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Document 32018D0030

Beschluss (EU) 2019/46 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind, sowie zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/26 (EZB/2018/30)

OJ L 9, 11.1.2019, p. 190–193 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/2020; Aufgehoben durch 32020D0140

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/46/oj

11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/190


BESCHLUSS (EU) 2019/46 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. November 2018

zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind, sowie zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/26 (EZB/2018/30)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/27) (1) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) und legt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder nationalen Zentralbank (NZB) im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(2)

Die Anpassungen der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und die daraus folgenden Änderungen der Anteile der NZBen am gezeichneten Kapital der EZB erfordern eine Anpassung der Forderungen, die die EZB gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), gutgeschrieben hat und die den Währungsreserven entsprechen, die die NZBen des Euro-Währungsgebiets der EZB übertragen haben (nachfolgend die „Forderungen“). Diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren Forderungen sich aufgrund der Erhöhung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem 1. Januar 2019 erhöhen, nehmen deshalb eine Ausgleichsübertragung auf die EZB vor, und die EZB nimmt eine Ausgleichsübertragung auf diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets vor, deren Forderungen sich aufgrund einer Verringerung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verringern.

(3)

Nach den allgemeinen, der ESZB-Satzung zugrunde liegenden Grundsätzen der Gerechtigkeit, Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes nehmen die NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren relativer Anteil am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB sich aufgrund der oben genannten Anpassungen erhöht, auch eine Ausgleichsübertragung auf die NZBen des Euro-Währungsgebiets vor, deren relativer Anteil sich verringert.

(4)

Die jeweiligen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, die den einzelnen NZBen des Euro-Währungsgebiets bis zum 31. Dezember 2018 und mit Wirkung vom 1. Januar 2019 zukommen, werden als prozentualer Anteil an dem von allen NZBen des Euro-Währungsgebiets gezeichneten Gesamtkapital der EZB angegeben, damit die Wertanpassung des Anteils jeder NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB berechnet werden kann.

(5)

Daher muss ein neuer Beschluss der EZB verabschiedet werden, der den Beschluss EZB/2013/26 (2) aufhebt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden Begriffsbestimmungen wie folgt zu verstehen:

a)   „kumulierter Wert der Eigenmittel“: der Gesamtwert der von der EZB zum 31. Dezember 2018 berechneten Währungsreserven, Neubewertungskonten und den Reserven gleichwertigen Rückstellungen der EZB. Die Währungsreserven der EZB und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen umfassen, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des kumulierten Wertes der Eigenmittel, den allgemeinen Reservefonds und die Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinssatz- und Goldpreisrisiken;

b)   „Übertragungstag“: der zweite Geschäftstag nach der Genehmigung der Finanzierungsrechnungen der EZB für das Geschäftsjahr 2018 durch den EZB-Rat.

Artikel 2

Beitrag zu den Währungsreserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Erhöhung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2019 erhöht, überträgt diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag.

(2)   Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Verringerung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2019 verringert, erhält diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag.

(3)   Die EZB berechnet und bestätigt jeder NZB des Euro-Währungsgebiets am oder vor dem Tag, an dem der EZB-Rat die Finanzierungsrechnungen der EZB für das Geschäftsjahr 2018 genehmigt, entweder, soweit Absatz 1 Anwendung findet, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB zu übertragen hat, oder, soweit Absatz 2 Anwendung findet, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB zu erhalten hat. Vorbehaltlich der Rundung wird für die Berechnung jedes zu übertragenden oder zu erhaltenden Betrags der kumulierte Wert der Eigenmittel mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets am 31. Dezember 2018 zukommt, und dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der ihr mit Wirkung vom 1. Januar 2019 zukommt, multipliziert und das Ergebnis durch 100 geteilt.

(4)   Jeder in Absatz 3 genannte Betrag ist am 1. Januar 2019 in Euro fällig; die tatsächliche Übertragung dieses Betrags erfolgt jedoch am Übertragungstag.

(5)   Soweit eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 einen Betrag übertragen muss, überträgt sie am Übertragungstag darüber hinaus gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2019 bis zum Übertragungstag auf die jeweiligen Beträge auflaufen, die von der NZB des Euro-Währungsgebiets oder der EZB geschuldet werden. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

(6)   Wenn der kumulierte Wert der Eigenmittel unter null liegt, werden die gemäß den Absätzen 3 und 5 zu übertragenden oder zu erhaltenden Beträge in entgegengesetzter Richtung zu den in den Absätzen 3 und 5 genannten Beträgen abgewickelt.

Artikel 3

Anpassung von Forderungen entsprechend den übertragenen Währungsreserven

(1)   Die Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets werden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 gemäß ihren angepassten Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung angepasst. Die Höhe der Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets mit Wirkung vom 1. Januar 2019 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)   Bei jeder NZB des Euro-Währungsgebiets wird gemäß dieser Bestimmung und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen angenommen, dass sie am 1. Januar 2019 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert der Forderung in Euro übertragen oder erhalten hat, wobei sich „–“ auf eine Forderung bezieht, die die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „+“ auf eine Forderung, die die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.

(3)   Am ersten Geschäftstag des Transeuropäischen Automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystems (TARGET2) nach dem 1. Januar 2019 überträgt oder erhält jede NZB des Euro-Währungsgebiets den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert des Betrags (in Euro), wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „–“ auf einen Betrag, den die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.

(4)   Soweit eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB gemäß Absatz 3 einen Betrag übertragen muss, überträgt sie am ersten TARGET2-Geschäftstag nach dem 1. Januar 2019 darüber hinaus gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2019 bis zum Übertragungstag auf den jeweiligen Betrag auflaufen, der von der NZB des Euro-Währungsgebiets oder der EZB geschuldet wird. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 4 aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem aktuellen marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verwendet wird.

(2)   Jede Übertragung gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 erfolgt getrennt über TARGET2.

(3)   Die EZB und die NZBen des Euro-Währungsgebiets, die zu einer Übertragung gemäß Absatz 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit Anweisungen, die für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung erforderlich sind.

Artikel 5

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2013/26 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2013/26 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. November 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/28 (EZB/2018/27) (siehe Seite 178 dieses Amtsblatts).

(2)  Beschluss EZB/2013/26 vom 29. August 2013 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (ABl. L 16, 21.1.2014, S. 47)


ANHANG

DIE FORDERUNGEN ENTSPRECHEND DEN DER EZB ÜBERTRAGENEN WÄHRUNGSRESERVEN

NZB des Euro– Währungsgebiets

Die Forderung entsprechend den der EZB übertragenen Währungsreserven am 31. Dezember 2018

(in EUR)

Die Forderung entsprechend den der EZB übertragenen Währungsreserven mit Wirkung vom 1. Januar 2019

(in EUR)

Höhe der Übertragung

(in EUR)

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

1 435 910 942,87

1 465 002 366,44

29 091 423,57

Deutsche Bundesbank

10 429 623 057,57

10 643 868 063,45

214 245 005,88

Eesti Pank

111 729 610,86

114 047 652,58

2 318 041,72

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

672 637 755,83

681 156 559,14

8 518 803,31

Bank of Greece

1 178 260 605,79

1 002 089 435,15

– 176 171 170,64

Banco de España

5 123 393 758,49

4 832 595 424,83

– 290 798 333,66

Banque de France

8 216 994 285,69

8 232 583 116,25

15 588 830,56

Banca d'Italia

7 134 236 998,72

6 839 555 945,19

– 294 681 053,53

Central Bank of Cyprus

87 679 928,02

87 100 417,59

– 579 510,43

Latvijas Banka

163 479 892,24

158 264 298,37

– 5 215 593,87

Lietuvos bankas

239 453 709,58

235 223 283,44

– 4 230 426,14

Banque centrale du Luxembourg

117 640 617,24

131 548 867,56

13 908 250,32

Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

37 552 275,85

42 420 163,46

4 867 887,61

De Nederlandsche Bank

2 320 070 005,55

2 357 274 575,15

37 204 569,60

Oesterreichische Nationalbank

1 137 636 924,67

1 177 854 948,49

40 218 023,82

Banco de Portugal

1 010 318 483,25

948 484 720,39

– 61 833 762,86

Banka Slovenije

200 220 853,48

194 773 455,44

– 5 447 398,04

Národná banka Slovenska

447 671 806,99

463 840 147,98

16 168 340,99

Suomen Pankki

728 096 903,95

736 441 854,14

8 344 950,19

Summe  (1)

40 792 608 416,64

40 344 125 295,04

– 448 483 121,60


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


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