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Document 31997Y0712(01)

Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts über einen geänderten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EG) des Rates über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

OJ C 211, 12.7.1997, p. 7–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31997Y0712(01)

Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts über einen geänderten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EG) des Rates über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Amtsblatt Nr. C 211 vom 12/07/1997 S. 0007 - 0007


STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSINSTITUTS (97/C 211/05)

Konsultation durch den Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 104c Absatz 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (der "Vertrag") über einen geänderten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EG) des Rates über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit.

CON/97/09

1. Diese Konsultation wurde vom Rat der Europäischen Union eingeleitet, der dem EWI dazu folgende Dokumente zuleitete: am 10. April 1997 den geänderten Vorschlag der Kommission für eine Ratsverordnung nebst Begründung (Dokument KOM(97) 117) und am 23. April 1997 das Dokument 6931/2/97 mit dem Text des ursprünglichen, nach Maßgabe der im Rat der Europäischen Union getroffenen politischen Vereinbarungen geänderten Vorschlags der Kommission für eine Ratsverordnung. Das EWI ist gemäß Artikel 104c Absatz 14 und Artikel 109f Absatz 8 dafür zuständig, diese Stellungnahme abzugeben.

2. Ziel des geänderten Verordnungsentwurfs ist es, die Durchführungsbestimmungen für das in Artikel 104c des Vertrags vorgesehene Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zu präzisieren. Diese zusätzlichen Durchführungsbestimmungen sollen jene ergänzen, die im Protokoll Nr. 5 und in der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates enthalten sind; sie erscheinen erforderlich, um die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zu stärken. Erreicht werden soll dies insbesondere durch folgende Maßnahmen: Die Fristen für die aufeinanderfolgenden Verfahrensstufen werden eindeutig festgelegt; die Umstände werden definiert, unter denen der für das Defizit festgelegte Referenzwert von 3 % "ausnahmsweise und vorübergehend" mit der Maßgabe überschritten werden darf, daß die Defizitquote in der Nähe dieses Referenzwerts bleibt; allgemeine Regeln für die Verhängung von Sanktionen werden festgelegt, und die zu verhängenden Geldbußen werden präzisiert.

3. Im Vertrag wird anerkannt, daß die Wahrung der Preisstabilität in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion finanzpolitische Disziplin voraussetzt. Große staatliche Finanzierungsdefizite fördern üblicherweise die Erwartung inflationärer Entwicklungen und tragen zu einer nicht optimalen Kombination geld- und finanzpolitischer Maßnahmen bei. Finanzpolitische Disziplin ist in der Tat eine unabdingbare Voraussetzung für den Schutz der Währungsunion vor nachteiligen Entwicklungen, die letztlich das Erreichen dauerhaften, nichtinflationären Wirtschafts- und Beschäftigungswachstums behindern könnten. Ab Beginn der dritten Stufe verbietet Artikel 104c des Vertrags daher übermäßige öffentliche Defizite in sämtlichen Mitgliedstaaten (1) und enthält Bestimmungen darüber, wie sie gegebenenfalls zu korrigieren sind, wobei auch die Möglichkeit vorgesehen ist, EU-Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung eingeführt haben, mit Sanktionen zu belegen.

4. Das EWI teilt die Ansicht, daß es wünschenswert ist, die einschlägigen Vertragsbestimmungen in ergänzenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu präzisieren, um sicherzustellen, daß das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit glaubhaft und wirksam ist und somit als echte Abschreckung dient. Das EWI sieht zwar keine Notwendigkeit, zu den einzelnen Bestimmungen dieses Verordnungsentwurfs Stellung zu nehmen, unterstützt aber voll und ganz das Vorhaben sämtlicher Beteiligter, den Rahmen zur Sicherung finanzpolitischer Disziplin in der dritten Stufe zu stärken.

5. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(1) Protokoll Nr. 11 sieht eine Ausnahmeregelung für das Vereinigte Königreich vor.

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