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Document 52011AB0006

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 28. Januar 2011 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG und 2006/48/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (CON/2011/6)

OJ C 62, 26.2.2011, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. Januar 2011

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG und 2006/48/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

(CON/2011/6)

2011/C 62/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 30. September 2010 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG und 2006/48/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (1) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 der Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur reibungslosen Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Die EZB begrüßt das Hauptziel des Richtlinienvorschlags, den angemessenen Umfang der zusätzlichen Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten sicherzustellen, indem die Lücken geschlossen werden, die zwischen der Regelung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die Union (2) und den sektoralen Richtlinien im Bereich der Banken- und Versicherungsdienstleistungen entstanden sind.

Spezielle Anmerkungen

Behandlung von gemischten Finanzholdinggesellschaften

2.

Die EZB begrüßt die Verweise auf „gemischte Finanzholdinggesellschaften“ in den Bestimmungen der sektoralen Richtlinien, die den Umfang der Beaufsichtigung von Banken und Versicherungsgruppen auf konsolidierter Basis (3) definieren. Dadurch wird über die zusätzliche Beaufsichtigung hinaus die sektorale Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis/Gruppenbasis von Finanzholdinggesellschaften oder Versicherungsholdinggesellschaften ermöglicht, die infolge der Ausdehnung der Aktivitäten auf einen anderen Finanzsektor zu gemischten Finanzholdinggesellschaften werden. Die EZB ist der Ansicht, dass Erkenntnisse der Aufsicht über sektorale Aktivitäten, die durch eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis/Gruppenbasis erlangt werden, dadurch in der Tat sinnvoll ergänzt werden könnten, dass im Wege der zusätzlichen Beaufsichtigung Erkenntnisse über branchenübergreifende Risiken gewonnen werden. Gleichzeitig sollte eine effiziente Beaufsichtigungspraxis entwickelt werden, durch die einerseits alle einschlägigen Risiken von der Aufsicht erfasst werden und andererseits mögliche Überschneidungen bei der Beaufsichtigung ausgeschlossen und gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechterhalten werden. Die EZB empfiehlt (4), den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) die Befugnis zu erteilen, über den Gemeinsamen Ausschuss diesbezüglich gemeinsame Leitlinien zu verabschieden.

Behandlung von Vermögensverwaltungsgesellschaften

3.

Die EZB begrüßt die ausdrückliche Aufnahme von Vermögensverwaltungsgesellschaften in die Schwellenprüfungen für die Einstufung als Finanzkonglomerat (5). Die EZB empfiehlt (6), die Vermögensverwaltungsgesellschaften dem Sektor innerhalb des Finanzkonglomerats zuzuordnen, zu dem sie die engste Verbindung haben, und dies in aufsichtlichen Leitlinien näher festzulegen. Diese Lösung ist aus Sicht der risikobasierten Abschätzung gegenüber der durch den Richtlinienvorschlag vorgesehenen Zuordnung zur „kleinsten Finanzbranche“ überlegen. Als Folge der ausdrücklichen Aufnahme von Vermögensverwaltungsgesellschaften in die Regelung der zusätzlichen Beaufsichtigung empfiehlt die EZB darüber hinaus (7), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeinsam mit den anderen ESAs in die Entwicklung von Leitlinien zur Förderung einer konvergenten Aufsichtspraxis im Bereich der zusätzlichen Beaufsichtigung einzubinden (8). Insofern sollte die Formulierung dem in der Richtlinie 2010/78/EU (9) enthaltenen Wortlaut ähneln, d. h. „die jeweils zuständige ESA über den Gemeinsamen Ausschuss“. Die Einbindung aller zuständigen ESAs in die Entwicklung dieser Leitlinien sollte sicherstellen, dass auf Ansteckungs-, Konzentrations- und Komplexitätsrisiken sowie Interessenkonflikte sektorübergreifend und für alle beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wirksam eingegangen wird. Ebenso sollte im Hinblick auf die zusätzliche Beaufsichtigung der internen Kontrollmechanismen und der Risikomanagementverfahren (10) in der Richtlinie 2002/87/EG die Kohärenz der zusätzlichen Beaufsichtigung mit der Überwachung der Einhaltung der durch die OGAW-Richtlinie (11) festgelegten Aufsichtsregeln seitens der zuständigen Behörden verlangt werden. Diese Kohärenz wird bereits zwischen der zusätzlichen Beaufsichtigung und der Aufsichtspraxis nach den einschlägigen Bestimmungen der Bankenrichtlinie (12) und der Solvency II-Richtlinie (13) verlangt.

Meldeformate

4.

Die EZB empfiehlt (14) die Anwendung harmonisierter Meldeformate, -intervalle und -termine auf der Grundlage der von der zuständigen ESA über den Gemeinsamen Ausschuss (15) entwickelten technischen Durchführungsstandards für die Meldung der für die betreffenden Unternehmen eines Finanzkonglomerats (16) berechneten Eigenkapitalanforderungen. Diese Harmonisierung sollte dem im Bankensektor bereits auf der Grundlage einer Änderung der Bankenrichtlinie (17) aus dem Jahr 2009 eingeführten Modell folgen. Die EZB geht davon aus, dass die Arbeit an der Harmonisierung der Meldeformate unter anderem in Zusammenhang mit den durch die Umsetzung des Basel III-Kapitalrahmens in das Unionsrecht entstandenen Erfordernissen weitergehen wird. Das Eurosystem hat aufgrund seiner Rolle für die Finanzstabilität ein starkes Interesse an diesem Bereich und wird den Fortschritt dieser Arbeiten in Zusammenarbeit mit der Kommission verfolgen.

Soweit die EZB empfiehlt, den Richtlinienvorschlag zu ändern, ist ein spezieller Redaktionsvorschlag mit entsprechender Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Januar 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2010) 433 endgültig.

(2)  Gegenwärtig bestehend aus der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen in einem Finanzkonglomerat (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) und der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1).

(3)  Siehe die durch Artikel 1 und Anhang I des Richtlinienvorschlags eingeführten Änderungen der Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 1, 4 Absatz 2 und 10 Absatz 2 und in den Anhängen I und II der Richtlinie 98/78/EG; siehe die durch Artikel 3 des Richtlinienvorschlags eingeführten Änderungen der Artikel 4, 71, 72, 84, 105, 125 bis 127, 129 und 141 bis 143 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(4)  Siehe Änderungsvorschlag 3 im Anhang zu dieser Stellungnahme.

(5)  Siehe die Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2002/87/EG in der durch Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Richtlinienvorschlags eingeführten Fassung.

(6)  Siehe Änderungsvorschlag 1 im Anhang zu dieser Stellungnahme.

(7)  Siehe Änderungsvorschlag 2 im Anhang zu dieser Stellungnahme.

(8)  Siehe die Artikel 3 Absatz 8, 7 Absatz 5, 8 Absatz 5, 9 Absatz 6 und 11 Absatz 5 der Richtlinie 2002/87/EG in der durch Artikel 2 Absatz 2 und Absätze 4 bis 7 des Richtlinienvorschlags eingeführten Fassung.

(9)  Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

(10)  Siehe Artikel 9 der Richtlinie 2002/87/EG.

(11)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). Die aufsichtliche Überwachung von Vermögensverwaltungsgesellschaften wird in Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 102 Absatz 4 Buchstabe a der OGAW-Richtlinie erwähnt; sie konzentriert sich darauf, die Einhaltung von i) Aufsichtsregeln, die gemäß Artikel 12 im Hinblick auf Vermögensverwaltungsgesellschaften eingeführt werden müssen, und von ii) weiteren Regeln gemäß Artikel 17 und 18 im Hinblick auf das Anbieten von Vermögensverwaltungsdienstleistungen durch Zweigniederlassungen und die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen sicherzustellen.

(12)  Richtlinie 2006/48/EG.

(13)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(14)  Siehe Änderungsvorschläge 4 und 6 im Anhang zu dieser Stellungnahme.

(15)  Siehe Artikel 21a Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG in der durch Artikel 2 Absatz 15 der Richtlinie 2010/78/EU eingeführten Fassung.

(16)  Siehe Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG.

(17)  Siehe Artikel 74 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG in der durch Artikel 1 Absatz 14 der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) eingeführten Fassung.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

„a)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

‚Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 30 werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören; gehören sie nicht ausschließlich einer Branche an, werden sie innerhalb der Gruppe der kleinsten Finanzbranche zugerechnet.‘ “

„a)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

‚Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 30 werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören; gehören sie nicht ausschließlich einer Branche an, werden sie innerhalb der Gruppe der Finanzbranche zugerechnet, zu der sie die engste Verbindung haben.‘ “

Begründung

Die gegenwärtige Lösung, der zufolge die Vermögensverwaltungsgesellschaften dem kleinsten Sektor im Finanzkonglomerat zugeordnet werden, ist nicht genügend risikobasiert. Sie sollte daher durch das Kriterium der „engsten Verbindung“ ersetzt werden, das durch gemeinsame Leitlinien der ESAs gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2002/87/EG näher festgelegt werden sollte (siehe Änderung 2).

Änderung 2

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f

„f)

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

‚(8)   Die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung veröffentlichen gemeinsame Leitlinien, die auf konvergente Aufsichtspraktiken bei der Anwendung der Absätze 2, 3, 3a, 4 und 5 abzielen.‘ “

„f)

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

‚(8)   Die jeweils zuständige ESA veröffentlicht über den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien, die auf konvergente Aufsichtspraktiken bei der Anwendung der Absätze 2, 3, 3a, 4 und 5 abzielen.‘ “

Begründung

Infolge der ausdrücklichen Aufnahme von Vermögensverwaltungsgesellschaften in die Schwellenprüfungen für die Einstufung als Finanzkonglomerat sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeinsam mit den anderen ESAs in die Entwicklung von Leitlinien zur Förderung einer konvergenten Aufsichtspraxis im Bereich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzkonglomerate eingebunden werden. Die Einbindung aller zuständigen ESAs in die Entwicklung dieser Leitlinien sollte sicherstellen, dass auf Ansteckungs-, Konzentrations- und Komplexitätsrisiken sowie Interessenkonflikte sektorübergreifend und für alle beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wirksam eingegangen wird. Der diesbezüglich verwendete Wortlaut („die jeweils zuständige ESA über den Gemeinsamen Ausschuss“) ähnelt dem durch die Richtlinie 2010/78/EU festgelegten Modell. Diese Änderung steht in Verbindung mit Änderung 5.

Änderung 3

Artikel 2 Absatz 2a (neu)

[kein Text]

(2a)   Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

‚(6)   Die jeweils zuständige ESA gibt über den Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien heraus, die darauf abzielen, Aufsichtspraktiken zu entwickeln, mittels deren die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften die Beaufsichtigung auf Gruppenbasis gemäß Richtlinie 98/78/EG oder gegebenenfalls die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Richtlinie 2006/48/EG angemessen ergänzen kann, und mittels deren alle relevanten Risiken von der Beaufsichtigung erfasst werden können, während mögliche Überschneidungen ausgeschlossen und gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechterhalten werden.‘ “

Begründung

Es sollte eine effiziente Aufsichtspraxis entwickelt werden, damit in Bezug auf eine gemischte Finanzholdinggesellschaft die sektorale Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis/Gruppenbasis parallel zur zusätzlichen Beaufsichtigung angewendet werden kann. Der jeweils zuständigen und über den Gemeinsamen Ausschuss tätigen ESA sollte die Befugnis verliehen werden, diesbezüglich gemeinsame Leitlinien erlassen zu dürfen.

Änderung 4

Artikel 2 Absatz 2b (neu)

[kein Text]

(2b)   Dem Artikel 6 Absatz 2 wird folgender sechster Unterabsatz angefügt:

Die Mitgliedstaaten schreiben ab [1. Januar 2013] für die Meldung der in diesem Artikel genannten Berechnungen einheitliche Formate, Intervalle und Termine im Einklang mit den gemäß Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe d eingeführten technischen Standards vor.‘ “

Begründung

Die Meldung der berechneten Eigenkapitalanforderungen gemäß Richtlinie 2002/87/EG sollte analog der Bankenrichtlinie harmonisierten Meldeformaten, -intervallen und -terminen folgen. Diese Änderung steht in Verbindung mit Änderung 6.

Änderung 5

Artikel 2 Absätze 4 bis 7 und Absatz 10

„4.   Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:

‚(5)   Die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung veröffentlichen gemeinsame Leitlinien, die auf konvergente Aufsichtspraktiken bei der in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration abzielen. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie die Absätze 1 bis 4 auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden sind, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 behindern.‘

5.   Dem Artikel 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:

‚(5)   Die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung veröffentlichen gemeinsame Leitlinien, die auf konvergente Aufsichtspraktiken bei der in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung gruppeninterner Transaktionen abzielen. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie die Absätze 1 bis 4 auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden sind, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 behindern.‘

6.   Dem Artikel 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:

‚(6)   Die zuständigen Behörden richten die in diesem Artikel vorgesehene zusätzliche Beaufsichtigung von internen Kontrollmechanismen und Risikomanagementverfahren nach den in Artikel 124 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 36 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen aufsichtlichen Überprüfungsverfahren aus. Zu diesem Zweck veröffentlichen die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemeinsame Leitlinien, die auf konvergente Aufsichtspraktiken bei der in diesem Artikel vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung von internen Kontrollmechanismen und Risikomanagementverfahren sowie auf Kohärenz mit den in Artikel 124 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 36 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen aufsichtlichen Überprüfungsverfahren abzielen. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie dieser Artikel auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden ist, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 behindern.‘

7.   Dem Artikel 11 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

‚[…]

(5)   Die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung geben gemeinsame Leitlinien aus, die auf Kohärenz der gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen Koordinierungsvereinbarungen abzielen.‘

[…]

10.   Der folgende Artikel 21 b wird eingefügt:

‚Artikel 21b

Gemeinsame Leitlinien

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung veröffentlichen die in Artikel 3 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 5 genannten gemeinsamen Leitlinien nach Zusammenarbeit im Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. …/… zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde und des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. …/… zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.‘ “

„4.   Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:

‚(5)   Die jeweils zuständige ESA veröffentlicht über den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien, die auf konvergente Aufsichtspraktiken bei der in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration abzielen. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie die Absätze 1 bis 4 auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden sind, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 behindern.‘

5.   Dem Artikel 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:

‚(5)   Die jeweils zuständige ESA veröffentlicht über den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien, die auf konvergente Aufsichtspraktiken bei der in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung gruppeninterner Transaktionen abzielen. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie die Absätze 1 bis 4 auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden sind, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 behindern.‘

6.   Dem Artikel 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:

‚(6)   Die zuständigen Behörden richten die in diesem Artikel vorgesehene zusätzliche Beaufsichtigung von internen Kontrollmechanismen und Risikomanagementverfahren nach den in Artikel 124 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 36 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen aufsichtlichen Überprüfungsverfahren sowie nach der Überwachung der Einhaltung der Aufsichtsregeln durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/65/EG aus. Zu diesem Zweck veröffentlicht die jeweils zuständige ESA über den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien, die auf konvergente Aufsichtspraktiken bei der in diesem Artikel vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung von internen Kontrollmechanismen und Risikomanagementverfahren sowie auf Kohärenz mit den in Artikel 124 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 36 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen aufsichtlichen Überprüfungsverfahren sowie auf die Überwachung der Einhaltung der Aufsichtsregeln durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/65/EG abzielen. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie dieser Artikel auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden ist, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 behindern.‘

7.   Dem Artikel 11 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

‚[…]

(5)   Die jeweils zuständige ESA gibt über den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien aus, die auf Kohärenz der gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen Koordinierungsvereinbarungen abzielen.‘

[…]

10.   Der folgende Artikel 21 b wird eingefügt:

„Artikel 21b

Gemeinsame Leitlinien

Die jeweils zuständige ESA veröffentlicht über den Gemeinsamen Ausschuss die in Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 5 genannten gemeinsamen Leitlinien nach Zusammenarbeit im Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden nach dem Verfahren des Artikels 56 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, des Artikels 56 der Verordnung (EU) Nr.1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, und des Artikels 56 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission.‘ “

Begründung

Siehe die Begründung unter Änderung 2, mit der diese Änderung in Verbindung steht. Darüber hinaus sollte die vorgeschlagene Änderung von Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 2002/87/EG im Hinblick auf die zusätzliche Beaufsichtigung der internen Kontrollmechanismen und der Risikomanagementverfahren die Kohärenz der zusätzlichen Beaufsichtigung mit der Überwachung der Einhaltung der durch die OGAW-Richtlinie errichteten Aufsichtsregeln durch die zuständigen Behörden verlangen. Diese Kohärenz wird bereits zwischen der zusätzlichen Beaufsichtigung und der Aufsichtspraxis nach den einschlägigen Bestimmungen der Bankenrichtlinie und der Solvency II-Richtlinie verlangt.

Änderung 6

Artikel 2 Absatz 9a (neu)

[kein Text]

9a   Dem ersten Unterabsatz von Artikel 21a Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

‚d)

Artikel 6 Absatz 2, um einheitliche Meldeformate (mit zugehörigen Erläuterungen), -intervalle und -termine zu gewährleisten.‘ “

Begründung

Siehe die Begründung unter Änderung 4, mit der diese Änderung in Verbindung steht.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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