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Document 52006AB0036

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 6. Juli 2006 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro und zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (CON/2006/36)

OJ C 163, 14.7.2006, p. 10–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 163/10


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 6. Juli 2006

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro und zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen

(CON/2006/36)

(2006/C 163/07)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 4. Juli 2006 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro (nachfolgend die „vorgeschlagene Verordnung I“) und zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (nachfolgend die „vorgeschlagene Verordnung II“), ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 123 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der die Grundlage für die beiden vorgeschlagenen Verordnungen darstellt. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Ziel der vorgeschlagenen Verordnungen

1.1

Die vorgeschlagenen Verordnungen ermöglichen die Einführung des Euro als slowenische Währung im Anschluss an die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Slowenien gemäß dem in Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags festgelegten Verfahren.

2.   Spezielle Anmerkungen

2.1

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Verordnung I empfiehlt die EZB, dass Artikel 2 Absatz 2 nicht ausdrücklich auf die Protokolle Nr. 25 und Nr. 26 oder auf Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags Bezug nehmen sollte, sondern stattdessen gemäß Anhang V Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (1) allgemein auf den Vertrag Bezug nehmen sollte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro (2), die anlässlich der Einführung des Euro in Griechenland erlassen wurde, gemäß Anhang II Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2000/396/EG, EGKS, Euratom des Rates vom 5. Juni 2000 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (3) nicht auf die oben genannten Protokolle oder auf Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags Bezug nahm.

2.2

Die EZB begrüßt die vorgeschlagene Verordnung II, durch die der Umrechnungskurs zwischen dem Euro und dem slowenischen Tolar entsprechend dem Leitkurs des slowenischen Tolar im Wechselkursmechanismus II (WKM II), d. h. auf 1 EUR = 239,640 SIT unwiderruflich festgelegt würde. Die EZB erhebt keine Einwände dagegen, dass die vorgeschlagene Verordnung II einige Monate vor der Einführung des Euro in Slowenien erlassen wird. Als Bestimmung einer Gemeinschaftsverordnung mit allgemeiner Geltung (d. h. sie ist in allen ihren Teilen rechtsverbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat) gilt der Umrechnungskurs zwischen dem Euro und dem slowenischen Tolar ab dem 1. Januar 2007 für alle Rechtsinstrumente, die sich auf die Währung Sloweniens beziehen, wie dies bei den Umrechnungskursen zwischen dem Euro und den Währungen der sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten der Fall war, als diese den Euro einführten.

3.   Redaktionsvorschlag

Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen ist ein Redaktionsvorschlag im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Juli 2006.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/34/EG, Euratom (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 32).

(2)  ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2.

(3)  ABl. L 149 vom 23.6.2000, S. 21. Ersetzt durch den Beschluss 2002/682/EG, Euratom (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 7).


BEILAGE

Redaktionsvorschlag (vorgeschlagene Verordnung I)

Kommissionsvorschlag (1)

Änderungsvorschlag der EZB (2)

Änderung 1

Artikel 2 Absatz 2

Gemäß dem Vertrag ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, jedoch vorbehaltlich der Protokolle Nr. 25 und Nr. 26 sowie des Artikels 122 Absatz 1 des Vertrags.

Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


(1)  Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in Kursivschrift.

(2)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift.


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