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Document 32008D0017

2008/893/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. November 2008 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (EZB/2008/17)

OJ L 319, 29.11.2008, p. 76–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 002 P. 261 - 263

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 28/05/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/893/oj

29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/76


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. November 2008

zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem

(EZB/2008/17)

(2008/893/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 105 und 106,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 12.1 in Verbindung mit Artikel 3.1 und den Artikeln 5, 16 und 24 —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12.1 der ESZB-Satzung erlässt der EZB-Rat die Leitlinien und Entscheidungen, die notwendig sind, um die Erfüllung der dem Eurosystem nach diesem Vertrag und dieser Satzung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Der EZB-Rat ist dementsprechend ermächtigt, über die Organisation von für die Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems erforderlichen Hilfstätigkeiten, u. a. über die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, zu entscheiden.

(2)

Die vergaberechtlichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft gestatten die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch mehrere öffentliche Auftraggeber. Dieser Grundsatz zeigt sich auch in Erwägungsgrund 15 und Artikel 11 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1), die die Verwendung bestimmter zentralisierter Beschaffungsverfahren vorsehen.

(3)

Das Eurosystem ist bestrebt, den Grundsätzen der Kosteneffizienz und Effektivität zu entsprechen und bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu erreichen. Der EZB-Rat ist der Auffassung, dass die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen ein Instrument ist, mittels dessen diese Ziele durch die Nutzung von Synergieeffekten und Skaleneffekten erreicht werden können.

(4)

Durch die Festlegung eines Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem will die Europäische Zentralbank (EZB) die Teilnahme der EZB und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, an diesen gemeinsamen Beschaffungen fördern.

(5)

Der EZB-Rat hat zur Koordinierung des zentralen Beschaffungswesens eine Koordinierungsstelle für das Beschaffungswesen im Eurosystem (Eurosystem Procurement Coordination Office (EPCO)) errichtet. Der EZB-Rat hat bestimmt, dass das EPCO für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 bei der Banque centrale du Luxembourg angesiedelt wird.

(6)

Unbeschadet dieses Beschlusses können die Zentralbanken die Unterstützung des EPCO auch im Zusammenhang mit der Beschaffung nicht unter diesen Beschluss fallender Waren und Dienstleistungen anfordern.

(7)

Für die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, ist es unter Umständen von Interesse, an den Tätigkeiten des EPCO sowie an gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen, die zu denselben Bedingungen stattfinden, die auch für die Zentralbanken gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„Eurosystem“: die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben;

b)

„Aufgaben des Eurosystems“: die Aufgaben, die dem Eurosystem gemäß dem Vertrag und der ESZB-Satzung übertragen worden sind;

c)

„Zentralbank“: die EZB oder die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, der den Euro eingeführt hat;

d)

„leitende Zentralbank“: die Zentralbank, die für die Durchführung des gemeinsamen Ausschreibungsverfahrens verantwortlich ist;

e)

„Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt ist“: die Zentralbank, die vom EZB-Rat dazu bestimmt wurde, das EPCO bei sich aufzunehmen;

f)

„EPCO-Lenkungsausschuss“: der vom EZB-Rat eingerichtete Lenkungsausschuss, der die Tätigkeit des EPCO lenkt. Der EPCO-Lenkungsausschuss setzt sich aus je einem Mitglied von jeder Zentralbank, die aus Führungskräften mit Kenntnissen und Erfahrung in organisatorischen und strategischen Fragen ihrer jeweiligen Institution ausgewählt werden, und Experten für das Beschaffungswesen zusammen. Die Berichterstattung des EPCO-Lenkungsausschusses an den EZB-Rat erfolgt über das Direktorium. Die EZB übernimmt den Vorsitz und das Sekretariat des EPCO-Lenkungsausschusses;

g)

„gemeinsames Ausschreibungsverfahren“: ein von der leitenden Zentralbank zugunsten der an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken durchgeführtes Verfahren für die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Beschluss gilt für die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die für die Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems erforderlich sind.

(2)   Die Beteiligung der Zentralbanken an den Tätigkeiten des EPCO und an gemeinsamen Ausschreibungsverfahren ist freiwillig.

(3)   Dieser Beschluss lässt die Leitlinie EZB/2004/18 vom 16. September 2004 über die Beschaffung von Euro-Banknoten unberührt (2).

Artikel 3

Koordinierungsstelle für das Beschaffungswesen im Eurosystem (Eurosystem Procurement Coordination Office (EPCO))

(1)   Das EPCO ist für sämtliche der folgenden Aufgaben zuständig:

a)

innerhalb des Eurosystems die Entwicklung bester Beschaffungspraktiken zu fördern;

b)

die für die gemeinsame Beschaffung erforderliche Infrastruktur (Fertigkeiten, funktionelle Werkzeuge, Informationssysteme, Prozesse) zu entwickeln;

c)

auf der Grundlage des von den Zentralbanken an das EPCO gemeldeten Beschaffungsbedarfs geeignete Fälle für gemeinsame Beschaffungen zu identifizieren, unabhängig davon, ob diese unter diesen Beschluss fallen oder nicht;

d)

auf Grundlage der Prüfung gemäß Buchstabe c einen jährlichen Beschaffungsplan für gemeinsame Ausschreibungsverfahren aufzustellen und zu aktualisieren;

e)

in Zusammenarbeit mit den an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken einen gemeinsamen Anforderungskatalog aufzustellen;

f)

die Zentralbanken bei gemeinsamen Ausschreibungsverfahren zu unterstützen;

g)

die Zentralbanken auf Verlangen der Zentralbank, die das Projekt leitet, bei der Beschaffung im Rahmen gemeinsamer Projekte des Europäischen Systems der Zentralbanken zu unterstützen.

(2)   Die Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt ist, stellt die materiellen und personellen Ressourcen zur Verfügung, die das EPCO zur Erfüllung seiner Aufgaben im Einklang mit dem gemäß Absatz 4 vom EZB-Rat genehmigten Haushalt benötigt.

(3)   Die Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt ist, kann in Absprache mit dem EPCO-Lenkungsausschuss Vorschriften über die interne Organisation und Verwaltung des EPCO erlassen, einschließlich eines Verhaltenskodex für EPCO-Mitarbeiter, der sicherstellen soll, dass diese ihre Aufgaben mit höchstmöglicher Integrität erfüllen.

(4)   Die Zentralbanken finanzieren den Haushalt des EPCO gemäß den vom EZB-Rat erlassenen Vorschriften. Vor Beginn des Finanzjahres legt das EPCO dem EZB-Rat über den EPCO-Lenkungsausschuss und das Direktorium einen Jahreshaushaltsentwurf zur Genehmigung vor.

(5)   Das EPCO legt dem EZB-Rat über den EPCO-Lenkungsausschuss und das Direktorium einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor.

(6)   Die Tätigkeiten des EPCO unterliegen gemäß den vom EZB-Rat erlassenen Vorschriften der Kontrolle des Ausschusses für interne Revision. Dies gilt unbeschadet der Kontroll- und Rechnungsprüfungsvorschriften, die von der Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt ist, erlassen werden oder für sie gelten.

(7)   Der EPCO-Lenkungsausschuss nimmt fünf Jahre nach der Gründung des EPCO eine Bewertung der Effektivität und der Effizienz der Tätigkeiten des EPCO vor. Auf Grundlage dieser Bewertung entscheidet der EZB-Rat, ob es erforderlich ist, ein Auswahlverfahren durchzuführen, um neu zu bestimmen, bei welcher Zentralbank das EPCO angesiedelt wird.

Artikel 4

Gemeinsame Ausschreibungsverfahren

(1)   Ein gemeinsames Ausschreibungsverfahren gilt als erforderlich im Sinne dieses Beschlusses, wenn: i) vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen nach den Grundsätzen der Kosteneffizienz und Effektivität vorteilhaftere Einkaufsbedingungen zur Folge hätte; oder ii) die Zentralbanken harmonisierte Bedingungen und Standards für die betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen erlassen müssen.

(2)   Stellt das EPCO fest, dass eine gemeinsame Beschaffung in Betracht kommt, so lädt es die Zentralbanken ein, an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Die Zentralbanken informieren das EPCO rechtzeitig, ob sie an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen beabsichtigen oder nicht; gegebenenfalls teilen sie dem EPCO ihre Geschäftsanforderungen mit. Bis zur Veröffentlichung der Bekanntmachung können die Zentralbanken von der Teilnahme an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren zurücktreten.

(3)   Auf Grundlage des vom EPCO erstellten jährlichen Beschaffungsplans für gemeinsame Ausschreibungsverfahren und in Absprache mit dem EPCO-Lenkungsausschuss kann der EZB-Rat gemeinsame Ausschreibungsverfahren einleiten und aus dem Kreis der an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken die leitende(n) Zentralbank(en) auswählen. Jede Aktualisierung des jährlichen Beschaffungsplans ist dem EZB-Rat vorzulegen.

(4)   Die leitende Zentralbank führt das gemeinsame Ausschreibungsverfahren zugunsten der an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken gemäß den für die leitende Zentralbank geltenden Vergabevorschriften durch. Die leitende Zentralbank gibt in der Bekanntmachung an, welche Zentralbanken an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmen und wie die vertraglichen Beziehungen gestaltet werden.

(5)   Die leitende Zentralbank erstellt die Ausschreibungsdokumentation und bewertet die Teilnahmeanträge und Gebote in Zusammenarbeit mit dem EPCO und den anderen an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken.

(6)   Die leitende Zentralbank führt das gemeinsame Ausschreibungsverfahren in der (den) im jährlichen Beschaffungsplan festgelegten Sprache(n) durch.

Artikel 5

Teilnahme nationaler Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben

Der EZB-Rat kann die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, einladen, unter den für die Zentralbanken geltenden Bedingungen an den Tätigkeiten des EPCO sowie an gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen.

Artikel 6

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. November 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(2)  ABl. L 320 vom 21.10.2004, S. 21.


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