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Document 52019AB0006

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 13. Februar 2019 zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (CON/2019/6)

OJ C 84, 6.3.2019, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. Februar 2019

zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

(CON/2019/6)

(2019/C 84/01)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 19. Dezember 2018 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (nachfolgend der „Beschlussvorschlag“) (1) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da der Beschlussvorschlag die EZB und das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) betrifft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Die EZB nimmt den Beschlussvorschlag zur Kenntnis, der das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (nachfolgend das „Austrittsabkommen“) im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) billigt. Die EZB nimmt insbesondere die Bestimmungen des Austrittsabkommens zur Erstattung des von der Bank of England bei der EZB eingezahlten Kapitals (2) und zur Teilnahme der Bank of England an den institutionellen Regelungen gemäß Artikel 282 und Artikel 283 AEUV und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“) während des Übergangszeitraums (3) zur Kenntnis. Die EZB nimmt ferner die Bestimmungen des Austrittsabkommens zur Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts über den Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Vereinigten Königreich (4), zur Anwendung bestimmter Artikel der Satzung des ESZB in Bezug auf die EZB im Vereinigten Königreich (5) und zur Anwendung bestimmter Vorrechte und Befreiungen auf die EZB, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der nationalen Zentralbanken (NZBen) im ESZB im Vereinigten Königreich (6) zur Kenntnis.

2.

Im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) regelt das Austrittsabkommen die Einzelheiten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und aus Euratom, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen berücksichtigt wird. Der Abschluss des Abkommens über die künftigen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erfolgt, nachdem das Vereinigte Königreich ein Drittstaat geworden ist. Gemäß Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV und der einschlägigen Unionsrechtsprechung (7) sollte die EZB zum Abkommen über die künftigen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich angehört werden, soweit dies in den Zuständigkeitsbereich der EZB fällt.

3.

Das Austrittsabkommen sieht die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses vor, der für die Durchführung und Anwendung des Austrittsabkommens verantwortlich sein wird. Der Beschlussvorschlag stellt klar, dass die Union im Gemischten Ausschuss und in dessen Fachausschüssen von der Kommission vertreten wird (8). In verschiedenen im Austrittsabkommen spezifizierten Fällen ist der Gemischte Ausschuss befugt, Beschlüsse zu fassen, die für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich und von der Union und dem Vereinigten Königreich durchzuführen sind (9). Gemäß Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV und dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 13 Absatz 2 EUV sollte die EZB zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses angehört werden, sofern diese in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

4.

Das Austrittsabkommen legt fest, dass bestimmte auf die Union anwendbare Vorrechte und Befreiungen auf die EZB, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der NZBen im ESZB, die an den Arbeiten der EZB teilnehmen (10), Anwendung finden. Das Austrittsabkommen legt verschiedene Anforderungen für die Union fest, das Vereinigte Königreich über bestimmte Angelegenheiten zu informieren bzw. zu unterrichten, die für solche Vorrechte und Befreiungen (11) von Belang sind. In der Begründung zum Beschlussvorschlag hat die Kommission klargestellt, dass das Zukommen dieser Informationen oder Notifikationen grundsätzlich durch die Kommission im Namen der Union erfolgen sollte, erforderlichenfalls auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten oder anderen Einrichtungen oder zuständigen Organen oder Stellen der Union bereitgestellten Informationen (12). Die EZB nimmt diese Klarstellung zur Kenntnis und ist bereit, der Kommission die gegebenenfalls an das Vereinigte Königreich zu übermittelnden jeweiligen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Diese Stellungnahme wird auf der Website der EZB veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Februar 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM (2018) 834 final.

(2)  Siehe Artikel 149 des Austrittsabkommens.

(3)  Siehe Artikel 128 Absatz 4 des Austrittsabkommens.

(4)  Siehe Artikel 122 des Austrittsabkommens.

(5)  Siehe Artikel 123 des Austrittsabkommens.

(6)  Siehe Artikel 117 des Austrittsabkommens.

(7)  Siehe z. B. Urteil des Gerichthofs vom 30. April 1974, R. & V. Haegeman gegen Belgischer Staat, Rechtssache C-181/73, ECLI:EU:C:1974:41, Rn. 5, und Urteil des Gerichthofs vom 9. August 1994, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-327/91, ECLI:EU:C:1994:305, Rn. 15 bis 17. Siehe auch Stellungname der EZB CON/2005/7. Sämtliche Stellungnahmen der EZB sind auf der EZB-Website abrufbar.

(8)  Siehe Artikel 2 des Beschlussvorschlags.

(9)  Siehe Artikel 164 und Artikel 166 des Austrittsabkommens.

(10)  Siehe Artikel 117 des Austrittsabkommens.

(11)  Siehe z. B. Artikel 102, Artikel 103 und Artikel 116 Absatz 3 des Austrittsabkommens.

(12)  Siehe Seite 4 der Begründung.


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