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Document 52019XB0308(01)

Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der Europäischen Zentralbank

OJ C 89, 8.3.2019, p. 2–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/2


Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der Europäischen Zentralbank

(2019/C 89/03)

DER EZB-RAT —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Als Organ der Europäischen Union (EU) hat die Europäische Zentralbank (EZB) im Interesse der Öffentlichkeit zu handeln und die höchsten Integritätsstandards zu wahren. Im Mittelpunkt ihrer Corporate Governance stehen daher Rechenschaftspflicht, Transparenz und höchste ethische Standards. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist ein Kernstück der Glaubwürdigkeit der EZB und maßgeblich dafür, das Vertrauen der Bürger Europas sicherzustellen.

(2)

Berufsethik und hohe Verhaltensanforderungen, die Dritte berechtigterweise von der EZB und ihren hochrangigen Funktionsträgern erwarten können, gelten seit der Gründung der EZB als Grundvoraussetzung für die Wahrung ihres Ansehens.

(3)

Nach Erlass eines ersten Verhaltenskodex der EZB im Jahr 2001 (1) wurde 2002 (2) ein spezifischer Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates erlassen, der 2006 (3) geändert wurde; darauf folgte ein Ergänzender Kodex der Ethik-Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums, der 2006 (4) erlassen und 2010 (5) geändert wurde.

(4)

Anlässlich der Einrichtung eines Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (6), durch den bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB übertragen wurden, wurde 2014 auch ein Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums (7) erlassen.

(5)

Ferner hat die EZB mit Wirkung vom Januar 2015 einen verbesserten Ethik-Rahmen für Mitarbeiter (8) umgesetzt und eine Stabsstelle Compliance und Governance sowie den hochrangigen Ethikausschuss (9) eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Mitglieder hochrangiger EZB-Gremien zu den unterschiedlichen für sie geltenden Verhaltenskodizes im Zusammenhang zu beraten.

(6)

Im Hinblick auf das Eurosystem und den SSM wurden mit der Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/11) (10) und der Leitlinie (EU) 2015/856 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/12) (11) gemeinsame ethische Mindeststandards festgelegt.

(7)

Die EZB hat ein aufrichtiges Interesse an der Wahrung des Grundsatzes, dass die Mitglieder jedes einzelnen ihrer hochrangigen Gremien dieselben beruflichen Verhaltensregeln beachten sollten, soweit dies möglich und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt ist. Zu diesem Zweck hat der EZB-Rat den Ethikausschuss damit betraut, die Machbarkeit der Einführung eines gemeinsamen Verhaltenskodex zu untersuchen, woraufhin der Ethikausschuss den Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB erstellt hat, den der EZB-Rat nun billigen möchte (der vorliegende Kodex).

(8)

Dieser Kodex orientiert sich an den Bestimmungen und dem Grundgedanken des verbesserten Ethik-Rahmens für EZB-Mitarbeiter und greift die bewährten Verfahren der Zentralbank und Aufsichtsbehörden sowie der anderen EU-Organe auf und berücksichtigt dabei gleichzeitig die spezifischen institutionellen Merkmale und die Unabhängigkeit der EZB.

(9)

Mit Billigung dieses Kodex beabsichtigt der EZB-Rat die Einführung höchster berufsethischer Standards. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitglieder seiner hochrangigen Gremien eine Vorbildfunktion für die Mitarbeiter im gesamten Eurosystem, im ESZB und im SSM einnehmen und diese Standards auch bei der Ausübung ihrer Aufgaben achten —

HAT DIESEN EINHEITLICHEN VERHALTENSKODEX FÜR HOCHRANGIGE FUNKTIONSTRÄGER DER EZB GEBILLIGT:

TEIL I

GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Anwendungsbereich

1.1.

Dieser Kodex gilt für die Mitglieder des EZB-Rates und für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Funktionen als Mitglieder eines hochrangigen Gremiums der EZB sowie für die Mitglieder des Direktoriums. Darüber hinaus gilt er für Mitglieder des EZB-Rates und Mitglieder des Aufsichtsgremiums in ihrer Funktion als Mitglieder des Lenkungsausschusses oder der Schlichtungsstelle sowie für an Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnehmende Vertreter nationaler Zentralbanken (nachfolgend die „Mitglieder“), bei denen die nationale zuständige Behörde (nachfolgend die „NCA“) nicht die nationale Zentralbank (nachfolgend die „NZB“) ist, (nachfolgend die „Mitglieder“).

1.2.

Die Geltung erstreckt sich darüber hinaus auch auf Personen, die Mitglieder bei Sitzungen des EZB-Rates oder des Aufsichtsgremiums in der Wahrnehmung der mit diesen hochrangigen Gremien in Zusammenhang stehenden Aufgaben und Verantwortung vertreten, sofern dies in diesem Kodex ausdrücklich geregelt ist (nachfolgend die „Stellvertreter“). Im Sinne dieses Kodex bezeichnet „hochrangige Gremien der EZB“ den EZB-Rat, das Direktorium der EZB und das Aufsichtsgremium der EZB.

1.3.

Dieser Kodex gilt nicht für begleitende Teilnehmer an den Sitzungen des EZB-Rates oder des Aufsichtsgremiums. Die begleitenden Teilnehmer müssen jedoch vor der ersten Teilnahme an einer Sitzung eine Erklärung zum ethischen Verhalten unterzeichnen, die den Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten, das Verbot der Nutzung vertraulicher Informationen und die Geheimhaltungsvorschriften abdeckt (nachfolgend „Erklärung zum ethischen Verhalten“) (12).

1.4.

Die Mitglieder des Erweiterten Rates werden ersucht, die Erklärung zum ethischen Verhalten zu unterzeichnen. Darüber hinaus sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses, des Ethikausschusses, des administrativen Überprüfungsausschusses (Administrative Board of Review — ABoR) verpflichtet, die Erklärung zum ethischen Verhalten zu unterzeichnen.

1.5.

Mitarbeiter der EZB, die an Sitzungen hochrangiger Gremien der EZB teilnehmen, sind durch den Ethik-Rahmen angemessen verpflichtet und müssen die Erklärung zum ethischen Verhalten daher nicht unterzeichnen.

1.6.

In Fall von Zweifeln hinsichtlich der in diesem Kodex enthaltenen Vorschriften oder ihrer praktischen Anwendung ist die Meinung des durch Beschluss (EU) 2015/433 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/59) (13) eingerichteten Ethikausschusses einzuholen.

Artikel 2

Entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften und Anwendbarkeit unterschiedlicher Ethik-Rahmen

2.1.

Mitglieder und Stellvertreter haben den Ethikausschuss unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie daran gehindert sind, diesen Kodex zu beachten, u. a. durch entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften.

2.2.

Dieser Kodex gilt unbeschadet strengerer ethischer Vorschriften, die nach nationalem Recht für die Mitglieder und Stellvertreter gelten.

TEIL II

STANDARDS ETHISCHEN VERHALTENS

Artikel 3

Grundlegende Prinzipien

3.1.

Die Mitglieder und Stellvertreter nehmen ihre Aufgaben und Verantwortung unter strikter Einhaltung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „die ESZB-Satzung“), der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (14) beziehungsweise der Geschäftsordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (15) wahr.

3.2.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortung haben die Mitglieder und Stellvertreter die höchsten Standards ethischen Verhaltens und der Integrität zu wahren. Von ihnen wird erwartet, dass sie ehrlich, unabhängig, unparteiisch, diskret und ohne Eigeninteresse handeln. Sie müssen sich der Bedeutung ihrer Aufgaben und Verantwortung bewusst sein, dem öffentlichen Charakter ihrer Funktion Rechnung tragen und sich in einer Weise verhalten, die im Eurosystem, im Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und im SSM eine Vorbildfunktion für ethisches Verhalten einnimmt, sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die EZB aufrechterhält und fördert.

Artikel 4

Geheimhaltung

4.1.

Angesichts der sich aus Artikel 37 der ESZB-Satzung und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ergebenden Geheimhaltungspflichten dürfen Mitglieder und Stellvertreter Informationen, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen und die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Verantwortung erlangt haben und die weder öffentlich bekannt noch der Öffentlichkeit zugänglich sind (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), nicht weitergeben, außer im Wege der beabsichtigten Weitergabe im Rahmen der abgestimmten Kommunikationsstrategie der EZB. Sie dürfen insbesondere weder in öffentlichen Reden oder Erklärungen noch gegenüber den Medien vertrauliche Informationen weitergeben und müssen derartige Informationen im Einklang mit den abgestimmten internen Vorschriften zur Behandlung sensibler ESZB- und SSM-Informationen behandeln. Im Einklang mit dem Unionsrecht bestehen diese beruflichen Geheimhaltungspflichten für Mitglieder und Stellvertreter auch nach Beendigung der für die EZB übernommenen Aufgaben und Verantwortung fort.

4.2.

Mitglieder und Stellvertreter haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter ihrer jeweiligen NZB und/oder NCA Zugang zu vertraulichen Informationen ausschließlich für den Zweck der Aufgabenerfüllung durch die Mitarbeiter und im Einklang mit den anwendbaren Vertraulichkeitsvorgaben erhalten und sich der in Artikel 4.1 festgelegten beruflichen Geheimhaltungspflichten bewusst sind und diesen nachkommen.

Artikel 5

Trennung zwischen Aufsichtsfunktion und geldpolitischer Funktion

5.1.

Mitglieder und Stellvertreter haben die Trennung der spezifischen Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht von ihren geldpolitischen und sonstigen Aufgaben zu beachten. Soweit einschlägig müssen sie dem Beschluss EZB/2014/39 der Europäischen Zentralbank (16) Folge leisten sowie die Vorschriften einhalten, die die EZB gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates erlassen hat.

5.2.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortung haben die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und ihre Stellvertreter die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu berücksichtigen. Eine Intervention in nicht-aufsichtliche Aufgaben der EZB ist ihnen untersagt. Die spezifischen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums haben sie jedoch zu achten.

Unabhängigkeit

Artikel 6

Grundsatz der Unabhängigkeit

Vor dem Hintergrund von Artikel 130 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 7 der ESZB-Satzung und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates haben Mitglieder und Stellvertreter bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse, Aufgaben und Verantwortung ungeachtet nationaler oder persönlicher Interessen unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes zu handeln und dürfen von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU, von einer Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen Stellen keine Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Artikel 7

Private Tätigkeiten und offizielle Mandate

7.1.

Mitglieder und Stellvertreter haben sicherzustellen, dass sich entgeltliche oder unentgeltliche private Tätigkeiten nicht negativ auf ihre Verpflichtungen auswirken und der Reputation der EZB nicht schaden. Für die Zwecke dieses Kodex bezeichnet „private Tätigkeiten“ jede sonstige Tätigkeit, die ein Mitglied oder Stellvertreter nicht in seiner Funktion als Amtsträger ausübt.

7.2.

Mitglieder und Stellvertreter können private Tätigkeiten in öffentlichen oder internationalen Organisationen oder in privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sowie auch in der Lehre oder Wissenschaft ausüben, sofern es sich hierbei nicht um Tätigkeiten handelt, bei denen Interessenkonflikte entstehen könnten — hierzu zählen beispielsweise Tätigkeiten in Verbindung mit beaufsichtigten Unternehmen oder Geschäftspartnern des Eurosystems bei geldpolitischen Geschäften oder Devisengeschäften. Im Falle von privaten Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11.1 der ESZB-Satzung benötigen die Mitglieder des Direktoriums die ausdrückliche Zustimmung des EZB-Rates.

7.3.

Mitglieder und Stellvertreter können eine Vergütung und die Erstattung von Auslagen für private Tätigkeiten annehmen, sofern diese Vergütung und diese Auslagen im Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen und innerhalb des üblichen Rahmens liegen.

7.4.

Mitglieder und Stellvertreter dürfen keine offiziellen Mandate annehmen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen und sind verpflichtet, alle derartigen offiziellen Mandate niederzulegen. Im Sinne dieses Kodex bezeichnet „offizielle Mandate“ alle externen Tätigkeiten, die ein Mitglied oder Stellvertreter in offizieller Funktion wahrnimmt, d. h. im Rahmen seiner Aufgaben und Verantwortung.

7.5.

Mitglieder und Stellvertreter informieren den Ethikausschuss schriftlich über private Tätigkeiten, die sie beabsichtigen. Darüber hinaus legen sie jährlich eine aktualisierte Aufstellung ihrer laufenden privaten Tätigkeiten und offiziellen Mandate vor.

Artikel 8

Beziehungen zu Interessengruppen

Bei der Führung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs mit Mitgliedern von Interessenverbänden und Vertretern der Zivilgesellschaft, wie ihn der Vertrag über die Europäische Union vorsieht, müssen sich Mitglieder und Stellvertreter stets — und insbesondere bei ihren Interaktionen mit Interessengruppen — ihrer Unabhängigkeit, ihrer beruflichen Geheimhaltungspflichten und der in diesem Kodex festgelegten Grundprinzipien bewusst sein. Mitglieder und Stellvertreter sollten sich darüber hinaus den Grundprinzipien für die externe Kommunikation für hochrangige Funktionsträger der EZB (17) sowie anderer anwendbarer Vorschriften und Leitlinien bewusst sein und bei nicht-öffentlichen Veranstaltungen oder der Annahme individueller Einladungen besondere Sorgfalt walten lassen und angemessene Vorkehrungen treffen.

Artikel 9

Öffentliche Auftritte und öffentliche Erklärungen

9.1.

Mitglieder und Stellvertreter haben ihre Aufgaben und Verantwortung als Vertreter eines hochrangigen Gremiums der EZB wahrzunehmen und sich bei öffentlichen Auftritten entsprechend zu verhalten.

9.2.

Im Rahmen öffentlicher Erklärungen, die Angelegenheiten betreffen, die mit dem Eurosystem, dem ESZB oder dem SSM in Zusammenhang stehen, tragen die Mitglieder und Stellvertreter ihrer Rolle als Vertreter eines hochrangigen Gremiums der EZB gebührend Rechnung.

9.3.

In wissenschaftlichen oder akademischen Beiträgen stellen die Mitglieder und Stellvertreter klar, dass diese Beiträge in ihrer Eigenschaft als Privatperson verfasst wurden und nicht die Einschätzung der EZB wiedergeben.

Artikel 10

Interessenerklärung

10.1.

Jedes Mitglied legt dem Ethikausschuss jährlich eine unterzeichnete Interessenerklärung zur Prüfung vor, die an den Präsidenten weitergeleitet wird; diese Erklärung hat Informationen über frühere berufliche Tätigkeiten des Mitglieds, seine offiziellen Mandate und seine finanziellen Beteiligungen sowie über die Erwerbstätigkeit von Ehegatten oder Partnern zu enthalten, die zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts führen könnten (nachfolgend die „Interessenerklärung“). Die von den einzelnen Mitgliedern vorgelegten Interessenerklärungen (18) werden auf der Website der EZB veröffentlicht und sind ohne Vorbehalt für die Vorlage einer Vermögenserklärung nach den Anforderungen der jeweiligen anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder vertraglichen Regelungen.

10.2.

Die EZB verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, die in der Interessenerklärung erhoben wurden, im Einklang mit den für die EZB geltenden Datenschutzvorschriften.

Interessenkonflikte

Artikel 11

Allgemeine Grundregel für Interessenkonflikte

11.1.

Mitglieder und Stellvertreter haben Situationen zu vermeiden, die zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts führen könnten. Bedenken wegen eines Interessenkonflikts entstehen, wenn ein Mitglied oder Stellvertreter persönliche Interessen hat, die die unparteiische und objektive Wahrnehmung seiner Aufgaben und Verantwortung beeinflussen könnten oder diesen Anschein erwecken und erstreckt sich unter anderem auch auf unmittelbare Familienangehörige (Eltern, Kinder, Geschwister), Ehegatten oder Partner des Mitglieds oder des Stellvertreters. Insbesondere dürfen Mitglieder und Stellvertreter weder aufgrund ihrer Einbindung in einen Entscheidungsprozess noch aufgrund der ihnen zu Verfügung stehenden fachlichen Informationen, einen gleich wie gearteten persönlichen Vorteil ziehen. Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn ein Mitglied oder ein Stellvertreter nur als Teil der breiten Öffentlichkeit oder einer großen Personengruppe betroffen ist.

11.2.

Mitglieder und Stellvertreter haben dem Präsidenten oder dem Vorsitzenden des betreffenden hochrangigen Gremiums der EZB und dem Ethikausschuss schriftlich und unverzüglich alle Situationen offenzulegen, die zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts führen könnten. Insbesondere haben sie sich der Teilnahme an Gesprächen, Beratungen oder Abstimmungen in Verbindung mit einer solchen Situation zu enthalten und dürfen keine damit zusammenhängenden Unterlagen erhalten.

Artikel 12

Erwerbstätigkeit eines Ehegatten oder Partners

Mitglieder und Stellvertreter haben dem Präsidenten oder Vorsitzenden des betreffenden hochrangigen Gremiums der EZB und dem Ethikausschuss unverzüglich jede Erwerbstätigkeit oder sonstige vergütete Tätigkeit ihrer Ehegatten oder Partner mitzuteilen, die zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts führen könnten.

Artikel 13

Vorteile (Geschenke und Bewirtungsleistungen)

13.1.

Mitglieder und Stellvertreter dürfen keine Vorteile erbitten, die in irgendeiner Weise mit den ihnen übertragenen Aufgaben und der von ihnen übernommenen Verantwortung zusammenhängen und müssen Vorsicht walten lassen, wenn ihnen solche Vorteile angeboten werden. Im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet „Vorteile“ alle Geschenke, Bewirtungsleistungen oder sonstigen Geld- oder Sachvorteile, die nicht die vereinbarte Vergütung für erbrachte Leistungen darstellt und auf die der Empfänger auch anderweitig keinen Anspruch hat.

13.2.

Wird einem Mitglied oder Stellvertreter oder einem unmittelbaren Familienangehörigen, Ehegatten oder Partner ein Vorteil angeboten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortung dieses Mitglieds oder Stellvertreters zusammenhängt, so kann dieser Vorteil unter den folgenden Umständen von ihnen angenommen werden:

a)

Der Vorteil wird von einer öffentlichen Stelle, einschließlich einer anderen Zentralbank, einer nationalen öffentlichen Einrichtung, einer internationalen Organisation oder von Wissenschaftskreisen angeboten und sein Wert wird als üblich und angemessen angesehen.

b)

Der Vorteil wird von einer oder mehreren privaten Stellen oder natürlichen Personen angeboten und sein Wert übersteigt 100 EUR nicht, es sei denn, i) der Vorteil wird der Institution übergeben, deren Vertreter das jeweilige Mitglied oder der jeweilige Stellvertreter ist oder ii) das Mitglied oder der Stellvertreter zahlt den 100 EUR übersteigenden Betrag an diese Institution.

c)

Der Vorteil stellt eine Form von Bewirtungsleistungen dar, entspricht den Aufgaben und der Verantwortung des Mitglieds oder Stellvertreters und liegt innerhalb der geschäftsüblichen Grenzen.

d)

Der Vorteil wird nicht von einem beaufsichtigten Unternehmen angeboten.

e)

Die Annahme des Vorteils führt anderweitig zu keinen Bedenken wegen eines Interessenkonflikts.

13.3.

Die Annahme eines Vorteils darf ein Mitglied oder einen Stellvertreter nicht in seiner Objektivität und Handlungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinflussen und keine unangemessene Verpflichtung oder Erwartung seitens des Empfängers bzw. Gebers begründen.

13.4.

Die Mitglieder des Direktoriums, der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums und die Vertreter der EZB im Aufsichtsgremium haben dem Sekretär des Ethikausschusses unverzüglich sämtliche erhaltenen oder angebotenen Geschenke unabhängig von ihrem Wert zu melden. Für andere Mitglieder und Stellvertreter gelten die anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften für die Meldung von Geschenken.

Artikel 14

Ehrungen, Titel und Ehrenzeichen

14.1.

Mitglieder und Stellvertreter müssen davon überzeugt sein, dass Ehrungen, Titel und Ehrenzeichen mit ihrem öffentlichen Status vereinbar sind, ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen und nicht zu Interessenkonflikten führen.

14.2.

Mitglieder und Stellvertreter werden sämtliche Geldbeträge oder Wertgegenstände, die sie in Verbindung mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortung als Mitglied oder Stellvertreter eines hochrangigen Gremiums der EZB im Rahmen von Preisverleihungen erhalten, der jeweiligen Institution, als deren Vertreter sie handeln, aushändigen oder sie an eine gemeinnützige Einrichtung spenden.

Artikel 15

Einladungen zu Veranstaltungen

15.1.

Mitglieder und Stellvertreter können unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtung, den Grundsatz der Unabhängigkeit zu wahren und Interessenkonflikte zu vermeiden, Einladungen zur Teilnahme an vielbesuchten Veranstaltungen wie Konferenzen, Empfänge oder kulturelle Veranstaltungen annehmen, wenn ihre Teilnahme den Interessen der EZB nicht entgegensteht; im Hinblick auf individuelle Einladungen müssen sie besondere Sorgfalt walten lassen. Mitglieder und Stellvertreter dürfen keine Einladungen oder Zahlungen annehmen, die nicht im Einklang mit diesen Vorschriften stehen und haben Ansprechpartner entsprechend zu informieren.

15.2.

Mitglieder und Stellvertreter dürfen von Organisatoren von den in Artikel 15.1 genannten Veranstaltungen keine Zahlung von Reise- und/oder Übernachtungskosten annehmen. Honorare, die Mitglieder und Stellvertreter für Vorträge und Reden, die sie in ihrer offiziellen Funktion halten, annehmen können, verwendet die EZB oder die jeweilige NZB oder NCA für gemeinnützige Zwecke.

15.3.

Falls dies mit international anerkannten Gepflogenheiten im Einklang steht, gelten Artikel 15.1 und 15.2 gleichermaßen für begleitende Ehegatten oder Partner von Mitgliedern und Stellvertretern in Verbindung mit an sie gerichtete Einladungen.

Artikel 16

Vorschriften für private Finanztransaktionen

16.1.

Mitglieder und Stellvertreter dürfen vertrauliche Informationen nicht zu ihrem eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten verwenden; dies gilt auch im Rahmen der Durchführung privater Finanztransaktionen und unabhängig davon, ob solche Transaktionen direkt oder über einen Dritten, auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf Risiko und Rechnung eines Dritten durchgeführt werden.

16.2.

Mitgliedern und Stellvertretern wird empfohlen, ihre Kapitalanlagen von einem oder mehreren anerkannten Portfoliomanagern verwalten zu lassen, die die vollständige Verfügungsfreiheit über diejenigen Vermögenswerte haben, die das übersteigen, was für den normalen, persönlichen und familiären Gebrauch benötigt wird.

16.3.

Mitglieder und Stellvertreter haben die im Ethik-Rahmen der EZB (19) in jeweils geltender Fassung festgelegten materiellen Vorschriften über private Finanztransaktionen einzuhalten.

16.4.

Die Mitglieder des Direktoriums, der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums und die Vertreter der EZB im Aufsichtsgremium unterliegen darüber hinaus in Bezug auf ihre privaten Finanztransaktionen den im Ethik-Rahmen der EZB festgelegten Verfahren zur Meldung und zur Überwachung der Compliance.

16.5.

Mitglieder und Stellvertreter, für die Artikel 16.4 nicht anwendbar ist, unterliegen in Bezug auf ihre privaten Finanztransaktionen den in den anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften festgelegten Meldepflichten sowie der Überwachung der Compliance und haben dem Ethikausschuss jährlich eine unterzeichnete Bestätigung vorzulegen, dass sie die anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften für private Finanztransaktionen einhalten und dass die Meldung und Überwachung der Compliance in Bezug auf ihre privaten Finanztransaktionen im Einklang mit den geltenden nationalen Verfahrensvorschriften vorgenommen wurden (20).

Artikel 17

Vorschriften für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

17.1.

Mitglieder informieren den Präsidenten oder Vorsitzenden des betreffenden hochrangigen Gremiums der EZB und den Ethikausschuss schriftlich, falls sie beabsichtigen, innerhalb eines Zweijahreszeitraums nach Beendigung ihrer Amtszeit oder nach dem Datum, zu dem sie von ihrer Funktion als Mitglied eines hochrangigen Gremiums der EZB entbunden sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Darüber hinaus dürfen sie einer Erwerbstätigkeit nur wie folgt nachgehen:

a)

bei einem bedeutenden oder weniger bedeutenden Kreditinstitut erst nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Ende ihrer Amtszeit oder ab dem Datum, zu dem sie von ihrer Funktion als Mitglied eines hochrangigen Gremiums der EZB entbunden sind;

b)

bei einem anderen nicht in Buchstaben a genannten Finanzinstitut erst nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Ende ihrer Amtszeit oder ab dem Datum, zu dem sie von ihrer Funktion als Mitglied eines hochrangigen Gremiums der EZB entbunden sind;

c)

bei einer Einrichtung, die Lobbyarbeit gegenüber der EZB betreibt oder Beratungs- und/oder anwaltschaftliche Leistungen gegenüber der EZB oder einem in vorstehenden Buchstaben a oder b genannten Institut erbringt, erst nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Ende ihrer Amtszeit oder ab dem Datum, zu dem sie von ihrer Funktion als Mitglied eines hochrangigen Gremiums der EZB entbunden sind.

Ferner dürfen Mitglieder des Direktoriums und des EZB-Rates einer Erwerbstätigkeit nur wie folgt nachgehen:

d)

bei einem Geschäftspartner des Eurosystems bei geldpolitischen Geschäften oder Devisengeschäften nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende ihrer Amtszeit oder ab dem Datum der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Direktorium bzw. im EZB-Rat;

e)

bei einem Betreiber eines Zahlungs- oder Abwicklungssystems, einem zentralen Kontrahenten oder einem Anbieter von Zahlungsinstrumenten, der der Überwachung der EZB unterliegt, nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Ende ihrer Amtszeit oder ab dem Datum der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Direktorium bzw. im EZB-Rat;

17.2.

Stellvertreter informieren den Präsidenten oder Vorsitzenden des betreffenden hochrangigen Gremiums der EZB und den Ethikausschuss schriftlich, falls sie beabsichtigten, innerhalb eines Einjahreszeitraums nach dem Datum, an dem sie nicht mehr in dieser Funktion handeln, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Darüber hinaus dürfen sie einer Erwerbstätigkeit nur wie folgt nachgehen:

a)

bei einem bedeutenden oder weniger bedeutenden Kreditinstitut nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum, an dem sie von den entsprechenden Aufgaben und ihrer Verantwortung entbunden sind;

b)

bei einem anderen, nicht in vorstehendem Buchstaben a genannten Finanzinstitut nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten ab dem Datum, an dem sie von den entsprechenden Aufgaben und ihrer Verantwortung entbunden sind;

c)

bei einer Einrichtung, die Lobbyarbeit gegenüber EZB betreibt oder Beratungs- und/oder anwaltschaftliche Leistungen gegenüber der EZB oder einem in vorstehenden Buchstaben a oder b genannten Institut erbringt, erst nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten ab dem Datum, an dem sie von den entsprechenden Aufgaben und ihrer Verantwortung entbunden sind.

Ferner dürfen Stellvertreter bei Sitzungen des EZB-Rates einer Erwerbstätigkeit nur wie folgt nachgehen:

d)

bei einem Geschäftspartner des Eurosystems bei geldpolitischen Geschäften oder Devisengeschäften nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum, an dem sie von den entsprechenden Aufgaben und ihrer Verantwortung entbunden sind;

e)

bei einem Betreiber eines Zahlungs- oder Abwicklungssystems, einem zentralen Kontrahenten oder einem Anbieter von Zahlungsinstrumenten, der der Überwachung der EZB unterliegt, nach Ablauf von drei Monaten ab dem Datum, an dem sie von den entsprechenden Aufgaben und ihrer Verantwortung entbunden sind;

17.3.

Bevor sie eine bestimmte künftige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben Mitglieder und Stellvertreter beim Ethikausschuss eine Stellungnahme zu den „Cooling-off“-Zeiten zu beantragen, die im Rahmen dieses Artikels für sie gelten. Der Ethikausschuss kann in seiner Stellungnahme:

a)

einen Verzicht oder eine Verkürzung der in diesem Artikel festgelegten „Cooling-off“-Zeiten empfehlen, sofern die Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts wegen der nachfolgenden Erwerbstätigkeit dies erlaubt; oder

b)

eine Verlängerung der „Cooling-off“-Zeiten nach Artikel 17.1 Buchstabe a und Artikel 17.2 Buchstabe a für nachfolgende maßgebliche Erwerbstätigkeiten mit bedeutenden oder weniger bedeutenden Kreditinstituten, an deren Beaufsichtigung das Mitglied oder der Stellvertreter direkt beteiligt war, bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren für Mitglieder und einem Jahr für Stellvertreter empfehlen, sofern die Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts wegen der nachfolgenden Erwerbstätigkeit dies erfordert.

17.4.

Während der „Cooling-off“-Zeit sollten Mitglieder und Stellvertreter unbeschadet anwendbarer nationaler Vorschriften vom Ende der Amtszeit bei ihrer Institution bis zum Ablauf der „Cooling-off“-Zeit einen angemessenen Ausgleich von ihren jeweiligen Arbeitgeber-Institutionen erhalten. Dieser Ausgleich sollte unabhängig davon gezahlt werden, ob ein Angebot zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorliegt. Dementsprechend können Mitglieder und Stellvertreter eine Stellungnahme zur angemessenen Höhe des Ausgleichs in Bezug auf „Cooling-off“-Zeiten vom Ethikausschuss anfordern.

17.5.

Nimmt ein Mitglied oder ein Stellvertreter während der „Cooling-off“-Zeit eine Erwerbstätigkeit auf, die nicht von den vorstehenden Artikeln 17.1 und 17.2 erfasst wird, und übersteigt der Betrag der monatlichen Nettovergütung aus der Erwerbstätigkeit zusammen mit dem für die „Cooling-off“-Zeit geleisteten Ausgleich die monatliche Nettovergütung, die das Mitglied oder der Stellvertreter im letzten Jahr seiner Amtszeit erhalten hat, wird der überschießende Betrag von der gezahlten Vergütung in Abzug gebracht. Diese Vorschrift gilt nicht für die Vergütung von Tätigkeiten, die bereits zuvor von einem Mitglied oder einem Stellvertreter ausgeführt und angemeldet wurden.

17.6.

Die vom Ethikausschuss nach Artikel 17.3 und 17.4 abgegebenen Stellungnahmen sind dem EZB-Rat zu vorzulegen. Der EZB-Rat spricht dann eine Empfehlung gegenüber der entsprechenden nationalen zuständigen Behörde oder der entsprechenden nationalen Zentralbank aus, die den EZB-Rat über Hindernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Empfehlung informiert.

17.7.

Mitglieder und Stellvertreter legen dem Ethikausschuss über den zwei- oder einjährigen Mitteilungszeitraum ab Ende ihrer Amtszeit jährlich eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung (21) vor, in der sie ihre Erwerbs- und Berufstätigkeit und die entsprechende Vergütung bestätigen; hierüber wird dem Präsidenten ein Bericht vorgelegt.

Artikel 18

Nichteinhaltung

Unbeschadet anwendbarer nationaler Vorschriften wird der Ethikausschuss bei Nichteinhaltung von Vorschriften dieses Kodex durch Mitglieder oder Stellvertreter diese Angelegenheit zuerst mit der betreffenden Person besprechen. Kann eine Einhaltung dieser Vorschriften nicht über einen moralischen Appell erreicht werden, bringt der Ethikausschuss die Angelegenheit vor den EZB-Rat. Auf Anraten des Ethikausschusses und nach Anhörung der betroffenen Person kann der EZB-Rat beschließen, eine Rüge zu erteilen, die er erforderlichenfalls auch veröffentlichen kann.

TEIL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Veröffentlichung

Dieser Kodex wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Hochrangige Funktionsträger der EZB, für die dieser Kodex gilt, werden je nach Bedarf individuelle Entsprechenserklärungen unterzeichnen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Dieser Kodex tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Dezember 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Verhaltenskodex der Europäischen Zentralbank (ABl. C 76 vom 8.3.2001, S. 12).

(2)  Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates (ABl. C 123 vom 24.5.2002, S. 9).

(3)  Gemeinsame Absichtserklärung zur Änderung der gemeinsamen Absichtserklärung über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates (ABl. C 10 vom 16.1.2007, S. 6).

(4)  Ergänzender Kodex ethischer Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (ABl. C 230 vom 23.9.2006, S. 46).

(5)  Ergänzender Kodex der Ethik-Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (ABl. C 104 vom 23.4.2010, S. 8).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(7)  Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (ABl. C 93 vom 20.3.2015, S. 2).

(8)  Der Ethik-Rahmen der EZB (ABl. C 204 vom 20.6.2015, S. 3).

(9)  Beschluss (EU) 2015/433 der Europäischen Zentralbank vom 17. Dezember 2014 über die Einrichtung eines Ethikausschusses und seine Geschäftsordnung (EZB/2014/59) (ABl. L 70 vom 14.3.2015, S. 58).

(10)  Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2002/6 über die für die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards (EZB/2015/11) (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 23).

(11)  Leitlinie (EU) 2015/856 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) (EZB/2015/12) (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 29).

(12)  Siehe Muster einer Erklärung zum ethischen Verhalten.

(13)  Siehe Fußnote 9.

(14)  Siehe Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(15)  Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 56).

(16)  Beschluss EZB/2014/39 der Europäischen Zentralbank vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 57).

(17)  Siehe die Grundprinzipien für die externe Kommunikation für hochrangige Funktionsträger der EZB.

(18)  Siehe Muster für eine Interessenerklärung

(19)  Siehe den Ethik-Rahmen der EZB.

(20)  Siehe Muster einer Entsprechenserklärung für private Finanztransaktionen.

(21)  Siehe Muster für die ehrenwörtliche Erklärung.


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