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Document 52003AB0005

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. April 2003 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind (CON/2003/5)

OJ C 102, 29.4.2003, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003AB0005

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. April 2003 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind (CON/2003/5)

Amtsblatt Nr. C 102 vom 29/04/2003 S. 0011 - 0011


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 11. April 2003

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind

(CON/2003/5)

(2003/C 102/08)

1. Am 24. März 2003 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind (der "Beschlussentwurf"), ersucht.

2. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

3. Ziel des Beschlussentwurfs ist die Festlegung der Vorschriften, die von der Kommission einzuhalten sind, wenn sie die statistischen Daten bereitstellt, die bei der fünfjährlichen Anpassung der Gewichtsanteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB verwendet werden müssen. Der Beschlussentwurf ersetzt den Beschluss des Rates 98/382/EG vom 5. Juni 1998 über die zur Festlegung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank benötigten statistischen Daten(1), der lediglich den ursprünglichen Schlüssel festlegt. Die Hauptunterschiede zwischen diesem Beschluss und dem Beschlussentwurf sind, dass mit Letzterem: i) eine dauerhafte Regelung geschaffen wird, die nicht nur künftige regelmäßige Anpassungen des Schlüssels erfasst, sondern auch künftige Anpassungen, die im Zuge der Erweiterung des Europäischen Systems der Zentralbanken durch den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union vorgenommen werden; zudem ii) trägt der Beschlussentwurf den jüngsten Entwicklungen der statistischen Methodik Rechnung, insbesondere dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, das vom Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(2) verabschiedet wurde.

4. Die EZB begrüßt den Beschlussentwurf, insbesondere die Einführung einer Regelung, die nicht nur die nächste sowie künftige regelmäßige Anpassungen des Schlüssels erfasst, sondern auch die Anpassungen, die im Zuge jeder Erweiterung erforderlich sein werden. Darüber hinaus befürwortet die EZB den Grundsatz, dass die Kommission (Eurostat) auch weiterhin statistische Daten gemäß den anerkannten Verfahren erheben wird. Nach Auffassung der Europäischen Zentralbank ist es wichtig, dass die Validierung der Bevölkerungsdaten durch den Ausschuss für das Statistische Programm erfolgt, der durch den Beschluss des Rates 89/382/EWG(3) eingesetzt wurde, und dass die Validierung der Daten zum Bruttoinlandsprodukt durch den Ausschuss erfolgt, der durch die Richtlinie 89/130/EWG(4) eingesetzt wurde. Schließlich begrüßt die EZB, dass die Kommission die entsprechenden Daten für jeden Mitgliedstaat einzeln spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt bereitstellt, zu dem die Anpassung der Gewichtsanteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB in Kraft tritt.

5. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. April 2003.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 33.

(2) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1).

(3) Beschluss des Rates 89/382/EWG, Euratom vom 19. Juni 1989 zur Errichtung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47).

(4) Richtlinie des Rates 89/130/EWG, Euratom vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26).

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