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Document 52007AB0004

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 15. Februar 2007 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu acht Vorschlägen zur Änderung der Richtlinien 2006/49/EG, 2006/48/EG, 2005/60/EG, 2004/109/EG, 2004/39/EG, 2003/71/EG, 2003/6/EG und 2002/87/EG in Bezug auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (CON/2007/4)

OJ C 39, 23.2.2007, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 39/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Februar 2007

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu acht Vorschlägen zur Änderung der Richtlinien 2006/49/EG, 2006/48/EG, 2005/60/EG, 2004/109/EG, 2004/39/EG, 2003/71/EG, 2003/6/EG und 2002/87/EG in Bezug auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(CON/2007/4)

(2007/C 39/01)

Einleitung und Rechtsgrundlagen

Am 29. und 31. Januar 2007 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu acht Richtlinienvorschlägen (1) im Bereich der Finanzdienstleistungen ersucht (nachfolgend die „Vorschläge“). Die Vorschläge zielen im Wesentlichen darauf ab, zum einen die Komitologie-Bestimmungen von acht bestehenden Richtlinien anzupassen, um ein neues Komitologie-Verfahren (das „Regelungsverfahren mit Kontrolle“) infolge der Verabschiedung des Beschlusses des Rates 2006/512/EG vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) einzuführen, und zum anderen diejenigen Bestimmungen der acht bestehenden Richtlinien aufzuheben, die eine zeitliche Befristung der Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission vorsehen (die so genannten „Befristungsklauseln“). Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17 Absatz 5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Anmerkungen

1.1

Die EZB begrüßt die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission erzielte neue Komitologie-Vereinbarung, die für die Fortsetzung des Lamfalussy-Prozesses von großer Bedeutung ist.

1.2

Die EZB hat keine besonderen Anmerkungen zu den Vorschlägen, die mit der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Aufnahme des neuen „Regelungsverfahrens mit Kontrolle“ in den Komitologie-Rahmen (3) im Einklang stehen.

1.3

Angesichts der wichtigen Rolle, die Durchführungsmaßnahmen in der Gesetzgebung der Europäischen Union im Bereich der Finanzdienstleistungen spielen, möchte die EZB diese Gelegenheit nutzen, die Bedeutung der beratenden Funktion zu betonen, die ihr gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zukommt. Artikel 105 Absatz 4 sieht vor, dass die EZB „zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich“ gehört wird. Wie kürzlich in einer Stellungnahme (4) angemerkt, „ist die EZB der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Stufe-2-Rechtsakte (5)‚Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft‘ im Sinne des Artikels 105 Absatz 4 des Vertrags darstellen“. Somit umfasst die Bestimmung des Vertrags, in der vorgesehen ist, dass die EZB zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im Zuständigkeitsbereich der EZB angehört werden muss, die Verpflichtung, die EZB zu den genannten Durchführungsbestimmungen anzuhören (6).

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Februar 2007.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  (1) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006) 90l endgültig); (2) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006) 902 endgültig); (3) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006) 906 endgültig); (4) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006) 909 endgültig); (5) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006) 910 endgültig); (6) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(KOM(2006) 911 endgültig); (7) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006) 913 endgültig); (8) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006) 916 endgültig).

(2)  ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.

(3)  Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2006/512/EG) (ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1).

(4)  Stellungnahme der EZB CON/2006/57 vom 12. Dezember 2006 zu einem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen.

(5)  Im Rahmen des Lamfalussy-Verfahrens gehören Durchführungsbestimmungen zu den ‚Stufe-2-Maßnahmen‘.

(6)  Fehlende Anhörungen zwischen Gemeinschaftsorganen waren bereits Gegenstand von mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs. Zur Verpflichtung zur Anhörung des Europäischen Parlaments siehe das Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79 (Roquette Frères, Slg. 1980, 3333) und das Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94 (Parlament/Rat, Slg. 1995, I-1827, Randnr. 17). Zur Verpflichtung der Hohen Behörde zur Anhörung des Rates und des Beratenden Ausschusses gemäß dem EGKS-Vertrag siehe das Urteil vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 1/54 (Französische Republik/Hohe Behörde, Slg. 1954, 7, 33) und das Urteil vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 2/54 (Italienische Republik/Hohe Behörde, Slg. 1954, 81, 108), das im Urteil vom 21. März 1955 in der Rechtssache 6/54 (Königreich der Niederlande/Hohe Behörde Slg. 1955, 215) bestätigt wurde. In Bezug auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags hat Generalanwalt Jacobs im Urteil vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-11/00 (Kommission/Europäische Zentralbank, Slg. 2003, I-7147) Folgendes betont: „Die Anhörung der EZB zu geplanten Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich ist ein in einer Vertragsbestimmung vorgeschriebener Verfahrensschritt, der eindeutig geeignet ist, den Inhalt der erlassenen Maßnahme zu beeinflussen. Die Nichterfüllung eines solchen Erfordernisses muss meines Erachtens zur Nichtigerklärung der erlassenen Maßnahmen führen können.“ (Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 3. Oktober 2002, Randnr. 131).


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