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Document 52013AB0037

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 28. Mai 2013 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (CON/2013/37)

OJ C 179, 25.6.2013, p. 9–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/9


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. Mai 2013

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

(CON/2013/37)

2013/C 179/03

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 5. Februar 2013 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Europäischen Kommission um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (1) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht. Am 20. Februar 2013 bzw. am 2. April 2013 wurde die EZB vom Rat der Europäischen Union bzw. vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu demselben Richtlinienvorschlag ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die vorsehen, dass die EZB zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der EZB gehört wird. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht außerdem auf Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, da der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthält, die bestimmte Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.    Ziel und Inhalt des Richtlinienvorschlags

Durch den Richtlinienvorschlag wird der Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (2) für diejenigen Mitgliedstaaten ersetzt, die sich an der Annahme der Richtlinie beteiligen. Er übernimmt die meisten Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI mit geringfügigen Änderungen und unter Berücksichtigung des Vertrags von Lissabon. Darüber hinaus ergänzt der Richtlinienvorschlag den Rahmenbeschluss 2000/383/JI durch die Einführung einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug für die Herstellung und Verbreitung von Falschgeld sowie einer Höchststrafe von mindestens acht Jahren Freiheitsentzug für die Verbreitung von Falschgeld. Außerdem werden neue Bestimmungen eingeführt, die die Mitgliedstaaten verpflichten, a) die Möglichkeit des Rückgriffs auf bestimmte Ermittlungsinstrumente vorzusehen und b) dafür Sorge zu tragen, dass den nationalen Analysezentren und den nationalen Münzanalysezentren die Prüfung mutmaßlicher Euro-Fälschungen erlaubt wird, damit etwaige Fälschungen auch während laufender Gerichtsverfahren analysiert, identifiziert und aufgedeckt werden können.

2.    Allgemeine Anmerkungen

Die EZB begrüßt den Richtlinienvorschlag, dessen Ziel es ist, die Vorschriften des am 20. April 1929 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei und des Protokolls zu diesem Abkommen (3) (nachfolgend das „Genfer Abkommen“) zu ergänzen und dessen Anwendung durch die Mitgliedstaaten (4) zu vereinfachen. Die EZB begrüßt ferner, dass der Richtlinienvorschlag der Auffassung der EZB Rechnung trägt, den strafrechtlichen Rahmen durch Verschärfung und Angleichung der betreffenden Strafen zu stärken; dies schließt die Festlegung von Mindeststrafen ein. Gleichzeitig stellt die EZB fest, dass der Richtlinienvorschlag die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI größtenteils beibehält, wodurch die Rechtssicherheit nach dem Übergang zu der im Richtlinienvorschlag vorgesehenen neuen Schutzregelung gewahrt wird.

Die EZB geht davon aus, dass die Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung von Verurteilungen zum Zweck der Erkennung der Rückfälligkeit nach Artikel 9a des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI für diejenigen Mitgliedstaaten, die diese Bestimmung bereits in nationales Recht umgesetzt haben, nach der Verabschiedung der vorgeschlagenen Richtlinie unberührt bleibt. Was die Mitgliedstaaten betrifft, die noch keine Umsetzung vorgenommen haben, besteht die Verpflichtung aus Artikel 9a des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI zum Erlass nationaler Vorschriften über eine solche Anerkennung der Rückfälligkeit gemäß Artikel 12 des Richtlinienvorschlags offenbar weiter. Dennoch schlägt die EZB zur Klarstellung vor, den Inhalt von Artikel 9a des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI in den Richtlinienvorschlag aufzunehmen.

Entsprechend den Erwägungsgründen 28, 29 und 30 des Richtlinienvorschlags stellt die EZB fest, dass sich Dänemark nicht an der Annahme der vorgeschlagenen Richtlinie beteiligt und dass das Vereinigte Königreich und Irland die Wahl haben, ob sie sich an der Annahme und der Anwendung der Richtlinie beteiligen oder nicht. Die EZB geht davon aus, dass Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland, wenn sie sich nicht an der Verabschiedung und der Anwendung der vorgeschlagenen Richtlinie beteiligen, nach Artikel 12 des Richtlinienvorschlags weiterhin den Pflichten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI unterliegen. Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland unterlägen dann nicht den im Richtlinienvorschlag vorgesehenen neuen Regeln. Daher wäre es vorteilhaft, die zuständigen Behörden Dänemarks, des Vereinigten Königreichs und Irlands (falls sich die beiden letztgenannten Mitgliedstaaten nicht an der Annahme der vorgeschlagenen Richtlinie beteiligen) aufzufordern, sich zur Anwendung der Mindest- bzw. Höchststrafmaße und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit wirksamer Ermittlungsinstrumente sowie der Übermittlung falscher Banknoten und Münzen durch die Justizbehörden an die nationalen Analysezentren und die nationalen Münzanalysezentren gemäß den Artikeln 5, 9 und 10 des Richtlinienvorschlags zu verpflichten. Andernfalls würde die grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Verringerung des Risikos der Wahl des günstigsten Gerichtsstands („Forum shopping“) gemäß Erwägungsgrund 18 des Richtlinienvorschlags gefährdet.

3.    Spezielle Anmerkungen

3.1   Potenzieller Nennwert gefälschter Banknoten und Münzen

Zu den Verweisen auf den Nennwert der gefälschten Banknoten und Münzen in Erwägungsgrund 19 und Artikel 5 des Richtlinienvorschlags stellt die EZB fest, dass sich dieser Wert nur hinsichtlich vollständig fertiggestelltem Falschgeld ermitteln lässt.

Die EZB stellt allerdings fest, dass gefälschte Banknoten und Münzen begrifflich nicht unbedingt auf vollständig fertiggestellte falsche Banknoten und Münzen beschränkt sind, sondern auch Falschgeld umfassen können, das nicht vollständig fertiggestellt ist und sich noch in der Produktion befindet. Die EZB weist drauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden im Kontext einer betrügerischen Fälschung oder Verfälschung von auf Euro oder andere Währungen lautendem Geld (5) möglicherweise Falschgeld entdecken, das noch nicht vollständig fertiggestellt ist. Die EZB stellt fest, dass sich die Polizei bei einem Vorgehen gegen eine im Verborgenen tätige Geldfälscherwerkstatt in der Regel bemüht, die Täter bei der Begehung der Tat zu ergreifen. Dies ist eine Frage der jeweiligen Lagebeurteilung, sodass es vorkommen kann, dass nur geringe Mengen vollständig fertiggestellter und große Mengen in der Produktion befindlicher Erzeugnisse aufgefunden werden. Die EZB weist darauf hin, dass Falschgeld, das nicht vollständig fertiggestellt ist, keinen Nennwert, sondern nur einen potenziellen Nennwert hat, der bei der Festsetzung der angemessenen strafrechtlichen Sanktion nach Artikel 5 des Richtlinienvorschlags berücksichtigt werden sollte. Erwägungsgrund 19 und Artikel 5 sollten deshalb im Hinblick auf noch nicht vollständig fertiggestelltes Falschgeld durch Aufnahme einer Bezugnahme auf den potenziellen Nennwert geändert werden. Der potenzielle Nennwert sollte als ein weiteres Kriterium für die Festsetzung einer angemessenen strafrechtlichen Sanktion für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c des Richtlinienvorschlags genannten Straftaten erachtet werden.

Des Weiteren können die von den zuständigen nationalen Behörden entdeckten gefälschten Banknoten und Münzen auf eine andere Währung als Euro lauten oder deren Erscheinungsformen annehmen. In diesem Fall sollten die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, den betreffenden Nennwert bzw. potenziellen Nennwert solcher Banknoten und Münzen zu ermitteln. Nach Ansicht der EZB wäre es daher vorteilhaft, Erwägungsgrund 19 und Artikel 5 weiter dahin zu ändern, dass bei den Mindest- und Höchststrafmaßen der betreffende Nennwert bzw. potenzielle Nennwert der entdeckten gefälschten Banknoten und Münzen, die nicht auf Euro lauten, zu berücksichtigen ist.

3.2   Fälschungsdelikte hinsichtlich Herstellungsmittel und Rohmaterialien für Banknoten und Münzen

Die EZB ist der Ansicht, dass die Mindest- und Höchststrafmaße für alle Arten von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags gelten sollten. Diese Lösung würde die Wirksamkeit und Abschreckungswirkung der Strafen erheblich erhöhen. In dieser Hinsicht, da besonders echt wirkende falsche Banknoten und Münzen unter Verwendung von aus verschiedenen Quellen bezogenen Bestandteilen, z. B. mithilfe gefälschter Hologramme aus Drittländern, hergestellt werden, würde die EZB bei Vorliegen besonders schwer wiegender Umstände die Aufnahme der Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Richtlinienvorschlags in den Strafmaßkatalog des Artikels 5 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags unterstützen.

3.3   Pflicht zur Übermittlung falscher Banknoten und Münzen zu Analysezwecken

Die EZB begrüßt, dass der Richtlinienvorschlag die Bedeutung der Erlaubnis für die nationalen Analysezentren und den nationalen Münzanalysezentren durch die Justizbehörden zur Prüfung falscher Banknoten und Münzen erkennt, damit etwaige Fälschungen aufgedeckt und identifiziert werden können. Die EZB empfiehlt jedoch, dass in Fällen, in denen die Muster mutmaßlich falscher Banknoten und Münzen nicht übermittelt werden können, weil sie als Beweise einbehalten werden müssen, diese Muster unverzüglich nach Abschluss des betreffenden Verfahrens an das nationale Analysezentrum bzw. nationale Münzanalysezentrum übermittelt werden.

Soweit die EZB Änderungen des Richtlinienvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Mai 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  KOM(2013) 42 endgültig.

(2)  ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1.

(3)  Nr. 2623, S. 372 der Sammlung der Verträge des Völkerbunds, 1931.

(4)  Das Genfer Abkommen wurde von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme bisher Maltas ratifiziert.

(5)  Siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 19

„(19)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Fällen, in denen der Gesamtnennwert der gefälschten Banknoten und Münzen nicht signifikant ist oder in denen keine besonders schwer wiegenden Umstände vorliegen, eine kürzere oder keine Freiheitsstrafe zu verhängen. Für Fälle, in denen eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann, sollte der Gesamtnennwert auf unter 5 000 EUR (das Zehnfache des höchsten Euro-Nennwerts) festgelegt werden, für Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten verhängt werden kann, auf unter 10 000 EUR.“

„(19)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Fällen, in denen der Gesamtnennwert oder potenzielle Gesamtnennwert der gefälschten Banknoten und Münzen nicht signifikant ist oder in denen keine besonders schwer wiegenden Umstände vorliegen, eine kürzere oder keine Freiheitsstrafe zu verhängen. Für Fälle, in denen eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann, sollte der Gesamtnennwert auf unter 5 000 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Währung der betroffenen gefälschten Banknoten und Münzen (das Zehnfache des höchsten Euro-Nennwerts) festgelegt werden, für Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten verhängt werden kann, auf unter 10 000 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Währung der betroffenen gefälschten Banknoten und Münzen.“

Begründung

Erwägungsgrund 19 sollte geändert werden, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Festsetzung einer angemessenen strafrechtlichen Sanktion bei nicht fertiggestelltem Falschgeld zu geben, das nur einen potenziellen Nennwert haben könnte. Der potenzielle Nennwert sollte als ein weiteres Kriterium für die Festsetzung einer angemessenen strafrechtlichen Sanktion für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c des Richtlinienvorschlags genannten Straftaten erachtet werden.

Da die von den zuständigen nationalen Behörden entdeckten gefälschten Banknoten und Münzen auf eine andere Währung als Euro lauten können, sollten die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten des Weiteren die Möglichkeit haben, den betreffenden Nennwert bzw. potenziellen Nennwert dieser Banknoten und Münzen zu ermitteln. Der Erwägungsgrund 19 sollte deshalb weiter dahin geändert werden, dass bei den Mindest- und Höchststrafmaßen der betreffende Nennwert bzw. potenzielle Nennwert der gefälschten Banknoten und Münzen, die nicht auf Euro lauten, zu berücksichtigen ist.

Änderung 2

Artikel 5

„Artikel 5

Sanktionen

 

   […]

2.   Für in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen unter 5 000 EUR beträgt und keine besonders schwer wiegenden Umstände vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe vorsehen.

3.   In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen mindestens 5 000 EUR beträgt, sind mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren zu bedrohen.

4.   In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen mindestens 10 000 EUR beträgt oder besonders schwer wiegende Umstände vorliegen, sind zu bedrohen mit

a)

einer Freiheitsstrafe im Mindestmaß von mindestens sechs Monaten;

b)

einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren.“

 

   [Kein Text]

„Artikel 5

Sanktionen

 

   […]

2.   Für in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert oder potenzielle Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen unter 5 000 EUR oder dem entsprechenden Betrag in der Währung der betroffenen gefälschten Banknoten und Münzen liegt beträgt und keine besonders schwer wiegenden Umstände vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe vorsehen.

3.   In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert oder potenzielle Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen mindestens 5 000 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Währung der betroffenen gefälschten Banknoten und Münzen beträgt, sind mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren zu bedrohen.

4.   In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert oder potenzielle Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen mindestens 10 000 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Währung der betroffenen gefälschten Banknoten und Münzen beträgt oder besonders schwer wiegende Umstände vorliegen, sind zu bedrohen mit

a)

einer Freiheitsstrafe im Mindestmaß von mindestens sechs Monaten;

b)

einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren.

5.   Die Sanktionen nach Absatz 4 gelten bei Vorliegen besonders schwer wiegender Umstände auch für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannten Straftaten.

Begründung

Artikel 5 Absätze 2 bis 4 sollte geändert werden, um die Festsetzung einer angemessenen strafrechtlichen Sanktion bei nicht fertiggestelltem Falschgeld zu ermöglichen, das vielleicht nur einen potenziellen Nennwert hat. Der potenzielle Nennwert sollte als ein weiteres Kriterium für die Festsetzung einer angemessenen strafrechtlichen Sanktion für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c des Richtlinienvorschlags genannten Straftaten erachtet werden.

Da die von den zuständigen nationalen Behörden entdeckten gefälschten Banknoten und Münzen auf eine andere Währung als Euro lauten können, sollten die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten des Weiteren die Möglichkeit haben, den betreffenden Nennwert bzw. potenziellen Nennwert dieser Banknoten und Münzen zu ermitteln. Artikel 5 Absätze 2 bis 4 sollte deshalb weiter dahin geändert werden, dass bei den Mindest- und Höchststrafen der betreffende Nennwert bzw. potenzielle Nennwert der gefälschten Banknoten und Münzen, die nicht auf Euro lauten, zu berücksichtigen ist.

Um die Wirksamkeit und Abschreckungswirkung der strafrechtlichen Sanktionen zu erhöhen, wird abschließend vorgeschlagen, bei Vorliegen besonders schwer wiegender Umstände die Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Richtlinienvorschlags in den Strafmaßkatalog des Artikels 5 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags durch Hinzufügung eines neuen Absatzes 5 aufzunehmen.

Änderung 3

Artikel 10 Absatz 2

„2.   Falls die erforderlichen Muster mutmaßlich falscher Banknoten und Münzen nicht übermittelt werden können, da sie im Rahmen eines Strafverfahrens als Beweise einbehalten werden müssen, um ein faires und effizientes Verfahren sicherzustellen und die Verteidigungsrechte des mutmaßlichen Täters zu wahren, erhalten das nationale Analysezentrum und das nationale Münzanalysezentrum unverzüglich Zugang zu ihnen.“

„2.   Falls die erforderlichen Muster mutmaßlich falscher Banknoten und Münzen nicht übermittelt werden können, da sie im Rahmen eines Strafverfahrens als Beweise einbehalten werden müssen, um ein faires und effizientes Verfahren sicherzustellen und die Verteidigungsrechte des mutmaßlichen Täters zu wahren, erhalten das nationale Analysezentrum und das nationale Münzanalysezentrum unverzüglich Zugang zu ihnen. Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens übermitteln die Justizbehörden die erforderlichen Muster jeder einzelnen Art mutmaßlich falscher Banknoten an das nationale Analysezentrum und jeder einzelnen Art mutmaßlich falscher Münzen an das nationale Münzanalysezentrum.

Begründung

Die EZB empfiehlt, dass in Fällen, in denen die Muster mutmaßlich falscher Banknoten und Münzen nicht übermittelt werden können, weil sie als Beweise einbehalten werden müssen, diese Muster unverzüglich nach Abschluss des betreffenden Verfahrens an die nationalen Analysezentren bzw. nationalen Münzanalysezentren übermittelt werden.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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