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Document 52005AB0018

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 3. Juni 2005 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (KOM(2005) 154 endgültig) (CON/2005/18)

OJ C 144, 14.6.2005, p. 17–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/17


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. Juni 2005

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (KOM(2005) 154 endgültig)

(CON/2005/18)

(2005/C 144/11)

1.

Am 3. Mai 2005 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

2.

Der Verordnungsvorschlag beruht auf Artikel 99 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Obwohl diese Bestimmung die Anhörung der EZB nicht ausdrücklich vorsieht, sind die haushaltspolitische Überwachung und die Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken für das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken, die Preisstabilität zu gewährleisten, von Bedeutung. Demnach beruht die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

3.

Eine solide Finanzpolitik ist für den Erfolg der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) von grundlegender Bedeutung. Sie ist Voraussetzung für gesamtwirtschaftliche Stabilität, Wachstum und Zusammenhalt im Euro-Währungsgebiet. Der im Vertrag sowie im Stabilitäts- und Wachstumspakt niedergelegte finanzpolitische Rahmen ist ein Eckpfeiler der WWU und somit von entscheidender Bedeutung, um die Erwartungen hinsichtlich finanzpolitischer Disziplin zu verankern. Dieser an Regeln gebundene finanzpolitische Rahmen, der die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen unter gleichzeitiger Glättung wirtschaftlicher Schwankungen durch das Wirken automatischer Stabilisatoren sicherstellen soll, muss klar, einfach und durchsetzbar bleiben. Die Einhaltung dieser Grundsätze fördert zudem die Transparenz und Gleichbehandlung bei der Umsetzung des finanzpolitischen Rahmens.

4.

Ziel des Verordnungsvorschlags ist es, den Änderungen bei der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts Rechnung zu tragen, die der Rat (Wirtschaft und Finanzen) am 20. März 2005 beschlossen hat. Der Verordnungsvorschlag betrifft das Überwachungsverfahren und die Festlegung mittelfristiger Ziele für die Finanzpolitik der Mitgliedstaaten. Die EZB sieht zwar keine Notwendigkeit, zu den einzelnen Bestimmungen des Verordnungsvorschlags Stellung zu nehmen, unterstützt jedoch das Ziel, die Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken zu verbessern, um die mittelfristigen Ziele, die nachhaltige öffentliche Finanzen gewährleisten, zu erreichen und beizubehalten. Die strikte und einheitliche Umsetzung der Überwachungsverfahren wäre einer umsichtigen Finanzpolitik dienlich.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Juni 2005.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


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