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Document 52012AB0018

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. März 2012 zur gestärkten wirtschaftspolitischen Steuerung im Euro-Währungsgebiet (CON/2012/18)

OJ C 141, 17.5.2012, p. 7–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/7


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. März 2012

zur gestärkten wirtschaftspolitischen Steuerung im Euro-Währungsgebiet

(CON/2012/18)

2012/C 141/03

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 21. Dezember 2011 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag zur Überwachung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung“) und zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind (2) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag zum Ausbau der Überwachungsverfahren“), ersucht (nachfolgend insgesamt die „Verordnungsvorschläge“).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die Verordnungsvorschläge für das in Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 282 Absatz 2 des Vertrags und Artikel 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegte vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken, die Preisstabilität zu gewährleisten, relevant sind. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Wie in der Stellungnahme CON/2011/13 (3) dargelegt wurde, hat die gegenwärtige Krise deutlich gezeigt, dass eine ambitionierte Reform des Rahmens der wirtschaftspolitischen Steuerung im besonderen und vordersten Interesse der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und insbesondere des Euro-Währungsgebiets liegt. Durch die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP), der in ein Gesetzespaket eingebettet wurde, das sechs Rechtsakte (4) umfasst und am 13. Dezember 2011 in Kraft trat, wurde ein stabilerer Unionsrahmen für die Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik geschaffen. Da die Teilnahme an der Währungsunion weitreichende Konsequenzen hat und eine viel engere Koordinierung und Überwachung zur Gewährleistung der Stabilität und Zukunftsfähigkeit des Euro-Währungsgebiets insgesamt erfordert, hat sich der Euro-Gipfel vom 26. Oktober 2011 zur Durchführung zusätzlicher Maßnahmen verpflichtet.

Im Einklang mit der Position, die die EZB im Zusammenhang mit der Annahme der genannten Rechtsakte eingenommen hat und die einen Quantensprung für das Euro-Währungsgebiet fordert, begrüßt die EZB die Verordnungsvorschläge und empfiehlt einige Änderungen, die darauf gerichtet sind, a) die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets noch mehr zu stärken; und b) die Überwachung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, weiter zu verstärken, unabhängig davon, ob sie Finanzhilfe erhalten oder es notwendig werden kann, dass sie Finanzhilfe erhalten.

Die Verordnungsvorschläge sind nach Ansicht der EZB mit dem neuen, auf der Sitzung des Europäischen Rates vom 30. Januar 2012 vereinbarten Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (nachfolgend der „SKS-Vertrag“) vereinbar und ergänzen ihn.

Schließlich ist es eine Voraussetzung für die Vollziehung des genannten Quantensprungs, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen aus dem SKS-Vertrag und den Verordnungsvorschlägen, sobald diese angenommen sind, zeitnah und engagiert erfüllen.

I.   Verordnungsvorschlag zur Überwachung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung

Der Verordnungsvorschlag enthält Bestimmungen, die die haushaltspolitische Überwachung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung durch die Europäische Kommission verstärken werden, und er sieht genauere Überwachungsverfahren vor, um die Korrektur übermäßiger Defizite zu gewährleisten. Die EZB begrüßt den Verordnungsvorschlag, der nach seiner Annahme den verschärften SWP ergänzen wird. Dies ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union im Hinblick auf die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und zur Gewährleistung einer reibungslos funktionierenden Wirtschafts- und Währungsunion. Insbesondere würde der Verordnungsvorschlag a) die Mitgliedstaaten verpflichten, über numerische Haushaltsregeln über die Ausgeglichenheit des Haushalts, durch die ihre mittelfristigen Haushaltsziele in ihren nationalen Haushaltsverfahren umgesetzt werden, zu verfügen und einen unabhängigen nationalen Rat für Finanzpolitik einzurichten, der unabhängige makroökonomische Prognosen und/oder Haushaltsprognosen für die jährliche mittelfristige Finanzplanung und die Haushaltsgesetzentwürfe erstellt; b) die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung aller Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ausbauen, einschließlich durch Schaffung eines gemeinsamen Haushaltszeitplans, Anforderung zusätzlicher Informationen und Einführung einer Möglichkeit für die Kommission, eine Stellungnahme zu einer Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung zu verabschieden und eine überarbeitete Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung zu verlangen, wenn ein besonders ernster Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem SWP festgestellt wird; c) dazu beitragen, die rechtzeitige Korrektur übermäßiger Defizite zu gewährleisten, indem Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens und Adressaten von Empfehlungen der Kommission über das Ergreifen weiterer Maßnahmen im Fall der Gefahr eines Verstoßes gegen Empfehlungen des Rates sind, genauer überwacht werden; und d) die hohe Qualität der Haushaltsdaten des Sektors Staat durch eine umfassende, unabhängige Kontrolle gewährleisten, welche die kürzlich eingeführten Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit nationaler Statistikbehörden und die Möglichkeit von Sanktionen im Fall der Fälschung von Haushaltsstatistiken ergänzt.

Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, den Verordnungsvorschlag zu verbessern und ihm zu mehr Durchsetzungskraft und Wirksamkeit zu verhelfen. In diesem Zusammenhang merkt die EZB Folgendes an:

1.

Für eine weitere Stärkung der Verordnung sollte die Kommission — um die frühzeitige Einhaltung der Stabilitätsprogramme (5) sicherzustellen — die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ersuchen, nicht nur eine Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung (6), sondern auch ihre aktualisierte mittelfristige Finanzplanung vorzulegen. Diese Planung sollte auch Entwicklungen der Staatsverschuldung, implizite Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten des Staates und andere Daten umfassen, die für eine Bewertung der längerfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen relevant sind (7). Dies ermöglicht der Kommission die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung für das kommende Jahr unter Berücksichtigung der mittelfristigen Auswirkungen neuer Maßnahmen auf den Haushaltsplan sowie etwaiger länderspezifischer Gefahren für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

2.

Die EZB schlägt vor, dass die Kommission eine Stellungnahme abgeben sollte, wenn die Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung zu einem Verstoß gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Pflichten und zu einem höheren strukturellen Defizit führen würde als im Stabilitätsprogramm eines Mitgliedstaats vorgesehen, oder wenn die öffentliche Schuldenquote 60 % des Bruttoinlandsprodukts überschreitet und nicht rasch genug gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sinkt oder wenn die Kommission Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen erkennt. Die Kommission sollte dabei etwaige Stellungnahmen des Rates zum Stabilitätsprogramm berücksichtigen. Darüber hinaus empfiehlt die EZB, ausdrücklich (in Artikel 6 Absatz 1) festzulegen, dass die Kommission die Qualität des Prozesses der Erhebung der zugrunde liegenden Daten bewertet, was z. B. zu einer Stellungnahme über die Qualität der Haushaltsstatistiken oder über die fehlende Unabhängigkeit der makroökonomischen Prognosen und/oder Haushaltsprognosen führen könnte (8).

3.

In ihrer Stellungnahme sollte die Kommission von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets eine überarbeitete Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung verlangen, wenn ein Verstoß gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Pflichten vorliegt. Darüber hinaus sollte die Kommission von Mitgliedstaaten eine überarbeitete Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung verlangen, wenn ein Haushaltsplanentwurf gegen den Defizitpfad und/oder die Schuldenentwicklung verstößt, wie sie in dem Stabilitätsprogramm für einen Mitgliedstaat festgelegt sind, unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm, oder wenn die Kommission Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen erkennt (d. h. dies sollte nicht nur in Fällen eines „besonders ernsten“ Verstoßes gegen die im SWP festgelegten haushaltspolitischen Pflichten für das kommende Jahr verlangt werden, sondern sobald ein Verstoß vorliegt oder sonstige Gefahren für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen erkannt werden (9)).

4.

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass die Kommission bei einem „besonders ernsten Verstoß“ gegen die im SWP festgelegten haushaltspolitischen Pflichten eine überarbeitete Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung verlangt. Die EZB schlägt vor, den Wortlaut in „Verstoß“ abzuändern, um eine rechtzeitige Überarbeitung der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung zu gewährleisten.

Für eine Stärkung der Korrekturfunktion des SWP hält es die EZB außerdem für angebracht, genauer nachzuprüfen, ob die Korrekturmaßnahmen — falls die rechtzeitige Korrektur eines übermäßigen Defizits in Zweifel steht — angemessen sind, und in der Eurogruppe, im Rat und schließlich im Europäischen Rat stärkeren Gruppendruck auszuüben und in größerem Umfang (Reputations-)Sanktionen zu verhängen (10).

II.   Verordnungsvorschlag zum Ausbau der Überwachungsverfahren

Der Verordnungsvorschlag legt einen Überwachungsmechanismus fest, der für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gilt, die von Spannungen auf dem Finanzmarkt betroffen oder bedroht sind und/oder Finanzhilfe erhalten. Insgesamt ist der Verordnungsvorschlag zu begrüßen, da er der Praxis einer stärkeren Überwachung von Mitgliedstaaten, die von Spannungen auf dem Finanzmarkt betroffen sind oder Finanzhilfe erhalten, eine ausdrückliche Grundlage verschafft. Auch die Einbindung der EZB und der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ist zu begrüßen. Dessen ungeachtet merkt die EZB Folgendes an:

1.

Die EZB begrüßt den Umstand, dass die Kommission, selbst wenn ein Mitgliedstaat keinerlei finanzielle Unterstützung erhält, beschließen kann, ihn verstärkt zu überwachen, wenn er von gravierenden finanziellen Schwierigkeiten betroffen ist (es wäre wünschenswert, in dem Verordnungsvorschlag – der in der aktuellen englischen Fassung sowohl auf „serious difficulties“ (z. B. Artikel 1) als auch auf „severe difficulties“ (z. B. Artikel 2) verweist — durchgängig dieselbe Terminologie zu verwenden). Außerdem wäre der Verordnungsvorschlag verständlicher, wenn Beispiele für gravierende Schwierigkeiten genannt würden. Dagegen ist die Ausarbeitung einer abschließenden Definition nicht ratsam. Mit einer solchen Definition wäre es nämlich unmöglich, den Verordnungsvorschlag auf Situationen anzuwenden, die durch spätere Marktentwicklungen ausgelöst werden und zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung nicht vorhersehbar waren (11).

2.

Da die Ursachen für Schwierigkeiten von verstärkt überwachten Mitgliedstaaten fraglos auch systemische Risiken umfassen oder erzeugen können, könnte es vorteilhaft sein, wenn der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) an Maßnahmen in diesem Bereich beteiligt würde. Daher wäre es sinnvoll, den ESRB gegebenenfalls über die Ergebnisse der verstärkten Überwachung zu informieren.

3.

Ein weiteres entscheidendes Merkmal des Verordnungsvorschlags ist die Bestimmung, wonach der Rat empfehlen kann, dass ein verstärkt überwachter Mitgliedstaat Finanzhilfe beantragt und ein makroökonomisches Anpassungsprogramm erarbeitet, wenn der Schluss gezogen wird, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind und die finanzielle Lage des Mitgliedstaats erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt hat (12). Dies ist eine wichtige Regelung, da sie einen Mitgliedstaat nachdrücklich dazu auffordert, Finanzhilfe zu beantragen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden, wenn sie sich auf die finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt nachteilig auswirken könnten. Der Bestimmung könnte noch mehr Gewicht verliehen werden, wenn der Rat verpflichtet würde („empfiehlt der Rat“), eine solche Empfehlung auszusprechen.

4.

Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen vorsorglicher Finanzhilfe mit verstärkter Überwachung und Finanzhilfe mit stark intensivierter Überwachung ist hervorzuheben, dass die Anpassungserfordernisse in beiden Fällen der Finanzhilfe anspruchsvoll sein müssen. Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, ein anspruchsvolleres Anpassungsprogramm nicht dadurch zu umgehen, dass sie vorsorgliche Finanzhilfe statt direkter Finanzhilfe beantragen.

5.

Insbesondere ist zu begrüßen, dass der Verordnungsvorschlag die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Rat, die Kommission und die EZB zu konsultieren, bevor sie internationale Kreditgeber um Finanzhilfe ersuchen (13). Die EZB stellt fest, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die Finanzhilfe erhalten möchten, über einen bloßen Informationsaustausch hinausgehen sollten. Vielmehr sollten diese Mitgliedstaaten die Möglichkeiten erörtern, die nach den bestehenden Finanzinstrumenten der Union oder des Euro-Währungsgebiets und den Fazilitäten internationaler Finanzinstitutionen und Kreditgeber zur Verfügung stehen. Der vorgeschlagene Ausbau des Überwachungsverfahrens könnte in mehrfacher Weise weiter verschärft werden. Die besondere Natur vorsorglich gewährter Finanzhilfe wird anerkannt (14), da Mitgliedstaaten, denen solche Finanzhilfe gewährt worden ist, von der verstärkten Überwachung ausgenommen sind, solange die jeweilige Kreditlinie nicht in Anspruch genommen wird und vorausgesetzt, dass die vorsorglich gewährte Finanzhilfe nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen gebunden ist. Die laufende Überwachung der Förderkriterien, die von der Union und zwischenstaatlich in Finanzhilfeinstrumenten festgelegt werden, durch die Kommission sollte jedoch auch für Mitgliedstaaten gelten, denen auf vorsorglicher Basis Zugang zu Finanzhilfe gewährt wurde, selbst wenn diese Finanzhilfe nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen gebunden ist. In jedem Fall scheint eine genauere Überwachung gerechtfertigt, wenn ein Mitgliedstaat es für notwendig hält, vorsorgliche Finanzhilfe zu beantragen.

6.

Die EZB stellt fest, dass der Verordnungsvorschlag Mitgliedstaaten, denen auf vorsorglicher Basis Finanzhilfe und Darlehen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten gewährt wurden, von der Bewertung der Tragfähigkeit der Staatsschulden und der Verpflichtung, ein makroökonomisches Anpassungsprogramm zu erarbeiten, ausnimmt (15). Die EZB empfiehlt, die Möglichkeit einer Bewertung der Tragfähigkeit der Staatsschulden auch im Hinblick auf Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten, die ein vorsorgliches Programm in Anspruch nehmen. Dies ist umso mehr gerechtfertigt, wenn ein Mitgliedstaat ein Darlehen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten erhält, da die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und die Instabilität des Finanzsektors eng zusammenhängen und sich das Darlehen auf den Gesamtschuldenstand des Mitgliedstaats auswirkt. Die Befreiung von der Erarbeitung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms sollte die Bereitstellung technischer Hilfe und die Einbindung der Parlamente nicht ausschließen (16).

7.

Die Vermeidung von Spillover-Effekten ist ein zentrales Ziel der verstärkten Überwachung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die von Spannungen auf dem Finanzmarkt betroffen sind, und daher ist es wichtig, auch den Rat zu ermächtigen, die Verfahren zur verstärkten Überwachung einzuleiten und weiter zu betreiben, indem er die Kommission ersucht, die verstärkte Überwachung einzuleiten, zusätzliche Informationen zur Lage von Finanzinstituten anzufordern, zusätzliche Stresstests durchzuführen oder zusätzliche Maßnahmen zu verlangen (17).

8.

Der Verordnungsvorschlag verpflichtet einen Mitgliedstaat, der einem Anpassungsprogramm unterliegt und der unzureichende Verwaltungskapazitäten oder erhebliche Probleme bei der Durchführung seines Anpassungsprogramms hat, die Kommission um technische Hilfe zu ersuchen (18). Der Bedarf an technischer Hilfe ergibt sich auch aus der starken Belastung, die ein makroökonomisches Anpassungsprogramm für den betreffenden Mitgliedstaat darstellt, und daher wäre es sinnvoll, auch für andere EU-Organe und Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorzusehen, technische Hilfe zu leisten und sich mit ihrem Fachwissen einzubringen.

9.

Darüber hinaus wäre es sinnvoll, einen ständigen ortsansässigen Berater in dem betreffenden Mitgliedstaat einzusetzen, der die Behörden dieses Mitgliedstaats bei der Durchführung des Anpassungsprogramms beraten und sich mit den an der technischen Hilfe beteiligten EU-Institutionen und Mitgliedstaaten abstimmen würde.

10.

Die EZB geht davon aus, dass in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat ausschließlich Finanzhilfe des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und des Europäischen Stabilitätsmechanismus, aber keine Finanzhilfe von Drittstaaten oder Finanzinstituten in Anspruch nimmt, das makroökonomische Anpassungsprogramm de facto den wirtschaftspolitischen Auflagen entspricht, die von allen Beteiligten im Zusammenhang mit der Gewährung von Zugang zu der betreffenden Finanzhilfe vereinbart werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt die EZB, eine entsprechende Formulierung ausdrücklich in Artikel 6 des Verordnungsvorschlags aufzunehmen.

III.   Verhältnis zum SKS-Vertrag

Die Änderung des Verordnungsvorschlags zur Überwachung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung ist eine Folge der Annahme des SKS-Vertrags. Die EZB empfiehlt unter anderem, dass die Verordnung die folgenden Bereiche weitestmöglich abdecken sollte: a) die Bestimmungen über numerische Haushaltsregeln einschließlich des Zeitplans für eine rasche Annäherung an das mittelfristige Ziel einschließlich des Spielraums für vorübergehende Abweichungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände; b) die wichtigsten Elemente des automatischen Korrekturmechanismus; c) die Verpflichtung von Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramme aufzulegen; und d) die ex-ante-Berichterstattung über die Planungen für die Begebung von Staatsschuldtiteln.

Sollten diese Änderungen nicht in den Verordnungsvorschlag aufgenommen werden, würde sich die EZB nachdrücklich für das Vorhaben einsetzen, weitere Vorschläge für Rechtsakte vorzulegen. Sie stellt nämlich fest, dass die Absicht der Kommission, Vorschläge für Rechtsakte zu den oben in den Buchstaben c und d genannten Bereichen zusammen mit Vorschlägen zur Koordinierung größerer Pläne der Mitgliedstaaten für wirtschaftspolitische Reformen vorzulegen, in den achten Erwägungsgrund des SKS-Vertrags aufgenommen wurde. Dieses Vorhaben wird von der EZB nachdrücklich unterstützt.

Im Hinblick auf die Einführung einer neuen Spanne für die mittelfristigen Ziele im Sinne des neunten Erwägungsgrundes des SKS-Vertrags stellt die EZB fest, dass die Kommission, wenn diese Spanne nicht in den Verordnungsvorschlag aufgenommen wird, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Einführung der Spanne vorlegen könnte. Die EZB würde einen solchen Vorschlag begrüßen.

Was den automatischen Korrekturmechanismus betrifft, wird die Kommission — zusätzlich zur Nennung seiner wichtigsten Elemente in dem Verordnungsvorschlag entsprechend der Empfehlung der EZB — alle sonstigen notwendigen Elemente gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 des SKS-Vertrags bestimmen.

Im Fall weiterer Änderungen der Verordnungsvorschläge oder weiterer Rechtsetzungsinitiativen als Folge des SKS-Vertrags durch den unionsrechtlichen Rahmen und Bestimmungen, die dem Rat zusätzliche Aufgaben übertragen, sollte gegebenenfalls das Abstimmungsverfahren mit umgekehrter qualifizierter Mehrheit angewandt werden. Die Feststellung, dass die politischen Anforderungen eines Programms im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags zum Ausbau der Überwachungsverfahren nicht eingehalten werden, ist ein konkreter Fall, für den die Anwendung des Abstimmungsverfahrens mit umgekehrter qualifizierter Mehrheit empfohlen wird.

Soweit Bestimmungen des SKS-Vertrags nicht ausreichend detailliert sind, z. B. die Bestimmung über eine bessere Koordinierung der Planung für die Begebung von Staatsschuldtiteln, und angesichts der jüngsten Erfahrungen während der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet sollte der Verordnungsvorschlag in jedem Fall nähere Bestimmungen vorsehen. Diese sollten sich auf die bereits vorhandene Koordinierung durch die nationalen Schuldenverwaltungsstellen im Rahmen des WFA-Unterausschusses zu EU-Staatsanleihemärkten stützen und deutlich über die derzeitige auf ad-hoc-Basis erfolgende Koordinierung und gegenseitige Information hinausgehen.

Schließlich wird im Hinblick auf die im SKS-Vertrag und in dem Verordnungsvorschlag zur Überwachung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung enthaltenen Fristen ein zügiges Verfahren zur Ratifikation des SKS-Vertrags und der damit verbundenen Änderung der Verfassungen oder gleichwertiger Rechtsakte gewährleisten, dass die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehene Frist für die Einhaltung der Haushaltsregeln, z. B. sechs Monate nach Inkrafttreten des Verordnungsvorschlags, tatsächlich eingehalten werden kann (19).

Redaktionsvorschläge

Soweit die EZB Änderungen der Kommissionsvorschläge empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. März 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  KOM(2011) 821 endg.

(2)  KOM(2011) 819 endg.

(3)  Stellungnahme CON/2011/13 vom 16. Februar 2011 zur Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung in der Europäischen Union.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8); Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12); Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25); Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33); und Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41).

(5)  Siehe Artikel 2, der auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1) verweist.

(6)  Siehe Artikel 5 Absatz 1.

(7)  Siehe Artikel 5 Absatz 3 und Änderungsvorschlag 3 im Anhang dieser Stellungnahme.

(8)  Siehe Änderungsvorschlag 5 im Anhang dieser Stellungnahme.

(9)  Siehe Änderungsvorschlag 4 im Anhang dieser Stellungnahme.

(10)  Siehe Änderungsvorschläge 6 und 9 im Anhang dieser Stellungnahme.

(11)  Siehe Änderungsvorschlag 4 im Anhang dieser Stellungnahme.

(12)  Siehe Änderungsvorschlag 8 im Anhang dieser Stellungnahme.

(13)  Siehe Artikel 4.

(14)  Siehe Artikel 2 Absatz 3.

(15)  Siehe Artikel 13 des Verordnungsvorschlags.

(16)  Siehe Artikel 6 Absätze 6 bis 8 des Verordnungsvorschlags und Änderungsvorschlag 10 im Anhang dieser Stellungnahme.

(17)  Siehe Änderungsvorschlag 7 im Anhang dieser Stellungnahme.

(18)  Siehe Artikel 6 Absatz 6.

(19)  Siehe Artikel 12 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags.


ANHANG

Redaktionsvorschläge für den Verordnungsvorschlag zur Überwachung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1, 6 (neu) und 7 (neu)

„(1)

‚unabhängiger Rat für Finanzpolitik‘ bezeichnet ein Gremium, dessen funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben und dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung der nationalen Haushaltsregeln zu überwachen;“

„(1)

‚unabhängiger Rat für Finanzpolitik‘ bezeichnet ein Gremium, dessen funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben und dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung der nationalen Haushaltsregeln zu überwachen und zu bewerten, und der mit technischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gestaltung der Haushaltspolitik betraut ist [von der Kommission näher zu bestimmen];

(6)

‚jährlicher struktureller Saldo des Sektors Staat‘ bezeichnet den konjunkturbereinigten jährlichen Saldo ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen;

(7)

‚außergewöhnliche Umstände‘ bezeichnen ein ungewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entzieht und erhebliche Auswirkungen auf die Finanzlage des Sektors Staat hat, oder ein schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet [oder in der Union] insgesamt.

Erläuterung

Die Aufgaben des unabhängigen Rates für Finanzpolitik müssen von der Kommission eindeutig bestimmt werden. Die Begriffsbestimmungen müssen den Begriffsbestimmungen im SKS-Vertrag (Artikel 3 Absatz 3) entsprechen. Die EZB schlägt vor, diese Begriffe in Artikel 4 zu verwenden.

Änderung 2

Artikel 4 Absätze 1, 1a (neu), 1b (neu) und 1c (neu)

„(1)   Die Mitgliedstaaten verfügen über numerische Haushaltsregeln über die Ausgeglichenheit des Haushalts, durch die ihr mittelfristiges Haushaltsziel nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 in den nationalen Haushaltsverfahren umgesetzt wird. Diese Vorschriften gelten für den Sektor Staat insgesamt, sind verbindlich und vorzugsweise in der Verfassung verankert.“

„(1)   Die Mitgliedstaaten verfügen über numerische Haushaltsregeln über die Ausgeglichenheit des Haushalts, durch die ihr mittelfristiges Haushaltsziel nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 in den nationalen Haushaltsverfahren umgesetzt wird. Diese Vorschriften gelten für den Sektor Staat insgesamt, sind verbindlich und vorzugsweise in der Verfassung verankert. Die Mitgliedstaaten dürfen nur unter außergewöhnlichen Umständen vorübergehend von ihrem mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad abweichen, vorausgesetzt, die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen wird dadurch nicht gefährdet.

(1a)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Jahreshaushalt des Sektors Staat ausgeglichen ist oder einen Überschuss aufweist. Hierfür treffen die Mitgliedstaaten eine Sondervereinbarung, über die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 hinauszugehen, nach der der jährliche strukturelle Saldo des Sektors Staat nicht höher als ein länderspezifischer Referenzwert sein darf unddas strukturelle Defizit auf 0,5 % des BIP begrenzt ist. Liegt der Schuldenstand des Sektors Staat erheblich unter 60 % des BIP und sind die Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gering, so kann der länderspezifische Referenzwert für den jährlichen strukturellen Saldo des Sektors Staat die Obergrenze eines strukturellen Defizits von maximal 1 % des nominalen BIP erreichen.

(1b)   Die Mitgliedstaaten richten einen Korrekturmechanismus ein, der automatisch mit dem Ziel ausgelöst wird, beobachtete erhebliche Abweichungen vom mittelfristigen Ziel oder von dem dorthin führenden Anpassungspfad samt ihrer kumulierten Auswirkungen auf die Dynamik der Staatsverschuldung zu korrigieren. [Art, Umfang und zeitlicher Rahmen des Korrekturmechanismus, einschließlich für den Fall außergewöhnlicher Umstände, sind in einem Anhang dieser Verordnung festgelegt.]

(1c)   Die Mitgliedstaaten stellen eine rasche Annäherung an ihr jeweiliges mittelfristiges Ziel auf der Grundlage anspruchsvoller und verbindlicher zeitlicher Rahmen sicher, die von der Kommission unter Berücksichtigung der länderspezifischen Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen vorgeschlagen werden. Die vorgeschlagenen zeitlichen Rahmen werden veröffentlicht.

Erläuterung

Der Verordnungsvorschlag sollte die wichtigsten Grundsätze des SKS-Vertrags (in diesem Fall Artikel 3) enthalten.

Änderung 3

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe g (neu) und Absatz 3a (neu)

 

„(g)

ausführliche Informationen zu Entwicklungen des Schuldenstands des Sektors Staat sowie andere Daten, die für eine Bewertung der länderspezifischen Gefahren für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen relevant sind, insbesondere ein Überblick über die impliziten Verbindlichkeiten und über Eventualverbindlichkeiten im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2011/85/EU des Rates, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können.

(3a)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Eurogruppe rechtzeitig im Voraus über ihre Planungen für die Begebung von Staatsschuldtiteln im Hinblick auf deren bessere Koordinierung und Überwachung.

Erläuterung

Die Überwachungsauflagen sollten einen Verweis auf die Staatsverschuldung und auf implizite und Eventualverbindlichkeiten enthalten, um Gefahren für die längerfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte der Verordnungsvorschlag auch auf die ex-ante-Berichterstattung über die Planungen für die Begebung von Staatsschuldtiteln gemäß Artikel 6 und Erwägungsgrund 8 des SKS-Vertrags verweisen.

Änderung 4

Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1

„(5)   Stellt die Kommission einen besonders ernsten Verstoß gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Pflichten fest, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung auf, eine überarbeitete solche Übersicht vorzulegen. Diese Aufforderung wird veröffentlicht.“

„(5)   Stellt die Kommission einen Verstoß gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Pflichten fest, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung auf, eine überarbeitete solche Übersicht vorzulegen. Diese Aufforderung wird veröffentlicht. Darüber hinaus verlangt die Kommission von Mitgliedstaaten eine überarbeitete Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung, wenn ein Haushaltsplanentwurf gegen den Defizitpfad und/oder die Schuldenentwicklung verstößt, wie sie in dem Stabilitätsprogramm für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt sind, unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm, oder wenn die Kommission Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen erkennt.

Erläuterung

Der Verordnungsvorschlag sollte sicherstellen, dass die Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung mit den im SWP festgelegten haushaltspolitischen Pflichten für das kommende Jahr sowie mit den Zielen des Stabilitätsprogramms vollständig im Einklang stehen, wobei eine etwaige Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus sollte die Kommission eine überarbeitete Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung verlangen, wenn sie Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen erkennt.

Änderung 5

Artikel 6 Absatz 1

„(1)   Die Kommission gibt erforderlichenfalls bis zum 30. November eine Stellungnahme zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung ab.“

„(1)   Die Kommission bewertet die Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung unter Berücksichtigung der mittelfristigen Auswirkungen neuer Maßnahmen auf den Haushaltsplan und bewertet die Auswirkungen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Sie bewertet auch die Qualität des Prozesses der Erhebung der zugrunde liegenden Daten. Die Kommission gibt erforderlichenfalls bis zum 30. November eine Stellungnahme zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung ab. Eine Stellungnahme wird stets in einer der folgenden Situationen verabschiedet: (a) wenn die Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung zu einem Verstoß gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Pflichten führen würden; (b) wenn die Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung zu einem strukturellen Defizit führen würden, das höher wäre als im Stabilitätsprogramm eines Mitgliedstaats vorgesehen; (c) wenn die öffentliche Schuldenquote 60 % des BIP überschreitet und nicht rasch genug, wie im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegt, sinkt; oder (d) wenn die Kommission Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen erkennt.

Erläuterung

Für die Wirksamkeit des Verordnungsvorschlags ist es wichtig, die Umstände zu bestimmen, in denen die Kommission eine Stellungnahme zu verabschieden haben wird.

Änderung 6

Artikel 6 Absatz 4

„(4)   Die Eurogruppe erörtert Stellungnahmen der Kommission zu den nationalen Haushaltsplänen sowie die Haushaltslage und die Haushaltaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt auf der Grundlage der Gesamtbewertung der Kommission nach Absatz 3. Die Bewertung wird veröffentlicht.“

„(4)   Die Eurogruppe, und im Fall wiederholter Verstöße von Mitgliedstaaten der Europäische Rat, erörtern Stellungnahmen der Kommission zu den nationalen Haushaltsplänen. Die Eurogruppe und im Fall wiederholter Verstöße von Mitgliedstaaten der Europäische Rat erörtern darüber hinaus die Haushaltslage und die Haushaltsaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt auf der Grundlage der Gesamtbewertung der Kommission nach Absatz 3. Die Bewertung wird veröffentlicht.“

Erläuterung

Die Änderung soll für den Fall wiederholter Verstöße von Mitgliedstaaten den Druck durch die übrigen Mitgliedstaaten erhöhen.

Änderung 7

Artikel 7 Absätze 1, 1a (neu) und (2)

„(1)   Beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, kommen die Absätze 2 bis 5 dieses Artikels für diesen Mitgliedstaat zur Anwendung, bis das Defizitverfahren für den Mitgliedstaat beendet wird.

(2)   Der Mitgliedstaat, der Gegenstand der genaueren Überwachung ist, führt unverzüglich eine umfassende Bewertung des Haushaltsvollzugs für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats im laufenden Kalenderjahr durch. …“

„(1)   Beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, kommen die Absätze 1a bis 6 dieses Artikels für diesen Mitgliedstaat zur Anwendung, bis das Defizitverfahren für den Mitgliedstaat beendet wird.

(1a)   Ein Mitgliedstaat, der Gegenstand eines Defizitverfahrens ist, legt ein Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramm auf, das eine detaillierte Beschreibung der Strukturreformen enthält, die zur Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Korrektur seines übermäßigen Defizits notwendig sind.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der Gegenstand der genaueren Überwachung ist, führt unverzüglich eine umfassende Bewertung des Haushaltsvollzugs für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staat im laufenden Kalenderjahr durch …“

Erläuterung

Der Verordnungsvorschlag sollte die wichtigsten Grundsätze des SKS-Vertrags (in diesem Fall Artikel 5) enthalten.

Änderung 8

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1

„(3)   Der Mitgliedstaat berichtet regelmäßig an die Kommission und den Wirtschafts- und Finanzausschuss bzw. dem von diesem hierfür bezeichneten Unterausschuss für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats über den Haushaltsvollzug im laufenden Kalenderjahr, über die Auswirkungen getroffener diskretionärer Maßnahmen sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite auf den Haushalt sowie über Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich Angaben zu den getroffenen und der Art der geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Zielwerte. Der Bericht wird veröffentlicht.“

„(3)   Der Mitgliedstaat berichtet regelmäßig an die Kommission und den Wirtschafts- und Finanzausschuss bzw. dem von diesem hierfür bezeichneten Unterausschuss für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staat über den Haushaltsvollzug im laufenden Kalenderjahr, über die Auswirkungen getroffener diskretionärer Maßnahmen sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite auf den Haushalt sowie über Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich Angaben zu den getroffenen und der Art der geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Zielwerte. Darüber hinaus berichtet der Mitgliedstaat über die Umsetzung des Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramms und der Strukturreformen, die zur Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Korrektur seines übermäßigen Defizits notwendig sind. Der Bericht wird veröffentlicht.“

Erläuterung

Im Einklang mit Änderung 7.

Änderung 9

Artikel 8 Absatz 3a (neu)

 

(3a)   Die Eurogruppe und der Rat erörtern die Angemessenheit der vom Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen und der Rat schlägt bei Bedarf zusätzliche Maßnahmen vor, um zu gewährleisten, dass die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits oder für eine Anpassung des Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramms eingehalten wird. Setzt der Mitgliedstaat diese zusätzlichen Maßnahmen nicht um,so erörtert der Europäische Rat die Lage und schlägt alle weiteren Maßnahmen vor, die er für erforderlich hält.

Erläuterung

Die Änderung soll den Gruppendruck innerhalb der Eurogruppe und des Rates erhöhen und für den Fall wiederholter Verstöße dem Europäischen Rat die Möglichkeit eröffnen, weitere vom Mitgliedstaat zu treffende Maßnahmen vorzuschlagen.


Redaktionsvorschläge für den Verordnungsvorschlag zum Ausbau der Überwachungsverfahren

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (2)

Änderung 1

Erwägungsgrund 1

„(1)

Die beispiellose globale Krise der vergangenen drei Jahre hat das Wirtschaftswachstum und die finanzielle Stabilität stark beeinträchtigt und eine erhebliche Verschlechterung des Haushaltsdefizits und der Schuldenposition der Mitgliedstaaten verursacht, so dass eine Reihe von ihnen sich außerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe bemühte.“

„(1)

Die beispiellose globale Krise der vergangenen drei Jahre hat das Wirtschaftswachstum und die finanzielle Stabilität stark beeinträchtigt und eine erhebliche Verschlechterung des Haushaltsdefizits und der Schuldenposition der Mitgliedstaaten verursacht, so dass eine Reihe von ihnen sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe bemühte.“

Erläuterung

Finanzhilfe wurde auch durch den Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) geleistet, der ein Instrument der Union darstellt.

Änderung 2

Erwägungsgrund 4

„(4)

Ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte einer verstärkten Überwachung unterzogen werden, wenn er von schweren finanziellen Störungen betroffen oder bedroht ist, um seine rasche Rückkehr zu einer normalen Situation zu gewährleisten und die übrigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor möglichen negativen Spillover-Effekten zu schützen. Diese verstärkte Überwachung sollte einen umfassenderen Zugang zu den für eine enge Überwachung der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Situation erforderlichen Informationen und eine regelmäßige Berichterstattung an den Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) bzw. an einen von diesem möglicherweise designierten Unterausschuss beinhalten. Dieselben Überwachungsmodalitäten sollten für Mitgliedstaaten gelten, die bei der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) oder einer anderen internationalen Finanzinstitution um eine vorsorgliche Hilfe ersuchen.“

„(4)

Ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte einer verstärkten Überwachung unterzogen werden, wenn er von schweren finanziellen Störungen betroffen oder bedroht ist, um seine rasche Rückkehr zu einer normalen Situation zu gewährleisten und die übrigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor möglichen negativen Spillover-Effekten zu schützen. Diese verstärkte Überwachung sollte einen umfassenderen Zugang zu den für eine enge Überwachung der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Situation erforderlichen Informationen und eine regelmäßige Berichterstattung an den Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) bzw. an einen von diesem möglicherweise designierten Unterausschuss beinhalten. Dieselben Überwachungsmodalitäten sollten für Mitgliedstaaten gelten, die bei der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) oder einer anderen internationalen Finanzinstitution um eine vorsorgliche Hilfe ersuchen.“

Erläuterung

Gemäß Artikel 1 beinhaltet der Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags den EFSM.

Änderung 3

Artikel 1

„(1)   Diese Verordnung enthält Bestimmungen zum Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind und/oder die von einem oder mehreren anderenStaaten, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder von internationalen Finanzinstitutionen (IFI) wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF) Finanzhilfe erhalten bzw. erhalten könnten.“

„(1)   Diese Verordnung enthält Bestimmungen zum Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind und/oder die Finanzhilfe einesoder mehrerer anderer Staaten, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder internationaler Finanzinstitutionen (IFI) wie des Internationalen Währungsfonds (IWF) beantragt haben oder erhalten .“

Erläuterung

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in dem Verordnungsvorschlag durchgängig dieselben Begriffe verwendet werden.

Änderung 4

Artikel 2 Absatz 1

„(1)   Die Kommission kann beschließen, einen Mitgliedstaat, der gravierende Schwierigkeiten in Bezug auf seine Finanzstabilität hat, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. Dem betroffenen Mitgliedstaat wird Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme gegeben. Die Kommission beschließt alle sechs Monate über eine eventuelle Verlängerung der verstärkten Überwachung.“

„(1)   Die Kommission unterwirft einen Mitgliedstaat, der von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf seine Finanzstabilität betroffen oder bedroht ist, die wahrscheinlich negative Spillover-Effekte auf andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben, einer verstärkten Überwachung . Dem betroffenen Mitgliedstaat wird Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme im WFA bzw. in dem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss gegeben. Die Kommission beschließt alle sechs Monate über eine eventuelle Verlängerung der verstärkten Überwachung und berichtet dem WFA bzw. dem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss ihre Ergebnisse. Der Rat kann die Kommission ersuchen, die verstärkte Überwachung aufzunehmen, fortzusetzen oder abzuschließen.

Erläuterung

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in dem Verordnungsvorschlag durchgängig dieselben Begriffe verwendet werden. Auch drohende gravierende Schwierigkeiten rechtfertigen eine verstärkte Überwachung, damit eine Verschlechterung der Lage frühzeitig verhindert wird.

Angesichts potenzieller gravierender Spillover-Effekte und Gefahren für die Stabilität des Euro-Währungsgebiets sollte das Ermessen der Kommission bei der Entscheidung darüber, ob ein Mitgliedstaat verstärkt zu überwachen ist, reduziert werden, was durch die Formulierung „unterwirft“ erreicht wird. Außerdem sollte der WFA bzw. ein designierter Unterausschuss über die Entscheidung, einen Mitgliedstaat der verstärkten Überwachung zu unterwerfen, und über die Fortschritte der verstärkt überwachten Mitgliedstaaten laufend informiert werden. Dies würde den WFA in die Lage versetzen, in voller Kenntnis der Sachlage einen Beschluss des Rates im Zusammenhang mit den Stufen des Verfahrens vorzubereiten. Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission sollte der Rat ermächtigt werden, die Kommission um die Aufnahme oder Fortsetzung der verstärkten Überwachung zu ersuchen.

Änderung 5

Artikel 2 Absatz 2

„(2)   Die Kommission beschließt, einen Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, der EFSF, dem ESM oder einer internationalen Finanzinstitution wie dem IWF auf vorsorglicher Basis Finanzhilfe erhält, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. Die Kommission erstellt eine Liste mit den betreffenden vorsorglichen Finanzhilfeinstrumenten und aktualisiert diese fortlaufend, um möglichen Änderungen in der Finanzhilfepolitik der EFSF, des ESM oder der jeweiligen internationalen Finanzinstitution Rechnung zu tragen.“

„(2)   Die Kommission beschließt, einen Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, der EFSF, dem EFSM, dem ESM oder einer internationalen Finanzinstitution wie dem IWF auf vorsorglicher Basis Zugang zu Finanzhilfe beantragt oder Finanzhilfe erhält, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. Die Kommission erstellt eine Liste mit den betreffenden vorsorglichen Finanzhilfeinstrumenten und aktualisiert diese fortlaufend, um möglichen Änderungen in der Finanzhilfepolitik der EFSF, des ESM oder der jeweiligen internationalen Finanzinstitution Rechnung zu tragen.“

Erläuterung

Auch hier sollte die verstärkte Überwachung frühzeitig beginnen, sobald ein Mitgliedstaat Finanzhilfe beantragt hat. Die Bestimmung muss eindeutiger formuliert sein, um Zweifel hinsichtlich der automatischen verstärkten Überwachung eines Mitgliedstaats ab dem Zeitpunkt seines Finanzhilfeantrags zu vermeiden. Gemäß Artikel 1 beinhaltet der Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags Finanzhilfe durch den EFSM.

Änderung 6

Artikel 2 Absatz 3

„(3)   Absatz 2 gilt nicht für Mitgliedstaaten, die vorsorglich Finanzhilfe in Form einer Kreditlinie erhalten, die nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat gebunden ist, solange die jeweilige Kreditlinie nicht in Anspruch genommen wird.“

„(3)   Absatz 2 gilt nicht für Mitgliedstaaten, die vorsorglich Finanzhilfe in Form einer Kreditlinie erhalten, die nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat gebunden ist, solange die jeweilige Kreditlinie nicht in Anspruch genommen wird. Die Kommission überwacht die laufende Einhaltung der von der Union und zwischenstaatlich in Finanzhilfeinstrumenten festgelegten Förderkriterien, nachdem die genannte Finanzhilfe gewährt wurde.

Erläuterung

Die Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten, die vorsorglich Finanzhilfe in Form einer Kreditlinie erhalten, die nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat gebunden ist, sollte, solange die jeweilige Kreditlinie nicht in Anspruch genommen wird, die betreffenden Mitgliedstaaten nicht davon befreien, hinsichtlich ihrer Einhaltung der Förderkriterien überwacht zu werden.

Änderung 7

Artikel 3 Absatz 3

„(3)   Auf Verlangen der Kommission

…“

„(3)   Auf Verlangen der Kommission

Der Rat kann die Kommission ersuchen, den unter verstärkter Überwachung stehenden Mitgliedstaat aufzufordern, die in den Buchstaben a, b und d aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen und/oder sich der Auflage nach Buchstabe c zu unterziehen.

Erläuterung

Im Hinblick auf mögliche ausgedehnte Spillover-Effekte wäre es hilfreich, wenn der Rat über die Kommission als Mittlerin die in Artikel 3 Absatz 3 aufgezählten zusätzlichen Informationen oder besonderen Maßnahmen verlangen könnte.

Änderung 8

Artikel 3 Absatz 5

„(5)   Wenn auf der Grundlage der in Absatz 4 vorgesehenen Bewertung der Schluss gezogen wird, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind und die finanzielle Lage des Mitgliedstaats erhebliche nachteilige Auswirkungen auf diefinanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets hat, kann der Rat dem betreffenden Mitgliedstaat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit empfehlen, sich um Finanzhilfe zu bemühen und ein makroökonomisches Anpassungsprogramm zu erarbeiten. Der Rat kann beschließen, diese Empfehlung zu veröffentlichen.“

„(5)   Wenn auf der Grundlage der in Absatz 4 vorgesehenen Bewertung der Schluss gezogen wird, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind und die finanzielle Lage des Mitgliedstaats erhebliche nachteilige Auswirkungen auf diefinanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets hat, empfiehlt der Rat dem betreffenden Mitgliedstaat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit , sich um Finanzhilfe zu bemühen und ein makroökonomisches Anpassungsprogramm zu erarbeiten. Der Rat kann beschließen, diese Empfehlung zu veröffentlichen.“

Erläuterung

Artikel 3 Absatz 5 sollte verschärft werden, indem der Rat verpflichtet wird, einen Antrag auf Finanzhilfe zu empfehlen, wenn die Lage des betreffenden Mitgliedstaats erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets hat, was in der Tat eine sehr starke Rechtfertigung darstellt.

Änderung 9

Artikel 4

„Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einen oder mehrere andere Staaten, die EFSF, den ESM, den Internationalen Währungsfonds (IWF) oder eine andere Institution außerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe zu ersuchen, setzt den Rat, die Kommission und die EZB unverzüglich über sein Vorhaben in Kenntnis. Der WFA bzw. ein von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss berät über das Finanzhilfeersuchen, nachdem er eine Bewertung von der Kommission erhalten hat.“

„Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die Finanzhilfe eines oder mehrerer anderer Staaten, des EFSF, des EFSM, des ESM, des Internationalen Währungsfonds (IWF) oder einer anderen Institution außerhalb des Rahmens der Union zu beantragen, setzt den Rat, die Kommission und die EZB unverzüglich über sein Vorhaben in Kenntnis. Der WFA bzw. ein von ihm zu diesem Zweck designierter Unterausschuss berät über das Finanzhilfeersuchen, nachdem er eine Bewertung von der Kommission erhalten hat, im Hinblick auf eine Prüfung unter anderem der Möglichkeiten, die nach den bestehenden Finanzinstrumenten der Union oder des Euro-Währungsgebiets und Fazilitäten internationaler Finanzinstitutionen und Kreditgeber zur Verfügung stehen, bevor sich der Mitgliedstaat an potenzielle Kreditgeber wendet.“

Erläuterung

Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sollten über einen bloßen Informationsaustausch mit den europäischen Partnern hinausgehen und ausdrücklich die Verpflichtung beinhalten, über eine Inanspruchnahme der unterschiedlichen Finanzhilfefazilitäten zu beraten, die auf europäischer und internationaler Ebene verfügbar sind. Gemäß Artikel 1 beinhaltet der Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags auch den EFSM.

Änderung 10

Artikel 5

„Werden die EFSF oder der ESM um Finanzhilfe ersucht, analysiert die Kommission in Verbindung mit der EZB und nach Möglichkeit mit dem IWF die Trägfähigkeit der Schulden des betreffenden Mitgliedstaats sowie dessen Fähigkeit, die geplante Finanzhilfe zurückzuzahlen, und übermittelt ihre Analyseergebnisse dem WFA bzw. dem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss.“

„Werden die EFSF oder der ESM um Finanzhilfe ersucht, analysiert die Kommission in Verbindung mit der EZB und gegebenenfalls dem IWF die Tragfähigkeit der Schulden des betreffenden Mitgliedstaats sowie dessen Fähigkeit, die geplante Finanzhilfe zurückzuzahlen, und übermittelt ihre Analyseergebnisse dem WFA bzw. dem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss.“

Erläuterung

In Übereinstimmung mit der derzeitigen Praxis sollte der IWF bei der Analyse der Tragfähigkeit der Staatsschulden eingebunden werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Text durchgängig dieselben Formulierungen verwenden.

Änderung 11

Artikel 6

„(1)   Ein Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, dem IWF, der EFSF oder dem ESM Finanzhilfe erhält, erarbeitet in Absprache mit der Kommission, die in Verbindung mit der EZB handelt, einen Entwurf eines Anpassungsprogramms, das die Wiederherstellung einer gesunden und tragfähigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation gewährleisten soll und dem Mitgliedstaat die Fähigkeit verleiht, die von ihm benötigten Finanzmittel wieder selbst in vollem Umfang auf den Finanzmärkten aufzunehmen. Der Entwurf für ein solches Anpassungsprogramm muss den nach den Artikeln 121, 126 und/oder 148 AEUV an den Mitgliedstaat gerichteten aktuellen Empfehlungen und den auf deren Umsetzung ausgerichteten Maßnahmen in angemessener Weise Rechnung tragen und gleichzeitig darauf abzielen, die erforderlichen politischen Maßnahmen auszuweiten, zu stärken und zu vertiefen.

(2)   Der Rat nimmt das Anpassungsprogramm auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit an.

(3)   Die Kommission überwacht in Verbindung mit der EZB die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte und hält den WFA bzw. den von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss vierteljährlich auf dem Laufenden. Der betreffende Mitgliedstaat sagt der Kommission seine volle Zusammenarbeit zu. Er übermittelt der Kommission insbesondere alle Informationen, die sie für die Überwachung des Programms für erforderlich hält. Artikel 3 Absatz 3 findet Anwendung.

(4)   Die Kommission prüft – in Verbindung mit der EZB – mit dem Mitgliedstaat, ob möglicherweise Änderungen an seinem Anpassungsprogramm vorzunehmen sind. Auf Vorschlag der Kommission beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit über etwaige am Anpassungsprogramm vorzunehmende Änderungen.

(6)   Wenn ein Mitgliedstaat, der einem Anpassungsprogramm unterliegt, unzureichende Verwaltungskapazitäten oder erhebliche Probleme bei der Durchführung seines Anpassungsprogramms hat, ersucht er die Kommission um technische Hilfe.“

„(1)   Ein Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, dem IWF, der EFSF, dem EFSM oder dem ESM Finanzhilfe beantragt, erarbeitet in Absprache mit der Kommission, die in Verbindung mit der EZB und gegebenenfalls dem IWF handelt, einen Entwurf eines Anpassungsprogramms, das die Wiederherstellung einer gesunden und tragfähigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation gewährleisten soll und dem Mitgliedstaat die Fähigkeit verleiht, die von ihm benötigten Finanzmittel wieder selbst in vollem Umfang auf den Finanzmärkten aufzunehmen. Der Entwurf für ein solches Anpassungsprogramm muss den nach den Artikeln 121, 126, 136 und/oder 148 AEUV an den Mitgliedstaat gerichteten aktuellen Empfehlungen und den auf deren Umsetzung ausgerichteten Maßnahmen in angemessener Weise Rechnung tragen und gleichzeitig darauf abzielen, die erforderlichen politischen Maßnahmen auszuweiten, zu stärken und zu vertiefen.

(2)   Der Rat nimmt das makroökonomische Anpassungsprogramm auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit an. Stammt die Finanzhilfe vom EFSM, der EFSF oder dem ESM, müssen die Bestimmungen des Vorschlags der Kommission den Bestimmungen, die zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der Gewährung von Zugang zu den genannten Unions- und zwischenstaatlichen Fazilitäten vereinbart werden, in vollem Umfang entsprechen.

(3)   Die Kommission überwacht in Verbindung mit der EZB und gegebenenfalls dem IWF die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte. Sie hält den WFA bzw. den von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss vierteljährlich auf dem Laufenden. Der betreffende Mitgliedstaat sagt der Kommission seine volle Zusammenarbeit zu. Er übermittelt der Kommission insbesondere alle Informationen, die sie für die Überwachung des Programms für erforderlich hält. Artikel 3 Absatz 3 findet Anwendung. Im Fall unzureichender Zusammenarbeit kann der Rat auf Vorschlag der Kommission eine öffentliche Aufforderung an den betreffenden Mitgliedstaat richten, welche die durch den Mitgliedstaat zu ergreifenden Maßnahmen festlegt.

(4)   Die Kommission prüft — in Verbindung mit der EZB und gegebenenfalls dem IWF — mit dem Mitgliedstaat, ob möglicherweise Änderungen an seinem Anpassungsprogramm vorzunehmen sind. Auf Vorschlag der Kommission beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit über etwaige am Anpassungsprogramm vorzunehmende Änderungen.

(6)   Wenn ein Mitgliedstaat, der einem Anpassungsprogramm unterliegt, unzureichende Verwaltungskapazitäten oder erhebliche Probleme bei der Durchführung seines Anpassungsprogramms hat, ersucht er die Kommission um technische Hilfe; die Kommission kann zu diesemZweck mit den Mitgliedstaaten und anderen Institutionen der Europäischen Union und/oder maßgeblichen internationalen Institutionen Expertengruppen zusammenstellen. Technische Hilfe kann die Einsetzung eines ständigen ortsansässigen Beraters und unterstützenden Personals aus den Institutionen der Europäischen Union in dem betreffenden Mitgliedstaat umfassen; diese würden die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bei der Durchführung des Anpassungsprogramms beraten und sich mit den beteiligten Institutionen abstimmen.“

Erläuterung

Gemäß Artikel 1 beinhaltet der Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags den EFSM. Der Redaktionsvorschlag soll außerdem die Zuständigkeiten der beteiligten Institutionen klären.

Absatz 2 soll klarstellen, dass Mitgliedstaaten, die Finanzhilfe nach den Vereinbarungen mit dem EFSM, der EFSF und dem ESM erhalten, nicht zwei verschiedene makroökonomische Anpassungsprogramme erarbeiten müssen, sondern dass alle wirtschaftspolitischen Auflagen, die mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Gewährung von Zugang zu EFSM, EFSF und ESM vereinbart werden, im makroökonomischen Anpassungsprogramm nach diesem Artikel in vollem Umfang beachtet werden.

In Absatz 3 kann die drohende öffentliche Bekanntgabe des unkooperativen Verhaltens eines Mitgliedstaats für den Mitgliedstaat ein Anreiz sein, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

Zusätzlich zur Kommission könnten andere Institutionen mit relevanten Fachkenntnissen und Mitgliedstaaten zweckdienliche technische Hilfe leisten. Ein ständiger ortsansässiger Berater würde die Wahrscheinlichkeit einer angemessenen Durchführung des Programms deutlich erhöhen.

Änderung 12

Artikel 11 Absätze 1, 5 (neu) und 6 (neu)

„(1)   Ein Mitgliedstaat wird nach Abschluss des Anpassungsprogramms überwacht, bis mindestens 75 % der von einem oder mehreren Mitgliedstaat(en), dem EFSM, der EFSF oder dem ESM erhaltenen Finanzhilfe zurückgezahlt worden sind. Der Rat kann die Dauer der nach Abschluss des Programms erfolgenden Überwachung auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit verlängern.“

„(1)   Ein Mitgliedstaat wird nach Abschluss des Anpassungsprogramms überwacht, bis mindestens 75 % der von einem oder mehreren Staat(en), dem EFSM, der EFSF, dem ESM oder von einer anderen IFI erhaltenen Finanzhilfe zurückgezahlt worden sind. Der Rat kann die Dauer der nach Abschluss des Programms erfolgenden Überwachung auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit verlängern.

(5)   Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats zur Teilnahme an einer Aussprache über die nach Abschluss des Programms erfolgende Überwachung einladen.

(6)   Das Parlament des betreffenden Mitgliedstaats kann Vertreter der Kommission zu einer Aussprache über die nach Abschluss des Programms erfolgende Überwachung einladen.

Erläuterung

Die erste Anmerkung zielt darauf ab, den Wortlaut dieses Artikels mit Artikel 1 Absatz 1 in Einklang zu bringen.

Zunehmender öffentlicher Druck durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente ist ein weiterer Anreiz für die betreffenden Mitgliedstaaten, geeignete politische Maßnahmen zu ergreifen. Diese Einbindung sollte auch bei der Überwachung nach Abschluss des Programms vorgesehen werden, so wie sie in Verbindung mit der verstärkten Überwachung (Artikel 3) und makroökonomischen Anpassungsprogrammen (Artikel 6) vorgesehen ist.

Änderung 13

Artikel 12

„Bei den in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4 genannten Maßnahmen stimmen nur die Mitglieder des Rates ab, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist; bei seinem Beschluss berücksichtigt der Rat nicht die Stimme des Ratsmitglieds, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt.

Die qualifizierte Mehrheit der in Absatz 1 genannten Mitglieder des Rates wird nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b AEUV berechnet.“

„Bei den in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 4 genannten Maßnahmen stimmen nur die Mitglieder des Rates ab, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist; bei seinem Beschluss berücksichtigt der Rat nicht die Stimme des Ratsmitglieds, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt.

Die qualifizierte Mehrheit der in Absatz 1 genannten Mitglieder des Rates wird nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b AEUV berechnet.“

Erläuterung

Artikel 12 muss auf alle vom Rat zu fassenden Beschlüsse verweisen.

Änderung 14

Artikel 13

„Artikel 5 und 6 gelten nicht für auf vorsorglicher Basis gewährte Finanzhilfe und für Darlehen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten.“

„Artikel 6 Absätze 1 bis 5 gilt nicht für auf vorsorglicher Basis gewährte Finanzhilfe und für Darlehen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten. Dies gilt unbeschadet der Auflagen, die mit solchen Finanzhilfen nach den jeweiligen Unions- oder zwischenstaatlichen Finanzhilfeinstrumenten verbunden sind.

Erläuterung

Die Ausnahme vom makroökonomischen Anpassungsprogramm (Artikel 6) sollte eingeschränkt werden, um die Bereitstellung technischer Hilfe und die Einbindung der Parlamente nicht auszuschließen. Sie sollte nur die besondere Situation eines vorsorglichen Programms und Darlehen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten betreffen, und die maßgeblichen Bestimmungen des EFSF-Rahmenvertrags, des ESM-Vertrags und der Finanzhilfeinstrumente zur Durchführung solcher Finanzhilfen sollten davon unberührt bleiben. Es wäre sinnvoll, für den Fall, dass ein Mitgliedstaat ein vorsorgliches Programm in Anspruch nimmt, die Möglichkeit der Bewertung der Tragfähigkeit der Staatsschulden aufrechtzuerhalten, um die Förderkriterien für das Programm zu überprüfen. Darüber hinaus ist im Fall der Unterstützung zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten angesichts des engen Zusammenhangs zwischen der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und der Instabilität des Finanzsektors eine Bewertung der Tragfähigkeit der Staatsschulden gerechtfertigt. Alternativ könnte der Absatz zur Klarstellung Artikel 6 angehängt und Artikel 13 gestrichen werden.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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