnung tätig werden kann. In anderen Fällen erübrigt sich aufgrund der vorgeschlagenen Definition des Begriffs „zuständige Behörden“ (siehe Änderungsvorschlag 2) ein ausdrücklicher Verweis auf die EZB.

Die Zuständigkeit für Frühinterventionsmaßnahmen liegt bei der Aufsichtsbehörde.

Änderung 6

Artikel 16 Abwicklungsverfahren

„(1)   Gelangt die EZB oder eine nationale Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gegeben sind, teilt sie diese Bewertung umgehend der Kommission und dem Ausschuss mit.

(2)   Der Ausschuss bewertet bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz 1 oder auf eigene Initiative, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das Unternehmen ist von einem Ausfall betroffen oder bedroht;

b)

bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden (einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen oder Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 14), die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann;

c)

eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 4 im öffentlichen Interesse erforderlich.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a ist das Unternehmen als von einem Ausfall betroffen oder bedroht zu betrachten, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das Unternehmen verstößt gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen in einer Weise, die den Entzug der Zulassung durch die EZB oder die zuständige Behörde rechtfertigen würde, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird, unter anderem da das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die sein gesamtes Eigenkapital oder ein wesentlicher Teil seines Eigenkapitals aufgebraucht wird;

(6)   Je nach gebotener Dringlichkeit entscheidet die Kommission auf eigene Initiative oder gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Mitteilung oder der in Absatz 5 genannten Empfehlung des Ausschusses über die Abwicklung des Unternehmens, über den Rahmen für die Abwicklungsinstrumente, der auf das betreffende Unternehmen angewandt werden soll, und über den Einsatz des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme. Wenn alle in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Kommission auf eigene Initiative die Abwicklung eines Unternehmens beschließen.

(8)   Der Ausschuss beschließt das in Artikel 20 genannte Abwicklungskonzept innerhalb des durch den Kommissionsbeschluss gesteckten Rahmens und sorgt dafür, dass die zuständigen nationalen Abwicklungsbehörden die zur Durchführung des Abwicklungskonzepts notwendigen Abwicklungsmaßnahmen einleiten. Der Beschluss des Ausschusses ist an die zuständigen nationalen Abwicklungsbehörden gerichtet und weist diese an, gemäß Artikel 26 alle zur Umsetzung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen zu treffen und zu diesem Zweck von den Abwicklungsbefugnissen Gebrauch zu machen, die in der Richtlinie [ ], insbesondere in deren Artikeln 56 bis 64 festgelegt sind. Liegt eine staatliche Beihilfe vor, kann der Ausschuss seinen Beschluss erst fassen, wenn die Kommission über die staatliche Beihilfe entschieden hat.“

„(1)   Gelangt die EZB oder eine nationale zuständige AbwicklungsbBehörde zu der Einschätzung, dass

a)

ein Unternehmen von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist und

b)

bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden, einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen, die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann, die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gegeben sind, teilt sie diese Bewertung umgehend der Kommission und dem Ausschuss mit. Der Ausschuss ist berechtigt, die Vornahme einer solchen Prüfung zu verlangen.

(2)   Der Ausschuss bewertet bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz 1 oder auf eigene Initiative in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das Unternehmen ist von einem Ausfall betroffen oder bedroht;

b a)

bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen Lösungen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden (einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen oder Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 14), die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann;

c b)

eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 4 im öffentlichen Interesse erforderlich.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 1 Buchstabe a ist das Unternehmen als von einem Ausfall betroffen oder bedroht zu betrachten, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das Unternehmen verstößt gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen in einer Weise, die den Entzug der Zulassung durch die EZB oder die zuständige Behörde rechtfertigen würde, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird, unter anderem da das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die sein gesamtes Eigenkapital oder ein wesentlicher Teil seines Eigenkapitals aufgebraucht wird;

d)

die in Artikel 16 Absatz 1 bezeichnete Einschätzung liegt vor.

(6)   Je nach gebotener Dringlichkeit entscheidet die Kommission auf eigene Initiative oder gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Mitteilung oder und der in Absatz 5 genannten Empfehlung des Ausschusses über die Abwicklung des Unternehmens, über den Rahmen für die Abwicklungsinstrumente, der auf das betreffende Unternehmen angewandt werden soll, und über den Einsatz des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme. Wenn alle in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Kommission auf eigene Initiative die Abwicklung eines Unternehmens beschließen. Liegt keine Empfehlung des Ausschusses vor, kann die Kommission auf eigene Initiative die Abwicklung eines Unternehmens beschließen, wenn die zuständige Behörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(8)   Der Ausschuss beschließt das in Artikel 20 genannte Abwicklungskonzept innerhalb des durch den Kommissionsbeschluss gesteckten Rahmens und sorgt dafür, dass die zuständigen nationalen Abwicklungsbehörden die zur Durchführung des Abwicklungskonzepts notwendigen Abwicklungsmaßnahmen einleiten. Der Beschluss des Ausschusses ist an die zuständigen nationalen Abwicklungsbehörden gerichtet und weist diese an, gemäß Artikel 26 alle zur Umsetzung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen zu treffen und zu diesem Zweck von den Abwicklungsbefugnissen Gebrauch zu machen, die in der Richtlinie [ ], insbesondere in deren Artikeln 56 bis 64 festgelegt sind. Liegt eine staatliche Beihilfe vor, handelt der Ausschuss in Einklang mit der Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe. Das Fehlen einer solchen Entscheidung über die staatliche Beihilfe darf jedoch eine auf dem Beschluss des Ausschusses beruhende zügige Abwicklungsmaßnahme nicht behindern oder verzögern kann der Ausschuss seinen Beschluss erst fassen, wenn die Kommission über die staatliche Beihilfe entschieden hat.“

Um die Zuständigkeit im Interesse zügiger und wirksamer Abwicklungsmaßnahmen eindeutig zuzuweisen, sollte die Zuständigkeit für die Feststellung, ob eine Bank „von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist“, allein bei der Aufsichtsbehörde liegen. Diese Bewertung der Aufsichtsbehörde sollte eine zwingende Voraussetzung für die Beschlussfassung sein. Im Rahmen des SSM sollte somit die EZB die allein zuständige Behörde für die Entscheidung sein, ob ein unmittelbar ihrer Aufsicht unterliegendes Institut ausfällt oder auszufallen droht, während die nationalen zuständigen Behörden diese Zuständigkeit für die von ihnen beaufsichtigten Institute besitzen sollten.

Zur Gewährleistung geeigneter Kontrollen sollten der Ausschuss und die Kommission jederzeit eine Prüfung seitens der Aufsichtsbehörde (der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde) verlangen können, wenn eine Bank ausfällt oder auszufallen droht. Auf diese Weise wird ein mögliches Untätigbleiben der Aufsichtsbehörde in Fällen verhindert, in denen die Abwicklungsbehörde ein Tätigwerden für notwendig erachtet.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Abwicklungsmaßnahmen zügig ergriffen werden können. Entscheidungen über staatliche Beihilfen dürfen daher nicht zu einer Behinderung oder Verzögerung von Abwicklungsmaßnahmen führen. Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe d soll gewährleistet werden, dass die Kommission alle einschlägigen Informationen besitzt, einschließlich einer Bewertung seitens der EZB oder einer nationalen zuständigen Behörde über Banken, die ausfallen oder auszufallen drohen.

Änderung 7

Artikel 17 Bewertung

„…

(4)   Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des von einem Ausfall betroffenen oder bedrohten Unternehmens im Sinne des Artikels 2 zu ermitteln.

(6)   Soweit anwendbar beruht die Bewertung auf vorsichtigen Annahmen, einschließlich in Bezug auf die Ausfallquoten und die Schwere der Verluste. Bei der Bewertung darf ab dem Zeitpunkt, an dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder die Befugnis zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für Unternehmen im Sinne des Artikels 2 ausgegangen werden. Außerdem muss bei der Bewertung berücksichtigt werden, dass — wenn ein Abwicklungsinstrument angewandt wird –

a)

der Ausschuss sich alle angemessenen Ausgaben, die ordnungsgemäß getätigt wurden, von dem in Abwicklung befindlichen Institut erstatten lassen kann;

b)

der Fonds Zinsen und Gebühren für die Garantien und Darlehen, die dem in Abwicklung befindlichen Institut nach Artikel 71 gewährt werden, berechnen kann.

(18)   Die Bewertung nach Absatz 16 erfolgt

a)

unter der Annahme, dass für das in Abwicklung befindliche Unternehmen im Sinne des Artikels 2, für das die partielle Übertragung, die Abschreibung oder die Umwandlung vorgenommen wurde, unmittelbar vor der Abwicklungsmaßnahme das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;

b)

unter der Annahme, dass die partielle Übertragung oder Übertragungen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder die Abschreibung oder die Umwandlung nicht vorgenommen worden wären;

c)

ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens im Sinne des Artikels 2 aus öffentlichen Mitteln.“

„…

(4)   Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des von einem Ausfall betroffenen oder bedrohten Unternehmens im Sinne des Artikels 2 zu ermitteln, wobei die Auswirkungen einer außerordentlichen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln und einer vom Fonds geleisteten Unterstützung unberücksichtigt bleiben.

(6)   Soweit anwendbar beruht die Bewertung auf vorsichtigen Annahmen, einschließlich in Bezug auf die Ausfallquoten und die Schwere der Verluste. Bei der Bewertung darf ab dem Zeitpunkt, an dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder die Befugnis zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, bleibt einer tatsächliche oder potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für Unternehmen im Sinne des Artikels 2 unberücksichtigt, und bei der Bewertung darf nicht von einer Unterstützung durch den Fonds für Abwicklungsmaßnahmen ausgegangen werden. Außerdem muss bei der Bewertung berücksichtigt werden, dass — wenn ein Abwicklungsinstrument angewandt wird –

a)

der Ausschuss sich alle angemessenen Ausgaben, die ordnungsgemäß getätigt wurden, von dem in Abwicklung befindlichen Institut erstatten lassen kann;

b)

der Fonds Zinsen und Gebühren für die Garantien und Darlehen, die dem in Abwicklung befindlichen Institut nach Artikel 71 gewährt werden, berechnen kann.

(18)   Die Bewertung nach Absatz 16 erfolgt

a)

unter der Annahme, dass für das in Abwicklung befindliche Unternehmen im Sinne des Artikels 2, für das die partielle Übertragung, die Abschreibung oder die Umwandlung vorgenommen wurde, unmittelbar vor der Abwicklungsmaßnahme das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;

b)

unter der Annahme, dass die partielle Übertragung oder Übertragungen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder die Abschreibung oder die Umwandlung nicht vorgenommen worden wären;

c)

ohne Berücksichtigung jeglicher tatsächlichen oder potenziellen außerordentlichen Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens im Sinne des Artikels 2 aus öffentlichen Mitteln.“

Begründung

Wichtig ist, dass im Rahmen der Bewertung der Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ohne Berücksichtigung etwaiger aktueller oder künftiger außerordentlicher Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder etwaiger Unterstützungsmaßnahmen des Abwicklungsfonds festgestellt wird. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass eine solche Unterstützung infolge des berührten öffentlichen Interesses (namentlich an der Erhaltung der Finanzstabilität) gewährt wird und weder unmittelbar noch mittelbar den Anteilsinhabern und Gläubigern zugutekommen soll. Bei der Ermittlung des fairen Werts müssen daher etwaige Auswirkungen dieser externen Faktoren abgezogen werden.

Änderung 8

Artikel 18 Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten

„(1)   Die EZB oder eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 54 der Richtlinie [ ] benannte zuständige Behörde oder Abwicklungsbehörde unterrichten den Ausschuss, wenn nach ihrer Einschätzung die folgenden Bedingungen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppe erfüllt sind:

a)

Das Unternehmen wird nur dann weiter existenzfähig sein, wenn Kapitalinstrumente abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden;

b)

von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in den Situationen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iii.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine Gruppe nur dann als nicht länger existenzfähig erachtet, wenn die beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das Unternehmen oder die Gruppe ist von einem Ausfall betroffen oder bedroht;

b)

bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden (einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen), als durch eine einzeln oder zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme durchgeführte Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten abgewendet werden kann.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a wird das Unternehmen als von einem Ausfall betroffen oder bedroht erachtet, wenn eine oder mehrere der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Situationen eintreten.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a wird eine Gruppe als von einem Ausfall betroffen oder bedroht erachtet, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der zuständigen Behörde rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird, was unter anderem dadurch bedingt ist, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.

(5)   Die Kommission überprüft auf Empfehlung des Ausschusses oder auf eigene Initiative, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission legt fest, ob die Befugnisse zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten einzeln oder nach dem Verfahren des Artikels 16 Absätze 4 bis 7 zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme auszuüben sind.

(6)   Stellt die Kommission fest, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 16 Absatz 2 aber nicht erfüllt sind, weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden nach einem Beschluss der Kommission an, die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß den Artikeln 51 und 52 der Richtlinie [ ] auszuüben.

…“

„(1)   Die EZB oder eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 54 der Richtlinie [ ] benannte zuständige Behörde oder Abwicklungsbehörde unterrichten t den Ausschuss, wenn nach ihrer Einschätzung die folgenden Bedingungen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppe erfüllt sind:

a)

Das Unternehmen wird nur dann weiter existenzfähig sein, wenn Kapitalinstrumente abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden;

b)

von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in den Situationen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iii.

Der Ausschuss ist berechtigt, die Vornahme einer solchen Prüfung zu verlangen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine Gruppe nur dann als nicht länger existenzfähig erachtet, wenn die beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das Unternehmen oder die Gruppe ist von einem Ausfall betroffen oder bedroht;

b)

bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden (einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen), als durch eine einzeln oder zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme durchgeführte Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten abgewendet werden kann.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a wird das Unternehmen als von einem Ausfall betroffen oder bedroht erachtet, wenn eine oder mehrere der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Situationen eintreten.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a wird eine Gruppe als von einem Ausfall betroffen oder bedroht erachtet, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der zuständigen Behörde rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird, was unter anderem dadurch bedingt ist, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.

(5)   Die Kommission überprüft legt auf Empfehlung des Ausschusses und auf der Grundlage der Einschätzung nach oder auf eigene Initiative, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission legt fest, ob die Befugnisse zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten einzeln oder nach dem Verfahren des Artikels 16 Absätze 4 bis 7 zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme auszuüben sind.

(6)   Stellt die Kommission auf der Grundlage einer Einschätzung der zuständigen Behörde fest, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 16 Absatz 2 aber nicht erfüllt sind, weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden nach einem Beschluss der Kommission an, die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß den Artikeln 51 und 52 der Richtlinie [ ] auszuüben.

…“

Die Aufsichtsbehörde ist am besten in der Lage zu prüfen, ob ein Unternehmen ohne eine Kapitalabschreibung oder -umwandlung weiter existenzfähig ist oder ob eine außerordentliche Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Im Verordnungsvorschlag wird anerkannt, dass „[d]ie EZB … in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde innerhalb des SSM am besten in der Lage [ist] zu prüfen, ob ein Kreditinstitut ausfällt oder auszufallen droht und ob nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann“. In der Verordnung sollte die Zuständigkeit für diese Prüfung eindeutig der Aufsichtsbehörde zugewiesen werden, und diese Prüfung durch die Aufsichtsbehörde sollte eine zwingende Voraussetzung für eine Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten sein. Dies steht insbesondere in Einklang mit Artikel 51 der anstehenden Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, wonach diese Prüfung Sache der „geeigneten Behörde“ ist. Nach den vorstehenden Ausführungen handelt es sich dabei um die Aufsichtsbehörde, d. h. die zuständige Behörde. Außerdem ist denkbar, dass die Abschreibung oder Umwandlung außerhalb der Abwicklung (siehe Artikel 18 Absatz 6) und somit vollständig im „Aufsichtsbereich“ erfolgt.

Dadurch, dass dem Ausschuss das Recht zuerkannt wird, eine Prüfung der Aufsichtsbehörde zu verlangen, wird klargestellt, dass er jederzeit eine solche Prüfung veranlassen kann. Auf diese Weise dürfte ein Untätigbleiben der Aufsichtsbehörde in Fällen verhindert werden, in denen die Abwicklungsbehörde ein Tätigwerden für notwendig erachtet.

Änderung 9

Artikel 24 Bail-in-Instrument

„(1)   Das Bail-in-Instrument kann für folgende Zwecke angewandt werden:

a)

zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Unternehmens im Sinne des Artikels 2 in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist;

b)

zur Umwandlung in Eigenkapital — oder Reduzierung des Nennwerts — der auf ein Brückeninstitut übertragenen Forderungen oder Schuldtitel mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen.

…“

„(1)   Das Bail-in-Instrument kann für folgende Zwecke angewandt werden:

a)

zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Unternehmens im Sinne des Artikels 2 in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist;

b)

zur Umwandlung in Eigenkapital — oder Reduzierung des Nennwerts — der auf ein Brückeninstitut übertragenen Forderungen oder Schuldtitel mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen.;

c)

zur Umwandlung in Eigenkapital — oder Reduzierung des Nennwerts — der gemäß dem Instrument der Unternehmensveräußerung oder dem Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten übertragenen Forderungen oder Schuldtitel.

…“

Begründung

Das Bail-in-Instrument kann beliebig mit anderen Abwicklungsinstrumenten kombiniert werden. Aus Gründen der Kohärenz sollten in Fällen, in denen das Instrument des Brückeninstituts erwähnt wird, auch das Instrument der Unternehmensveräußerung und das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten genannt werden. Damit wird der Wortlaut in Übereinstimmung mit der aktuellen Kompromissfassung des Rates gebracht. Der Wortlaut sollte an die endgültige Fassung der anstehenden Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen angepasst werden.

Änderung 10

Artikel 27 Absatz 2 Verpflichtung zur Zusammenarbeit

„…

(2)   Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, die Kommission, die EZB sowie die nationalen zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden eng zusammen. Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden stellen dem Ausschuss und der Kommission alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

…“

„…

(2)   Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, die Kommission, die EZB sowie die nationalen zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden eng zusammen. D Sie EZB und die nationalen zuständigen Behörden stellen dem Ausschuss und der Kommission einander alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

…“

Begründung

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll hervorgehoben werden, dass der EZB durch den Verordnungsvorschlag keine neuen Aufgaben oder Zuständigkeiten übertragen werden. Wichtig ist vor allem die Bezugnahme auf „zuständige Behörden“, zu denen auch die EZB gehört, soweit sie ihre Aufsichtsfunktion wahrnimmt. Zu beachten ist, dass die EZB nicht zur Weitergabe von Informationen über ihre geldpolitische Tätigkeit verpflichtet ist. Mit der Änderung soll außerdem bewirkt werden, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung aller erforderlichen Informationen allen an der Abwicklung Beteiligten obliegt.

Änderung 11

Artikel 27 Absatz 3 Verpflichtung zur Zusammenarbeit

„…

(3)   Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, die Kommission, die EZB sowie die nationalen zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden eng zusammen; dies gilt sowohl für die Planung einer Abwicklung als auch für frühzeitiges Eingreifen und die Abwicklung gemäß den Artikeln 7 bis 26. Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden stellen dem Ausschuss und der Kommission alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

…“

„…

(3)   Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, die Kommission, die EZB sowie die nationalen zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden eng zusammen; dies gilt sowohl für die Planung einer Abwicklung als auch für frühzeitiges Eingreifen und die Abwicklung gemäß den Artikeln 7 bis 26. D Sie EZB und die nationalen zuständigen Behörden stellen dem Ausschuss und der Kommission einander alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

…“

Begründung

Siehe die Artikel 27 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags betreffende Änderung 10. Mit der Änderung soll bewirkt werden, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung aller erforderlichen Informationen allen an der Planung einer Abwicklung, an einem frühzeitigen Eingreifen und an der Abwicklung Beteiligten obliegt.

Änderung 12

Artikel 27 Absatz 4 Verpflichtung zur Zusammenarbeit

„…

(4)   Wenn die EZB einen Vertreter des Ausschusses zur Teilnahme an dem nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. [...] des Rates [zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank] eingerichteten Aufsichtsgremium der EZB einlädt, benennt der Ausschuss für die Zwecke dieser Verordnung einen Vertreter.

…“

„…

(4)   Wenn die EZB einen Vertreter des Ausschusses als Beobachter zur Teilnahme an dem nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank eingerichteten Aufsichtsgremium der EZB einlädt, benennt der Ausschuss für die Zwecke dieser Verordnung einen Vertreter.

…“

Begründung

Damit vollständige Klarheit über die Stellung des Vertreters des Ausschusses im Aufsichtsgremium der EZB herrscht, wäre ein ausdrücklicher Hinweis auf den Beobachterstatus zu begrüßen.

Änderung 13

Neuer Artikel 27 Absatz 8

Kein Text.

(8)   Bei jeder Vorlage eines Abwicklungskonzepts konsultiert der Ausschuss die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde soll sich so bald wie vernünftigerweise praktisch möglich äußern; ihre Rückäußerung an den Ausschuss soll vertraulich bleiben. Ist die Rückäußerung nach Ansicht des Ausschusses nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingegangen, geht er zur Fassung des endgültigen Beschlusses über, um ungebührliche Verzögerungen zu vermeiden.“

Begründung

Um sicherzustellen, dass Finanzstabilität betreffenden Erwägungen gebührend Rechnung getragen wird, sollte die EZB bzw. die nationale zuständige Behörde in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde die Möglichkeit haben, zu den vorgelegten bzw. vorgeschlagenen Abwicklungskonzepten Stellung zu nehmen.

Änderung 14

Artikel 34 Prüfungen vor Ort

„(1)   Zur Wahrnehmung der in den Artikeln 7, 8, 11, 16 und 17 genannten Aufgaben kann der Ausschuss vorbehaltlich anderer in einschlägigem Unionsrecht festgelegten Bedingungen nach vorheriger Unterrichtung der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden in den Geschäftsräumen juristischer Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 alle erforderlichen Prüfungen vor Ort durchführen. Der Ausschuss kann die Prüfung vor Ort durchführen, ohne diese juristischen Personen vorab darüber zu informieren, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung erforderlich ist.

…“

„(1)   Zur Wahrnehmung der in den Artikeln 7, 8, 11, 16 und 17 genannten Aufgaben kann der Ausschuss vorbehaltlich anderer in einschlägigem Unionsrecht festgelegten Bedingungen nach vorheriger Unterrichtung der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden und der zuständigen Behörde in den Geschäftsräumen juristischer Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 alle erforderlichen Prüfungen vor Ort durchführen. Vor Wahrnehmung der in Artikel 11 genannten Aufgaben konsultiert der Ausschuss außerdem die zuständige Behörde. Der Ausschuss kann die Prüfung vor Ort durchführen, ohne diese juristischen Personen vorab darüber zu informieren, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung erforderlich ist.

…“

Begründung

Es ist wichtig, dass die Aufsichtsbehörde über alle Prüfungen vor Ort unterrichtet ist.

Änderung 15

Artikel 39 Zusammensetzung

„(1)   Der Ausschuss setzt sich zusammen aus

a)

dem Exekutivdirektor;

b)

dem stellvertretenden Exekutivdirektor;

c)

einem von der Kommission benannten Mitglied;

d)

einem von der EZB benannten Mitglied;

e)

einem von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat benannten Mitglied, das die nationale Abwicklungsbehörde vertritt.

(2)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors, des stellvertretenden Exekutivdirektors und der von der Kommission und der EZB benannten Ausschussmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederernennung ist vorbehaltlich Artikel 53 Absatz 6 nicht zulässig.

(3)   Die Verwaltungs- und Managementstruktur des Ausschusses umfasst

a)

eine Plenarsitzung des Ausschusses, auf der die in Artikel 47 beschriebenen Aufgaben wahrgenommen werden,

b)

eine Exekutivsitzung des Ausschusses, auf der die in Artikel 51 beschriebenen Aufgaben wahrgenommen werden,

c)

einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 beschriebenen Aufgaben wahrnimmt.“

„(1)   Der Ausschuss setzt sich zusammen aus

a)

dem Exekutivdirektor;

b)

dem stellvertretenden Exekutivdirektor;

c)

einem von der Kommission benannten Mitglied;

d)

einem von der EZB benannten Mitglied;

e)

einem von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat benannten Mitglied, das die nationale Abwicklungsbehörde vertritt. Ist die nationale Zentralbank nicht die Abwicklungsbehörde, wird sie eingeladen, die nationale Abwicklungsbehörde als Beobachter zu begleiten.

(2)   Im Ausschuss sollte sowohl für Plenar- als auch für Exekutivsitzungen ein ständiger Sitz für einen von der EZB benannten Beobachter reserviert werden.

(3)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors, des stellvertretenden Exekutivdirektors und der von der Kommission und der EZB benannten Ausschussmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederernennung ist vorbehaltlich Artikel 53 Absatz 6 nicht zulässig.

(3) (4)   Die Verwaltungs- und Managementstruktur des Ausschusses umfasst

a)

eine Plenarsitzung des Ausschusses, auf der die in Artikel 47 beschriebenen Aufgaben wahrgenommen werden,

b)

eine Exekutivsitzung des Ausschusses, auf der die in Artikel 51 beschriebenen Aufgaben wahrgenommen werden,

c)

einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 beschriebenen Aufgaben wahrnimmt.“

Um den Unterschied zwischen der Funktion der EZB nach Maßgabe der SSM-Verordnung und der Funktion der EZB als Teilnehmer am Abwicklungsausschuss nach Maßgabe des Verordnungsvorschlags deutlicher zum Ausdruck zu bringen und um mögliche Interessenkonflikte für das von der EZB benannte Mitglied zu vermeiden, empfiehlt die EZB, dass dieses Mitglied als Beobachter an den Sitzungen des Abwicklungsausschusses teilnimmt.

Angesichts der wichtigen Aufgabe und der Sachkunde der Zentralbanken auf dem Gebiet der Finanzstabilität und angesichts ihrer makroprudenziellen Zuständigkeiten sollten nationale Zentralbanken — die nach nationalem Recht nicht als Abwicklungsbehörden handeln — als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Abwicklungsausschusses berechtigt sein. Außerdem sollten sie an der Prüfung der systemischen Auswirkungen von Abwicklungsmaßnahmen mitwirken.

Änderung 16

Artikel 45 Teilnahme an Plenarsitzungen

„An den Plenarsitzungen des Ausschusses nehmen alle Ausschussmitglieder teil.“

„An den Plenarsitzungen des Ausschusses nehmen alle Ausschussmitglieder und der von der EZB benannte ständige Beobachter teil, es sei denn, sie sind aus wichtigem Grund verhindert.“

Es sollte verdeutlicht werden, dass die Abwesenheit eines Mitglieds weder das Zustandekommen bzw. die Einberufung einer Sitzung noch eine ordnungsgemäße Abstimmung verhindert; dies gilt vorbehaltlich der künftigen Geschäftsordnung, in der nach Artikel 48 Absatz 3 Bestimmungen für die Beschlussfähigkeit festgelegt werden können.

Um den Unterschied zwischen der Funktion der EZB nach Maßgabe der SSM-Verordnung und der Funktion der EZB als Teilnehmer am Abwicklungsausschuss nach Maßgabe des Verordnungsvorschlags deutlicher zum Ausdruck zu bringen und um mögliche Interessenkonflikte für das von der EZB benannte Mitglied zu vermeiden, empfiehlt die EZB, dass dieses Mitglied als Beobachter an den Sitzungen des Abwicklungsausschusses teilnimmt.

Änderung 17

Artikel 50 Absatz 4 Aufgaben und Artikel 51 Absatz 4 Beschlussfassung

Artikel 50

„…

(4) Die Exekutivsitzung des Ausschusses findet auf Initiative des Exekutivdirektors oder auf Antrag der Ausschussmitglieder statt.

…“

Artikel 50

„…

(4) Die Exekutivsitzung des Ausschusses findet auf Initiative des Exekutivdirektors oder auf Antrag der Ausschussmitglieder oder des von der EZB benannten ständigen Beobachters statt.

…“

Artikel 51

„…

(4) Der Ausschuss gibt sich auf seiner Exekutivsitzung eine Geschäftsordnung für seine Exekutivsitzungen und veröffentlicht diese.

Exekutivsitzungen des Ausschusses werden vom Exekutivdirektor auf eigene Initiative oder auf Antrag von zwei Mitgliedern einberufen und vom Exekutivdirektor geleitet. Der Ausschuss kann auf Ad-hoc-Basis Beobachter zu seinen Exekutivsitzungen einladen.“

Artikel 51

„…

(4) Der Ausschuss gibt sich auf seiner Exekutivsitzung eine Geschäftsordnung für seine Exekutivsitzungen und veröffentlicht diese.

Exekutivsitzungen des Ausschusses werden vom Exekutivdirektor auf eigene Initiative oder auf Antrag von zwei Mitgliedern eines Mitglieds und des von der EZB benannten ständigen Beobachters einberufen und vom Exekutivdirektor geleitet. Der Ausschuss kann auf Ad-hoc-Basis weitere Beobachter zu seinen Exekutivsitzungen einladen.“

Begründung

Diese beiden Absätze scheinen nicht ganz aufeinander abgestimmt zu sein, da Artikel 50 Absatz 4 nahelegt, dass jedes Mitglied eine Exekutivsitzung initiieren kann. Wenn es dabei bleiben soll, dass für die Initiierung einer solchen Sitzung zwei Mitglieder erforderlich sind, sollte der EZB ein besonderes Recht auf Initiierung einer Exekutivsitzung des Ausschusses eingeräumt werden. Es ist vorstellbar, dass die Aufsichtsbehörde eine solche Sitzung für unbedingt erforderlich hält, insbesondere nachdem sie zu der Einschätzung gelangt ist, dass ein Institut von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist, sodass sie in der Lage sein sollte, zumindest die Diskussion über den betreffenden Fall in Gang zu setzen.

Änderung 18

Artikel 52 Absatz 7 Ernennung und Aufgaben

„…

(7)   Ein Exekutivdirektor oder stellvertretender Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert worden ist, kann bei Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für die gleiche Stelle teilnehmen.

…“

„…

(7)   Ein Exekutivdirektor oder stellvertretender Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert worden ist, kann bei Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für die gleiche Stelle teilnehmen.

…“

Begründung

Diese Klausel scheint auf den Exekutivdirektor nicht anwendbar zu sein, da keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, der zufolge die Amtszeit des Exekutivdirektors verlängert werden könnte (im Gegensatz zu den Bestimmungen über den stellvertretenden Exekutivdirektor in Artikel 52 Absatz 6).

Änderung 19

Artikel 65 Absatz 1 Zielausstattung

„(1)   Während eines Zeitraums von maximal zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erreichen die verfügbaren Mittel des Fonds mindestens 1 % der gemäß der Richtlinie 94/19/EG gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute.

…“

„(1)   Während eines Zeitraums von maximal zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erreichen die verfügbaren Mittel des Fonds mindestens 1 % der gemäß der Richtlinie 94/19/EG gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute. Zusätzlich zu dieser Zielausstattung beschließt der Ausschuss einen geeigneten auf die Gesamtverbindlichkeiten bezogenen Referenzwert, der innerhalb des Zehnjahreszeitraums erreicht werden soll.

…“

Begründung

Nach Auffassung der EZB sind die gedeckten Einlagen nicht der geeignetste Maßstab für die Zielausstattung des einheitlichen Bankenabwicklungsfonds, da sie die eventuellen Finanzierungskosten einer Abwicklung nicht in vollem Umfang widerspiegeln. Es kann vorkommen, dass gedeckte Einlagen konstant bleiben, während sich die Verbindlichkeiten insgesamt erheblich erhöhen, oder dass sich die gedeckten Einlagen erhöhen, während die Verbindlichkeiten insgesamt konstant bleiben. In beiden Fällen würde der potenziellen Belastung des Abwicklungsfonds nicht hinreichend Rechnung getragen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass gedeckte Einlagen bereits über das Einlagensicherungssystem versichert sind, denn dieses kann zur Abwicklungsfinanzierung beitragen. Ergänzend zum Maßstab der gedeckten Einlagen sollte daher auf einen auf die Gesamtverbindlichkeiten bezogenen Referenzwert abgestellt werden, der vom Abwicklungsausschuss entsprechend austariert werden sollte, wobei der Wert von 1 % der gedeckten Einlagen als Untergrenze beibehalten werden sollte.

Änderung 20

Artikel 69 Absatz 1 Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

„(1)   Der Ausschuss kann für den Fonds bei Finanzinstituten oder anderen Dritten Darlehen aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung vertraglich vereinbaren, falls die nach den Artikeln 66 und 67 erhobenen Beträge nicht unmittelbar verfügbar sind oder nicht ausreichen, um die durch die Inanspruchnahme des Fonds entstandenen Aufwendungen zu decken.

…“

„(1)   Der Ausschuss kann für den Fonds bei Finanzinstituten oder anderen Dritten Darlehen aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung, insbesondere gemeinsame Haushaltsmittel der teilnehmenden Mitgliedstaaten, vertraglich vereinbaren, falls die nach den Artikeln 66 und 67 erhobenen Beträge nicht unmittelbar verfügbar sind oder nicht ausreichen, um die durch die Inanspruchnahme des Fonds entstandenen Aufwendungen zu decken. Diese Darlehen oder andere Formen der finanziellen Unterstützung sind im Fall ihrer Inanspruchnahme voll zurückzuzahlen.

…“

Begründung

Der vorübergehende Zugang zu Haushaltsmitteln wäre ein wesentliches Element der Letztsicherungsmechanismen des SRM, da damit zu rechnen ist, dass private Finanzierungsressourcen bei akuten Finanzmarktturbulenzen vorübergehend versiegen.

Änderung 21

Artikel 83 Überprüfung

„(1)   Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf die Überwachung der möglichen Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts legt. In diesem Bericht wird Folgendes evaluiert:

d)

das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Auswirkungen des SRM auf diese Mitgliedstaaten.

…“

„(1)   Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf die Überwachung der möglichen Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts legt. In diesem Bericht wird Folgendes evaluiert:

d)

das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Auswirkungen des SRM auf diese Mitgliedstaaten.;

e)

die analoge Anwendung der in Artikel 107 AEUV festgelegten Kriterien, wenn die vom Ausschuss vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen die Nutzung des Fonds umfassen.

…“

Begründung

Künftig mag hinsichtlich der analogen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen und des Zusammenspiels zwischen staatliche Beihilfen betreffenden Erwägungen und Erwägungen zur Finanzstabilität eine weitere Prüfung angebracht sein.

Änderung 22

Artikel 88 Inkrafttreten

„Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 7 bis 23 und Artikel 25 bis 38 gelten ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 24 gilt ab dem 1. Januar 2018.

…“

„Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 7 bis 23 und Artikel 25 bis38 gelten ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 24 gilt ab dem 1. Januar 2018.

…“

Falls das im Verordnungsvorschlag vorgesehene Bail-in-Instrument erst ab 1. Januar 2018 gilt, herrscht Ungewissheit darüber, ob vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten für ein Bail-in herangezogen werden können, da die Mitgliedstaaten frei entscheiden können, ob sie die Einführung des Bail-in-Rahmens in ihrem nationalen Recht vorwegnehmen wollen.

Es ist davon auszugehen, dass Bail-ins bei der Preisgestaltung bereits weitgehend mitberücksichtigt und deshalb die Auswirkungen auf die Finanzierung voraussichtlich nur geringfügig sein werden. Darüber hinaus würde die Verfügbarkeit des Bail-in-Instruments zu Rechtssicherheit, Kohärenz und Vorhersehbarkeit beitragen und auf diese Weise Ad-hoc-Lösungen vermeiden. Angesichts dessen spricht sich die EZB für eine frühere Umsetzung des Bail-in-Instruments aus. Darüber hinaus würde eine frühzeitige Umsetzung bedeuten, dass dem SRM bei der Übernahme der Abwicklungszuständigkeiten alle Instrumente und Befugnisse zur Verfügung stehen. Eine frühere Umsetzung würde außerdem die mögliche Finanzknappheit mindern, unter der der Fonds beim Aufbau der Finanzressourcen leiden könnte.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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