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Document 52008AB0012

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 3. März 2008 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (CON/2008/12)

OJ C 70, 15.3.2008, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. März 2008

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates

(CON/2008/12)

(2008/C 70/01)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 7. Februar 2008 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (1) (nachfolgend als „Verordnungsvorschlag“ bezeichnet) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Die EZB begrüßt den Verordnungsvorschlag, der die Qualität, Vergleichbarkeit und Aktualität der europäischen Außenhandelsstatistik verbessern und für eine bessere Verknüpfung zwischen ihr und der Unternehmensstatistik sorgen dürfte. In den Mitgliedstaaten wird die Außenhandelsstatistik auch als Quelle für die Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik und der Statistik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie für nationale Beiträge zur Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets und Konten des Euro-Währungsgebiets genutzt, für die die EZB verantwortlich ist.

2.

Die EZB stellt fest, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Verordnungsvorschlag nur dazu verpflichtet sind, die folgenden Daten zu sammeln und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, wenn sie in einer bei ihren Zollbehörden eingereichten Zollanmeldung aufgeführt sind: i) Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung (bei Einfuhren) ii) Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr (bei Ausfuhren) und iii) Art der Transaktion (2). Ein Mitgliedstaat ist auch erst dann zur Übermittlung von Datensätzen über Ein- und Ausfuhren an einen anderen Mitgliedstaat verpflichtet, wenn die Zollbehörden in beiden Mitgliedstaaten einen Mechanismus für den elektronischen Austausch der einschlägigen Daten eingerichtet haben (3). Die EZB stellt fest, dass die oben genannten Daten wichtig sind, um die hohe Qualität der in Nr. 1 genannten Statistiken des Euro-Währungsgebiets sicherzustellen und empfiehlt, unverzüglich Schritte zur Umsetzung der angemessenen Änderungen des Zollkodex der Gemeinschaften (4) und des Mechanismus für den Datenaustausch zwischen Zollbehörden in der EU einzuleiten, um einer Verschlechterung der Datenqualität vorzubeugen.

3.

Wie die EZB bereits in einer früheren Stellungnahme (5) geäußert hatte, teilt sie das vom Europäischen Parlament zum Ausdruck gebrachte Interesse, die internationale Rolle des Euro zu überwachen. In diesem Zusammenhang begrüßt die EZB insbesondere Artikel 6 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags, der die Erstellung von Statistiken über den Handel untergliedert nach Fakturierungswährungen von Warenaus- und -einfuhren in und aus Nicht-EU-Staaten vorschreibt. Die EZB überwacht die Verwendung des Euro außerhalb des Euro-Währungsgebiets und veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die internationale Rolle des Euro, der einen Abschnitt über die Verwendung des Euro im Welthandel enthält. Die internationale Rolle des Euro besitzt eine stark regionale Komponente und ist in der EU besonders ausgeprägt. Daten über die Aufgliederung des Außenhandels nach Währungen sind ebenfalls eine wichtige Quelle für die gesamtwirtschaftlichen Projektionen der EZB, die zur Analyse der Preisstabilität genutzt werden, da sie Informationen darüber liefern, in welchem Maße Wechselkursschwankungen Bewegungen in den Preisen für Einfuhren und für im Inland produzierte Waren beeinflussen.

4.

Die EZB begrüßt die erwartete Verringerung des statistischen Meldeaufwands der Wirtschaftssubjekte und die verbesserte Nutzung von Verwaltungsdaten, die durch den Verordnungsvorschlag bewirkt werden dürfte.

5.

Die EZB geht davon aus, dass der Verordnungsvorschlag Änderungen des Intrastat-Meldesystems gemäß Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (6) bewirken könnte, und empfiehlt, diese Änderungen unverzüglich zu prüfen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. März 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2007) 653 endg.

(2)  Siehe Artikel 6 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags.

(3)  Siehe Artikel 7 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags.

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1). Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(5)  Stellungnahme der EZB CON/2003/26 vom 1. Dezember 2003 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (KOM(2003) 507 endg.) (ABl. C 296 vom 6.12.2003, S. 5).

(6)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.


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