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Document 52007AB0020

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2007 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zur Eröffnung einer Regierungskonferenz zur Ausarbeitung eines Vertrags, der die bestehenden Verträge ändert (CON/2007/20)

OJ C 160, 13.7.2007, p. 2–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Juli 2007

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zur Eröffnung einer Regierungskonferenz zur Ausarbeitung eines Vertrags, der die bestehenden Verträge ändert

(CON/2007/20)

(2007/C 160/02)

1.

Am 27. Juni 2007 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zur Eröffnung einer Konferenz von Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten (Regierungskonferenz) zur Ausarbeitung eines Vertrags, der die bestehenden Verträge ändert (Reformvertrag), ersucht.

2.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB vom EZB-Rat verabschiedet.

3.

Das Mandat der Regierungskonferenz wurde vom Europäischen Rat (Brüssel) vom 21. bis 23. Juni 2007 vereinbart und als eine Anlage zu den Schlussfolgerungen des Vorsitzes (Mandat der Regierungskonferenz) beigefügt. Das Mandat der Regierungskonferenz hält fest, dass es die ausschließliche Grundlage und den ausschließlichen Rahmen für die Regierungskonferenz darstellt (1). Die Regierungskonferenz wurde mit der Ausarbeitung eines Reformvertrags beauftragt, der die auf die Regierungskonferenz 2004 zurückgehenden Neuerungen in den Vertrag über die Europäische Union (EUV) bzw. in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), der in den Vertrag über die Arbeitsweise der Union umbenannt werden soll, einarbeiten wird (2).

4.

Die EZB begrüßt die Eröffnung der Regierungskonferenz. Die EZB geht davon aus, dass, außer wenn im Mandat der Regierungskonferenz anders angezeigt, der Text des EUV unverändert bleibt (3). Die EZB begrüßt insbesondere die Bestätigung im Mandat der Regierungskonferenz, dass Preisstabilität eines der Ziele der Union ist (4), und dass Geldpolitik ausdrücklich als eine der ausschließlichen Zuständigkeiten der Union aufgeführt wird. Die EZB begrüßt auch die Änderung des Artikels über die Ziele der Union dahingehend, dass die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist, einbezogen wird (5).

5.

Das Mandat der Regierungskonferenz bezieht sich insbesondere auf Verbesserungen hinsichtlich der Steuerung des Euro. Es hält fest, dass die auf der Regierungskonferenz 2004 vereinbarten Neuerungen „durch spezifische Änderungen in der üblichen Weise“ in den Vertrag über die Arbeitsweise der Union eingefügt werden (6). Die EZB wird ausdrücklich erwähnt und die Regierungskonferenz wurde beauftragt (7), die Bestimmungen über die EZB in Abschnitt 4bis im Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Union einzufügen. Die Regierungskonferenz wurde auch beauftragt, zur Änderung bestehender Protokolle im Einklang mit den bei der Regierungskonferenz 2004 vereinbarten Änderungen, dem Reformvertrag ein Protokoll beizufügen (8). Dies schließt, unter anderem, Änderungen zum Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ein.

6.

Die EZB geht davon aus, dass im Hinblick auf den Status, den Auftrag, die Aufgaben und den rechtlichen Rahmen der EZB, des Eurosystems und des Europäischen Systems der Zentralbanken, die von der Regierungskonferenz vorzunehmenden Änderungen der bestehenden Verträge alle bei der Regierungskonferenz 2004 vereinbarten Neuerungen enthalten und auf diese beschränkt sind (9).

7.

Hinsichtlich der auf der Regierungskonferenz 2004 vereinbarten Neuerungen über die Steuerung des Euro bezieht sich die Anlage zu dieser Stellungnahme auf einige Neuerungen, die von besonderer Bedeutung für die EZB sind und, gegebenenfalls, das Verständnis der EZB, wie diese in den Vertrag über die Arbeitsweise der Union eingeführt werden könnten, darstellt, ohne über das Mandat der Regierungskonferenz hinaus zu gehen.

8.

Die EZB ist bereit, jederzeit einen Beitrag zur Arbeit der Regierungskonferenz zu leisten und nach Ausarbeitung eines Textes eine Stellungnahme zu Fragen abzugeben, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Geschehen zu Frankfurt am Main, am 5. Juli 2007.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Präambel des Mandats der Regierungskonferenz.

(2)  Nummer 4 des Mandats der Regierungskonferenz. In Nummer 17 des Mandats der Regierungskonferenz wird er als „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ bezeichnet.

(3)  Nummer 5 des Mandats der Regierungskonferenz.

(4)  Anlage 1, Nummer 3 des Mandats der Regierungskonferenz.

(5)  Anlage 1, Nummer 3 des Mandats der Regierungskonferenz.

(6)  Nummer 18 des Mandats der Regierungskonferenz.

(7)  Anlage 2(B), Nummer 16 des Mandats der Regierungskonferenz.

(8)  Nummer 22 des Mandats der Regierungskonferenz.

(9)  In Verbindung mit der Regierungskonferenz 2004 hat die EZB die Stellungnahme CON/2003/20 der EZB vom 19. September 2003 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zum Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa (ABl. C 229 vom 25.9.2003, S. 7) abgegeben.


ANLAGE

A.   Bestimmungen über die EZB

1.

Die Regierungskonferenz ist beauftragt (1), die auf der Regierungskonferenz 2004 vereinbarten Neuerungen, die die EZB betreffen, zusammen mit den Artikeln über den Rechnungshof und die beratenden Einrichtungen der Union, in den Vertrag über die Arbeitsweise der Union einzufügen. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Union wird der Text der Bestimmungen über die EZB mit den auf der Regierungskonferenz 2004 vereinbarten Bestimmungen identisch sein mit Ausnahme der erforderlichen Änderungen zu Querverweisen. Das heißt, unter anderem, dass die Neuerung der Regierungskonferenz 2004, die EZB als ein (weiteres) Organ zu definieren, gemeinsam mit der Einführung des Ausdrucks „Eurosystem“ und der ausdrücklichen Bestätigung der finanziellen Unabhängigkeit der EZB in die Verträge einbezogen wird.

2.

Der Artikel über die EZB wird zwar im Vertrag über die Arbeitsweise der Union (2) erscheinen, das Mandat der Regierungskonferenz hält jedoch fest, dass der EUV und der Vertrag über die Arbeitsweise der Union den gleichen rechtlichen Stellenwert haben werden (3). Das heißt, dass der neue Artikel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union, der das Verhältnis zwischen dem Vertrag über die Arbeitsweise der Union und dem EUV darstellen soll (4), weder eine Hierarchie zwischen den beiden Verträgen festlegt noch Unterschiede zwischen den Änderungsverfahren für die zentralen Bestimmungen über die EZB/das ESZB und jenen über die Organe der EU einführt. Auf dieser Grundlage geht die EZB davon aus, dass selbst wenn der Artikel über die EZB im Vertrag über die Arbeitsweise der Union erscheint, die EZB von der gleichen Rechtsstellung wie die Organe der EU, auf die im EUV Bezug genommen wird, profitieren wird.

B.   Aktualisierung der in den Verträgen verwendeten Terminologie in Bezug auf die einheitliche Währung

3.

Gemäß dem Mandat der Regierungskonferenz (5) wird der Reformvertrag den Ausdruck „Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Union“ und den Ausdruck „ECU“ durch den Ausdruck „Euro“ durchgängig in den Verträgen ersetzen und eine Reihe von Änderungen der überholten Verweise zu den „Stufen“ der Wirtschafts- und Währungsunion einführen. Die erforderlichen Änderungen werden an den Protokollen betreffend Dänemark und das Vereinigte Königreich vorgenommen.

4.

Nach der Vereinbarung über den Reformvertrag wird die Bezeichnung der einheitlichen Währung im Primärrecht der Union erscheinen. Die EZB ist der Auffassung, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die einheitliche Schreibweise des Ausdrucks „Euro“ in allen sprachlichen und alphabetischen Fassungen des Reformvertrags und somit im EUV und im Vertrag über die Arbeitsweise der Union beachtet werden sollte. Dies setzt die Schreibweise Euro im lateinischen Alphabet, ευρώ im griechischen Alphabet und еуро im kyrillischen Alphabet voraus.

C.   Aufhebung des Protokolls des EWI

5.

Der auf der Regierungskonferenz 2004 vereinbarte Text hat das Protokoll über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts („das Protokoll des EWI“) aufgehoben und somit wird das Protokoll des EWI gestrichen. Die EZB begrüßt zwar diese Streichung, aber einige der nach seinen Bestimmungen wahrgenommenen Aufgaben sind für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, weiterhin von Bedeutung. Nach Artikel 44 und 47.1 der Satzung des ESZB werden diese Aufgaben gegenwärtig durch den Erweiterten Rat der EZB wahrgenommen. Die EZB geht davon aus, dass die Streichung des Protokolls des EWI durch eine Änderung des Artikels 117 Absatz 2 des EGV (6) ergänzt wird, sodass diese Aufgaben weiterhin durch die EZB wahrgenommen werden.


(1)  Anlage 2(B), Nummer 16 des Mandats der Regierungskonferenz.

(2)  Nummer 12 des Mandats der Regierungskonferenz.

(3)  Nummer 19(a) des Mandats der Regierungskonferenz.

(4)  Nummer 19(a) des Mandats der Regierungskonferenz.

(5)  Nummer 18 des Mandats der Regierungskonferenz.

(6)  D. h. entsprechend der auf der Regierungskonferenz 2004 vereinbarten Anpassung.


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