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Document 52008AB0019

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Mai 2008 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (CON/2008/19)

OJ C 117, 14.5.2008, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Mai 2008

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle

(CON/2008/19)

(2008/C 117/01)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 17. März 2008 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) (1) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem Verordnungsvorschlag beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Der Verordnungsvorschlag wird zur Einführung des neuen „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ unter anderem im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse in Bezug auf eine Reihe von Gemeinschaftsrechtsakten im Bereich der Statistik führen. Die EZB hat keine besonderen Anmerkungen zu den Bestimmungen des Verordnungsvorschlags, da sie mit der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Einführung des neuen „Regelungsverfahrens mit Kontrolle“ in den Komitologie-Rahmen (2) im Einklang stehen.

Angesichts der wichtigen Rolle, die Durchführungsmaßnahmen in den EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Statistik spielen, nutzt die EZB diese Gelegenheit, die Bedeutung der beratenden Funktion zu betonen, die ihr gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zukommt. Artikel 105 Absatz 4 sieht vor, dass die EZB „zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich“ gehört wird. Im Einklang mit dem in früheren Stellungnahmen der EZB eingenommenen Standpunkt zu Durchführungsmaßnahmen im Bereich der Finanzdienstleistungen (3) ist die EZB der Auffassung, dass die vorgeschlagenen statistischen Durchführungsmaßnahmen normativen Charakter aufweisen und „Vorschläge für Rechtsakte“ gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags darstellen. Somit umfasst die Vertragsbestimmung, in der vorgesehen ist, dass die EZB zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im Zuständigkeitsbereich der EZB angehört werden muss, die Verpflichtung, die EZB zu den genannten Durchführungsmaßnahmen (4) anzuhören.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Mai 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2007) 741 endgültig und KOM(2008) 71 endgültig. Die EZB wurde um Stellungnahme im Hinblick auf den ersten und vierten Teil des Verordnungsvorschlags ersucht.

(2)  Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2006/512/EG) (ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1).

(3)  Siehe den einleitenden Absatz der Stellungnahme der EZB CON/2006/57 vom 12. Dezember 2006 zu einem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. C 31 vom 13.2.2007, S. 1); siehe auch Nr. 1.2 der Stellungnahme der EZB CON/2007/4 vom 15. Februar 2007 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu acht Vorschlägen zur Änderung der Richtlinien 2006/49/EG, 2006/48/EG, 2005/60/EG, 2004/109/EG, 2004/39/EG, 2003/71/EG, 2003/6/EG und 2002/87/EG in Bezug auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. C 39 vom 23.2.2007, S. 1).

(4)  Fehlende Anhörungen zwischen Gemeinschaftsorganen waren bereits Gegenstand von mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs. Zur Verpflichtung zur Anhörung des Europäischen Parlaments siehe das Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, 3333 und das Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94, Parlament/Rat, Slg. 1995, I-1827, Randnr. 17. Zur Verpflichtung der Hohen Behörde zur Anhörung des Rates und des Beratenden Ausschusses gemäß dem EGKS-Vertrag siehe das Urteil vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 1/54, Französische Republik/Hohe Behörde, Slg. 1954, 7, 33 und das Urteil vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 2/54, Italienische Republik/Hohe Behörde, Slg. 1954, 79, 108, was von dem Urteil vom 21. März 1955 in der Rechtssache 6/54, Königreich der Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1954, 213, 233 f. bestätigt wurde. In Bezug auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags hat Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-11/00, Kommission/Europäische Zentralbank, Slg. 2003, I-7147 Folgendes betont: „die Anhörung der EZB zu geplanten Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich ist ein in einer Vertragsbestimmung vorgeschriebener Verfahrensschritt, der eindeutig geeignet ist, den Inhalt der erlassenen Maßnahme zu beeinflussen. Die Nichterfüllung eines solchen Erfordernisses muss meines Erachtens zur Nichtigerklärung der erlassenen Maßnahmen führen können.“ (Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 3. Oktober 2002, Randnr. 131).


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