EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012AB0017

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 2. März 2012 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“ ) (CON/2012/17)

OJ C 137, 12.5.2012, p. 7–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 137/7


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. März 2012

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“)

(CON/2012/17)

2012/C 137/02

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 26. Januar 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht. Am 6. Februar 2012 wurde die EZB auch vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu demselben Verordnungsvorschlag ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 133 und Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1

Das Pericles-Programm ist ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung und damit verbundene Betrugsdelikte. Der Verordnungsvorschlag wird die Rechtsgrundlage für das Pericles-Programm, die Ende 2013 ihre Gültigkeit verliert (2), ersetzen und diese bis Ende 2020 verlängern. Die EZB bekräftigt ihre Ansicht, dass das Pericles-Programm einen sinnvollen Beitrag zu den bereits durch die EZB, EUROPOL und die nationalen Behörden ergriffenen Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Fälschung des Euro darstellt (3). Die EZB ist zuversichtlich, dass das Programm „Pericles 2020“ weiterhin dazu beitragen wird, die Integrität der Banknoten einschließlich der zweiten Euro-Banknotenserie zu wahren.

1.2

Die EZB hebt ihre aktive Beteiligung an dem Kampf gegen die Fälschung von Euro-Banknoten hervor. Die EZB entwickelt insbesondere Gestaltungsentwürfe für Banknoten und anspruchsvolle technische Merkmale für Euro-Banknoten, die der Öffentlichkeit und Fachleuten die Unterscheidung echter Banknoten von Fälschungen ermöglichen. Es entspricht allgemeiner Praxis, Banknoten einige Jahre nach der Erstausgabe zu verbessern, um so den Vorsprung vor Geldfälschern zu wahren. Auch das Eurosystem trifft derartige Vorsichtsmaßnahmen und wird bald mit der Herstellung der zweiten Serie von Euro-Banknoten beginnen. Darüber hinaus prüft die EZB neue Arten von Fälschungen in ihrem Falschgeldanalysezentrum und verwendet die gewonnenen Erkenntnisse, um Strafverfolgungsbehörden besser beraten zu können. Das Falschgeldanalysezentrum koordiniert die Verbreitung aller bekannten technischen und statistischen Daten über Euro-Fälschungen an alle relevanten Beteiligten.

2.   Spezielle Anmerkungen

2.1

Artikel 4 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags legt eine Methode zur Bewertung der Erreichung des spezifischen Ziels des Programms „Pericles 2020“ fest. In dieser Hinsicht hängen die Ergebnisse nicht nur von effizienten Maßnahmen im Rahmen des Programms „Pericles 2020“, sondern auch von einer Reihe von äußeren Faktoren ab, einschließlich der Anzahl der sich in Umlauf befindlichen Geldfälschungen, der Verfügbarkeit von ausreichenden personellen, finanziellen und technischen Ressourcen bei den Finanz-, Fach-, Strafverfolgungs- und Justizbehörden und der Umsetzung anderer für diese Behörden organisierter Trainingsprogramme. Dementsprechend sollte das Programm im Hinblick auf sämtliche die Euro-Fälschung und Betrugsdelikte beeinflussenden Aspekte evaluiert werden. Daher empfiehlt die EZB die umfassende Beteiligung der EZB und von Europol bei der Evaluierung des Programms „Pericles 2020“ gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 des Verordnungsvorschlags.

2.2

Im Rahmen des Programms „Pericles 2020“ können in die Vorschläge, die von teilnehmenden Mitgliedstaaten präsentiert werden, auch Teilnehmer aus Drittländern einbezogen werden, wenn ihre Anwesenheit für den Schutz des Euro wichtig ist. Während die Vorteile der Einbeziehung von Drittländern in das Programm „Pericles 2020“ für die weltweite Abschreckung in Bezug auf Eurofälschung und Betrug anerkannt werden, sollte die Beteiligung von Drittländern sinnvoll und angemessen sein.

2.3

Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a) und c) und Artikel 10 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags den Einsatz von Instrumenten zur Erkennung von Fälschungen erwähnen und Finanzhilfen zum Erwerb von Ausrüstungen vorsehen. Die EZB stimmt dem Vorschlag zu, Finanzhilfen für den Erwerb von allgemeiner Laborausrüstung zu gewähren wie etwa Mikroskopen, Infrarotlesegeräten, Tastzirkel, Densitometer, Mikrometer, Leitfähigkeits- und Magnetismus-Ablesegeräte, die den Ermittlungsprozess unterstützen und die nicht speziell als Ausrüstung zur Erkennung von Fälschungen entwickelt oder vertrieben werden. Nach Ansicht der EZB können allein die Maschinen und Geräte als zuverlässig für die Erkennung von Geldfälschungen gelten, die auf der Webseite der EZB mit der Bestätigung aufgelistet sind, dass sie in Tests mit einer Charge aktueller Fälschungstypen und echter Banknoten mit einer Reihe von Abnutzungs- und Gebrauchsspuren zufriedenstellende Leistungen erbracht haben. Derartige Maschinen und Geräte sind jedoch auf die professionellen Bargeldakteure ausgerichtet und liegen im allgemeinen jenseits des Aufgabenbereichs der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) des Verordnungsvorschlags als Zielgruppe definierten, auf Geldfälschungsbekämpfung spezialisierten Behörden (4). Daher ist die EZB der Ansicht, dass es nicht angebracht ist, in Erwägung zu ziehen, den Erwerb von Falschgelddetektoren mit Mitteln des Programms „Pericles 2020“ zu finanzieren oder Falschgelddetektoren durch auf Geldfälschungsbekämpfung spezialisierte Behörden zu verwenden.

2.4

Es wäre von Vorteil, wenn die Kommission, die EZB und Europol die Initiativen, die im Rahmen des Programms „Pericles 2020“ finanziert werden sollen (5), gemeinsam prüfen und dadurch Doppelungen und Überschneidungen zwischen dem Programm „Pericles 2020“ und anderen relevanten Programmen und Maßnahmen vermieden und die Entwicklung einer gemeinsamen Vorgehensweise gegen die Fälschung des Euro und damit verbundene Betrugsdelikte gewährleistet werden. Daher sollten der Erwägungsgrund 7 und Artikel 11 des Verordnungsvorschlags dahingehend geändert werden, dass a) eine rechtzeitige Beratung der Kommission mit den Hauptverantwortlichen bezüglich des jährlichen Arbeitsprogramms vorgesehen wird und b) die Zustimmung der EZB und von Europol zu dem jährlichen Arbeitsprogramm im Hinblick auf dessen Verabschiedung erzielt wird (6). In dieser Hinsicht sollten der EZB und Europol ausreichend Zeit eingeräumt werden, um den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms zu prüfen und sich vor dessen Beratung innerhalb des entsprechenden beratenden Ausschusses zu äußern.

2.5

Die EZB begrüßt Artikel 12 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags, der die Kommission dazu verpflichtet, das Programm „Pericles 2020“ in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in Form von Konsultationen in verschiedenen Phasen der Programmdurchführung unter Berücksichtigung einschlägiger Maßnahmen anderer zuständiger Stellen, insbesondere der EZB und Europol, durchzuführen. Zwar gewährleistet Artikel 12 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags ein ausreichendes Maß der Zusammenarbeit auf Unionsebene ebenso wie die Kohärenz zwischen dem Programm „Pericles 2020“ und anderen relevanten Programmen und Maßnahmen; allerdings empfiehlt die EZB der Kommission, genügend Zeit dafür vorzusehen, sich mit der Dokumentation über das jährliche Arbeitsprogramm vertraut zu machen, bevor sie die EZB und Europol innerhalb des entsprechenden beratenden Ausschusses hierüber konsultiert.

2.6

Die EZB empfiehlt, Artikel 12 Absatz 3 und 4 zu ändern, um die Beteiligung der EZB und von Europol bei der Evaluierung der Wirksamkeit und der Effizienz des Programms „Pericles 2020“ und seiner eventuellen Verlängerung, Änderung oder Aussetzung zu ermöglichen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. März 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  KOM(2011) 913 endgültig.

(2)  Das Pericles-Programm wurde ursprünglich durch den Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50) eingerichtet. Der Beschluss 2001/923/EG wurde durch den Beschluss 2001/924/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Ausdehnung des Beschlusses über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 55) auf die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten ausgedehnt. Infolge späterer Änderungen des Beschlusses 2001/923/EG des Rates wurden der Anwendungsbereich und die Laufzeit des Pericles-Programms bis zum 31. Dezember 2013 ausgedehnt bzw. verlängert.

(3)  Siehe Nummer 1 der Stellungnahme CON/2006/35 der EZB vom 5. Juli 2006 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu zwei Vorschlägen für Beschlüsse des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. C 163 vom 14.7.2006, S. 7). Alle Stellungnahmen der EZB werden auf der Webseite der EZB unter http://www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(4)  Darüber hinaus ist gemäß der Folgenabschätzung (vollständige englische Fassung SEC(2011) 1615 final) offensichtlich, dass die Möglichkeit, den Erwerb von Ausrüstungen zu finanzieren, sich auf die zuständigen nationalen Agenturen zur Geldfälschungsbekämpfung (in Drittländern) bezieht, wobei ein besonderer Blick auf die spezialisierten Agenturen zu richten ist, die in sensiblen Drittländern operieren und andere Prioritäten als den Kampf gegen Euro-Geldfälschung haben.

(5)  Siehe Nummer 8 der Stellungnahme CON/2005/22 der EZB vom 21. Juni 2005 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu zwei Vorschlägen für Beschlüsse des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. C 161 vom 1.7.2005, S. 11), und Nummer 2.2 der Stellungnahme CON/2006/35 der EZB vom 5. Juli 2006 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu zwei Vorschlägen für Beschlüsse des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. C 163 vom 14.7.2006, S. 7).

(6)  Siehe Nummer 8 der Stellungnahme CON/2005/22.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 7 des Verordnungsvorschlags

„(7)

Es ist darauf zu achten, dass dieses Aktionsprogramm der Union mit anderen Programmen und Maßnahmen kohärent ist und sie ergänzt. Die Kommission sollte zum Zwecke der Evaluierung der Anforderungen an den Schutz des Euro die erforderlichen Beratungen mit den Hauptverantwortlichen (vor allem mit den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen nationalen Behörden sowie mit der EZB und Europol) innerhalb des in der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 vorgesehenen entsprechenden beratenden Ausschusses, insbesondere in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung, im Hinblick auf die Umsetzung dieses Programms führen.“

„(7)

Es ist darauf zu achten, dass dieses Aktionsprogramm der Union mit anderen Programmen und Maßnahmen kohärent ist und sie ergänzt. Die Kommission sollte zum Zwecke der Evaluierung der Anforderungen an den Schutz des Euro die erforderlichen Beratungen mit den Hauptverantwortlichen innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms führen. Vor allem sollte sich die Kommission mit den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen nationalen Behörden beraten und die Zustimmung der EZB und von Europol) zu dem jährlichen Arbeitsprogramm innerhalb des in der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 vorgesehenen entsprechenden beratenden Ausschusses, insbesondere in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung, im Hinblick auf die Umsetzung dieses Programms einholen.“

Begründung

Für die Kommission, die EZB und Europol wird die gemeinsame Prüfung von Initiativen, die im Rahmen des Programms „Pericles 2020“ gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm finanziert werden sollen, von Vorteil sein. Diese gemeinsame Prüfung würde dazu beitragen, Doppelungen und Überschneidungen zwischen dem Programm „Pericles 2020“ und anderen von der EZB, Europol und den zuständigen nationalen Behörden geförderten relevanten Programmen und Maßnahmen zu vermeiden. Darüber hinaus würde dieser Ansatz die Entwicklung einer gemeinsamen Vorgehensweise gegen die Fälschung des Euro und damit verbundene Betrugsdelikte gewährleisten. Daher schlägt die EZB vor, Erwägungsgrund 7 des Verordnungsvorschlags dahingehend zu ändern, dass a) eine rechtzeitige Konsultation der Hauptbeteiligten durch die Kommission im Hinblick auf das jährliche Arbeitsprogramm vorgesehen wird und b) die Zustimmung der EZB und von Europol zu dem jährlichen Arbeitsprogramm im Hinblick auf dessen Annahme erlangt wird.

Änderung 2

Artikel 11 des Verordnungsvorschlags

„Artikel 11

Jährliches Arbeitsprogramm

Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme an. In diesen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag festgelegt. Die jährlichen Arbeitsprogramme enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. […]“

„Artikel 11

Jährliches Arbeitsprogramm

Die Kommission nimmt jährliche Arbeitsprogramme nach rechtzeitiger Konsultation der an dem Entwurf der jährlichen Arbeitsprogramme Hauptbeteiligten und nach Erlangung der Zustimmung der EZB und von Europol an. Die jährlichen Arbeitsprogramme legen die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den Gesamtbetrag fest. Die jährlichen Arbeitsprogramme enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. […]“

Begründung

Für die Kommission, die EZB und Europol wird die gemeinsame Prüfung von Initiativen, die im Rahmen des Programms „Pericles 2020“ gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm finanziert werden sollen, von Vorteil sein. Diese gemeinsame Prüfung würde dazu beitragen, Doppelungen und Überschneidungen zwischen dem Programm „Pericles 2020“ und anderen von der EZB, Europol und den zuständigen nationalen Behörden geförderten relevanten Programmen und Maßnahmen zu vermeiden. Darüber hinaus würde dieser Ansatz die Entwicklung einer gemeinsamen Vorgehensweise gegen die Fälschung des Euro und damit verbundene Betrugsdelikte gewährleisten. Daher schlägt die EZB vor, Artikel 11 des Verordnungsvorschlags dahingehend zu ändern, dass a) eine rechtzeitige Konsultation der Hauptbeteiligten durch die Kommission im Hinblick auf das jährliche Arbeitsprogramm vorgesehen wird und b) die Zustimmung der EZB und von Europol zu dem jährlichen Arbeitsprogramm im Hinblick auf dessen Annahme erlangt wird.

Änderung 3

Artikel 12 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags

„(3)   Die Kommission führt eine Evaluierung des Programms durch. Bis zum 31. Dezember 2017 […].“

„(3)   Die Kommission führt eine Evaluierung des Programms durch. Die Kommission übermittelt den Entwurf eines Evaluationsberichts den durch die Mitgliedstaaten benannten zuständigen nationalen Behörden und ersucht die EZB und Europol um Zustimmung zu dem Inhalt des Evaluationsberichts innerhalb des entsprechenden beratenden Ausschusses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001. Bis zum 31. Dezember 2017 […].“

Begründung

Die Effizienz des Programms „Pericles 2020” sollte eine Priorität darstellen, damit es seine allgemeinen und spezifischen Ziele erreichen kann. Die EZB ist der Auffassung, dass die richtige Koordinierung des Programms „Pericles 2020” mit bestehenden Unions- und nationalen Programmen ebenso wie mit Projekten der EZB und von Europol von wesentlicher Bedeutung ist. Die EZB ist diesbezüglich der Ansicht, dass alle Hauptbeteiligten im entsprechenden beratenden Ausschuss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zu dem Evaluierungsbericht konsultiert werden und diesem zustimmen sollten. Zu diesem Zweck unterbreitet die EZB vorstehenden Redaktionsvorschlag, der auch die Rolle der EZB und von Europol bei der Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz des Programms „Pericles 2020“ und dessen eventueller Verlängerung, Änderung oder Aussetzung stärkt.

Änderung 4

Artikel 12 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

„(4)   Ferner legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Verwirklichung der Programmziele vor.“

„(4)   Ferner übermittelt die Kommission den durch die Mitgliedstaaten benannten zuständigen nationalen Behörden einen Berichtsentwurf über die Erreichung der Programmziele und ersucht die EZB und Europol um Zustimmung zu dem Evaluationsbericht im entsprechenden beratenden Ausschuss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Verwirklichung der Programmziele vor.“

Begründung

Die erfolgreiche Anwendung der Evaluierungsmethode in Bezug auf die Erreichung der spezifischen Ziele des Programms „Pericles 2020” erfordert umfängliche Sachkunde, Kenntnisse und Informationen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus Artikel 4, der eine große Vielfalt von Ergebnissen auflistet, anhand derer die Erreichung dieser Ziele bewertet wird. In dieser Hinsicht hängen die Ergebnisse nicht nur von effizienten Maßnahmen im Rahmen des Programms „Pericles 2020“, sondern auch von einer Reihe von externen Faktoren ab, einschließlich des Volumens der im Umlauf befindlichen Geldfälschungen, der Verfügbarkeit von ausreichenden personellen, finanziellen und technischen Ressourcen bei den Finanz-, Fach-, Strafverfolgungs- und Justizbehörden und der Umsetzung anderer Schulungsprogramme, die für diese Behörden organisiert werden. Dementsprechend sollte das Programm „Pericles 2020“ im Hinblick auf sämtliche Aspekte evaluiert werden, die die Eurofälschung und damit verbundenen Betrug beeinflussen. Daher sollten die EZB, Europol und die zuständigen nationalen Behörden, die allesamt wesentliche einschlägige Sachkunde und Informationen gesammelt haben, an der Evaluation der Erreichung der Programmziele „Pericles 2020“ umfassend beteiligt werden. Darüber hinaus sollten die EZB und Europol um ihre Zustimmung zu dem endgültigen Evaluierungsbericht ersucht werden.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


Top