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Document 31999Y1007(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 14. Juli 1998 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und Artikel 109 l Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als «EG-Vertrag» bezeichnet) zu einem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission hinsichtlich der Erfassung von Waren und Dienstleistungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex und einem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 hinsichtlich des geographischen und demographischen Erfassungsbereichs des harmonisierten Verbraucherpreisindex (CON/98/34)

OJ C 285, 7.10.1999, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31999Y1007(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 14. Juli 1998 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und Artikel 109 l Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als «EG-Vertrag» bezeichnet) zu einem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission hinsichtlich der Erfassung von Waren und Dienstleistungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex und einem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 hinsichtlich des geographischen und demographischen Erfassungsbereichs des harmonisierten Verbraucherpreisindex (CON/98/34)

Amtsblatt Nr. C 285 vom 07/10/1999 S. 0007 - 0008


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Juli 1998

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und Artikel 109 l Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) zu einem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission hinsichtlich der Erfassung von Waren und Dienstleistungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex und einem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 hinsichtlich des geographischen und demographischen Erfassungsbereichs des harmonisierten Verbraucherpreisindex

(CON/98/34)

(1999/C 285/07)

1. Am 3. Juli 1998 wurde die Europäische Zentralbank (nachfolgend als "EZB" bezeichnet) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu Vorschlägen für Verordnungen (EG) des Rates über die zuvor genannten Themenbereiche gebeten. Dazu wurde der EZB ein die Vorschläge für die beiden Verordnungen (EG) des Rates umfassendes Dokument mit der Bezugsnummer KOM(1998) 323 endg. übermittelt. Die Dienststellen des Rates der Europäischen Union legten zudem das Dokument Nr. 9871/98 vom 25. Juni 1998 vor, das den derzeitigen Stand der Erörterungen in dieser Sache wiedergibt. Die Stellungnahme der EZB beruht vornehmlich auf dem zuletztgenannten Dokument.

2. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 109 l Absatz 2 des EG-Vertrags wurden die beratenden Funktionen des Europäischen Währungsinstituts, das sich mit der Errichtung der EZB am 1. Juni 1998 in der Liquidation befindet, von der EZB übernommen. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme ergibt sich aus Artikel 5.3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95.

3. Die beiden Vorschläge für Verordnungen (EG) des Rates betreffen die Erweiterung und Harmonisierung des Erfassungsbereichs des harmonisierten Verbraucherpreisindex (nachfolgend als "HVPI" bezeichnet). Die EZB hält es für unerläßlich, daß aussagefähige Veränderungen des HVPI und seiner Teilindizes berechnet werden können, wenn der Erfassungsbereich des HVPI im Dezember 1999 nach Maßgabe der beiden Vorschläge für Verordnungen (EG) des Rates erweitert wird. Die EZB unterstützt daher voll und ganz das Ersuchen der Kommission, daß die Mitgliedstaaten hinreichend vergleichbare Daten bereitstellen, die mindestens den jeweils vorausgehenden Zwölfmonatszeitraum abdecken.

A. Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates hinsichtlich der Erfassung von Waren und Dienstleistungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex (nachfolgend als "erster Verordnungsentwurf" bezeichnet)

4. Zweck des ersten Verordnungsentwurfs ist es, den ursprünglichen Erfassungsbereich des HVPI im Dezember 1999 insbesondere auf die Bereiche Gesundheit, Bildung und Soziales auszudehnen. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Harmonisierung und die Erweiterung der Erfassung einer Reihe von Punkten vorgeschlagen, die im ursprünglichen HVPI nur zum Teil oder nicht einheitlich erfaßt werden.

5. Der erste Verordnungsentwurf betrifft Kategorien des privaten Verbrauchs, bei denen unterschiedliche theoretische Konzepte je nach Zielsetzung der vorgenommenen Analyse der Preise zu aussagefähigen Ergebnissen führen können. Im ersten Verordnungsentwurf wird das Konzept der "Konsumausgaben der privaten Haushalte" als Rahmen für den HVPI definiert. Danach sind die Ausgaben und Preise nach Verrechnung aller Erstattungen oder Subventionen zu berechnen, die privaten Haushalte vom Sektor Staat oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck erhalten. Da das Konzept sowohl die von Verbrauchern tatsächlich gezahlten Preise als auch die Art widerspiegelt, wie Verbraucher Inflation wahrnehmen, eignet es sich für einen Verbraucherpreisindex. Ein konzeptbedingter Vorteil des Vorschlags besteht darin, daß die Definition der Konsumausgaben der privaten Haushalte der im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend als "ESVG 95" bezeichnet) vorgesehenen Unterscheidung zwischen dem Sektor private Haushalte und den Sektoren Staat und private Organisationen ohne Erwerbszweck Rechnung trägt. Dies trägt dazu bei, die Verbindung zu der Statistik über die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung zu verstärken. Ein weiterer Vorteil des Vorschlags besteht schließlich darin, daß dessen Umsetzung im sehr problembehafteten Bereich der Preismessung relativ einfach sein dürfte, was bei der Messung von monatlichen Veränderungen der Preise von besonderer Bedeutung ist.

6. Die EZB ist sich jedoch bewußt, daß der im ersten Verordnungsentwurf vorgeschlagene "Nettoansatz" kein wirklich umfassendes und vollständiges Bild der Inflationsentwicklung zeichnen kann. Es könnte durch eine Analyse der Ursachen der Veränderungen im Gesamtindex ergänzt werden, und zwar insbesondere im Fall bedeutsamer struktureller Verschiebungen im Bereich der Finanzierung von Waren und Dienstleistungen, die zwar dem privaten Verbrauch dienen, aber von den Sektoren Staat und private Organisationen ohne Erwerbszweck geliefert werden. Die EZB unterstützt daher die Bestimmungen des Artikels 5a, nach denen die Kommission die Umsetzung des vorgeschlagenen Konzepts innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag überprüfen sollte, an dem dieser erste Verordnungsentwurf endgültig in Kraft tritt. Ferner unterstützt die EZB den Vorschlag, den HVPI mit umfassenderen Eckwerten zur Inflationsbemessung zu ergänzen, damit einige dieser Schwierigkeiten ausgeräumt werden können. Die Entwicklung solcher Eckwerte ist jedoch ein langfristiges Projekt, das die im ersten Verordnungsentwurf vorgesehene Erweiterung des Erfassungsbereichs des HVPI nicht beeinträchtigen sollte.

7. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Frage der Behandlung der Kosten eigengenutzter Wohnungen im Rahmen des HVPI noch ungelöst ist, schlägt die EZB vor, den Wortlaut der Absätze 13 und 14 des Anhangs Ib zum ersten Verordnungsentwurf zu präzisieren. Die darin enthaltenen Bestimmungen sollten weder eine generelle Erfassung eigengenutzter Wohnungen präjudizieren noch die Möglichkeit der Erfassung solcher Posten im Rahmen künftiger Erweiterungen des Erfassungsbereichs des HVPI ausschließen.

8. Die Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission regelt die Veröffentlichung von Teilindizes des HVPI. Der erste Verordnungsentwurf sieht die Erfassung neuer Posten im HVPI vor. Die EZB schlägt vor, daß die Verordnung (EG) Nr. 2214/96 entsprechend geändert wird, um der erweiterten Erfassungsbreite Rechnung zu tragen.

9. Anhang Ia zur letzten Fassung des ersten Verordnungsentwurfs umfaßt nicht alle einschlägigen COICOP-Unterkategorien (die Kategorien 5.6.2, 6, 6.1, 6.1.1, 12.2, 12.2.1 und 12.2.2 fehlen). Die EZB geht davon aus, daß dieser Fehler in der endgültigen Verordnung behoben wird.

B. Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates hinsichtlich des geographischen und demographischen Erfassungsbereichs des harmonisierten Verbraucherpreisindex (nachfolgend als "zweiter Verordnungsentwurf" bezeichnet)

10. Zweck des zweiten Verordnungsentwurfs ist es, den geographischen und demographischen Erfassungsbereich des HVPI mit Wirkung vom Dezember 1999 neu zu definieren und zu harmonisieren. Der zweite Verordnungsentwurf modifiziert den ersten Verordnungsentwurf über die erweiterte Erfassung (vergleiche Absätze 4 bis 8).

11. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes lautet wie folgt: "Der HVPI beruht auf den Preisen für Waren und Dienstleistungen, die ... im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats zum Kauf angeboten werden ...". Die EZB ist der Ansicht, daß der zweite Verordnungsentwurf eine einheitliche Umsetzung dieser Vorschrift gewährleistet.

12. Die EZB hebt die Bedeutung hervor, die einem harmonisierten Konzept insbesondere im Hinblick auf den geographischen Erfassungsbereich des HVPI zukommt. Ein harmonisierter geographischer Erfassungsbereich ist eine unabdingbare Voraussetzung für die richtige, das gesamte Euro-Währungsgebiet umfassende Aggregation des HVPI. Die EZB unterstützt daher die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen.

13. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Juli 1998.

Für den EZB-Rat

Der Präsident

Willem F. DUISENBERG

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